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Newsletter vom 27.08.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 35. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
"Ist die Absicht, die mit der Eintragung eines Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, zwar ein wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke, will der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren benutzen, ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob in der Anmeldung der Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt."
"Der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett-bewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benut-zung eine entsprechend lange Lebensdauer hat."
Die Betreiber der Plattform waren bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren sowohl vor dem LG als auch dem OLG Köln erfolgreich. Auch im Hauptsacheverfahren in der Berufung hat das OLG Köln die Plattform für rechtmäßig erachtet: "Leitsätze: 2. An der rechtlichen Zulässigkeit ändert auch nichts der Umstand, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden. Denn im Internet ist es üblich, dass die User nicht mit ihrem vollen Namen und Adresse auftreten. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. 3. Die Nennung von persönlichen Daten der Lehrer ist dann erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind, z.B. auf der Webseite der betreffenden Schule. 4. Die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt, wenn die Daten anderweitig öffentlich zugänglich sind und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen ersichtlich ist."
Ein für eine Rundfunkanstalt tätiger freier Journalist begehrte von der NRW Bank im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes Einsicht in die das Nokia-Werk in Bochum betreffenden Förderunterlagen. Er stützte sich dabei auf das Pressegesetz NRW und das Informationsfreiheitsgesetz NRW. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den Eilantrag ab. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die nach wie vor laufenden Verhandlungen über die Rückforderung der Investitionszuschüsse würden erheblich beeinträchtigt, wenn die vom Antragsteller begehrten Informationen zum jetzigen Zeitpunkt allgemein bekannt würden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Az.: 8 B 913/08 Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 21.08.2008
Geklagt hatte die Deutsche Telekom AG (DTAG) gegen die Werbeanzeige eines Konkurrenten, die lautete: "„MIT (...) sparen Die DTAG sah diese Werbung als rechtswidrig an, da der Konkurrent bei dem Vergleich nicht darauf hinweise, dass bei ihm eine Preselection-Schaltung - anders als bei der DTAG - nicht möglich sei. Dieser Ansicht ist das OLG Oldenburg nicht gefolgt, sondern hat die Werbung als wettbewerbsgemäß eingestuft: "Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass für den (...) Nutzer einer „Flatrate“ die Kombination mit einer „PreSelection“Schaltung in der Regel wirtschaftlich unsinnig ist. Bei der „Flatrate“ erkauft sich der Nutzer durch Zahlung eines festen zusätzlichen Entgelts den pauschalen Zugang zum deutschen Telefonfestnetz und erspart sich die in der Regel teurere Einzelabrechnung der Gespräche. Diesen erkauften Vorteil würde er durch eine „PreSelection“Wahl eines anderen Anbieters wieder verlieren. der Preis für die „Flatrate“ wäre vergebens: Denn bei einer dauerhaften Voreinstellung eines anderen Anbieters („PreSelection“) zahlt der Nutzer für jedes einzelne Gespräch, während er beim Telefonieren in das deutsche Festnetz über den „Flatrate“-Anbieter keine Kosten für das einzelne Gespräch mehr hätte. Anders ausgedrückt: er würde die Leistung, die er über die „Flatrate“ bereits bezahlt hat, nochmals beim „PreSelection“Anbieter bezahlen."
