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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen („Babycaust“)
2. BGH: Mehrfachverfolgung bei gleichem Wettbewerbsverstoß rechtsmissbräuchlich
3. BVerwG: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen
4. OLG Hamburg: Stadtpläne-Abmahnungen im Internet - Teil IX
5. OLG Hamburg: Warnungen eines Wettbewerbers im Internet
6. OLG Köln: Mitstörerhaftung des Merchants für seine Affiliates
7. OLG Stuttgart: Freispruch im Strafverfahren wegen „Oddset- Wetten“ rechtskräftig
8. LG Berlin: Rechtswidriger E-Mail-Spam auch bei angeblicher Pressemitteilung
9. LG München I: Missbrauch bei Telefon-Vertragsvergütung
10. VG Wiesbaden: Private Sportwetten-Vermittlung rechtmäßig
11. VG Minden: Private Sportwetten erlaubt
12. Law-Podcasting.de: Der Handelsvertreterausgleich - ein Fass ohne Boden für den Merchant?
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1. BVerfG: Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen („Babycaust“)
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Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat erneut klargestellt, dass sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Tatsachenbehauptungen oder Werturteile grundlegend unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht (vgl. hierzu auch Pressemitteilung Nr. 115/2005 vom 16. November 2005).
Sachverhalt:
Im Oktober 1997 verteilten zwei Abtreibungsgegner Flugblätter auf dem Gelände des Klinikums N. Auf der Vorderseite des Flugblatts wurde ein Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der seine auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisierte Praxis als rechtlich selbständigen Betrieb auf dem Gelände des Klinikums führt, namentlich benannt.
Auf der Rückseite des Flugblatts findet sich unter anderem folgender Text:
„Stoppen Sie den Kinder-Mord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikums, damals: Holocaust – heute: Babycaust“.
Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits nahm der Arzt die beiden Abtreibungsgegner auf Unterlassung der Verbreitung der Aussagen auf dem Flugblatt in Anspruch. Das Oberlandesgericht gab dem Unterlassungsanspruch nicht statt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte überwiegend Erfolg.
Die Abtreibungsgegner wurden wegen Beleidigung des Arztes und der
Klinikträgerin zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihre Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Unterlassungsklage des Arztes
Das Oberlandesgericht sieht in der Äußerung „Kinder-Mord im Mutterschoß" nachvollziehbar eine mehrdeutige Aussage. Bei deren Deutung geht es allerdings davon aus, dass der Begriff des „Mordes“ nicht im rechtstechnischen Sinne, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen sei und daher ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe.
Dabei verkennt es, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Deutung mehrdeutiger Äußerungen sich grundlegend unterscheiden, je nach dem, ob die nachträgliche Sanktionierung schon erfolgter Äußerungen oder allein deren zukunftsgerichtete Abwehr in Frage steht.
Allein für nachträglich an eine Äußerung anknüpfende rechtliche Sanktionen – wie eine strafrechtliche Verurteilung oder die zivilgerichtliche Verurteilung zum Widerruf oder zum Schadensersatz – gilt im Interesse der Meinungsfreiheit, insbesondere zum Schutz vor Einschüchterungseffekten bei mehrdeutigen Äußerungen, der Grundsatz, dass die Sanktion nur in Betracht kommt, wenn die dem Äußernden günstigeren Deutungsmöglichkeiten mit hinreichender Begründung ausgeschlossen worden sind.
Steht demgegenüber ein zukunftsgerichteter Anspruch auf Unterlassung künftiger Persönlichkeitsbeeinträchtigungen in Frage, wird die Meinungsfreiheit nicht verletzt, wenn von dem Betroffenen im Interesse des Persönlichkeitsschutzes anderer verlangt wird, den Inhalt seiner mehrdeutigen Aussage gegebenenfalls klarzustellen. Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt.
Diese Grundsätze sind nicht auf Tatsachenaussagen begrenzt, sondern ebenso maßgeblich, wenn wie vorliegend ein das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigendes Werturteil in Frage steht.
Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben musste das Oberlandesgericht im Rahmen des Unterlassungsbegehrens auch die andere mögliche Auslegung zu Grunde legen, nämlich die, dass „Mord“ im rechtstechnischen Sinne zu verstehen war. Dasselbe gilt für den gegen den Arzt gerichteten Vergleich zwischen nationalsozialistischem Holocaust und dem ihm angelasteten „Babycaust“.
Auch insoweit handelt es sich um eine mehrdeutige Äußerung. Sie konnte nicht nur als Vorwurf einer verwerflichen Massentötung menschlichen Lebens verstanden werden, sondern auch im Sinne einer unmittelbaren Gleichsetzung von nationalsozialistischem Holocaust und der als „Babycaust“ umschriebenen Tätigkeit des Beschwerdeführers.
2. Verurteilung der Abtreibungsgegner
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Verurteilung der Abtreibungsgegner wegen Beleidigung des Arztes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Nicht tragfähig seien jedoch die Erwägungen des Gerichts dazu, dass auch eine Beleidigung zum Nachteil der Klinikträgerin verwirklicht worden sei. Das Gericht hätte klären müssen, ob sich die Äußerung auf die Klinikträgerin oder auf die im Klinikum tätigen Einzelpersonen bezogen habe, da beide Formen der Beleidigung unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen unterliegen.
Bejahe das Gericht Mehrdeutigkeit, müsse es die für die Beschuldigten günstigere Deutung der strafrechtlichen Beurteilung zu Grunde legen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 55/2006 des BVerfG v. 22.06.2006
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2. BGH: Mehrfachverfolgung bei gleichem Wettbewerbsverstoß rechtsmissbräuchlich
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Das BGH (Urt. v. 11.05.2006 - Az.: I ZR 79/03 = http://shink.de/ik8thn) hatte darüber zu entscheiden, ob die gerichtliche Mehrfachverfolgung der gleichen wettbewerbswidrigen Werbeanzeige rechtsmissbräuchlich ist.
Die zwei Beklagten, jeweils Gesellschaften eines Elektronik-Konzerns, waren von der Klägerin wegen des gleichen Sachverhalts (wettbewerbswidrige Anzeige) in getrennten Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.
Hiergegen wandten die Beklagten nun ein, dies sei rechtsmissbräuchlich, da für eine Anspruchsverfolgung in zwei Verfahren kein vernünftiger Grund bestehe und zudem auch derselbe anwaltliche Prozessbevollmächtigte beauftragt worden sei.
Die höchsten deutschen Zivilrichter sind dieser Ansicht gefolgt und haben das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich eingestuft:
"Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch im Hinblick darauf, dass seine Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war (...)
Wie der Senat zeitlich nach dem angefochtenen Berufungsurteil in einem nahezu vollständig gleich gelagerten Fall entschieden hat, kann die Rechtsverfolgung in jeweils getrennten Verfügungsverfahren gegen mehrere Unterlassungsschuldner, die eine gemeinschaftliche Werbeanzeige geschaltet haben, rechtsmissbräuchlich sein, wenn diese einen einheitlichen Gerichtsstand haben und durch denselben Rechtsanwalt vertreten werden, weil dadurch im Vergleich zu einer streitgenössischen Inanspruchnahme eine höhere Kostenbelastung entsteht.
Der Umstand, dass die zusätzliche Kostenbelastung angesichts der Größe und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Konzernverbunds, dem die Beklagten angehören, nicht geeignet ist, diese im Wettbewerb zu behindern, schließt die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klagepartei nicht aus.
Es ist unter diesen Voraussetzungen daher Sache der Klagepartei, Gründe darzulegen, die die Inanspruchnahme der mehreren Beklagten in getrennten Verfügungsverfahren ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen (...). Dazu aber hat die Klägerin nichts vorgetragen."
Und weiter, auf den konkreten Fall bezogen:
"Der vorstehenden Beurteilung steht der Umstand nicht entgegen, dass die beiden Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im selben Landgerichtsbezirk haben und die Zuständigkeit des in den ursprünglich gesonderten Verfahren der einstweiligen Verfügung angegangenen Landgerichts Bremen daher in Bezug auf die Beklagte zu 1 immerhin nicht unzweifelhaft war (...).
Denn die Klägerin hat sich deswegen nicht gehindert gesehen, auch den gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Bremen anhängig zu machen (...).
