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Newsletter vom 28.03.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Streitwert bei Telefon-Störung liegt bei 1.200,- EUR _____________________________________________________________ Der Streitwert bei einer Telefon-Störung liegt bei 1.200,- EUR, so der BGH (Beschl. v. 15.12.2011 - Az.: III ZR 226/11). Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Telefon- und Internetanschluss. Sie verlangte von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung. Inhalt der Erklärung sollte die Feststellung sein, dass es aufgrund von technischen Störungen möglich gewesen sein könnte, dass der Telefon- und Internetanschluss der Klägerin auch von Dritten genutzt wurde, ohne dass dies die Klägerin gestattete. Die BGH-Richter erachteten einen Streitwert von 1.200,- EUR für angemessen. Entscheidendes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts sei der zu schätzende Wert des Klägerinteresses an der Erklärung durch die Beklagte. Dieses sei vorliegend eher gering.
Es bestehe keine akute Gefahr, dass die Klägerin durch Dritte in Anspruch genommen werde. Die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht für die Festsetzung eines höheren Streitwerts nicht aus, insbesondere auch deswegen nicht, da der Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliege.
Aus Anlass des 60. Geburtstages des Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Herrn Dr. Josef Ackermann, veranstaltete die Bundeskanzlerin im April 2008 im Bundeskanzleramt ein Abendessen mit Gästen aus Politik, Wirtschaft und Unterhaltung. Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz hatten die Kläger Zugang zu Unterlagen des Bundeskanzleramtes begehrt, die im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung des Abendessens stehen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Zugang zu der im Bundeskanzleramt erarbeiteten Redevorlage, der Gästeliste und der Tisch- und Sitzordnung durch Überlassung von Kopien in ungeschwärzter Form zu gewähren. Hinsichtlich der begehrten Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin und der Vorlage weiterer Unterlagen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weitgehend bestätigt. Es ist dabei in Übereinstimmung mit dem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass den Klägern auch die bislang geschwärzten Passagen der Redevorlage - mit Ausnahme der namentlichen Erwähnung eines Bundestagsabgeordneten - zugänglich zu machen sind. Der Informationsantrag der Kläger beziehe sich auch auf diese Passagen; ein gesetzlicher Ausschlussgrund sei insoweit von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Den Klägern stehe auch ein Anspruch auf Preisgabe der Namen der eingeladenen Gäste des Abendessens zu. Soweit die Betroffenen nicht ohnehin einer Offenlegung zugestimmt hätten und von der Beklagten bereits benannt worden seien, überwiege das Informationsinteresse der Kläger das entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse. Mit der Annahme der Einladung der Bundeskanzlerin haben sich die Gäste nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in einen Bereich des öffentlichen Meinungsaustausches begeben, der nicht ihrer geschützten Privatsphäre zuzurechnen sei. Die Berufung der Beklagten ist daher in vollem Umfang zurückgewiesen worden. Auf die Berufung der Kläger ist die Beklagte überdies verpflichtet worden, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abendessen stehende Sammelrechnung der Kanzlerküche über die Beschaffung von Lebensmitteln in teilweise geschwärzter Form an die Kläger herauszugeben. Die Sammelrechnung nebst Anlagen war bereits während der mündlichen Verhandlung vorgelegt und mit den Verfahrensbeteiligten eingesehen worden; von dem Anspruch auf Informationszugang ausgenommen sind nach Auffassung des Senats lediglich bestimmte schutzwürdige personenbezogene Daten wie etwa die Steuernummer oder Bankverbindungen. Im Übrigen hatte die Berufung der Kläger gleichfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 15. Mai 2008 steht den Klägern nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zwar handele es sich bei den Eintragungen im Terminkalender um amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes, soweit es um dienstliche und nicht lediglich private Termine der Bundeskanzlerin gehe. Dem begehrten Informationszugang stehe jedoch ein gesetzlicher Ausschlussgrund entgegen, da die Offenlegung des Terminkalenders nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit, insbesondere die Sicherheit der Bundeskanzlerin, haben könne. Die in Bezug auf diesen Ausschlussgrund vorliegende Prognoseentscheidung der Beklagten ist nach Auffassung des Senats rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung der Kläger wurde auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich auf weitere Informationen bezog, die im Bundeskanzleramt nicht oder nicht mehr vorhanden sind. Die Revision gegen das Berufungsurteil ist nicht zugelassen worden. Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin v. 20.03.2012
Die Beklagte, ein Mobilfunk-Unternehmen, hatte in ihren AGB geregelt, dass für Lastschriften, die mangels Deckung entstünden, der Kunde pauschal 15,- EUR zu zahlen haben. Die Brandenburger Richter sahen dies als rechtswidrig an. Der Kläger habe darlegen können, dass der Beklagten üblicherweise bei einer Rücklastschrift ein sehr viel geringerer Schaden entstünde. Die Geldinstitute berechneten hierfür lediglich zwischen 3,- EUR und 8,11 EUR. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre internen Verwaltungskosten bei einer Rücklastschrift in die Schadenspauschale einzurechnen. Die Personalkosten blieben bei der Schadenspauschalierung unberücksichtigt, sofern er seinen Zahlungsverkehr auf das Lastschriftverfahren eingerichtet habe. Die internen Kosten entstünden in diesem Fall als Folge der Angebotsstruktur. Denn bei den für eine Rückbelastung anfallenden Personalkosten handle es sich nicht um einen Schaden durch die Rücklastschrift, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags.
