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Der amtliche Leitsatz des Gerichts lautet:
Das verklagte Unternehmen bewarb ihre Müllbeutel u.a. mit der Wort "klimaneutral".
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung, denn dies erwecke den falschen Eindruck, es handle sich um eine klimaneutrale Produktion. Das Ziel werde jedoch erst durch eine nachträgliche Kompensation bei der CO2-Bilanz erreicht. Darauf müsse die Beklagte explizit hinweisen.
Das OLG Schleswig hat eine solche grundsätzliche Pflicht verneint. Denn anders als z.B. der unklare Begriff "umweltfreundlich" enthalte "klimaneutral" eine klare, eindeutige Aussage:
Der Senat hält die Werbung mit „klimaneutral“ schon für sich betrachtet - also ohne aufklärende Hinweise - nicht zwangsläufig für irreführend. Anders als der unscharfe Begriff der Umweltfreundlichkeit enthält der der Klimafreundlichkeit eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Aussage. (...).
Für die Angabe „klimaneutral“ auf den Müllbeuteln folgt daraus, dass sie dem Verbraucher zwar eine Produktion mit ausgeglichener CO²-Bilanz verspricht. Insoweit weckt sie eine klare Erwartung. Sie lässt aber offen, in welcher Weise dies geschieht. Es ist schon zweifelhaft, dass ein erheblicher Teil der verständigen Verbraucher dem Irrtum unterliegen könnte, dass Müllbeutel wie die beworbenen könnten ohne jeden CO²-Ausstoß hergestellt werden könnte.
Der Kläger räumt selbst ein dass die Unvermeidbarkeit von Emissionen im Herstellungsprozess offensichtlich ist (Schriftsatz vom 05.05.2021 S. 8). Doch auch wenn der Verbraucher eine emissionsfreie Herstellung für grundsätzlich möglich hielte, kann er der schlichten Angabe der Klimaneutralität nicht entnehmen, dass dies hier gelungen ist. Er kann ihr nur das Versprechen einer - wie auch immer - ausgeglichenen Emissionsbilanz entnehmen. Gerade deshalb fehlt es hier an einer Irreführung. Irreführung setzt das Hervorrufen einer Fehlvorstellung voraus. Der Begriff der Klimaneutralität erweckt aber keine Fehlvorstellung über die Art und Weise, wie die ausgeglichene Klimabilanz erreicht wird, sondern beinhaltet nur die Zusage eines entsprechenden Ergebnisses."
Das verklagte Jugendamt hatte der klägerischen Bürgerin eine DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Diese war jedoch objektiv nicht vollständig, es fehlten u.a.:
- Hinweis auf Beschwerderecht
Gleichwohl bewertete das Gericht die DSGVO-Auskunft als erfüllt an:
Hinsichtlich fehlender Hinweise auf Beschwerderecht:
Hinsichtlich fehlender Hinweise auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung:
Die Kläger können sich im vorliegenden Fall gerade nicht darauf berufen, sie hätten keine Kenntnis von ihren Betroffenenrechten gehabt und die Beklagte müsste nun dazu verpflichtet werden, sie hierauf hinzuweisen. Denn auf diese Weise könnten die Kläger keine Verbesserung ihrer Rechtsposition erreichen. Eine Klage, bei der nicht einmal die Möglichkeit einer Verbesserung der eigenen Rechtsposition besteht, ist als rechtsmissbräuchlich zu bewerten und daher unzulässig (so auch: BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 – 3 C 15/03 –, juris Rn. 28)."
Hierauf bezogenen Ausführungen sind von Seiten der Kläger auch im Verlaufe des Verfahrens nicht erfolgt. Im Ergebnis erscheint es der Kammer auch als gänzlich fernliegend, dass die Daten der Kläger zum Zwecke der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet worden sein könnten."
Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und veräußerte u.a. Klimageräte. Obwohl die Geräte eine Installation durch einen Fachbetrieb voraussetzen, informierte die Beklagte über diesen Umstand in der Werbung nicht.
Dies bewertete das LG Dortmund als Wettbewerbsverstoß:
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand vorliegend eine Informationspflicht der Beklagten dahingehend, dass die Installation nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen darf."
Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei der unterlassenen Information um eine Tatsache, die der sonstige Marktteilnehmer für eine informierte Entscheidung benötigt.
Der Umstand, dass er die angebotene Klimaanlage nicht selbst einbauen darf, sondern zwingend durch einen Fachbetrieb einbauen lassen muss, was nicht unerhebliche Kosten mit sich bringt, ist für die Kaufentscheidung erheblich; das Verschweigen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich den Kauf des Produkts, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Für Letzteres spricht schon eine tatsächliche Vermutung; die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die diese Vermutung entkräften oder aber widerlegen könnten.
Angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Angebot in dem Online-Shop eines Baumarktes handelt, ist davon auszugehen, dass mit dem Angebot nicht nur Fachunternehmen, sondern insbesondere auch Endverbraucher angesprochen werden, die in einem Baumarkt in der Regel Produkte suchen, die in Eigenmontage installiert werden können.
Sofern aber ohnehin die Installation durch ein Fachunternehmen erforderlich ist, wäre für einen Verbraucher zu überlegen, sich auch das Klimagerät durch das Fachunternehmen anbieten zu lassen, um z.B. die Gewährleistung für Gerät und Montage „in einer Hand“ zu wissen. Von der Einholung eines solchen „Komplettangebots“ wird der angesprochene Verkehrskreis aber gegebenenfalls dadurch abgehalten, dass im Rahmen des Angebots nicht bekannt gemacht worden ist, dass die Installation zwingend durch ein Fachunternehmen zu erfolgen hat."
Das verklagte Energieunternehmen gestaltete seine im Internet abrufbaren Grund- und Ersatzversorgungspreise so, dass es dabei zwischen Bestands- und Neukunden differenzierte. Bei gleichen Grundpreisen nahm die Beklagte einen deutlich geringeren Arbeitspreis von Bestandskunden, während Neukunden einen deutlich höheren Tarif zahlen mussten. (29,46 ct/kWh anstatt 53,09 ct/kWh).
Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah darin einen Verstoß gegen § 36 EnWG und klagte.
Das LG Dortmund folgte dieser Ansicht nicht und verneinte einen Anspruch.
Denn § 36 EnWG schreibe nicht eine exakte Gleichbehandlung aller Kunden vor:
Gegen das Erfordernis eines einzigen einheitlichen Preises für alle in der Grund- und Ersatzversorgung belieferten Kunden spricht schon der Wortlaut von § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Dort verpflichtet der Gesetzgeber die Grundversorger „Allgemeine Preise“ öffentlich bekannt zu geben und zu diesen „Preisen“ jeden Haushaltskunden zu versorgen. Aus der Verwendung des Plurals folgt, dass die Festsetzung unterschiedlicher Preise für unterschiedliche Kundengruppen grundsätzlich zulässig ist.
Zu beachten ist auch, dass der Verordnungsgeber nicht von der in § 39 Abs. 1 EnWG vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und einen einzelnen einheitlichen Preis vorgeschrieben hat. Dies zeigt, dass der Grund- und Ersatzversorger im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Regelungen in der Preisgestaltung grundsätzlich frei ist, also auch verschiedene Preise festlegen darf."
Auch im sonstigen Energiegeschäft ist es zulässig und wird auch von niemandem in Frage gestellt, dass unterschiedliche Preise für unterschiedliche Verbrauchsprofile, für eine unterschiedliche Vertragsdauer oder für verschiedene Zeitpunkte des Vertragsbeginns zulässig sind.
Warum dies bei der Grundversorgung anders sein soll, erschließt sich nicht. Die Grund- und Ersatzversorgung dient in erster Linie der Versorgungssicherheit. Für jeden Verbraucher soll eine Versorgung mit Energie sichergestellt sein. Daher begründet § 36 Abs. 1 EnWG für den Grundversorger einen Kontrahierungszwang. Dieser Kontrahierungszwang rechtfertigt es aber nicht, dem Grundversorger das grundsätzliche Recht einer freien Tarifgestaltung abzusprechen.
Die Grundversorgung ist nämlich nicht vollständig von wirtschaftlichen Erwägungen entkoppelt. Dies zeigt § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG, welcher es dem Grundversorger erlaubt, unter bestimmten Bedingungen eine aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbare Grundversorgung abzulehnen.
