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Newsletter vom 28.03.2018
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 13. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. BSG: Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

2. OLG Dresden: Jameda macht sich falsche Bewertungs-Inhalte zu eigen und haftet

3. OLG Hamburg: Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren 80% der Hauptsache

4. OLG Karlsruhe: Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für Online-Apotheke

5. OVG Koblenz: Unzulässige Süßung von Qualitätsweinen

6. OLG München: Rechtswidrige AdWords-Anzeige mit Markenname, wenn auf Landing-Page andere Produkte zu finden sind

7. LG Berlin: Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken

8. LG Freiburg: Amazon-Produktbeschreibungen sind Verkäufer zuzurechnen

9. LG Hagen: Und wieder - Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram

10. LG Hannover: Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind unerlaubte Werbung

Die einzelnen News:

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1. BSG: Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
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Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen.

Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

Damit hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt und entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Urteile vom 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimmbindungsabrede" änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

In beiden Fällen betonte das Bundessozialgericht, dass es nicht darauf ankomme, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 14.03.2018

Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Absatz 1 SGB IV
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.


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2. OLG Dresden: Jameda macht sich falsche Bewertungs-Inhalte zu eigen und haftet
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Der Betreiber einer Online-Bewertungsplattform (hier: Jameda) macht sich die Äußerungen eines Users schon dann zu eigen, wenn er auf eine Beschwerde eines Betroffenen hin, die Inhalte untersucht und nur einen Teil entfernt (OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2018 - Az.: 4 U 1403/17).

Es ging um eine strittige Arzt-Bewertung auf der Bewertungsplattform Jameda.

Auf eine Beschwerde des betroffenen Arztes hin überprüfte Jameda den Inhalt der Äußerungen des Patienten. Das Unternehmen entfernte selbständig, insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten, einen Teil der Nachricht.

Die Richter des OLG Dresden entschieden, dass Jameda sich hierdurch die fehlerhaften Inhalte, die übrig geblieben waren, zu eigen gemacht hatte.

Denn die Plattform habe, so die Robenträger, damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Diese Tatsache habe Jameda auch gegenüber dem Betroffenen geäußert, denn sie habe mitgeteilt, dass die beanstandete Bewertung "bereits geprüft" und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt" seien, sodass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben".

Damit habe Jameda eine eigenständige Einschätzung vorgenommen, mit der Konsequenz, dass das Unternehmen auch für den Rest des Textes hafte.

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3. OLG Hamburg: Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren 80% der Hauptsache
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Grundsätzlich liegt der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Wettbewerbsrecht bei 80% der Hauptsache. Zudem kommt dem vom Gläubiger in der Abmahnung angegebenen Wert eine Indiz-Wirkung zu (OLG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017 - Az.: 3 W 92/17).

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Frage des Streitwertes für ein einstweiliges Verfügungsverfahren aus dem Wettbewerbsrecht.

Das OLG Hamburg stellte zunächst fest, dass dieser Betrag überlicherweise bei 80% der Hauptsache liegen würde.

Zudem komme der Summe, die der Gläubiger in seiner außergerichtlichen Abmahnung angegeben habe, eine indizielle Bedeutung zu:

"An Parteiangaben ist das Gericht nicht gebunden. Ihnen kommt aber indizielle Bedeutung zu.

Das Gericht darf aber die Angaben nicht unbesehen übernehmen, sondern hat sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung seiner Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig nachzuprüfen."



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4. OLG Karlsruhe: Widerrufsrecht gilt grundsätzlich für Online-Apotheke
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Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gilt grundsätzlich auch für Bestellungen bei Online-Apotheken (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.02.2018 - Az.: 4 U 87/17).

Die Beklagte, die Online-Apotheke Apovia, hatte argumentiert, das Widerrufsrecht gelte nicht bei Arzneimitteln, da die so zurückgesandten Waren nicht mehr weiterverkauft werden könnten. Zudem ging es um die Frage, ob Apovia eine kostenpflichtige Telefonnummer für die Beratung betreiben durfte oder ob das Unternehmen verpflichtet war, eine gänzlich kostenlose Hotline einzurichten.

