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Newsletter vom 27.10.2010
Betreff: Rechts-Newsletter 43. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 43. KW im Jahre 2010. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:
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1. OLG Düsseldorf: GPL gibt keine Befugnis zur Nutzung der Marke "xt:Commerce"
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 28.09.2010 - Az.: I-20 U 41/09) hat entschieden, dass die GPL dem User zwar eine urheberrechtliche, jedoch keine markenrechtliche Nutzungslizenz einräumt.

Der Kläger war Inhaber der Gemeinschaftsbildmarke "xt:Commerce", welche u.a. für Computer, Programmierung und Software eingetragen war. Die gleichnamige Wortmarke wurde mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Unter diesem Namen bot er eine Open Source Software an, welche der Verwaltung von Online-Shops diente.

Der Beklagte war im Bereich der SEO-Optimierung tätig und Betreiber von Webseiten und Blogs. Dort verwendet er die Bezeichnung "xt:Commerce", indem er Onlineshop-Programme unter der Bezeichnung anbot, oder die Worte "xt:Commerce Shop-Hosting" und "xt:Commerce Basic-Seo" verwendete. Auch eröffnete er ein "xt:Forum" mit der Rubrik "xt:News" und "xt:Software". Er kündigte im Forum an, eine neue Version der Software online zu stellen.

Die Düsseldorfer Richter stuften das Handeln des Beklagten als Markenverletzung ein. Die GPL räume dem User lediglich das Recht ein, die Software urheberrechtlich zu nutzen. Nicht umfasst sei hingegen das Recht, den Begriff auch markenrechtlich zu verwenden.

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2. OLG Hamburg: Unter Druck setzen des Wettbewerbers stellt Rechtsmissbrauch dar
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Eine Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mitbewerber seinen Konkurrenten aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes unter Druck setzt und ihm mit "Übel" und "kostspieligen" Abmahnungen droht (OLG Hamburg, Urt. v. 17.07.2010 - Az.: 5 U 16/10).

Die Parteien waren Mitbewerber. In einer E-Mail wandte sich der Kläger an die Beklagte

"Es gibt zwei Möglichkeiten, wie wir miteinander verfahren:

1. Abmahnung durch Rechtsanwalt mit entsprechenden Kosten, Rücknahme der Produkte aus dem Markt und viel Ärger mit den Kunden oder
2. Sie beenden die Zusammenarbeit mit Ihrem heutigen Lieferanten (dessen Name mich sehr interessieren würde) und setzen unsere Filter ein."


Als die Beklagte nicht reagierte, machte der Kläger einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Zu Unrecht.

Das Handeln des Klägers sei rechtsmissbräuchlich.

Der Inhalt der E-Mail zeige, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit vor wettebewerbswidrigen und irreführenden Aussagen gehe. Vielmehr sei es Ziel gewesen, sie die Beklagte durch die Formulierungen unter Druck zu setzen und und ihr weiteres "Übel" in Aussicht zu stellen.

Durch das Erzwingen der Geschäftsbeziehung werde deutlich, dass einzig und allein um den eigenen geschäftlichen Vorteil gehe.

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3. OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß bei Verlängerung einer Preisnachlass-Aktion
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Die Verlängerung einer ursprünglich zeitlich befristeten Rabattaktion führt den Verbraucher nicht in die Irre und ist somit wettbewerbsgemäß (OLG Hamm, Urt. v. 02.09.2010 - Az.: I-4 52/10).

Ein Reiseveranstalter bot auf seiner Webseite einen zeitlich begrenzten Rabatt an. Nach Ablauf der Aktion verlängerte den Zeitraum. Der Kläger sah darin eine unzulässige Irreführung, da durch die Vorgabe, der Rabatt könne nur begrenzt in Anspruch genommen werden, eine wettbewerbswidrige Täuschung des Verbrauchers erfolge.

Die Hammer Richter stimmten dem nicht zu.

