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Ob diese Sichtweise sachlich in irgendeiner Weise vertretbar oder von vorneherein unberechtigt ist und ob das in Bezug genommene Urteil grob rechtsstaatswidrig und unangemessen hart war, spielt für den Schutz der Meinungsfreiheit keine Rolle.
Mit dieser Begründung hat die 3. Kammer des Ersten Senats mit heute veröffentlichtem Beschluss auf die Verfassungsbeschwerde eines Internetseitenbetreibers hin dessen Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben, weil die Strafgerichte den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genügt haben, indem sie den politischen Kontext bei der Deutung der Äußerungen nicht hinreichend berücksichtigt und das entgegenstehende Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen unzutreffend gewichtet haben.
Sachverhalt:
Zu den dem B. in diesem Urteil vorgeworfenen Tathandlungen zählte unter anderem, dass sich B. am illegalen Vertrieb von „Hetzschriften“ beteiligt habe, er als Mitglied der KgU („Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“) Werksspionage betrieben, ein erfolgloses Attentat mit einem Brandsatz verübt und einen Sprengstoffanschlag auf eine Eisenbahnbrücke geplant habe. Der Beschwerdeführer warf der Bundesrepublik in seinem Beitrag „Legalisierung des Terrors gegen die DDR durch Rehabilitierung des KgU-Banditen B.“ vor und bezeichnete B. als Anführer einer terroristischen Vereinigung. Die Strafgerichte verurteilten den Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch der der vorliegenden Verurteilung zugrunde liegende § 189 StGB gehört. Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften sind grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dabei jedoch eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht.
Wird von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind die Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, aber nicht eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt.
Geschützt sind bei Verstorbenen der Achtungsanspruch, der dem Betroffenen kraft seines Personseins zusteht wie auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Das Schutzbedürfnis des Verstorbenen schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an ihn verblasst, so dass im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt. Unabhängig von der Frage, wie weit der Achtungsanspruch Verstorbener im Einzelfall geht, reicht er jedenfalls nicht weiter als der Ehrschutz lebender Personen.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Landgericht sieht den Schwerpunkt der Äußerung des Beschwerdeführers darin, dem Verhalten des verstorbenen B. einen Makel zu verpassen. Damit misst es dem Kontext der Äußerungen kein hinreichendes Gewicht zu. Das mit der Webseite verfolgte Anliegen des Beschwerdeführers ist eine Kritik an der Bundesrepublik, deren Umgang mit der DDR-Vergangenheit er für einseitig hält.
Ausgehend von den Tatvorwürfen, wegen derer der verstorbene B. verurteilt wurde, bewertet der Beschwerdeführer die Handlungen des B. als Straftaten und behauptet, die DDR habe ein legitimes Interesse an der Verfolgung dieser Taten gehabt, weshalb man den Verurteilten nicht nachträglich durch die Rehabilitationsentscheidung als Held ehren dürfe. Diese Äußerung zielt in ihrem Schwerpunkt nicht oder jedenfalls nicht nur darauf, den Verstorbenen als Person verächtlich zu machen, sondern darauf, einen nach Ansicht des Beschwerdeführers aus politischer Voreingenommenheit doppelbödigen Umgang mit der DDR-Vergangenheit und dem gegen sie gerichteten Widerstand anzuprangern.
Eine solche Meinungsäußerung ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich gedeckt. Ob diese Sichtweise sachlich in irgendeiner Weise vertretbar oder sie von vorneherein unberechtigt ist, spielt für den Schutz der Meinungsfreiheit keine Rolle. Daran ändert auch nichts, dass das vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Urteil, wie das Landgericht zu Recht darlegt, grob rechtsstaatswidrig und unangemessen hart war und der Beschwerdeführer die deswegen ausgesprochene Rehabilitierung des verstorbenen B. in Frage stellt.
Der Beschwerdeführer ist in Anerkennung seiner Meinungsfreiheit weder verpflichtet, die Richtigkeit dieser Maßnahme anzuerkennen, noch die Handlungen des verstorbenen B. unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass in ihnen ein Beitrag zum Widerstand gegen die DDR-Diktatur lag. Der Beschwerdeführer kritisiert die Rehabilitierung des B., weil gegen diesen Vorwürfe wie die Planung von Sprengstoffanschlägen erhoben worden waren. Dass der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass diese Vorwürfe von vorneherein unwahr oder unberechtigt waren, legt weder das Landgericht dar noch ist dies sonst ersichtlich.