Dementsprechend ist es auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es dem Energieversorgungsunternehmen auch in der Grundversorgung freisteht, verschiedene Tarife anzubieten (BGH, Beschluss vom 13.04.2021, Az.: VIII ZR 277/19, BeckRS 2021, 15924, Rdnr. 7; BGH NZKart 2017, 245, 247, Rdnr. 25; BGH NJW 2016, 1718, Rdnr. 18 m. w. N.; vgl. auch Britz/Hellermann/Hermes/Hellermann, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 36, Rdnr. 26a; Kment/Rasbach, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 36 Rdnr. 15). Dabei ist eine Unterscheidung der Tarife nicht auf verbrauchsabhängige Differenzierungen beschränkt. Die Tarife können auch an andere Unterscheidungskriterien anknüpfen (LG Dortmund, Beschluss vom 02.03.2022, Aktenzeichen 10 O 11/22 [EnW])."
Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten die Eltern der Klägerin damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr.
Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt.
Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden.
In der mündlichen Verhandlung kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstelle.
In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliege, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei.
Dabei müsse die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall vor. Die Eltern hätten in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei.
Dabei sei nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne. Insgesamt sei zu erwarten, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern würden. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet sei.
Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.
Im Ergebnis gehe die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Im vorliegenden Fall gehe es nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene als der Vorname, komme den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu.
Die Klägerin habe im Vorschulalter bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibe durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser „Widererkennungswert“ beim Namen der Klägerin erhalten.
Gegen die Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 21.07.2022
Zum Sachverhalt:
Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die irritierte Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster.
Die Klägerin kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von dem Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte.
Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sogenanntes „Pharming“ – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, so dass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.
Die Entscheidung:
Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle.
Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe.
Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe.
Landgericht Koblenz – Urteil vom 01.06.2022 – Aktenzeichen 3 O 378/21 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 21.07.2022
Die Haupttat war die unerlaubte Vervielfältigung einer Spiele-Software. Die Beklagten wollten für das bekannte Computerspiel eine Automatisierungssoftware (sog. Bot) herstellen und vertreiben und mussten dafür in die Urheberrechte der Klägerin eingreifen.
Im Rahmen dieses Prozesses stellte sich nun die Frage, ob neben der eigentlichen Firma auch Dritter in Anspruch genommen werden konnte, die entsprechende Tathandlungen begangen haben.
Das LG Köln hat diese Frage bejaht:
Er wurde vom Zeugen T fortlaufend über die Entwicklungen bei den relevanten Computerspielen informiert und initiierte durch Beauftragung des Entwicklers F erst die kontinuierliche Umgehung von Sicherungsmechanismen, welche die Klägerin zum Schutz ihres originären Spielkonzeptes vornahm. Die Beklagten boten dabei die technische und finanzielle Infrastruktur für die Tätigkeit des Zeugen T und des Entwicklers F . Der Beklagte zu 2) wurde vom Zeugen T auch unmittelbar informiert, nachdem eine erneute Anpassung an das neue Update der Klägerin am 22.03.2018 nicht mehr glückte.
Dies zeigt, dass der Beklagte zu 2) unmittelbar in die Vorgänge einbezogen war, in deren Rahmen die Rechtsverletzung erfolgte, und widerlegt die Behauptung, der Beklagte zu 2) habe lediglich noch kaufmännische Funktionen erfüllt. Die Durchführung der Urheberrechtsverletzung war – in Ansehung des vorgehend im Einzelnen beschriebenen Ablaufs – maßgeblich auch vom Willen des Beklagten zu 2) abhängig. Dieser nahm durch Finanzierung und Bereitstellung einer Infrastruktur sowie psychisch in hohem Maße Einfluss auf die Verwirklichung der Urheberrechtsverletzung und erbrachte so zusätzlich über die Beteiligung an der Gesamtplanung hinaus einen bedeutenden objektiven Tatbeitrag."
