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Newsletter vom 27.05.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 21. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
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1. KG Berlin: Keine Mitstörerhaftung des Webhosting-Unternehmens domainfactory für fremde Inhalte _____________________________________________________________ Das KG Berlin hat in einem bereits etwas länger zurückliegenden, aber erst jetzt bekannt gewordenem Urteil (Urt. v. 28.06.2007 - Az.: 10 U 178/06) entschieden, dass der Webhoster domainfactory nicht für die rechtswidrigen Inhalte seiner Kunden als Mitstörer haftet. Der Kläger entdeckte auf einer von der Beklagten gehosteten Webseite angeblich ehrverletzende Äußerungen und unzulässigerweise eingestellte Bilder seines Wohnhauses. Seiner Ansicht nach hafte der Webhoster als Mitstörer, weil er durch die Bereitstellung der technischen Speichermöglichkeit einen objektiven Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet habe. Daher begehrte der Kläger gerichtlich Unterlassung der Verbreitung der Bilder und der Äußerungen. Zu Unrecht wie das KG Berlin entschied. Die Tatsache alleine, dass das Unternehmen dem potentiellen Rechtsverletzer Speicherplatz zur Verfügung stelle, reiche für eine Mitstörerhaftung nicht aus. Vielmehr müsse die Firma dafür zumutbare Prüfungspflichten verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung sei hier nicht erkennbar. Denn das Webhosting sei ein Massengeschäft, bei dem einer großen Anzahl von Person Webspace zur Verfügung gestellt werde. Es sei daher der Beklagten technisch und inhaltlich nicht möglich und zumutbar gewesen, vorab eigene Ermittlungsmaßnahmen anzustellen. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn es sich um offensichtliche, leicht erkennbare Rechtsverstöße handle. Daher sei der Webhoster, so die Juristen, nicht mit verantwortlich und hafte auch nicht. Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit dem Projekt "Webhosting & Recht" ein eigenes Info-Portal zum Themenkreis Domains, Hosting, Webspace und Reseller. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Bremen: Internet-Verbot gegen bwin möglicherweise europarechtswidrig _____________________________________________________________ Das OLG Bremen (Beschl. v. 05.03.2009 - Az.: 2 U 4/08) hat entschieden, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob ein ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet gegen bwin mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Eine inländische staatliche Lotteriegesellschaft nahme bwin auf Unterlassung der Vermittlung von Sportwetten über das Internet in Anspruch. Das OLG Bremen folgte dieser Ansicht nicht, sondern setzte vielmehr das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in einer vergleichbaren Sache aus. Zwar sei das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Internet-Verbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, ob die Regelung mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit in Einklang stünde. Denn der Europäische Gerichtshof fordere eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht Zu diesem Zweck müsse möglicherweise eine einheitliche Lösung für alle Glücksspielarten mit gleichem Suchtpotential getroffen werden. Insbesondere sei zweifelhaft, ob eine Ungleichbehandlung von Sportwetten und Automatenspielen vor diesem Hintergrund rechtmäßig sei. Gleiches gelte für die Zulässigkeit der Bewerbung von Pferdewetten im Internet. Daher sei eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Tele2-Werbung "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" rechtswidrig _____________________________________________________________ Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat dem beklagten Telekommunikationsunternehmen Tele2 GmbH untersagt, mit der Angabe "Als Startgeschenk erhalten Sie von uns 180 Freiminuten" zu werben. Nach Überzeugung des Senats ist die Werbung irreführend, weil das Unternehmen keine „echten Freiminuten“ gewähre, sondern lediglich eine Gutschrift von 4,18 Euro. So wäre bei dem von der Beklagten angebotenen Mobilfunktarif das "Startgeschenk" bei Anrufen in Mobilfunknetze bereits nach 21 Minuten verbraucht gewesen. Die Deutsche Telekom AG hatte