Durch die zeitlich begrenzte Rabattaktion habe sich der verklagte Unternehmer nicht verpflichtet, sich an diese Beschränkungen zu halten. Es sei nicht erkennbar, was an einer Verlängerung einer Rabattaktion rechtswidrig sein solle. Schließlich erhielten die Kunden die Sondervorteile für einen längeren Zeitraum, als sie zunächst dachten.

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4. OLG Köln: Beschwerderecht des Anschlussinhabers bei Auskunftverfahren in P2P-Fällen
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Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht.

Ein großes Musikunternehmen, das die Urheberrechte für die bei ihm unter Vertrag befindlichen Künstler wahrnimmt, hatte im vorliegenden Fall festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht Köln hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses, von dem aus das Album zum Download angeboten worden war. Diese wurde von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen.

Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat jetzt ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Gestattungsverfahren bejaht. Der Anschlussinhaber habe, auch wenn sich die richterliche Gestattung mit der Erteilung der Auskunft durch den Provider erledigt habe, ein fortbestehendes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses auch nachträglich feststellen zu lassen, was nunmehr auf der Grundlage von § 62 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht werde.

Der Inhaber des Internetanschlusses werde durch die richterliche Anordnung weiterhin erheblich beeinträchtigt, insofern sich der Rechteinhaber nach erteilter Auskunft zunächst an ihn wende und ihn gegebenenfalls zwinge, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Anordnungsverfahren wäre seine Verteidigung aber wesentlich erschwert, wenn er aus seiner Sicht fehlerhafte Feststellungen des anordnenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, wenn er durch den Rechteinhaber auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Der Anschlussinhaber kann mit seiner Beschwerde aber nur die im Verfahren nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zu prüfenden Voraussetzungen für die Auskunftserteilung durch den Provider (namentlich Rechtsinhaberschaft, Offensichtlichkeit und gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung) zur Überprüfung stellen. Nicht gehört wird er mit Einwänden, auf die es im Gestattungsverfahren gar nicht ankommt, also zum Beispiel damit, der Provider habe die IP-Adresse ihm fälschlich zugeordnet, er selbst habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Dritte, die sich unerlaubt in sein WLAN „eingehackt“ haben müssten.

All diese Punkte werden erst in einem weiteren Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess geklärt, falls es nach einer Abmahnung durch die Musikfirmen nicht zu einer Einigung kommt.

Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, die binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 19.10.2010

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5. LG Düsseldorf: WLAN-Anschlussinhaber haftet für P2P-Urheberverstöße Dritter
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Der Inhaber eines WLAN-Anschluss haftet als Mitstörer für die Urheberrechtsverletzer Dritter. Dies gilt insbesondere, wenn er keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat (LG Düsseldorf, Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 12 O 51/10).

Der Kläger war Inhaber entsprechender Nutzungsrechte an einem Musikstück. Dieses wurde unerlaubt in einer P2P-Tauschbörse unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht, über den WLAN-Anschluss des Beklagten. Der Beklagte wandte ein, dass er für den Upload nicht verantwortlich sei, jemand Unbekanntes habe in Wahrheit die Rechtsverletzungen begangen.

Die Düsseldorfer Richter bejahten eine Haftung. Dies bereits deswegen, weil der Beklagte keine ausreichenden Möglichkeiten zur Absicherung des WLAN ergriffen habe. So sei sein Password mangelhaft.

Als Anschlussinhaber sei er aber dazu verpflichtet gewesen, hinreichende Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Im Rahmen seiner Zumutbarkeit habe er Sorge dafür zu tragen, dass Rechtsverletzungen so gut wie möglich verhindert würden.

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6. LG Hanau: Nachweis von Wettbewerbsverstoß durch Alkohol-Testkauf kann rechtswidrig sein
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Ein privater Verbraucherschutzverein darf keinen 17jährigen als agent provocateur einsetzen, um den Abverkauf von Alkohol an Tankstellen zu überprüfen (LG Hanau, Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 6 O 104/10).

Der Verein pro Verbraucherschutz nahm einen Tankstellen-Pächter wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser einem 17jährigen Jugendlichen Alkohol verkauft und damit gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hatte. Hierbei handelte es sich um einen Testkauf, bei dem der Minderjährige von der Klägerin "vorgeschickt" wurde.