Die beklagte Firma warb mit folgender Aussage:
Tische & Stühle – Betten – Sofas – Küchen – Reduzierte Waren – Grosse Marken – eXpress – Haushalt – Teppiche – Lampen – Deko – Gardinen"
Bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch die Werbung eine Fehlvorstellung über den Umfang der Rabattaktion und die sachliche Reichweite der Preisherabsetzungswerbung ausgelöst.
Eine hinreichend klare und eindeutige Richtigstellung der Werbung fehlt. Es ist bereits fraglich, ob eine Blickfangwerbung wie die streitgegenständliche, bei der im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, auf die die Aufmerksamkeit des Publikums in besonderem Maß gelenkt werden soll (...), überhaupt einer Richtigstellung durch Fußnoten zugänglich sein kann."
Selbst wenn außergewöhnlich misstrauische Verbraucher, die mit ähnlicher Werbung bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben, das ®als Fußnote erkennen sollten und folglich damit rechnen, dass im folgenden Text der Werbeaussage eine – möglicherweise auch einschränkende – genauere Definition der rabattierten Artikel erfolgen wird, ist das Auffinden der Auflösung des ® nicht nur wegen der Platzierung am untersten Rand der Werbung in winziger weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund, sondern auch wegen des fehlenden ® vor der Auflösung erschwert und nur von einzelnen besonders hartnäckigen, detektivisch veranlagten Lesern – aber nicht vom Großteil des angesprochenen Verkehrskreises – zu erwarten.
Das ® in der Aussage stellt damit keinen klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die am unteren Rand der Seite stehende Einschränkung der Werbeaussage dar, wie er vom BGH verlangt wird."
Grund der aktuellen Prüfung sei, dass die Behörden immer wieder Beschwerden über nicht ausreichende Datenschutz-Dokumente bei Webhostern erreichen würden:
Die Prüfung der Aufsichtsbehörden bestätigt diesen Eindruck immer wieder. So sehen beispielsweise viele AVV keine ausreichenden Nachweise des Webhosters darüber vor, dass dieser die vereinbarten Datenschutzmaßnahmen umsetzt. Dies kann zu einem großen Problem für die Seitenbetreiber:innen werden, da sie als Verantwortliche gegenüber den Aufsichtsbehörden und den betroffenen Personen nachweisen können müssen, dass sie die Vorgaben des Datenschutzes einhalten."
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Newsletter
vom 27.07.2022
Betreff:
Rechts-Newsletter 30. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr
1. BFH: Für DSGVO-Schadensersatzansprüche gegen Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben
2. OLG Schleswig: Werbung mit "klimaneutral" bedarf grundsätzlich keiner weiterführenden Erläuterungen
3. VG Bremen: Auch unvollständige Auskünfte können u.U. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfüllen
4. LG Dortmund: Online-Shop muss bei Elektro-Artikeln darauf hinweisen, wenn Installation durch Fachbetrieb notwendig
5. LG Dortmund: Energieunternehmen darf unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden erlaubt
6. VG Göttingen: Wer Siri oder Alexa heißt, darf wegen der bekannten Sprachassistenten seinen Vornamen ändern
7. LG Koblenz: Online-Banking-Kunden haben bei grober Fahrlässigkeit keinen Ersatzanspruch bei Betrug ("Pharming")
8. LG Köln: Dritter haftet für Software-Urheberrechtsverletzungen als Mittäter
9. LG Nürnberg-Fürth: Irreführende Werbung mit "39®% In ALLEN Abteilungen"
10. Mehrere Datenschutzbehörden prüfen gezielt Auftragsverarbeitungsverträge von Webhostern
Die einzelnen News:
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1. BFH: Für DSGVO-Schadensersatzansprüche gegen Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben
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Der BFH hat entschieden, dass für die Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen gegenüber Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist (BFH, Beschl. v. 28.06.2022 - Az.: II B 92/21).
"Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben."
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2. OLG Schleswig: Werbung mit "klimaneutral" bedarf grundsätzlich keiner weiterführenden Erläuterungen
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Die Werbung mit der Aussage, dass eine Ware "klimaneutral" ist, bedarf grundsätzlich keiner weiterführenden Erläuterungen. Anders als z.B. der unklare Begriff "umweltfreundlich" enthält "klimaneutral" eine klare, eindeutige Aussage, dass nämlich das beworbene Produkt eine ausgeglichene CO2-Bilanz hat (OLG Schleswig, Urt. v. 30.06.2022 - Az.: 6 U 46/21).
