anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Düsseldorf: Keine Gerätevergütungspflicht für Drucker und Plotter
2. OLG Hamburg: Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt
3. LG Frankfurt a.M.: Homepage-Werbung für zahnärztliche Tätigkeit
4. LG Halle: Bewerbung von indizierten Computerspielen auf Webseite
5. FG Köln: Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn
6. AG Krefeld: Zuständiges Gericht bei Internetverletzungen
7. Neues TKG ab 24.02.2007 in Kraft
8. RA Dr. Bahr wird "Ständiger Mitarbeiter" der "Kommunikation & Recht"
9. Interview von RA Dr. Bahr zur GEMA-Problematik bei Podcasts auf "Computer Club 2"
10. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 4: Impressumspflichten
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1. OLG Düsseldorf: Keine Gerätevergütungspflicht für Drucker und Plotter
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Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2007 - Az. I-20 U 38/06) hat entschieden, dass für Drucker und Plotter keine Gerätevergütungspflicht nach § 54a UrhG besteht:
"Ob Drucker als Geräte im Sinne des § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG anzusehen sind, ist umstritten.
Während die Schiedsstelle nach dem UrhWG beim Deutschen Patent- und Markenamt (...) und die wohl h.M. in der Literatur (...) diese Frage bejahen, sprechen sich auch Stimmen gegen die Einbeziehung dieser Geräte in die danach angeordnete Gerätevergütungspflicht aus (...).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an."
Und weiter:
"Jedoch sind Drucker nach Auffassung des Senats keine Geräte, die Werkstücke "durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältig[en]".
a) Ein Drucker stellt zwar unzweifelhaft eine Vervielfältigung (...) her. § 54a Abs. 1 S. 1 UrhG setzt aber nicht nur eine Vervielfältigung voraus, sondern – darüber hinausgehend - eine solche, die "durch Ablichtung ... oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" erfolgt. Gerade dies ist aber bei einem Drucker als solchem nicht der Fall.
Eine derartige Vervielfältigung findet vielmehr in einem Scanner und/oder einem PC statt."
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2. OLG Hamburg: Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt
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Nach einem Bericht der usedSoft (PDF = http://shink.de/ugp5ar) hat das OLG Hamburg (Urt. v. 23.02.2006 - Az.: 5 U 140/06) die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg bestätigt und den Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt.
In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 315 O 343/06) geurteilt, dass durch das Inverkehrbringen der Software das Verbreitungsrecht von Microsoft erschöpft sei. Dies gelte insbesondere auch für Volumen-Lizenzverträgen wie etwa die sogenannten Microsoft Select-Verträgen.
"Durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) von von ihr zuvor von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre, der Antragsgegnerin, Kunden greift die Antragsgegnerin indes nicht in das Microsoft als der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (...) ein.
Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software hat sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft."
Anderslautende Microsoft-Bestimmungen seien unwirksam.
Das OLG Hamburg hat nun die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Da die Urteilsgründe des OLG Hamburg noch nicht verfügbar sind und usedSoft selber anmerkt, dass die Entscheidung ausschließlich auf wettbewerbsrechtlichen Gründen basiert, ist eine abschließende Bewertung des Falles derzeitig noch nicht möglich.
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3. LG Frankfurt a.M.: Homepage-Werbung für zahnärztliche Tätigkeit
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Die Durchführung von Zahnweißung (sog. "Bleaching") ist nicht Zahnärzten vorbehalten, sondern kann auch von Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe vorgenommen werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um die Ausübung von Zahnheilkunde. Die Hompagewerbung für eine selbständige Tätigkeit Angehöriger zahnärztlicher Assistenzberufe im Bereich Zahnreinigung und Zahnweißung ist nicht damit auch nicht unlauter und wettbewerbswidrig. Dies hat die 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main am 29.09.2006 im Rahmen eines einstweilige Verfügungsverfahrens (Aktenzeichen: 3-12 O 205/06) entschieden.
Zur Sache
Der Antragsgegner ist approbierter Zahnarzt und leitet eine Zahnarztpraxis. Darüber hinaus betreibt er ein so genanntes T. Esthetic Center. Dort arbeitet eine zahnärztliche Assistentin.
