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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Löschungspflicht von Prepaid-Kartenanbieter
2. BGH: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
3. OLG Hamburg: Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt - UPDATE
4. OLG München: "Direkter" Download von Stadtplänen auf Webseite urheberrechtswidrig
5. OLG Stuttgart: Internet-Werbung mit Preissenkungsaktion wettbewerbswidrig
6. LG Erfurt: Google-Bildersuche urheberrechtlich unproblematisch / Bedeutung der "robots.txt"
7. LG Hannover: Staatliche Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig
8. LG München I: Einräumung von Nutzungsrechten für PC-Spiele umfasst auch Spielekonsolen
9. VG Stuttgart: Vermittlung von Sportwetten durch Veranstalter mit DDR-Lizenz zulässig
10. AG Bielefeld: Schadensersatzansprüche bei Erwerb gefälschter Markenartikel auf eBay
11. AG Köln: Abmahnkosten bei Online-Anbieten von Raubkopien
12. AG Königstein: Strafbare Werbung wegen irreführender Anzeigen in "Gelben Seiten"
13. Law-Podcasting.de: Gewerbliche Spielvermittler - Teil 2: Vertragsverhältnisse zwischen Spielvermittler und Spieler
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1. BVerfG: Löschungspflicht von Prepaid-Kartenanbieter
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Das BVerfG (Beschl. v. 27.10.2006 - Az.: 1 BvR 1811/99 = http://shink.de/zcw3wy) hatte über die Löschungspflicht von Prepaid-Kartenanbieter zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer erwarb von der Beklagten des Ausgangsverfahrens ein Mobiltelefon in Verbindung imit einer Prepaid-Karte. Der Beschwerdeführer forderte die Beklagte auf, die bei der Benutzung des Mobiltelefons anfallenden Verbindungsdaten nach dem Ende jeder Verbindung sofort zu löschen.
Die Beklagte antwortete, sie werde diese Daten spätestens zum Ablauf des Abrechnungszeitraums löschen. Dies sei das der jeweils 9. Tag im Monat.
Der Beschwerdeführer begehrte vor dem AG Düsseldorf die Löschung der Daten. Das Gericht wies die Klage ab. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung sei nur in äußerst geringem Ausmaß berührt, so das Gericht. Die Beklagte speichere die Verkehrsdaten zudem nur kurzfristig. Die Zielrufnummern würden zudem nur in verkürzter Form gespeichert.
Hiergegen hat der Kläger erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt.
"Das angegriffene Urteil verletzt das durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistete Fernmeldegeheimnis des Beschwerdeführers. (...)
Auch eine nur kurzfristige Speicherung von Verkehrsdaten berührt das Interesse des Betroffenen an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses in nicht ganz unerheblichem Ausmaß. Aufgrund der Speicherung kann das Telekommunikationsunternehmen diese Daten zu eigenen Zwecken verwenden. (...)"
Verlange ein Kunde die sofortige Löschung seiner Verkehrsdaten, so könne der Anbieter nicht einwenden, er benötige die Daten zum Beweis der Richtigkeit der berechneten Entgelte:
"Die Beklagte hat dazu im Ausgangsverfahren vorgebracht, bis zu dem Zeitpunkt der fiktiven Rechnungserstellung treffe den Diensteanbieter die Beweislast für die Richtigkeit der Entgelte.
Ein derartiges Beweisinteresse könnte hinreichender Grund für eine Datenspeicherung sein. Jedoch hat das Amtsgericht, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nicht geprüft, ob diese von der Beklagten im Ausgangsverfahren vertretene Rechtsauffassung in den einschlägigen Rechtsgrundlagen bei Nutzung einer Prepaid-Karte überhaupt angelegt ist.
Grundsätzlich trägt ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen die Beweislast dafür, dass sein Kunde seine Leistung in Anspruch genommen hat, also einzelne Verbindungen von dem Anschluss des Kunden hergestellt wurden. Werden Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erhoben, muss der Anbieter nach § 16 Abs. 1 TKV das Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verkehrsdaten aufschlüsseln. Allerdings unterfallen diese Verkehrsdaten dem Fernmeldegeheimnis. Den Zielkonflikt zwischen dem Interesse des Kunden an Datenschutz und seinem Interesse an der Kenntnis der Einzelverbindungen, um die Anbieterforderung nachvollziehen und überprüfen zu können, hat der Verordnungsgeber durch § 16 Abs. 2 TKV in Verbindung mit § 6 Abs. 4 TDSV (jetzt: § 97 Abs. 4 TKG) so gelöst, dass die Entscheidung dem Kunden überlassen bleibt."
