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Die Klägerin war eine Anbieterin von Roben, die sie u.a. im Internet verkaufte. Die Beklagte hatte für eigene Zwecke Produktbeschreibungen der Klägerin übernommen.
Das OLG Düsseldorf bejahte einen Urheberrechtsverstoß und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zum Schadensersatz.
Im vorliegenden Fall erreiche der Text die erforderliche Schöpfungshöhe. Die Länge des streitgegenständlichen Textes gebe Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Di
Die Reihenfolge selbst sei Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und -führung sowie von erheblicher individueller Prägung und sei nicht durch die Natur der Sache vorgegeben.
Die Klägerin habe die von ihr ausgewählten Informationen zu den beworbenen Produkten 17 Einzelrubriken zugeordnet, welche dem Leser in einer bestimmten, von rkaufpsychologischen Überlegungen getragenen Folge geordnet. 11 Rubriken würden eine Überschrift tragen, 6 hingegen nicht.
Die Überschriften seien jeweils als Frage und das überwiegend in der "Ich-Form" formuliert, was dem Leser das Gefühl vermittle, es handele sich um Fragen, die er selbst stellen möchte.Hinzu komme die gewählte Sprache, mit der gezielt eine Käuferschicht angesprochen werde, die neben Qualität auch auf modische Aspekte Wert lege.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein kurzer Überblick über die bisherige Rechtsprechung:
Urheberrechtliche Schöpfungshöhe verneint, z.B.:
- OLG Hamburg: Urheberrechtlicher Schutz einer Webseite
- LG Stuttgart: Produktbeschreibungen für Roben
Urheberrechtliche Schöpfungshöhe bejaht, z.B.:
- OLG Köln: Urheberrechtsschutz für Werbetexte bei individueller Prägung
- OLG Rostock: Urheberrechtsschutz von suchmaschinen-optimierten Seiten
- LG Hamburg: Urheberrechtsschutz für technische Beschreibungen und Texte auf Webseite
- LG Köln: Urheberrechtsschutz für suchmaschinen-optimierte Texte
Warum ist die Unterscheidung zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung so wichtig?
Weil: Bei einer unberechtigten Abmahnung, die sich auf ein gewerbliches Schutzrecht stützt, hat der zu Unrecht Abgemahnte nämlich einen Schadensersatzanspruch. Bei einer Berechtigungsanfrage dagegen steht dem Empfänger der Anfrage kein solcher Anspruch zu.
Der Anwalt des Beklagten schrieb die Produktabnehmer der Klägerin mit folgendem Schreiben an:
Gegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin (...) erworbenen Gebrauchsmusters (...).. Die entsprechende Urkunde über die Eintragung des Gebrauchsmusters (...) füge ich als Anlage bei.
Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie ohne den aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben. Dadurch könnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein.
Ich habe Sie daher aufzufordern, bis spätestens 24.02.2012 (hier eingehend) mitzuteilen, woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie können sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen.
Dies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen künftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Wiederholung absichern. (...)
Für den Fall der Ablehnung oder nicht fristgemäßen Abgabe der Erklärung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorankündigung sowohl gerichtliche als auch – mit Blick auf § 25 GebrMG – strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten."
Das Schreiben war inhaltlich unbegründet, es lag kein Verstoß gegen das Gebrauchsmuster vor.
Die Klägerin sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und klagte auf Schadensersatz.
Das OLG Düsseldorf bejahte einen Anspruch, da der Schriftsatz keine bloße Berechtigungsanfrage gewesen sei, sondern eine Abmahnung.
Zwar sei der vordere Teil des Dokuments als Berechtigungsanfrage formuliert. Jedoch ändere sich dies klar im zweiten Teil, der etwa die Hälfte des Schreibens ausmache. In diesem zweiten Teil erwähne die Beklagte die Forderung nach einer Unterlassungserklärung. Auch wenn diese Forderung nur im Fall einer unberechtigten Nutzung aufgestellt werde, würden die Empfänger des Papiers mit dem Anspruch konfrontiert. Das Dokument sei daher als Abmahnung zu bewerten.