Da die gesonderte Rechtsverfolgung in unterschiedlichen Verfügungsverfahren (...) rechtsmissbräuchlich war, ist auch die nachfolgend erhobene Hauptsacheklage unzulässig (...)."
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3. BVerwG: Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein im Jahre 2002 erlassenes Verbot bestätigt, mit dem einem Wettbüro die Vermittlung von Sportwetten an in Bayern nicht erlaubte Wettunternehmen untersagt wurde. Eine vor dem 3. Oktober 1990 von einem Hoheitsträger in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
BVerwG 6 C 19.06 – Urteil vom 21. Juni 2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2006 des BVerwG v. 22.06.2006
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4. OLG Hamburg: Stadtpläne-Abmahnungen im Internet - Teil IX
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 28.04.2006 - Az. 5 U 199/05) hatte - wieder einmal - über die bekannten Stadtpläne-Abmahnungen im Internet zu entscheiden.
Der Verfügungsschuldner hatte einen Stadtplan des Antragstellers im Internet genutzt. Da er trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung vor dem LG Hamburg.
Hiergegen wandte der Schuldner nun ein, Hamburg sei nicht örtlich zuständig, sondern vielmehr das Gericht seines Wohnorts. Auch bestünde gar kein urheberrechtlicher Anspruch.
Diesen Ansichten ist das OLG Hamburg nicht gefolgt, sondern hat das erstinstanzliche Urteil für absolut zutreffend betrachtet.
Zur Zuständigkeit führen die Richter aus:
"Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist gemäß § 32 ZPO, dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, gegeben.
Der von dem Antragsgegner in das Internet gestellte Kartenausschnitt (...) zur näheren örtlichen Bezeichnung der von ihm geführten Gaststätte ist auch in Hamburg abrufbar gewesen.
Damit ist auch in Hamburg die unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO begangen worden."
Und weiter hinsichtlich des Urheberrechts:
"Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem Kartenausschnitt (...) um ein (...) urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, zu denen insbesondere auch Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten und Skizzen gehören."
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5. OLG Hamburg: Warnungen eines Wettbewerbers im Internet
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 28.04.2005 - Az.: 3 U 153/04) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mitbewerber im Internet über die Konkurrenz geschrieben hatte:
"Im Internet und bei Ebay vertreibt Herr K(...) nach wie vor gefälschte und ungültige Gutachten zur Auflastung von Mercedes Vito.
Das Gutachten hat die Nr. (...) und ist seit OKT. 2003 ungültig. Sollte jemand ein solches Gutachten käuflich erwerben, raten wir dringend zur Strafanzeige.
Die Gutachten werden auf der HP (...) angeboten. Sie können bei uns oder beim TÜV anrufen und sich die Ungültigkeit dieses Gutachtens bestätigen lassen.
Tel. vom TÜV: (...) Tel. von uns (...)"
Die erwähnten Gutachten waren notwendig, damit die Auflastung auch behördlich akzeptiert wurde. Unter "Auflasten" ist das dauerhaft geänderte Zusatzlasten für Fahrzeuge zu verstehen, die so ein höheres Gesamtgewicht erhalten und dadurch in der Kfz-Steuer günstiger veranschlagt werden.
Zutreffend war, dass die besagten Gutachten tatsächlich falsch waren.
Dennoch begehrte der genannte Wettbewerber Unterlassung, da er insbesondere die volle Nennung seines Namens und der Gutachten-Nr. für wettbewerbswidrig erachtete.
Zu Unrecht, wie nun die Hamburger Richter entschieden. Der Name und die Gutachten-Nr. durften erwähnt werden:
"Nach § 4 Nr. 7 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG insbesondere, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. (...)
Bei der demgemäß erforderlichen Interessenabwägung kann der Antragsgegnerin der Vorwurf der Unlauterkeit nicht gemacht werden. (...)
Diese Fälschungen mussten für das Unternehmen der Antragsgegnerin nachteilig wirken. Denn jeder potentielle Kunde des Antragstellers hatte mit einem solchen falschen Gutachten beim TÜV mit Schwierigkeiten zu rechnen und die darin genannte Antragsgegnerin musste ihrerseits befürchten, deswegen von diesen Kunden in Anspruch genommen zu werden. Dass das auch allgemein das Ansehen der Antragsgegnerin gefährden würde, liegt auf der Hand.
