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Der Kunde eines Kabelfernsehdienstes wusste nicht mehr das genaue Kündigungsdatum für seinen laufenden Vertrag und bat daher die Firma um Mitteilung, bis wann sein Kontrakt laufen würde. Das Unternehmen nannte einen Zeitpunkt, dieser war jedoch - wie sich herausstellte - falsch.
Nun stellte sich die Frage, ob eine solche objektiv falsche Auskunft einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Die EuGH-Richter haben dies bejaht. Eine objektiv unwahre Auskunft erfülle bereits die entsprechenden Kriterien, so dass von einem Rechtsverstoß auszugehen sei.
Dabei sei es unerheblich, ob die fehlerhafte Information absichtlich oder unabsichtlich geschehe. Das Gesetze verlange hier weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, sondern knüpfe allein an die tatsächliche Unwahrheit an.
Ebenso wenig sei es erforderlich, dass dem Verbraucher durch die Falschauskunft ein Schaden drohe bzw. ein Schaden eingetreten sei.
Die Robenträger weisen im weiteren ausdrücklich darauf hin, dass auch kein Verstoß gegen die berufliche Sorgfaltspflicht vorliegen muss, um eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Mit dieser Entscheidung steht fest, dass praktisch jede falsche Auskunft eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, ob diese Falschheit aus purer Absicht oder bloßer Fahrlässigkeit geschieht.
Der EuGH knüpft alleine an den objektiven Tatbestand an und verlangt keine voluntative Komponente.
Die Beklagte warb in einem Zeitungsbeilage mit dem Bild eines Schlafzimmers, auf dem ein Doppelbett abgebildet war, auf dem eine Matratze, Decken sowie Kissen lagen. In großer Schrift erfolgte die Aussage "Schlafzimmer komplett".
Ein wenig darunter befand in kleinerer, farblich zurückhaltender Schrift der Hinweis "Ohne Lattenrost, Matratzen... Beimöbel und Deko".
Der BGH ließ diesen Hinweis ausreichen.
Erforderlich sei nicht, dass zwingend auf den Ausschluss mittels eines Sternchen hingewiesen werden müsse. Es reiche auch aus, dass die Information im weiteren Fließtext platziert sei.
Bei Gegenständen, die wesentlicher Bestandteil des umworbenen Verkaufsgegenstandes seien, gehe der Kunde davon aus, dass diese auch mit verkauft würden. Anders sei dies bei den abgelichteten Deko-Artikeln. Diese seien nicht integraler Bestandteil eines Bettes, so dass der potentielle Käufer auch nicht davon ausgehe, dass sie mit dabei seien.
Im vorliegenden Fall sei ein Schlafzimmer abgelichtet gewesen, verkauft worden sei jedoch nur ein Bettgestell. Matratzen und Lattenrost seien nicht dabei gewesen.
Daher habe der Beklagte zu Recht auf diesen Umstand hinweisen müssen.
Es genüge dabei, dass der Hinweis sich im weiteren Fließtext befinde, wenn er ebenfalls am Blickfang teilnehme. Es reiche nicht aus, den aufklärenden Text irgendwo zu platzieren, sondern die Angaben müssten ebenfalls Teil des Blickfangs sein. Nicht erforderlich sei die Angabe in Form eines Sternchen-Hinweises.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzgericht auskunftsverpflichtet ist. Das zuständige Insolvenzgerichte verpflichtete das Vertretungsorgan nicht nur zur Veröffentlichung der Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH, sondern ordnete zugleich auch die Auskunft über die privaten Vermögenszustände des Geschäftsführers selbst an. Als Begründung gab es an, dass nur so erfolgreich überprüft werden könne, ob der Gesellschaft möglicherweise Ersatzansprüche wegen Fehlverhaltens des Geschäftsführers zustünden (§ 64 GmbHG).
Der Betroffene wehrte sich dagegen, verlor aber in den unteren Instanzen.
Erst vor dem BGH bekam er Recht.
Einen Geschäftsführer treffe keine Pflicht, seine private Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Er müsse nur über den finanziellen Zustand der GmbH informieren, nicht mehr.
§ 7 ElektroG lautet:
Bei dem dieses Symbol handelt es sich um die bekannte durchgestrichene Mülltonne.
Gibt ein Online-Shop diese durchgestrichene Tonne nicht an, so liegt hierin kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß nach Ansicht der Kölner Richter. Es handle sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift zugunsten der Umwelt, auf deren Einhaltung andere Unternehmer sich jedoch nicht stützen könnten.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass gesetzestreuen Mitbewerber mit wirtschaftliche Nachteilen rechnen müssten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Inhalt des Rechtsstreites waren zwei Werbehandlungen eines Augenarztes.
