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Newsletter vom 28.05.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 22. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Dem Betreiber einer solchen Plattform, so die Richter, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Rechtsverletzungen gekommen war. Dann muss der Betreiber alles Mögliche und Zumutbare tuen, um zukünftige Rechtsverletzungen zu vermeiden: "Der Bundesgerichtshof hat hierzu - auf den vorliegenden Fall übertragbar - ausgeführt, dass es einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform betreibt, nicht zumutbar ist, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Ihm obliegt es vielmehr auf einen entsprechenden Hinweis, das Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Wie letzteres geschieht, steht im Ermessen der Klägerin. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Klägerin nicht die Möglichkeit biete, z.B. durch ein bereitgestelltes Programm wie VeRI Rechtsverstöße zu beenden, ist mangels hinreichenden Vortrages hierzu eine Relevanz dieser Ausführungen nicht gegeben."
Nach einer Entscheidung des LG Hamburg gilt dies auch bei der Übernahme eines fremden Interviews, in denen Falschaussagen getätigt wurden (Urt. v. 22.02.2008 – Az. 324 O 998/07). Hintergrund des Urteils war ein Interview, in welchem ein beliebter TV-Moderator dem Chefredakteur eines bekannten Magazins vorgeworfen hatte, abgeschrieben zu haben. Diese Behauptung war nachweislich falsch. Das Interview mit dem rechtswidrigen Vorwurf wurde später von einer Tageszeitung übernommen. In der Übernahme sah das Landgericht eine weitere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Chefredakteurs und verurteilte die Zeitung auf Unterlassung. Zur rechtlichen Begründung zog die 24 Zivilkammer des LG die Rechtsfigur der so genannten Verbreiterhaftung heran. Danach sei intellektueller Verbreiter, „wer zu der verbreiteten Behauptung eine eigene gedankliche Beziehung“ habe. Dazu höre insbesondere derjenige, der Fremdbehauptungen zitiere. Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts: Eine Meinung in der juristischen Literatur geht von einer Verbreiterhaftung nur dann aus, wenn sich die Presse die fremden Interviewaussagen durch bestimmte Umstände „Zu-eigen-macht“. Also dann, wenn der Eindruck beim Leser entsteht, das Publikationsorgan sehe die Dinge genauso wie der Interviewpartner. Nach dem LG Düsseldorf entfällt die Haftung bereits dadurch, dass es sich um ein Interview handelt. Das Oberlandesgericht München legt der Presse nur dann eine Überprüfungspflicht für die vom Interviewpartner gemachten Behauptungen auf, wenn besonders schwere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Raum stehen.
Das beantragte Totalverbot hat das Landgericht allerdings abgelehnt. Hintergrund für die Entscheidung ist ein Buch, das sich mit möglichen Unzulänglichkeiten der deutschen Justiz befasst und in einem zweiten Handlungsstrang intime Einzelheiten über die spätere Antragstellerin enthält, deren Veröffentlichung sie aber nicht zugestimmt hatte. Anmerkung RA Noogie Kaufmann, Master of Arts Das damalige Verbot wurde später durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Besch. v. 13.06.2007 - Az. 1 BvR 1783/05). Begründung: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, bestimmte Streichungen oder Änderungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
Im konkreten Fall wies das Gericht die Klage eins Krimi-Autorens ab, der einer Kollegin die rechtswidrige Übernahme einzelner Szenen- und Handlungselemente vorgeworfen hatte. In den beiden Krimis geht es um historische Morde in Oberbayern, bei denen sechs Menschen mit einer so genannten Reuthaue der Schädel eingeschlagen und der Täter nie gefasst wurde. Nach Auswertung alter Ermittlungsakten und Polizeiberichten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Autorin lediglich die dortigen Fakten ausgewertet und mit ihren eigenen Worten weiter ausgeschmückt habe.