Deswegen überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin und der Allgemeinheit, mit klaren und deutlichen Worten vor dem Gutachtenangebot des Antragstellers zu warnen, und zwar ganz konkret unter Nennung des Antragstellers und der Teile-Gutachten-Nummer."
Und weiter:
"Entsprechendes gilt für den dringenden Rat, als Käufer eines solchen Gutachtens Strafanzeige zu stellen. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, welcher Straftatbestand für sein Verhalten in Betracht kommt.
Maßgeblich für die äußerungsrechtliche Bewertung ist insoweit die in der Laiensicht durchaus zutreffende Einschätzung eines potentiellen Gutachten-Käufers, der sich um sein Geld vom Antragsteller geprellt sehen muss, wenn er es für ein wertloses ungültiges Gutachten gezahlt hat."
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6. OLG Köln: Mitstörerhaftung des Merchants für seine Affiliates
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Das OLG Köln (Urt. v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05 = http://shink.de/evu0bk) hat über die mit Spannung erwartete Berufung gegen die Entscheidung des LG Köln in Sachen "Mitstörerhaftung des Merchants für seine Affiliates" geurteilt.
Die 1. Instanz hatte diese Frage mit einem klaren "Ja" beantwortet und die Affiliate-Szene dadurch in helle Aufregung versetzt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 02.11.2005 = http://shink.de/3nxhab
Diese Meinung hat nun auch das OLG Köln bestätigt und festgestellt, dass ein Affiliate stets als Beauftragter iSd. § 8 Abs.2 UWG zu sehen ist. Der Merchant haftet damit - unwiderlegbar, verschuldenslos und ohne Kenntnis - für sämtliche rechtswidrigen Handlungen seiner Affiliates.
Insbesondere haben die Kölner Richter nicht das Argument gelten lassen, angesichts der Vielzahl der teilnehmenden Affiliates sei eine Überprüfung unmöglich:
"Mit Rücksicht auf den Umstand, dass die xxxx-o. GmbH als Beauftragte der Beklagten tätig geworden ist, verfangen auch die Argumente der Beklagten, eine regelmäßige Überprüfung der 6000 Mitglieder im W.-Partnerprogramm sei ihr nicht zumutbar, und, eine ex-ante-Überprüfungspflicht müsse zu einem Aus des gesamten Geschäftsmodells führen, nicht. Wer über 6.000 Werbepartner mit der Werbung für sein Unternehmen beauftragt und von dem daraus resultierenden umfangreichen Werbeeffekt profitiert, muss auch umgekehrt die damit verbundenen Risiken tragen und kann sich nicht insoweit auf die unüberschaubare Anzahl seiner Werbepartner berufen."
Die von Beklagten-Seite angekündigte Revision zum BGH wurde vom Gericht nicht zugelassen. Zwar kann die Beklagte hiergegen die Nichtzulassungsbeschwerde erheben, deren Chancen stehen aber schlecht, so dass es eher wahrscheinlich ist, dass das OLG Köln hier - bis auf weiteres -eine endgültige Entscheidung getroffen hat.
Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.12.2002 - Az: 6 U 130/02 = http://shink.de/7z5afa) und das LG Hamburg (Urt. v. 03.08.2005 - Az: 315 O 296/05 = http://shink.de/juu42) verneinen die Mitstörerhaftung, das LG Berlin (Urt. v. 16.08.2005 - Az: 15 O 321/05 = http://shink.de/napl7e; Urt. v. 08.02.2006 - Az: 15 O 710/05 = http://shink.de/h54hr7) dagegen schließt sich der Meinung des OLG Köln an.
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7. OLG Stuttgart: Freispruch im Strafverfahren wegen „Oddset- Wetten“ rechtskräftig
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In dem Revisionsverfahren gegen einen 31 - jährigen Kaufmann aus Heidenheim hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Revision der Staatsanwalt-schaft in der heutigen Hauptverhandlung verworfen. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann vorgeworfen, gewerbsmäßig ohne behördliche Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet zu haben (§ 284 StGB), indem er den Kunden seines Wettbüros über das Internet die Teilnahme an Sportwetten (so genannte Oddset - Wetten) eines in Österreich konzessionierten Wettbüros ermöglicht hat.
