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Neben der Entscheidung des OLG Hamburg (TLD-Domain ".ag") sind hier vor allem die Urteile des OLG Frankfurt a.M. (Buchpreisbindung im Internet ) und des KG Berlin (Vielfachabmahner; "Weltmarkführer..." irreführend) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Online-Umfrage zum Urheberrecht im Internet und Zypries-Interview über neues Urheberrecht .
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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Hamburg: TLD-Domain ".ag" nur für Aktiengesellschaften?
2. OLG Frankfurt a.M.: Buchpreisbindung im Internet
3. OLG Hamburg: "Hotline"-Hinweis Verstoß gegen PreisangabenVO
4. KG Berlin: "Weltmarktführer für..." irreführend
5. KG Berlin: "Vielfachabmahner" ist bei Klage beweispflichtig
6. LG München I: GPL ist wirksam
7. LG Hamburg: DTAG-Werbe-Spot mit Jauch rechtswidrig
8. LG München I: Erlaubte Gewinnspiele bei "9 Live" - Nachtrag
9. AG Itzehoe: Kein Widerrufs-Ausschluss bei Online-Auktionen
10. Online-Umfrage zum Urheberrecht im Internet
11. Zypries-Interview über neues Urheberrecht
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1. OLG Hamburg: TLD-Domain ".ag" nur für Aktiengesellschaften?
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 16. Juni 2004 - Az.: 5 U 162/03 = http://snipurl.com/828b) hat die Entscheidung des LG Hamburg (vgl. die Kanzlei-Info v. 08.09.2003 = http://snipurl.com/828d) bestätigt, dass ".ag"-Top-Level-Domains grundsätzlich nur von Aktiengesellschaften genutzt werden dürfen.
"Hiergegen steht auch nicht die Tatsache, dass es sich bei „ag“ um eine ccTLD (country code top level domain) handelt (...).
Zwar wissen die Verkehrkreise, dass bei einem Domain-Namen nach dem Punkt in der Regel die Top Level Domain steht und diese eine Gattungsangabe darstellt.
Hierauf beschränkt sich die Bedeutung der Domain-Erweiterung hingegen nicht. Vielmehr ist den angesprochenen Verkehrskreisen gleichermaßen die Neigung von Unternehmen (...) bekannt, ihre Geschäftsbezeichnung in die Top Level Domain auszudehnen und die drei Zeichen rechts von dem Punkt als Namensbestandteil zu nutzen. (...) Hierfür gibt es zahlreiche Beispiele, in denen auch zusammenhängende Begriffe durch den Trennpunkt aufgeteilt und in den eigentlichen Domainnamen sowie die Erweiterung aufgespaltet worden sind."
Wie schon die Vorinstanz überzeugt auch nicht die Argumentation des OLG Hamburg.
Es darf einerseits natürlich nicht übersehen werden, dass die Entscheidung zum erheblichen Teil von Gründen getragen wird, die ausschließlich den Offline-Bereich betreffen. So war die Beklagten-Seite u.a. als "tipp.AG“ oder „tipp.ag" aufgetreten:
"Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die Verwendung der Zeichen „tipp.AG“ bzw. „tipp.ag“ als geschäftliche Bezeichnung in jeder Verwendungsform und für jede Ware oder Dienstleistung. Der Verbotsantrag beschränkt sich damit weder auf die Verwendung in der Internet-Domain www.tipp.ag noch ist er auf die Erbringung von Telediensten oder die Veranstaltung von Lottospielgemeinschaften beschränkt.
Vielmehr will die Klägerin der Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in jedem denkbaren Zusammenhang untersagt wissen, wenn und so lange sie nicht unter einer Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung tipp.ag auftritt."
Dieser Teil des Urteils ist juristisch absolut nachvollziehbar.
Andererseits gehen die Ausführungen zum domain-rechtlichen Teil absolut fehl. Denn die konsequente Umsetzung des OLG-Urteil würde nichts anderes bedeuten, als dass die betreffende TLD nur von Aktiengesellschaften benutzt werden dürfte. Ein mehr als absurdes Ergebnis und ganz sicher nicht mit Sinn und Zweck der TLD vereinbar.
Es ist jedoch angesichts o.g. Umstände fraglich, ob man aus diesem Urteil herleiten kann, dass die TLD-Endung ".ag" demnach nur noch von Aktiengesellschaften benutzt werden darf.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Buchpreisbindung im Internet
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Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt a.M. über die Buchpreisbindung bei Online-Auktionen entschieden, vgl. die Kanzlei-Info v. 15.06.2004 = http://snipurl.com/828f
Nun hatte das Gericht ein weiteres Urteil über die Buchpreisbindung im Internet zu fällen [Urt. v. 22.06.2004 - Az.: 11 U (Kart) 2/04 und 11 U (Kart) 15/04 = http://snipurl.com/828g].