gegen die Tele2 GmbH geklagt, weil das beklagte Unternehmen mit der genannten Formulierung geworben hatte. In einer Fußnote der Anzeige war darauf hingewiesen worden, dass die Freiminutenangabe sich auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Beklagte bereits in erster Instanz am 8.2.2008 zur Unterlassung einer derartigen Werbung verurteilt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb ohne Erfolg. Der 20. Zivilsenat hat sich der Auffassung des Landgerichts angeschlossen und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Konkurrenten bejaht, weil die Werbung irreführend sei (§ 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Die Werbung erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass der Kunde einschränkungslos 180 Minuten in alle Netze telefonieren könne, ohne dass Telefonkosten anfielen. Tatsächlich könnten die Kunden mit dem "Startgeschenk" jedoch bei Auslands- oder Mobilfunkgesprächen nur wesentlich kürzer telefonieren, in Mobilfunknetze nur 21 Minuten. Im Kern werde daher mit einer Gutschrift von 4,18 Euro und nicht mit Freiminuten geworben. Auch der Hinweis in der Fußnote ändere hieran nichts, weil schon die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig gewesen sei. Außerdem verwirre die Fußnote mit der weiteren Formulierung "Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und Zielen genutzt werden" und verstärke sogar noch die Irreführung. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte kann binnen einen Monats gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Urteil vom 19.5.2009, Az.: I-20 U 77/08 Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 25.05.2009 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Kosten für urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG _____________________________________________________________ Die Irrfahrten des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gehen weiter. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 15.04.2009 - Az.: 11 W 27/09) entschieden, dass die Kosten für den urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nicht pro IP-Adresse, sondern vielmehr pro verletztem Werk zu bestimmen sind. Denn entscheidend für die Gebührenbemessung sei, so die Juristen, der gerichtliche Aufwand, der durch die Bearbeitung der urheberrechtlichen Auskunftsansprüche anfalle. Würden unterschiedliche Werke zum Download angeboten, erhöhe sich der Prüfungsaufwand des Gerichts massiv. Insofern handle es sich bei jedem einzelnen Download gebührenrechtlich um einen einzelnen Antrag, der jeweils eine gesonderte Gebühr auslöse. Im vorliegenden Fall kam somit auf den Filesharingr-Abmahner bei 55 Werke eine Gesamtgebühr von 11.000,- EUR zu. Nach Meinung des OLG Köln (Beschl. v. 01.03.2009 - Az.: 2 Wx 14/09) dagegen soll nur für das eigentliche Auskunftsverfahren, aber nicht für die Anordnung Gebühren anfallen. Wiederum anderer Ansicht ist das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 12.03.2009 - Az.: I-10 W 11/09), wonach nur eine einzige Gerichtsgebühr anfällt, unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen. Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: 6 W 4/09) bestimmt anhand der GUID-Kennung, wieviele Gebühren anfallen. Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Und den c´t-Aufsatz von RA Kaufmann, Master of Arts mit dem Titel "Illegale Tauschbörsen und der ominöse Auskunftsanspruch". Zudem finden Sie hier - soweit ersichtlich - eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Negative Internet-Presseäußerungen keine Wettbewerbshandlung _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 4 U 184/08) hat entschieden, dass negative Presse-Artikel im Internet, bei denen die journalistische Berichterstattung im Vordergrund steht, keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründen. Die Klägerin war eine PR-Agentur. Die Beklagte war die Herausgeberin einer Zeitung für den Raum X und betrieb auch ein Internet-Portal. Um den Wirtschaftsstandort X besser zu vermarkten, schrieb die Stadt ein Projekt aus. Die Klägerin erhielt den Zuschlag. Nach einiger Zeit entschied die Stadt jedoch, die Kampagne mit der Klägerin nicht mehr weiterzuführen, sondern ein anderes Unternehmen damit zu beauftragen. Die Beklagte berichtete darüber