Zum einen warb er mit dem Hygiene-Zertifikat eines Drittanbieters. Inhaltlich hatte dieses Zertifikat keine besonderen Anforderungen, sondern bedeutete lediglich, dass der Arzt die gesetzlichen Hygiene-Vorschriften einhielt.
Zum anderen trat der Beklagte mit der Aussage "Laserklinik" auf, ohne eine stationäre Handlung anzubieten.
Beides stufte das OLG München als wettbewerbswidrig ein.
Das Hygiene-Zertifikat sei irreführend, denn der normale Verbraucher gehe davon aus, dass der Beklagte diese Prämierung aufgrund besonderer Qualität erreicht nicht habe. In Wahrheit verberge sich dahinter lediglich die EInhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Auch die "Laserklink"-Werbung stuften die Robenträger als unzulässig ein. Unter "Klinik" werde von den meisten Patienten immer noch der Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationären Betreuungseinrichtung erwartet. Der Beklagte biete hingegen lediglich eine ambulante Umsorgung an. Dies reiche nicht aus, um den Begriff rechtmäßig benutzen zu dürfen.
Es ging um die Fernseh-Ausstrahlung einer US-amerikanischen Produktion im deutschen Fernsehen, bei denen professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks gaben ("Learn from the Pros").
Der Vorspann endete mit dem optischen und akustischen Hinweis, dass die Sendung von „Fulltiltpoker.net“ gesponsert wurde. Das Logo von „Fulltiltpoker.net“ war in nahezu jeder Einstellung – oft mehrfach – zu sehen, z.B. auf einem großen Bildschirm zwischen zwei miteinander redenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in den Bauchbinden, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration.
Am Ende der Sendung wurde zum Besuch der Homepage von „Fulltiltpoker.net“ aufgefordert:
Die gesamte Sendung werde von „Fulltiltpoker“ geradezu geprägt. Das Logo „Fulltiltpoker“ komme immer dann ins Bild, wenn die Spielzüge von zwei Kommentatoren erläutert würden, also gerade dann, wenn die Aufmerksamkeit der Zuschauer besonders gefordert ist. In der Sendung werde überdies ausschließlich die Marke „Fulltiltpoker“ präsentiert.
Die Häufung der Darstellung des Logos von „Fulltiltpoker.net“ sei nicht unter programmlich-dramaturgischen Gesichtspunkten erforderlich, sondern stelle allein den Eventsponsor „Fulltiltpoker“ heraus. Ohne programmlich-dramaturgische Notwendigkeit werde der Schriftzug „Fulltiltpoker“ immer dann platziert, wenn der Zuschauer besonders aufmerksam das Geschehen verfolgt.
In einem weiteren von uns betreuten Verfahren hat das LG Arnsberg erneut entschieden, dass ein Marketplace-Händler für die von Amazon begangenen Wettbewerbsverstöße haftet.
Gegenstand der Auseinandersetzung waren mehrere Rechtsverletzung, u.a. um die Weiterempfehlungsfunktion und um die Benutzung eines TÜV-Siegels.
Es wurde mit einem nicht vorhandenen TÜV-Siegel geworben. Zwar existierte in der Vergangenheit eines, dieses war jedoch abgelaufen. Ein neues Siegel war zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vorhanden, erst im Laufe der rechtlichen Auseinandersetzung erfolgte eine Neuaustellung durch den TÜV. Das Gericht macht deutlich, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsentscheidung ankommt, sondern ob zum Zeitpunkt der Abmahnung das TÜV-Siegel vorhanden war oder nicht. Unerheblich sei auch, ob die Ware, die mit dem falschen TÜV-Siegel beworben wurde, ausgeliefert worden sei. Entscheidend sei alleine, ob hier eine unzutreffende Werbung erfolgt sei.
Auch die Weiterempfehlunsfunktion sei rechtswidrig. Es handle sich um einen Fall der unzumutbaren Belästigung, für den der Händler auch einzustehen habe. Der Verkäufer müsse entsprechend auf Amazon einwirken und auf eine Abänderung der Ausgestaltung drängen. Ändere Amazon trotz dieser Aufforderung nichts, so treffe den Händler eine entsprechende Mitverantwortlichkeit, die im Zweifel dazu führe, dass er von einem Verkauf auf der Online-Plattform Abstand nehmen müsse.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Gericht schließt sich damit der ganz überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung an. Inzwischen haben eine Vielzahl von Gerichten die Haftung des Amazon-Marketplace-Händlers für Rechtsverletzungen von Amazon bejaht:
- OLG Hamm: I-4 U 154/14
Die Verantwortlichkeit gilt sogar im Ordnungsmittelverfahren:
- OLG Köln: Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14
Die Klägerin monierte die Preisangaben für Flugreisen auf der Seite der Fluglinie Air Berlin. Dort würden nur Gesamtsummen genannt und nicht einzelne Posten, getrennt nach Arten von Zuschlägen. Insbesondere würden nicht die Flughafengebühren getrennt angegeben.