Gemäß § 3 BuchPrG unterliegen Bücher grundsätzlich der Preisbindung, d.h. es dürfen auch keinerlei Preisnachlässe (Rabatte) gewährt werden.
Beide Beklagte betreiben Internet-Versandbuchhandlungen.
Im Fall des bekannten Online-Versandhändlers Amazon erhielten Neukunden einen "Fünf-Euro-Startgutschein", den sie bei Warenbestellungen, u.a. bei der Bestellung preisgebundener Bücher, einlösen konnten.
Die andere Beklagte war die buch.de internetstores AG, die ihren Kunden beim Erwerb eines preisgebundenen Buches Prämienmeilen (Miles & More) der Deutschen Lufthansa gutschrieb, die wiederum für den Erwerb eines preisgebundenen Buches eingelöst werden konnten.
Die Gewährung eines "Fünf-Euro-Gutscheins" durch Amazon sei ein unzulässiger Preisnachlass, so das Gericht. Denn es mache keinen Unterschied, ob der Buchhändler das Buch zu einem unterhalb des gebundenen Preises liegenden Betrag verkauft oder von dem gebundenen Verkaufspreis den Betrag in Abzug bringt, der sich aus einem zuvor gewährten Gutschein ergibt. In beiden Fällen werde für die Überlassung des Buches ein geringeres als das festgesetzte Entgelt verlangt. Unerheblich sei, dass mit dem Gutschein auch nicht preisgebundene Werke gekauft werden könnten.
Ebenso für rechtswidrig erklärt haben die Richter das "Miles & More"-Modell von buch.de. Auch wenn eine Barauszahlung der Meilenprämien nicht erfolgte, lässt sich dieser Fall nach Ansicht des OLG nicht mit einem Geschenkgutschein von dritter Seite vergleichen. Vielmerhr erhalte der Käufer das Buch bei der Einlösung von Meilen zu einem geringeren als dem gebundenen Ladenpreis:
"Ein Preisnachlass liegt nach der Rechtsprechung (...) auch dann vor, wenn Gutscheininhabern beim Erstbezug von Waren ein Sonderpreis eingeräumt wird (...) oder wenn statt eines Gutscheines entsprechende Gutschriften gewährt werden.
Diese Rechtsprechung kann wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Aus ihr folgt, dass auch in dem Fall ein Preisnachlass vorliegt, in dem die Beklagte bei dem Kauf preisgebundener Bücher Bonusmeilen vergibt und diese so erworbenen Meilen später beim Kauf wiederum preisgebundener Bücher anrechnet."
Die Klägerseite ist jedoch mit ihrem Begehren nicht vollständig durchgedrungen. Sie hatte nämlich beantragt, dass jede Form der Rabattierung, auch durch Dritte, ein Verstoß der Buchpreisbindung sei.
Dieser Ansicht sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt. Nur dort, wo der Preisnachlass direkt von buch.de gewährt werde, liege ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG vor:
"Steht somit fest, dass der Kunde die fraglichen Bonusmeilen nicht bei der Beklagten erworben hatte, wird der Kauf des Buches auch nicht teilweise von der Beklagten mitfinanziert, so dass sie in einem derartigen Fall keinen unzulässigen Rabatt an den Kunden vergibt.
Bei einer derartigen Sachlage kann deshalb ein Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz nicht angenommen werden."
Im Klartext: Der Kunde kann seine Bonusmeilen grundsätzlich auch beim Kauf von preisgebundenen Büchern einsetzen, es sei denn, er hat diese bei buch.de selber erworben.
buch.de feiert diesen Ergebnis in einer Pressemitteilung (= http://snipurl.com/828i) als "bedeutenden Teilsieg".
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3. OLG Hamburg: "Hotline"-Hinweis Verstoß gegen PreisangabenVO
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 11.09.2003 - Az.: 5 U 69/03 = http://snipurl.com/828l) hatte zu beurteilen, ob es ausreicht, wenn ein Internethändler für ein Produkt keinen Preis angibt, sondern lediglich darauf hinweist, dass es sich um eine beratungsintensive Ware handelt.
Die Beklagte bewarb Ende 2002 im Internet einzelne Produkte ohne Angabe des Preises, nämlich ein Blaupunkt Navigationssystem, einen Pioneer DVD-Player und einen Pioneer Receiver. In der Werbung war die Typ-Bezeichnung der Geräte genannt, es fehlte aber die Angabe der technischen Daten. Stattdessen erschien der Text: "Es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren Sie unsere Hotline für eine kompetente Fachberatung".
