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Newsletter vom 27.07.2022 |
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BFH: Für DSGVO-Schadensersatzansprüche gegen Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben _____________________________________________________________ Der BFH hat entschieden, dass für die Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatzansprüchen gegenüber Finanzbehörden der Finanzrechtsweg gegeben ist (BFH, Beschl. v. 28.06.2022 - Az.: II B 92/21).
Der amtliche Leitsatz des Gerichts lautet:
"Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben." zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Schleswig: Werbung mit "klimaneutral" bedarf grundsätzlich keiner weiterführenden Erläuterungen _____________________________________________________________ Die Werbung mit der Aussage, dass eine Ware "klimaneutral" ist, bedarf grundsätzlich keiner weiterführenden Erläuterungen. Anders als z.B. der unklare Begriff "umweltfreundlich" enthält "klimaneutral" eine klare, eindeutige Aussage, dass nämlich das beworbene Produkt eine ausgeglichene CO2-Bilanz hat (OLG Schleswig, Urt. v. 30.06.2022 - Az.: 6 U 46/21). Das verklagte Unternehmen bewarb ihre Müllbeutel u.a. mit der Wort "klimaneutral". Die Klägerin sah darin eine unzulässige Irreführung, denn dies erwecke den falschen Eindruck, es handle sich um eine klimaneutrale Produktion. Das Ziel werde jedoch erst durch eine nachträgliche Kompensation bei der CO2-Bilanz erreicht. Darauf müsse die Beklagte explizit hinweisen.
Das OLG Schleswig hat eine solche grundsätzliche Pflicht verneint. Denn anders als z.B. der unklare Begriff "umweltfreundlich" enthalte "klimaneutral" eine klare, eindeutige Aussage:
"Die Angabe „klimaneutral“ ist nicht dadurch irreführend, dass der Verbraucher ohne nähere Erläuterungen nicht beurteilen kann, wie Klimaneutralität erreicht werde (...). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. VG Bremen: Auch unvollständige Auskünfte können u.U. Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfüllen _____________________________________________________________ Nach Auffassung des VG Bremen können auch unvollständige Auskünfte (u.a. Infos über DSGVO-Rechte und Profiling) einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfüllen (VG Bremen, Urt. v. 22.06.2022 - Az.: 4 K 1/21). Das verklagte Jugendamt hatte der klägerischen Bürgerin eine DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilt. Diese war jedoch objektiv nicht vollständig, es fehlten u.a.:
- Hinweis auf Beschwerderecht Gleichwohl bewertete das Gericht die DSGVO-Auskunft als erfüllt an:
Hinsichtlich fehlender Hinweise auf Beschwerderecht:
"Der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 lit. f DSGVO, also auf einen Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde, wurde bereits mit dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2020 erfüllt. Hier hatte die Beklagte auf Seite 2 bereits darauf hingewiesen, dass die Kläger für den Fall, dass sie die Auffassung verträten, ihre Daten würden rechtswidrig verarbeitet, Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen einreichen könnten."
Hinsichtlich fehlender Hinweise auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung:
"Für den Hinweis auf das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der die Kläger betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung (Art. 15 Abs. 1 lit. e DSGVO) bestand kein Bedürfnis, nachdem die Kläger bereits in den Schriftsatz vom 04.01.2021, mit dem sie die Klage eingereicht hatten, Art. 15 Abs. 1 DSGVO vollständig zitiert hatten. Hinsichtlich fehlender Hinweise auf automatisierte Entscheidungsfindung / Profiling: "Für den Hinweis auf das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO), bestand kein Bedürfnis, weil im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die personenbezogenen Daten der Kläger zum Zwecke der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet worden sein könnten. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Argumentation des VG Bremen ist stark vom Ergebnis her gedacht. Schnell stellt sich bei einem die Frage, ob das gerichtliche Ergebnis identisch gewesen wäre, wenn ein privatwirtschaftliches Unternehmen und keine Behörde eine solch formal unzureichende DSGVO-Auskunft mitgeteilt hätte. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LG Dortmund: Online-Shop muss bei Elektro-Artikeln darauf hinweisen, wenn Installation durch Fachbetrieb notwendig _____________________________________________________________ Verkauft ein Online-Shop Produkte (hier: Klimagerät), bei dem die Installation zwingend durch einen Fachbetrieb erfolgen muss, muss auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen werden. Unterbleibt er, liegt hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Dortmund, Urt. v. 23.05.2022 - Az.: 13 O 15/21). Die Beklagte betrieb einen Online-Shop und veräußerte u.a. Klimageräte. Obwohl die Geräte eine Installation durch einen Fachbetrieb voraussetzen, informierte die Beklagte über diesen Umstand in der Werbung nicht.