Air Berlin verteidigte sich damit, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, da zum Buchungszeitpunkt die Flughafengebühren noch nicht feststünden.
All dies ließ das Gericht nicht gelten und verurteilte Air Berlin zur Unterlassung.
Es bestünde eine gesetzliche Pflicht, Zuschläge - wie hier die Flughafengebühren - als eigenständige Posten auszuweisen.
Auch der Einwand der Unmöglichkeit greife nicht durch. Selbst wenn zum Buchungszeitpunkt die Gebührenhöhe noch nicht feststünde, so müsse Air Berlin in jedem Fall den Betrag ausweisen, den es bei der Bestellung als Pauschalbetrag nehme.
Der Beklagte meldete sich bei einer Online-Dating-Plattform an. In den Leistungen des Anbieters hieß es u.a.: aa. E. stellt einen psychologisch fundierten Persönlichkeitstest zur Verfügung. Der Nutzer füllt den Fragebogen aus. Aus dem Testergebnis, wissenschaftlich entwickelten Algorithmen und umfangreichen, abgesicherten Statistikdaten erstellt E. ein individuelles Personality-Profil für jeden Nutzer. Ein Extrakt des Personality-Profils wird dem Nutzer online in Form einer kurzen Persönlichkeitsanalyse zur Verfügung gestellt. bb. Auf Basis des Personality-Profils wird das Matching durchgeführt, bei dem das Profil des Nutzers auf Basis mathematischer Verknüpfungen mit den Profilen aller anderen Mitglieder in der E.-Datenbank auf Passung (Matching) hin abgeglichen wird. cc. Nutzer erhalten Vorschläge zu passenden Partnern. E. schuldet dabei lediglich die Kontaktvermittlung, nicht den Erfolg des Kontaktes. Aufgabe von E. ist lediglich die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Kontaktaufnahme.“
Als der Kunde seine Entgelte nicht zahlte, klagte die Firma die ausstehenden Beiträge ein.
Und verlor vor Gericht. Der Anspruch könne nicht eingeklagt werden, weil die Vorschrift des § 656 BGB entsprechend anzuwenden sei. Danach werde keine wirksame Verbindlichkeit begründet.
Das Gericht differenziert dabei: Auf Verträge, die die Bereitstellung einer bloßen Online-Kontaktplattform zum Inhalt hätten, sei diese Regelung nicht anwendbar. Hier könne der Anbieter sein Geld verlangen.
Ein Vertrag über eine solche Online-Kontaktplattform liege immer dann vor, wenn sich die Leistung auf Einrichtung, Betrieb und Zugangseröffnung zu einer Online-Plattform beschränke, auf der Nutzer ein Profil anlegen könnten, in dem sie persönliche Angaben hinterlegen und selbständig und eigeninitiativ mit anderen Personen, die ebenfalls ein solches Profil angelegt hätten, in Kontakt treten und kommunizieren könnten.
Etwas anderes gelte jedoch für die Fälle, bei denen der Anbieter ein Persönlichkeitsprofil erstelle und eine bestimmte Anzahl von potentiell passenden Partnern aus seinem Datenprofil bereitstelle. Genau dies sei im vorliegenden Fall vereinbart worden. In einer solchen Konstellation sei des § 656 BGB anzuwenden, so dass das Unternehmen seinen Anspruch nicht einklagen könne.
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vom 27.05.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 21. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Falsche Auskunft eines Unternehmens ggü. Verbraucher ist Wettbewerbsverstoß
2. BGH: Aufklärender Verkauf-Hinweis kann auch ohne Sternchenhinweis geschehen
3. BGH: Bei GmbH-Insolvenz muss Geschäftsführer keine Angaben zu privatem Vermögen machen
4. OLG Köln: ElektroG-Kennzeichnung (durchgestrichene Tonne) keine wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregel
5. OLG München: Werbung mit Begriff "Klinik" nur bei stationärer Behandlung
6. VGH München: Fernseh-Schleichwerbung durch Fulltiltpoker.net
7. LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
8. LG Berlin: Air Berlin muss Flughafen-Kosten gesondert angeben
9. AG Neumarkt: Entgelte aus Verträgen von Online-Dating-Plattformen nicht einklagbar
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Falsche Auskunft eines Unternehmens ggü. Verbraucher ist Wettbewerbsverstoß
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Die falsche Auskunft eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher ist ein Wettbewerbsverstoß (EuGH, Urt. v. 16.04.2015 - Az.: C 388/13).
