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Newsletter vom 27.10.2021 |
Betreff: Rechts-Newsletter 43. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Ausdrucke einer digitalen E-Mail sind präsente Beweismittel _____________________________________________________________ Ausdrucke einer digitalen E-Mail können in einem Strafverfahren als präsente Beweismittel in einen Gerichtsprozess eingeführt und verwertet werden (BGH, Urt. v. 01.07.2021 - Az.: 3 StR 518/19).
Im Rahmen eines strafrechtlichen Gerichtsverfahrens ging es um die Frage, ob und wie digitale E-Mails in das Verfahren eingeführt werden können.
Der BGH entschied nun, dass es möglich ist, Ausdrucke dieser elektronischen Nachrichten als präsente Beweismittel zu verwenden:
"Die Ausdrucke der E-Mail-Anhänge stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar (...). Es müsse, so die Richter weiter, auch keine digitale Übermittlung dieser Nachrichten stattfinden. Vielmehr würden einfache Papierausdrucke ausreichen: "Diese elektronischen Urkunden müssen dem Landgericht nicht ebenfalls elektronisch übermittelt werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren sind, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss.
Sachverhalt: Die Beklagte teilt Verbrauchern bezüglich der Kurventreppenlifte mit, dass - außer für ein bestimmtes Modell - kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht bestehe und sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Werbung der Beklagten mit der Angabe, im Falle eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG einzustufenden Vorschriften des § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, nach denen über das nach § 312g Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren ist. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Begriff der "Verträge zur Lieferung von Waren" im Sinne dieser Vorschrift ist mit Blick auf Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass dazu Kaufverträge (§ 433 BGB) und Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), aber weder Dienstverträge (§ 611 BGB) noch - jedenfalls im Regelfall - Werkverträge (§ 631 BGB) zählen. Die im Streitfall erfolgte Werbung ist auf den Abschluss eines § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht unterfallenden Werkvertrags gerichtet. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt. Urteil vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 – Kurventreppenlift Vorinstanzen:
LG Köln - Urteil vom 3. Dezember 2019 - 81 O 72/19
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.10.2021
In den Streitfällen boten ausländische Unternehmen nach Aufgabe des staatlichen Monopols Sportwetten an in Deutschland lebende Kunden über das Internet an. Die Unternehmen führten auf die Wetteinsätze 5 % Sportwettensteuer an das zuständige Finanzamt ab. Vor dem BFH wandten sich die Sportwettenanbieter gegen die Besteuerung, da diese gegen zahlreiche Regelungen des GG verstoße und zudem europarechtswidrig sei. Der BFH hat die Rechtmäßigkeit der seit Mitte 2012 geltenden Besteuerung von Sportwetten bestätigt. Die für die Besteuerung einschlägige Regelung in § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der Bund habe nach dem GG die Gesetzgebungszuständigkeit. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Insbesondere liege kein sog. strukturelles gesetzliches Vollzugsdefizit vor, das einer Erhebung der Steuer entgegenstehe. Denn das RennwLottG ziehe inländische und vor dem Hintergrund der EU-Amtshilfe auch ausländische Anbieter von Sportwetten zur Besteuerung heran. Angesichts der moderaten Höhe der Sportwettensteuer von 5 % der Wetteinsätze sei diese auch nicht erdrosselnd. Auch europarechtliche Zweifel, die ansonsten zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geführt hätten, hat der BFH verneint. Da die Besteuerung inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen treffe, sei der freie Dienstleistungsverkehr nicht beschränkt. Die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung, die inländische und ausländische Wettanbieter betrifft, die Sportwetten an deutsche Kunden anbieten, ist zusammen mit der Besteuerung von Lotterien und Rennwetten von erheblicher finanzieller Bedeutung. So lag das Gesamtaufkommen aus dem RennwLottG im Jahr 2020 bei mehr als 1,9 Milliarden Euro. Urteile vom 17.05.2021 IX R 20/18 und IX R 21/18
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 21.10.2021
Der Kläger war Nutzer bei der Beklagten, einem sozialen Netzwerk. Einer seiner Beiträge wurde durch den automatischen Algorithmus des Unternehmens gesperrt. Der Kläger legte dagegen Beschwerde bei der Beklagten ein. Die Beklagte verteidigte die Sperrung und teilte mit, dass die Maßnahme gerechtfertigt sei. Einige Zeit später jedoch hob die Beklagte die Sperre wieder auf und der Beitrag war wieder öffentlich abrufbar. Der Kläger wollte sich darauf nicht verlassen und machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Zu Recht wie das OLG Dresden entschied.
