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In der Vergangenheit wurde chefkoch.de wegen Verletzung von Fotorechten der Webseite marions-kochbuch.de verurteilt (BGH, Urt. v. 12.11.2009 - Az.: I ZR 166/07).
Chefkoch.de war damals verurteilt worden,
Der BGH hatte in seiner Revisionsentscheidung den Klageantrag dahingehend ausgelegt, dass er sich alleine auf die drei Lichtbilder "Schinkenkrustenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack" beziehe.
Nun stellte marions-kochbuch.de fest, dass andere Bilder auf der Plattform auftauchten. Dieses Mal handelte es sich um die Fotos "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot". Marions-kochbuch.de beantragte ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Urteil.
Der BGH lehnte dies ab.
Der gerichtlich titulierte Unterlassungsanspruch beziehe sich ausschließlich auf die drei Lichtbilder "Schinkenkrustenbraten", "Amerikaner" und "Sigara Börek mit Hack". Da die neuen Fotos auch nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens waren, könne sich das Verbot nicht auf diese beziehen. Vielmehr handle es sich bei "Malaga-Eis" und "Körner-Buttermilch-Brot" um neue, eigenständige Rechtsverletzungen.
Der ursprüngliche Kläger, ein bekannter Entertainter, begehrte vor Gericht wegen einer angeblich eherverletzenden Presse-Berichterstattung eine Geldentschädigung. Noch bevor der Fall verhandelt wurde, starb er, Sein Erbe führte den Prozess fort.
Der BGH hat die Klage abgewiesen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei höchstpersönlich und somit nicht vererblich.
Bei einem Geldentschädigungsanspruch stehe in einem solche Falle regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Da einem Verstorbenen Genugtuung für die Verletzung seines Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden könne, scheide ein Ausgleich aus.
Der Beklagte gab in er Vergangenheit eine Unterlassungserklärung ab, nicht mehr Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Die Formulierung bezog sich dabei insbesondere auf namentlich genannte Online-Verzeichnisse, bei denen der Beklagte entsprechende Einträge bewirkt hatte.
Auch mehr als ein halbes Jahr nach Abgabe der Unterlassungserklärung fanden sich noch Einträge in den Web-Portalen. Der Gläubiger machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend. Der Beklagte wandte er ein, er habe sich damals sofort an die verschiedenen Stellen gewandt und diese aufgefordert, die Einträge zu korrigieren.
Das OLG Düsseldorf hat einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung bejaht und den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt.
Es sei nicht ausreichend gewesen, die Portale anzuschreiben und zur Korrektur aufzufordern. Vielmehr sei der Beklagte verpflichtet gewesen, zumindest die in der Unterlassungserklärung benannten Webseiten zu kontrollieren, ob diese auch die Löschung umgesetzt hätten.
Welche Zeit hierfür im Einzelfall angemessen sei, spiele in der vorliegenden Konstellation keine Rolle. Denn jedenfalls mehr als ein halbes Jahr später hätte der Beklagte nachfassen und ggf. zur erneuten Korrektur auffordern müssen. Da er dies nicht getan habe, habe er schuldhaft gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Beklagte, ein Elektrofachmarkt-Kette, warb mit der Aussage: Die Hamburger Richter stuften diese Tiefpreisgarantie als irreführend und somit als wettbewerbswidrig ein.
Die Erklärung enthalte zwei Garantien: Zum einen ("erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag") bestünde für den Käufer die Möglichkeit, die bei der Beklagten gekauften Ware zu behalten und sich den Differenzbetrag auszahlen zu zahlen. Zum anderen ("oder nehmen das Gerät zurück") könne der Käufer die Ware auch einfach zurückgeben und erhalte den Kaufpreis wieder. In diesem Fall müsse er sich um den Neuerwerb der Ware bei dem günstigeren Verkäufer selbst kümmern.
Die Klausel enthalte keine Bestimmung, wer zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen könne. Aus dem Wortlaut ergebe sich keine eindeutige Regelung, so dass - theoretisch - der Käufer, aber auch die Beklagte das Wahlrecht ausüben könne.
Lege man nach ständiger Rechtsprechung das Garantieversprechen am kundenfeindlichsten aus, so könne nur die Beklagte bestimmen, welche der beiden Alternativen greife. Dies sei aber irreführend, denn der Verbraucher erwarte aufgrund des Textes, dass er die Ware behalten könne und den zu viel gezahlten Anteil des Kaufpreises zurückerstattet bekomme. Berufe sich die Beklagte aber auf die 2. Variante, komme der Verbraucher gerade nicht in den Genuss dieser Regelung.