Der Überweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online-Banking durch den Kunden des Klägers an seine Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1.800 Euro darauf gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschließend, weil sie in finanziellen Nöten war, nicht mehr zurückzahlen. Deshalb verlangte der Kläger von seiner Bank die 1.800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenen Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären. Dann wäre es nicht zu der Fehlüberweisung gekommen. Die Bank weigerte sich zu zahlen, deshalb wurde Klage beim Amtsgericht München erhoben. Die zuständige Richterin wies die Klage ab: Es läge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der Überweisungsauftrag im Wege des Online-Banking, also dem beleglosen Überweisungsverkehr erteilt worden. Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 18.6.07, AZ 222 C 5471/07 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 26.05.2008
Siehe dazu auch unseren Podcast "Urheberrechtsreform 2008 - Teil 1: Die 100,- EUR-Abmahnung kommt". Es ist damit zu rechnen, dass die Neuerungen in Kürze in Kraft treten werden.
„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zu den Regelungen im Einzelnen: Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Diese „absoluten“ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist. Beispiele unzulässiger Handlungen: Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss. Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig. Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln. Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter. Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 21.05.2008
"Die Ausstrahlung eines Gewinnspiels in Programmen von MTV hat gegen Regelungen der Landesmedienanstalten verstoßen. Die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) unter dem Vorsitz von Frauke Gerlach hat dies heute (16. Mai) in Düsseldorf formell beanstandet. Der Veranstalter wird damit angewiesen, diesen Verstoß künftig zu unterlassen. Das Gewinnspiel wurde in der Sendung "Money Express" am 29. November 2007 im Programm von VIVA und parallel bei Comedy Central und NICK (allesamt MTV Networks Germany GmbH) ausgestrahlt. In der Sendung wurde nach Ansicht der LfM ein nicht vorhandener Zeitdruck aufgebaut und anrufende Zuschauer so in die Irre geführt. Dies ist nach den so genannten Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten unzulässig. (aus der Pressemitteilung der LfM v. 16.05.2008)" Der Geschäftsführer der Firma Callactive, die die beanstandete Sendung "Money Express" produziert, hat angekündigt gegen die Beanstandung rechtlich vorzugehen.
Aus der Pressemitteilung der Behörde: "Poker spielen boomt. Zu dem Kreis der Pokerbegeisterten gehören immer mehr auch Jugendliche und Heranwachsende, die in Kneipen, Spielhallen oder im Internet der Spiel-Leidenschaft frönen. Wir haben nun auf diese Entwicklung reagiert und durch Erlass die einschlägigen Poker-Veranstaltungen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich untersagt“, teilte Innenminister Karl Peter Bruch mit. Eine Ausnahme bestehe lediglich für den konzessionierten Bereich von Spielbanken, der indes engen Kontrollen seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden insbesondere im Hinblick auf Minderjährigenschutz und Suchtprävention unterliege, so Bruch. Mit dem vom Innenministerium getroffenen Erlass setze Rheinland-Pfalz den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag auch über den Bereich der dort geregelten Lotterien und Sportwetten hinaus konsequent auf Poker-Veranstaltungen um. „Wir wollen sicherstellen, dass insbesondere Minderjährige nicht über das Pokerspiel in die Spielsucht abgleiten“, erklärte der Innenminister und verwies darauf, dass andere Bundesländer aktuell prüften, der Initiative von Rheinland-Pfalz zu folgen. Bruch weiter: „Den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, ist erklärtes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages. Ohne Reglementierungen ist eine unkontrollierte Entwicklung des Glücksspielmarktes zu befürchten, der im Hinblick auf die möglichen Folgen für die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und deren Angehörigen entgegengewirkt werden muss“, so der Minister. Bei Poker handelt es sich dann um ein Glücksspiel im Sinne des Staatsvertrages, wenn die Entrichtung eines Entgelts notwendige Bedingung für die Teilnahme am Spiel und damit für den Erwerb einer Gewinnchance ist. Dabei ist unter Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance jede Vermögensleistung – unabhängig von ihrer Höhe und der Art ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar zur Teilnahme am Spiel berechtigt. Das entrichtete Entgelt dient dem Erwerb einer Gewinnchance, wenn ein Gewinn in Form eines vermögenswerten Vorteils – unabhängig von seiner Höhe – ausgelobt ist. Poker-Spiele, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind nunmehr von der für illegales Glücksspiel zuständigen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier zu untersagen.(Quelle: Pressemitteilung des Innenministeriums v. 19.05.2008)" Ob dieses staatliche Handel auch vor Gericht Bestand haben wird, ist unklar. Denn ob Poker zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Zwar sprechen sich eine Vielzahl der bislang angerufenen Verwaltungsgerichte für eine solche Einordnung aus, jedoch längst nicht alle. Auf unserem Portal "Glücksspiel & Recht" gibt es alle bislang in Deutschland veröffentlichen Urteile zum Thema Poker im Volltext.