Die Sperrung durch den Algorithmus alleine führe jedoch nicht zu der erforderlichen Wiederholungsgefahr:
"Wird ein solches Verfahren eingesetzt, lässt eine automatisierte Löschung für sich genommen noch keinen Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten der Antragsgegnerin zu. Ein solcher Einsatz einer automatisierten Kontrolle sei auch kürzlich vom BGH erlaubt worden: "Es ist zum einen gerichtsbekannt, dass die Löschung von Beiträgen regelmäßig zunächst durch eine algorithmusgesteuerte Künstliche Intelligenz (KI) erfolgt, die selbstständig in den sozialen Netzen der Antragsgegnerin Hassrede, sexuell provozierende Inhalte, Drogenangebote, Gewalt und Terrorpropaganda ausfiltert. Menschen greifen nur in Zweifelsfällen ein (...). Verteidige jedoch das Netzwerk zeitlich später eine solche automatisierte Sperrung, sei davon auszugehen, dass es sich um den tatsächlichen Standpunkt des Unternehmens handle. Damit bestünde dann auch eine Wiederholungsgefahr: "Anders ist dies aber, wenn die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens die Löschung verteidigt oder durch ihr Verhalten zu erkennen gibt, sie inhaltlich nach wie vor für berechtigt zu halten. Da es auch für die Wiederholungsgefahr auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung oder mündlichen Verhandlung ankommt, kann an ein solches nachgelagertes Verhalten eine eigenständige Vermutung anknüpfen, die sich mit der Löschung durch eine KI noch nicht verbindet. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 5. LG Essen: DSGVO-Schadensersatzanspruch abtretbar + Versendung von USB-Stick mit personenbezogenen Daten DSGVO-konform _____________________________________________________________ Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist abtretbar. Es ist DSGVO-konform und entspricht dem aktuellen Stand der Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO, wenn eingereichte unverschlüsselte USB-Sticks mit personenbezogenen Daten per Briefpost an die Absender zurückgeschickt werden (LG Essen, Urt. v. 23.09.2021 - Az. 6 O 190/21). Der Kläger machte einen DSGVO-Schadensersatz gegen die Beklagte iHv. mindestens 30.000,- EUR geltend. Seine Ehefrau und der Kläger fragten bei der Beklagten eine Immobilienfinanzierung an und stellten dafür zahlreiche private Unterlagen (u.a. Ausweisdokumente, Steuerunterlagen und Einkommensverhältnisse) zur Verfügung. Zudem warfen sie einen unverschlüsselten USB-Stick in den Briefkasten der Beklagten. Es kam jedoch zu keinem Vertragsschluss. Die Beklagte schickte daraufhin per einfacher Briefpost den USB-Stick an den Kläger zurück. Dort kam er jedoch nicht an. Während des Transports fiel der Stick aus dem Briefumschlag und verschwand. Der Kläger ließ sich den DSGVO-Schadensersatzanspruch von seiner Ehefrau abtreten und klagte. Das LG Essen lehnte den Anspruch ab.