Die auf den Umgang mit der DDR-Vergangenheit zielende Kritik ist bei der Beurteilung des Gewichts der Ehrbeeinträchtigung des Verstorbenen in Rechnung zu stellen. Dabei zielt der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf den Schutz eines fortwirkenden Geltungsanspruchs der Person, nicht aber auf eine ausgewogene politische Bewertung historischer Handlungen als solcher. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Herabsetzung nach 60 Jahren Herrn B. im Wesentlichen nur als historische Person betrifft.
Wieweit das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht unter diesen Umständen eine Auseinandersetzung mit den genaueren Motiven und Umständen der Tat, wie hier dem Ziel des Verstorbenen, für eine freie Gesellschaftsordnung zu kämpfen, erforderlich macht, haben die Fachgerichte nicht näher erwogen und in ihrer Abwägung nicht berücksichtigt. Dass der Verstorbene in erheblichem Umfang noch als individualisierte Person in der Öffentlichkeit oder durch ihn persönlich verbundene Angehörige und Freunde präsent ist und daraus noch einen besonders gewichtigen personalisierten Geltungsanspruch ableiten kann, ergibt sich aus den Urteilen nicht.
Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13
Quelle: Pressemitteilung des BverfG v. 20.02.2018
Inhaltlich ging es um nachfolgende Einwilligungsklausel: Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten." Der BGH erklärte dieses Opt-In für rechtmäßig und wies die Klage ab.
Rechtlich sei es zulässig, die Zustimmung für unterschiedliche Werbekanäle in einem einzigen Opt-In zu erheben: Damit ist diese lang umstrittene Frage nunmehr höchstrichterlich entschieden.
Die BGH-Richter gehen aber sogar noch weiter. Sie halten die Bestimmung sachlich für ausreichend und für hinreichend bestimmt: Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein rechtlich nicht vorgebildeter, verständiger und redlicher Durchschnittskunde (...)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gegenstand der Beratung für die Zeit nach Vertragsbeendigung durch die Verwendung des Begriffes "individuelle Kundenberatung" nicht unklar. Die drei Sätze der Klausel bilden - auch aus Sicht des verständigen Verbrauchers ohne weiteres erkennbar- eine inhaltliche Einheit und konkretisieren gemeinsam den Inhalt und zeitlichen Umfang der Einwilligung.
Während der erste Satz die zur Übermittlung der Informationen zulässigen Kommunikationswege und den Inhalt der Werbung bestimmt, regelt der zweite Satz die zeitliche Geltungsdauer der Einwilligung und die Herkunft der erforderlichen Daten, die im dritten Satz ergänzend konkretisiert werden.
Die Klausel enthält eine zusammenhängende Regelung der Einwilligung, so dass auch bei einer Auslegung nicht einzelne Sätze getrennt zu bewerten sind, sondern jeweils der gesamte Inhalt der Klausel zu berücksichtigen ist. Der im zweiten Satz verwendete Begriff "individuelle Kundenberatung" ist deshalb auch nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit der in Satz 1 angekündigten Information und Beratung gegenüber dem vertragsschließenden Kunden über neue Angebote und Services zu sehen.
Hieraus ergibt sich, dass mit "Kunde" auch im zweiten Satz derjenige gemeint ist, der als Neukunde die Einwilligungserklärung abgegeben hat, auch wenn er nach Vertragsbeendigung kein "Kunde" im Sinne eines aktiven Bestandskunden mehr ist. Für einen die Einwilligung erteilenden verständigen und redlichen Verbraucher wird unmittelbar klar, dass mit "individueller Kundenberatung" seine eigene Beratung während und nach der Vertragslaufzeit gemeint ist.
