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Marken müssen ohne Veränderung ihrer Ausrichtung in der Form verglichen werden, in der sie eingetragen oder angemeldet wurden
Huawei Technologies meldete am 26. September 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke u. a. für Computerhardware an. Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen: (...)
Am 28. Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien: (...)
Mit Entscheidung vom 28. November 2019 wies das EUIPO die Beschwerde von Chanel mit der Begründung zurück, dass keine Ähnlichkeit zwischen der von Huawei angemeldeten Marke und diesen beiden Marken bestehe, wobei für die zweite deren Bekanntheit geltend gemacht worden war. Das EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr für das Publikum.
In seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Klage von Chanel ab.
Das Gericht prüft in seiner Würdigung vor allem den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen.
Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass einander gegenüberstehende Marken für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden müssen, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden. Das Gericht untersucht die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht.
Dabei stellt es u. a. fest, dass es sich bei der von Huawei angemeldeten Marke um ein Bildzeichen handelt, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie zwei schwarze, vertikal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „U“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden. Dagegen bestehen die beiden Marken von Chanel aus zwei gekrümmten Linien, die wie zwei schwarze, horizontal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „C“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie eine vertikale Ellipse bilden; die zweite dieser Marken weist die Besonderheit auf, dass sich diese gekrümmten Linien innerhalb eines Kreises befinden.
Die einander gegenüberstehenden Marken weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten, aber auch erhebliche bildliche Unterschiede auf. Bei den Marken von Chanel sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal ist.
Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die Marken unterscheiden.
Zur Verwechslungsgefahr aus der Sicht des Publikums weist das Gericht im Hinblick auf den auf die erste Marke gestützten Widerspruch von Chanel darauf hin, dass die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keinesfalls durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden kann oder ihr dadurch abgeholfen werden kann, so dass sich eine Prüfung dieser Umstände erübrigt.
Urteil in der Rechtssache T-44/20 Chanel SAS / EUIPO
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 21.04.2021
Der Klage auf Informationszugang hatten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht stattgegeben. Die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der beigeladenen Volkswagen AG blieb erfolglos.
Das Bundesverkehrsministerium ist informationspflichtige Stelle. Die für ein Tätigwerden im Rahmen der Gesetzgebung geltende Ausnahme von der Informationspflicht gilt nicht für die im Zuge exekutiven Handelns übermittelten Unterlagen. Antragsablehnungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben.
Nach dem Abschluss der einschlägigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das Bekanntgeben der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen. Auch nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens sind nicht ersichtlich.
Ablehnungsgründe zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie freiwillig übermittelter Informationen greifen ebenfalls nicht durch. Soweit es um Messrandbedingungen von Prüfstandsmessungen geht, handelt es sich um Informationen über Emissionen, deren Vertraulichkeit das Gesetz nicht schützt. Im Übrigen, etwa bei Produkt- und Marktstrategien, überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen das gegenläufige Interesse an deren Vertraulichkeit.
BVerwG 10 C 2.20 - Urteil vom 26. April 2021
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 26.04.2021
Die Klägerinnen sind österreichische Versicherungsunternehmen, die in Deutschland Erstversicherungen anbieten. Die BaFin ordnete mit der angegriffenen Sammelverfügung an, dass alle zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Erstversicherungsunternehmen jährlich zum 1. März einen Beschwerdebericht einzureichen hätten.
Das Verwaltungsgericht hat diese Anordnung aufgehoben, soweit sie Rechtswirkung gegenüber den Klägerinnen entfaltet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der BaFin zurückgewiesen. Die Sammelverfügung habe zwar eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht, diese sei jedoch mit Unionsrecht nicht vereinbar. Die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 lasse nur eine Rechtsaufsicht über die Versicherungsunternehmen zu.
Die Mitgliedstaaten dürften keine darüber hinaus gehenden Aufsichtsmaßnahmen vorsehen. Dem widerspreche die gesetzliche Ermächtigung zu Aufsichtsmaßnahmen zur ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die der BaFin im Versicherungsaufsichtsgesetz zugewiesene Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen umfasst auch die Wahrung der Belange der Versicherten. Hierbei handelt es sich um eine Rechtspflicht der Versicherungsunternehmen, die ihr Verhältnis zu den Kunden ausgestaltet und in zahlreichen verbraucherschützenden Vorschriften konkretisiert ist.