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte dem in Bad Kreuznach ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin anzubieten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages und des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Landesglücksspielgesetzes seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 38/2006 und 21/2007) geändert. Über weitere 59 Beschwerden wird in Kürze entschieden. Die Untersagung privater Sportwetten, die das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sichern solle, wäre als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen Wettvermittler nur dann rechtmäßig, wenn das Land Rheinland-Pfalz die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt hätte. Danach müssten die Bundesländer die Anzahl der Annahmestellen begrenzen sowie die Werbung auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel beschränken. Ein vom Land nach dem Landesglücksspielgesetz noch aufzustellendes Konzept zur Begrenzung der Annahmestellen könnte gegenüber der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht durchgesetzt werden. Denn das Land habe keinen bestimmenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nachdem ihm die Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile durch das Bundeskartellamt untersagt worden sei. Außerdem gehe die Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH über die noch zulässige Information und Aufklärung hinaus. U. a. im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 sei gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert worden. Die einstweilige Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter könne allerdings nur unter Auflagen erteilt werden, die der Bekämpfung der Spielsucht dienten. Insbesondere dürfe der private Wettvermittler keine Sportwetten von Minderjährigen, erkennbar spielsuchtgefährdeten oder überschuldeten Personen annehmen. An geeigneter Stelle des Geschäftslokals müsse ein Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht angebracht werden. Weiterhin sei jegliche Werbung für die Vermittlung von Sportwetten unzulässig. Schließlich müsse der Wettvermittler unangekündigte behördliche Kontrollen in seinen Räumlichkeiten dulden. Beschluss vom 18.08.2008, Az.: 6 B 10338/08.OVG Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz v. 20.08.2008
Diese Frage ist in der Rechtsprechung bislang kaum erörtert worden. Einzig das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 06.11.2007 - Az.: 6 W 203/06) urteilte, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in Form einer Grafik unzulässig ist, wenn das Angebot insbesondere auf die WAP-Nutzung ausgerichtet ist. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig, vgl. die Kanzlei-Infos v. 15.11.2007. Siehe zu diesem Problem auch unseren Law-Podcast "Pflichtangaben auf Homepages mittels Grafik oder Flash: Rechtlich ausreichend?": Teil 1 und Teil 2. Nun entschied das LG Berlin (Urt. v. 24.06.2008 - Az. 16 O 894/07), dass eine Grafik-Belehrung ganz allgemein nicht ausreiche, um den fernabsatzrechtlichen Belehrungen nachzukommen. "Nach § 312c Abs. 1 BGB (...) muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (...) zur Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (...). Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit – auch während des Angebotszeitraumes – geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite – abhängig vom verwendeten Browser und Drucker – eingeschränkte sein kann." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Längst hat das World Wide Web mit seinen multimedialen Möglichkeiten den Siegeszug angetreten. Nahezu rein textbasierte Internet-Dienste wie Gopher kennt heutzutage kaum noch jemand. Es ist inzwischen gang und gebe, seine Webseiten mit Grafiken zu unterstützen. Viele Anbieter platzieren inzwischen aus ästhetischen Gründen wichtige Informationen als Grafik und verzichten auf eine reine Text-Variante. Der Einsatz und die Benutzung von Bildern gehört somit seit langem zum technischen Standard im Internet. Gegen den Einsatz von Grafiken spricht dagegen insbesondere, dass nicht alle Menschen diese Grafiken sehen können. Sehbehinderte oder blinde Menschen erhalten gar nicht oder nur sehr schwer die Informationen, die in Grafiken abgebildet sind. Zwar gibt es inzwischen eine Reihe von technischen Hilfsmitteln, die auch den Inhalt von Grafiken dem sehbehinderten oder blinden Surfer vorlesen können. Aber diese technische Entwicklung ist zur Zeit noch sehr begrenzt. Häufig müssen diese Tools kapitulieren, so dass diese behinderten Menschen „außen vor bleiben“ müssen. Aber diese gesamten Argumente spricht das LG Berlin gar nicht erst an. Es bemüht sich nicht einmal, eine halbwegs solide Begründung zu bieten, sondern stellt sein Ergebnis lediglich lapidar fest. Geradezu hahnebüchern ist die Argumentation, dass durch die Verwendung der Grafik jederzeit eine nachträgliche Manipulation möglich sei und die Benutzung der Grafik insbesondere auch deswegen nicht erfolgen dürfe. Aha, und was ist mit den Abermillionen von Widerrufsbelehrungen, die deutsche Online-Shops auf ihren eigenen Seiten haben? Sind diese dann nicht auch hochgradig manipulationsgefährdet? Oder wird der Fälscher etwa vor einer Veränderung nur deswegen zurückschrecken, weil die Belehrung in Textform vorliegt? Eine Grafik dagegen hätte er aber gefälscht?