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2. BGH: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet
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Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.
Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.
Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06
LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.03.2007
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3. OLG Hamburg: Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt - UPDATE
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Vor kurzem berichteten die Kanzlei-Infos v. 24.02.2007 (= http://shink.de/7w8i3u), dass das OLG Hamburg die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg bestätigt und den Handel mit gebrauchten Microsoft-Lizenzen erlaubt hat.
Nun liegen die Entscheidungsgründe vor: OLG Hamburg (Urt. v. 07.02.2006 - Az.: 5 U 140/06: PDF = http://shink.de/txtlp7).
In der 1. Instanz hatte das LG Hamburg (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 315 O 343/06) geurteilt, dass durch das Inverkehrbringen der Software das Verbreitungsrecht von Microsoft erschöpft sei. Dies gelte insbesondere auch für Volumen-Lizenzverträgen wie etwa die sogenannten Microsoft Select-Verträgen.
"Durch die Veräußerung einzelner Werkstücke („Lizenzen“) von von ihr zuvor von Microsoft-Kunden erworbenen Computerprogrammen an ihre, der Antragsgegnerin, Kunden greift die Antragsgegnerin indes nicht in das Microsoft als der Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (...) ein.
Das Verbreitungsrecht von Microsoft an den von der Antragsgegnerin gehandelten Vervielfältigungsstücken der hier in Rede stehenden Software hat sich durch deren Inverkehrbringen mit Zustimmung von Microsoft analog § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft."
In der Berufungsinstanz erörtert das OLG Hamburg die urheberrechtliche Seite mit keinem Wort, sondern lehnt den Anspruch alleine aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ab. Damit bestätigt das OLG Hamburg zwar formal-juristisch die Entscheidung der der 1. Instanz, jedoch aus anderen als urheberrechtlichen Gründen.
Erst vor kurzem hat das LG München I den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen auch im Hauptsacheverfahren für unzulässig erklärt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.03.2007 (= http://shink.de/w24fc5). Schon im vorangegangenem einstweiligen Verfügungsverfahren war das OLG München (Urt. v. 03.08.2006 - Az.: 6 U 1818/06 = http://shink.de/hltju9) der gleichen Ansicht.
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4. OLG München: "Direkter" Download von Stadtplänen auf Webseite urheberrechtswidrig
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Das OLG München (Urt. v. 07.12.2006 - Az. 29 U 3845/06) hat entschieden, dass der "direkte" Download von urheberrechtlich geschützten Werken auf einer Webseite rechtswidrig ist.
Die Klägerin betrieb im Internet einen Landkartenservice, auf dem sie eine Vielzahl von Stadtplänen verfügbar hielt. Sie gestattete den Nutzern ihres Dienstes unentgeltlich über die Eingabemaske einen bestimmten Zielort zu suchen. Die auf ihrer Website abrufbaren Nutzungsbedingungen bestimmten u.a.:
„Nicht zulässig ist die vollständige, teilweise oder auszugsweise Verwendung der elektronischen Verzeichnisse und Karten für alle anderen als rein private Nutzungen in jeder Art und in jeder medialen Form (in Printform, elektronisch, auf CD-ROM etc.).
Auch das Auslesen der Verzeichnisse und Karten ist generell nicht gestattet und wird von den Anbietern nach geltendem Recht unter Ausschöpfung des Rechtsweges verfolgt“
Die Beklagte war ein Forschungs- und Entwicklungsinstitut der Rundfunkanstalten. Sie war mit der Entwicklung und Einführung neuer Technologien befasst. Innerhalb weniger Stunden wurden von dem Server der Beklagten Kartographiedaten eines bestimmten Ballungsraumes heruntergeladen (ca. 6.000 Dateien).
Dabei wurden die Daten nicht über die Eingabemaske der Klägerin abgerufen, sondern mit Hilfe eines eigens zu diesem Zweck geschriebenen Programms direkt vom Speicherort der Klägerin unter Umgehung der üblichen, von der Eingabeseite aus zu bedienenden Abfrageroutine, ausgelesen.