Auch der Inhalt der angekündigten Beratung wird in der gebotenen Zusammenschau mit Satz 1 deutlich: Im Hinblick darauf, dass die Beklagte und deren Produktpalette allgemein und erst recht dem online einen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag abschließenden Kunden bekannt sind, ist diesem auch hinreichend klar, auf welche Art von Angeboten und Services sich die Einwilligung bezieht. Eine nähere Konkretisierung ist in diesem Fall nicht erforderlich." Entgegen seinen sonst hohen Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Einwilligungsklausel erachtet der BGH die Angabe "zur individuellen Kundenberatung" für ausreichend. Er fordert sogar nicht mehr die Angabe einzelner Waren- und Dienstleistungsbereiche, sondern den Robenträger reicht die allgemeine Bezugnahme auf den Vertrag aus.
Damit senkt er massiv die bislang kaum zu erreichenden Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer werberechtlichen Einwilligung.
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten "Basisdaten" eines Arztes angeboten.
Zu ihnen gehören - soweit der Beklagten bekannt - akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines Notenschemas, aber auch von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die Beklagte bietet den Ärzten den kostenpflichtigen Abschluss von Verträgen an, bei denen ihr Profil - anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte - mit einem Foto und zusätzlichen Informationen versehen wird.
Daneben werden beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes als "Anzeige" gekennzeichnet die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet. Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig registriert und ein "Premium-Paket" gebucht haben, keine Konkurrenten auf deren Profil ein.
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und Allergologin. Im Portal der Beklagten wird sie als Nichtzahlerin gegen ihren Willen ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen, ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils auf dem Portal der Beklagten erscheinen unter der Rubrik "Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung" weitere (zahlende) Ärzte mit demselben Fachbereich und mit einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin. Dargestellt wird neben der Note des jeweiligen anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen Praxis und der Praxis der Klägerin.
Die Klägerin erhielt in der Vergangenheit mehrfach Bewertungen. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr 2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Entscheidung des Senats:
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies war vorliegend der Fall.
Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom damaligen in einem entscheidenden Punkt. Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als "neutraler" Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die "Basisdaten" nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens "Anzeige" Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres "Premium"-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.
Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als "neutraler" Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein "schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung" ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.
Urteil vom 20. Februar 2018 - VI ZR 30/17
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.02.2018
Der amtliche Leitsatz lautet:
Vertreten wurden die Kläger im erstinstanzlichen wie im Berufungsverfahren von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Jena, die in der Vergangenheit wiederholt eine Vielzahl von identischen Informationsanträgen sowohl bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch dem Bundesministerium der Finanzen gestellt hat.
An die Namen und Adressen der betroffenen Anleger gelangte die Kanzlei regelmäßig über Verbraucherschutzorganisationen, namentlich einen Verein, der von dem Kanzleiinhaber mitbegründet worden war. Seit 2012 wurden beim Verwaltungsgericht Berlin in acht Komplexen insgesamt mehr als 1.500 Klagen auf Informationszugang erhoben. Im Komplex der WBG sind von den Rechtsanwälten mehr als 500 gleichlautende Informationsanträge beim Bundesministerium gestellt und mehr als 200 Klagen erhoben worden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteilen von April 2017 (VG 2 K 630.15 u.a.) die Klagen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abgewiesen. Es hatte aufgrund einer Reihe von Indizien angenommen, dass die zahlreichen Anträge und Klagen allein dem Zweck dienten, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren und daher rechtsmissbräuchlich seien. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen und in der Sache entschieden, dass die behördliche Ablehnung des Informationszugangs wegen Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist.
Gegen das Urteil des Senats ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Urteil vom 22. Februar 2018 – OVG 12 B 16.17 bis 19.17
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 23.02.2018
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit dem heute verkündeten Urteil vom 1. Februar 2018 im Berufungsverfahren 2 LC 139/17 entschieden, dass der gegen die Deutsche Fußball Liga GmbH ergangene Gebührenbescheid der Polizei Bremen vom 18. August 2015 rechtmäßig ist. Mit dem Bescheid ist für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 im Bremer Weserstadion eine Gebühr in Höhe von 425.718,11 Euro erhoben worden, die im Berufungsverfahren auf 415.000,00 Euro ermäßigt wurde. Um Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Anhängern beider Vereine zu verhindern, waren 969
Das OVG hat anders als das Verwaltungsgericht in erster Instanz die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bejaht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebührenund Beitragsgesetzes, auf die der Bescheid gestützt ist, sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift sei mit der Finanzverfassung des Grundgesetzes vereinbar. Danach erfolgt die Finanzierung staatlicher Aufgaben in Bund und Ländern in erster Linie aus Steuern.
