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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Karlsruhe: Rechtsstreit aus Abmahnkosten wg. Markenverletzung
2. OVG Lüneburg: Webseiten sind unzulässige Heilmittel-Werbung
3. OVG Saarlouis: Ungleichbehandlung von Spielhalle und Spielbank zulässig
4. LG Frankenthal: Keine Mitstörerhaftung für Internet-Pressedatenbank - VOLLTEXT
5. LG Frankfurt a.M.: GPL ist wirksam
6. LG Frankfurt/O.: Private Sportwetten sind erlaubt
7. LG Koblenz: Keine Persönlichkeitsverletzung bei Videoüberwachung durch Nachbarn
8. LG Ravensburg: Private Sportwetten sind nicht strafbar
9. AG Tostedt: Bei Mehrwertdiensten Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts erstattungsfähig
10. AG Überlingen: Phishing strafbar
11. BMJ-Regierungsentwurf: Schutz vor Hackern, Datenklau und Computersabotage
12. Law-Podcasting.de: Sind Werbebanner von Online-Casinos auf privaten Webseiten rechtlich zulässig?
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1. OLG Karlsruhe: Rechtsstreit aus Abmahnkosten wg. Markenverletzung
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Das OLG Kalsruhe (Beschl. v. 16.06.2006 - Az.: 6 W 46/06) hatte darüber zu entschieden, ob ein Gerichtsverfahren, bei dem es um die Abmahnkosten wegen einer Markenverletzung geht, ein Kennzeichenstreit ist.
Diese Frage ist in der Praxis deswegen von wichtiger Bedeutung, weil bei Kennzeichenstreitigkeiten eine Partei nicht nur einen Rechtsanwalt, sondern zudem auch einen Patentanwalt hinzuziehen kann, sich somit die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren verdoppeln. Diese Kosten sind dann von der unterliegenden Partei zu erstatten (§ 140 Abs. 3 MarkenG).
§ 140 Abs. 3 MarkenG ist nach ganz herrschender Auffassung auf die außergerichtliche Abmahnung anwendbar, so dass auch schon bei der Abmahnung ein Patentanwalt hinzugezogen werden kann.
Das OLG Karlsruhe hatte die Frage zu beantworten, ob nun auch der Rechtsstreit, der wegen der Einforderung der außergerichtlichen Abmahnkosten geführt wird, wiederum erneut ein Kennzeichenstreit ist. Mit der entsprechenden Kostenfolge, dass auch hierfür ein Patentanwalt neben dem herkömmlichen Rechtsanwalt hinzugezogen werden kann.
Die Richter haben dies bejaht:
"Bei dem hier zu Grunde liegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Kennzeichenstreitsache. Mit der Klage wurde ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung geltend gemacht.
Diese Abmahnung diente der Durchsetzung von Ansprüchen nach § 14 MarkenG. Muss der Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung in einem Kennzeichenstreit gerichtlich geltend gemacht werden, handelt es sich dabei wiederum um eine Kennzeichenstreitsache i.S. des § 140 I MarkenG (...).
Das gilt (...) unabhängig davon, ob der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wie im Regelfall, sich als Schadensersatzanspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG ergibt, oder, wenn ausnahmsweise ein Verschulden fehlt, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet ist.
Die Rechtfertigung dieser Einordnung als Kennzeichenstreitsache ergibt sich daraus, dass in dem Streit um die Berechtigung der Abmahnkosten regelmäßig zeichenrechtliche Fragen zu erörtern sind."
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2. OVG Lüneburg: Webseiten sind unzulässige Heilmittel-Werbung
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Das OVG Lüneburg (Beschl. v. 04.07.2006 - Az.: 11 LA 138/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Webseite, die bestimmte Informationen zum Veterinär-Bereich zum Abruf bereithält, gegen das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG verstößt.
Nach dieser Norm darf "für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben," nicht geworben werden.
Die Klägerin betreibt eine Internet-Seite, auf der sie wichtige Krankheiten im Nutztierbereich einschließlich ca. 600 Medikamente führender Hersteller, ergänzt durch Fütterungskonzepte, weitere Informationen und sonstige Maßnahmen, zum Abruf bereithält.
