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Newsletter vom 27.06.2012
Betreff: Rechts-Newsletter 26. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2012. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BAG: Voraussetzungen für verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern

2. OLG Hamm: Voraussetzungen für Widerrufsauschluss von B2B-Seiten

3. OLG Oldenburg: Kostenerstattung auch bei zweiter Abmahnung

4. OLG Schleswig-Holstein: "Schlank im Schlaf" – irreführende Werbung für ein eiweißreiches Brot

5. LG Baden-Baden: "Trainer des Jahres"-Auszeichnung irreführend

6. LG Halle: Keine Pflicht zur Löschung des Google-Caches

7. LG Halle: Erste Entscheidung zur Pinnwand-Haftung bei Facebook

8. LG Hamburg: Übermäßiges Anpreisen von Arztleistung auf GROUPON rechtswidrig

9. LG Hamburg: Blizzard lässt Bot-Software für Diablo III verbieten

10. LG München: Anbieter von kostenlosen WLAN-Hotspot nicht zur Nutzer-Identifikation verpflichtet

11. LG Wiesbaden: Nur begrenzter Auskunftsanspruch gegen SCHUFA

12. AG Köln: 45,- EUR Schadensersatz für geklautes Online-Bild

13. AG München: Bank haftet nicht für EC-Karten-Diebstahl

14. Millionenfacher Wettbewerbsverstoss bei Google AdSense in Europa

15. Law-Podcasting: Rechtliche Zulässigkeit von Online-Benutzerprofilen - Teil 2

Die einzelnen News:

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1. BAG: Voraussetzungen für verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern
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Entwendet eine Verkäuferin Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach längerer - im Streitfall zehnjähriger - Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Führte eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, kann das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual allerdings nicht ohne Weiteres verwertet werden. Das entsprechende Interesse des Arbeitgebers hat gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist.

Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.

Unter diesen strengen Voraussetzungen wiederum stehen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 6b Abs. 2 BDSG, dass bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen sind. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht wird aber nicht jedwede Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen per se unzulässig.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, soweit diese die Kündigungsschutzklage einer Verkäuferin abgewiesen hat. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Die Klägerin war bei ihr zuletzt als stellvertretende Filialleiterin beschäftigt. Für drei Wochen im Dezember 2008 installierte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen.

Sie hat geltend gemacht, es habe der Verdacht bestanden, dass auch Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Auf dem Mitschnitt sei zu sehen, wie die Klägerin bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet habe. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Klägerin hat bestritten, Zigaretten entwendet zu haben. Nach Einnahme des Augenscheins in die Videoaufzeichnungen hat das Landesarbeitsgericht den Kündigungsvorwurf als erwiesen erachtet und die Klage gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen.

Der Senat hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, die - allein noch im Streit stehende - ordentliche Kündigung sei nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt sozial gerechtfertigt. Es steht aber noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. November 2010 - 6 Sa 817/10 -

Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 21.06.2012

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2. OLG Hamm: Voraussetzungen für Widerrufsauschluss von B2B-Seiten
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Das OLG Hamm (Urt. v. 20.09.2011 - Az.: I-4 U 73/11) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine Webseite zu stellen sind, die nur im B2B-Bereich geschäftlich tätig ist und somit auf eine fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung verzichten will.

Die Beklagte bot  auf einem Online-Portal einen gebrauchten Drucker an. Im Verlauf der Seite nach der Rubrik "Verpackung und Versand" und "Bearbeitungszeit für den Inlandsversand" fand sich unter "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" der Hinweis:

"Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Händler oder Gewerbetreibende, die bei Abschluss dieses Kaufs in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Dieses stellt eine ausdrückliche BEDINGUNG FÜR DEN VERTRAGSSCHLUSS dar. Vom Verkauf ausgeschlossen sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, da es dem Verbraucher freisteht, ein Angebot nur an Gewerbetreibende zu unterbreiten. Das Angebot kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen angenommen werden".

Ein entsprechender Hinweis fand sich sich im weiteren Verlauf der Seite unter der Überschrift "Zahlungshinweise des Verkäufers". Nach der Artikelbeschreibung und nach weiteren Zahlungs- und Versandhinweisen befand sich unter der Unterrubrik "Vertragsbedingungen" in roter Schrift das Folgende:

"Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB. Das heißt NICHT, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (…) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (…). Mit der Abgabe eines Gebots erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen."

Dieser Hinweis wurde an späterer Stelle noch einmal wiederholt.

Die Hammer Richter überzeugte all dies nicht.

Wer online nur im B2B-Bereich verkaufen möchte, müsse durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Käufer tatsächlich nur Unternehmer seien.

