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Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hatte, schlossen die Parteien im Kündigungsschutzprozess am 15. November 2016 einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31. Januar 2017 endete. Bis dahin stellte die Beklagte die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht sein. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthält der Vergleich nicht.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.
Die vom Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten.
Die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will.
Daran fehlte es vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich ist weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen bzw. mit ihr der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt sein soll.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2019 - 5 AZR 578/18 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 20.11.2019
Nach § 6a PAngVO muss bei der Bewerbung von Krediten u.a. auch der effektive Jahreszins angegeben.
Die Beklagte, ein Online-Kreditvermittler, gab zwar einen effektiven Jahreszins an, berücksichtigte dabei jedoch nicht die Kosten, die der Kunde für ein von ihr vergebenes Bonitätszertifikat zu entrichten hatte.
Dieses Zertifikat war zwingend und fiel stets bei Abschluss eines Darlehensvertrages an. Diese Entgelte hatte die Beklagte bei der Zins-Ermittlung außen vor gelassen.
Dies stufte das KG Berlin als Verstoß gegen § 6a PAngVO an. Denn bei der Ermittlung der Zahlen seien sämtliche Kosten zu beachten, die durch den Abschluss des späteren Darlehensvertrages anfielen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde, wenn der vermittelte Darlehensvertrag erfolgreich zustande kam, die Summe für das Bonitätszertifikat zu bezahlen. Kam kein Kontrakt an, fielen auch keine Entgelte an.
Die Verbindlichkeiten für das Bonitätszertifikat seien somit kausal durch das Verbraucherdarlehen verursacht und damit auch beim effektiven Jahreszins zu berücksichtigen.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Erbin der früheren Kunden. 2015 wurden alle drei Verträge auf sie umgeschrieben. Neben einer variablen Verzinsung sehen diese Verträge eine anfänglich wachsende, dem Sparer gutzuschreibende jährliche Prämie vor, die nach 15 Jahren die Hälfte des in dem jeweiligen Jahr vertragsgemäß gezahlten Sparbeitrags erreicht und fortan nicht mehr weiter wächst.
In den umgeschriebenen Verträgen heißt es unter Ziffer 4: "Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen."
In Ziffer 3.2 heißt es, die in der Anlage aufgeführte Prämienstaffel sei für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart. Die Prämienstaffel listet die Prämie für einen Zeitraum von 99 Jahren auf, wobei jedes Jahr einzeln aufgeführt wird. Die Angabe von 1188 Monaten war in den drei Vertragsurkunden durch die Beklagte vorgegeben, die ausführt, dies beruhe darauf, dass das verwendete EDV-System auch für unbefristete Verträge die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlangte.
Die beklagte Sparkasse kündigte die drei Verträge im Jahr 2017. Die Klägerin hält diese Kündigungen für unwirksam und beantragt, dies festzustellen, sowie festzustellen, dass die Verträge durch die Beklagte nicht vor 2094 bzw. 2096 ordentlich gekündigt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da in den umgeschriebenen Verträgen keine Laufzeit, sondern nur eine Höchstfrist vereinbart worden sei, die einer früheren Kündigung durch die Beklagte nicht entgegenstehe.
Die Entscheidung:
In den umgeschriebenen Verträgen sei eine Laufzeit - und nicht nur eine Höchstfrist - von 1188 Monaten (99 Jahren) vereinbart worden.
Das folge aus dem Wortlaut der Verträge, die sowohl unter Ziffer 4 als auch unter Ziffer 3 von einer Laufzeit sprächen. Die Prämienstaffel, die die 99 Jahre ausweise, korrespondiere hiermit. Die Verträge sprächen damit an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1188 Monaten. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst vorformulierten Laufzeit festhalten lassen.
Unter Berücksichtigung des Wortlauts der Ziffer 4 und der Tatsache, dass sich diese 99 Jahre auch in der Prämienstaffel wiederfinden, sei die Auslegung, eine solche Laufzeit sei mit der Klausel gemeint, nicht völlig fernliegend. Dass die beklagte Sparkasse und die Klägerin übereinstimmend etwas anderes als das, was beiderseits unterschrieben worden sei, gewollt hätten, hat der Senat nicht feststellen können. Der Sparkasse habe es freigestanden, in diese Spalte keinen bestimmten Wert einzutragen oder einen solchen jedenfalls im ausgedruckten Exemplar zu streichen.