Die 1. Instanz, das LG München I, hat das Verhalten der Beklagten als urheberrechtswidrig eingestuft, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.07.2006 (= http://shink.de/2g1l02).
In der Berufungsinstanz vor dem OLG München wandte die Beklagte ein, das LG München habe den § 100 UrhG falsch angewendet. Zwar begründe die Norm auch gegen den Inhaber eines Unternehmens einen Unterlassungsanspruch, wenn lediglich ein Mitarbeiter sich rechtswidrig verhalte. Die Klägerin habe jedoch nicht dargetan, dass ein Mitarbeiter der Beklagten unerlaubt gehandelt habe. So könne der Mitarbeiter auch zu privaten Zwecken das Internet benutzt haben, dann sei die Haftung zu verneinen.
Diesem Einwand sind die OLG-Richter nicht gefolgt, sondern haben auch in der Berufung das erstinstanzliche Urteil bestätigt:
"Verletzt ein Arbeitnehmer Urheberrechte Dritter, so hat der Inhaber des Unternehmens nach Maßgabe des § 100 UrhG hierfür einzustehen.
Voraussetzung der Haftung des Unternehmensinhabers ist, dass die Rechtsverletzung innerhalb des Unternehmens begangen wurde. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn sie im Rahmen der Obliegenheiten des Arbeitnehmers erfolgt. Eine private Tätigkeit, die der Arbeitnehmer „bei Gelegenheit“ seiner Tätigkeit im Unternehmen im eigenen Interesse ausübt, die also ihm selbst und nicht dem Unternehmen zugute kommt, fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 100 UrhG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Betriebsmittel des Unternehmens benutzt (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen führt es weiter aus:
"Zwar ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unternehmensbezug der urheberrechtsverletzenden Handlung vom Anspruchsteller - also der Klägerin - zu beweisen ist.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BGH im Streitfall eine Einschränkung von diesem Grundsatz geboten. Steht der Darlegungspflichtige selbst außerhalb des Geschehensablaufs und kann er auch von sich aus den Sachverhalt nicht ermitteln, während die Gegenseite die erforderlichen Informationen hat oder sich leicht beschaffen kann, so genügt nach Treu und Glauben nicht, dass die Gegenseite sich mit einfachem Bestreiten begnügt, sie muss vielmehr im Einzelnen darlegen (sogenannte sekundäre Behauptungslast), dass die von ihr bestrittene Behauptung unrichtig ist, so dass die beweisbelastete Partei den Beweis für die Richtigkeit antreten kann.
Die Gegenpartei hat in diesen Fällen die prozessuale Pflicht, sich in zumutbarer Weise an der Aufklärung des Sachverhaltes zu beteiligen, sie darf sich nicht auf bloßes Bestreiten zurückziehen (...)."
Genau diese Grundsätzen würden hier greifen, so die Richter. Da es sich um ein unternehmensinternes Ereignis handle, treffe die Beklagte eine entsprechende Aufklärungspflicht. Dieser sei sie nicht nachgekommen, so dass die Beweislast zu ihren Ungunsten gehe und der Klage stattzugegeben war.
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5. OLG Stuttgart: Internet-Werbung mit Preissenkungsaktion wettbewerbswidrig
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 08.02.2007 - Az. 2 U 136/06) hatte über die Rechtmäßigkeit einer Internet-Werbung für eine Preissenkungsaktion zu entscheiden.
Die Klägerin beanstandete die Werbung der Beklagten im Internet für verbilligte Produkte, weil diese nicht zusammen mit der Produktinformation zugleich den Zeitpunkt des feststehenden Endes der Preisreduzierungsaktion mitteiilte. Die Beklagte hatte auf ihrer Hompage eine Unterseite mit der Rubrik „billiger“ eingerichtet.
Wurde diese Unterseite aufgerufen, wurden dort mehrere Artikel gleichzeitig präsentiert. Die einzelnen Angebote sahen dabei wie folgt aus:
"Alpenvollmilchschokolade
28% billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.01. -,25"
Die günstigen Angebote wurden jedoch nur einen bestimmten Zeitraum lang so preiswert abgegeben. Diesen Zeitraum sah der User erst, wenn er auf das einzelne Produkte klickte und sich eine weitere Seite mit Informationen öffnete.