Dem klagenden Unternehmen aus Münster sollte durch das Amtsgericht Münster im Wege der Rechtshilfe die Klage eines griechischen Unternehmens nebst Terminladung für einen in Griechenland zu verhandelnden Zivilrechtsstreit zugestellt werden. Mit der Zustellung wurde die beklagte Post beauftragt. Der für die Post tätige Zusteller erstellte eine Zustellungsurkunde, auf der er ankreuzte, die Postsendung in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung der Klägerin geworfen zu haben.
Diese Angabe war falsch, weil es am Geschäftslokal der Klägerin keinen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gibt. In der Folgezeit erging in dem griechischen Rechtsstreit ein Versäumnisurteil gegen die in dem Verfahren seinerzeit nicht vertretene Klägerin.
Dieses hat die Klägerin unter Inkaufnahme sie belastender Verfahrenskosten angefochten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie die Feststellung, dass ihr die beklagte Post den durch die falsch beurkundete Zustellung und das deshalb erlassene Versäumnisurteil entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Die Feststellungsklage hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von der Beklagten den durch den fehlerhaften Zustellvorgang verursachten Schaden er- setzt verlangen. Die Beklagte hafte aufgrund einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des für sie tätigen Zustellers. Bei den Zustellungen sei die Beklagte als beliehene Unternehmerin mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet.
Sie sei verpflichtet, Zustellungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auszuführen und die mit Beweiskraft ausgestatteten Zustellungsurkunden mit richtigen Angaben zu erstellen. Diese Pflicht habe sie verletzt.
Die zu der in Frage stehenden Zustellung erstellte Zustellungsurkunde habe der Zusteller nicht richtig ausgefüllt. Die aus ihr hervorgehende Übergabe des Schriftstücks durch Einwurf in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, die Postsendung der Klägerin auf andere Art und Weise zugestellt zu haben.
Deswegen hafte die Beklagte der Klägerin für den durch den pflichtwidrigen Zustellvorgang entstandenen Schaden, der der Höhe nach - abgesehen von einer bereits angefallenen Gerichtsgebühr von 250 Euro - noch nicht feststehe.
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.06.2014 (11 U 98/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.06.2014
McDonald’s warb in einer Print-Anzeige für seine Produkte und gab u.a. an:
Das OLG München stufte dies nicht als ausreichend ein. Es liege ein Verstoß gegen § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG vor, da die dort genannten wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten nicht eingehalten würden. In der Anzeige werde weder die konkrete Firmierung noch die exakte Postanschrift genannt.
Es reiche nicht aus, den Verbraucher auf die Webseite zu verweisen, sondern die Information müsse in der Print-Werbung selbst erfolgen.
McDonald´s hatte noch eingewandt, dass es seinen Kunden alleine darauf ankäme, etwaige Beschwerde vor Ort in den Filialien vorzubringen. Nicht von Bedeutung sei es für den Verbraucher, wer tatsächlich die Niederlassung betreibe.
Dieser Ansicht erteilte das OLG München eine klare Absage. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und verpflichte die Beklagte zur Bereitstellung entsprechender Angaben. Insbesondere ermöglichten dem Verbraucher diese Informationen für den Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung, die schnelle Durchsetzung seiner Ansprüche.
Die Klägerin machte einen Entgelt-Anspruch aus einem Mobilfunk-Vertrag wegen angeblich zustande gekommener Internet-Verbindung geltend. Der Beklagte bestritt dies.
Das LG Bonn wies die Klage ab.