Die aus Essen stammenden, 29 und 38 Jahre alten Kindeseltern streiten mit dem beteiligten Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre in den Jahren 2001, 2003, 2007 und 2008 geborenen Kinder. Die den Sorgerechtsentzug anordnende Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen haben die Eltern angefochten. In dem vom 3. Senat für Familiensachen im Dezember 2013 durchgeführten Verhandlungstermin sind die Verfahrensbeteiligten, familienpsychologische Sachverständige und – in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat – die Kinder angehört worden.
Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrecht erhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.
Der Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts bestätigt. Auch in dem vom Senat durchgeführten Beschwerdeverfah- ren habe sich gezeigt, dass es notwendig sei, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar, so dass den Kindern die mit einer erneuten Aussage vor dem Senat verbundenen Belastungen erspart werden könnten.
Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder ve r- steckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen.
Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien.
Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze.
Rechtskräftiger Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.02.2014, erlassen am 26.02.2014 (3 UF 184/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 26.05.2014
Bebildert war der Bericht u. a. mit einer im Ausschnitt wiedergegebenen Fotografie, die den Fußballstar an einem öffentlichen Strand vor einer Abfalltonne zeigt. Im Hintergrund ist im rechten Bildrand eine Frau zu sehen, die auf einer Strandliege liegt und mit einem lilafarbenen Bikini bekleidet ist.
Diese - die Klägerin - hat beantragt, die Verleger der Bildzeitung zu verurteilen, eine erneute Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen und ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zu dem unter anderem für das Presserecht zuständigen 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte teilweise Erfolg.
Die beklagte Verlegerin ist verurteilt worden, die Veröffentlichung des Bildes zu unterlassen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat der Senat verneint und die Klage insoweit abgewiesen.
Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzt und zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin sei auf dem Foto identifizierbar abgebildet. Ohne ihre Einwilligung habe sie nicht zur Schau gestellt werden dürfen. Eine Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis bestehe bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Nr. 1 KUG), wobei die Verbreitung des Bildnisses allerdings unzulässig sei, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden.
Ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe die Berichterstattung hier nicht. Maßgeblich sei, ob ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse der Allgemeinheit an der bildlichen Darstellung gerade des Betroffenen bestehe. Auch wenn man annehme, dass die Veröffentlichung einer Abbildung des Fußballprofis im Kontext des Berichts zulässig sei, sei damit noch nichts darüber gesagt, ob auch die Abbildung der Klägerin rechtmäßig sei.
Da sie in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Die Aufnahme zeige die Abgebildeten am Strand, mithin in ihrem Alltagsleben bei Tätigkeiten, die grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen seien. Ein allgemeines Interesse oder zeitgeschichtliches Ereignis ergebe sich auch nicht aus der dem Bild beigefügten Wortberichterstattung.
Die Bildinschrift habe keinen Bezug zu der Klägerin. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand auch auf unbekannte Personen beziehe, die zufällig mit relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte abgebildet würden, wäre bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Interesse der Klägerin am Recht am eigenen Bild gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit der Vorrang einzuräumen. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht.
Das unterstellte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußballprofi gestern noch am Strand gewesen sei, dort vorbildlich seinen Abfall entsorgt habe und jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem solchen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurücktreten müsse.
Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Es sei der Beklagten als Presseunternehmen ohne weiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Klägerin durch die Abbildung in Badebekleidung den Blicken des Publikums - hier eines Millionenpublikums - in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situationen.
Darüber hinaus könnten Teile der Leserschaft die Veröffentlichung auch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte „pikante Frauenbegleitung“ handele.
Entgegen der Annahme des Landgerichts, sei die Veröffentlichung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erschienen, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Hier gehe es aber nur um Abbildungen, bei denen die Örtlichkeit den Gehalt des Bildes präge.
Auch eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift komme nicht in Betracht, denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begleitpersonen von prominenten Personen, bei denen nach der Rechtsprechung eine alltägliche Begleitsituation nicht ohne weiteres die Veröffentlichung eines Begleiterfotos rechtfertige.
Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige jedoch nicht die Zahlung einer Geldentschädigung. Regelmäßig werde ein solcher Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor.
Das Foto sei am Strand aufgenommen worden und die Klägerin situationsadäquat gekleidet. Die Abbildung sei weder als anstößig noch als obszön zu beurteilen. Der Senat hat die Revision zugelassen.