Einer hierauf bezogenen Aufsicht steht weder das Unionsrecht noch das nationale Verfassungsrecht entgegen. Gegenstand dieser Aufsicht ist auch die Bearbeitung von Beschwerden der Versicherten durch die Unternehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wird nunmehr zu klären haben, ob die Voraussetzungen für die Anforderung eines jährlichen Beschwerdeberichts im Einzelfall jeweils gegeben sind.
BVerwG 8 C 7.20 - Urteil vom 21. April 2021
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 21.04.2021
Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur.
Das Landgericht Lüneburg hatte die Klage der Agentur abgewiesen, mit der diese eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte. Mit Urteil vom 1. April 2021 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen von der Agentur eingelegte Berufung zurückgewiesen (Az.: 13 U 10/20).
Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag (der kein Arbeitsvertrag ist) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste „höherer Art“ zum Inhalt hat. Diese Regelung erfasst etwa Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen. In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss war nach Auffassung des Senats aber unwirksam, weil er in vorformulierten Vertragsbedingungen der Agentur enthalten war und das Model durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligte. Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern könne es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, weil sich Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung rentierten.
Sollten die Leistungen der Agentur aber nicht den Erwartungen des Models entsprechen, hätte dieses über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dies wog nach Auffassung des Senats umso schwerer, als gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle v. 23.04.2021
Die Antragsgegnerin hatte ein Fotos des Antragstellers auf ihrer Webseite benutzt, ohne einen entsprechenden Urheberrechtsvermerk anzubringen. Als die Schuldnerin auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, ging der Rechteinhaber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.
Zwischenzeitlich hatte die Abgemahnte jedoch den gewünschten Hinweis auf den Urheber angebracht.
Nun ging es um die Frage, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weiterhin Bestand hatte im Eilverfahren.
Das OLG Köln verneinte diese Frage.
Zwar lasse das nachträgliche Anbringen des Urheberrechtsvermerks nicht die Wiederholungsgefahr entfallen, sodass ein Anspruch auf Unterlassung weiterhin bestünde.
Jedoch entfalle die für das einstweilige Verfügungsverfahren notwendige Dringlichkeit:
Wenn die Antragsgegnerin nach der Abmahnung den Urhebervermerk nachträglich einfügen lässt, besteht aufgrund der vorangegangenen Verletzungshandlung zwar grundsätzlich weiter die Vermutung zukünftiger Rechtsverletzungen, also die Wiederholungsgefahr. Dafür jedoch, dass eine zukünftige Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin nicht nur als solche wahrscheinlich, sondern auch konkret in unmittelbar zeitlicher Nähe stattfinden wird, sodass ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt werden könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen.
Für die zeitliche Nähe einer weiteren Rechtsverletzung besteht, anders als für die Wiederholungsgefahr, auch keine tatsächliche Vermutung. Insoweit wäre es Sache des Antragstellers gewesen näher darzutun, weshalb es ihm, obwohl die Rechtsverletzung bereits eingestellt worden ist, dennoch unzumutbar ist, im Hauptsacheverfahren eine abschließende Klärung herbeizuführen. (...)
Der Antragsteller ist auch nicht schutzlos dem Willen oder der Willkür des Verletzers ausgesetzt. Sollte die Antragsgegnerin den Urhebervermerk vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens tatsächlich wieder entfernen und dadurch die Rechtsverletzung wiederholen, wäre damit eine zeitnahe Wiederholung der Rechtsverletzung offensichtlich und dann ein Verfügungsgrund unproblematisch gegeben."
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung hatte das Gericht über die Höhe des Streitwertes bei einem datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zu entscheiden:
Geht es um das reine Informationsinteresse wird inzwischen überwiegend ein Betrag in Höhe von 500 Euro in Ansatz gebracht (...). Gemeint sind die Fälle, in denen die den Auskunftsanspruch betreffenden Anträge sich allein auf das Interesse an den vorhandenen Daten und den Umgang der beklagten Partei mit ihnen beziehen und es insbesondere keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Auskünfte der Vorbereitung von weiteren Klagen dienen sollen. Für derartige Fälle ist der in den zitierten Entscheidungen getroffenen Wertungen zuzustimmen.
Das reine Informationsinteresse ist, soweit nicht besondere Umstände hinzutreten, damit ausreichend abgebildet, dh. solange es sich um einen einfachen, in der Sache nicht streitigen und auch nicht schwierig zu beurteilenden Streitpunkt handelt."
Etwas anderes gelte nur dann, wenn noch andere Umstände hinzutreten würden:
Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ergibt sich das bereits aus § 48 Abs. 3 GKG. Jedenfalls wäre § 44 GKG entsprechend anwendbar.