Ein für jedermann zugängliches Internetangebot spreche von vornherein den allgemeinen Verkehr an. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Gewerbetreibende treffe den Anbieter die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen  sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer Waren erwerben könnten.

Solche ausreichenden Maßnahmen seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, so dass der Ausschluss des Fernabsatzrechts rechtswidrig sei.

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3. OLG Oldenburg: Kostenerstattung auch bei zweiter Abmahnung
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Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht auch dann, wenn bereits ein anderer Gläubiger zuvor die Rechtsverletzung erfolglos abgemahnt hat (OLG Oldenburg, Urt. v. 10.02.2012 - Az.: 6 U 247/11).

Beide Parteien vertrieben Parfüms über die Online-Plattform eBay.

Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer falschen fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ab. Der Beklagte erklärte, dass wegen dieser Sache ein anderer Mitbewerber bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Schließlich gab der Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Bezahlung der Abmahnkosten.

Zu Unrecht wie das OLG Oldenburg entschied. Da die Klägerin keine Kenntnis von der einstweiligen Verfügung habe, sei die ausgesprochene Abmahnung notwendig gewesen. Solange die einstweilige Verfügung nicht durch ein Hauptsacheverfahren abgeschlossen und somit rechtskräftig sei, bestehe die Wiederholungsgefahr weiterhin.

Der Beklagte müsse somit die angefallenen Abmahnkosten tragen.

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4. OLG Schleswig-Holstein: "Schlank im Schlaf" – irreführende Werbung für ein eiweißreiches Brot
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Ein Bäckereiunternehmen aus Schleswig-Holstein handelt wettbewerbswidrig, wenn es ein "Eiweiß-Abendbrot" auf Faltblättern unter anderem mit dem Spruch "Schlank im Schlaf" bewirbt. Mit Beschluss von 21. Juni 2012 gestern hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts diese Art der Werbung untersagt.

Zum Sachverhalt: Das beklagte Bäckereiunternehmen bewarb Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mittels eines Faltblattes (Flyers) mit dem Slogan "Schlank im Schlaf". Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches.

Auf Unterlassung der Werbung klagte ein Verband aus Berlin.

Aus den Gründen: Die Werbung verstößt gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches hat keine schlank machende Wirkung.

Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch "Schlank im Schlaf" erweckt jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt.

Der Hinweis auf dem Faltblatt "entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. <abbr>P.</abbr>" beseitigt diesen Irrtum nicht, weil nicht klar ist, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stehen.

Der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept wird erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nimmt nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen.

Zudem geht aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genügt, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig ist, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolgt. Das Abnehmkonzept ist überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juni 2012, Aktenzeichen 6 W 1/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein v. 22.06.2012

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5. LG Baden-Baden: "Trainer des Jahres"-Auszeichnung irreführend
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Die Auszeichnung "Trainer des Jahres" ist irreführend, wenn nur Mitglieder der auslobenden Vereinigung an diesem Wettbewerb teilnehmen dürfen (LG Baden-Baden, Urt. v. 18.01.2012 - Az.: 5 O 100/11).

Der Beklagte betrieb eine Traineragentur und warb mit der Auszeichnung "Trainer des Jahres" unter Verwendung des Siegels einer "Europäischen Trainer Allianz".

Das LG Baden-Baden stufte dies als irreführend uns somit wettbewerbswidrig ein.

Von einer solchen Auszeichnung erwarte die Öffentlichkeit, dass sie von einer neutralen und fachlich kompetenten Stelle nach einem objektiven Prüfungsverfahren vergeben worden sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall. So würden nur Trainer, die Mitglied der auslobenden Organisation seien, ausgezeichnet werden können.

Die Werbung sei auch deswegen irreführend, weil ein europäischer Teilnehmerkreis erwartet werde, in Wahrheit aber die Auswahl fast ausschließlich nur unter Trainern aus dem Inland getroffen werde.

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6. LG Halle: Keine Pflicht zur Löschung des Google-Caches
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Das LG Halle (Urt.. v. 31.05.2012 - Az.: 4 O 883/11) hat entschieden, dass keine allgemeine Pflicht existiert, im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch den Google-Cache löschen zu lassen.

Die Beklagte hatte außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, auf ihren Seiten nicht mehr bestimmte Meta-Tags und Keywords zu verwenden. Sie änderte die eigene Seite entsprechend und gab die verlangte Erklärung ab. Im Google Cache hingegen waren die Seiten immer noch zu finden.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen die Erklärung und verlangte daher einer Vertragsstrafe iHv. 5.100,- EUR.