Oberlandegericht Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014 - 6 U 55/13 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 20.05.2014
Die Einwilligung hat auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Der Widerruf des Einverständnisses ist aber nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt hat.
Das ist nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen ist auf diesen Bereich beschränkt.
Dies hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden (Urteil vom 20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13), der insoweit eine vorangehende Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt hat.
Die Parteien, beide wohnhaft im Lahn- Dill- Kreis, streiten unter anderem über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der Beklagte ist Fotograf. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie - teilweise selbst gefertigt - dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage geltend gemachte Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, hat der Beklagte anerkannt.
Das Landgericht hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen beansprucht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung.
Der zuständige 3. Zivilsenat hat die Entscheidung des Landgerichts nunmehr im vollen Umfang bestätigt.
Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen.
Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.
Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 21.05.2014
Die Telekom warb mit der Aussage In einer Fussnote am unteren Rand der Seite wurde darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten sich der Preis auf 44,95 EUR/Monat erhöht.
Die Kölner Richter stuften dies als irreführend ein.
Mit einer zweiten, nochmaligen Preiserhöhung rechne der Verbraucher nicht. Aufgrund der Aussage "...danach 39,95 EUR/Monat" gehe der Kunde davon aus, dass es sich dabei um den monatlichen Endpreis handle, der nach 6 Monaten fällig werde.
Zwar könne der Kunde der erneuten Erhöhung entgehen, wenn er den Vertrag kündige. Da der Preisanstieg aber lange nach dem Ende des Aktionszeitraumes liege, sei es wahrscheinlich, dass der Kunde die Vertragsbedingungen nicht mehr präsent habe und den Umstand einfach übersehe.
Es handle sich somit bei der Aussage "nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat" um eine objektiv falsche Werbung. Eine solch objektiv unzutreffende Erklärung könne auch nicht durch Hinweise in den Fussnoten richtig gestellt werden.
Der Kläger verlangte von dem verklagten Unternehmer die Unterlassung von Briefkasten-Werbung. In dem klägerischen Briefkasten befand sich ein entsprechender Aufkleber, dass er jede Werbung ablehnte. Gleichwohl fand der Kläger in seinem Briefkasten und in den vier weiteren Briefkästen seiner Nachbarn die Werbung für einen Pizza-Service.
Die erste Instanz - das AG Bonn - verurteilte das Unternehmen zu Unterlassung. Durch den Aufkleber auf seinem Briefkasten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er jede Werbung ablehne. Gleichwohl habe der Pizza-Dienst seinen Flyer einwerfen lassen. Es bestehe, so das AG Bonn, ein Anscheinsbeweis, dass der Werbeflyer auf Veranlassung des beworbenen Unternehmens eingelegt worden sei.
Dieser Ansicht ist das LG Bonn nun nicht gefolgt, sondern hat die Klage aus beweisrechtlichen Gründen abgewiesen.
Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Anscheinsbeweis in jedem Fall dafür spreche, dass ein Werbeflyer stets auf Veranlassung des beworbenen Unternehmens in einen Briefkasten einlegt worden sei, existiere nicht. Vielmehr müssten schon die näheren Umstände für ein solches Handeln sprechen. Erst dann könne ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall sei es lediglich einmal zum Einwurf des Werbeflyers gekommen. Und zwar in den fünf Briefkästen des klägerischen Hauses. Nicht vorgetragen worden sei, dass auch in der näheren Umgebung diese Materialien verteilt worden sei. Dies wären indes typische Vorgänge bei der Verteilung von Werbematerial durch ein Unternehmen im Zuge einer nicht an ausgewählte Adressaten gerichteten allgemeinen Werbeaktion. Regelmäßig würden nämlich in solchen Fällen, um viele Interessenten zu erreichen, in einem Gebiet flächendeckend in Briefkästen Werbeflyer verteilt.
Hier sei es jedoch lediglich einmalig und flächenmäßig begrenzt zu einem Einwurf gekommen. Bei derartigen Umständen sei ein Rückschluss auf die Verantwortlichkeit des Unternehmens nicht möglich, sondern es verbleibe bei der Beweislast des Klägers. Da dieser keine weiteren Beweise angeboten habe, sei die Klage abzuweisen.
Der Antragsteller wollte eine einstweilige Verfügung wegen einer Äußerung des Antragsgegners auf der Online-Plattform Facebook erwirken.
