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Diese Regelung beschränkte zuerst in diskriminierender Weise und später wegen ihrer Intransparenz die Möglichkeit für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer, solche Spiele in Ungarn zu veranstalten
Unibet International ist eine maltesische Gesellschaft, die u. a. Online-Glücksspiele veranstaltet und hierfür von mehreren Mitgliedstaaten erteilte Erlaubnisse besitzt.
Im Jahr 2014 stellten die ungarischen Behörden fest, dass Unibet über in ungarischer Sprache betriebene Websites Glücksspieldienstleistungen erbrachte, obwohl sie nicht über die in Ungarn für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderliche Erlaubnis verfügte. Sie verfügten daher zum einen am 25. Juni 2014 die zeitweilige Sperrung des Zugangs zu den Websites von Unibet von Ungarn aus und verhängten zum anderen am 29. August 2014 eine Geldbuße gegen sie.
Unibet focht diese beiden Entscheidungen beim Fovárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht Budapest, Ungarn) mit der Begründung an, dass die ihnen zugrunde liegende ungarische Regelung den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verletze. Obwohl nämlich in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer in den Streitzeiträumen in Ungarn theoretisch eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Glücksspielen hätten erhalten können (da kein Staatsmonopol für die Erbringung solcher Dienstleistungen bestanden habe), sei es ihnen in der Praxis unmöglich gewesen, eine solche Erlaubnis zu erlangen.
Ungarn habe in diesen Zeiträumen keine öffentliche Ausschreibung vorgenommen, um Konzessionsverträge zu schließen, die es ermöglicht hätten, die erforderliche Erlaubnis zu erhalten. In der Praxis sei Unibet auch von der nach ungarischem Recht vorgesehenen Möglichkeit ausgeschlossen gewesen, solche Verträge als „zuverlässiger“ Glücksspielveranstalter zu schließen.
In diesem Zusammenhang möchte das ungarische Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die betreffende ungarische Regelung mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die fragliche nationale Regelung, die die Veranstaltung von Glücksspielen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.
Sodann stellt er fest, dass nach der nationalen Regelung, auf deren Grundlage die Entscheidung vom 25. Juni 2014 erging, „zuverlässige“ Glücksspielveranstalter während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren Glücksspiele in Ungarn veranstaltet haben mussten. In diesem Erfordernis sieht er eine Ungleichbehandlung, denn es benachteiligt die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Glücksspielveranstalter gegenüber den inländischen Veranstaltern, die diese Voraussetzung leichter erfüllen können. Aus diesem Grund befindet er, dass die streitige Regelung diskriminierend ist und daher den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verletzt.
Zu der nationalen Regelung, die der Entscheidung vom 29. August 2014 zugrunde lag, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vorgabe, wonach Unternehmen, die als „zuverlässige“ Glücksspielveranstalter gelten möchten, während eines Zeitraums von drei Jahren in einem Mitgliedstaat Glücksspiele veranstaltet haben müssen, keinen Vorteil zugunsten der im Empfangsmitgliedstaat niedergelassenen Veranstalter begründet und somit grundsätzlich durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel wie den Verbraucherschutz oder den Schutz der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein könnte.
Diese Regelung genügt jedoch nicht dem Transparenzgebot, da nicht hinreichend genau bestimmt war, welche Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse der nationalen Behörden bei Verfahren zur Erteilung von Konzessionen an „zuverlässige“ Glücksspielveranstalter galten und welche technischen Voraussetzungen von den Veranstaltern im Zusammenhang mit der Abgabe ihres Angebots zu erfüllen waren.
Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der
Abschließend stellt er klar, dass auf der Grundlage von Vorschriften, hinsichtlich deren befunden wurde, dass sie einen Verstoß gegen diesen Grundsatz darstellen, keine Sanktion verhängt werden darf.
Urteil in der Rechtssache C-49/16
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 22.06.2017
Die verklagte Firma Eventim hatte u,a. folgende Regelungen in ihren AGB: 2. ticketdirect - das Ticket zum Selbst-Ausdrucken Drucken sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR" Wie schon die Vorinstanz bewertete nun auch das OLG Bremen beide Bestimmungen als unwirksam.