Es sei daher einseitig und benachteilige den Kunden, wenn das Unternehmen einfach einen Pauschalbetrag als Schaden nehme.
Die Klägerin ging gerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten vor. Sie war Betreiberin einer Internetseite, auf der sie mit dem postalischen Ankauf von Gold warb. Die Beklagte unterhielt hingegen ein Ladengeschäft, welches ebenfalls Gold ankaufte. Die Celler Richter lehnten eine Wettbewerbsverletzung ab. Es fehle am räumlich relevanten Markt. Dieser bestimme sich durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens. Auch wenn die Klägerin damit werbe, Gold auf dem Postwege anzukaufen, entstünde dadurch kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
Denn es sei nicht einzusehen, warum Personen aus dem Ort der Niederlassung der Beklagten, die beabsichtigten Gold zu verkaufen, dies auf dem unsicheren, kostenintensiven Postweg abwickeln sollten, anstatt direkt in einen Laden vor Ort zu gehen.
Gegen die Schuldnerin war eine einstweilige Verfügung wegen unerlaubter Fax-Werbung ergangen. Wegen mehrfacher Verstöße gegen das Verbot wurden Ordnungsgelder von jeweils 2.500,- EUR festgesetzt. Als es erneut zu Verstößen kam, verhängten die Frankfurter Richter diesmal eine Summe von 30.000,- EUR. Das verhängte Ordnungsgeld sei auch der Höhe nach gerechtfertigt, nachdem bereits zuvor rechtskräftig abgeschlossene Ordnungsmittelverfahren gegen die Schuldnerin durchgeführt worden seien. Die Schuldnerin könne nicht mit ihrem Vorbringen Erfolg haben, die streitgegenständlichen Telefaxschreiben seien möglicherweise von unbekannten Dritten an die Kunden versandt worden, um ihr Schaden zuzufügen. Hiergegen spreche, dass die Kunden Bestellungen bei der auf den Faxschreiben angegebenen Faxnummer getätigt hätten, die dann von der Schuldnerin ausgeführt worden seien.
Der Schuldnerin falle auch ein Verschulden zur Last im Hinblick auf die Versendung von Werbefaxschreiben. Da diese Schreiben nach eigenem Vortrag der Schuldnerin nicht von ihren Werbepartnern und nach Überzeugung des Gerichts auch nicht von Dritten versandt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie aus dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin stammten.
Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei. Während das in erster Instanz zuständige Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen hatte, sah das in der Berufung angerufene Oberlandesgericht die Klage als begründet an und änderte das Urteil des Landgerichts ab. Hiernach ist es der Beklagten nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit sog. "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6 % nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Beklagten untersagt selbstständig - also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt - Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts ("Airflow") vorzunehmen. Bisher liegt nur der Urteilstenor vor, der am Schluss der Berufungsverhandlung verkündet wurde. Mit der detaillierten schriftlichen Urteilsbegründung ist innerhalb der nächsten drei Wochen zu rechnen. Gegen das Urteil kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.3.2012, Aktenzeichen 6 U 264/10
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 05.03.2012
Der klagende Verein von Unternehmern, die Tee u. a. importieren und vertreiben, sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“, auf der Früchte abgebildet sind, eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei und machte – ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend. Die Aufmachung der streitgegenständlichen „Sparkling-Tea-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt, hat der Senat nach umfassender Würdigung aller Umstände ausgeführt. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, die Aufmachung erinnere an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele. Zudem sei auf der für Erfrischungsgetränke typischen durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz „Erfrischungsgetränk“ enthalten. Die Abbildung der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze auf den Flaschen erwecke nicht den irreführenden Eindruck, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Durch die Abbildungen werde auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung werde in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als „Citrus & Ginger Geschmack“, „Peach & Jasmin Geschmack“ sowie „Orange & Lemongras Geschmack“ beschrieben. Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die dem jeweiligen Tee folge, werde auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sei. Letzte Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden. Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2012 (I-4 U 143/11)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 20.03.2012
Im deutschen Urheberrecht gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Auch wenn der Verwender eines Werkes die größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat: Stellt sich im nach hinein heraus, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, macht sich der Nutzer schadensersatzpflichtig. Die Kölner Richter hatten nun einen Ausnahmefall zu beurteilen, bei dem sie eine Pflicht zum Schadensersatz trotz Verletzung des Urheberrechts ablehnten. Der Kläger war Erbe eines russischen Autors, der zu Lebzeiten unter einem Pseudonym geschrieben hatte. Die Beklagte verlegte einige der ins Deutsche übersetzten Werke, nachdem ihr anwaltlicher Berater und ein für sie tätiger Verlag in Zürich diese als gemeinfrei angesehen hatten. Das war zum damaligen Zeitpunkt auch richtig. Durch den Beitritt der damaligen Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen änderte sich der Status jedoch wieder und der Urheberrechtsschutz indessen lebte wieder auf. Es liege insofern eine außergewöhnliche Konstellation vor, als die Beklagte die Werke bei Herausgabe der in ihrem Verlag erschienenen Bücher und Broschüren - und zwar nicht nur nach gründlicher Prüfung, sondern zum damaligen Zeitpunkt auch objektiv zu Recht - als gemeinfrei habe ansehen können.
Nach dem Wiederaufleben der bereits erloschenen Urheberrechte bedürfe ihr Vertrauen in die erlaubnisfreie Nutzung der Werke jedenfalls während des "scheintoten" Stadiums des Schutzes
Der Kläger, ein Künstler im Bereich von Grafik und Fotodesign, hatte eine Druckgrafik, die einen weiblichen Kussmund zeigte, hergestellt. Die Beklagte verwendete diesen Abdruck ungefragt auf zahlreichen Verkaufswaren. Die Kölner Richter stuften die überlaubte Übernahme als Urheberrechtsverletzung ein.
Der Kussmund erreiche die erforderliche Schöpfungshöhe. Der Kläger habe die Herstellung der Muster initiiert und angeleitet und sich dabei eines Models als menschliches Werkzeug bedient. Aus den nach seinen Vorgaben angefertigten Abdrücken habe er nicht nur ein Muster ausgesucht, sondern den Abdruck weiter bearbeitet. Dies genüge, um eine Werkqualität zu bejahen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, nach den verfügbaren Erkenntnisquellen fehle es im Frankfurter Stadtgebiet an Gründen für ein solches Abweichen von der durch den Minister des Innern und für Sport in seiner Sperrzeitverordnung allgemein festgelegten Sperrzeit. Nach dem Wortlaut dieser SperrzeitVO kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets „bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben“. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden hat, ist für beide Alternativen auf die lokalen Besonderheiten abzustellen und für eine Ausnahmeregelung ein gegenüber dem Landesdurchschnitt erhöhtes lokales Gefahrenpotential notwendig. Denn nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip solle die allgemeine Sperrzeitregelung durchschnittlichen Gefahrenpotentialen Rechnung tragen. Solle das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) durch ordnungsbehördliche Ausnahmeregelungen stärker beschränkt werden, bedürfe es dafür eines dies rechtfertigenden erhöhten Gefahrenpotentials im Zuständigkeitsbereich der handelnden Ordnungsbehörde. Daran fehle es in Frankfurt am Main. Eine dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Studie zur Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Hessen weist für Frankfurt am Main 633,18 Einwohner pro Spielgerät in Spielhallen aus, während der Durchschnitt in Hessen bei 550,66 und in der Bundesrepublik Deutschland bei 497,27 Einwohnern je Gerät liegt. Vier weitere hessische Großstädte verzeichnen ungünstigere Zahlenverhältnisse als Frankfurt am Main, darunter Kassel mit 440,29 Einwohnern pro Spielhallen-Geldspielgerät; dabei ist der Anfang 2011 erfolgte explosionsartige Anstieg der Zahl der aufgestellten Geräte in Kassel noch gar nicht berücksichtigt. Auch wenn man die in der Studie mitgeteilten Zahlen der in Gastronomiebetrieben aufgestellten Geldspielgeräte einbeziehe, liege Frankfurt am Main mit 355,53 Einwohnern je Gerät deutlich unter dem Landes- und Bundesdurchschnitt (330,74 bzw. 294, 75 Einwohner je Gerät) und noch deutlicher hinter den Gefährdungspotentialen des hessischen „Spitzenreiters“ Kassel (267,82 Einwohner je Gerät). Im Gegensatz zu Kassel, wo sich die Zahl der wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen zwischen 2006 und 2010 um ca. 135 Prozent gesteigert hat, seien in Frankfurt am Main auch keine besorgniserregenden Steigerungsraten bei der Zahl der Behandlungsfälle auszumachen. Wegen der Kasseler Besonderheiten hatte der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs eine Sperrzeitverordnung des dortigen Oberbürgermeisters mit ähnlichem Inhalt im September 2011 unbeanstandet gelassen. Der Senat sah allerdings auch bei seiner die Frankfurter Verordnung betreffenden Entscheidungen einen breiten gesellschaftlichen Konsens, dass im Interesse des Jugendschutzes und der Suchtprävention der Allgegenwart und jederzeitigen Verfügbarkeit von Spielhallen wirksame Grenzen zu setzen sind. Damit seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverlängerung landesweit gegeben. Gleichwohl habe der Hessische Minister des Innern und für Sport bei der Verlängerung der Geltungsdauer der Sperrzeitverordnung im November 2011 keinen Anlass gesehen, die allgemeine Sperrzeit im Vorgriff auf die jetzt im Spielhallengesetz beabsichtigte Regelung zu verlängern, denn es sei lediglich das Datum des Außer-Kraft-Tretens auf den 31. Dezember 2012 verändert und die Sperrzeit bei einer Stunde täglich belassen worden. Diese Entscheidung könne nunmehr nicht durch Ausnahmeregelungen der örtlichen Ordnungsbehörde „nachgebessert“ werden, sofern – wie in Frankfurt am Main – keine örtlichen Besonderheiten ein über den Landesdurchschnitt hinaus erhöhtes Gefahrenpotential begründen.
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 20.03.2012
Bei den Parteien handelte es sich um Unternehmen, die sowohl Infusionspumpen als auch hierfür geeignete Infusionssets vertreiben. Die Beklagte hatte zunächst in Deutschland das exklusive Vertriebsrecht an der Infusionspumpe „Bo.121 Twins“. Nachdem die Exklusivität des Vertriebsrechts weggefallen war, modifizierte die Beklagte ihr Vertriebssystem. Sie bot ihren Kunden nun an, diesen die Pumpe kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die Kunden im Gegenzug sich zur regelmäßigen Abnahme einer bestimmten Anzahl an Infusionssets der Beklagten verpflichteten. Darüber hinaus bot die Beklagte an, die jährlich erforderliche Sicherheitskontrolle zu übernehmen. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die die Infusionspumpen zu einem Listenpreis in Höhe von 4.600,00 Euro veräußert. Diese vertrat die Ansicht, dass die Zurverfügungstellung der Pumpen eine nach dem Heilmittelwerbegesetz verbotene Zuwendung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Medizinprodukts darstelle. Die Beklagte verteidigte sich gegen den Vortrag der Klägerin hauptsächlich dadurch, dass sie angab, dass es sich bei den Infusionssets gar nicht um eigenständige Medizinprodukte, sondern lediglich um Zubehör handle. Hieraus ergebe sich, dass das Heilmittelwerbegesetz nicht zur Anwendung komme, da eine auf ein Medizinprodukt bezogene Werbung nicht vorliege. Das Landgericht Hamburg gab der Klägerin Recht. Die kostenlose Zurverfügungstellung der Infusionspumpe sowie das Angebot der Übernahme der Kosten der jährlichen Sicherheitsüberprüfung stelle eine Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes dar. Diese sei auch dazu geeignet, die Kunden dazu zu veranlassen, die Infusionssets der Beklagten auch dann zu erwerben, wenn Infusionssets anderer Anbieter qualitativ besser bzw. kostengünstiger sind. Dies solle seitens des Heilmittelwerbegesetzes unterbunden werden.
Die Beklagte könne sich außerdem auch nicht darauf berufen, dass die Infusionssets lediglich als Zubehör einzustufen seien. Dies liege daran, dass die Infusionssets eine medizinische Zweckbestimmung, nämlich die Therapie eines Patienten zu ermöglichen, indem diesem unmittelbar Flüssigkeiten zugeführt werden, aufweisen würden. Hieraus ergebe sich, dass es sich bei den Infusionssets um eigenständige Medizinprodukte handle.