Fernabsatzrechtliches WIderrufsrecht:
Auch bei Online-Bestellungen von Arzneimitteln finde das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht grundsätzlich Anwendung, so das OLG Karlsruhe.

Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich klar und eindeutig, dass der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass auch in diesem Bereich der Verbraucher die Ware zurücksenden könne.

Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass Waren, die schnell verderben könnten oder deren Verfallsdatum schnell überschritten sei, hiervon ausgenommen seien (§ 312 g Abs.2 Nr.2 BGB). Denn der Umstand, dass die Online-Apotheke zurückgesandte Ware rechtlich nicht wieder veräußern dürfe, begründe nicht die Anwendbarkeit dieser Ausnahmeregelung.

Eine solche "rechtliche Verdorbenheit" erfasse die Norm nicht.

Kostenlose Hotline:
Die Online-Apotheke sei auch verpflichtet, eine kostenlose Telefon-Hotline einzurichten. 

Dem Betreiber einer Versandapotheke solle mit diesen Regelungen die Schaffung einer der Beratungsmöglichkeit im stationären Arzneimittelhandel vergleichbaren Informations- und Beratungsmöglichkeit aufgegeben werden.

Aufgrund der überragenden Bedeutung der Arzneimittelsicherheit und damit allgemeinen sei jede weitere Kostenbelastung unzulässig, welche die Entscheidungsfreiheit des Kunden, sich beraten zulassen, unmittelbar oder mittelbar zu beschränken geeignet sei.

Auch wenn die anfallenden Tarifkosten nicht höher seien als die üblichen Entgelte, liege eine Rechtsverstoß vor. Denn trotzdem ein Großteil der Bevölkerung über Flatrate-Tarife verfüge, bestünde weiterhin die Möglichkeit, dass Nutzer ohne Flatrates, z.B. Personen von Prepaid-Handyds, aus Kostengründen von der Inanspruchnahme der Hotline absehen würden.

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5. OVG Koblenz: Unzulässige Süßung von Qualitätsweinen
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Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger baute aus dem Jahrgang 2014 einen Rieslingwein aus, bei dem er im Okto­ber 2014 und im März 2015 jeweils eine Anreicherung mit Saccharose vornahm. Auf seinen Antrag, worin er eine Süßung des Weines verneinte, erteilte ihm die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein.

Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Weinguts im Juli 2015 wurde eine amtliche Probe des Weins entnommen und dieser chemisch-analytisch untersucht. Der Kläger räumte ein, dass der Zucker der zweiten Anreicherung nur teilweise vergoren ist. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer den Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer zurück, weil der Wein entgegen den Vorschriften der Weinverordnung gesüßt worden sei.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage, mit der er geltend machte, der Wein sei angereichert, nicht gesüßt worden. Bei dem behandelten Produkt habe es sich um einen Jungwein gehandelt, bei dem die Gärung noch nicht beendet gewesen sei. Die Zugabe von Saccharose zu einem Jungwein sei im Rahmen einer Anreicherung zulässig. Höre der Wein auf zu gären, bleibe die erfolgte Anreicherung zulässig. Anderenfalls wäre jeder Fall einer nur teilweisen Vergärung der zugesetzten Saccharose als unerlaubte Süßung anzusehen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Für den betroffenen Wein hätte keine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein erteilt werden dürfen, weil er den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe. Danach dürfe Qualitätswein oder Prädikatswein nur mir Traubenmost gesüßt werden. Dies bedeute, dass die in einem Qualitätswein oder Prädikatswein vorhandene Restsüße nur von den frischen Wein­trauben oder von Traubenmost herrühren dürfe. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) sei nicht erlaubt.

Ein solcher Fall liege hier jedoch vor, weil der vom Kläger im März 2015 zugegebene Kristallzucker – unstreitig – nur zu 10 % zu Alkohol vergoren sei und im Übrigen die Süße des Weins erhöht habe. Hiermit sei eine Süßung und nicht bloß eine unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt. Die Anreicherung eines Weins in seiner Gärphase (Jungwein) durch die Zugabe von Saccharose sei auf das Ziel beschränkt, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen.