Soweit geltend gemachte Auskunftsansprüche der Substantiierung des Vortrags im Zusammenhang mit einem anderen Streitgegenstand dienen, entspricht das der Konstellation bei der Stufenklage (§ 44 GKG). In diesem Fall sind die dort geregelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist dann nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere (...). Das wäre hier der Betrag für den Kündigungsschutzantrag."
Im Jahr 2018 hatte das OLG Köln (Beschl. v. 05.02.2018 - Az.: I-9 U 120/17) entschieden, dass der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch bei 500,- EUR liege.
Ein Jahr später hieß es dann vom gleichen Gericht, auch 5.000,- EUR seien denkbar (OLG Köln, Beschl. v. 03.09.20219 - Az.: 20 W 10/18). So auch das AG Köln (Beschl. v. 21.12.2020 - Az.: 121 C 389/20), das ebenfalls von 5.000,- EUR ausgeht.
Das LAG Nürnberg geht von 500,- EUR aus (LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 - Az.: 2 Ta 76/20), das LG Berlin (Beschl. v. 16.12.2019 - Az.: 35 T 14/19) hingegen von 2.000,- EUR.
§ 312a Abs.5 BGB bestimmt:
Dies stufte das LG Hamburg als Rechtsverstoß ein:
Die von der Beklagten angesetzten 20 Cent (Festnetz) bzw. max. 60 Cent (Mobilfunk) pro Anruf übersteigen die Kosten unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer."
Da davon auszugehen ist, dass ein relevanter Teil von Kundenanfragen bei der Beklagten eine Gesprächsdauer von 4,5 Minuten nicht überschreitet, sind die von der Beklagten angesetzten 20 Cent pro Gespräch höher als die eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer.
Hinsichtlich des Ansatzes von maximal 60 Cent für Anrufe aus dem Mobilfunknetz hat der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass Flatrate-Tarife in Deutschland üblich seien. Die Beklagte ist dem nicht ausreichend entgegengetreten. Insbesondere genügt der pauschale Vortrag zu komplexen Preissystemen nicht. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Anlage B 4 stützt, geht dies fehl, da es sich bei dieser Anlage um Festnetztarife handelt.
Die Beklagte hat anders als im Festnetzbereich ihrerseits keinen Vortrag gehalten, welche Tarife im Mobilfunkbereich außer Flatrate-Tarifen verbreitet sind. Da die Kosten von maximal 60 Cent die Kosten übersteigen, die einem Flatrate-Kunden entstehen, ist auch insoweit ein Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB gegeben (...)."
Das verklagte Unternehmen war im Bereich des Online-Coachings tätig. In seinen AGB hatte es nachfolgende Regelung:
Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialerMedien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigenEinvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von uns entfernt der Kunde eineüber uns abgegebene Bewertung dauerhaft. Das gilt auch nach Beendigungdes Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstesAnfordern die von uns beanstandete Bewertung/Kommentar nicht, gilt eineangemessene und von uns festzusetzenden und im Streitfall vomzuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe als verwirkt.(…)"
Ein Unternehmer muss sachlichgerechtfertigte Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinnehmen, dasverfassungsrechtlich geschützte Grundrecht an Meinungsfreiheit darfnicht eingeschränkt werden (...)
Die von dem Kläger beanstandete Klausel der Beklagten ist geeignet, die Abgabe von negativen Bewertungen zu verhindern. Kunden, die nicht oder nur in Teilen mit der Leistung der Beklagten zufrieden sind und dies in einer Bewertung darlegen möchten, können von der Klausel an der freien Meinungsäußerung gehindert werden, da sie erst ein Einvernehmen mit der Beklagten diesbezüglich herstellenmüssen.
Kunden, die sich diesem Diskussionsprozess mit der Beklagtennicht stellen möchten, werden von der Abgabe einer Bewertung insgesamt absehen.
Überdies können sich Kunden auch dadurch gehindert sehen, überhaupt eine Bewertung abzugeben, weil sie befürchten, eine entsprechende Aufforderung zur Löschung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2, 3 der AGB nicht rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen, und sich in der Folge einerVertragsstrafenforderung ausgesetzt zu sehen, weil sie die Bewertungnicht „auf erstes Anfordern“ gelöscht haben.
Die Klausel ist deswegennach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, indem sie deren grundrechtlichgeschützte Freiheiten einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)."