Das Gericht hat dies als Verletzung des § 1 PreisangabenVO angesehen. Dabei ging es entscheidend um das Merkmal des "Anbietens". Denn nur wenn die Beklagte ihre Produkte auch angeboten hatte, war auch die PreisangabenVO anwendbar:
"Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff des Anbietens (...) jede Erklärung des Kaufmanns, die vom Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot aufgefasst wird. Es ist erforderlich, dass der Kunde gezielt auf den Kauf einer Ware angesprochen wird. Werbeanzeigen, die ihrem Inhalt nach den Abschluss eines Geschäfts nicht ohne weiteres zulassen, genügen nicht.
Fehlen für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben, liegt noch kein Angebot vor (...).
So hat der BGH (...) ein Angebot verneint, weil bei den dort beworbenen Eigentumswohnungen u.a. Angaben zur Größe und Ausstattung fehlten. In "Herstellerpreisempfehlung in KFZ-Händlerwerbung" war nur der Fahrzeugtyp beworben worden. Der BGH verneinte ein Angebot i.S. der PreisangabenVO, weil der Entschluss zum Kauf eines PKW von zahlreichen, in der Anzeige unerwähnt gebliebenen Faktoren wie Farbe, Motorstärke, Polsterung, sonstige Ausstattung, Verbrauch, Fahrverhalten, Wartung, Finanzierung usw. abhänge."
Dies sei hier aber anders:
"Im Gegensatz zu einer Eigentumswohnung oder einem Auto sind die von der Beklagten beworbenen Geräte durch die Angabe der Typbezeichnung genau individualisiert. (...)
Im Gegensatz zu einem Auto oder einer Eigentumswohnung handelt es sich bei Geräten der vorliegenden Art ferner um Waren, die (...) ein (...) erheblicher Teil der Verbraucher auch ohne Besichtigung erwerben würde.
Derjenige potentielle Käufer, der die technische Ausstattung des genannten Typs kennt, könnte also - bis auf den Preis - das Geschäft zum Abschluss bringen. Nach Auffassung des Senats kann ohne weiteres angenommen werde, dass es gerade unter jungen Leuten eine (...) erhebliche Zahl potentieller Käufer von Unterhaltungsgeräten und Geräten der KFZ-Elektronik gibt, die aufgrund der bloßen Typbezeichnung genügend über die jeweilige technische Ausstattung des Gerätes wissen, um sofort einen Kaufabschluss tätigen zu können."
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4. KG Berlin: "Weltmarktführer für..." irreführend
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Das KG Berlin (Beschl. v. 04.06.2004 - Az.: 5 W 76/04) hat entschieden, dass die Werbung "Vertrauen Sie der Nr. 1 - X ist Weltmarktführer der Webhosting-Unternehmen auf S -Technologie!“ irreführend iSd. § 5 UWG (= § 3 UWG a.F.) ist:
"Die Werbeaussage der Antragsgegnerin ist (...) irreführend, denn sie bezieht sich auf einen Teilmarkt („Webhosting-Unternehmen auf S -Technologie“), der nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin tatsächlich für die angesprochenen Interessenten (an der Einrichtung einer Internetpräsenz oder der Anmietung von Serverkapazität) nicht besteht."
Und weiter:
"Wer behauptet, der „Marktführer“ oder die „Nr. 1“ zu sein, stellt sich damit an die Spitze des Marktes und behauptet mittelbar, sich im Leistungswettbewerb auf dem Markt durchgesetzt zu haben. Damit verbindet der Verkehr regelmäßig die Vorstellung eines besonders kompetenten und leistungsfähigen Unternehmens.
An einer Durchsetzungsfähigkeit in einem Markt fehlt es aber, wenn ein solcher nicht besteht, und zwar auch nicht als abgrenzbarer Teilmarkt für relevante besondere Gruppen (...). Soweit einzelne individuelle Merkmale der Anbieter aus der Sicht der Kunden und nach deren Bedürfnissen keine maßgebliche Bedeutung dahin haben, dass nur ein (...) Anbieter überhaupt die gewünschte Leistung anbieten, folgt aus einer Dominanz innerhalb des so bestimmten Anbieterkreises keine relevante Leistungs- und Durchsetzungsfähigkeit."
Bezieht sich somit die Titulierung auf einen Bereich, der so in Wahrheit gar nicht existiert, ist dies irreführend, da der Kunde dadurch über die näheren Umstände getäuscht wird.