Das Gericht lehnte diesen Zahlungsanspruch jedoch ab.

Der Google-Cache sei lediglich eine Abbildung der Beklagten-Webseite wie sie vor der Abgabe der Unterlassungserklärung ausgesehen habe. Hieran könne somit nicht wirksam angeknüpft werden.

Es bestünde auch keine generelle Pflicht, nach Abgabe der Erklärung aktiv zu werden und Google um Löschung zu bitten. Dies hätte vielmehr ausdrücklich vereinbart werden müssen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht gschehen sei.

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7. LG Halle: Erste Entscheidung zur Pinnwand-Haftung bei Facebook
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Das LG Halle (Urt. v. 01.06.2012 - Az.: 2 O 3/12) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Facebook-Mitglied dafür haftet, wenn ein Dritter auf seiner Pinnwand urheberrechtlich geschütztes Material hochlädt.

Die Konstellation war im Vorwege im Internet kontrovers diskutiert worden.

Die Richter des LG Halle lehnten die beantragte einstweilige Verfügung des Rechteinhabers ab.

Inhaltlich nehmen die Robenträger jedoch nicht Stellung, sondern weisen den Antrag bereits aus formalen Gründen zurück. Es gebe keinen sachlichen und nachvollziehbaren Grund, den Anspruch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu betreiben.Der Kläger könne vielmehr auf das normale Hauptsacheverfahren verwiesen werden.

Die umstrittene Frage nach der Mithaftung eines Facebook-Mitglieds bleibt somit auch weiterhin ungeklärt.

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8. LG Hamburg: Übermäßiges Anpreisen von Arztleistung auf GROUPON rechtswidrig
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Das übermäßige Anpreisen einer ärztlichen Leistung (hier: einer Augen-Laserbehandlung) auf der Internet-Plattform GROUPON verstößt gegen ärztliches Berufsrecht (LG Hamburg, Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 327 O 443/11).

Die Parteien boten beide augenärztliche Leistungen an. Der Beklagte bewarb auf der Internet-Plattform GROUPON Gutscheine für eine Augen-Laserbehandlung zu einem Preis von 999,- EUR anstatt 4.200,- EUR. Auf diesen eingeräumten Rabatt von 76% wurde in dem Angebot an mehreren Stellen hingewiesen.

Das LG Hamburg entschied, dass diese Form der Anpreisung gegen die ärztliche Berufsordnung verstieße. Berufswidrig sei dabei insbesondere eine anpreisende Werbung. Die hier stattfinde GROUPON-Werbung sei anpreisend, denn es werde in marktschreierischer Weise mit einem Rabatt von 76 % geworben.

Der Beklagte informiere nicht in sachlicher Art und Weise über sein Dienstleistungsangebot, sondern er werbe in übermäßiger Weise. Darüber hinaus werde der Verbraucher auch unter einen gewissen Druck gesetzt, da das Angebot nur eine knappe Zeit (hier: ca. 5,5 Stunden) zur Verfügung stehe.

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9. LG Hamburg: Blizzard lässt Bot-Software für Diablo III verbieten
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Blizzard lässt durch eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg (Beschl. v. 15.06.2012 - Az.: 312 O 322/12) Bot-Software, die es "Diablo III"-Spielern ermöglicht, Spielzüge zu automatisieren, verbieten.

Es geht dabei um die Bot-Software "Demonbuddy" der Firma Bossland GmbH. Der Bot sammelt automatisch Gold für den Spieler in "Diablo III" ein. 

Da die einstweilige Verfügung ohne Gründe erlassen wurde, ist nicht abschließend geklärt, auf welche gesetzlichen Grundlagen sich Blizzard stützt.

Die Parteien liegen bereits wegen einer anderen von Bossland vertriebenen Software im Rechtsstreit. Dort geht es jedoch um das Spiel "World of Warcraft". Im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Februar 2012 erklärten die Richter, dass die Firmen Mitbewerber seien und hier eine gezielte Behinderung iSv. § 4 Nr. 10 UWG vorliege.

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10. LG München: Anbieter von kostenlosen WLAN-Hotspot nicht zur Nutzer-Identifikation verpflichtet
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Anbieter von kostenlosen WLAN-Hotspots sind nicht verpflichtet, die Bestandsdaten (z.B. Name und Adresse) ihrer Nutzer zu erheben (LG München I, Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 17 HK O 1398/11).