Damit scheide eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen aus.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung läge ebenfalls nicht vor.
OLG Dresden, Urteil vom 21. November 2019, Az.: 8 U 1770/18
In einem weiteren Verfahren, dem ein Prämiensparvertrag zugrunde liegt, bei dem die Prämienstaffel und die Laufzeitangabe nicht übereinstimmen, hat der Senat heute lediglich über die Unzulässigkeit einer Klageerweiterung entschieden, nicht aber in der Sache selbst. Das Verfahren wird fortgesetzt.
OLG Dresden, Urteil und Beschluss vom 21. November 2019, Az.: 8 U 538/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 21.11.2019
Das Online-Portal "Ab-in-den-Urlaub" gab im Rahmen seiner Werbung einen Preis für eine Flugbuchung an, bei dem es einen bestimmten Rabatt bereits abgezogen hatte. Der so reduzierte Preis war für Verbraucher besonders attraktiv.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rabatts war, dass der Kunde die Buchung mit einer "fluege.de Mastercard GOLD" bezahlte. Die Beklagte wies auf diesen Umstand hin.
Das OLG Dresden sah hierin einen Wettbewerbsverstoß.
Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass ein entsprechender Rabatt gewährt würde. Unzulässig sei es jedoch, diesen in den Endpreis mit einzurechnen.
Denn dadurch sei für die Personengruppe, die den Vorteil nicht in Anspruch nehmen könne, eine schnelle und einfache Vergleichbarkeit mit den Angeboten anderer Dienstleister nicht mehr gegeben.
Dabei komme es auch gar nicht auf den konkreten Verbreitungsgrad der Kreditkarte an, so das Gericht weiter.
Ausreichend sei es vielmehr, dass zumindest für einen erheblichen Teil der Verbraucher die Servicegebühr unvermeidbar sei, da sie über keine derartige Kreditkarte verfügten.
Die Beklagte bewarb in einem Print-Werbeprospekt ein Gewinnspiel. Ab 20,- EUR Einkaufswert sollten die Kunden jeweils ein "Los mit doppelter Gewinnchance" erhalten. Das Aufreißlos konnte Sofortgewinne beinhalten, die die Kunden beim Folgeeinkauf in den Filialen einlösen konnten. Für diese musste ein Code aus dem Aufreißlos auf der Internetseite der Beklagten eingegeben werden. In der Werbung befand sich ein allgemeiner Verweis auf die Internetseite des Unternehmens.
Teilnahmeberechtigt waren jedoch nur Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland. Ebenso ausgeschlossen waren Mitarbeiter der Beklagten. Auf beides wies die Beklagte im Brief-Flyer nicht hin, sondern erst in den Teilnahmebedingungen, die der Kunde auf der Webseite nachlesen konnte.
Das LG Amberg stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die wesentlichen Informationen eines Gewinnspiels bereits in dem Medium wiedergegeben werden, in dem es beworben werde.
Im vorliegenden Fall hätte also auf die Einschränkungen bei der Teilnahme bereits im Werbeprospekt selbst hingewiesen werden müssen. Ein pauschaler Verweis auf die eigene Webseite reiche dafür nicht aus.
Die Einschränkungen lägen auch nicht aufgrund der Art des Gewinnspiels auf der Hand. Denn die ausgelobten Preise seien auch für Minderjährige interessant, z.B. das iPhone X, das Fahrrad oder das Eis.
Die Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Personen mit Wohnsitz in Deutschland sei ebenso überraschend. Denn ein offensichtlicher Sachgrund dafür, warum etwa Urlaubsreisende aus anderen Ländern während ihres Urlaubsaufenthalts in Deutschland nicht an dem Gewinnspiel teilnehmen dürfen sollten, sei nicht ersichtlich.
Ein derartig selektiver Ausschluss stelle eine überraschende Klausel dar und sei somit wettbewerbswidrig.
Das verklagte Unternehmen bot online eine Webseite an, auf der Kunden bei Fahrschulen Dienstleistungen buchen konnten. Eine eigene Fahrschule unterhielt es nicht. Es warb mit der Aussage:
Durch die Bezeichnung "Online-Fahrschule" werde der Eindruck vermittelt, dass die Beklagte in irgendeiner Weise eine Fahrschule online betreibe. Dies sei jedoch objektiv unzutreffend.