mit den Worten: "Die Stadt hatte das bis dahin gut 60.000,- EUR teure Projekt mit der Imagewerbung aber gestoppt, weil es ihrer Meinung nach mit erheblichen Mängeln behaftet war." Die Klägerin sah darin eine unzulässige Berichterstattung. Durch die unwahren Aussagen in dem Artikel versuche die Beklagte einen Mitbewerber vom Markt zu drängen. Diese Rechtsansicht teilten die Hammer Richter nicht und wiesen die Klage ab. Zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, so die Juristen. Die Klägerin habe zwar im Rahmen des Stadt-Projektes einen Internet-Auftritt geplant, jedoch nie tatsächlich eine Webseite mit Inhalten betrieben. Allenfalls dann käme überhaupt ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis in Betracht. Unabhängig davon habe die Beklagte zudem die Behauptungen abgeben dürfen. Es handle sich dabei um wahre Tatsachenbehauptungen, denn es seien immer wieder Fehler aufgetreten, so dass selbst die Mitarbeiter der Stadt das Handeln der Klägerin als nicht konsequent durchdacht bewerteten. Zwar sei die Äußerung "erhebliche Mängel" nicht wörtlich gefallen, jedoch handle es sich um eine zulässige sinngemäße Wiedergabe. Die journalistische Berichterstattung stehe somit eindeutig im Vordergrund und führe zur Rechtmäßigkeit des Berichts. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Hamm: Online-Angebote mit nicht lieferbarer Ware irreführend _____________________________________________________________ Das OLG Hamm (Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 4 U 167/08) hat entschieden, dass Online-Angebote mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig sind. Der Beklagte vertrieb über das Internet Matratzen. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Großhändlerin, die über diverse Einzelhändler ebenfalls derartige Produkte veräußerte. An die Beklagte lieferte die Klägerin allerdings nicht. In der Vergangenheit bezog die Beklagte die Matratzen der Klägerin aus der Produktion von kooperierenden Unternehmen. Dabei hielt sie Matratzen nicht auf Lager. Die Klägerin weigerte sich die Bestellungen der Beklagten durchzuführen. Dennoch bewarb die Beklagte auf ihrer Internetseite über 100 Matratzen der Klägerin. Sie fügte dem Angebot u.a. diesen Zusatz an: "Lieferung auf Nachfrage". Dagegen wehrte sich die Klägerin, da die Werbung geeignet sei, bei den Kunden irrige Vorstellungen über Liefermöglichkeiten und -fristen hervorzurufen. Daher begehrte sie Unterlassung. Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden. Die Beklagte bewerbe etwas, was sie gar nicht liefern könne und führe damit die potentiellen Käufer in die Irre. Es sei nicht ausreichend, den so angelockten Verbrauchern dann alternative Waren anzubieten. Wenn ein Unternehmen mit Produkten werbe, müsse es sicherstellen, dass es diese auch zum Verkauf habe. Es sei unzulässig, auf eine mehr oder minder ungewisse Lieferquelle hoffen, ohne die notwendige Sicherheit über eine verbindliche Lieferzusage zu haben. Insbesondere der verwendete Zusatz "Lieferung auf Nachfrage" erwecke beim Publikum den Eindruck, dass eine sichere Auslieferungsmöglichkeit bestünde. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Hamm: Impressumsverstoß bei fehlender Angabe zur Steuernummer abmahnfähig _____________________________________________________________ Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 02.04.2009 - Az.: 4 U 213/08) noch einmal bekräftigt, dass es Impressumsverstöße auf Webseiten für abmahnfähig hält. Im Impressum der Webseite der Beklagten fehlten die Angaben zum Handelsregister und zur Umatzsteuer-IDNr. Die Klägerin mahnte dies ab. Die Beklagte hielt die Verletzung für eine bloße Lappalie, die keinesfalls einen rügbaren Wettbewerbsverstoß begründen könne. Die Hammer Richter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben die Beklagte vielmehr verurteilt. Es handle sich um keine bloße Bagatelle. Verstöße gegen Verbraucherschutzbestimmungen wie im vorliegenden Fall seien für die Positionierung am Markt für ein Unternehmen durchaus von Relevanz. Denn bei Nichteinhaltung der Impressumsangaben fehle dem Verbraucher unter Umständen der genaue Überblick, an wen er sich wenden müsse, wenn es Probleme gäbe. Insofern handle es sich nicht um völlig irrelevante Angaben. Die Beklagte sei