Die Stuttgarter Richter sahen hierin eine irreführende Werbung:
"Danach müssen die Bedingungen klar und eindeutig angegeben werden. Es muss ersichtlich sein, welche zeitlichen und sonstigen Umstände dafür maßgeblich sind (...). Sofern das Angebot zeitlich befristet ist, hat der Werbende auch Informationen über den Angebotszeitraum bereit zu stellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche Information sein kann (...)."
Und weiter:
"Der Umstand, dass der an einem Kauf im Internet interessierte Nutzer die benötigten Informationen von sich aus „aktiv“ nachfragen muss, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, er werde in jedem Fall sämtliche Seiten des Internet-Auftritts des anbietenden Unternehmens zur Kenntnis nehmen.
Der Kaufinteressierte wird vielmehr erfahrungsgemäß nur diejenigen Seiten aufrufen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links aufgrund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird. Erhält er auf diese Weise die aus seiner Sicht erforderlichen Angaben, hat er keine Veranlassung, noch weitere Seiten des betreffenden Internet-Auftritts darauf zu untersuchen, ob sie für ihn zusätzliche brauchbare Informationen enthalten (...).
An der auch beim Einsatz von Links gebotenen Klarheit fehlt es vorliegend.
Wie ohne Widerspruch geblieben und im Übrigen durch die Vorlage der jeweiligen Ausdrucke der Internet-Seiten belegt ist, konnten die Angaben auf der ersten Produktinformationsseite als vollständig erscheinen und besaßen aus sich heraus keinen Aufforderungscharakter, nach weiteren Ergänzungen zu suchen. Dies gilt umso mehr, als ein klares Link mit Ausnahme dem, mit welchem man den Artikel in eine eigene Einkaufsliste einstellen konnte, nicht ersichtlich ist. Danach war der Nutzer nicht aufgerufen, mutwillig über die Internet-Seite zu fahren, um Verlinkungen aufzudecken und ohne deren erkennbaren Gehalt auch diese aufzurufen. Danach war trotz der Möglichkeit der Aufklärung über Links vorliegend dem auch insoweit bestehenden Eindeutigkeitsgebot nicht entsprochen worden."
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6. LG Erfurt: Google-Bildersuche urheberrechtlich unproblematisch / Bedeutung der "robots.txt"
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Das LG Erfurt (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 3 O 1108/05 = http://shink.de/pe2puv) hatte darüber zu entscheiden, ob die Bildersuche von Google urheberrechtlich unproblematisch ist.
Die Betreiberin einer Webseite hatte Google auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil sie in der Übernahme ihrer Bilder als Thumbnails eine Urheberrechtsverletzung sah.
Zu Unrecht wie die Erfurter Richter nun entschieden. Zwar würde Google in fremde Urheberrechte eingreifen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Denn durch das Online-Stellen von Bildern auf seiner Webseite erteile der Webseiten-Betreiber Google konkludent eine Einwilligung, urheberrechtlich geschützte Bilder als automatische Thumbnails anzuzeigen.
"Dieser Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte der Klägerin ist aber nicht widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt, well die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen.
Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bel der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse das Urhebers."
Und weiter:
"Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle Verwertung der Werke schützt, ist zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch die Suchmaschine ebenfalls nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird. Es besteht nicht die Gefahr, dass sich die Vermarktung der Kunstwerke allein durch das Abbilden der „thumbnails" erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass ein „thumbnail" aus einer reduzierten Datenmenge besteht und nicht beliebig vergrößert werden kann (...).
Von entscheidender Bedeutung ist auch, dass eine Verwertung durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr seitens der Beklagten (...) nicht realistisch ist. Im Internet existieren Millionen Bilder. Die Kosten für entsprechende Verträge wären so hoch, dass die ökonomische Antwort auf ein solches Verlangen nur die Einstellung der Suchform nach Bildern sein kann. Das wiederum entspricht nicht den Interessen derjenigen, die Bilder ins Netz zur kostenlosen Ansicht einstellen.
Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigler, der ein Werk im Rahmen seines Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind (...)."
Die konkludente Einwilligung ergebe sich auch daraus, dass es ein Webseiten-Betreiber durch entsprechende Maßnahmen ("robots.txt", ".htaccess") in der Hand habe, die Öffentlichkeit oder Teile der Öffentlichkeit von der Nutzung seiner Webseite auszuschließen.