Die einschlägigen Vorschriften erlaubten nicht eine Zugabe von Saccharose, die eine Erhöhung des Restzuckergehalts im Wein bezwecke. Den Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zugrunde, dass der zugegebene Zucker vollständig zu Alkohol vergoren werde. Sofern die Landwirtschaftskammer eine nur „weit überwiegende“ Vergärung toleriere, sei dies Gründen der Verwaltungspraktikabilität geschuldet und ändere nichts an dem grundsätzlichen Ziel des Anreicherungsverfahrens. Die Ausrichtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehalts und die klare Abgrenzung zur Süßung erwiesen sich auch nicht als unverhältnismäßig. Denn der Winzer habe ausreichend Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nach Leipzig zugelassen.

Urteil vom 27. Februar 2018, Aktenzeichen: 8 A 11751/17.OVG

Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 21.03.2018

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6. OLG München: Rechtswidrige AdWords-Anzeige mit Markenname, wenn auf Landing-Page andere Produkte zu finden sind
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Eine AdWords-Anzeige in der ein Markenname verwendet wird, ist eine Kennzeichenverletzung, wenn auf der Landing-Page andere Produkte zu finden sind (OLG München, Urt. v. 11.01.2018 - Az.: 29 U 486/17).

Es war folgende AdWords-Anzeige geschaltet:

"Ortlieb Fahrradtasche

www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche
(...) Bewertung für Amazon
Riese Auswahl an Sportartikeln
Kostenlose Lieferung möglich"

Auf der Landing-Page bei Amazon fanden sich jedoch nur Produkte der Mitbewerber.

Das Gericht bejahte eine Markenverletzung, denn der Suchende erwarte, dass der Produkte des Markeninhabers, was nicht der Fall sei.

Wichtiger Hinweis:
Die Entscheidung des OLG München ist vor den Grundsatz-Urteilen des BGH (I ZR 138/16 und Az.: I ZR 201/16) ergangen. Der BGH hat in dem einen Verfahren (I ZR 138/16) die Verurteilung von Amazon gegen Ortlieb aufgehoben und insofern die Karten neu gemischt.

Da die schriftlichen Entscheidungsgründe des BGH-Urteils noch nicht vorliegen, ist noch unklar, welche Reichweite die Karlsruher Entscheidung hat. Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass damit auch das vorliegende Urteil des OLG München möglicherweise hinfällig wird.

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7. LG Berlin: Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken
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Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass Steckkarten in Zigarettenregalen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken dürften. Eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Kammer heute abgewiesen.

Die Klage richtete sich gegen ein Unternehmen, das u.a. Tabakerzeugnisse verkauft. Der Bundesverband ist der Auffassung, dass die Steckkarten in den Zigarettenregalen so angebracht werden müssten, dass die Warnhinweise schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln erkennbar seien.

Die Zivilkammer 16 folgte dieser Auffassung nicht. Sie erläuterte in der heutigen mündlichen Verhandlung, dass sich aus der maßgeblichen Tabakerzeugnis -Verordnung nicht klar ergebe, ob sie auch für sog. Verkaufsmodalitäten gelte.

Nach dem Wortlaut der Verordnung sei geregelt, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt, in dem die Zigarettenpackungen zum Verkauf angeboten würden, nicht verdeckt sein dürften. Bei den Steckkarten selbst handele es sich allerdings lediglich um ein Zubehör, um den Verkauf zu gestalten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verordnung entsprechend der Auffassung des Bundesverbandes auch regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssten, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verordnung dürfe solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen.

Bei der Tabakerzeugnis-Verordnung handele es sich um eine Regelung, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden sei. Wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz, nämlich die sogenannte Ermächtigungsgrundlage, erforderlich.

Die maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten jedoch nicht die Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; dagegen kann der klagende Bundesverband innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung beim Kammergericht einlegen. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin liegen noch nicht vor.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 104/17, Urteil vom 20. März 2018

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 20.03.2018

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8. LG Freiburg: Amazon-Produktbeschreibungen sind Verkäufer zuzurechnen
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Die Produktbeschreibungen und Produkteinordnungen von Amazon sind dem jeweiligen Verkäufer auf der Online-Plattform zuzurechnen (LG Freiburg, Urt. v. 07.08.2017 - Az.: 12 O 141/15).