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2. BGH: Aufklärender Verkauf-Hinweis kann auch ohne Sternchenhinweis geschehen
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Ein aufklärender Verkauf-Hinweis kann auch ohne Sternchenhinweis durch klarstellende Angaben im weiteren Beschreibungstext erfolgen (BGH, Urt. v. 18.12.2014 - Az.: I ZR 129/13).
In jedem Fall sei jedoch ein solcher Text erforderlich, denn - anders als die Vorinstanzen - nahm der BGH ausdrücklich an, dass der BGH aufgrund der Abbildungen davon ausgehe, ein komplettes Bett zu erwerben.
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3. BGH: Bei GmbH-Insolvenz muss Geschäftsführer keine Angaben zu privatem Vermögen machen
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Im Falle der Insolvenz einer GmbH muss der Geschäftsführer lediglich Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der von ihm vertretenen juristischen Person machen. Über sein eigene, private Finanzlage muss er keine Informationen preisgeben (BGH, Beschl. v. 05.03.2015 - Az.: IX ZB 62/14).
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4. OLG Köln: ElektroG-Kennzeichnung (durchgestrichene Tonne) keine wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregel
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Die Kennzeichnung nach dem ElektroG (durchgestrichene Tonne) ist keine wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregel, so dass Verstöße hiergegen nicht abmahnbar sind (OLG Köln, Urt. v. 20.02.2015 - Az.: 6 U 118/14).
"Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen (...)."
Die Frage, ob die Nichteinhaltung des § 7 S.2 ElektroG ein Wettbewerbsverstoß ist oder nicht, ist höchstrichterlich nach wie vor ungeklärt. Die Instanzgerichte beantworten diese Frage bislang recht unterschiedlich.
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5. OLG München: Werbung mit Begriff "Klinik" nur bei stationärer Behandlung
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Der Begriff eines Augenarztes mit der Aussage "Klinik" bzw. "Laserklinik" setzt zwingend den Betrieb eines Krankenhauses oder einer sonstigen stationäre Betreuung von Patienten voraus. Es reicht nicht aus, Patienten lediglich ambulant zu behandeln (OLG München, Urt. v. 15.01.2015 - Az.: 6 U 1186/14).
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6. VGH München: Fernseh-Schleichwerbung durch Fulltiltpoker.net
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In zwei Entscheidungen (VGH München, Urt. v. 09.03.2015 - Az.: 7 BV 13.2153 und Urt. v. 09.03.2015 - Az.: 7 B 14.1605) hat der VGH München festgestellt, dass ein Fall der unzulässigen Schleichwerbung im Fernsehen vorliegt, wenn nahezu in jeder Kamera-Einstellung ein Logo des Poker-Anbieters "Fulltiltpoker.net" gezeigt wird, das auf im Internet angebotene Dienstleistungen hinweist.
„Wenn ihr zu Hause eine Herausforderung sucht, loggt euch bei fulltiltpoker.net ein. Phil, Logan und Howard warten auf euch“.
Das Gericht entschied, dass eine unzulässige Schleichwerbung vorliege.
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7. LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
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Ein Amazon-Händler haftet für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon (LG Arnsberg, Urt. v. 13.05.2015 - Az.: I-8 O 1/15).
In der Vergangenheit hatte das LG Arnsberg (Urt. v. 30.10.2014 - Az.: I-8 O 121/14) noch eine andere Ansicht vertreten und eine Haftung verneint, war dann aber vom OLG Hamm (I-4 U 154/14) aufgehoben worden, das die volle Verantwortlichkeit bejahte. Das LG Arnsberg erklärte bereits in dem Verfahren aus Januar 2015 (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14), dass es an dieser älteren Ansicht nicht mehr festhält und nunmehr ebenso die Haftung des Marketplace-Händlers bejaht. Diesen Standpunkt wiederholt es noch einmal im vorliegenden Fall.
- OLG Köln: Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13
- LG Arnsberg: Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14, Urt. v. 05.03.2015 - Az.: I-8 I 10/15
- LG Berlin: Urt. v. 10.02.2015 - Az.: 15 O 22/14
- LG Bochum: Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14
- LG Arnsberg: Beschl. v. 18.02.2015 - Az.: I-8 O 99/14
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8. LG Berlin: Air Berlin muss Flughafen-Kosten gesondert angeben
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Die Fluglinie Air Berlin muss die Kosten für den Flughafen auf ihren Internet-Angeboten gesondert ausweisen (LG Berlin, Urt. v. 28.04.2015 - Az.: 16 O 175/14).
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9. AG Neumarkt: Entgelte aus Verträgen von Online-Dating-Plattformen nicht einklagbar
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Entgelte aus Verträgen von Online-Dating-Plattformen sind nach Ansicht des AG Neumarkt (Urt. v. 27.07.2014 - Az.: 1 C 332/14) nicht einklgabar.
"a. Psychologische Grundlage und -leistungen
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