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Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Der Kläger verlangt Erfüllung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Der Beklagte hatte dieses Auto auf einem Internetportal zum Verkauf angeboten. Der Kaufpreis lag im unteren 5-stelligen Bereich und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert. In der Kleinanzeige hieß es unter anderem: Die Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Parteien führten zu keinem Ergebnis. Ein Tauschangebot des Klägers lehnte der Beklagte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Kläger antwortete darauf: „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“
Nachfolgend forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mitteilung der Kontodaten auf und schaltete Ende des Monats seinen Rechtsanwalt ein.
Das Landgericht hat die Klage auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15,00 € abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte habe lediglich Scherzerklärungen i.S.d. § 118 BGB abgegeben.
Das OLG hält die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ebenfalls für unbegründet. Es betont im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 2.5.2017, dass die Erklärungen des Beklagten erkennbar nicht ernst gemeint gewesen seien. Der Beklagte habe die Antwort des Klägers („…für 15 nehme ich ihn…“) auf seine erste Nachricht („Also für 15 kannste ihn haben“) demnach auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen müssen.
Dafür sei der Inhalt seiner ersten Nachricht viel zu fernliegend gewesen. Der Beklagte habe die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein „Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation“ verstehen dürfen. Gegen das Vorliegen von Scherzerklärungen spreche auch nicht, dass sie in Textform abgegeben worden seien. Zwar habe der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen können. Angesichts der eindeutigen Umstände habe der Kläger jedoch auch ohne diese nonverbalen Auslegungshilfen erkennen können, dass keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten. Folglich habe es auch nicht der Verwendung von Icons oder Ähnlichem bedurft, um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen.
Der Kläger könne auch nicht hilfsweise Ersatz jedenfalls der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen fahrlässig verkannt. Dies stehe einem Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschaden entgegen. Es gäbe keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass der Beklagte das Fahrzeug an den ihm völlig unbekannten Kläger für nur 15,00 € verkaufen wollte. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes habe damit offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage und dem Umstand beruht, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den Kläger risikolos gewesen sei.
Der Kläger hat seine Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.05.2017, Az. 8 U 170/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 21.06.2017
Die Klägerin betreibt einen Kraftfahrzeughandel in Dortmund. Im Februar 2015 erwarb sie von der Beklagten, einer Privatperson aus dem Landkreis Hildesheim, für 10.660 Euro ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Nissan Juke. In der schriftlichen Kaufvertragsurkunde vereinbarten die Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und keine Nachlackierung habe. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte nicht die Ersthalterin des Fahrzeugs war. Zudem hatte die Klägerin vor Vertragsschluss Gelegenheit, das Fahrzeug in ihrer Werkstatt auf Vorschäden und sonstige Mängel zu untersuchen.
Nach Austausch der vereinbarten Leistungen erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, bei dem verkauften Nissan Juke handele sich um einen Unfallwagen, der zudem nachlackiert worden sei. Mit der gegen die Beklagte erhobenen Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des verkauften Fahrzeugs.
Die Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Rücktrittsverlangen der Klägerin für begründet erachtet.
Das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug habe nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprochen, so der Senat. Nach dem Vertrag habe das Fahrzeug unfallfrei sein und keine Nachlackierungen haben sollen. Diese Beschaffenheit habe das Fahrzeug während se iner gesamten Lebenszeit und nicht nur beschränkt auf die Besitzzeit der Beklagten aufweisen sollen. Dass die Klägerin das Fahrzeug vor Vertragsschluss selbst untersucht habe, bedeute nicht, dass sie dadurch die Beklagte habe entlasten oder aus ihrer Gewähr habe entlassen wollen.
Die vom Senat mit dem eingeholten Gutachten eines KfzSachverständigen durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin nicht unfallund nachlackierungsfrei gewesen sei. Es weise im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierungen und zudem am vorderen Stoßfänger Spuren eines Anprallgeschehens auf.