In seinem Internetauftritt warb der Antragsgegner für verschiedene Leistungen, unter anderem mit der Aufhellung der Zähne durch Auftragen eines Carbamidperoxidgels (Bleaching). Auf der Eingangsseite des Internetauftritts des Antragsgegners fand sich graphisch hervorgehoben ein als Link ausgestalteter Schriftkasten. Er war überschrieben mit "Dentalhygieniker/-in und ZMF: Machen Sie sich selbständig mit Ihrem eigenen T Esthetics Center". In dem Kasten wurden die angesprochenen Berufsgruppen dazu aufgefordert, sich bei der Antragsgegnerin zu 2) zu bewerben, um sich "im lukrativen Wachstumsmarkt für Bleaching und Zahnreinigung" unter professioneller zahnärztlicher Betreuung durch Gründung eines eigenen "T. Esthetics Center" selbständig zu machen.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Unterlassung der Aussagen in diesem Schriftkasten, weil er dadurch Personen, die nicht als approbierte Zahnärzte sind, in unlauterer Weise zur Ausübung von durch das Zahnheilkundegesetz dem Zahnarzt vorbehaltenen Tätigkeiten verleite.
Entscheidung des Gerichts: Kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Diesem Begehren der Antragstellerin ist die 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt nicht gefolgt.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
"... soweit der Antrag die Unterlassung des Verleitens Angehöriger zahnärztlicher Assistenzberufe zum selbständigen Zahnreinigen und Zahnweißen betrifft, ist er unbegründet. Zwar bewerben die Antragsgegner auf ihrer Homepage die selbständige Ausführung dieser Tätigkeiten durch diese Personengruppen. Dies ist jedoch zulässig, da beide Tätigkeiten nicht als Ausübung der Zahnheilkunde i.S.d. § 1 Abs. 3 ZHG anzusehen sind, weil sie nicht die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten betreffen. Es fehlt daher an einem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
a) In der dem Weißen vorausgehenden Zahnreinigung ist keine zahnheilkundliche Tätigkeit zu sehen.
Die Zahnreinigung ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Aufhellung der Zähne. Eine solche kosmetische Reinigung greift nur in verhältnismäßig geringem Maße in die körperliche Integrität der betreffenden Person ein. ... Auch wird die Reinigung nicht zu Diagnosezwecken, also zur Feststellung einer Zahnerkrankung durchgeführt.
b) Gleiches gilt für das Aufhellen der Zähne durch das Aufbringen von Carbamidperoxidgel. Zahnverfärbungen selbst stellen keine Zahnkrankheit dar, da sie keine von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 3 ZHG, sondern medizinisch unproblematische Veränderungen darstellen. ... Zahnverfärbungen sind durchaus der Norm entsprechend, strahlend weiße Zähne hingegen nicht. Damit ist auch die Beseitigung von Verfärbungen durch Aufhellen nicht als Ausübung von Zahnheilkunde einzuordnen.
Der Vorgang der Zahnweißung ist auch nicht mit gesundheitlichen Risiken verbunden, denen zufolge das Bleaching der Ausübung der Zahnheilkunde gleichgestellt werden müsste oder einer ständigen Überwachung durch den Zahnarzt bedürfte ...
Es ist jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass der Kunde durch die Zahnweißung selbst unmittelbar Schaden nehmen kann. Damit eine Tätigkeit, die nicht Heilbehandlung ist, dem (Zahn-)Arzt vorbehalten werden oder unter ärztliche Aufsicht gestellt werden muss, müssen ihre Auswirkungen auf die körperliche Integrität des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und ärztliches Fachwissen erfordern. ... Zwar können beim Auftragen und Einwirken des Gels leichte Reizungen des Zahnfleisches und eine vorübergehende Sensibilisierung der Zähne auftreten, diese sind jedoch nicht so erheblich, dass sie einen dem approbierten Zahnarzt vorbehaltenen Eingriff in die körperliche Integrität darstellten ( ... ). Die Kunden können ein solches Gel frei käuflich erwerben und auch jederzeit zu Hause selbst auftragen.
... Auch die Tatsache, dass manche Zahnverfärbungen unter Umständen Rückschlüsse auf eine andere Erkrankung zulassen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist grundsätzlich dem allgemeinen Lebensrisiko jedes Einzelnen zuzuordnen, wenn eine Erkrankung aufgrund einer kosmetischen Behandlung, die selbst keine medizinischen Kenntnisse voraussetzt, unentdeckt bleibt. Die Situation stellt sich im vorliegenden Fall kaum anders dar als etwa die Verkennung von Krankheiten aufgrund intensiver Bräunung der Haut durch den regelmäßigen Besuch eines Sonnenstudios oder die Überdeckung kranker Hautstellen durch den Gang zur Kosmetikerin ..."