"Der Urheber hat kein nennenswertes Interesse, die Nutzung von „thumbnails" für eine Suche auf Vorschau auf frei zugängliche Bilder zu untersagen. Wenn er so viele Zugriffe wie möglich erzielen und die Aufmerksamkeit für seine Seite erhöhen möchte, muss er als Anbieter der Webseite mit Handlungen zum Zwecke des Zugriffs stillschweigend einverstanden sein. Ist er das nicht, kann er insbesondere den Zugriff durch die Suchmaschine der Beklagten zu 2) durch entsprechende Befehle im Quellcode leicht verhindern."
Das LG Erfurt ist damit das erste deutsche Gericht, dass zur rechtlichen Bedeutung der "robots.txt" Stellung nimmt.
Das LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03 = http://shink.de/5m20ce) hatte Ende 2003 einen ähnlichen Fall zu beurteilen und entschied genau entgegengesetzt, d.h. bejahte eine Urheberrechtsverletzung.
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7. LG Hannover: Staatliche Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig
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Das LG Hannover (Urt. v. 15.03.2007 - Az.: 23 O 99/05 = http://shink.de/xuhz5y) hatte zu entscheiden, ob die staatliche Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig ist.
Die niedersächischen Richter haben dies bejaht:
"Die Beklagte mißbraucht ihre privilegierte Stellung als „staatsnahe Konzessionsgesellschaft" (...), wenn sie ihre Lotterie auch dort anbietet, wo sie tatsächlich räumlich in den Wettbewerb zu anderen Glücksspielanbietern tritt, die über dieses Privileg nicht verfügen und deshalb - zu Recht - erheblich weitergehenden Beschränkungen für ihren Geschäftsbetrieb und die Art ihres Glücksspielangebotes unterliegen als die Beklagte.
Die Beklagte nimmt für ihr Spielangebot eine rechtliche Sonderstellung in Anspruch, ohne für die Ausübung der geschäftlichen Betätigung den gleichen Bedingungen zu unterliegen oder sich diesen zu untenwerfen, wie ihre Konkurrenten es müssen und tun."
Und weiter:
"Ungleiche Marktteilnahmebedingungen stören den Wettbewerb erheblich. Die Nutzung von Privilegien ist allenfalls dann wettbewerbsrechtlich hinnehmbar, wenn der privilegierte Wettbewerber einen weiten sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Abstand zu seinen Wettbewerbern einhält. Dieses Gebot der hinreichenden Abstandswahrung zur geschäftlichen Betätigung von Mitbewerbern verletzt die Beklagte, wenn sie sich auch und gerade in dem räumlichen Umfeld bewegt und gezielt dort auftritt, in dem schon ihre Konkurrenten aktiv sind."
Aus formalen Gründen konnte das Gericht nur über das Anbieten der Lotterie außerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen im vorgenannten Sinne entscheiden. Es äußert sich aber auch am Rande zu der Frage, wie die rechtliche Lage innerhalb der Toto-Lotto-Annahmestellen ist:
"Dass die Beklagte durch ihr Lotterieangebot im gastronomischen Umfeld zugleich einen aktiven Beitrag dazu bietet, die Legitimation des Staates für das Monopol bei der Veranstaltung von Lotterien zu gefährden, ist dabei die Folge davon, dass der Beklagten die Lotterie „Quicky" überhaupt konzessioniert worden ist, ohne sich mit den auf der Hand liegenden Suchtgefahren schneller Spiele im Lichte von § 1 Nr. 2 Lotterie-Staatsvertrag hinreichend auseinanderzusetzen.
Selbst wenn das wettbewerbsrechtlich im Grundsatz vom Kläger nicht beanstandet werden kann (...), so ergibt sich trotzdem für die Beklagte zumindest die Pflicht zur Zurückhaltung und zum Rückzug aus der räumlichen Umgebung, die andere Glücksspielanbieter bereits besetzt haben."
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8. LG München I: Einräumung von Nutzungsrechten für PC-Spiele umfasst auch Spielekonsolen
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Das LG München I (Urt. v. 24.11.2006 - Az. 21 O 380/06) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einräumung von Nutzungsrechten für PC-Spiele auch Spielekonsolen umfasst.