Der Rücktritt der Klägerin sei auch nicht ausgeschlossen, weil sie die Mängel bei Vertragsabschluss gekannt habe dies behaupte die Beklagte bereits nicht oder der Klägerin die Mängel aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein.
Eine grob fahrlässige Unkenntnis der Mängel sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Auch als Kraftfahrzeughändlerin habe sie grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfal lschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen und dürfe sich insoweit auf eine Sichtprüfung sowie Angaben eines Verkäufers verlassen. Erst wenn ein am Kauf interessierter Händler konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die infrage stehenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft seien, könne es als grob sorgfaltswidrig gewertet werden, wenn er das Fahrzeug dennoch nicht genauer untersuche. So liege der vorliegende Fall nicht.
Bei ihm habe die Klägerin das Fahrzeug vor dem Kauf lediglich einer Sichtprüfung unterzogen und der gerichtliche Sachverständige habe es für möglich gehalten, dass ein Fachmann die Mängel des Nissan Juke bei einer Sichtprüfung nicht entdecke. Dies gehe zulasten der Beklagten. Die Voraussetzungen einer grob fahrlässigen Mängelunkenntnis der Klägerin hätte sie nachweisen müssen.
Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.5.2017 (28 U 101/16), Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 23.06.2017
Die Beklagte warb für ihren PKW mit der Aussage machte dabei jedoch keine näheren Erläuterungen und gab auch keinerlei Fundstelle an.
Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Nach ständiger Rechtsprechung müsse bei der Werbung mit Auszeichnungen jeweils die Fundstelle mit angegeben werden, damit der Verbraucher sich über die näheren Umständen informieren könne.
Das OLG Köln ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen.
Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf Werbung mit Testhinweisen. Diese könne nicht auf die vorliegende Präsentation, bei dem es "nur" um einen Designpreis gehe, übertragen werden. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine nähere Fundstelle angegeben habe.
Denn bei der Werbung mit einem Designpreis stelle sich der Verständnishorizont grundlegend anders dar. Jedenfalls dann, wenn das prämierte Produkt - wie im vorliegenden Fall - so abgebildet werde, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden könne.
Es gehe vorliegend nicht um eine Bewertung der Qualität das Produkts als solches oder im Vergleich zur Qualität anderer Produkten anhand bestimmter objektiver technischer Kriterien, sondern um eine rein an der Gestaltung des Produkts ausgerichteten und mithin zwangsläufig auf subjektiven Ansichten beruhenden Auszeichnung.
Der Verbraucher könne anhand der Abbildungen des Wagens nachvollziehen und für sich frei entscheiden, ob er das Design ebenfalls für preiswürdig halte oder nicht. Dies sei letztlich eine reine Geschmackssache und keine Tatsachenfrage.
In der Vergangenheit war die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Fonds-Bereich, gegen Google gerichtlich vorgegangen und hatte bestimmte Links aus den Suchergebnissen entfernen lassen, die rechtswidrig waren.
Der Suchmaschinen-Anbieter zeigte nun nicht mehr die Links an, verwies aber am Ende der Ergebnisse auf die Webseite Lumen Database: Die Lumen Database wird nicht Google betrieben, sondern von einer Einrichtung an der Harvard University. Über die dort bereitgehaltenen Informationen war es möglich, die verbotenen Links doch noch zu erreichen.
Das OLG München stufte dies als rechtswidrig ein.
Google hafte, da es mittelbar die verbotenen Inhalte hinweise.
Daran ändere auch nichts, dass Google keinen direkten Link auf die beanstandete Webseite gesetzt habe. Denn der Schwerpunkt der Tätigkeit liege nicht in dem Setzen eines Links, sondern in ihrer Suchfunktion. Indem sie auf die angegebene Suchanfrage hin die ihr zugänglichen Webseiten auf die entsprechenden Schlüsselwörter durchsuche und ihre Ergebnisse dem Nutzer anzeige, mache sie für diesen die unübersichtliche Flut von Informationen im Internet nicht nur gezielter und vereinfachter nutzbar, sondern oft auch die von ihr angezeigten URLs erst auffindbar.