"Die Angabe „klimaneutral“ ist nicht dadurch irreführend, dass der Verbraucher ohne nähere Erläuterungen nicht beurteilen kann, wie Klimaneutralität erreicht werde (...).
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3. VG Bremen: Auch unvollständige Auskünfte können u.U. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfüllen
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Nach Auffassung des VG Bremen können auch unvollständige Auskünfte (u.a. Infos über DSGVO-Rechte und Profiling) einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfüllen (VG Bremen, Urt. v. 22.06.2022 - Az.: 4 K 1/21).
- Hinweise auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung
- automatisierte Entscheidungsfindung / Profiling
"Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. f DSGVO, also auf einen Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, wurde bereits mit dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2020 erfüllt. Hier hatte die Beklagte auf Seite 2 bereits darauf hingewiesen, dass die Kläger für den Fall, dass sie die Auffassung verträten, ihre Daten würden rechtswidrig verarbeitet, Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen einreichen könnten."
"Für den Hinweis auf das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der die Kläger betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. e DSGVO) bestand kein Bedürfnis, nachdem die Kläger bereits in den Schriftsatz vom 04.01.2021, mit dem sie die Klage eingereicht hatten, Art. 15 Abs. 1 DSGVO vollständig zitiert hatten.
Hinsichtlich fehlender Hinweise auf automatisierte Entscheidungsfindung / Profiling:
"Für den Hinweis auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO), bestand kein Bedürfnis, weil im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die personenbezogenen Daten der Kläger zum Zwecke der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet worden sein könnten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Argumentation des VG Bremen ist stark vom Ergebnis her gedacht. Schnell stellt sich bei einem die Frage, ob das gerichtliche Ergebnis identisch gewesen wäre, wenn ein privatwirtschaftliches Unternehmen und keine Behörde eine solch formal unzureichende DSGVO-Auskunft mitgeteilt hätte.
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4. LG Dortmund: Online-Shop muss bei Elektro-Artikeln darauf hinweisen, wenn Installation durch Fachbetrieb notwendig
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Verkauft ein Online-Shop Produkte (hier: Klimagerät), bei dem die Installation zwingend durch einen Fachbetrieb erfolgen muss, muss auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden. Unterbleibt er, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Dortmund, Urt. v. 23.05.2022 - Az.: 13 O 15/21).
"Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. (...)
Und weiter:
"Das Verschweigen (...) ist unlauter im Sinne des § 5a UWG.
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5. LG Dortmund: Energieunternehmen darf unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden erlaubt
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Ein Energieunternehmen darf unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden berechnen. Es liegt dadurch kein Verstoß gegen § 36 EnWG vor (LG Dortmund, Urt. v. 31.03.2022 - Az.: 16 O 10/22 [Kart]).
"Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin verlangt § 36 UWG nicht für alle Verbraucher in der Grundversorgung einen gleichen einheitlichen Preis.
Und weiter:
"Schließlich ist auch kein plausibler sachlicher Grund ersichtlich, warum einem Grundversorger eine Preisgestaltung, die für unterschiedliche Kundengruppen verschiedene Preise zulässt, untersagt sein sollte.
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6. VG Göttingen: Wer Siri oder Alexa heißt, darf wegen der bekannten Sprachassistenten seinen Vornamen ändern
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Mit Urteil vom 21.06.2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat (4 A 79/21).
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7. LG Koblenz: Online-Banking-Kunden haben bei grober Fahrlässigkeit keinen Ersatzanspruch bei Betrug ("Pharming")
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Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf eine fingierte Aufforderung im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Die Klägerin nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nämlich „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten.
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8. LG Köln: Dritter haftet für Software-Urheberrechtsverletzungen als Mittäter
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Nimmt ein Dritter an einer Urheberrechtsverletzung nicht unmittelbar teil, erbringt aber entsprechend qualifizierte Tathandlungen, die maßgeblichen Einfluss auf den organisatorischen und technischen Rahmen haben, so haftet er als Mittäter für den Rechtsverstoß (LG Köln, Urt. v. 06.01.2022 - Az.: 14 O 38/19).