Der Antragsteller stritt gerichtlich mit einem Dritten, weil dieser das angemietete Betriebsgebäude nicht verlassen wollte. Die Klage des Antragstellers gegen den Dritten auf Beendigung des Mietverhältnisses scheiterte in der ersten Instanz. Daraufhin erhielt der Mieter mehrfach "Besuch" von unbekannten Tätern und es kam zu tätlichen Angriffen.
Der Antragsgegner postete daraufhin auf Facebook: Wenig später erschien auch ein Zeitungsartikel, in dem die Frage aufgeworfen wurde, ob evtl. der Antragsteller hinter den Handlungen stecke, da er den unliebsamen Mieter anders nicht loswerde. Daraufhin meldete sich die Hausbank des Antragstellers, die ein neues Bauvorhaben finanzieren sollte, und frage wegen der aktuellen Ereignisse nach.
Der Antragsteller war der Auffassung, dass durch die Formulierung "erst seit einem gewissen Zeitraum" eindeutig darauf hingewiesen werde, dass die tätlichen Angriffe erst nach Übernahme des Objekts durch ihn stattgefunden hätten. Damit werde sinngemäß ein Zusammenhang zwischen den Taten und ihm hergestellt. Dies gelte auch für den Textteil "als wollte ihn Jemand aus dem Laden haben". Hiermit sei eindeutig er als Grundstückseigentümer gemeint.
Das AG Bad Segeberg lehnte die begehrte einstweilige Verfügung ab.
Unerheblich sei aber, dass der Antragsgegner den Antragsteller in dem Facebbok-Beitrag nicht namentlich benannt habe. Auch sogenannte verdeckter Aussagen, d.h. die Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen könne und solle, könnten ehrverletzend sein. Erforderlich sei hierfür aber, dass der jeweilige Äußernde durch das Zusammenspiel mit anderen offener Erklärungen eine zusätzliche Sachaussage mache und sie sich für den Leser als unabweisliche Schlussfolgerung präsentiere.
Dies sei im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall.
Es handle sich gerade um keine zwingende Schlussfolgerung, dass alleine der Antragsteller als Initiator der strafbaren Handlungen in Betracht komme. Denn durch die Redewendung "gewissen Zeitraum" werde kein Zusammenhang mit den Aktivitäten des Antragstellers hergestellt, sondern vielmehr allgemein wiedergegeben, dass die Übergriffe erst seit einiger Zeit bestünden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des Zeitungsartikels oder der kritischen Nachfrage durch die Bank. Der Antragsgegner gebe lediglich einzelne Tatsachen wieder und überlasse es dem Leser, welche Schlussfolgerungen er ziehe. Der Antragsgegner könne jedoch für Gedanken, die Unbeteiligte machen würden, nicht in Anspruch genommen werden.
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vom 28.05.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 22. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Chefkoch.de / marions-kochbuch.de: Kein Verstoß gegen gerichtliches Unterlassungsverbot
2. BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wg. ehrverletzender Presse-Berichterstattung nicht vererblich
3. OLG Düsseldorf: Handlungspflichten des Schuldners bei irreführender Werbung in Online-Verzeichnissen
4. OLG Hamburg: Werbung mit Tiefpreisgarantie bei Wahlrecht des Verkäufers ist wettbewerbswidrig
5. OLG Hamm: Kindesanhörung heimlich aufgenommen führt zu keinem Beweisverwertungsverbot
6. OLG Karlsruhe: Fotos einer im Bikini bekleideten Frau rechtswidrig, aber nicht schadensersatzpflichtig
7. OLG Koblenz: Nach Ende einer Liebesbeziehung kein umfassender Löschungsanspruch von Fotos und Videos
8. OLG Köln: Telekom-Werbung irreführend bei nachträglicher Preissteigerung
9. LG Bonn: Beweislast bei unerlaubter Briefkasten-Werbung
10. AG Bad Segeberg: Ehrverletzende Facebook-Äußerungen in Form verdeckter Aussagen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Chefkoch.de / marions-kochbuch.de: Kein Verstoß gegen gerichtliches Unterlassungsverbot
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Chefkoch.de verstößt nicht gegen ein gerichtliches Verbot, wenn auf der Plattform andere urheberrechtliche Fotos von der Webseite marions-kochbuch.de auftauchen (BGH, Beschl. v. 03.04.2014 - Az.: I ZB 42/11).
