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Newsletter vom 27.09.2017
Betreff: Rechts-Newsletter 39. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 39. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BGH: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Google-Bildersuche

2. OLG Frankfurt a.M.: Beweislast bei Aussagen mit Testergebnissen

3. OLG Frankfurt a.M.: Rechtsprechung zu Testergebnissen auf Werbung im Heilmittel-Bereich übertragbar

4. OLG Hamburg: connect-Testsieger-Werbung von 1&1 irreführend

5. OVG Schleswig: Weitergabe von Fahrzeugdaten mit unzulässiger Abschalteinrichtung erlaubt

6. LG Berlin: Betreiber eines Tor-Exit-Nodes haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis

7. LG Köln: Trusted Shops geht gegen Händlerbund wegen irreführender Werbung vor

8. LG Siegen: Online-Verkauf zulassungspflichtiger Fahrzeugteile ohne Genehmigung ist Wettbewerbsverstoß

9. LG Trier: Produkte, die nicht aus Milch hergestellt sind, dürfen nicht als "Käse", "Butter", "Sahne" oder "Cream" beworben werden

10. LG Ulm: Kein Unterlassungsanspruch gegen Cold Cold-Anruf, wenn dieser zeitlich 2,5 Jahre zurückliegt



Die einzelnen News:

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1. BGH: Keine Urheberrechtsverletzung bei der Google-Bildersuche
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Anzeige von urheberrechtlich geschützten Bildern, die von Suchmaschinen im Internet aufgefunden worden sind, grundsätzlich keine Urheberrechte verletzt.

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen. 

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie die frei zugänglichen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht.

Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google gespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt. 

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden. 

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfassten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.  

Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG* zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbilder verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind. 

§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.) stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte.

Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die - wie im Streitfall - den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.

Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet gesetzt worden sind.

Diese Bewertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsabsicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor er sie auf seiner Internetseite als Vorschaubilder wiedergibt.

Für die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe muss deshalb feststehen, dass der Anbieter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche Internet eingestellt worden waren.  

Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III

Vorinstanzen:
LG Hamburg - Urteil vom 3. Dezember 2010 - 310 O 331/09  
OLG Hamburg - Urteil vom 10. Dezember 2015 - 5 U 6/11  

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.09.2017

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2. OLG Frankfurt a.M.: Beweislast bei Aussagen mit Testergebnissen
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Im Rahmen einer Kreditgefährung trägt grundsätzlich der Kläger die Beweislast. Fehlt dem Kläger jedoch die Möglichkeit des Einblicks (hier: durchgeführtes Testverfahren), obliegt ausnahmsweise dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die lückenlose Darstellung eines geordneten Testverfahrens (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.08.2017 - Az.: 16 U 10/15).

Das klägerische Unternehmen ging gegen das Testergebnis einer Zeitschrift vor und beanstandete dies. Es berief sich dabei auf Kreditgefährdung (§ 824 BGB).

Die Frankfurter Richter entschieden, dass im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage grundsätzlich dem Kläger die volle Beweislast für die Falschheit der Aussagen treffe.

Ausnahmsweise sei jedoch im vorliegenden Fall davon eine Ausnahme zu machen. Bei Testverfahren, bei denen - wie hier - dem Kläger der Einblick in den ordnungsmäßen Ablauf des Tests fehle, sei es gerechtfertigt, der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die lückenlose Darstellung eines geordneten Testverfahrens aufzuerlegen.

Dazu gehöre auch, dass die Beklagte nachweise, dass das richtige Produkt überprüft worden sei.

Dies konnte die Beklagte trotz einer umfangreichen Beweisaufnahme im Ergebnis nicht in ausreichender Weise nachweisen, sodass die Klägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch durchsetzen konnte.

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3. OLG Frankfurt a.M.: Rechtsprechung zu Testergebnissen auf Werbung im Heilmittel-Bereich übertragbar
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Wirbt ein Unternehmen für ein Heilmittel mit einem Zitat aus einer Fachpublikation, so müssen die näheren Angaben (u.a. Publikationsjahr) in einem unmittelbaren räumlichem Zusammenhang mit angegeben werden. Es gelten insoweit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Fundstellen-Angabe bei Testergebnissen (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 10.08.2017 - Az.: 6 U 63/17).