"Der Beklagte zu 2) hat durch die Beauftragung des Zeugen T mit dem Projektmanagement und der Kommunikation in die Entwickler-Szene ganz maßgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen der Rechtsverletzung in Form der Vervielfältigung der zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Client-Software des Computerspiels Q sowie der dort implementierten audiovisuellen Elemente genommen. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung erfolgte im Rahmen der fortlaufenden Aktualisierung und Anpassung der von der Beklagten zu 1) angebotenen Produkte und im gemeinschaftlichen Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen T (...)."
Und weiter:
"Der Beklagte zu 2) besaß daher ein maßgebliches eigenes Tatinteresse und war in die tatverantwortliche Organisation involviert.
Mit anderen Worten: Wer maßgeblich Anteil und Einfluss auf die Verwirklichung der Urheberrechtsverletzung hat, haftet auch dann als Mittäter, wenn er die eigentliche Tat gar nicht selbst verwirklicht hat.
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9. LG Nürnberg-Fürth: Irreführende Werbung mit "39®% In ALLEN Abteilungen"
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Es ist irreführend, wenn mit der Aussage "39®% In ALLEN Abteilungen" geworben wird, der Preisnachlass aber tatsächlich nicht bei allen Produkten gewährt wird. Ein hochgestelltes Copyright-Zeichen versteht der Leser zudem nicht als Fußnote, sondern als Hinweis auf einen marken- bzw. urheberrechtlichen Schutz (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 24.05.2022 - Az.: 3 HK O 8003/21).
"39®% In ALLEN Abteilungen
Am Ende der Annonce wurde das Copyright-Zeichen wie folgt aufgelöst:
"(...) gewährt Ihnen folgenden Rabatt: Auf Möbel, Küchen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche ‚39 % in allen Abteilungen‘. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, Bücher, anderweitig reduzierte Produkte, als ‚Tiefpreis‘ oder ‚Aus unserer Werbung‘ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken (…). "
Dies stufte das LG Nürnberg-Fürth als irreführend ein, denn es werde in nicht ausreichender Form auf die vorhandenen Einschränkungen hingewiesen:
"Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Werbung der Beklagten dahingehend, dass von dieser ein Rabatt von 39 % auf das gesamte Sortiment in allen Abteilungen gewährt wird (...). Diese Aussage ist unzutreffend (...) wie sich aus dem Kleingedruckten am unteren Ende der Seite ergibt (...).
In jedem Fall fehle es an einem aufklärenden Hinweis, der über die Ausnahmen in ausreichender Art und Weise informiere:
"Die angesprochenen Verkehrskreise werden infolge der graphischen Gestaltung vor allem der gelb umrahmten, in weiß abgefasster Aussage „39 % In ALLEN Abteilungen“ auf rotem Grund das kleine ®am oberen rechten Rand des Rahmens überhaupt nicht wahrnehmen und falls sie es doch sehen, als Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden marken- bzw. urheberrechtlichen Schutz des Designs – jedenfalls nicht als ein mit einer Fußnote oder einem Sternchen gleichzusetzendem Zeichen – verstehen.
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10. Mehrere Datenschutzbehörden prüfen gezielt Auftragsverarbeitungsverträge von Webhostern
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Mehrere Datenschutzbehörden in Deutschland haben eine koordinierte Prüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen bei Webhostern angekündigt. An der Aktion nehmen Bayern, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt teil.
"Regelmäßig erreichen die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Anfragen von Verantwortlichen, die feststellen, dass der vom Webhoster angebotene AVV nicht den Anforderungen der DS-GVO entspricht.
Und weiter:
"Um Webhoster und Verantwortliche beim Abschluss von rechtskonformen AVV zu unterstützen, prüft die Berliner Datenschutzbeauftragte die Musterverträge von ausgewählten großen Webhostern aus Berlin. Die Datenschutzbehörden führen die Prüfung auf der Grundlage einer hierfür entwickelten Checkliste für AVV durch. Die Checkliste wird außerdem den Webhostern zur Verfügung gestellt (...)"
Die angesprochene Checkliste gibt es hier zum Download: Checkliste und Ausfüllhinweise.
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