Von entscheidender Bedeutung sei demnach, dass die Beklagte es ihren Nutzern ermögliche, durch den beanstandeten Hinweis auf eine weitere Webseite mit dem illegalen Content aufzurufen. Der Umstand, dass der Nutzer die letztgenannte Webseite selbst ansteuern müsse, lasse die Haftung der Antragsgegnerin als mittelbare Störerin nicht entfallen.
Der verklagte Telekommunikations-Anbieter bot einem ehemaligen Kunden einen Rabatt von 15,- EUR auf die monatliche Grundgebühr an, wenn dieser wieder zur ihm wechseln würde. Als der Verbraucher den neuen Vertrag abschloss, erschien auf der Rechnung jedoch nicht der vollständige Rabatt, sondern nur ein Teil. Auch in der Folgezeit wurde ihm nicht der volle Betrag gutgeschrieben.
Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Der Telekommunikations-Anbieter verteidigte sich damit, dass es sich um einen absoluten Ausnahmefall handle. Es liege lediglich ein Bearbeitungsfehler vor, der keinen Wettbewerbsverstoß begründe.
Das OLG München hat das Unternehmen zur Unterlassung verurteilt.
Für die Unterlassungshaftung sei es nicht erforderlich, dass ein Unternehmen einen systematischen Rechtsbruch begehe oder eine Fehlerquote oberhalb des Üblichen aufweise. Denn ein Verschulden sei nicht erforderlich. Diese Frage stelle sich lediglich im Ordnungsmittelverfahren.
Auch wenn kein systematisches Vorgehen vorliege, sei der Anbieter verantwortlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2015, 600) sei bereits die einmalige Erteilung einer falschen Auskunft gegenüber dem eigenen Kunden über die Vertragsdauer liege ein Rechtsverstoß vor.
Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, so dass eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen sei.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Juni 2017 entschieden.
Die Antragstellerin, ein IT-Unternehmen aus München, das u.a. Internetzugangsleistungen für Geschäftskunden in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringt, hatte sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Köln gewandt, um der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig bis zur Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Klage nicht nachkommen zu müssen. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben.
Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Speicherpflicht sei in der Folge eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2016 – C-203/15 und C-698/15 – jedenfalls in ihren gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 vereinbar. Die Speicherpflicht erfasse pauschal die Verkehrs- und Standortdaten nahezu alle Nutzer von Telefon- und Internetdiensten.
Erforderlich seien aber nach Maßgabe des Gerichtshofs jedenfalls Regelungen, die den von der Speicherung betroffenen Personenkreis von vornherein auf Fälle beschränkten, bei denen ein zumindest mittelbarer Zusammenhang mit der durch das Gesetz bezweckten Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehe.
Dies könne etwa durch personelle, zeitliche oder geographische Kriterien geschehen. Nach dem Urteil des Gerichtshofs könne die anlasslose Speicherung von Daten insbesondere nicht dadurch kompensiert werden, dass die Behörden nur zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten bzw. der Abwehr schwerwiegender Gefahren Zugang zu den gespeicherten Daten erhielten und strenge Maßnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten vor Missbrauch ergriffen würden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 238/17 (I. Instanz: VG Köln 9 L 1009/16)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 22.06.2017
Die Klägerin hatte bei dem Beklagten ein neues Smartphone erworben und zudem einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, der sie gegen Zahlung einer monatlichen Pauschalgebühr zur unbegrenzten Telefonie, zum unbegrenzten Austausch von SMS-Nachrichten und zur Nutzung des mobilen Internets berechtigte.
In der Folgezeit kam es zu einem Defekt an dem Smartphone, so dass die Klägerin das Gerät nicht mehr nutzen konnte. Bei ihrem Ersatz-Smartphone war die Nutzung des mobilen Internets nicht möglich. Sie konnte nur noch über ihren Festnetzanschluss zu Hause surfen. Die Klägerin verlangte daraufhin Entschädigung für diesen Nutzungsausfall.