Die Beklagte unterhielt WLAN-Netze und bot Hotels die Möglichkeit an, dass deren Gästen einen kostenlosen lnternetzugang erhieten. Die Hotelgäste konnten den Dienst nutzen, ohne sich zu identifizieren. Die Klägerin war der Ansicht, es bestünde eine Pflicht zur Erhebung von Bestandsdaten nach § 111 TKG, denn nur so könnten etwaige Auskunftspflichten z.B. nach dem UrhG oder der StPO überhaupt erfüllt werden.

Das LG München hat eine solche Speicherungspflicht abgelehnt.

Der § 111 TKG gelte für Rufnummern, jedoch nicht für IP-Adressen.

Auch andere Rechtsgrundlagen würden nicht eingreifen. So ermächtige beispielsweise § 101 UrhG den Diensteanbieter zur Auskunft, eine Verpflichtung hierzu bestehe jedoch gerade nicht.

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11. LG Wiesbaden: Nur begrenzter Auskunftsanspruch gegen SCHUFA
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Das LG Wiesbaden (Urt. v. 01.12.2011 - Az.: 8 O 100/11) hat entschieden, dass nur ein begrenzter Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA besteht.

Der Kläger verlangte von der SCHUFA Auskunft darüber, welche Daten zur Berechnung seines Scorewertes genutzt wurden und welche Bedeutung dieser Wahrscheinlichkeitswert habe. Die SCHUFA legte ihre übliche Datenauskunft vor, diese reichte jedoch dem Kläger nicht. Es fehle jede einzelfallbezogene und vor allem nachvollziehbare Auskunft. Als Anspruchsgrundlage stützte er sich auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 34 BDSG.

Das LG wies die Klage ab.

Die SCHUFA habe mit ihrer üblichen Erklärung in ausreichender Form Auskunft erteilt.

Der datenschutzrechtliche Anspruch aus § 34 BDSG, auf den der Kläger sich stütze, berechtigte nur zur Auskunft. Er gehe nicht auf Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Daten.

Auch sei die SCHUFA nicht verpflichtet, die genaue Berechnung ihres Scorewertes zu veröffentlichen. Hierbei handle es sich um ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens. Es reiche vielmehr aus, wenn die SCHUFA mitteile, ob ein Scorewert gut, mittel oder schlecht für eine Krediterlangung sei. Genau dies habe das Unternehmen auch getan und sei somit seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen.

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12. AG Köln: 45,- EUR Schadensersatz für geklautes Online-Bild
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Das AG Köln (Urt. v. 24.05.2012 - Az.: 137 C 53/12) hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes für die unerlaubte Übernahme von Fotos nicht statisch die Vorgaben der MFM-Tabelle gelten.

Die Beklagte übernahm für ihre eBay-Auktionen in vier Fällen unerlaubt Fotos der Klägerin. Diese machte u.a. Schadensersatz geltend, und zwar pro Bild iHv. 180,- EUR. Die Summe setzte sich aus 90,- EUR entgangenem Honorar und einem 100% Zuschlag wegen unterlassener Quellenangabe. Die Tarife entstammten der MFM-Tabelle (Mittelsstandsvereinigung Foto-Marketing).

Das AG Köln sprach jedoch nur einen Schadensersatz von ingesamt 180,- EUR zu, also 45,- EUR pro Bild.

Da der Kläger weder Berufsfotograf noch Bildagent sei, sei er nicht primär Zielgruppe des MFM-Katalogs. Daher seien die Tarife entsprechend herabzusetzen.

Auch ein 100%-Zuschlag wegen Nichtnennung des Fotografen komme nicht in Betracht. Es sei nicht dargelegt, dass es für den Kläger von wesentlicher Bedeutung sei, dass er genannt werde. Dies gelte umso mehr, da der Kläger nicht Berufsfotograf sei.

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13. AG München: Bank haftet nicht für EC-Karten-Diebstahl
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Wird zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben, spricht der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die Nummer auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Dieser muss dann konkrete Umstände vortragen und unter Beweis stellen, die diesen Anschein erschüttern.

Im Februar 2010 wurde die EC-Karte eines Ehepaars an einem Geldautomaten benutzt und damit 1010 Euro abgehoben. Das Ehepaar selbst hatte die Karte über ein Jahr nicht verwendet.

Als es die Abhebung feststellte, wandte es sich an die Bank und verlangte die Stornierung der Abbuchung. Am selben Morgen sei der Ehefrau in einem Supermarkt aus der Handtasche der Geldbeutel gestohlen worden. In diesem hätte sich auch die EC-Karte befunden. Man habe den Verlust zwar sofort gemeldet, aber die Abhebung sei noch vorher erfolgt. Weder im Geldbeutel noch auf der EC-Karte noch sonst irgendwo sei die PIN-Nummer vermerkt gewesen. Offensichtlich habe die Bank kein geeignetes Sicherungssystem gehabt.