Es fehle an einer technischen Prüfung durch den zuständigen Telekommunikations-Anbieter. Trotzdem der Beklagte mehrfach außergerichtlich die Rechnungen beanstandet habe, sei keine Überprüfung iSd. § 45 Abs.1 S.2 TKG erfolgt.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte die Beanstandungen nur telefonisch vorgebracht habe. Die AGB des TK-Unternehmens verlangten zwar ausdrücklich die Schriftform für Monierungen. Diese Klausel, so die Richter, dürfte auch AGB-rechtlich wirksam sein. Jedoch müsse die Klägerin die Beanstandungen in diesem Fall gleichwohl gegen sich geltend lassen, denn der Provider sei außergerichtlich auf das Vorbringen des Beklagten eingegangen und habe damit einen Vertrauenstatbestand beim Beklagten ausgelöst. Die Klägerin könne sich also nach Treu und Glauben nicht mehr auf die fehlende Schriftform berufen.
Wir hatten bereits in unserer News v. 31.07.2014 darüber ausführlich berichtet: Die beiden Parteien des Rechtsstreits, Blizzard und Bossland, streiten schon seit längerem und intensiv miteinander. Es ging um eine Bot-Software von Bossland, die in das Spielsystem des bekannten Games "Diablo III" eingriff. Das LG Hamburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß.
Bossland versah nun seine Webseite mit einer Zugriffsperre für deutsche IP-Adressen und wies seine Zahlungsdiensteanbieter an, keinen deutschen Zahlungsmittel mehr zu akzeptieren. Dies sah das LG Hamburg jedoch als nicht ausreichend an. Denn diese Sperren könnten durch die Nutzer leicht umgangen werden. Mittels Proxy-Server- und VPN-Dienste könne die IP-Sperre problemlos vermieden werden. Da die Zahlung auch mittels PayPal möglich sei, helfe auch die Begrenzung auf nicht-deutsche Zahlungsmittel nicht weiter.
Gegen diesen Beschluss (LG Hamburg, Beschl. v. 03.07.2014 - Az.: 312 O 322/12) legte Bossland sofortige Beschwerde ein.
Die Hamburger Robenträger blieben bei ihrer Ansicht (LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2014 - Az.: 312 O 322/12). Sie stellten dabei insbesondere klar, dass irrelevant sei, ob es sich bei den Proxy-Servern und VNP-Netzwerken um etwas Erlaubtes oder Verbotenes handle. Dies sei für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Entscheidend sei alleine, ob mit diesen Techniken eine Umgehung des ausgesprochenen gerichtlichen Verbots möglich und geeignet sei. Und ob die Schuldnerin alles Zumutbare getan habe, um solche Umgehungshandlungen zu unterbinden.
Der Kläger erwarb bei eBay Goldbarren, trat dann jedoch von dem Kauf zurück. Der gewerbliche Verkäufer meinte, es bestünde im vorliegenden Fall kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, da das Gesetz solche Spekulationsgeschäfte ausdrücklich ausnehme in § 312 g Abs.2 Nr.8 BGB.
Das AG Borken bejahte im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht.
Zwar schließe das Gesetz bestimmte Rechtsgeschäfte mit Spekualtionscharakter ausdrücklich von der Möglichkeit des Widerrufs aus, so u.a. in § 312 g Abs.2 Nr.8 BGB;
Voraussetzung sei jedoch, dass der Kaufvertrag tatsächlich solchen Finanzmarkt-Schwankungen unterliege.
Sinn und Zweck der Regelung sei es, dem Verkäufer nicht einseitig das Risiko einer volatilen Drittpreisbildung aufzuerlegen. Der Käufer solle sich bei günstigen Kursentwicklungen innerhalb der Widerrufsfrist nicht zulasten des Verkäufers einseitig von dem Vertrag lösen können. Diese Gefahr bestehe jedoch dann nicht, wenn der Preis der Kaufsache nicht unmittelbar und wesentlich von Kursschwankungen abhänge. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Preis der Kaufsache so maßgeblich vom Verkäufer bestimmt wird, dass das einseitige Auferlegung des Risikos der volatilen Drittpreisbildung nicht auftreten könne.