Das LG Hagen wies die Klage ab.
Es handle sich um keinen ersatzfähigen Schaden. Die Klägerin sei nicht gänzlich vom Internet ausgeschlossen, sondern nur von der mobilen Nutzung des World Wide Web.
Relevant sei, ob die Verwendung eines Smartphones einen elementaren Bestandteil der Lebensführung darstelle, denn nur dann komme eine Entschädigung in Betracht. Zwar habe ein großer Teil der Bevölkerung die Nutzung des mobilen Internets zum Standard seiner Lebenshaltung gemacht. Maßgeblich sei jedoch, ob durch die Nicht-Nutzung eine signifikante Einschränkung in der eigenen Lebensführung geschehe.
Diese Frage lehnte das Gericht ab. Die Klägerin habe andere Möglichkeiten (insb. den Festnetz-Anschluss) gehabt, sich zu informieren und ihre Angelegenheit zu regeln. Es bestünde daher kein Anspruch auf Nutzungsausfall.
Die Klägerin, eine Anwaltskanzlei, hatte ohne Einwilligung eine E-Mail-Einladung zu einem gebührenpflichtigen Seminar erhalten. Das von der Klägerin angerufene Amtsgercht legte den Streitwert auf 1.000,- EUR fest. Hiergegen legten die Advokaten Beschwerde ein.
Das LG München II bestätigte die Höhe des Streitwertes. Einen Regelstreitwert gebe es nicht, insbesondere ergebe er sich nicht aus der Entscheidung des BGH (Beschl. v. 30.11.2004 - Az.: VI ZR 65/04).
Maßgeblich seien die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Abzustellen sei neben der Belästigung im Einzelfall durch das notwendige Durchlesen, Sortieren und Löschen auch auf die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen. Gleichwohl könne es nicht wesentliche Aufgabe der Streitwertfestsetzung sein, entsprechende Abschreckungseffekte zu erzielen, dies müsse vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeute dies: Dem Absender sei einerseits bewusst, dass er sich einer massenhaft auftretenden, von den Betroffenen mindestens als belästigend empfundenen Vorgehensweise bediene. Auch sei der berufliche Bereich der Klägerin betroffen, die sicherlich als Anwaltskanzlei auch regelmäßig elektronisch kommuniziere. Andererseits handle es sich um lediglich eine einzige E-Mail.
Daher sei ein Streitwert von 1.000,- EUR angemessen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
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vom 28.06.2017
Betreff:
Rechts-Newsletter 26. KW / 2017: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2017. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Nationale restriktive Regelungen über Erlaubnis von Online-Glücksspielen nicht mit EU-Recht vereinbar
2. OLG Bremen: Keine Service-Entgelt für Online-Ticketverkauf bei Eventim
3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Online-Kaufvertragsabschluss durch Scherzerklärung
4. OLG Hamm: Auch privater PKW-Verkäufer kann gegenüber Unternehmen für falsche Zusicherungen haften
5. OLG Köln: Bei Werbung mit Designpreis keine Fundstellen-Angabe notwendig
6. OLG München: Google darf nicht auf gelöschte Links hinweisen
7. OLG München: Haftung für Wettbewerbsverstöße auch bei "einfachen" Fehlern
8. OVG Münster: Deutsche Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Recht
9. LG Hagen: Ausfall der mobilen Internetnutzung bei Smartphone begründet keine Entschädigung
10. LG München II: Nur Streitwert von 1.000,- EUR bei einmaliger, unerlaubter E-Mail-Werbung
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Nationale restriktive Regelungen über Erlaubnis von Online-Glücksspielen nicht mit EU-Recht vereinbar
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Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit vereinbar
Dienstleistungsfreiheit auch dieser Regelung entgegensteht.
Unibet International ltd. / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Hivatala
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2. OLG Bremen: Keine Service-Entgelt für Online-Ticketverkauf bei Eventim
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Das Service-Entgelt, das Eventim für den Verkauf Online-Tickets nimmt, ist rechtswidrig (OLG Bremen, Urt. v. 15.06.2017 - Az.: 5 U 16/16).