Die Rücksendung des unverschlüsselten USB-Sticks entspreche dem aktuellen Stand der Datensicherheit nach Art. 32 DSGVO:
"Die Kammer konnte kein Fehlverhalten im Haus der Beklagten feststellen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Verlust der Daten jedenfalls nicht im Haus der Beklagten erfolgt ist. Dies wird auch von Klägerseite nicht behauptet. Vielmehr soll der USB-Stick auf dem Postversand verloren gegangen sein. Auch eine besondere Zusendungsform sei nicht notwendig gewesen, so das Gericht weiter: "Die Beklagte war zudem nicht gehalten, den USB-Stick in einem gepolsterten Umschlag zu versenden. Bei dem USB-Stick handelt es sich weder um einen leicht zu beschädigenden Gegenstand, der vor äußeren Einwirkungen geschützt werden müsste, noch musste die Beklagte davon auszugehen, dass ein USB-Stick als relativ leichter Gegenstand ohne scharfe Kanten den Briefumschlag von innen heraus zerstören könnte. Der Anspruch seiner Ehefrau habe der Kläger jedoch an sich abtreten dürfen, so das Gericht: "Grundsätzlich ist jede Forderung abtretbar (...)., insbesondere auch Schmerzensgeldansprüche (...). Ein Abtretungsverbot nach §§ 399, 400 BGB besteht nicht. Es fehle aber an einem notwendigen konkreten Schaden, so die Richter. Ein bloßes "ungutes Gefühl" sei nicht ausreichend, um den Anspruch zu begründen: "Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er und seine Ehefrau infolge des vermeintlichen Verlustes des USB-Sticks einen Kontrollverlust erlitten hätten. Alleine die theoretisch mögliche Gefahr eines Datenmissbrauchs sei nicht ausreichend: "Negative Auswirkungen des Verlustes haben sich nicht gezeigt - zumindest wurden sie weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den sonstigen Umständen des Falles. Es ist zudem völlig unklar, was mit dem USB-Stick passiert ist - unterstellt, er ist tatsächlich abhandengekommen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Neben den lesenswerten Ausführungen des Gerichts zur Frage der sicheren Datenverarbeitung nach Art. 32 DSGVO, ist es - soweit ersichtlich - das erste Urteil, das sich mit der Frage beschäftigt, ob Ansprüche nach Art. 82 DSGVO abtretbar sind.
Bei seinen Ausführungen geht das Gericht jedoch auf die wichtigste Frage nicht ein: Ist der Anspruch aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur tatsächlich so einfach abtretbar? Eine ähnliche Konstellation existiert beispielsweise im Urheberrecht bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeiten (z.B. fehlende Nennung des Urhebers).
Einzelne Aktionäre können wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis keinen Schadensersatz verlangen. Dies verstößt unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre. Mit seiner Klage wollte der Kläger die Feststellung erreichen, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die diesem aus vom Beklagten veranlassten Meldungen über den Inhalt eines Aktienkaufvertrages trotz Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsverpflichtung sowie aus mehreren Äußerungen des Beklagten in Zeitschriften sowie in einer TV-Sendung entstanden seien. Diese, so argumentierte der Kläger, hätten den Wert der vom Kläger gehaltenen Aktien an der Aktiengesellschaft gemindert. Ferner begehrte der Kläger die Unterlassung vom Beklagten, gegenüber Organmitgliedern der Aktiengesellschaft und gegenüber Dritten zu behaupten, der Kläger schulde ihm Geld und könne nicht zahlen. Die Kammer hat im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 20.05.2021 beide Ansprüche des Klägers verneint. Nach Auffassung der Kammer können einzelne Aktionäre wegen einer Wertminderung ihrer Aktien durch ein die Gesellschaft schädigendes Ereignis nicht die Zahlung von Schadensersatz an sich selbst verlangen. Dies verstoße unter anderem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre. Ein Ausgleich des mittelbaren Schadens könne nur dadurch erfolgen, dass der Aktionär die Leistung an die Gesellschaft verlange. Dem Aktionär selbst entstehe kein Schaden im Rechtssinne. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Aktionäre schließe einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich in diesem Fall aus. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden in Form der Wertminderung seiner Beteiligung an der Aktiengesellschaft stelle sich als ein sich typischerweise mittelbar beim Gesellschafter realisierender Reflexschaden dar. Dafür, dass allein die Aktiengesellschaft geschädigt sei, spreche ebenfalls die Wertung aus weiteren Vorschriften des Aktiengesetztes. Diese mache deutlich, dass dem Aktiengesetz die Anerkennung eines auf der Schädigung der Gesellschaft gründenden eigenen Anspruchs des einzelnen Mitgliedes fremd sei. Bzgl. des Unterlassungsanspruchs vertrat die Kammer die Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Ein vertraglicher Anspruch sei nicht gegeben. Auch könne der Kläger im Übrigen keine Unterlassung verlangen. In der Äußerung, der Kläger „schulde dem Beklagten Geld“, liege zum einen keine Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht aus dem Kaufvertrag über Aktien, weil diese Äußerung der Aktiengesellschaft, eine vom Beklagten zu unterscheidende Person, als solche nicht abträglich und daher von der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht nicht umfasst sei. Auch sei die angegriffene Äußerung eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Diese habe hier Vorrang vor dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dies gelte jedenfalls solange, wie ein weiterer, hier nicht zu entscheidender Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und dem Kläger über Zahlungsansprüche des hiesigen Beklagten noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Äußerung, „der Kläger könne nicht zahlen“, weder in Interviews noch in einer TV-Sendung durch den Beklagten getätigt worden sei. Sollte diese Äußerung im privaten Freundeskreis gefallen sein, sei dies zulässig, selbst wenn eine solche Äußerung in der Öffentlichkeit unzulässig wäre. Dies gelte auch für eine entsprechende Bemerkung gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied der Aktiengesellschaft, weil dieses nach dem Aktienrecht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 21.10.2021
Die SCHUFA, eine private Wirtschaftsauskunftei, versorgt ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit Dritter und erstellt zu diesem Zweck sog. Score-Werte. Für die Ermittlung dieses Wertes wird aus bestimmten Merkmalen einer Person auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren für diese die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits, prognostiziert. Die im Einzelnen zugrunde gelegten Merkmale als auch das mathematisch-statistische Verfahren werden von der SCHUFA nicht offengelegt. Diese beruft sich darauf, dass die Berechnungsmethoden unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fielen. Die Klägerin wandte sich in Bezug auf die von ihr begehrte Auskunft und Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren der Klägerin jedoch ab, da die SCHUFA bei der Berechnung des Bonitätswertes den im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) detailliert geregelten Anforderungen in der Regel genüge und im hiesigen Fall keine Anhaltspunkte vorlägen, dass dem nicht so sei. Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 01.10.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Klärung vorzulegen. Zum einen sei zu klären, ob die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterfällt. Falls ja, sei diese für Wirtschaftsauskunfteien maßgebliche Tätigkeit vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung erfasst. Dies hätte zur Folge, dass diese Tätigkeit nur nach den Ausnahmetatbeständen des Art. 22 Abs. 2 DS-GVO zulässig sei. Als diesbezügliche mitgliedsstaatliche Rechtsgrundlage käme nur § 31 BDSG in Betracht. Im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit Art. 22 Abs. 1 DS-GVO bestünden aber durchgreifende Bedenken. Die SCHUFA würde dann rechtsgrundlos handeln, und die Klägerin habe zugleich einen Anspruch gegen den Datenschutzbeauftragten auf aufsichtsbehördliche (Weiter-)Befassung mit ihrem Fall. Die Erstellung von Score-Werten sei nicht lediglich ein die Entscheidung des dritten Verantwortlichen (beispielsweise einer Bank) vorbereitendes Profiling (siehe Art. 4 DS-GVO), sondern gerade eine selbstständige „Entscheidung“ im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die durch Wirtschaftsauskunfteien vorgenommene automatisierte Erstellung eines Score-Wertes eine eigenständige, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung sei. Zwar könnten jedenfalls rein hypothetisch die dritten Verantwortlichen eine eigene Entscheidung über das Ob und Wie eines Vertragsschlusses mit der betroffenen Person treffen, weil zu diesem Stadium des Entscheidungsprozesses eine menschlich gesteuerte Einzelfallentscheidung grundsätzlich noch möglich sei. Diese Entscheidung werde praktisch aber in erheblichem Maße durch den von Wirtschaftsauskunfteien übermittelten Score-Wert bestimmt. Der aufgrund automatisierter Verarbeitung erstellte Score-Wert sei eigentlich das entscheidende Kriterium über das Ob und Wie der Vertragseingehung des dritten Verantwortlichen mit der betroffenen Person. Der dritte Verantwortliche müsse seine Entscheidung zwar nicht allein vom Score-Wert abhängig machen, tue es in aller Regel jedoch maßgeblich. Eine