Die zuständige Ordnungsbehörde sah dies als Verstoß gegen das Werbeverbot an und untersagte die Beschreibungen auf der Webseite.
Zu Recht, wie nun das OVG Lüneburg entschied:
"Dem Heilmittelwerbegesetz liegt ein weites Verständnis des Begriffs Werbung zugrunde.
Grund hierfür ist der Zweck des Gesetzes. Das Heilmittelwerbegesetz soll der Verleitung zur Selbstbehandlung bestimmter Krankheiten und Leiden entgegenwirken (...). Produkt- oder leistungsbezogene Aussagen sind deshalb heilmittelrechtlich Werbung, wenn sie darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, deren Interesse zu wecken und damit den Absatz von Waren oder Leistungen zu fördern (...).
Daran gemessen enthält das Angebot der Veterinär-Infothek werbende Aussagen, die gegen § 10 Abs. 1 HWG verstoßen."
Und weiter:
"Mit der Veterinär-Infothek betreibt die Klägerin eine produktbezogene Absatzwerbung. Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht für eigene Produkte wirbt.
Es reicht aus, wenn mit der Werbung fremde Interessen gefördert werden (...). Nach dieser Rechtsprechung kommt es auch nicht darauf an, ob die Aussagen anpreisend oder sachlich-informativ gehalten sind (...).
Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, dass sie lediglich „die wichtigsten Krankheiten im Nutztierbereich einschließlich ca. 600 Medikamente führender Hersteller“ beschreibe."
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3. OVG Saarlouis: Ungleichbehandlung von Spielhalle und Spielbank zulässig
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Das OVG Saarlouis (Beschl. v. 06.06.2006 - Az.: 3 Q 9/04 = http://shink.de/ltnnr) hatte zu entscheiden, ob es gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen den Betreiber einer Spielhalle und einer Spielbank unterschiedlich behandeln.
Der Kläger, Inhaber einer Spielhalle, hatte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) geltend gemacht, weil sein Unternehmern am Abend kürzere Öffnungszeiten hatte, so dass seine Kunden nach Geschäftsschluss zur benachbarten Spielbank abwandern würden.
Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt:
"In der Rechtssprechung des BVerwG und anderer Obergerichte ist anerkannt, dass es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, die Öffnungszeiten für Spielbanken einerseits und Spielhallen andererseits unterschiedlich festzulegen, und dass dem Verordnungsgeber insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt.
Dem stimmt (...) auch das Bundesverfassungsgericht zu, denn die jeweiligen Verfassungsbeschwerden (...) wurden nicht zur Entscheidung angenommen."
Die Richter rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung mit dem Argument, dass das Spielbankrecht weitaus strengere Vorschriften vorsehe und daher nicht mit dem Bereich der Automatenspiele vergleichbar sei:
"Die genannten strengen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Spielbanken und der ihnen angegliederten Automatenspielsäle und die Aufsichts- und Kontrollmechanismen bezüglich des Besucherkreises, die auf ein breites Publikum eine eher abschreckende Wirkung haben können, rechtfertigen aus Sicht des Senats eine prinzipiell unterschiedliche Regelung der Öffnungs- bzw. Sperrzeiten für private Spielhallen und überwiegend in öffentlicher Hand betriebene Automatenspielsäle als Spielbankzweigbetrieb."
Und als weitere Begründung, wenn auch eher formaler Natur, führt das OVG an, dass das Spielbankrecht Ländersache sei, während die Automatenspiele durch die GewO und somit dem Bundesrecht unterlägen:
"Nach der Rechtsprechung des BVerfG gehört das (...) Spielbankenrecht zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das die Länder (...) die ausschließliche Gesetzeskompetenz haben und gehört damit einem anderen Ordnungsbereich an als die bundesrechtliche Gewerbeordnung, die das Recht der Spielhallen regelt und das ebenfalls bundesrechtliche Gaststättengesetz, in dem die fragliche SperrzeitVO ihre (Ermächtigungs-) Grundlage findet.
Für Erlaubnis und Betrieb einer Spielbank (mit sog. kleinem Spiel, d.h. Automatenspiel) gelten besondere Bestimmungen, die bedeutsam und mit Gewicht von den Bestimmungen der die für Spielhallen einschlägigen Gewerbeordnung abweichen."