Das LG Hanau verneinte einen Unterlassungsanspruch.

Die Robenträger erklärten, dass es sich bei dem Testkauf um eine unzulässige Maßnahme handle, die ordnungswidrig sei. Die erlangten Ergebnisse seien daher nicht verwertbar.

Für den Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes im Wege eines Testkaufs müsse regelmäßig die Vermutung der Gefahr einer erneuten Begehung begründet sein. Würden im Vorfeld nicht ausreichend Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen, sei die Durchführung dieser Test-Maßnahmen unlauter. Das alleinige Hinwirken und Provozieren eines Verstoßes gegen das Alkoholabgabeverbot unter Verwendung strafbarer und verwerflicher Mittel sei daher rechtswidrig.

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7. LG Köln: Keine Rechtsverletzung von Anwalt bei Online-Veröffentlichung von Gerichtsverhandlung
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Ein in Deutschland bekannter Medienanwalt muss es hinnehmen, dass auf einer Internetseite über die von ihm geführten, öffentlichen Verfahren berichtet wird und dabei sowohl das Aktenzeichen genannt als auch der Kurzinhalt beschrieben wird (LG Köln, Urt. v. 13.10.2010 - Az.: 28 O 300/10).

Der Kläger, ein in Deutschland bekannter Rechtsanwalt, führte seit Jahren zahlreiche Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten. Hierüber informierte der Beklagte auf seiner Webseite.

Da der Beklagte Aktenzeichen und den Kurzinhalt des Gerichtsverfahrens online wiedergab, sah sich der Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Zu Unrecht wie die Kölner Richter entschieden.

Bei der Wiedergabe der Gerichtsverfahren handle es sich zunächst um wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen. Darüber hinaus dienten die Äußerungen der Meinungsfreiheit. Der Beklagte beabsichtigte mit seiner Online-Berichterstattung über die Rechtsprechung in Presseangelegenheit kritisch die Allgemeinheit zu informieren.

Da in dem Bericht der Kläger keine Stigmatisierung erfahre und auch sonst keine Prangerwirkung vorliege, sei die Darstellung des Beklagten nicht zu beanstanden.

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8. LG Köln: Keine Rückrufaktion eines Buches bei lediglich einem unwahren Satz
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Eine vollständige Rückrufaktion eines Buches ist nicht gerechtfertigt, wenn lediglich ein einziger Satz eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Dies gilt vor allem dann, wenn der Satz keine schwerwiegende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthält und sich zudem auf Umstände bezieht, die seit Jahren strittig sind (LG Köln, Urt. v. 08.04.2010 - Az.: 28 O 638/09).

Der Kläger war Inhaber einer Wortmarke, die u.a. für Bekleidung eingetragen war. Die Bekleidungsmarke mit diesem Logo wurde hauptsächlich von Personen aus dem rechtsextremen Bereich getragen. Das Symbol durfte in Fußballstadien, im Deutschen Bundestag und im Mecklenburger Landtag nicht gezeigt werden. In diesem Zusammenhang gab es bis ins Jahr 2008 Strafverfolgungsmaßnahmen.

Die Beklagte gab ein Buch heraus, welches sich u.a. mit der Bekleidungsmarke und aufgrund der Ähnlichkeit des Logos mit Symbolen verbotener Organisationen aus dem Nationalsozialismus beschäftigte und in dem folgender Satz enthalten war:

"Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden."


Nach Ansicht des Klägers war der Satz falsch, verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und rechtfertige einen Anspruch auf Unterlassung und auf eine Rückrufaktion.

Die Kölner Richter stimmten dem nur teilweise zu.

Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sei die Klage gerechtfertigt. Der Satz sei als Tatsachenbehauptung zu werten, die nicht gänzlich der Wahrheit entspreche. Es habe Strafverfolgungsmaßnahmen gegeben, aber seit 2008 seien diese beendet. Zwar dürfe das Logo in bestimmten Örtlichkeiten nicht gezeigt werden, das Verbot gelte jedoch nicht flächendeckend.