Die Beklagte gab im Rahmen der Werbung für ein Heilmittel ein Zitat aus einer Fachpublikation wieder, machte jedoch keine näheren, direkten Angaben, insbesondere nicht das Publikationsjahr. Erst auf der letzten Seite der Broschüre wurden bestimmte Informationen gegeben.

Die Frankfurter Richter stuften dies als Wettbewerbsverletzung ein.

In diesem Zusammenhang könne gewinnbringend auf die Judikatur zur Angabe von Fundstellen bei Testergebnissen zurückgegriffen werden, so die Richter. Danach müssten Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dies setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle im Test angegeben werde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sei. 

Diese Grundsätze ließen sich auch auf den Bereich der Heilmittel-Werbung übertragen. Die Zielsetzung beider Informationspflichten sei identisch: Dem Leser solle ermöglicht werden, die Bewertung selbst zu überprüfen und in ihren Gesamtzusammenhang einzuordnen.

Nur wenn im vorliegenden Fall die Fundstelle mit angegeben worden sei, wäre es dem Fachpublikum möglich gewesen, die zitierte Veröffentlichung selbst zur Kenntnis nehmen.

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4. OLG Hamburg: connect-Testsieger-Werbung von 1&1 irreführend
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Die connect-Testsieger-Werbung von 1&1 aus dem Jahre 2016 ist irreführend und somit wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Urt. v. 18.05.2017 - Az.: 3 U 253/16).

1&1 hatte - unter Hinweis auf die Testergebnisse in der Zeitschrift connect - im Jahr 2016 mit den Aussage ""Bei„1&1" gibt's das beste Netz"" geworben.

Dies stufte das OLG Hamburg nun als irreführend ein.

Der zugrundelegende Test von connect sei nicht am Ende des Netzes vorgenommen worden, sondern vielmehr am jeweiligen Router. Je nach Router komme es somit zu unterschiedlichen Leitungsqualitäten.

Die von Zeitschrift connect vorgenommene Prüfung beziehe sich ausschließlich auf Leitungen, an denen die Fritzbox 7490 des Herstellers AVM hänge (Produkt "1&1 Homeservers"). Die Beklagte biete aber auch Varianten an, bei denen anstatt der Fritzbox ein Kabelmodem oder ein WLAN-Modem eingesetzt werde. Hier erhalte der Kunde eine deutlich geringere Leitungsqualität.

Durch die Art und Abfolge der Werbung gehe der Betrachter davon aus, dass das im Anschluss an das Testergebnis präsentierte Produkt genau das sei, was überprüft worden sei.

Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Das umworbene Produkt zu einem Preis von 9,99 EUR weise aufgrund der verwendeten Hardware nämlich eine geringere Leitungsqualität auf.

Dadurch werde der Betrachter in die Irre geführt. Denn er erwarte nicht, dass er kostenpflichtige Leistungen hinzubuchen müsse, um das Produkt zu erhalten, das Gegenstand des in der Werbung erwähnten Testes war.

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5. OVG Schleswig: Weitergabe von Fahrzeugdaten mit unzulässiger Abschalteinrichtung erlaubt
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Der Versuch einer Fahrzeughalterin, dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) die Unterrichtung der örtlichen Zulassungsbehörde über die Nicht-Teilnahme ihres Diesel-Pkw an der von der Herstellerin (Volkswagen AG) durchgeführten Rückrufaktion vorläufig gerichtlich untersagen zu lassen, bleibt auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.

Das KBA hatte der Volkswagen AG aufgegeben, über den Erfolg der angeordneten Rückrufaktion zwecks Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu berichten. Gegenüber denjenigen Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge danach an der Aktion nicht teilgenommen haben, kündigte es an, die Daten dieser Fahrzeuge an die jeweilige örtliche Zulassungsbehörde weiterzugeben. Dort solle dann in eigener Zuständigkeit geprüft werden, ob der Betrieb des Fahrzeugs wegen Vorliegens eines technischen Mangels untersagt werde.

Die Antragstellerin geht davon aus, dass sie gezwungen werden solle, das Software-Update vornehmen zu lassen. Dieses sei jedoch nicht geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen, vielmehr sei mit einem Schaden zu rechnen.