Es ging um Lampen, die die Beklagte auf der Online-Plattform Amazon veräußerte.

Dabei ging es um die Frage, ob das Produkt auch als Fahrrad-Lampen angeboten wurde, denn hierfür fehlte die entsprechende StVZO-Genehmigung. Die Verkäuferin selbst hatte darauf hingewiesen, dass die Ware über keine entsprechende Zulassung verfüge.

Amazon hatte das Produkt in die Rubrik "Radsport, Beleuchtung, Lampensets" einsortiert. Zudem erfolgte unter der Rubrik ein HInweis mit dem Zusatz "Wird oft zusammen gekauft", der auf Fahrradlampen und Fahrradzubehör verwies. Die Beklagte argumentierte, diese Maßnahmen könnten ihr nicht zugerechnet werden.

Das LG Freiburg bejahte einen Wettbewerbsverstoß.

Die Handlungen von Amazon, auch wenn diese eigentlich gar nicht gewollt seien, seien der Beklagten zuzuordnen. Denn wenn Amazon durch gesponserte Produkte und die Einteilung von Rubriken mit dazu beitrage, dass das Produkt entgegen dem Warnhinweis zu einer verbotenen Nutzung beworben werde, so sei dies keineswegs überraschend. Vielmehr handle es sich um eine vorhersehbare Rechtsfolge der autonomen Entscheidung der Beklagten, ihr Angebot auf dieser Internetplattform einzustellen.

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9. LG Hagen: Und wieder - Unzulässige Schleichwerbung auf Instagram
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Erneut hatte das LG Hagen Äußerungen auf Instagram zu bewerteten und stufte dies als unzulässige Schleichwerbung ein (LG Hagen, Beschl. v. 01.01.2018 - Az.: 23 O 45/17).

Die Beklagte postete auf Instagram Beiträge von sich mit entsprechenden Marken-Produkten, die sie trug bzw. bei sich hatte. Der jeweils von ihr angegebene Link führte direkt auf die Webseite des betreffenden Herstellers.

Das Gericht stufte diese Äußerungen als geschäftliche Handlung ein, die die Beklagte hätte entsprechend kennzeichnen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege ein Fall der Schleichwerbung vor.

Erschwerend komme hinzu, so das Gericht, dass es sich bei der Beklagten um eine Person handle, die nicht nur Erwachsenen, sondern auch jugendlichen Personen bekannt sei. Gerade für diesen Teil der Follower werde das Vermischen von werbenden mit rein textlichen Elementen nicht sofort erkennbar sein.

Die hinzugefügten Zeichen wie "@ " oder "#" reichten nicht aus, um den werbenden Charakter der Benennung der Produktnamen kenntlich zu machen.

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10. LG Hannover: Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind unerlaubte Werbung
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Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind nur dann rechtlich möglich, wenn der Empfänger eine Einwilligung erteilt erteilt hat, andernfalls liegt eine unerlaubte Werbe-E-Mail vor (LG Hannover, Urt. v. 21.12.2017 – 21 O 21/17).

Die Beklagte bot bei Amazon ihre Produkte an. Nach dem Verkauf schrieb sie den Kunden an und führte eine Kundenzufriedenheitsumfrage durch:

"Sie haben kürzlich bei uns ein Produkt gekauft. Dafür möchten wir uns noch einmal bedanken. Falls Sie mit dem Produkt zufrieden sind würden wir uns über ein kurzes Feedback freuen.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Produkt haben oder auf ein Problem gestoßen sein, stehen Ihnen mein Team und ich jederzeit sehr gern zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen viel Vergnügen mit ihrem neuen Artikel und hoffen Sie bald wieder als Kunden auf Amazon begrüßen zu dürfen. (…)“

Das LG Hannover stufte diese elektronische Nachricht als Werbung ein. Denn sie diene der Kundenbindung. Unter den Begriff der Werbung falle nicht nur die unmittelbar produktbezogenen Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung,  beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring.

Das verklagte Unternehmen hätte hier somit für die Zusendung eine ausdrückliche Zustimmung des Käufers benötigt, was sie nicht vorweisen könne. Daher handle es sich um einen Rechtsverstoß.

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