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4. LG Frankenthal: Keine Mitstörerhaftung für Internet-Pressedatenbank - VOLLTEXT
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Die schon in den Kanzlei-Infos v. 07.08.2006 (= http://shink.de/v34hxa) erwähnte Entscheidung des LG Frankenthal zur Frage, ob der Betreiber einer Internet-Pressedatenbank als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, liegt nunmehr im Volltext vor: LG Frankenthal (Urt. v. 16.05.2006 - Az.: 6 O 541/05 = http://shink.de/1gtiag
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5. LG Frankfurt a.M.: GPL ist wirksam
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 2-6 O 224/06: PDF via jbb.de = http://shink.de/ao0hfw) hatte zu entscheiden, ob die General Public License (GPL) in Deutschland wirksam ist oder gegen geltendes Recht verstößt.
Im Jahre 2004 hatte das LG München I die identische Frage zu beantworten und hatte diese bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.07.2004 = http://shink.de/dk6aym
Das LG Frankfurt a.M. kommt im vorliegenden Fall zu einem ähnlichen Ergebnis und bejaht einen Anspruch auf Unterlassung, weil eine Software bestimmte GPL-Regelungen nicht eingehalten hatte.
Die Entscheidung spricht mehrere wichtige, bislang - bis auf die erwähnte Entscheidung des LG München I - gerichtlich nicht entschiedene Punkte an, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert werden.
So ging es zunächst um die Frage, ob die GPL überhaupt wirksam mit in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde. Das Gericht wertete die Bestimmungen als normale AGB (§§ 305ff. BGB).
"Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Da die Lizenzbedingungen des GPL ohne weiteres im internet abrufbar sind, bestehen keine Bedenken, dass diese in das Vertragsverhättnis zwischen den Urhebern und der Beklagten einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB)."
Im weiteren hatte das Gericht die Tatsache juristisch zu bewerten, dass die GPL im Falle des Verstoßes einen automatischen Rechterückfall vorsieht.
"Gemäß Ziff. 4 der GPL (...) fällt das zunächst gewährte Nutzungsrecht automatisch an den Urheber zurück, wenn der Nutzer gegen die in Ziff. 2 der GPL niedergelegten Verhaltenspflichten verstößt. Die dortigen Verhaltenspflichten sehen insbesondere vor, dass der Nutzer mit jeder Kopie einen Haftungsausschluss veröffentlicht, auf die GPL hinweist und einen Lizenztext beifügt sowie den Sourcecode des Programms offen legt.
Diese Regelung ist nicht als unangemessen benachteiligend (...) unwirksam. Zwar ist in dieser Regelung keine nach § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts zu sehen. (...) Die Regelung ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Einräumung des nichtaus-schließlichen Nutzungsrechts nach der GPL unter der auflösenden Bedingung steht (...), dass der Lizenznehmersich nicht an die Vertragsbedingungen hält. Bei Bedingungseintritt entfällt daher die gewährte Lizenz."
Da die Beklagte hier gegen die GPL verstoßen hatte, wurde ihm somit "automatisch" das Nutzungsrecht entzogen. Sie besaß daher kein Recht, die Ausgangssoftware zu benutzen.
Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. ist - soweit ersichtlich - die zweite gerichtliche Beurteilung der GPL weltweit und betritt somit juristisches Neuland. Das Urteil bringt für alle Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit, wenngleich nach wie vor zahlreiche Fragen unbeantwortet bleiben.
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6. LG Frankfurt/O.: Private Sportwetten sind erlaubt
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/jt0s8) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Frankfurt/O..
VG Frankfurt/O. (Beschl. v. 12.09.2006 - Az.: 4 L 302/06) = http://shink.de/9ul96p
"Leitsätze:
1. Das brandenburgische Sportwettenrecht verstößt gegen EU-Recht.
2. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
3. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
4. Das bloße Betreiben eines Sportwetten-Terminals fällt nicht unter die Tathandlungen des § 284 Abs.1 StGB. Ob eine strafbare Beihilfe-Handlung vorliegt, bedarf nicht der abschließenden Klärung, es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an einer solchen Annahme."