Eine vollständige Rückrufaktion des bereits veröffentlichten Buches sei jedoch nicht gerechtfertigt. Zum einen handle es sich lediglich um einen einzigen Satz, der beanstandet worden sei. Zum anderen sei der dahinter stehende Sinngehalt nicht in schwerwiegender Weise rechtsverletzend. Denn es sei unstreitig, dass zumindest in bestimmten Örtlichkeiten das Tragen des Symbols rechtswidrig sei und dass es Strafverfolgungsmaßnahmen gegeben habe.

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9. LG München: "Höhere Gewalt"-Klausel in AGB unwirksam
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Die AGB-Klausel "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht" ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt (LG München, Urt. v. 05.08.2010 - Az.: 12 O 3478/10).

Die Parteien, Internet-Versandhändler, stritten um die Zulässigkeit einer AGB-Bestimmung:

"Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht"


Die Klausel sei rechtswidrig, so die Münchener Robenträger.

Sie verletze das Transparenzgebot. Danach müsse eine Klausel so klar und unmissverständlich formuliert sein, dass der Kunde ohne weiteres die Möglichkeit habe, den Inhalt richtig zu erfassen. Der Kunde müsse davor geschützt werden, Gefahr zu laufen, von der Durchsetzung legitimer Rechte abgehalten zu werden.

Vorliegend erfülle die Klausel diese Voraussetzungen nicht. Der Verbraucher erhalte den Eindruck, er bleibe zur Leistung verpflichtet, obwohl der Verkäufer im Gegenzug nicht leiste und könne den Vertrag auch nicht kündigen. Da dies nicht den gesetzlichen Regelungen entspreche, sei die Verwendung der Klausel unzulässig.

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10. LG Wuppertal: "Schwarzsurfen" in fremden WLAN-Netzen nicht strafbar
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Wie die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal in einem Beschluss vom gestrigen Dienstag, dem 19.10.2010, entschieden hat, ist das sog. „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar (Az.: 25 Qs 177/10).

Anlass für die Entscheidung des Landgerichts war eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.08.2010.

Die Staatsanwaltschaft hatte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Angeschuldigten beantragt, dem sie vorwarf, mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal aufgesucht zu haben, an dem er sich in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk eingewählt haben soll, um so das Internet nutzen zu können, ohne dafür Geld zahlen zu müssen. Das Amtsgericht hatte in dem angegriffenen Beschluss eine Strafbarkeit dieses Verhaltens verneint und eine Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen abgelehnt.

Die 5. große Strafkammer des Landgerichts hat diese rechtliche Bewertung nun bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Die Kammer verneint die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

Eine Strafbarkeit gemäß §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 Telekommunikationsgesetz ((TKG) hält die Kammer nicht für gegeben, da der Einwählende nicht zwischen anderen Kommunikationspartnern vertraulich ausgetauschte Nachrichten wahrnehme, die § 89 Satz 1 TKG unterfielen, sondern der Einwählende selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs werde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Weder bei dem Einwählen in das unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk noch der anschließend hierüber erfolgenden Nutzung des Internetzugangs würden personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG abgerufen.

Auch Straftatbestände des Strafgesetzbuchs hält die Kammer nicht für erfüllt. Eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, wegen eines Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB, wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB sowie wegen eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB sei nicht gegeben.

Quelle: Pressemitteilung des LG Wuppertal v. 20.10.2010

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11. AG Bremen: Grundstückseigentümer darf GEZ-Mitarbeiter Hausverbot erteilen
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Ein Grundstückseigentümer darf einen GEZ-Mitarbeiter Hausverbot erteilen, so das AG Bremen (Urt. v. 23.08.2010 - Az.: 42 C 43/10).

GEZ-Mitarbeiter betraten wiederholt das Grundstück der Kläger und störten diese. Diese verbaten sich jedes weitere Auftreten und sprachen gegenüber der GEZ ein allgemeines Hausverbot aus. Danach richtete sich die GEZ nicht, sondern weitere Angestellte kamen auf die Kläger zu. Diese beanspruchten daraufhin gerichtlich Unterlassung.