Einen solchen Fall sah das Gericht hier. Der Beklagte habe den Preis der Goldbarren, obwohl er erheblichen Schwankungen unterlegen habe (z.T. 11%), nicht angepasst, sondern weiterhin den üblichen Verkaufsbetrag gefordert. Auch liege die Summe um ein Vielfaches höher als der marktübliche Preis. Somit sei davon auszugehen, dass der Preis maßgeblich vom Verkäufer vorgegeben werde und gerade eben nicht Schwankungen ausgesetzt sei. Daher sei auch die Ausnahmeregelung, die das Widerrufsrecht ausschließe, nicht anwendbar.
Der Käufer habe daher vom Vertrag zurücktreten können.
Die Kläger hatten sich mit ihrer Klage gegen die Speicherung personenbezogener Daten, wozu im Wesentlichen ihr Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Beginn der beruflichen Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen zählen, gewandt. Sie wollten mit der Klage die Löschung dieser Daten in einer eigens hierfür eingerichteten Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) erreichen.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die Speicherung dieser Daten einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte darstelle. So rügen sie unter anderem eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, herzuleiten aus den Artikeln 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Demgegenüber vertritt die BaFin die Auffassung, dass eine Löschung dieser personenbezogenen Daten nicht vorzunehmen sei, da sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhe, die zur Speicherung der Daten überhaupt berechtigte. Diese Regelung stehe auch im Einklang mit der Verfassung.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seines Urteils festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten hätten und hat insoweit ausgeführt, dass die der Datenspeicherung zugrunde liegende gesetzliche Regelung in dem Gesetz über den Wertpapierhandel, ( WpHG ) verfassungsgemäß sei. Die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 34 d WpHG ist erst im November 2012 in Kraft getreten.
Nach der Vorschrift des § 34 d des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( WpHG ) darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Zum Zwecke der Überprüfung sieht das Gesetz vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine interne Datenbank führen darf, die personenbezogene Daten der Anlageberater enthält.
Das Verwaltungsgericht führt aus, dass sowohl die formellen als auch die materiellen verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger gegen die genannte Vorschrift nicht überzeugend seien. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesamtes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen kann.
Die näheren Einzelheiten zu den personenbezogenen Daten würden auch durch die Wertpapierhandelsgesetz – Mitarbeiteranzeigeverordnung dahingehend konkretisiert, dass der Familienname, der Geburtsname, der Vorname, der Tag und der Ort der Geburt des Mitarbeiters und der Tag des Beginns der anzeigepflichtigen Tätigkeit für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu speichern sei. Damit seien die formell verfassungsrechtlichen Vorgaben für diese Regelung eingehalten.
Durch die Speicherung dieser Daten werde auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitarbeiter eingegriffen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts, dass im Anschluss an das sogenannte Volkszählungsurteil durch das Bundesverfassungsgericht entwickelt wurde, sei im Kern darauf gerichtet, dass der Einzelne erkennen können müsse, welche Daten und bei welcher Gelegenheit von ihm gespeichert und gegebenenfalls weiterverarbeitet würden. Im vorliegenden Fall sei jedoch dem Betroffenen nach der Mitarbeiteranzeigeverordnung des Wertpapierhandelsgesetzes von vornherein bekannt, dass personenbezogene Daten gespeichert würden.
Darüber hinaus könne von einer allgemeinen Speicherung beliebiger Daten in unbegrenztem Umfang und ohne konkreten Anlass keine Rede sein. Anders als bei anonymen Zufallskontrollen, wie sie in den Fällen stattfinde, die als sogenannte „Vorratsdatenspeicherung“ bezeichnet werden, sei im vorliegenden Fall aufgrund der gesetzlichen Grundlage des § 34 d Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes klar, dass die als Anlageberater tätigen Personen und Vertriebsbeauftragte namentlich in der Datenbank der BaFin gespeichert würden.
Damit gehe auch einher, dass die Daten der betroffenen Personen nicht ohne ihr Wissen und schon gar nicht ohne eine nähere Zweckbestimmung gleichsam „ins Blaue“ gespeichert würden mit dem Ziel, sie möglicherweise ohne Wissen der Betroffenen für nicht bekannte Zwecke zu verarbeiten und auszuwerten. Eine derartige Ungewissheit der Datenverwendung konnte die Kammer im vorliegenden Fall noch nicht einmal im Ansatz erkennen.