Zumeist liegt solchen Artikel eine Strafanzeige zugrunde. Aber allein eine Anzeige reicht für eine namensidentifizierende Berichterstattung nicht aus. Dies hat jüngst das Landgericht Berlin ausgeurteilt (Urt. v. 05.08.2008 - Az. 27 O 586/08). Im entschiedenen Fall wurde gegen einen Prominenten irgendwann im Jahre 2004 Anzeige erstattet, weil dieser angeblich das Erbe einer älteren Dame erschlichen habe. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen jedoch ein. Irgendwann später wurde über den Promi eine Homestory gedreht. Dabei meinte eine Verwandte der älteren Dame deren Tafelsilber gesehen zu haben und erstattete daraufhin eine weitere Anzeige. Dies nahm die später beklagte Zeitschrift zum Anlass für eine Berichterstattung. Zu Unrecht, wie die Hauptstadtrichter entschieden. „Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung ist zunächst das Vorliegen eines Mindeststandards an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst den „Öffentlichkeitswert“ verleihen“, so das Landgericht. Dazu würden auch Straftaten zählen, da dies vom Zeitgeschehen umfasst sei und dessen Vermittlung zu den Aufgaben der Presse gehöre. Allerdings genüge lediglich eine Strafanzeige nicht dem Gebot des Mindeststandards an Beweistatsachen. Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts Hinsichtlich der Sorgfalt bei der Verdachtsberichterstattung sei diese umso höher, „je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird“. Ferner dürfe der Artikel nicht bereits eine Verurteilung des Genannten suggerieren und es dürfte auch nicht einseitig unter Auslassung der für den Betroffenen günstigen Fakten berichtet werden. Des Weiteren müsse regelmäßig auch eine Stellungnahme des Genannten vor der Publikation eingeholt werden. Und letztens müsse es sich um einen „Vorgang von gravierendem Gewicht handeln“. Soweit die genannten Kriterien eingehalten sind, verneint das Landgericht Berlin weitestgehend eine Haftung der Presse für eine falsche Berichterstattung: „Stellt sich später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese im Äußerungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen, so dass Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz nicht in Betracht kommen“.
"Das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber der Beklagten dar. Eine solche Belästigung liegt dann vor, wenn ein wettbewerbliches Anliegen den Empfängern aufgedrängt wird, sie sich also gegen oder ohne ihren Willen damit auseinandersetzen müssen (...)." Und weiter: "Die vorliegende schriftliche Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, stellt eine solche Belästigung dar. Denn der Verbraucher wird sich veranlasst sehen, nicht nur mit der Beklagten mühsamen Widerrufs-Schriftverkehr zu führen, sondern auch bei der (...) nachzufassen, um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Der damit verbundene Ärger und Arbeitsaufwand wird vorliegend ohne Weiteres aus dem eingereichten Schriftverkehr ersichtlich. Die Lästigkeit der Angelegenheit ist für den durchschnittlich empfindlichen Verbraucher auch von einer solchen Intensität, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit deutlich überschritten ist. Da sich nach aller Lebenserfahrung diverse Verbraucher den beschriebenen Mühen und Schreibaufwand nicht aussetzen, sondern statt dessen die nicht getätigte DSL-Bestellung samt technischer Umsetzung akzeptieren werden, liegt auch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor." Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 6 U 166/07) hat vor kurzem identisch entschieden und die Versendung unzutreffender Telefon-Auftragsbestätigungen und die ungerechtfertigte Ablehnung von Telefonanschluss-Portierungsaufträgen durch ein TK-Unternehmen als Wettbewerbsverletzung eingestuft, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.08.2008. Das LG Hamburg hat auch nicht die Einrede der Beklagten gelten lassen, dass nicht sie selbst, sondern eigenständige Dritte, die sie beauftragt habe, gehandelt hätten. Denn dieses Handeln müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen: "Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Unkenntnis von Übermittlungsfehlern der Call-Center zurückziehen. Vielmehr haftet sie für den gesamten Handlungskomplex nach § 8 Abs. 2 UWG, dessen Zweck es gerade ist, ein solches Verstecken hinter Beauftragten zu verhindern." Ähnlich sieht es das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 3-11 O 227/06), dass einem Telekommunikations-Anbieter die Wettbewerbsverletzungen seiner Reseller ebenfalls nach § 8 Abs.2 UWG zuzurechnet.