"es zu unterlassen, die vom Gläubiger erstellten und unter "www.marions-kochbuch.de " abrufbaren Fotografien und/oder Teile davon ohne Erlaubnis öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere auf der unter "www.chefkoch.de" abrufbaren Seite zur Schau zu stellen und/oder durch das Aufspielen oder Aufspielenlassen der Inhalte auf andere Server oder Speichermedien Dritter zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen."
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2. BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wg. ehrverletzender Presse-Berichterstattung nicht vererblich
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Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: angeblich ehrverletzende Presse-Berichterstattung) ist nicht vererblich (BGH, Urt. v. 29.04.2014 - Az.: VI ZR 246/12).
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3. OLG Düsseldorf: Handlungspflichten des Schuldners bei irreführender Werbung in Online-Verzeichnissen
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Gibt der Schuldner eine Unterlassungserklärung ab, die sich auf von ihm bewirkte Einträge in Online-Verzeichnisse bezieht, muss er diese Portale aktiv anschreiben und zur Löschung auffordern. Er ist verpflichtet nachzuprüfen, ob die Webseiten seiner Aufforderung nachgekommen sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2013 - Az.: I-20 U 52/13).
Erst vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 13.11.2013 - Az.: I ZR 77/13) einen ähnlichen Fall zu entscheiden: Verletzt die Firmierung eines Unternehmens die Kennzeichenrechte eines Dritten, so muss der Schuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung aktiv auf Online-Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zugehen und sich dort um eine entsprechende Änderung bemühen.
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4. OLG Hamburg: Werbung mit Tiefpreisgarantie bei Wahlrecht des Verkäufers ist wettbewerbswidrig
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Die Werbung einer großen Elektrofachmarkt-Kette mit einer Tiefpreisgarantie mit Wahlrecht des Verkäufers ist wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, Urt. v. 13.02.2014 - Az.: 5 U 160/11).
"Tiefpreisgarantie. Ihr Vorteil ist unser Versprechen. Sollten Sie innerhalb von 14 Tagen ein bei uns gekauftes Produkt - bei gleicher Leistung und in unserer Region - günstiger sehen, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag oder nehmen das Gerät zurück."
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5. OLG Hamm: Kindesanhörung heimlich aufgenommen führt zu keinem Beweisverwertungsverbot
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Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Das hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 25.02.2014 entschieden.
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6. OLG Karlsruhe: Fotos einer im Bikini bekleideten Frau rechtswidrig, aber nicht schadensersatzpflichtig
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In der Printausgabe der BILD vom 10.05.2012 wurde in der Rubrik „Sport“ von einem Raubüberfall auf einen bekannten Profifußballer berichtet. Unter der Überschrift „A. am Ballermann ausgeraubt“ fand sich dabei der Text:„Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann... Jetzt wurde er Opfer einer Straftat...“
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7. OLG Koblenz: Nach Ende einer Liebesbeziehung kein umfassender Löschungsanspruch von Fotos und Videos
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Die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar.
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8. OLG Köln: Telekom-Werbung irreführend bei nachträglicher Preissteigerung
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Die Telekom-Werbung "nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat" ist irreführend, wenn nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 2 Jahren der Preis sich noch einmal um 5,- EUR erhöht (OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2014 - Az.: 6 W 11/14).
"nur 34,95 EUR/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 EUR/Monat".
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9. LG Bonn: Beweislast bei unerlaubter Briefkasten-Werbung
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Ein einmaliger Werbe-Einwurf in den Briefkasten führt nicht zu einem Anscheinsbeweis, dass der werbende Unternehmer diese Handlung veranlasst hat. Der Kläger bleibt auch in diesem Fall für seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch beweispflichtig (LG Bonn, Urt. v. 15.01.2014 - Az.: 5 S 7/13).
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10. AG Bad Segeberg: Ehrverletzende Facebook-Äußerungen in Form verdeckter Aussagen
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Ehrverletzende Äußerungen auf der Online-Plattform Facebook können grundsätzlich auch in verdeckter Form geschehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene ausdrücklich namentlich benannt wird (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 10.04.2014 - Az.: 17a C 49/14).
"Jetzt bekommt unser lieber Frikadellenbudenbesitzer hier im Dorf schon zu Hause besuch von 3 vermummten Gestalten und wird verprügelt.. als wollte ihn Jemand aus dem Laden haben…schwach sowas…seltsam dass diese Angriffe/versuchten Brandstiftungen erst seit einem gewissen Zeitraum passieren..."
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