Kreditvergabe möge zwar trotz eines grundsätzlich ausreichenden Score-Werts (aus anderen Gründen, wie etwa des Fehlens von Sicherheiten oder Zweifeln am Erfolg einer zu finanzierenden Investition) versagt werden. Ein nicht ausreichender Score-Wert hingegen werde jedenfalls im Bereich der Verbraucherdarlehen in fast jedem Fall und auch dann zur Versagung eines Kredits führen, wenn etwa eine Investition im Übrigen als lohnend erscheine. Score-Werten komme bei der Kreditvergabe und der Gestaltung ihrer Bedingungen die entscheidende Rolle zu. Vor den Gefahren dieser rein auf Automation gründenden Entscheidungsform solle Art. 22 Abs. 1 DS-GVO die betroffene Person aber gerade schützen. Zudem legte die 6. Kammer eine Frage vor, die dann zu beantworten sei, wenn die 1. Vorlagefrage verneint werde. In § 31 BDSG treffe der deutsche Gesetzgeber im Kern detaillierte Regelungen über das Scoring als Unterfall des Profilings. Falls das Scoring nicht unter Art. 22 Abs. 1 DS-GVO falle, so sei die allgemeine Vorschrift des Art. 6 DS-GVO anzuwenden. Indem der deutsche Gesetzgeber weitergehende inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen an das Scoring knüpfe, spezifiziere er die Regelungsmaterie über die Vorgaben der DS-GVO hinaus. Dafür fehle ihm jedoch die Regelungsbefugnis. Dies ändere den Prüfungsspielraum der nationalen Aufsichtsbehörde. Diese habe dann die Vereinbarkeit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien an Art. 6 DS-GVO zu messen. Es sei also durch den EuGH zu klären, ob die DS-GVO der Regelung des § 31 BDSG entgegenstehe. Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 788/20.WI) ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des VG Weisabden v. 25.10.2021
Der Kläger verlangte die Löschung seiner Schuldnerdaten bei einer Auskunftei. Als dies nicht erfolgreich war, wandte er sich an die zuständige Datenschutzbehörde. Diese teilte mit, nicht einzuschreiten, da nach dem bisherigen Sachverhalt eine Verbindlichkeit bestünde und die Speicherung bei der Auskunftei zu Recht erfolgt sei. Hiergegen reichte der Betroffene Klage bei Gericht ein und verlangte, dass die Behörde die Auskunftei verpflichte, seine Daten zu löschen. Das Gericht wies die Klage ab.
Grundsätzlich habe ein Bürger aufgrund der DSGVO ein subjektives Recht, dass die Datenschutzbehörde im Rahmen ihres Ermessens einschreite:
"Nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Im vorliegenden Fall hätten die Datenschützer ihr Ermessen jedoch fehlerfrei ausgeübt, sodass dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustünden: "Im Falle einer Beschwerde hat der Beklagte den Sachverhalt zu ermitteln und aufzuklären und zu prüfen. Insoweit hat er insbesondere von seiner Befugnis nach Art. 58 Abs. 2 DS-GVO hier nach Art. 58 Abs. 2 lit. d) DS-GVO, Gebrauch zu machen. Und weiter: "Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, die in der Sphäre des Klägers liegenden Gründe und Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Insoweit bedarf es eines vollständigen Vortrages des Klägers, aus dem sich dann möglicherweise eine Einschreitverpflichtung des Beklagten hätte ergeben können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. Marktkonsultation + Auslegungshinweise zu § 7a UWG durch Bundesnetzagentur veröffentlicht _____________________________________________________________ Seit dem 01.10.2021 ist ein neuer § 7a UWG in Kraft getreten, der vorschreibt, dass Einwilligungen in Telefon-Werbung entsprechend dokumentiert und zudem fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen, vgl. dazu unsere Kanzlei-News vom 19.08.2021 und vom 29.06.2021.
Die Vorschriften für das Direkt-Marketing sind der komplett neue § 7a UWG und eine Ergänzung des bisherigen § 20 UWG:
"§ 7a UWG: Einwilligung in Telefonwerbung Nun hat die Bundesnetzagentur (BNA) vor wenigen Tagen begonnen, eine Konsultation zu einer Auslegungshilfe für diese neue Vorschrift zu starten. Bis zum 30.11.2021 können alle Betroffene eine Stellungnahme zu einem Entwurf der BNA abgeben. Der 24-seitige Entwurf kann hier heruntergeladen werden. Er zeigt bereits sehr anschaulich, welche (neuen) Anforderung die BNA an die Dokumentation der Einwilligungen stellen wird.
Da die Marktbefragung erst Ende November endet, ist die Fassung noch nicht endgültig.
Inhaltsangabe: Dr. Bahr steht Sabrina Schütz und Corc Uysal Rede und Antwort zu brisanten Fragen z.B. hinsichtlich der rechtsgültigen Dateneinwilligung und wie man schwarze Schafe in der Branche erkennt Besteht die Möglichkeit auch ohne Werbeeinwilligung Werbung zu verschicken? Welche Fallstricke müssen bei der Datengenerierung beachtet werden?
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