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7. LG Koblenz: Keine Persönlichkeitsverletzung bei Videoüberwachung durch Nachbarn
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Das LG Koblenz (Urt. v. 22.03. 2006 - Az.: 12 S 17/06) hatte darüber zu entscheiden, ob im Falle der Video-Überwachung durch einen Nachbarn ein Unterlassungsanspruch besteht.
Der beklagte Nachbar hatte auf seinem Grundstück eine Videokamera zur Überwachung installiert. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, da - so der Kläger - die Kamera auch den öffentlichen Weg vor dem Haus und sein Nachbar-Grundstücke filme, und verlangte die Beseitigung der Technik.
Zu Unrecht, wie nun das LG Koblenz entschied:
"Auch im Berufungsverfahren haben die Verfügungskläger nicht (...) nachgewiesen, dass tatsächlich ihr Grundstück oder der sich vor ihrem Grundstück befindliche öffentliche Weg durch die am Haus des Verfügungsbeklagten installierten Videokameras überwacht werden oder eine solche Überwachung unmittelbar droht.
Vielmehr führte der sachverständige Zeuge (...), dass sämtliche am Haus des Verfügungsbeklagten installierten Kameras lediglich das Grundstück des Verfügungsbeklagten wiedergeben, nicht aber den öffentlichen Weg zwischen den Grundstücken der Parteien oder das Grundstück der Verfügungskläger. (...)
Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die streitbefangenen Video-Kameras fest montiert und insbesondere nicht elektronisch schwenkbar sind. (...)"
Und weiter:
"Die Kammer folgt im Übrigen den zutreffenden Ausführungen des AG Lahnstein, dass die verbleibende theoretische Möglichkeit der mechanischen Veränderung der Kameraeinstellung von außen keine allgemeine Persönlichkeitsverletzung i.S. des § 823 I BGB darstellt (...).
Das AG weist (...) darauf hin, dass das Recht am eigenen Bild als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen schützt, nicht aber vor der Möglichkeit, unzulässige Abbildungen anzufertigen. Dem schließt sich die Kammer an.
Einen so genannten „Überwachungsdruck“, von dem das LG Bonn in seiner Entscheidung vom 16. 11. 2004 (NJW-RR 2005, 1067f.) ausgeht, vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Entgegen dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LG Bonn zu Grunde lag, wird im hier vorliegenden Fall gerade von keiner Partei behauptet, dass das Verhältnis vor der Installation der Kameras zwischen den Parteien gespannt gewesen wäre."
Das Gericht hatte somit nicht den Fall zu entscheiden, ob die Installation einer Videokamera zulässig ist, wenn damit auch ein Nachbargrundstück bzw. öffentliche Wege vor dem Haus aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall ging es vielmehr nur um die Frage, ob die theoretische Möglichkeit einer solchen Gefahr schon einen Unterlassungsanspruch begründet.
Die Benutzung der Videoüberwachung wird in der letzten Zeit zunehmend als rechtmäßig erachtet. So ist z.B. das LAG Köln der Ansicht, dass bei Videoüberwachung gewonnene Erkenntnisse, auch ohne Wissen des Betroffenen, im Rahmen eines Arbeitsprozesses mit berücksichtigt werden dürfen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.09.2006 (= http://shink.de/64u82). Ähnlich das BAG (= Kanzlei-Infos v. 31.03.2003 = http://shink.de/k0mfgn und v. 30.06.2004 = http://shink.de/nsf84y). Die Überwachung eines Kaufhauses mit dem auch der angrenzende öffentliche Straßenraum aufgenommen wird, ist datenschutzrechtlich zulässig, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.06.2004 = http://shink.de/k39hx
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8. LG Ravensburg: Private Sportwetten sind nicht strafbar
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/jt0s8) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des LG Ravensburg.
LG Ravensburg (Beschl. v. 29.08.2006 - Az.: 2 Qs 89/06) = http://shink.de/7g1qv3
"Leitsatz:
Die Vermittlung von Sportwetten an einen Anbieter mit EU-Lizenz ist nicht strafbar, da § 284 StGB iVm. mit den sportwettenrechtlichen Regelungen des Landes Baden-Württemberg EU-Gemeinschaftsrechts (Art. 43 und 49 EG) verletzt und daher nicht anwendbar ist."