Die klägerische Mitarbeiterin der Stadt Lübeck hatte sich gegen die Anweisung ihres Dienstherrn gewehrt, ihren vollständigen Vornamen in der E-Mail-Adresse anzugeben. Sie ist Sachbearbeiterin im Bereich des Jugendamtes und hat häufig mit äußerst problembehafteten Sozialfällen (u.a. Drogensucht, Alkoholabhängigkeit) zu tuen. Sie befürchtet durch die Verwendung des Vornamens auf dem städtischen Briefpapier und in der E-Mail-Adresse Belästigungen und Angriffe im Rahmen ihres Privatlebens. Dieser Argumentation sind die Richter nicht gefolgt, sondern haben die dienstliche Anweisung als rechtmäßig eingestuft: "Die Entscheidung des Arbeitgebers für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliegt grundsätzlich seinem Organisationsermessen (...). Die Anordnung der Nennung von Vor- und Nachnamen (...) in der Geschäftskorrespondenz sowie in der E-Mail-Adresse (...) betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Derartige Anordnungen der Nennung von Vor- und Nachnamen verletzen in der Regel nicht das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter, da der Vorname einer Person nach allgemeinem Rechtsempfinden keiner besonderen Geheimhaltung bedarf. Der Vorname dient ebenso wie der Nachname der Individualisierung. Er gilt nicht gemeinhin als eine besondere intime Eigenschaft einer Person oder als Ge-heimnis (...). Die Aufnahme einer Tätigkeit, die Außenkontakte beinhaltet, garantiert bereits von vornherein keine Anonymität. Der Wunsch nach Anonymität muss gegenüber den betrieblichen Interessen, dem Verhandlungspartner besondere Offenheit und Transparenz zu vermitteln, in der Regel zurücktreten (...)." Und weiter: "Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn einer solchen Bekanntgabe Sicherheitsbedenken entgegenstehen (...). [Es gibt] (...) keinerlei konkrete Anhaltspunkte, Erlebnisse, Erfahrungswerte oder ähnliches vorhanden, die die Befürchtung der Klägerin, durch die Vornamensnennung werde die Privatsphäre leichter identifizierbar, bestätigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist ausschließlich abstrakt. (...) Die Privatsphäre der Klägerin ist auch im Übrigen hinreichend geschützt. Wird sie nicht persönlich auf dem Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem Privatbereich verfolgt, oder wird nicht ein Kollege/eine Kollegin ausgefragt, kann niemand angesichts des fehlenden Telefonbucheintrages, der Auskunftssperre beim Einwohnermeldeamt, fehlender Internetauftritte etc. normalerweise in Erfahrung bringen, wo die Klägerin wohnt, um so in ihre Privatsphäre einzudringen." Inhalt: In der Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht Jena dem Ergebnis nach dem Landgericht gefolgt, jedoch mit einer grundlegend anderen Begründung. Der heutige Podcast beschäftigt sich ausführlich mit der rechtlichen Bewertung der Google-Bildersuche.
"Zwei-Buchstaben-Domains - der Weg ist frei!" Inhalt: Die Kanzlei Dr. Bahr zeigt in ihrem kostenlosen Vortrag am 3. September 2008, 19:30 Uhr, im Hotel Steigenberger (Raum „Galeria“), Hamburg, insbesondere Unternehmen auf, welche Konsequenzen das Urteil hat und wie und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Zwei-Buchstaben-Domains registriert werden können. Es besteht die Möglichkeit zur Diskussion und zu Nachfragen. Referent ist Rechtsanwalt Noogie C. Kaufmann, Master of Arts, aus der Kanzlei Dr. Bahr. Herr Kaufmann beschäftigt sich bereits seit mehr als zehn Jahren intensiv mit dem Recht der Neuen Medien und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen, unter anderem in ComputerTechnik - c´t. Hintergrund für die neue Rechtslage ist die erfolgreiche Klage des Autokonzerns Volkswagen auf Freigabe der Domain „vw.de“. Nähere Infos und Anmeldung online unter http://www.dr-bahr.com/vortrag-zwei-buchstaben-domains.html.
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