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5. KG Berlin: "Vielfachabmahner" ist bei Klage beweispflichtig
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Das KG Berlin (Urt. v. 21.05.2004 - Az.: 5 U 285/03 = http://snipurl.com/828r) hatte darüber zu entscheiden, ob ein als in der Vergangenheit aufgetretener "Vielfachabmahner" bei einer Klage beweispflichtig ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht rechtsmißbräuchlich ist.
Der als Bauträger auftretende und zugleich als Rechtsanwalt tätige Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, für den Vertrieb von Wohnimmobilien dergestalt zu werben, dass lediglich der monatliche Finanzierungsaufwand bei einem Kauf genannt werde, nicht jedoch der Endpreis.
Das KG Berlin lehnt diesen Anspruch jedoch ab, weil es sich um eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung iSd. § 8 Abs.4 UWG (= § 13 Abs.5 UWG a.F.) handelte.
Der BGH hatte Ende 2000 (Urt. v. 05.10.2000 - Az.: I ZR 237/98 - Vielfachabmahner = http://snipurl.com/828s) das Begehren des Klägers in anderen Fällen als rechtsmissbräuchlich angesehen:
"Der BGH hat in seinem Urteil (...) die gegen wettbewerbswidrige Immobilienanzeigen in Tageszeitungen gerichtete Rechtsverfolgung (...) als missbräuchlich angesehen.
Schon die (...) für 1997 (etwa 150) und 1998 (etwa 35) zugestandenen Abmahnungen belegten, dass seine Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen zu seinen behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hatte. Aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden diene seine Rechtsverfolgung keinem anderen Interesse als seinem Gebühreninteresse als Rechtsanwalt."
Nun musste das KG die Frage beantworten, welche Auswirkungen diese Erkenntnisse auf das vorliegende Verfahren hatten. Die Richter stellen zunächst fest, dass der Kläger dadurch zwar nicht die generelle Erlaubnis zu klagen verloren habe, er jedoch dafür beweispflichtig sei, dass die Abmahnung und die Klage nicht rechtsmißbräuchlich geschehen würden.
"Daraus folgt zwar nicht, dass der Antragsteller eine Klagebefugnis als Wettbewerber in alle Zukunft verloren hat. Es bleibt aber Aufgabe des [Antragstellers [= Klägers, Anm. d.R.], gewichtige Veränderungen in den maßgeblichen Umständen darzulegen, die nunmehr die Gewähr einer redlichen Rechtsverfolgung bieten.
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Gegenteil: Erhebliche Indizien sprechen weiterhin für eine missbräuchliche, am Gebühreninteresse orientierte Rechtsverfolgung."
Eine solcher Rechtsmissbrauch sei sogar dann gegeben, wenn der Kläger keine Abmahngebühren geltend mache:
"Allerdings mahnt der Antragsteller (...) nunmehr unter Verzicht auf die Erhebung von Abmahngebühren ab.
Dies steht einem Gebührenerzielungsinteresse aber nicht entscheidend entgegen. Unterwirft sich der Abgemahnte strafbewehrt, dann eröffnet sich dem Antragsteller eine nicht unerhebliche Aussicht, bei einem weiteren Verstoß nicht geringe Vertragsstrafen geltend machen zu können. Dabei kann er zudem wieder anwaltliche Gebühren erheben, sofern es zu einem Rechtsstreit kommt."
Und weiter:
"Angesichts der o. g. - auch nach Einlassung des Antragstellers in Immobilienkreisen bestens bekannten - Entscheidung des BGH („Vielfachabmahner“) darf der Antragsteller darüber hinaus davon ausgehen, dass er im Wege der Abmahnung kaum eine Streiterledigung erreichen kann.
Mit Einleitung der gerichtlichen Verfahren fallen ihm dann aber die anwaltlichen Gebühren zu. Die „kostenlosen“ Abmahnungen stellen somit im Wesentlichen nur durchlaufende Handlungen zur Vorbereitung der absehbaren gerichtlichen Verfahren dar."
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6. LG München I: GPL ist wirksam
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Das LG München I (Urt. v. 19.05.2004 - Az.: 21 O 6123/04) (Download via jbb.de - PDF, 750 KB = http://snipurl.com/828o) hatte zu entscheiden, ob die General Public License (GPL) in Deutschland wirksam ist oder gegen geltendes Recht verstößt.
Der Beklagte hatte Software, die unter den Bedingungen der GPL veröffentlicht war, übernommen und für ein eigenes Produkt verwendet. Dieses neue Produkt vertrieb er jedoch - entgegen den GPL-Bedingungen - nicht unter den Konditionen der Public License. Darin sah einer der Urheber der Ursprungs-Software eine klare Urheberrechtsverletzung.