In den AGB von Vodafone befanden sich nachfolgende Klauseln:
"Pauschalen gemäß AGB Ersatzgerät (bei durch Kunden verusachten Verlust/defekt), einmalig: Kabelrouter EUR 100,00"
Denn durch die Pauschalisierung des Schadensersatzes werde faktisch der Neupreis des Gerätes bestimmt, obgleich die Hardware sich bereits über Jahre bei dem Kunden befinden kann und es sich somit um ein älteres Modell handelt:
Auch von der Beklagten berechnete Rechtsverfolgungskosten für die Rückholung gebrauchter Geräte sind nicht zu berücksichtigen: Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, sie ersetze nicht zurückgegebene Geräte in ihrem Pool durch Neuanschaffung. Dazu ist eine Rechteverfolgung jedoch nicht erforderlich, weshalb solche Kosten nicht bei dem zu erwartenden Schaden zu berücksichtigen sind.
Die von der Beklagten angesetzten Pauschalwerte übersteigen den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung erheblich."
Auch dieses Jahr sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Die Veranstaltung ist – wie bereits letztes Jahr – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2021 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 18 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Datum: 18.05.2021
Uhrzeit: 11:00- 12:30 Uhr
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vom 28.04.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 17. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuG: Markenstreit zwischen Chanel und Huawei
2. BVerwG: Umwelthilfe bekommt Zugang zu vertraulichen Daten von CO2-Emissionen bei VW-Fahrzeugen
3. BVerwG: Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
4. OLG Celle: Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam
5. OLG Köln: Keine Eilverfahren mehr möglich, wenn Schuldner Online-Urheberrechtsverletzung eingestellt hat
6. LAG Berlin-Brandenburg: Streitwert bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO liegt bei 500,- EUR
7. LG Hamburg: Kostenpflichtige 01806-Rufnummer für Kundenservice-Hotline verboten
8. LG Koblenz: AGB-Klausel "Online-Kundenbewertungen nur nach Absprache" ist unwirksam
9. LG München I: Für verlorene Router kein pauschaler Schadensersatz = Vodafone-AGB rechtswidrig
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 18.05.2021
Die einzelnen News:
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1. EuG: Markenstreit zwischen Chanel und Huawei
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Das Gericht weist die Klage von Chanel gegen die Eintragung einer Marke von Huawei mit der Begründung ab, die fraglichen Bildmarken seien nicht ähnlich
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2. BVerwG: Umwelthilfe bekommt Zugang zu vertraulichen Daten von CO2-Emissionen bei VW-Fahrzeugen
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Die Deutsche Umwelthilfe erhält Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit Messungen des CO2-Ausstoßes bei Kraftfahrzeugen, die die Volkswagen AG im November 2015 vertraulich an das Bundesverkehrsministerium übermittelt hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 13.18 - Urteil vom 29. März 2019 -
VG Berlin, 2 K 236.16 - Urteil vom 19. Dezember 2017 -
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3. BVerwG: Befugnisse der BaFin bei der Aufsicht über Erstversicherungsunternehmen
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Die im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Erstversicherungsunternehmen erstreckt sich auf die Wahrung der Belange der Versicherten bei der Bearbeitung von Beschwerden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Vorinstanzen:
VGH Kassel, 6 A 2151/18 - Urteil vom 30. April 2020 -
VG Frankfurt/Main, 7 K 2977/16.F - Urteil vom 05. September 2018 -
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4. OLG Celle: Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam
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Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Agentur sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird.
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5. OLG Köln: Keine Eilverfahren mehr möglich, wenn Schuldner Online-Urheberrechtsverletzung eingestellt hat
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Bei einer Online-Urheberrechtsverletzung ist die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr möglich, wenn der Schuldner die betroffene Handlung bereits eingestellt hat (OLG Köln, Beschl. v. 12.04.2021 - Az.: 6 W 98/20).
"Für die Frage des Verfügungsgrundes hingegen ist die zeitliche Komponente, also ob zeitnah eine Wiederholung droht, von entscheidender Bedeutung.
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6. LAG Berlin-Brandenburg: Streitwert bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO liegt bei 500,- EUR
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Der Streitwert für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO liegt grundsätzlich bei 500,- EUR, so das LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 18.03.2021 - Az.: 26 Ta (Kost) 6110/20).
"Bei Klagen zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DS-GVO kommen danach unterschiedliche Zielrichtungen in Betracht.
Das Gericht geht also von einem Regelstreitwert von 500,- EUR in diesen Fällen aus.