Darüber hinaus seien die gespeicherten Daten auch nicht aussagekräftig genug, um die Erstellung eines sogenannten Mitarbeiterprofils oder Persönlichkeitsrechtsprofils zu ermöglichen. Die Datenspeicherung diene letztendlich dem Zweck, die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der einzelnen Mitarbeiter für den Bereich der Anlageberatung sicherzustellen. Weiterhin diene die Datenerhebung der Kontrolle von Tätigkeiten, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen werden.
Es sei durchaus sachlich gerechtfertigt, dass einzelne Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen stärker und persönlich in den Aufsichtsfokus gerückt werden könnten, wenn häufige Beschwerdeeingänge zu verzeichnen seien. Dies sei auch der Begründung für die gesetzlichen Vorgaben durch die Bundesregierung in der einschlägigen Bundestagsdrucksache zu entnehmen.
Verfassungsrechtlich sei diese Zwecksetzung nicht zu beanstanden. Diese Ausführungen fänden auch Geltung für die Speicherung von Beschwerdeanzeigen nach § 34 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes. Allein mit der Speicherung einer Beschwerde seien keinerlei weitere Maßnahmen zulasten der einzelnen Anlageberater verbunden.
Soweit die Kläger darüber hinaus eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick darauf rügten, dass entsprechende Daten von privaten Finanzanlagevermittlern nicht in der Datenbank erfasst würden, so vermochte die Kammer dem im Ergebnis nicht zu folgen.
Das Kreditwesengesetz sähe vor, dass sich die Aufsichtstätigkeit der BaFin nicht auf private Finanzanlagevermittler erstrecke, weil die Tätigkeit der privaten Finanzanlagevermittler auf stärker standardisierte Vermittlung von Investmentanteilen beschränkt sei, die der Gesetzgeber als weniger risikoreich eingeschätzt habe. Aus diesem Grund könne hier nicht von einer Vergleichbarkeit der beurteilenden Sachverhalte ausgegangen werden.
Damit blieb die Klage verschiedener Bankkaufmänner gegen die Speicherung ihrer Daten in der Datenbank der BaFin ohne Erfolg.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.
AZ: 7 K 4000/13.F
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. v. 15.08.2014
Die Klägerin forderte aus mehreren P2P-Urheberrechtsverletzungen u.a. Schadenseratz. Der Beklagte hatte Musikwerke von "Ich+Ich" und "Sportfreunde Stiller" zum Upload angeboten. Und zwar sowohl im Jahr 2009 als auch mehrfach im Jahr 2010.
Da die gerichtlichen Ansprüche erst im Jahr 2013 erhoben wurden, stellte sich die Frage, ob die Ereignisse aus 2009 nicht bereits verjährt waren.
Das AG Kassel bejahte dies und wies die Schadensersatzklage ab.
Grundsätzlich verjährten Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen nach Ablauf von 3 Jahren.
Auch wenn hier mehrere gleichartige Rechtsverstöße vorlägen, handle es sich nicht um eine einzige fortgesetzte Handlung. Hätte das Gericht den Fortsetzungszusammen bejaht, wäre keine Verjährung eingetreten, da die im Jahr 2009 begonnene Handlung noch 2010 angedauert hätten. Vielmehr handle es sich bei den einzelnen Handlungen um jeweils eigenständige Taten, so dass die Urheberrechtsverletzungen getrennt voneinander zu beurteilen seien. Denn der Beklagte habe jedes Mal einen neuen Entschluss gehabt, urheberrechtswidrig einen Filesharing-Tausch in Gang zu setzen.