Die Parteien schlossen einen Lizenzvertrages, der u.a. folgende Regelung enthielt:
"Das Recht, den vorgenannten Titel, also die gemäß § 2 dieses Vertrages erarbeiteten Konzepte, Drehbücher, Szenen und Artwork (soweit sie jeweils von Lizenzgeber abgenommen sind) für alle Plattformen (PC, MAC, Konsolen etc.) in deutscher und anderen Sprachen zu produzieren, auf entsprechenden Datenträgern zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten."
Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Vereinbarung sie dazu berechtigte, das Spiel auch für den Gameboy herzustellen und zu vertreiben.
Zu Recht wie die Richter entschieden:
"Nach dem Vertragswortlaut sollte die Klägerin das Recht haben, „den vorgenannten Titel (...) für alle Plattformen (PC, MAC, Konsolen etc.) in deutscher und anderen Sprachen zu produzieren, auf entsprechenden Datenträgern zu vervielfältigen, zu verkaufen und zu vermieten und in sonstiger Form zu verbreiten.“
Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Präambel und an anderen Stellen im Vertrag davon die Rede ist, dass die Klägerin beabsichtigt, eine CD-ROM-Reihe mit dem Titel „Die wilden Kerle“ zu produzieren.
Damit wird aber weder eine abschließende Regelung über den Umfang der einzuräumenden Rechte getroffen, noch wird damit der Vertragszweck auf die Herstellung von CD-ROMs beschränkt. In der Präambel wird lediglich ein von der Klägerin bereits konkret beabsichtigtes Projekt bezeichnet, zu dessen Umsetzung der Lizenzvertrag erforderlich ist."
Und weiter:
"Maßgeblich für die Frage des Umfangs der Rechtseinräumung ist der mit „Übertragung von Nutzungsrechten“ überschriebene § 1 des Vertrages; (...).
In diesem werden ausdrücklich die Rechte für alle Plattformen eingeräumt, wobei mit einem Klammerzusatz „Konsolen“ speziell genannt werden. Dass es sich beim Gameboy Advance um eine Konsole handelt ergibt sich nicht zuletzt aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Eintrag zu diesem Stichwort in der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, in der der Gameboy Advance als „Handheld-Konsole“ bezeichnet wird;
die Konsoleneigenschaft des Gameboy steht zwischen den Parteien aber letztlich auch außer Frage. Die Beklagte hat trotz eingehender Erörterung der Auslegungsfrage im Termin vom 23. August 2006 keine plausible Erklärung dafür zu geben vermocht, dass einerseits - nach Ansicht der Beklagten - eine Lizenz nur für CD-ROMs, nicht aber für Datenträger für eine Spielekonsole erteilt werden sollte, andererseits aber nach dem Vertragswortlaut ausdrücklich eine Rechteübertragung für alle Plattformen (einschließlich Konsolen und entsprechende Datenträger) erfolgte."
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9. VG Stuttgart: Vermittlung von Sportwetten durch Veranstalter mit DDR-Lizenz zulässig
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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 20.02.2007 einer Antragstellerin, die in Stuttgart-Bad Cannstatt Sportwetten an die Sportwetten GmbH Gera vermittelt, vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.12.2006 gewährt.
Derzeit bestehen nach Auffassung der 4. Kammer erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Denn es sei fraglich, ob das Regierungspräsidium Karlsruhe die Untersagung darauf stützen könne, das Verhalten der Antragstellerin verwirkliche den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches. Begrifflich müsse nach dem Lotteriestaatsvertrag (vom 18.12.2003) zwischen dem „Veranstalter“ und dem „gewerblichen Spielevermittler“ differenziert werden. Nach ihren Tätigkeiten sei die Antragstellerin wohl gewerbliche Spielevermittlerin, was aber ausschlösse, dass auch sie, und nicht nur die „Sportwetten Gera“, Veranstalterin im verwaltungsrechtlichen Sinne sei. Außerdem sei zweifelhaft, ob eine strafbare Haupttat vorliege. Die in Gera ansässige Sportwettenfirma sei im Besitz einer im Gebiet der ehemaligen DDR gültigen Erlaubnis für Oddset-Wetten. Deshalb sei es auch fraglich, ob dann eine Betätigung der Annahmestellen in Baden-Württemberg ein strafbares Verhalten darstellen könne. Denn ohne Haupttat gebe es keine strafbare Beihilfe. Es sei deshalb zweifelhaft, ob die Antragstellerin den strafrechtlichen Tatbestand der Beihilfe oder die Tatbestände der Unterstützungshandlungen des Bereitstellens von Einrichtungen oder des Werbens erfüllt haben könne. Auch seien (obergerichtliche) strafrechtliche Entscheidungen in Fällen der vorliegenden Art nicht getroffen worden.