Die Entscheidug ist rechtkräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt v. 12.02.2007
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4. LG Halle: Bewerbung von indizierten Computerspielen auf Webseite
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Das LG Halle (Urt. v. 26.04. 2006 - Az.: 11 O 5/06) hatte zu entscheiden, ob auch dann ein Rechtsverstoß vorliegt, wenn ein Online-Händler seine Waren nur an Unternehmer abgibt und im Rahmen dessen indizierte Computerspiele auf seiner Webseite bewirbt.
Die Verfügungsklägerin sah darin einen Verstoß gegen das geltendes Jugendschutzrecht. Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, dass das Jugendschutzrecht nicht greife, da er nur Gewerbetreibende, aber nicht an Endkunden liefere.
Dem ist das LG Halle nicht gefolgt, sondern hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt:
"Nach dieser Bestimmung dürfen Trägermedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen sind, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist, angeboten werden. (...) Zudem darf (...) nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums in die Liste anhängig gewesen ist.
Gegen beide Bestimmungen hat der Beklagte durch Angebot der streitgegenständlichen DVD im Internet verstoßen.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift reicht ein tatsächliches Angebot aus; unwichtig ist, ob ein Jugendlicher überhaupt in der Lage wäre, einen entsprechenden Film zu bestellen. Dieses würde im konkreten Fall bereits daran scheitern, dass der Beklagte nur an gewerbliche Abnehmer liefert.
Eine wortgetreue Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, da vermieden werden soll, dass Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz solcher jugendgefährdender Medien bekommen sollen. Es soll so verhindert werden, dass Jugendliche über erwachsene Personen den Besitz dieser Medien erlangen."
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5. FG Köln: Kein Spendenabzug bei Promiquiz-Gewinn
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Gewinne aus Fernsehquizshows, die vom Fernsehsender vereinbarungsgemäß unmittelbar an eine vom Quizteilnehmer benannte gemeinnützige Einrichtung überwiesen werden, sind bei der Einkommensteuerveranlagung des Teilnehmers nicht als Spende absetzbar. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 12.12.2006 (9 K 4243/06) entschieden.
Der Kläger, ein Fernsehschauspieler, nahm im Jahr 2002 mehrfach an Fernsehquizsendungen teil. Er hatte sich jeweils vor der Sendung vertraglich damit einverstanden erklärt, dass der von ihm erspielte Quizgewinn in seinem Namen an eine von ihm benannte gemeinnützige Organisation gestiftet wird. Die Spendenempfänger stellten nach Erhalt der Gelder Zuwendungsbestätigungen auf den Kläger aus.
Der 9. Senat versagte den vom Kläger geltend gemachten steuerlichen Spendenabzug, weil die fraglichen Beträge nicht bei ihm, sondern bei dem Fernsehsender abgeflossen waren und der Kläger keine eigene Verfügungsberechtigung über den Spielgewinn erlangt hatte. Der Senat schloss sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an. Er hat gegen das Urteil allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 15.01.2007
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6. AG Krefeld: Zuständiges Gericht bei Internetverletzungen
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Das AG Krefeld (Urt. v. 14.02.2007 - Az.: 4 C 305/06 = http://shink.de/j7l4pa) hat entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Internetseite nicht ausreicht, um die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen.
"Das angerufene Gericht ist örtlich nicht zuständig.
Eine Zuständigkeit ist insbesondere nicht gegeben gemäß § 32 ZPO. Hiernach ist im Rahmen einer unerlaubten Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Anerkannt ist bei Auslegung der Vorschrift, dass sowohl der Begehungsort als auch der Erfolgsort Gerichtsstand im Sinne der Vorschrift sein können.
Als Erfolgsort ist nach Auffassung des Gerichtes jeder Ort anzusehen, an dem der Geschädigte tatsächlich, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Verletzungshandlung betroffen wird.
Das erkennende Gericht ist aber nicht der Auffassung, dass Erfolgsort darüber hinaus auch jeder Ort in der Bundesrepublik oder weltweit ist, an dem die Internet-Veröffentlichung abgerufen werden konnte. Der Kläger weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass die herrschende Rechtsprechung dies annimmt.
Das erkennende Gericht ist aber einer auch in jüngster Vergangenheit und obergerichtlich geäußerten Rechtsauffassung folgend der Ansicht, dass die Annahme eines weltweit für den Geschädigten wählbaren Gerichtsstandes gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen Richters, Artikel 101 Grundgesetz verstößt (OLG Celle v. 17.10.02. OLGR 03.47).