Denn tatsächlich unterhalte die Beklagte keine Fahrschule, sondern sei nur Vermittlerin, d.h. sie stelle den Kontakt zu Fahrschulen her. Das Wort "Online Fahrschule" sei daher unwahr. Es sei geeignet, den Verbraucher in die Irre zu führen. Es liege daher eine Wettbewerbsverletzung vor.
Der Kläger nahm an einem in Deutschland verbotenen Online-Casino teil und zahlte mittels seiner Kreditkarte Guthaben auf seinem Konto ein. Als er wenig später verlor, klagte er gegen seinen Kreditkarten-Anbieter auf Ausgleich der Abbuchungen, da es - seiner Ansicht nach - gegen die unternehmerischen Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Er verlangte knapp 7.000,- EUR Schadensersatz.
Das LG Düsseldorf wies die Klage ab.
Ein Kreditkartenunternehmen sei nicht verpflichtet, die genutzten Glücksspielangebote mit der "Whitelist" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Denn ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und sei dem Kreditkartenunternehmen nicht zumutbar. Die Firma habe vielmehr von einem rechtstreuen Verhalten des Klägers ausgehen können und habe nicht mit einem eventuellen Verstoß gegen § 285 StGB rechnen müssen.
Zudem erscheine eine Überprüfung auch kaum möglich, da häufig nicht erkennbar sei, von wo aus der Kreditkarteninhaber die Glücksspielangebote angenommen habe und welche Spiele er tatsächlich gespielt habe. Im Ausland seien nämlich eine Vielzahl von Glücksspielangeboten legal.
Ebenso wenig sei erkennbar, ob jedes einzelne vom Beklagten wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstelle.
Der Anspruch scheitere auch daran, dass der eigentliche Vertrag mit dem Kreditkarten-Anbieter nicht unwirksam sei, denn dieser habe keine Kenntnis gehabt:
Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde.
Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde (...)."
Bei der kostenlosen Tarifoption „Vodafone Pass“ wird das durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchte Datenvolumen nicht auf das Inklusivdatenvolumen des jeweiligen Mobilfunktarifs angerechnet (sog. Zero-Rating).
Dies gilt allerdings nur im Inland. Im Ausland wird die Nutzung der betreffenden Dienste hingegen auf das Datenvolumen angerechnet. Ferner behält sich Vodafone vor, die Tarifoption künftig auch im europäischen Ausland anzubieten.
Für diesen Fall soll eine „Fair Use Policy“ mit einer maximal möglichen Nutzung der Tarifoption im europäischen Ausland im Umfang von fünf Gigabyte Datenvolumen monatlich gelten. Die Bundesnetzagentur sieht in der Tarifoption einen Verstoß gegen die Vorgaben der Roaming-Verordnung.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2018 untersagte sie daher die Fortführung des Angebots. Hiergegen erhob Vodafone im Dezember 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Das Gericht möchte vom EuGH wissen, ob die Beschränkung der Tarifoption auf das Inland mit dem in der Roaming-Verordnung enthaltenen Verbot vereinbar ist, für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen.
Des Weiteren hat es dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, ob die von der Klägerin vorgesehene „Fair Use Policy“ mit der Verordnung vereinbar ist. Insoweit hält das Gericht für klärungsbedürftig, inwieweit die Tarifoption „Vodafone Pass“ einer Nutzungsgrenze im Ausland unterworfen werden darf.
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 19.11.2019
Die Beklagte, die digitale Krankenkasse Ottonova, warb auf ihren Webseiten u.a. für einen digitalen Arztbesuch:
Die Norm verbiete ausdrücklich die Werbung für Fernbehandlung. Dabei sei es egal, dass die zugrundeliegende Fernbehandlung rechtlich erlaubt sei. Denn § 9 HWG untersage ausdrücklich nur die Bewerbung, nicht aber die Durchführung.
Das Werbeverbot ziele auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, denn nur eine persönliche Wahrnehmung und Untersuchung durch einen Arzt gewährleiste eine grundsätzliche Heilung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren vor dem OLG München (Az.: 6 U 5180/19) läuft.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin hatte ebenfalls die Online-Werbung für ärztliche Ferndiagnosen als wettbewerbswidrig bewertet. In Hamburg war das Online-Angebot, Arbeitsunfähigkeits-Scheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, als rechtswidrig eingestuft worden.