Unter diesen Umständen sei es nach Auffassung der Kammer sachgerecht, die Antragstellerin von den Vollzugsfolgen vorläufig freizustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 verschiedene rechtlich gleichermaßen zulässige Optionen zur Beseitigung des verfassungs- und gemeinschaftswidrigen Zustands offen stünden, wozu auch eine der Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten der EU vergleichbare weitergehende Liberalisierung des Lotteriewesens zähle. Denn aus vielfältigen in der Tagespresse wiedergegebenen Äußerungen von Verbandsvertretern wie auch Politikern könne nur der Schluss gezogen werden, dass diese letztere Option nach wie vor im politischen Prozess relevant sei und Gewicht habe.
Gegen diesen Beschluss (4 K 4582/05) ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben.
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 01.03.2007
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10. AG Bielefeld: Schadensersatzansprüche bei Erwerb gefälschter Markenartikel auf eBay
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Das AG Bielefeld (Urt. v. 08.11.2006 - Az. 4 C 412/06) hatte zu entscheiden, welche Schadensersatzansprüche der Käufer eines gefälschten Markenartikel auf eBay hat:
"(...) Der Beklagte [ist] verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen (...). Der Schaden des Klägers besteht jedoch nicht in dem Wert einer dem Plagiat entsprechenden Originaltasche der Firma Louis Vuitton. Der Kläger wusste beim Erwerb der Tasche über das Auktionsportal von eBay, dass dieses Objekt bereits vom Verkäufer bei eBay erstanden war. Der Kläger verfügt auch selbst über erhebliche Erfahrung beim Kauf und Verkauf von Gegenständen über Ebay.
Ein Artikel, der bereits zweimal das Auktionssystem von Ebay durchlaufen hat, besitzt nicht den Marktwert eines beim Fachhändler zu kaufenden Originalobjekts. Für dieses Objekt gibt es weder eine Händler- noch eine Herstellergarantie. Ein solcher Gegenstand ist auch nicht mehr als neuwertig in üblichem Gebrauch dieses Wortes zu betrachten. Das Gericht schätzt den Wert der streitgegenständlichen Tasche, wenn es eine Original Louis Vuitton Tasche gewesen wäre, auf 300,00 €. Von diesem Betrag ist der zurückzuerstattende Kaufpreis in Höhe von 119,00 € abzuziehen."
Und weiter:
"Hinzuzufügen sind die Versandkosten in Höhe von 9,90 €, so dass sich ein Schadensbetrag in Höhe von 190,90 € errechnet. Hinzu kommen die Kosten, die dem Kläger für die außergerichtliche Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe entstanden sind. Diese hat das Gericht nach einem Gegenstandswert von 300,00 € und einer Mittelgebühr von 1,3 unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 81,43 € berechnet. Damit beträgt der dem Kläger vom Beklagten über die Rückerstattung des Kaufpreises hinaus zu ersetzende Schaden 272,33 €."
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11. AG Köln: Abmahnkosten bei Online-Anbieten von Raubkopien
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Das AG Köln (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: 124 C 375/06: PDF = http://shink.de/gjvi2) hatte über die Höhe der Abmahnkosten zu entscheiden, wenn Raubkopien online angeboten werden.
Der Beklagte bot bei eBay Raubkopien von Hörbüchern an. Auf die daraufhin erfolgte Abmahnung gab er zwar eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, beglich jedoch die geltend gemachten Abmahnkosten nicht, da er diese viel zu hoch hielt.
Der angegebene Streitwert von 25.000,- EUR sei viel zu hoch, so der Beklagte. Angemessen sei allenfalls ein Betrag von 3.000,- EUR. Zudem sei keine 1,3 Geschäftsgebühr, sondern allenfalls eine 0,5-Gebühr angefallen.