Der Angeklagte war vom Amtsgericht Heidenheim freigesprochen worden. Das Land-gericht Ellwangen hatte den Freispruch bestätigt. Dieser Freispruch ist nun rechts-kräftig.
Der Strafsenat hat es in seinem heutigen Urteil offen gelassen, ob das Verhalten des Angeklagten, nämlich die Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmi-gung, strafbar war bzw. ist. Denn jedenfalls sei der Angeklagte hinsichtlich des Un-rechts seiner Tat einem „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ (§ 17 Satz 1 StGB) erlegen und habe damit ohne Schuld gehandelt.
Der Angeklagte habe nämlich vom zuständigen Mitarbeiter der Stadt Heidenheim und von einem bundesweit bekannten Rechtsanwalt für das Recht der Sportwetten die Auskunft erhalten, die von ihm praktizierte Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich konzessionierten Veranstalter sei nicht strafbar.
Der Senat hat entschieden, dass in Fällen des Glücksspielverbots des § 284 StGB sich ein nicht Rechtskundiger in der Regel auf die Auskunft eines Rechtsanwalts ver-lassen dürfe, den er ohne Verschulden als kompetent angesehen habe (also zum Beispiel auf die Auskunft eines Spezialanwalts für das betreffende Rechtsgebiet). Auch auf die Auskunft eines Sachbearbeiters der zuständigen Behörde müsse er ver-trauen dürfen. Der europäische Gerichtshof habe in zwei Entscheidungen auch er-hebliche Zweifel an der Strafbarkeit von Verstößen gegen das staatliche Wettmono-pol geäußert, solange statt der Suchtprävention die willkommene Einnahmequelle im Vordergrund stehe.
Das Risiko der extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier von Behörden und Gerichten geschaffen worden sei, dürfe nicht einseitig dem einzelnen Bürger aufgebürdet wer-den. In einem Rechtsstaat dürfe nur ein Verhalten bestraft werden, das vorher für die Betroffenen als strafbares Unrecht erkennbar gewesen sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) entschieden, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grund-recht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist, was derzeit nicht das Fall sei. Es hat dem Gesetzgeber deswegen eine Frist zur Neuregelung der Materie bis Ende 2007 gesetzt hat. Die Frage der Strafbarkeit der Veranstaltung sog. Oddset - Wetten ohne behördliche Genehmigung blieb dabei offen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 26.06.2006
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8. LG Berlin: Rechtswidriger E-Mail-Spam auch bei angeblicher Pressemitteilung
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Das LG Berlin (Beschl. v. 01.06.2006 - Az.: 16 O 389/06 PDF via aktiv-gegen-spam.de = http://shink.de/euoay9) hat entschieden, dass auch als "Pressemitteilung" titulierte E-Mails rechtswidrigen Spam darstellen.
Der Antragsteller betreibt mit weiteren Anwaltskollegen das RSV-Blog (= http://shink.de/opi6v1)und sitzt dort in der Redaktion. Der Antragsgegner schickte seine Mail an sämtliche dort aufgelisteten Adressen und warb dort mittels einer "Pressemitteilung" für ein RVG-Seminar. Da das Seminar kostenlos sei, handele es sich nicht um Spam, so die Argumentation des Antragsgegners.
Dem haben die Berliner Richter eine klare Absage erteilt:
"Darin ist (...) eine Werbung zu sehen, da auch die Pressemitteilung an einen Redakteur (hier: an den Antragssteller als Redakteur des RSV-BIogs) dazu dient, eigene wirtschaftliche Interessen zu befördern.
Solche Interessen können im Übrigen auch hinter einem kostenlosen Seminar stehen.
Eine Einwilligung in die Übersendung lässt sich ferner nicht aus den Internetseiten des Blogs ableiten, da dort nur Interesse an Mitarbeit, an Hinweisen in Bezug auf das Regulierungsverhalten von Rechtsschutzversicherern und an Kritik bekundet wurde.