Der Kläger forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe von dem verklagten Hotel. Dieses hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, nicht mehr unzutreffend mit der Sterne-Klassifizierung zu werben.
Der Klägeri war der Ansicht, dass ein Verstoß vorliege, da die Angabe noch auf den Plattformen von Trivago und Zoover vorhanden seien.
Die Beklagte wandte ein, dass mit beiden Seiten keine vertragliche Vereinbarung bestehe und auf diesen Portalen auch sonst keine Eintragung veranlasst worden sei. Sie sei daher für die dortige Werbung nicht verantwortlich.
Das sah das LG Trier anders und verurteilte das Hotel zur Zahlung der Vertragsstrafe.
Dadurch, dass die Beklagte den ursprünglichen Eintrag bei Google My Business vorgenommen habe, hätte sie damit rechnen müssen, dass Dritte diese Bewertung übernehmen würden. Sie sei daher verpflichtet gewesen, im Rahmen der Unterlassungserklärung eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihr untersagten Werbung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Seiten wie Google, Trivago und Zoover zur Löschung aufzufordern:
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es mag sein, dass die Kontaktaufnahme zu www.zoover.de schwierig ist oder dieser Eintrag der Beklagten nicht angezeigt wurde. Dazu, dass irgendwelche Bemühungen im Hinblick auf www.trivago.de und vor allem www.google.de unternommen wurden, fehlt allerdings jeglicher Vortrag.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis, bei dem es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt (...), somit nicht geführt. (…)"
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vom 27.11.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 48. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 48. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BAG: Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos - Freistellung in gerichtlichem Vergleich
2. KG Berlin: Online-Kreditvermittler muss Zusatz-Entgelte mit in Effektivzins-Berechnung berücksichtigen
3. OLG Dresden: Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen
4. OLG Dresden: Irreführende Online-Werbung mit Rabatten von Reiseportal "Ab-in-den-Urlaub"
5. LG Amberg: Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen, Verweis auf Webseite nicht ausreichend
6. LG Berlin: Irreführende Internet-Werbung mit Bezeichnung "Online-Fahrschule"
7. LG Düsseldorf: Kunde eines illegalen Online-Casinos hat keinen Ausgleichsanspruch gegen seinen Kreditkarten-Anbieter
8. VG Köln: Fragen zur Zulässigkeit des "Vodafone Pass" dem EuGH vorgelegt
9. LG München I: Wettbewerbswidrige Online-Werbung von Ottonova
10. LG Trier: Unterlassungsschuldner sind Handlungen von Trivago zuzurechnen = Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Die einzelnen News:
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1. BAG: Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos - Freistellung in gerichtlichem Vergleich
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Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19. Juni 2018 - 12 Sa 218/18 -
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2. KG Berlin: Online-Kreditvermittler muss Zusatz-Entgelte mit in Effektivzins-Berechnung berücksichtigen
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Ein Online-Kreditvermittler muss etwaige Zusatz-Entgelte (hier: für ein Bonitätszertifikat) bei Berechnung des Effektivzinses mit berücksichtigen (KG Berlin, Urt. v. 27.09.2019 - Az.: 5 U 128/18).
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3. OLG Dresden: Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen
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Sparkasse darf Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nicht vorzeitig kündigen
Die beklagte Sparkasse Zwickau hatte 1994 und 1996 drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat das Urteil des Landgerichts Zwickau abgeändert und der Klage stattgegeben.
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4. OLG Dresden: Irreführende Online-Werbung mit Rabatten von Reiseportal "Ab-in-den-Urlaub"
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Es ist irreführend, wenn ein Online-Reiseportal (hier: "Ab-in-den-Urlaub") mit Rabatten wirbt und diese in den Endpreis einrechnet, wenn Voraussetzung eine wenig verbreitete Kreditkarte ist (OLG Dresden, Urt. v. 29.10.2019 - Az.: 14 U 754/19).