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9. AG Tostedt: Bei Mehrwertdiensten Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts erstattungsfähig
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Das AG Tostedt hatte vor kurzem entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 18.07.2006 = http://shink.de/1z4wa
Nun hatte das Gericht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu beurteilen, ob der Beklagte, der den Rechtsstreit gewonnen hatte, sich durch einen auswärtigen, auf das Rechtsgebiet der Mehrwertdienste spezialisierten Anwalt vertreten lassen durfte. Oder ob er nur die Kosten ersetzt bekommt, die entstanden wären, wenn er sich eines allgemeinen Anwalts an seinem Wohnort bedient hätte.
Das AG Tostedt (Beschl. v. 31.08.2006 - Az.: 3 C 399/05 = http://shink.de/ph1dn) hat festgestellt, dass die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts notwendig ist und daher sämtliche Kosten zu ersetzen sind:
"Die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der seine Praxis am Wohnsitz der Partei (...) betreibt, wären unter diesen Gesichtspunkten dem Beklagten ohnehin zu erstatten.
Die geringfügigen Mehrkosten in Höhe von (...), die durch die Anreise eines Rechtsanwalts aus Hamburg entstanden, sind von der Klägerin zu erstatten, denn dem Beklagten war zuzubilligen, wegen der technischen Problematik, die sich aus dem Verfahren ergibt, einen mit entsprechenden Spezialkenntnissen ausgebildeten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Gegenüber der (...), die ohnehin durch ihre technischen Mitarbeiter bereits mit hohem technischen Fachwissen ausgestattet ist, ist jeder Partei grundsätzlich zuzubilligen, Rechtsanwälte mit Spezialkenntnissen zu beauftragen, soweit im Rechtsstreit technische Auswirkungen zu klären und zu bewerten sind.
Der Ansatz der Reisekosten des Anwalts des Beklagten ist somit zulässig und begründet."
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10. AG Überlingen: Phishing strafbar
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Das AG Überlingen (Strafbefehl v. 01.06.2006 - Az.: 1 Cs 60 Js 26466/05 AK 183/06 = http://shink.de/615grg) hat entschieden, dass eine Person sich dann strafbar macht, wenn sie als Finanzagent Täter unterstützt, die unberechtigt Überweisungen beim Online-Banking (Phishing) vorgenommen haben.
Im vorliegenden Fall hatte die Person ihr Konto zur Verfügung gestellt.
Der Täter wurde nicht wegen Computerbetruges oder Geldwäsche bestraft, sondern vielmehr wegen unerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen:
"Entsprechend Ihrer Bereitschaft, gegen Provision tätig zu werden, veranlassten weitere, unbekannte gebliebene Täter in der Zeit vom 25.10.2005 bis 28.10.2005 eine unberechtigte Überweisung über 2.211,00 € zu Lasten des Kontos Nummer: (...) bei der Postbank Essen (...).
Zu einer Gutschrift auf Ihr Konto kam es letztendlich nicht, da die Postbank aufgrund missbräuchlicher PIN/TAN-Verwendung beide Konten sperrte. Die Ihnen am 25.10.2005 per Email zugegangene Aufforderung von V(...), eine Western-Union-Transferzahlung zu seinen Gunsten nach Kiev vorzunehmen, konnten Sie deswegen nicht ausüben, so dass Sie auch die Provision von 188,- € nicht erhielten."
Und weiter:
"Eine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht besaßen Sie, wie Ihnen bekannt war, nicht.
Sie werden daher beschuldigt, Sie haben vorsätzlich ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen (Besorgung von Zahlungsaufträgen - Finanztransfergeschäft) erbracht, strafbar als vorsätzliches Vergehen des Handels ohne Erlaubnis gem §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 a Nr. 6 Kreditwesengesetz (KWG).
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt."
Die ebenfalls begangenen Straftaten der Beihilfe zum Computerbetrug und der Geldwäsche wurden von der StA Konstanz nicht geahndet (§ 154 a StPO).