zur Erstattung der angefallenen Abmahnkosten verpflichtet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG München: Örtliche Zuständigkeit bei Online-Urheberrechtsverletzungen von Stadtplänen _____________________________________________________________ Das OLG München (Beschl. v. 07.05.2009 - Az.: 31 AR 232/09) hat einen weiteren Mosaik-Baustein zu der umstrittenen Problematik des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes bei Online-Streitigkeiten beigetragen. Seit längerem wird über die Reform des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes diskutiert. Vgl. dazu den Heise-Artikel von RA Kaufmann "Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten auf dem Prüfstand". Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unseren Law-Vodcast "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". Nun hat das OLG München entschieden, dass es für die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit nicht ausreicht, wenn der Kläger lediglich im Mahnbescheid die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts angibt. Vielmehr bedürfe es auch in der Klageschrift eines entsprechenden Sachvortrages zur Frage des bestimmungsgemäßen Abrufes der Internetseite, auf der die Rechtsverletzung geschehen ist. Bedeutet im Klartext: Die Gerichtsentscheidung bestätigt die ganz herrschende Rechtsprechung, wonach sich der Verletzte bei Internet-Delikten das Gericht aussuchen kann, vor dem er klagt. Inhaltlich ändert sich also nichts. Es hätte im vorliegenden Fall einfach eines kurzen Zweizeilers bedurft und die örtliche Zuständigkeit wäre bejaht worden. Da aber der Kläger rein gar nichts zu diesem Punkt vortrug, verneinte das OLG die Zuständigkeit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Rechtswidrige Verdachtsberichterstattung des Hessischen Rundfunks über Sperrung eines eBay-Kontos _____________________________________________________________ Das LG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 24.02.2009 - Az.: 27 O 1191/08) entschieden, dass der Hessische Rundfunk (HR) rechtswidrig handelt, wenn er sich nicht ausreichend von den Aussagen eines Dritten distanziert. Der HR berichtete auf seiner Internet-Seite über die geschäftlichen Tätigkeiten der Klägerin. In dem Beitrag wurde ein Mitarbeiter der Klägerin zitiert, der behauptete, dass die Klägerin das Konto bei eBay nur aus Testzwecken angemeldet habe, weil sie eigentlich "auf Lebenszeit" gesperrt sei. Die Geschäfte würden andere für sie tätigen. Durch die Äußerung sah sich die Klägerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung. Und bekam vor dem LG Berlin Recht. Der staatliche Anbieter habe unwahre Tatsachen behauptet und zudem die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht gewahrt. Wer die Erklärung eines Dritten in den Mittelpunkt eines Berichtes stelle und beim Zuschauer den Eindruck erwecke, dass die zitierte Äußerung als Bestätigung der eigenen Auffassung gelte, sei als Verbreiter anzusehen, der sich die Behauptungen zu Eigen mache. Eine ausreichende Distanzierung sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Durch das Zitat werde nicht lediglich die Ansicht eines Dritten dargestellt, sondern es werde vielmehr als Beleg dafür genutzt, die Richtigkeit der eigenen Ansicht zu verstärken. Inhaltlich suggeriere der gesamte Text dem Leser, dass die Klägerin in kriminelle Machenschaften verstrickt sei und sich daher Dritter bedienen müsse, um überhaupt noch geschäftlich über eBay tätig sein zu können. Schließlich habe die Beklagte auch gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen. Denn sie habe es versäumt, eine Stellungnahme der Klägerin einzuholen oder entlastende Argumente vorzubringen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Berlin: Host-Provider zunächst von Pflicht zur Vorratdatenspeicherung befreit _____________________________________________________________ Das VG Berlin hat einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 15.01.2009 - Az.: VG 27 A 316.08) nun auch das Web-Hosting domainfactory von der Umsetzungspflicht der Vorratsdatenspeicherung bis auf weiteres entbunden. Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Problem schließlich dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Eine Antwort des BVerfG steht bislang aus. Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt? Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Der Beschluss entfaltet grundsätzlich keine allgemeine Wirkung für andere Anbieter, sondern ist begrenzt auf die Parteien des Gerichtsverfahrens. D.h. andere Unternehmen müssen ebenfalls klagen, wenn sie für sich eine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bewirken wollen. Das neuartige an der Entscheidung ist, dass zum ersten Mal zu diesem Punkt ein Webhosting-Unternehmen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Die bisherigen Kläger waren stets TK-Unternehmen. Bereits im Oktober 2008 und Januar 2009 hatten andere Firmen identische Beschlüsse vor dem VG Berlin (Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 321.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 331.08) erwirkt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Düsseldorf: "Ed-Hardy" beweispflichtig für Rechtsverletzung bei markenrechtlichem Auskunftsanspruch _____________________________________________________________ Das LG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 17.12.2008 - Az.: 2a O 358/07) klargestellt, dass es für die Durchsetzung eines markenrechtlichen Auskunftsanspruchs durch die Firma "Ed Hardy" notwendig ist, dass die einzelnen beanstandeten Verletzungshandlungen konkret angegeben und erläutert werden. Die Klägerin behauptete, die exklusiven Lizenzrechte von "Ed Hardy" für Deutschland und Österreich zu besitzen. In Bezug auf die Beklagte war sie zunächst der Ansicht, dass diese illegal Originalwaren nach Deutschland importiert habe. Nachdem sie mehrere Testkäufe initiiert hatte, war sie schließlich der Auffassung, dass es sich bei der Ware um Totalfälschungen handle. Daher machte sie einen markenrechtlichen Auskunftsanspruch über die Herkunft und den Vertrieb der widerrechtlich gekennzeichneten Waren geltend.
"Tel. (z.B. zur Gewinnbenachrichtigung und weitere interessante telef. Angebote der Z. K. GmbH)." Die Hamburger Richter sahen diese Erklärung aber nicht als ausreichend an, denn es handle sich um keine wirksame Einwilligung. Zum einen benachteilige die gewählte Formulierung den Teilnehmer, zum anderen sei die Erklärung inhaltlich unklar. So entstehe beim Verbraucher unzutreffenderweise der Eindruck, er könne nur gewinnen, wenn er seine Telefonnummer auch für weitere Angebote zur Verfügung stelle. Auch sei objektiv nicht ersichtlich, für was und welche Zwecke überhaupt eingewilligt werde. Die Formulierung sei so allgemein gehalten, dass praktisch alles darunter fallen könne. Eine derartig weitreichende Formulierung benachteilige den Verbraucher aber unangemessen und sei daher rechtlich unwirksam. Die Entscheidung des LG Hamburg liegt auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung. So haben beispielsweise sowohl das OLG Hamburg (Urt. v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 62/08 und Urt. v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08) als auch das OLG Köln (Urt. v. 29.04.2009 - Az.: 6 U 218/08) derartig pauschale, weitreichende Einwilligungserklärung für rechtswidrig eingestuft. Die Kanzlei Dr. Bahr betreibt mit "Adresshandel & Recht" ein eigenes Informationsportal zum Bereich des Adresshandels, auf dem alle relevanten Gerichtsurteile und sonstige wichtige Informationen (Videos, Aufsätze ua.) zum Abruf bereitstehen. Das Thema wirksame Einwilligungserklärung war auch bereits mehrfach Thema unseres Law-Podcastings: "Die Einwilligungserklärung im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht"/a> und den Drei-Teiler "Gewinnspiele und Datenschutz". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Einwilligungserklärung im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Die eierlegende Wollmilchsau: Die Einwilligungserklärung im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht". Inhalt: Es ist die berühmte eierlegende Wollmilchsau, über die der heutige Podcast berichtet: nämlich die Einwilligungserklärung im Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Kaum ein anderes Thema im gewerblichen Adresshandel ist so häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen wie die Einwilligung nach § 4 a Bundesdatenschutzgesetz. Mit diesem Thema beschäftigt sich der heutige Podcast. zurück zur Übersicht |