"Soweit die erstrebten Auskünfte hier teilweise auch darauf abgezielt haben sollten, den klägerischen Vortrag im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses konkretisieren zu können, bliebe es insoweit bei dem für den Kündigungsschutzantrag in Ansatz gebrachten Betrag, da es sich um den höheren Wert handelt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Rechtsprechung zum Streitwert bei DSGVO-Auskunftsbegehren ist nach wie vor außerordentlich unübersichtlich.
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7. LG Hamburg: Kostenpflichtige 01806-Rufnummer für Kundenservice-Hotline verboten
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Eine entgeltpflichtige 01806-Rufnummer für die Kundenservice-Hotline eines Unternehmens, bei dem Kosten von 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz bzw. von bis zu 60 Cent pro Anruf aus dem Mobilfunknetz anfallen, verstößt gegen § 312a Abs.5 BGB und ist rechtswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 04.03.2021 - Az.: 312 O 139/20).
"(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. (...)"
Das verklagte Unternehmen hatte eine Kundenservice-Hotline mit einer 01806-Rufnummer geschaltet, bei der pro Anruf 20 Cent (Festnetz) bzw. bis zu 60 Cent (Mobilfunk) anfielen.
"Infolgedessen ist § 312a Abs. 5 BGB in richtlinienkonformer Weise dahingehend auszulegen, dass die Kosten eines auf einen geschlossenen Vertrag bezogenen Anrufs unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen (...).
Und weiter:
"Bezüglich der Festnetztarife ist selbst bei Zugrundelegung des von der Beklagten benannten Standardtarifs „T-Net" der Deutschen Telekom mit Kosten von 6,2 Cent für eine Gesprächsdauer von 1,5 Minuten ein Verstoß gegen § 312a Abs. 5 BGB zu bejahen.
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8. LG Koblenz: AGB-Klausel "Online-Kundenbewertungen nur nach Absprache" ist unwirksam
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Eine AGB-Klausel, wonach Kunden Online-Bewertungen zu dem Kunden nur nach Absprache mit dem bewerteten Unternehmen abgeben dürfen, ist rechtswidrig, weil dies das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt (LG Koblenz, Urt. v. 26.01.2021 - Az.: 3 HK 19/20).
"§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme
Dies stufte das LG Koblenz als rechtswidrig ein, denn die Bestimmung begrenze das Recht des Kunden auf freie Meinungsäußerung. Hierdurch würden die Kunden unangemessen benachteiligt:
"Die angegriffene Klausel ist geeignet, das Recht der Kunden der Beklagten zur Abgabe von Kundenbewertungen, welches verfassungsrechtlich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheitnach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt ist, einzuschränken. (...) Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein im Internet angebotenes Produkt frei zu bewerten und sich mit Hilfe von Bewertungen anderer zuinformieren. (...)
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9. LG München I: Für verlorene Router kein pauschaler Schadensersatz = Vodafone-AGB rechtswidrig
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Eine Klausel in den Vodafone -AGB, wonach ein Kunde für einen verlorenen Router und andere Hardware Schadensersatz in Höhe des Neuwertes bezahlen muss, ist rechtswidrig (LG München I, Urt. v. 25.03.2021 - Az.: 12 P 7321/20).
"Pauschalen gemäß AGB Ersatzgerät (bei durch Kunden verusachten Verlust/defekt), einmalig: HomeBox Fritzbox 6490 EUR 160,00"
Außerdem:
"4.1.14 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm zur Nutzung überlassene Geräte unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzugeben. Andernfalls ist Vodafone berechtigt, für ein beschädigtes, funktionsuntüchtiges oder nicht zurückgegebenes Gerät eine jeweils mit dem Kunden vereinbarte Pauschale zu berechnen, es sei denn, der Kunde ist nachweislich für die vorgenannten Fälle nicht verantwortlich. Dem Kunden ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist“.
Das LG München I stufte dies als rechtswidrig ein, da die Klausel den Kunden unangemessen benachteilige.
"Wie dargelegt erreichen zwei Jahre alte oder ältere Elektrogeräte ihren Neuwert bei weitem nicht mehr. Maßgeblich ist im Übrigen der Marktwert eines solchen Ge-brauchtgeräts, nicht jedoch irgendwelche von der Beklagten angestellten Erwägungen dahingehend, dass die Geräte aufgrund ihrer Gerätepool-Lösung „nicht wertlos" seien.
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 18.05.2021
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Am 18.05.2021 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG
- same procedure as every year"
Aufgrund des großen Erfolgs und der zahlreichen Rückmeldungen aus dem letzten Jahr, gibt es auch 2021 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.