Die vorliegende Entscheidung, wenn auch im Strafbefehls-Verfahren, ist nunmehr das dritte deutsche Strafrechts-Urteil zur Phishing-Problematik. Bislang lagen lediglich zwei strafrechtliche Urteile vor, nämlich das des AG Hamm (= Kanzlei-Infos v. 16.01.2006 = http://shink.de/fy87w6) und des AG Darmstadt (= Kanzlei-Infos v. 20.04.2006 = http://shink.de/c75227). Zur zivilrechtlichen Seite (Rückforderungsansprüche der Bank) hat erst vor kurzem das OLG Hamburg entschieden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.09.2006 = http://shink.de/wmv4co
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11. BMJ-Regierungsentwurf: Schutz vor Hackern, Datenklau und Computersabotage
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Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität beschlossen. Der Entwurf schließt Regelungslücken vor allem im Bereich des „Hacking“, d.h. dem „Knacken“ von Computersicherheitssystemen, und der Computersabotage. „Deutschland verfügt bereits über ein weitreichendes Computerstrafrecht. Mit den Straftatbeständen des Computerbetrugs, der Fälschung beweiserheblicher Daten und der Datenveränderung existieren Vorschriften, die dem internationalen Standard vollständig entsprechen.
Die rasante Entwicklung der Informationstechnologie führt jedoch immer wieder zu neuen kriminellen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten. Straftäter greifen moderne Informationssysteme mit Computerviren, Würmern und Denial-of-Service-Attacken an und verursachen weltweit erhebliche Schäden. Letzte Lücken im deutschen Strafrecht schließt der heutige Gesetzentwurf“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Auch das so genannte "Phishing" ist bereits nach geltendem Recht strafbar. Darunter versteht man das Ausspionieren persönlicher Daten im Internet. Dabei wird per E-Mail versucht, den Empfänger irre zu führen und zur Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern für das Online-Banking zu bewegen. Gibt der Empfänger die geforderten Daten auf der vermeintlichen Internetseite oder per E-Mail an, werden diese direkt an den „Phisher“ weitergeleitet, der mit den so erlangten Daten vermögensschädigende Transaktionen durchführt. Hier kommen die Straftatbestände des Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), des Betrugs/Computerbetrugs (§ 263/§ 263a StGB), der Fälschung beweiserheblicher Daten(§ 269 StGB) und der unbefugten Datenerhebung und -verarbeitung (§§ 44, 43 BDSG) in Betracht.
Der heutige Regierungsentwurf setzt den EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme sowie das Europarat-Übereinkommen über Computerkriminalität in nationales Recht um:
- Künftig soll bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen unter Strafe gestellt werden (§ 202a StGB). Ein Verschaffen von Daten wird nicht mehr erforderlich sein. Damit wird klargestellt, dass „Hacking“ strafbar ist.
- Computersabotage ist bisher nur bei Angriffen gegen Betriebe, Unternehmen und Behörden strafbar (§ 303b StGB). Künftig sollen auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt, um „DoS-Attacken“ erfassen zu können, bei denen die Dienste eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird. Besonders schwere Fälle der Computersabotage können künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden.
- Das Sichverschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll unter Strafe gestellt werden (§ 202b StGB neu).
- Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten werden künftig strafbar sein. Sanktioniert wird insbesondere das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von „Hacker-Tools“, die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen (§ 202c StGB neu).
Download des Regierungsentwurf (PDF) = http://shink.de/d7e7hk
Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 20.09.2006
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12. Law-Podcasting.de: Sind Werbebanner von Online-Casinos auf privaten Webseiten rechtlich zulässig?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Sind Werbebanner von Online-Casinos auf privaten Webseiten rechtlich zulässig?" = http://shink.de/usn4kn
Inhalt:
Sie sind inzwischen auf deutschen Webseiten weitverbreitet: Die Werbebanner oder Links auf ausländische Online-Casinos oder Sportwetten-Betreiber.
Wie ist ein solches Verhalten straf- und zivilrechtlich zu beurteilen? Haftet der Inhaber etwa auch bei einer bloßen Linksetzung?
Der Podcast geht all diesen Fragen nach.
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