"1. Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr: 29,90 EUR
Diese Regelung verletze das gesetzliche Transparenzgebot. Denn hier würde die Kosten der Vermittlungsleistung in unzulässiger Weise auf den Kunden abgewälzt. Hierbei handle es sich um eine Leistung, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse vorgenommen werde.
Hier würden Entgelte für eine Leistung in Rechnung gestellt, die Eventim so gar nicht erbringe. Denn die Übersendung der E-Mail mit dem entsprechenden Ticket sei Teil der vertraglichen Hauptleistungspflicht. Eine weitere, zusätzliche Leistung, die möglicherweise ein Extra-Entgelt rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich.
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3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Online-Kaufvertragsabschluss durch Scherzerklärung
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Beschluss vom 02.05.2007 bekräftigt, dass ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen keine Vertragsansprüche auslösen.
„Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (…) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (…). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (…)“.
(vorausgehend Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil vom 29.07.2016, Az. 1 O 251/15)
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4. OLG Hamm: Auch privater PKW-Verkäufer kann gegenüber Unternehmen für falsche Zusicherungen haften
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Ein Kraftfahrzeughändler kann vom privaten Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug verlangen, wenn das verkaufte Fahrzeug entgegen den Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht unfallfrei und nicht nachlackierungsfrei ist. Das kann auch dann gelten, wenn der Händler das Fahrzeug vor Vertragsabschluss in der eigenen Werkstatt untersucht hat. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16.05.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
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5. OLG Köln: Bei Werbung mit Designpreis keine Fundstellen-Angabe notwendig
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Wirbt ein Unternehmen für sein Produkt mit der Aussage "WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR 2015 WORLD CAR AWARDS” handelt es sich dabei um keine wesentliche juristische Information, so dass auch keine Fundstellenangabe für den erhaltenen Designpreis angegeben werden muss (OLG Köln, urt. v. 24.05.2017 - Az.: 6 U 203/16).
"WORLD CAR DESIGN OF THE YEAR 2015 WORLD CAR AWARDS”,
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6. OLG München: Google darf nicht auf gelöschte Links hinweisen
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Google darf nicht auf gelöschte Links hinweisen, insbesondere nicht auf Inhalte der Webseite Lumen Database (OLG München, Urt. v. 07.06.2017 - Az.: 18 W 826/17).
"Als Reaktion auf ein rechtliches Ersuchen, das an Google gestellt wurde, haben wir 1 Ergebnis(se) von dieser Seite entfernt. Weitere Informationen über das Ersuchen finden Sie unter LumenDatabase.org."
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7. OLG München: Haftung für Wettbewerbsverstöße auch bei "einfachen" Fehlern
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Ein Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße auch dann, wenn es sich um "einfachste" Fehler handelt, die keinen systematischen Rechtsbruch beinhalten (OLG München, Urt. v. 16.03.2017 - Az.: 29 U 3285/16).
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8. OVG Münster: Deutsche Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Recht
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Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar.
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9. LG Hagen: Ausfall der mobilen Internetnutzung bei Smartphone begründet keine Entschädigung
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Ist bei einem Smartphone die Nutzung des mobilen Internets nicht möglich, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (LG Hagen, Urt. v. 09.02.2017 - Az.: 7 S 70/16).
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10. LG München II: Nur Streitwert von 1.000,- EUR bei einmaliger, unerlaubter E-Mail-Werbung
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Nach Ansicht des LG München II (Beschl. v. 12.05.2017 - Az.: 6 T 1583/17) liegt der Streitwert für eine einmalige unerlaubte E-Mail-Werbung bei nur 1.000,- EUR.
Das OLG München (Beschl. v. 22.12.2016 - 6 W 1579/16) hat erst vor kurzem entschieden, dass der Streitwert bei einer unerlaubter Werbe-E-Mail gegenüber einer Privatperson bei 1.000,- EUR liegt.
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