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5. LG Amberg: Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen, Verweis auf Webseite nicht ausreichend
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Ein Gewinnspiel im Print-Bereich muss ausreichend transparent auf etwaige Beschränkungen bei der Teilnahme hinweisen. Hierfür reicht es nicht aus, pauschal auf eine Internetseite zu verweisen (LG Amberg, Urt. v. 08.04.2019 - Az.: 41 HKO 932/18).
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6. LG Berlin: Irreführende Internet-Werbung mit Bezeichnung "Online-Fahrschule"
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Ein Online-Portal, das lediglich den Kontakt zu Fahrschulen vermittelt, selbst aber über keine eigene Lizenz verfügt, darf sich nicht als "Online-Fahrschule" bezeichnen (LG Berlin, Urt. v. 26.09.2019 - Az.: 52 O 346/18).
"Die Online Fahrschule"
Dies stufte das LG Berlin als irreführend ein.
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7. LG Düsseldorf: Kunde eines illegalen Online-Casinos hat keinen Ausgleichsanspruch gegen seinen Kreditkarten-Anbieter
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Der Kunde eines illegalen Online-Casinos hat keinen Ausgleichsanspruch gegen seinen Kreditkarten-Anbieter (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2019 - Az.: 8 O 398/18).
"Das Oberlandesgericht München (...) hat dazu folgendes ausgeführt: "Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 des Glücksspielstaatsvertrages klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (...).
Denn der Begriff "Gutschein" impliziere, dass es sich um ein eigenes Angebot der Beklagten handle und nicht um das des benannten Hotels. Insofern habe das Unternehmen auch keinerlei Verpflichtung getroffen, die Einrichtung mit vollständiger Rechtsform und Adresse in der Anzeige anzugeben.
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8. VG Köln: Fragen zur Zulässigkeit des "Vodafone Pass" dem EuGH vorgelegt
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Das Verwaltungsgericht Köln hat Zweifel an der Vereinbarkeit der von dem Telekommunikationsunternehmen Vodafone angebotenen Mobilfunk-Option „Vodafone Pass“ mit europarechtlichen Vorgaben. Es hat deshalb mit Beschluss vom gestrigen Tag in einem von Vodafone angestrengten Klageverfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und ihm Fragen zur Auslegung der so genannten Roaming-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 531/2012) vorgelegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Az.: 9 K 8221/18
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9. LG München I: Wettbewerbswidrige Online-Werbung von Ottonova
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Die Online-Bewerbung einer ärztlichen Fernbehandlung durch die digitale Krankenkasse Ottonova ist wettbewerbswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die eigentliche Fernbehandlung rechtlich zulässig ist (LG München I, Urt. v. 16.07.2019 - Az. 33 O 4026/18).
"Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst:
Vorbei ist die Zeit, in er du dich mit Schnupfen zum Arzt schleppen musstest. Ab jetzt erhälst Du Diagnosen und Krankschreiben direkt über dein Smartphone. Ohne zusätzliche Kosten, wenn Du bei (...) versichert bist."
und
"Warum du den digtalen Arztbesuch lieben wirst.
Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Theraphieempfehlung und Krankschreibung per App."
Das LG München I stufte diese Aussagen als Verstoß gegen § 9 HWG und somit als Wettbewerbsverletzung ein.
Die Entscheidung des LG München I liegt auf einer Linie mit den Urteilen des LG Berlin (Urt. v. 01.04.2019 - Az.: 101 O 62/17) und des LG Hamburg (Urt. v. 03.09.2019 - Az.: 406 HK O 56/19).
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10. LG Trier: Unterlassungsschuldner sind Handlungen von Trivago zuzurechnen = Verstoß gegen Unterlassungserklärung
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Ein Unterlassungsschuldner (hier: ein Hotel) muss alles in seiner Macht Stehende tun, um die Pflichten aus einer abgegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung einzuhalten. Dies umfasst auch die Verpflichtung, die gängigen Bewertungsseiten wie Trivago oder Zoover zu kontrollieren und ggf. zur Löschung aufzufordern. Diese Obliegenheit gilt auch dann, wenn mit den Portalen keine vertragliche oder sonstige geschäftliche Beziehung besteht (LG Trier, Urt. v. 18.09.2019 – Az.: 11 O 101/19).
"Und selbst wenn die Werbung mit der Sterne-Klassifizierung auf www.trivago.de lediglich im Google-Cache vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Beklagte jedenfalls gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen können und müssen (...).
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