Es ist Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsund Gestaltungsspielraum, für welche Leistungen er Gebühren erheben will, wenn diese individuell zurechenbar sind. Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpft zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an.
Als Veranstalterin zieht sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse hat. Die Größe der Veranstaltung und hohe Zuschauerzahlen erhöhen die Attraktivität von Veranstaltungen und sind auch bewusst angelegt. Zudem bergen Großveranstaltungen per se ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich und schließlich steht der Veranstalter der Veranstaltung näher als die Allgemeinheit, wenn sich das Gefahrenpotential, das eine Großveranstaltung in sich birgt, absehbar realisiert.
Bei § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebührenund Beitragsgesetzes handelt es sich nicht um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. Die Vorschrift betrifft nicht nur Fußball-Bundesligaspiele, sondern auch andere Großveranstaltungen. Sie genügt auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgebot.
Ihr Inhalt, insbesondere die Vielzahl der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewalthandlungen, zusätzlich, Zuund Abgangswege, räumliches Umfeld etc.) ist mit den üblichen Auslegungsregeln zu ermitteln. Damit können die von der Vorschrift Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten. Das gilt auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, die im Voraus nicht zu beziffern ist, weil sie maßgeblich von der Zahl der notwendigerweise eingesetzten Polizeibeamten abhängt. Die insoweit zu treffende Prognose der Polizei unterliege der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle. Schließlich hat das Gericht auch Verstöße gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, die Berufsfreiheit des Art. 12 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
Den Gebührentatbestand des § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG hat das Gericht als erfüllt und insbesondere die Klägerin als (Mit-)Veranstalterin des FußballBundesligaspiels angesehen. Diese durfte auch als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, da mehrere Kostenschuldner nach § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG als Gesamtschuldner haften.
Damit konnte die Beklagte den Gebührenschuldner nach ihrem Ermessen auswählen. Ihre Wahl konnte sie unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität treffen, sie war auch nicht verpflichtet, die Gründe für ihre Auswahl darzulegen. Schließlich hat das Gericht die Gebührenfestsetzung auch der Höhe nach für rechtmäßig erachtet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen v. 21.02.2018 § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangsoder Abgangs-wegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizeikräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.
In dem entschiedenen Fall hat ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent hat auf Unterlassung geklagt.
Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes sei es unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.
Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von 1,00 Euro definiert (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 – I ZR 98/12).
Diese Wertgrenze gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Aktenzeichen:
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 22.08.2018 Relevante Norm 1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten; (…)“
Wegen Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte nahm der Gastronom sowohl den MDR als auch beteiligte Journalisten auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtlich in Anspruch. Darüber hinaus forderte er von ihnen Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm vorgerichtlich unter anderem wegen der Abmahnung von Dritten wegen des Uploads des Fernsehbeitrages im Internet entstanden waren.
Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfurt nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte den MDR im Juli 2017, dem Kläger einen Teil der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Erfurt die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hatten der Kläger und der MDR Berufung eingelegt.
Nur die Berufung des MDR hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 21.02.2018 die Klage insgesamt abgewiesen.
Wie schon das Landgericht zuvor sah auch der Senat nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles keine Rechtsgrundlage für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar habe der MDR durch den Fernsehbeitrag die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt, die Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre.
Hierbei hat der Senat unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger zwar anonymisiert, aber dennoch - für einen beschränkten Personenkreis - erkennbar im Fernsehbeitrag dargestellt wurde. Die Behauptung einer Mafiazugehörigkeit des Klägers sei aber durchgängig nicht als bewiesene Tatsache, sondern lediglich als Verdacht dargestellt worden.
Zu einer Verdachtsberichterstattung sei der MDR aufgrund seiner recherchierten Erkenntnisse auch grundsätzlich berechtigt gewesen. In seine Abwägung hat der Senat eine Reihe weiterer Gesichtspunkte einbezogen.
Nach Auffassung des Senates steht dem Kläger aus Rechtsgründen auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Anders als das Landgericht hat der Senat hierzu die Auffassung vertreten, dass der MDR die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten gegen Dritte nicht zurechenbar verursacht habe. Da diesbezüglich eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, hat der Senat die Revision gegen sein Urteil zu dieser Fragestellung zugelassen.
Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21.02.2018, Az. 7 U 471/17
Quelle: Pressemitteilung des OLG Thüringen v. 23.02.2018
Die Beklagte warb in der Vergangenheit irreführend mit der Bezeichnung "Klinik" für sich. Auf die Abmahnung der Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ab.
Wenig später warb die Beklagte jedoch weiterhin mit der Aussage. Die Klägerin forderte eine Vertragsstrafe von 5.500,- EUR ein.
Das LG Düsseldorf bejahte den Zahlungsanspruch.
Das Gericht habe lediglich zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung durch die Klägerin der Billigkeit entspreche. Nur wenn es zu der Überzeugung gelange, dass die Ermessensgrenze der Billigkeit überschritten sei, habe es die Leistungsbestimmung selbst vorzunehmen. Dagegen dürfef es die Bestimmung nicht bereits dann selbst vornehmen, wenn es eine andere Bestimmung für richtiger halte.
Die klägerische Höhe überschreite schon deshalb die Grenzen des eingeräumten Ermessens nicht, weil es sich um einen Verstoß der Beklagten handelt, den diese trotz der über ein halbes Jahr zuvor ausgesprochenen ersten Abmahnung und des vorangegangenen Vertragsstrafeverlangens des Klägers nicht abgestellt habe. Das zeige, dass der Geschäftsführer der Beklagten die von dieser vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung nicht hinreichend ernst genommen habe, was nunmehr die Verhängung einer deutlich höheren Vertragsstrafe rechtfertige.
Der Beklagte bewarb wettbewerbswidrig sein Hotel mit einer falschen Sterne-Bewertung. Auf die Abmahnung der Klägerin hin gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Online fanden sich die falschen Auszeichnungen jedoch weiterhin in Google My Business-Anzeigen. Daraufhin nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Der betroffene Unternehmer wandte ein, dass er die Anzeigen nicht zu verantworten habe. Er habe seinen direkten Vertragspartnern die Änderungen mitgeteilt, für sonstige Dritte sei er nicht verantwortlich.
Das LG Stuttgart folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung. Die fehlerhaften Google My Business-Anzeigen beruhten ursächlich auf den irreführenden Angaben auf der Homepage des Beklagten.
Es sei die Pflicht eines Unterlassungsschuldners auch Einträge Dritter zu löschen bzw. auf deren Löschung hinzuwirken, die ihm möglich und zumutbar seien.
Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, weil er nicht Recherchen in den gängigen Suchmaschinen, insbesondere Google, durchgeführt habe, um derartige Einträge Dritter aufzuspüren und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Lediglich die Löschung der 3-Sterne-Werbungen von der eigenen Homepage genüge hierfür nicht.
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vom 28.02.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 9. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BVerfG: Kritische Äußerungen über DDR-Widerstandskämpfer rechtmäßig
2. BGH: Ein einziges Opt-In für mehrere Werbekanäle ausreichend
3. BGH: Bewertungs-Plattform Jameda muss Ärzte-Daten löschen
4. BGH: Wer P2P-Tauschbörsen nutzt, ist Mittäter an Urheberrechtsverletzungen
5. OVG Berlin-Brandenburg: Kein Informationszugang bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung
6. OVG Bremen: DFL kann an Kosten für Polizeieinsatz bei Fussball-Bundesligaspiel beteiligt werden
7. OLG Stuttgart: 1-EUR-Grenze gilt auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte
8. OLG Thüringen: Keine Geldentschädigung für Gastronomen für Mafia-Bericht des MDR
9. LG Düsseldorf: Vertragsstrafe von 5.500,- EUR bei erneutem Wettbewerbsverstoß angemessen
10. LG Stuttgart: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle gängigen Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Kritische Äußerungen über DDR-Widerstandskämpfer rechtmäßig
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Polemische Kritik an einer Person, die in der frühen DDR-Zeit hingerichtet und später in der Bundesrepublik rehabilitiert wurde, ist als Meinungsäußerung von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1) grundsätzlich gedeckt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Website, auf der er regelmäßig Beiträge veröffentlicht, die sich mit vermeintlichen Missständen bei der Aufarbeitung der DDR beschäftigen. Im Oktober 2005 stellte er einen Beitrag über B. ins Netz, der 1952 vom Obersten Gericht der DDR zum Tode verurteilt und am 2. August 1952 hingerichtet worden war. Anlass des Beitrags war ein Rehabilitationsbeschluss des Landgerichts Berlin im September 2005, der das Urteil aus der DDR-Zeit für rechtsstaatswidrig erklärte und es aufhob.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechts. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen und deshalb als Werturteile anzusehen. Der Schutzbereich ist dabei unabhängig davon eröffnet, ob die Äußerungen sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind.