Dies bewertete das LG Dortmund als Wettbewerbsverstoß:
"Gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. (...) Und weiter: "Das Verschweigen (...) ist unlauter im Sinne des § 5a UWG. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LG Dortmund: Energieunternehmen darf unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden erlaubt _____________________________________________________________ Ein Energieunternehmen darf unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden berechnen. Es liegt dadurch kein Verstoß gegen § 36 EnWG vor (LG Dortmund, Urt. v. 31.03.2022 - Az.: 16 O 10/22 [Kart]). Das verklagte Energieunternehmen gestaltete seine im Internet abrufbaren Grund- und Ersatzversorgungspreise so, dass es dabei zwischen Bestands- und Neukunden differenzierte. Bei gleichen Grundpreisen nahm die Beklagte einen deutlich geringeren Arbeitspreis von Bestandskunden, während Neukunden einen deutlich höheren Tarif zahlen mussten. (29,46 ct/kWh anstatt 53,09 ct/kWh). Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah darin einen Verstoß gegen § 36 EnWG und klagte. Das LG Dortmund folgte dieser Ansicht nicht und verneinte einen Anspruch.
Denn § 36 EnWG schreibe nicht eine exakte Gleichbehandlung aller Kunden vor:
"Entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin verlangt § 36 UWG nicht für alle Verbraucher in der Grundversorgung einen gleichen einheitlichen Preis. Und weiter: "Schließlich ist auch kein plausibler sachlicher Grund ersichtlich, warum einem Grundversorger eine Preisgestaltung, die für unterschiedliche Kundengruppen verschiedene Preise zulässt, untersagt sein sollte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. VG Göttingen: Wer Siri oder Alexa heißt, darf wegen der bekannten Sprachassistenten seinen Vornamen ändern _____________________________________________________________ Mit Urteil vom 21.06.2022 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat (4 A 79/21). Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Dies begründeten die Eltern der Klägerin damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr. Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Fantasie ins Lächerliche gezogen werden. In der mündlichen Verhandlung kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG darstelle. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliege, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei. Dabei müsse die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall vor. Die Eltern hätten in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne. Insgesamt sei zu erwarten, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern würden. Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führten dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet sei. Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen. Im Ergebnis gehe die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Im vorliegenden Fall gehe es nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal diene als der Vorname, komme den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu. Die Klägerin habe im Vorschulalter bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibe durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser „Widererkennungswert“ beim Namen der Klägerin erhalten. Gegen die Entscheidung kann die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen v. 21.07.2022
Zum Sachverhalt: Am 23.11.2020 loggte sich die Klägerin beim Online-Banking ein. Ein Schadprogramm auf ihrem Computer öffnete daraufhin ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die irritierte Klägerin startete die Anmeldung erneut, wieder öffnete sich das Fenster. Die Klägerin kam nun der Aufforderung nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von dem Konto der Klägerin. Anschließend wurde die Klägerin auf das echte Online-Banking der Beklagten umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte. Die Klägerin vertrat im Prozess die Meinung, der überwiesene Betrag sei ihr von der Bank zu erstatten. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sogenanntes „Pharming“ – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Klägerin sei grob fahrlässig gewesen, so dass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.
Die Entscheidung: Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Klägerin habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“, weshalb sie zunächst von vorn begonnen habe. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Klägerin die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Gericht für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Klägerin den Schaden selbst zu tragen habe. Landgericht Koblenz – Urteil vom 01.06.2022 – Aktenzeichen 3 O 378/21 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 21.07.2022
Die Haupttat war die unerlaubte Vervielfältigung einer Spiele-Software. Die Beklagten wollten für das bekannte Computerspiel eine Automatisierungssoftware (sog. Bot) herstellen und vertreiben und mussten dafür in die Urheberrechte der Klägerin eingreifen. Im Rahmen dieses Prozesses stellte sich nun die Frage, ob neben der eigentlichen Firma auch Dritter in Anspruch genommen werden konnte, die entsprechende Tathandlungen begangen haben.