Die Verjährungsfrist betrage auch "nur" 3 Jahre und nicht 10 Jahre. Die Regelung des § 852 BGB, wonach der Schädiger auch im Falle der Verjährung noch über einen Zeitraum von 10 Jahren das Erlangte herausgeben muss, sei zwar grundsätzlich im Urheberrecht anwendbar (§ 102 S.2 UrhG). Jedoch laufe diese Regelung bei Filesharing-Fällen ins Leere.
Denn der jeweilige Täter habe nichts erlangt, was er dem Rechteinhaber herausgeben könne. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internet-Tauschbörse liege darin, das Musikstück zu erhalten. Der technisch damit zugleich verbundene Upload werde nur als notwendiges Übel empfunden, ohne dass er zielgerichtet beabsichtigt sei. Es werde allenfalls billigend in Kauf genommen, dass ein weiterer Teilnehmer der Tauschbörse nunmehr in der Lage sei, dasselbe Musikstück seinerseits herunter zu laden.
Der Täter erspare sich somit keine Lizenzgebühren, weil er diese auch bei einer legalen Vorgehensweise gerade nicht bezahlt hätte, so das AG Kassel. Gezahlt worden wäre allenfalls der übliche Kaufpreis etwa einer CD. Denn dem Nutzer gehe es beim Filesharing nur um den Gebrauch des konkreten Werkes für eigene Zwecke, nicht um die darüber hinausgehende Nutzung oder gar Verbreitung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft das Berufungsverfahren vor dem LG Kassel (1 S 239/14).
Der Hamburger Graphic-Novel-Förderpreis "Afkat" wurde im Jahr 2011 von der Kanzlei Dr. Bahr ins Leben gerufen. Dem Gewinner winkt ein Publikationsvertrag und somit die Buch-Veröffentlichung der eingereichten Graphic Novel beim mairisch Verlag. Die (Produktions)Kosten übernimmt die Kanzlei Dr. Bahr – der Fokus liegt einzig und allein auf der Kreativität und dem Ausdrucksvermögen der Künstler.
Für die bisherigen Gewinner war die Auszeichnung mit dem AFKAT ein voller Erfolg, der sich auch in der Presse widerspiegelte. So wird "Flash Preußen" von Tilo Richter & Jan Kottisch, das 2013 mit dem AFKAT bedacht wurde, in der ZITTY als "poetisch, traditionsbewusst und wortgewaltig" gefeiert.
Und über das 2014 ausgezeichnete "Vergiss nicht, das Salz auszuwaschen" von Sohyun Jung schreibt das ZEIT-Magazin: "Die Südkoreanerin Sohyun Jung nimmt die Leser (...) mit auf eine fantastische Bilderreise in die koreanische Küche. (...) Assoziativ, fantasievoll und voller Witz."
Nähere Informationen und die genauen Ausschreibungsbedingungen gibt es unter http://www.afkat-foerderpreis.de
* Afkat (oder auch Afkaat) ist das plattdeutsche Wort für Advokat, also Rechtsanwalt.
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vom 27.08.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 35. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Düsseldorf: Produktbeschreibung auf Webseite urheberrechtlich geschützt
2. OLG Düsseldorf: Wann eine Berechtigungsanfrage eine Abmahnung und keine Berechtigungsanfrage ist
3. OLG Hamm: Post haftet für Zustellungsfehler auf Schadensersatz
4. OLG München: Hinweis auf McDonald’s-Webseite nicht ausreichend für wettbewerbsrechtliche Informationspflicht
5. LG Bonn: Nachweispflicht des TK-Anbieters bei Internet-Abrechnung
6. LG Hamburg: Es bleibt dabei - Unterlassungsverfügung umfasst auch ausländische Proxy- und VPN-Anbieter
7. AG Borken: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei Onlinekauf von Goldbarren
8. VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen
9. AG Kassel: Verjährung bei Ansprüchen aus P2P-Urheberrechtsverletzungen
10. 3. Ausschreibung des Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises "Afkat"
Die einzelnen News:
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1. OLG Düsseldorf: Produktbeschreibung auf Webseite urheberrechtlich geschützt
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.05.2014 - Az.: 12 O 422/11) hat noch einmal bestätigt, dass auch Produktbeschreibungen auf Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können, wenn sie über die urheberrechtliche Schöpfungshöhe verfügen.