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2. BGH: Ein einziges Opt-In für mehrere Werbekanäle ausreichend
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Es reicht aus, eine Einwilligung für mehrere Werbekanäle in einem einzigen Opt-In zu erheben (BGH, Urt. v. 01.02.2018 - Az.: III ZR 196/17).
"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
"Unter Schutzzweckgesichtspunkten ist eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal ebenfalls nicht erforderlich. Dem Schutzzweck der Vorschrift wird eine getrennt von anderen Inhalten und Hinweisen abgegebene, allein auf die Einwilligung in Werbung gerichtete Erklärung gerecht, auch wenn sie sich auf alle Werbekanäle bezieht (...)".
"zur individuellen Kundenberatung"
"Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht (...). Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (...).
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3. BGH: Bewertungs-Plattform Jameda muss Ärzte-Daten löschen
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Die Parteien streiten um die Aufnahme der klagenden Ärztin in das Arztbewertungsportal der Beklagten.
Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hat der Klage stattgegeben.
Landgericht Köln vom 13. Juli 2016 - 28 O 7/16 -
Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2017 – 15 U 198/15 - AfP 2017, 164
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4. BGH: Wer P2P-Tauschbörsen nutzt, ist Mittäter an Urheberrechtsverletzungen
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Der BGH (Urt. v. 06.12.2017 - Az.: I ZR 186/16) hat eine weitere wichtige Grundlagen-Entscheidung in Sachen Urheberrechtsverletzungen bei P2P-Tauschbörsen getroffen.
"Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks."
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5. OVG Berlin-Brandenburg: Kein Informationszugang bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gestern in vier Berufungsverfahren über die Ansprüche von geschädigten Anlegern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG) auf Informationszugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Finanzen entschieden. Es hat die Klagen abgewiesen, weil die Anträge auf Informationszugang rechtsmissbräuchlich gewesen seien.
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6. OVG Bremen: DFL kann an Kosten für Polizeieinsatz bei Fussball-Bundesligaspiel beteiligt werden
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Gebührenbescheid für Polizeieinsatz anlässlich des Fußball-Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19. April 2015 ist rechtmäßig
Polizeibeamte im Einsatz.
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7. OLG Stuttgart: 1-EUR-Grenze gilt auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte
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Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1,00 Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.
2 U 39/17 – Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018
11 O 138/16 – Landgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2017
§ 7 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)
„(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass
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8. OLG Thüringen: Keine Geldentschädigung für Gastronomen für Mafia-Bericht des MDR
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In einem im November 2015 ausgestrahlten Fernsehbericht des MDR mit dem Titel „Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland“ wurde über Aktivitäten der italienischen Mafia in Mitteldeutschland berichtet. Im Bericht wurde über einen Erfurter Gastronomen, der zwar anonymisiert, aber identifizierbar dargestellt wurde, behauptet, er sei Mitglied der `Ndrangheta. Der Bericht war im Internet in der Mediathek des MDR abrufbar und wurde zeitweise auch durch Dritte auf YouTube verbreitet.
Landgericht Erfurt, Urteil vom 30.06.2017, Az. 3 O 1118/16
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9. LG Düsseldorf: Vertragsstrafe von 5.500,- EUR bei erneutem Wettbewerbsverstoß angemessen
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Eine Vertragsstrafe von 5.500,- EUR bei einem erneutem Wettbewerbsverstoß ist angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden (LG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 37 O 31/17).
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10. LG Stuttgart: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle gängigen Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen
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Der Schuldner einer Unterlassungserklärung muss alle gängigen Online-Portale auf fehlerhafte Hotelbewertungen untersuchen (LG Stuttgart, Urt. v. 07.12.2017 - Az.: 11 O 92/17).
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