Nach Auffassung des 4. Senats des Schl.-Holst. Oberverwaltungsgerichts kommt es darauf in diesem Verfahren nicht an. Maßgeblich sei allein, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben einer Zulassungsbehörde aus Sicht des KBA erforderlich sei. Ein Weisungsrecht des KBA gegenüber den Zulassungsbehörden bestehe nicht.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20.09.2017 (Az. 4 MB 56/17) ist unanfechtbar.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 20.09.2017

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6. LG Berlin: Betreiber eines Tor-Exit-Nodes haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis
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Der Betreiber eines Tor-Exit-Nodes haftet für fremde Urheberrechtsverletzungen ab Kenntnis, wenn er keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen ergreift (LG Berlin, Urt. v. 13.06.2017 - Az.: 16 O 270/16).

Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses und betrieb einen TOR-Exit-Node. Mit diesem vermittelte er unbekannten Dritten einen zensur- und überwachungsfreien Zugang zum Internet.

In der Vergangenheit war es mehrfach zu Urheberrechtsverletzungen durch Dritte gekommen. Der Beklagte unternahm jedoch keinerlei Sicherungsmaßnahmen. Als eine erneute Rechtsverletzung erfolgte, nahm der Rechteinhaber den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Das Gericht bestätigte die Klage.

Der Beklagte hafte als Störer, da er den Internetzugang Dritten zur Verfügung gestellt habe.

Die Haftung folge nicht bereits aus dem Betrieb des Tor-Exit-Nodes und der damit verbundenen abstrakten Gefahr eines Missbrauchs durch Außenstehende. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Beklagte trotz Urheberrechtsverstößen in der Vergangenheit keine ausreichenden Maßnahme ergriffen habe, um zukünftige Verstöße zu unterbinden.

Denn die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG als bloßer Durchleiter von Informationen komme dann nicht zum Zuge, wenn Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aufgetreten seien zumutbare Maßnahmen unterblieben. Zu den zumutbaren Maßnahmen gehöre etwa die technisch Sperrmöglichkeit eines TOR-Servers durch die Erstellung einer so genannten Exit Policy.

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7. LG Köln: Trusted Shops geht gegen Händlerbund wegen irreführender Werbung vor
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Der Anbieter Trusted Shops ist gegen den Mitbewerber Händlerbund wegen irreführender Werbung vorgegangen und hat ihm bestimmte Werbeaussagen verbieten lassen (LG Köln, Urt. v. 17.01.2017 - Az.: 33 O 83/16).

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war die Erklärung des Händlerbundes, dass Mitglieder einen "unbegrenzter Anspruch auf rechtliche Vertretung im Abmahnfall" hätten. Wörtlich hieß es:

"Im Rahmen der Unlimited-Mitgliedschaft erhalten sie unbegrenzten Anspruch auf professionelle Rechtsberatung - egal ob sie telefonisch oder per E-Mail beraten werden möchten - es entstehen keine zusätzlichen Kosten. ... Unsere Rechtsberatung bietet Hilfe bei allen juristischen Angelegenheiten im gewerblichen Bereich."

Dies sah als Trusted Shops als irreführend an. Denn nach den Bestimmungen des Händlerbundes handle es sich bei dieser Leistung um eine freiwillige, rechtlich unverbindliche. Das Mitglied habe hierauf keinen vertraglichen Anspruch. Der Kunde werde also über wesentliche Elemente des Angebots getäuscht.

Der Händlerbund wandte ein, die Einschränkungen ergäben sich in ausreichender Form aus den ebenfalls auf der Webseite abrufbaren AGB. Zudem handle Trusted Shops rechtsmissbräuchlich, da es in ähnlicher Weise auf seiner Webseite werben würde.

Das LG Köln bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Der Händlerbund habe nicht in ausreichender Form auf die vertraglichen Leistungen hingewiesen. Es genüge nicht, derartige Einschränkungen in den AGB zu platzieren, sondern sie müssten vielmehr bereits unmittelbar im Rahmen der Werbeaussagen erfolgen.

Das Argument, dass Trusted Shops missbräuchlich gehandelt habe, lehnte das Gericht ab. Im vorliegenden Fall sei dies ohnehin nicht näher zu prüfen, da im Wettbewerbsrecht der sogenannte Einwand der unclean hands nicht greife. Auch sei die Werbung von Trusted Shops anders als die des Händlerbunds gestaltet, da dort auf die Einschränkungen mittels eines Sternchen hingewiesen werde.

Der Händlerbund hat inzwischen seine Werbeaussagen überarbeitet.