Dass der Antragssteiler ein Autor wäre, mit dem nach den Internetseiten des Blogs eine Kontaktaufnahme ermöglicht wäre, ergibt sich aus den Internetausdrucken gerade nicht. Ohnehin dürfte diese Möglichkeit der Kontaktaufnahme nur für Fragen der Rechtsschutzversicherung gewollt sein, nicht aber für das vom Antragsgegner angebotene RVG-Seminar."
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9. LG München I: Missbrauch bei Telefon-Vertragsvergütung
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Andere klagen über zu hohe Telefonkosten, dem Kläger konnten die Gebühren nicht hoch genug sein. Er machte sie zur Grundlage eines äußerst lukrativen „Geschäftsmodells“, das ihm Gewinne von bis zu 100.000,- € pro Monat bescherte, bis ihm die Beklagte und nun die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I ein Ende setzten:
Bei der Beklagten hatte der Kläger, der in München ein Fotogeschäft betreibt, im März ein Miet-Kartentelefon geordert, das er auf den höchst möglichen Tarif von 0,45 € pro Takteinheit einstellte. Hiervon erhielt er ca. 0,35 € von der Beklagten zurückerstattet. Er verwendete das Gerät dann allerdings nicht, um es seinen Kunden zum Telefonieren zur Verfügung zu stellen, sondern telefonierte damit selbst Restguthaben ab, die auf Telefonkarten noch vorhanden waren.
Zu diesem Zweck erwarb er im Laufe des Jahres 2004 in großem Stil – nach eigenen Angaben für mehr als 600.000,- € – von Sammlern Telefonkarten, wobei er im Schnitt etwa den halben Preis der auf den Karten noch vorhandenen Guthaben bezahlen musste. Um seine Einkünfte weiter zu erhöhen, meldete er auf seinen eigenen Namen kostenpflichtige 0190-Nummern an, nicht um dort Dienstleistungen zu betreiben, sondern allein um diese selbst anwählen zu können und die Rückerstattungen zu kassieren. Da bei einem regulären Preis von € 1,86 pro Minute 31 Takte abgebucht werden, die beim Mietgerät des Klägers 0,45 € kosteten, konnte er den Minutenpreis so auf 13,95 € steigern, von denen ca. 1,00 € bei der Beklagten und ca. 2,00 € bei dem Provider der 0190-Nummer verblieben.
Den Rest von ca. 11,00 € erhielt der Kläger ausgezahlt. Als die Beklagte diese Art der „Nutzung“ nicht mehr dulden wollte und bei dem Telefon des Klägers die Möglichkeit der Anwahl von 0190-Nummern sperrte, stieg der Kläger auf die Anwahl von 01377-Nummern um, bei denen schon bei der Anwahl 16 Tarifeinheiten fällig werden; bei dem erhöhten Grundtarif von 0,45 € sind dies 7,20 €, davon 5,60 € für den Kläger, der seinen Umsatz damit allein im November 2004 auf 183.000,- € steigerte. In sehr vielen Fällen kam es dabei durch einen technischen Trick nicht mal zu Abbuchungen von den Telefonkarten, wobei die Parteien darüber streiten, ob der Kläger sich dieses Tricks absichtlich bediente.
Als die Beklagte kündigte, den Anschluss sperrte und das Miettelefon zurückverlangte, zog der Kläger vor Gericht und verlangte die Freischaltung des Telefons. Ohne Erfolg, die Kammer stufte das Verhalten als groben Vertragsmissbrauch ein und gab der Beklagten Recht:
Zweck und Sinn des Telefonkartenvertrages und damit maßgeblicher Vertragsgegenstand ergeben sich aus der Präambel dieses Vertrags (Ziffer 1.). Hierin ist ausdrücklich festgelegt, dass der Kläger als Vertragspartner „ein öffentlich zugängliches Miet-Kartentelefon betreibt“, womit er es „seinen Kunden und Gästen ermöglichen möchte, von einem dort eingerichteten Festnetzanschluss gegen von ihm festgesetzte Gebühren zu telefonieren.“ Dem ist nichts hinzuzufügen. Vertragszweck ist demnach nicht, die Möglichkeit zu bieten, Sammlertelefonkarten „abzutelefonieren“ und hierdurch Gewinne von zuletzt weit über € 100.000,00 pro Monat für sich zu erzielen.“
Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung für die Rechtsvorgängerin der Beklagten ergibt sich zum einen durch die geschilderte massive, sich immer weiter steigernde, nahezu ausschließliche vertrags- und zweckwidrige Nutzung des Kartentelefons und, unabhängig von einem Schaden, auch aus Gründen der allgemeinen Abschreckung gegenüber Nachahmern (unstreitig gibt es drei weitere Streitfälle mit ähnlich gelagertem Sachverhalt, wobei sämtliche vier „Vertragspartner“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden).