Ein Erfolgsort ist danach nur anzunehmen, wenn der Geschädigte selbst am Ort des Gerichtsstandes von der Veröffentlichung getroffen wird, zumindest mittelbar betroffen ist, insoweit als bestimmte definierbare Dritte die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagieren. Die bloße Möglichkeit, dass jemand am Ortes angerufenen Gericht die Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen und sich in einer für den Geschädigten relevanten Weise verhalten könnte, stellt keinen tatsächlichen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO dar.
Eine weiter ausdehnende Auslegung des Wortlauts ist in Anbetracht der Verletzung gesetzlicher Prinzipien nicht gerechtfertigt."
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7. Neues TKG trifft ab 24.02.2007 in Kraft
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Das "Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (TKGÄndG)" (vgl. ausführlich dazu unsere Kanzlei-Infos v. 02.12.2006 = http://shink.de/1d6xo6) wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl 2007, Teil I Nr. 5 vom 23.02.2007 = http://shink.de/5eguw8) verkündet und ist seit dem 24.02.2007 in Kraft.
Einzige Ausnahme: Artikel 3 des TKGÄndG, der die verbraucherschützenden Vorschriften enthält, tritt am zum 01.09.2007 in Kraft.
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8. RA Dr. Bahr wird "Ständiger Mitarbeiter" der "Kommunikation & Recht"
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Rechtsanwalt Dr. Bahr wird "Ständiger Mitarbeiter" der juristischen Fachzeitschrift "Kommunikation & Recht" = http://shink.de/axxrq
In der übernächsten Ausgabe der Zeitschrift (04/2007) gibt es zudem wieder die jährliche Zusammenfassung: "Glücks- und Gewinnspiele in den Medien - Die Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung im Jahr 2006".
Für die Jahre 2004 und 2005 gibt es die Zusammenfassung hier zum Download = http://shink.de/fqoc49
Ausführliche Informationen zur rechtlichen Problematik bei Glücks- und Gewinnspielen erhalten Sie in der vor kurzem erschienenen 2. Auflage des Buches von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/yq1xk0). Unter Gewinnspiel & Recht (= http://shink.de/yq1xk0) finden Sie online zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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9. Interview von RA Dr. Bahr zur GEMA-Problematik bei Podcasts auf "Computer Club 2"
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Wer kennt sie nicht? Die beiden Wolfgangs vom legendären, aber inzwischen leider eingestellten Fernseh-Magazin "Computer Club" (= http://shink.de/zcs4od). Seit einem knappen Jahr podcasten Wolfgang Rudolph und Wolfgang Back nun auch online, unter dem Titel "Computer Club 2" = http://shink.de/onj03i
Es war also ein kleiner Kindheitstraum, der da in Erfüllung gegangen ist, als Dr. Bahr zum Interview eingeladen wurde. Interview-Thema war die "Gier der Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL". Dabei ging es vor allem um das Thema, welche rechtlichen Anforderungen heute ein Podcaster erfüllen muss, damit er ohne Probleme seine Lieblingsmusik spielen darf.
Das Interview gibt es ab Minute 16:00. Den Podcast kann man bis zum 04.03.2007 unter http://www.cczwei.de/aktuell.php, danach dauerhaft im Archiv (= http://shink.de/5dhmvk) herunterladen.
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10. Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 4: Impressumspflichten
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Das neue Telemediengesetz – Teil 4: Impressumspflichten" = http://shink.de/4knfnt
Inhalt:
Am 18. Januar 2007 hat der Deutsche Bundestag ein neues Internetgesetz verabschiedet. Nämlich das Telemediengesetz. Es vereint zahlreiche Bestimmungen, die bislang in unterschiedlichen Gesetzen geregelt waren. Für März 2007 ist das Inkrafttreten der Neuregelungen anvisiert.
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in fünf Teile geteilt.
Heute hören Sie den vierten Teil. Der fünfte und letzte Teil erscheint nächste Woche.
Den ersten Teil gibt es hier ("Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien" = http://shink.de/4nun2d), den zweiten Teil ("Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit" = http://shink.de/hh2yl7) hier und den dritten Teil ("Teil 3: Datenschutzrecht und der urheberrechtliche Auskunftsanspruch" = http://shink.de/o6vsfd) hier.
Der heutige Teil beschäftigt sich sich mit den Impressumspflichten.
Hinweis: Der Podcast verzichtet aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die Erörterung des § 55 Abs.1 RfStV, der ebenfalls eine Impressums-Regelung enthält. Nähere Erläuterungen zu der Frage, welche Bedeutung diese Klausel hat und in welchem Verhältnis sie zu § 5 TMG steht, finden Sie unter http://www.Telemedien-und-Recht.de.
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