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8. LG Siegen: Online-Verkauf zulassungspflichtiger Fahrzeugteile ohne Genehmigung ist Wettbewerbsverstoß
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Der Online-Verkauf zulassungspflichtiger Fahrzeugteile ohne entsprechende Genehmigung ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer ausdrücklich auf den Umstand ("Im Bereich der StVZO nicht erlaubt!") hinweist (LG Siegen, Urt. v. 01.06.2017 – Az.: 7 O 14/16).

Die Beklagte veräußerte online Fahrzeugteile. Darunter befanden sich auch Produkte, die über keine Zulassung für den deutschen Straßenverkehr hatten. In den Angeboten wurden darauf auch hingewiesen: "Im Bereich der StVZO nicht erlaubt!"

Dies ließ das LG Siegen nicht ausreichen.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen dürften grundsätzlich nur solche Produkte angeboten werden, die über eine Zulassung verfügten (§ 22a Abs.2 StVZO). Alle andere Ware sei nicht verkehrsfähig und dürfe auch nicht beworben werden.

Der in dem Angebot erteilte Hinweis reiche nicht aus, um eine Wettbewerbsverletzung auszuschließen. Ein Rechtsverstoß liege nach dem Wortlaut bereits dann vor, wenn ein nicht zugelassenes Bauteil angeboten werde. Es komme nicht auf die subjektive Nutzungsabsicht eines vermeintlichen Käufers an, der die Ware möglicherweise außerhalb des Anwendungsbereich der StVZO benutze wolle. Entscheidend sei alleine die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes.

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9. LG Trier: Produkte, die nicht aus Milch hergestellt sind, dürfen nicht als "Käse", "Butter", "Sahne" oder "Cream" beworben werden
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Die 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier hat mit Urteilen vom 24.08.2017 einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel untersagt, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung „Butter“, „Sahne“ oder „Cream“ (7 HK O 20//16) sowie unter der Bezeichnung „Käse“ oder „Cheese“ (7 HK O 22/16) zu vermarkten.

Zuvor hatte die Kammer mit Beschluss vom 28. Juli 2016 beide Verfahren gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Vorabentscheidung vorgelegt:

Auf die Vorlage hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. Juni 2017 - C-422/16 - entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter den Bezeichnungen wie „Milch“, „Rahm“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ vermarktet werden dürfen, da diese Bezeichnungen durch das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Dies gilt - so der EuGH - auch dann wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätz ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen.

Die 7. Zivilkammer hat ihre darauf stützenden Entscheidungen unter damit begründet, dass ein Verstoß der Beklagten gegen Art 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 durch die Verwendung der beanstandeten Produktbezeichnungen vorliege. Der Internetauftritt der Beklagten sei damit wettbewerbswidrig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Trier v. 21.09.2017

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10. LG Ulm: Kein Unterlassungsanspruch gegen Cold Cold-Anruf, wenn dieser zeitlich 2,5 Jahre zurückliegt
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Gegen einen unerlaubten telefonischen Werbeanruf, der 2,5 Jahre zurückliegt, hat der Betroffene keinen Unterlassungsanspruch, da angesichts des langen Zeitraums nicht mehr die Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung besteht (LG Ulm, Urt. v. 17.02.2017 - Az.: 2 O 59/15).

Ein Unternehmen wurde unerlaubt von einem Gewerbetreibenden, der seine Dienstleistungen verkaufen wollte, angerufen. Es forderte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen des Cold Calls, dies lehnte der Anrufer ab. Daraufhin ging die Firma vor Gericht.

Wegen eines Parallelverfahrens vor dem BGH (Urt. v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 276/14) ruhte das Verfahren einige Zeit. Nachdem der BGH in der anderen Angelegenheit rechtskräftig entschieden hatte, wurde das vorliegende Gerichtsverfahren wieder aufgenommen.

Das Gericht entschied, dass dem Unternehmen kein Unterlassungsanspruch zustehe.

Grundsätzlich sei der Cold Call rechtswidrig gewesen, dies gelte auch im B2B-Bereich.

Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Telefonanruf nunmehr 2,5 Jahre zurückliege, ohne dass das Unternehmen von dem Gewerbetreibenden erneut durch Anrufe behelligt worden sei. Angesichts dieser langen Zeitspanne sei eine weitere Beeinträchtigung nicht mehr zu besorgen.