Sein zur Geldquelle umfunktioniertes Telefon muss der Kläger nun zurückgeben.
Urteil des Landgerichts München I vom 16.05.2006, Az. 33 O 15912/05 (nicht rechtskräftig).
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 20.06.2006
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10. VG Wiesbaden: Private Sportwetten-Vermittlung rechtmäßig
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/5z8qwm) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Wiesbaden:
VG Wiesbaden, Beschl. v. 22.06.2006 - Az.: 5 G 809/06(V) = http://shink.de/zzp4a7
"Leitsätze:
1. Lotto-Hessen hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 ausreichend umgesetzt, da weder die Zahl der Lotto-Annahmestellen, über die die Oddset-Wetten abgeschlossen werden können, noch das Internetportal (lotto-hessen.de) maßgeblich verändert und die dortigen Zugangsmöglichkeiten signifikant eingeschränkt wurden.
2. Die landesrechtlichen Regelungen zum Sportwettenrecht sind in Hessen somit derzeitig verfassungswidrig. Privaten Sportwetten-Anbietern kann somit keine Untersagungsverfügung ausgesprochen werden.
3. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig."
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11. VG Minden: Private Sportwetten erlaubt
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/ouljqu) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Minden:
VG Minden, Beschluss v. 19.06.2006 - Az.: 3 L 365/06 = http://shink.de/z55aaz
"Leitsätze:
1. WestLotto-ODDSET hat bislang nicht die Vorgaben des BVerfG, Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 umgesetzt.
2. Zudem verstäßt das Sportwettengesetz NRW bzw. der Lotteriestaatsvertrag gegen Europarecht.
3. Die Regelung des § 284 StGB in nicht hinreichend bestimmt iSd. Art. 103 GG, da nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) die Strafbarkeit von dem Handeln eines Dritten (hier: ODDSET) abhängt.
4. Aus all diesen Gründen ist ein Verbot der privaten Sportwetten-Vermittlung rechtswidrig."
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12. Law-Podcasting.de: Der Handelsvertreterausgleich - ein Fass ohne Boden für den Merchant?
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Der Handelsvertreterausgleich - ein Fass ohne Boden für den Merchant?" = http://shink.de/dwz1i
Inhalt:
Wie wir schon in einem anderen Podcast geklärt haben, ist ein Affiliate unter gewissen Umständen im juristischen Sinne ein Handelsvertreter.
In der Praxis steht nun häufig die Kündigung eines solchen Vertrages auf der Tagesordnung: Gerade in großen Affiliate-Netzwerken werden Vertragsverhältnisse nicht selten aufgrund mangelnder Umsätze gekündigt. Der "papierlose" Vertrag, der per Mausklick geschlossen und auch wieder auf diese Weise gekündigt werden kann, vereinfacht diese Möglichkeit.
Das Gesetz sieht nun in solchen Fällen unter bestimmten Umständen eine Ausgleichszahlung an den Affiliate vor, die den Wegfall der Geschäftsbeziehung kompensieren soll. Dies tritt insbesondere dann ein, wenn der Merchant mit einem vom Affiliate geworbenen Kunden nach der Kündigung weiterhin Geschäfte betreibt.
Für den Merchant kann eine solche Ausgleichszahlung erhebliche finanzielle Konsequenzen bedeuten, da er unter Umständen eine gesamte Jahresprovisionen als Ausgleich zahlen muß.
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