Dem Kläger wurden Videoaufzeichnungen von Gemeindeversammlungen zur Veröffentlichung im Internet untersagt. Er beantragte nun den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu Unrecht wie das VG Kassel entschied. Dem Kläger stünde kein Anspruch zu, die Gemeindevertretung zu Sendezwecken aufzuzeichnen. Dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Presse- und Rundfunkfreiheit. Die Rundfunkfreiheit schütze zwar grundsätzlich die Möglichkeit, ein Geschehnis unter Zuhilfenahme von Aufnahme- und Übertragungsgeräten akustisch und optisch zu übertragen. Nicht zur Rundfunkfreiheit gehöre allerdings das Recht auf Eröffnung einer bestimmten Informationsquelle. Sie reiche insoweit nicht weiter als die Informationsfreiheit. Gemeindeversammlungen fänden als öffentliche Sitzungen statt. An ihnen könnten sowohl Privatpersonen als auch Medienvertreter als Zuhörer teilnehmen. Ihnen stünde das Recht zu, die so erhaltenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer Medien zu verbreiten. Über die Art des Zugangs zu einer Information entscheide jedoch derjenige, der das Bestimmungsrecht darüber habe. Im vorliegenden Fall komme dieses Recht der Gemeinde zu.
In der entsprechenden Gemeindeordnung sei festgelegt, dass die Hauptsitzung darüber bestimmen könne, in welchem Rahmen Film- und Tonaufnahmen zu Sendezwecken bei Gemeindeversammlungen zulässig seien. Daher sei die Untersagung der Videoaufnahmen zur Veröffentlichung im Internet rechtmäßig gewesen.
Die Beklagte war im Bereich von Autoverglasungen tätig. Rechnungsbeträge wurden ihr von der Klägerin, einem Schaden- und Unfallversicherer, abzüglich der mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet. Nun erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte ihren Kunden die Selbst-Beteiligung erliess. Als Gegenleistung forderte sie, ihre Werbeplakette an der Windschutzscheibe des jeweiligen PKW anzubringen. Die Kölner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Diese Abrechnung unter Umgehung der Selbstbeteiligung beeinträchtige die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen, unsachlichen Einfluss. Dem Verbraucher werde ein Angebot unter Umgehung der Selbstbeteiligung bei Mitwirken der Beklagten unterbreitet, das zugleich eine Verleitung zum Vertragsbruch darstelle. Des weiteren liege eine gezielte Behinderung der Klägerin vor, da deren Kunden der Anreiz genommen werde, durch Zahlung der Selbstbeteiligung die Notwendigkeit einer Auswechslung zu hinterfragen und ggf. davon Abstand zu nehmen.
Die Konstruktion der Werbepartner-Verträge stelle keine vollwertige Leistung der Kunden für die Gegenleistung der erlassenen Selbstbeteiligung dar, sondern sei eine formale Konstruktion zur Umgehung der Selbstbeteiligung. Die Gegenleistung für die Werbung sei damit nichts anderes als ein verschleierter Nachlass.
Diese Herstellergarantie stellt Apple seinen Kunden teuer in Rechnung, ohne auf die dem Verbraucher rein rechtlich ohnehin zustehenden Gewährleistungsrechte hinzuweisen. Nach dem Gesetz kann ein Verbraucher ab Übergabe der Kaufsache mindestens zwei Jahre Gewährleistungsansprüche geltend machen, und zwar unabhängig von einer zusätzlich abgegebenen Garantie des Herstellers. Diese gesetzlichen Ansprüche müssen dem Verbraucher klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, was Apple nach Ansicht des vzbv nicht getan hat. Vielmehr werde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, bereits nach Ablauf eines Jahres ohne die kostenpflichtige Herstellergarantie von Apple keinen Anspruch auf Gewährleistung mehr zu haben.
Apple hat bis zum 30. März Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren.
Die erste Staffel hat sich mit den vertraglichen Rechten und Pflichten beschäftigt. Heute nun geht es um die Dos and Don´ts beim Self-Publishing. Der heutige Podcast ist in drei Teile geteilt. Dies ist der zweite Teil. Den ersten gab es bereits letzte Woche, den dritten Teil hören Sie nächste Woche.
Während wir in den Vorwochen geklärt haben, welche Rechte und Pflichten ein Unternehmen hat, das eine App erstellen lässt, schauen wir uns heute an, was es alles in puncto Inhalt beachten muss. Die Besonderheiten, die sich durch das iPhone Developer Program License Agreement und das Android Market Developer Distribution Agreement ergeben, werden in einem getrennten, weiteren Teil besprochen und sind nicht Gegenstand des heutigen Podcasts.
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