Das LG Köln hat diese Frage bejaht:
"Der Beklagte zu 2) hat durch die Beauftragung des Zeugen T mit dem Projektmanagement und der Kommunikation in die Entwickler-Szene ganz maßgeblichen Einfluss auf das Zustandekommen der Rechtsverletzung in Form der Vervielfältigung der zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Client-Software des Computerspiels Q sowie der dort implementierten audiovisuellen Elemente genommen. Die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung erfolgte im Rahmen der fortlaufenden Aktualisierung und Anpassung der von der Beklagten zu 1) angebotenen Produkte und im gemeinschaftlichen Zusammenwirken zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen T (...)." Und weiter: "Der Beklagte zu 2) besaß daher ein maßgebliches eigenes Tatinteresse und war in die tatverantwortliche Organisation involviert. Mit anderen Worten: Wer maßgeblich Anteil und Einfluss auf die Verwirklichung der Urheberrechtsverletzung hat, haftet auch dann als Mittäter, wenn er die eigentliche Tat gar nicht selbst verwirklicht hat. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Nürnberg-Fürth: Irreführende Werbung mit "39®% In ALLEN Abteilungen" _____________________________________________________________ Es ist irreführend, wenn mit der Aussage "39®% In ALLEN Abteilungen" geworben wird, der Preisnachlass aber tatsächlich nicht bei allen Produkten gewährt wird. Ein hochgestelltes Copyright-Zeichen versteht der Leser zudem nicht als Fußnote, sondern als Hinweis auf einen marken- bzw. urheberrechtlichen Schutz (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 24.05.2022 - Az.: 3 HK O 8003/21).
Die beklagte Firma warb mit folgender Aussage:
"39®% In ALLEN Abteilungen Am Ende der Annonce wurde das Copyright-Zeichen wie folgt aufgelöst: "(...) gewährt Ihnen folgenden Rabatt: Auf Möbel, Küchen und Matratzen sowie auf Artikel der Abteilungen Haushalt, Geschenke, Dekoration, Bettwaren, Gardinen, Leuchten und Teppiche ‚39 % in allen Abteilungen‘. Ausgenommen von diesem Rabatt sind Kaufgutscheine, Bücher, anderweitig reduzierte Produkte, als ‚Tiefpreis‘ oder ‚Aus unserer Werbung‘ gekennzeichnete Artikel sowie Artikel der Marken (…). " Dies stufte das LG Nürnberg-Fürth als irreführend ein, denn es werde in nicht ausreichender Form auf die vorhandenen Einschränkungen hingewiesen: "Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Werbung der Beklagten dahingehend, dass von dieser ein Rabatt von 39 % auf das gesamte Sortiment in allen Abteilungen gewährt wird (...). Diese Aussage ist unzutreffend (...) wie sich aus dem Kleingedruckten am unteren Ende der Seite ergibt (...). In jedem Fall fehle es an einem aufklärenden Hinweis, der über die Ausnahmen in ausreichender Art und Weise informiere: "Die angesprochenen Verkehrskreise werden infolge der graphischen Gestaltung vor allem der gelb umrahmten, in weiß abgefasster Aussage „39 % In ALLEN Abteilungen“ auf rotem Grund das kleine ®am oberen rechten Rand des Rahmens überhaupt nicht wahrnehmen und falls sie es doch sehen, als Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden marken- bzw. urheberrechtlichen Schutz des Designs – jedenfalls nicht als ein mit einer Fußnote oder einem Sternchen gleichzusetzendem Zeichen – verstehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. Mehrere Datenschutzbehörden prüfen gezielt Auftragsverarbeitungsverträge von Webhostern _____________________________________________________________ Mehrere Datenschutzbehörden in Deutschland haben eine koordinierte Prüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen bei Webhostern angekündigt. An der Aktion nehmen Bayern, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt teil.
Grund der aktuellen Prüfung sei, dass die Behörden immer wieder Beschwerden über nicht ausreichende Datenschutz-Dokumente bei Webhostern erreichen würden:
"Regelmäßig erreichen die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Anfragen von Verantwortlichen, die feststellen, dass der vom Webhoster angebotene AVV nicht den Anforderungen der DS-GVO entspricht. Und weiter: "Um Webhoster und Verantwortliche beim Abschluss von rechtskonformen AVV zu unterstützen, prüft die Berliner Datenschutzbeauftragte die Musterverträge von ausgewählten großen Webhostern aus Berlin. Die Datenschutzbehörden führen die Prüfung auf der Grundlage einer hierfür entwickelten Checkliste für AVV durch. Die Checkliste wird außerdem den Webhostern zur Verfügung gestellt (...)" Die angesprochene Checkliste gibt es hier zum Download: Checkliste und Ausfüllhinweise. zurück zur Übersicht |