Erst vor wenigen Tagen hatte das Innenministerium von Rheinland-Pfalz durch Erlass Poker-Veranstaltungen untersagt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.05.2008. Pokern sei ein Glücksspiel und es boome. Dabei müssten vor allem die Jugendlichen geschützt werden, die sich verstärkt davon angezogen fühlten, so ein Sprecher des Innenministeriums von Baden-Württemberg. Ob dieses staatliche Handel auch vor Gericht Bestand haben wird, ist unklar. Denn ob Poker zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Zwar sprechen sich eine Vielzahl der bislang angerufenen Verwaltungsgerichte für eine solche Einordnung aus, jedoch längst nicht alle. Auf unserem Portal "Glücksspiel & Recht" gibt es alle bislang in Deutschland veröffentlichen Urteile zum Thema Poker im Volltext.
Als besonderes Special stellt RA Noogie Kaufmann, der seit vielen Jahren Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter berät, eine Vielzahl seiner offline erschienen Publikationen - "c´t", "Datenschutz und Datensicherheit" (DuD)", "Multimedia und Recht (MMR)" - online zur Verfügung. Ein besonderes Schmankerl ist dabei die jährliche, in der DuD erscheinende Rechtsprechungsübersicht zum Datenschutz. Der letzte Bericht zum Jahr 2007 ist erst jüngst offline in der DuD erschienen, nun gibt es ihn bereits bei uns online. Neben "Adresshandel & Recht", "Affiliate & Recht", "Dialer & Recht", "Foren & Recht", "Glücksspiel & Recht", "Mehrwertdienste & Recht", "R-Gespräche & Recht", "Suchmaschinen & Recht" und "Webhosting & Recht" ist es das 10. Portal aus unserer "... & Recht" - Reihe. Daneben gibt es von der Kanzlei Dr. Bahr noch "MarkenFAQ.de", das sich mit den zahlreichen Facetten der Markenanmeldung beschäftigt und in Form einer interaktiven Check-Abfrage dem Nutzer die Möglichkeit bietet, zu überprüfen, ob ein Begriff als Marke angemeldet werden kann. Mit Law-Podcasting betreibt die Kanzlei Dr. Bahr das erste deutsche Anwalts-Audio-Blog und mit Law-Vodcast das erste deutsche Anwalts-Video-Blog. Unter "Captain-Ormog.de" gibt es zudem Infos zum Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction-Hörspiel-Serie.
Inhalt: - Update: Haftung des Merchants für Rechtsverletzungen seines Affiliates Inhalt: Durch die Umsetzung werden zahlreiche Gesetze überarbeitet und aktualisiert, u.a. das Urheberrechtsgesetz, das Markengesetz und das Patentgesetz. Es würde den Rahmen dieses Podcast sprengen, wenn wir hier alle Neuerungen besprechen würden. Daher konzentrieren wir uns auf den urheberrechtlichen Bereich und stellen im nachfolgenden die dortigen Änderungen vor. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Der zweite Teil erscheint nächste Woche. Heute geht es um die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR im Urheberrecht. Die Novelle verbessert die Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich bislang hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sahen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.
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