Ob eine Produktbeschreibung die urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht oder nicht, ist stets eine Frage des Einzelfalls und kann nur anhand des konkreten Sachverhalts überprüft werden.
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2. OLG Düsseldorf: Wann eine Berechtigungsanfrage eine Abmahnung und keine Berechtigungsanfrage ist
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 06.03.2014 - Az.: I-2 U 90/13) hatte zu entscheiden, wann eine Berechtigungsanfrage eine Abmahnung und keine Berechtigungsanfrage ist.
"unter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma (...) an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o. b. Angelegenheit beauftragt hat.
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3. OLG Hamm: Post haftet für Zustellungsfehler auf Schadensersatz
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Die Post hat dem Empfänger einer Zustellung den durch eine falsch beurkundete Zustellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.06.2014 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster entschieden.
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4. OLG München: Hinweis auf McDonald’s-Webseite nicht ausreichend für wettbewerbsrechtliche Informationspflicht
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Das OLG München (Urt. v. 15.05.2014 - Az.: 6 U 3500/13) hat entschieden, dass es nicht ausreichend, wenn ein Unternehmen (hier: McDonald’s) in einer Print-Werbung auf die Webseite zu verweisen, auf der sich sämtliche Angaben befinden.
"Informationen zu Produkten und teilnehmen Restaurants unter www.mcdonalds.de"
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5. LG Bonn: Nachweispflicht des TK-Anbieters bei Internet-Abrechnung
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Nimmt ein TK-Anbieter trotz entsprechender Beanstandungen keine technische Überprüfung vor, steht ihm kein Entgelt-Anspruch aus dem Zustandekommen von Internetverbindungen zu (LG Bonn, Urt. v. 12.03.2014 - Az.: 5 S 180/13).
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6. LG Hamburg: Es bleibt dabei - Unterlassungsverfügung umfasst auch ausländische Proxy- und VPN-Anbieter
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In einem weiteren Beschluss (LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2014 - Az.: 312 O 322/12) hat das LG Hamburg seine Ansicht bekräftigt, dass den Schuldner einer einstweiligen Verfügung auch die Pflicht trifft, ausländische Proxy- und VPN-Anbieter auszusperren.
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7. AG Borken: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei Onlinekauf von Goldbarren
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Beim Onlinekauf von Goldbarren ist das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nur dann einzuschränken, wenn das Rechtsgeschäft Kursschwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Wird hingegen der Verkaufspreis einseitig vom Verkäufer vorgegeben, so liegt kein Ausnahme vom Widerrufsrecht iSd. § 312 g Abs.2 Nr.8 BGB vor (AG Borken, Urt. v. 26.02.2014 - Az.: 15 C 290/13).
"Nr. 8: Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können..."
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8. VG Frankfurt a.M.: Klage gegen Speicherung personenbezogener Daten in einer Datenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen abgewiesen
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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 die Klagen mehrerer Bankkaufleute, die als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragte bei unterschiedlichen Sparkassen beschäftigt sind, gegen die Speicherung personenbezogener Daten abgewiesen.
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9. AG Kassel: Verjährung bei Ansprüchen aus P2P-Urheberrechtsverletzungen
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Das AG Kassel (Urt. v. 24.07.2014 - Az.: 410 C 625/14) hatte sich zur Frage zu äußern, wann Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren.
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10. 3. Ausschreibung des Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises "Afkat"
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Bereits zum dritten Mal wird in diesem Jahr der Hamburger Graphic-Novel-Förderpreises "Afkat"* ausgeschrieben. Er richtet sich an begabte, bislang unentdeckte Nachwuchskünstler, die sich für das in Deutschland noch relativ junge Genre Graphic Novel begeistern. Einsendeschluss ist der 12. Oktober 2014.
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