Zu Recht.

Der GEZ stünden keine besonderen Zutrittsrechte zu. Vielmehr habe sie nur die gesetzlich normierten Auskunftsrechte.

Insofern habe sie kein Recht, ein fremdes Grundstück zu betreten, wenn es ihr ausdrücklich vom Eigentümer untersagt wurde.

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12. AG Düsseldorf: "Schmeißfliege" und "Berufskläger" in Pressebericht keine Schmähkritik
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Ein Wirtschaftsmagazin darf einen Aktionär, der eine Vielzahl von Gerichtverfahren führt, als "Schmeißfliege" und "Berufskläger" bezeichnen (AG Düsseldorf, Urt. v. 15.07.2010 - Az.: 54 C 984/10).

Der Kläger, ein Aktionär, führte in der Vergangenheit zahlreiche rechtsmissbräuchliche Prozesse gegen Hauptversammlungsbeschlüsse. Das verklagte Wirtschaftsmagazin berichtete über ein aktuelles Urteil, wonach sich Aktionäre bei unberechtigten Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse schadensersatzpflichtig machen könnten. In dem Artikel wurde der Kläger als "Schmeißfliege" und "Berufskläger" tituliert. Hiergegen wandte sich der Aktionär.

Zu Unrecht.

Es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Die Formulierungen seien zwar überspitzt und drastisch, jedoch hätten sie einen sachlichen Kern und bezögen sich zudem auf ein bestimmtes Verhalten des Klägers, so dass ein begründeter Anknüpfungspunkt bestehe.

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13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr zur datenschutzrechtlichen Auftragsverwaltung
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Die Anfang September 2009 in Kraft getretene Datenschutzreform feiert ihr einjähriges Bestehen. Doch noch immer haben viele Unternehmer diese neuen Regelungen noch nicht umgesetzt – nicht aus böser Absicht, sondern weil sie häufig einfach übersehen, dass einige der Neuerungen auch für sie gelten, etwa die wichtigen Änderungen zur Auftragsdatenverwaltung.

Der neue Artikel von RA Dr. Bahr, der in der September-Ausgabe von TeleTalk (09/2010, S. 12 f.) erschienen ist, beschäftigt sich mit diesem Thema und steht hier zum Download bereit.

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14. Law-Podcasting: Die Schranken des Urheberrechts - Teil 2: Die Privatkopie
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Schranken des Urheberrechts - Teil 2: Die Privatkopie

Inhalt:
Mittlerweile dürfte jedem bewusst sein, dass es äußerst problematisch werden kann, wenn man fremde Texte oder Werke - egal welcher Größe und welchen Umfangs - einfach verwendet, ohne den Urheber oder Rechteinhaber zuvor um Erlaubnis zu bitten. Häufig schwingt berechtigterweise die Angst vor einer Abmahnung mit.

Dass dem nicht immer so sein muss und es durchaus Möglichkeiten gibt, Teile oder sogar ganze Werke  zu übernehmen, zeigt dieser Podcast. Er ist aufgrund der Größe in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Letzte gab es bereits den ersten Teil.

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15. Law-Vodcast: Zeitpunkt der Informationspflichten bei Gewinnspielen
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Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Zeitpunkt der Informationspflichten bei Gewinnspielen".

Inhalt:
Gerade angesichts neuer Medien wie Fernsehen, Internet oder dem mobilen Telekommunikationsbereich stellt sich für den Veranstalter eines Gewinnspiels regelmäßig die Frage, wann genau er die Teilnehmer über die näheren Bedingungen seines Spiels informieren muss.

So bietet eine SMS nur 140 Zeichen. Auch der Platz auf dem TV-Bildschirm ist begrenzt. Und auch eine Webseite bietet nicht wirklich ausreichend Platz.

Wann und wie muss ein Gewinnspiel-Veranstalter über die Teilnahmebedingungen informieren? Reicht es aus, wenn die Information irgendwann im Laufe der Anmeldung geschieht? Oder muss die Belehrung bereits bei der ersten Werbung erfolgen?

Dieser Frage geht das heutige Video nach.

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