Dieser Ansicht ist das AG Köln nicht gefolgt:
"Der Gegenstandswert ist mit 25.000,- EUR richtig bemessen. Der Beklagte hat Raubkopien von erfolgreichen Hörbüchern angeboten, die seit längerer Zeit auf der Bestsellerliste standen. Es geht im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts nicht allein um das Unterbinden des festgestellten Verstoßes, sondern im wesentlichen auch um die Verhinderung zukünftiger, gleichgelagerter Verstöße."
Und weiter, hinsichtlich der 1,3-Gebühr:
"Die Gebühr ist mit 1,3 richtig bemessen. Nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz ist eine 1,3 Gebühr dann anzusetzen, wenn die konkrete Angelegenheit keine Besonderheiten aufweist, die einen niedrigeren oder höheren Gebührenansatz rechtfertigen könnten. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was ein Abweichen vom gesetzlichen Regelsatz rechtfertigen könnte."
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12. AG Königstein: Strafbare Werbung wegen irreführender Anzeigen in "Gelben Seiten"
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Das AG Königstein (Urt. v. 31.07.2006 - Az.: 50 Cs 7400 Js 205867/02 Wi: PDF = http://shink.de/x06eg1) hatte über die Strafbarkeit irreführender Werbung zu entscheiden.
Der Angeklagte hatte in zahlreichen regionalen Branchenverzeichnissen seine Dienste als Schlüsseldienst vor Ort beworben. In Wahrheit gab es jedoch keine lokale Niederlassung, sondern die eingehenden Anrufe wurden vielmehr an ein zentrales Call-Center weitergeleitet.
Dies sah das Gericht als strafbare Werbung an:
"Angegeben wurden in den Telefonbucheinträgen der verschiedenen Gemeinden jeweils Telefonnummern mit der jeweiligen Ortsnetzvorwahl. Sie (der Angeklagte) gaben damit wahrheitswidrig vor, in den jeweiligen Gemeinden vor Ort einen Schlüsseldienst zu betreiben. Tatsächlich wurden Anrufe (...) jeweils zu einem Call-Center (...) weitergeleitet.
Neben den o.g. Firmenadressen (...) betrieben Sie keine weitere Niederlassungen in den angeworbenen Regionen.
Für den Verbaucher war dies nicht zu erkennen. Es war für den Verbraucher insbesondere nicht zu erkennen, dass über diese Telefonnummer eine Weiterleitung der dort eingegangenen Anrufe (...) erfolgte. (...) Die Veröffentlichung (...) erfolgten ohne Hinweis darauf, dass an den erwähnten Orten keine eigene Filiale bzw. Niederlassung betrieben wird (...).
In der Annahme, es handle sich um einen ortsansässigen Schlüsseldienst gingen die Verbraucher irrig davon aus, dass der Schlüsseldienst ortsansässig ist und daher in kürzester Zeit erscheinen wird."
Die Entscheidung kann inhaltlich nicht überzeugen. § 16 UWG verlangt nämlich neben der Behauptung von unwahren Tatsachen, dass der Anschein eines besonders günstigen Angebots erzeugt wird. Es ist unklar, wodurch hier dieses Merkmal erfüllt sein soll.
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13. Law-Podcasting.de: Gewerbliche Spielvermittler - Teil 2: Vertragsverhältnisse zwischen Spielvermittler und Spieler
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Gewerbliche Spielvermittler - Teil 2: Vertragsverhältnisse zwischen Spielvermittler und Spieler" = http://shink.de/mcgi1c
Inhalt:
Wer kennt diese Namen nicht? Faber, Tipp 24 oder Fluxx, um nur einige Unternehmen zu nennen. Was genau machen diese Firmen, die sich als gewerbliche Spielvermittler bezeichnen? Und wie sehen die rechtlichen Anforderungen aus?
Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Part ("Teil 1: Gesetzliche Anforderungen an den Spielvermittler" = http://shink.de/v91r6v) ist letzte Woche erschienen, der letzte folgt nächste Woche.
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit den Vertragsverhältnissen zwischen Spielvermittler und Spieler.
Seit kurzem ist auch die 2. Auflage des Buches "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/4ouet) von RA Dr. Bahr im Handel erhältlich. Dort wird sich u.a. ausführlich mit dem Gewerblichen Spielvermittlerrecht auseinandergesetzt.
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