Die Bank weigerte sich. Auf Grund der raschen Abhebung müsse irgendwo die PIN-Nummer zu finden gewesen sein.

Das Ehepaar erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:

Ein Anspruch auf Stornierung bestehe nicht. Die Abhebung sei mittels der richtigen PIN erfolgt. Werde zeitnah nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben, spreche grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe.

Die Kläger hätten keine konkreten Umstände vorgetragen und unter Beweis gestellt, die diesen ersten Anschein erschüttern könnten und aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben würde. Die Kläger konnten nicht erklären, wie ein Unbefugter Kenntnis von der PIN erlangt haben sollte beziehungsweise dass ein Ausspähen in örtlicher und zeitlicher Nähe vor der Abhebung erfolgt sei. Insbesondere da die Karte seit über einem Jahr nicht benutzt wurde, sei dies auch ausgeschlossen.

Allgemeine Behauptungen, wie Zweifel an einem Sicherungssystem bei der Bank seien spekulativ und daher nicht aussagekräftig. Auch aus den Bildern der Überwachungskamera ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine technische Manipulation.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 28.9.11, AZ 233 C 3757

Zusatz: Obiges Urteil beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 5.10.04, die auch vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 8.12.09 bestätigt wurde und stellt auch klar, dass auch nach Inkrafttreten des § 675 w Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) diese Grundsätze noch gelten.

§ 675 w BGB regelt die Frage, wer bei einer streitigen Abbuchung nachweisen muss, dass eine Autorisierung der Abbuchung erfolgte und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Dies ist im Regelfall der Zahlungsdienstleister, also die Bank. Trotzdem gilt auch hier der Anscheinsbeweis nach den oben genannten Grundsätzen.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 18.06.2012

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14. Millionenfacher Wettbewerbsverstoss bei Google AdSense in Europa
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Google hat (scheinbar) seit wenigen Tagen seine Einblendungspraxis bei Google AdSense-Anzeigen geändert. Wo früher "Anzeige" als Text eingeblendet wurde, steht nun - wenigstens bei bestimmten Banner-Formaten - urplötzlich "Datenschutzinfo".

Diese Ausgestaltung ist von vorne bis hinten rechtswidrig.

Es liegt sowohl ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 4 Nr. 3 UWG; Nr.11 der Anlage zu § 3 Abs.3 UWG), das Telemediengesetz (§ 6 Abs.1 Nr. 1 und 2 TMG) und den Rundfunkstaatsvertrag (§ 58 Abs.1 RfStV) vor.

Werbung muss als solche klar und deutlich gekennzeichnet werden. Der Hinweis "Datenschutzinfo" ist dafür nicht ausreichend. Nicht nur das: Er ist zudem auch noch irreführend, denn er erweckt bei dem User den Eindruck, es würde sich hier um datenschutzrelevante Inhalte handeln. Dies ist aber gerade nicht der Fall.

Google wurde bereits mehrfach auf diese Problematik hingewiesen, hüllte sich aber bislang in Schweigen.

Das Problem gelöst bekommt der Webseiten-Betreiber nur, wenn er selbst - in eigener Regie - einen entsprechenden Werbe-Hinweis wie z.B. "Inserat" oder "Werbung" einblendet. Freilich "zerschießt" sich der Betreiber damit in den meisten Fällen sein Layout. Aber immer noch besser, als eine Abmahnung zu erhalten.

Seit wenigen Tagen scheint Google - jedenfalls teilweise - die neue Einblendungspraxis nun doch wieder zurückgenommen zu haben. Jedoch berichten einige Nutzer, dass bei ihnen auch weiterhin nur der Text "Datenschutzinfo" auftaucht.

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15. Law-Podcasting: Rechtliche Zulässigkeit von Online-Benutzerprofilen - Teil 2
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Rechtliche Zulässigkeit von Online-Benutzerprofilen - Teil 2".

Inhalt:
Obgleich die rechtlich einwandfreie Verwendung von Online-Benutzerprofilen ein wichtiges Thema ist, ist die Anzahl der leicht verständlichen und nachvollziehbaren juristischen Darstellungen mehr als überschaubar. Diese Lücke will der heutige Podcast schließen. Er ist in vier Teile geteilt.

In den beiden ersten Teilen werden die Basics erörtert, in Teil 3 und 4 geht es um die spannende Frage, was beachtet werden muss, wenn Daten zusammengeführt werden sollen.

Heute hören Sie den zweiten Teil.

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