Die Entscheidung spricht mehrere wichtige, bislang gerichtlich nicht entschiedene Punkte an, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert werden.
So ging es zunächst um die Frage, ob die GPL überhaupt wirksam mit in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde. Das Gericht wertete die Bestimmungen als normale AGB (§§ 305ff. BGB). Diese seien auch wirksam einbezogen worden. Unschädlich sei dabei, dass es die GPL offiziell nur in englischer Sprache gebe:
"Auf der Internetsete ist auf die Bedingungen hingewiesen (...). Die Bedingungen sind allgemein zugänglich.
Auch wenn die deutsche Übersetzung nicht offiziell sein mag, bestehen angesichts des Umstandes, das Englisch in der Computerindustire die gängige Fremdsprache ist, keinerlei Bedenken, weil die pffiziellen Bedingungen nur in englischer Sprache vorliegen. Dies gilt zumindest, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen den Urhebern und einer gewerblicher Softwarefirma in Rede stehen."
Im weiteren hatte das Gericht die Tatsache juristisch zu bewerten, dass die GPL im Falle des Verstoßes einen automatischen Rechterückfall vorsieht. Das LG lehnt hier die allseits übliche Beschränkung nach § 31 Abs.1 S.2 UrhG ab, weil diese hier zu allgemein gehalten sei. Jedoch hält es den Weg einer auflösend bedingten dinglichen Nutzungsrechts-Übertragung (§ 158 Abs.2 BGB) für rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Beklagte hier gegen die GPL verstoßen hatte, wurde ihm somit "automatisch" das Nutzungsrecht entzogen. Er besaß daher kein Recht, die Ausgangssoftware zu benutzen. Das LG München I verbot ihm den weiteren Vertrieb seiner Produkte.
Die Entscheidung ist - soweit ersichtlich - die allerste gerichtliche Beurteilung der GPL und betritt somit juristisches Neuland. Das Urteil bringt für alle Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit, wenngleich nach wie vor zahlreiche Fragen unbeantwortet bleiben.
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7. LG Hamburg: DTAG-Werbe-Spot mit Jauch rechtswidrig
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Nach einer Pressemitteilung der Tele2 AG (= http://snipurl.com/828t) hat das LG Hamburg gegen die Deutsche Telekom AG (DTAG) eine einstweilige Verfügung erlassen.
Darin wird der DTAG verboten, ihren aktuellen Werbe-Spot mit Günther Jauch weiterhin auszustrahlen.
Dies sei deswegen geschehen, so Tele2, weil der bekannte Moderator in der Werbung behaupte, bei dem Angebot der DTAG das ganze Wochenende für 0,- EUR telefonieren zu können, dabei aber verschweige, dass hierdurch höhere Grundgebühren entstünden. Es handle sich somit um eine Irreführung des Verbrauchers.
Ganz offensichtlich wurde die einstweilige Verfügung - wie in Wettbewerbssachen üblich - ohne Anhörung der Gegenseite erlassen und ist daher nicht rechtskräftig. Die DTAG kann gegen den Beschluss des LG Hamburg Widerspruch einlegen. In einem solchen Fall kommt es dann zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung.
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8. LG München I: Erlaubte Gewinnspiele bei "9 Live" - Nachtrag
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Vor kurzem hatten die Kanzlei-Infos über die Entscheidung des LG München I (Urt. v. 30.03.2004 - Az.: 33 S 19524/03) berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 11.06.2004 (= http://snipurl.com/828w). Inhaltlich ging es darum, dass eine Zuschauerin dem Fernsehsender "9 Live" verbieten lassen wollte, seine Telefon-Gewinnspiele im Fernsehen zu veranstalten.
Die Klägerin war der Ansicht, der Moderator der Sendung provoziere bewusst die kostenpflichtige Anwahl der 0137-Rufnummer, indem er vorgebe, es habe sich noch kein Teilnehmer gefunden. Wenn man dann aber die umworbene Rufnummer anwähle, so gelange man nur zu einem Band mit einer elektronischen Ansage, das einem mitteile, dass man nicht beim Moderator gelandet sei. In diesem Verhalten sah die private Klägerin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Sowohl die Vorinstanz (AG München, Urt. v. 16.09.2003 - Az.: 155 C 21673/03) als auch das LG München I als Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.
Wichtig dabei zu betonen ist, dass die Klageabweisung ausschließlich bzw. überwiegend aus formal-juristischen Gründen geschah. Die Gerichte sahen die rein zivilrechtlichen Ansprüchen (insb. Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts) zutreffenderweise als absolut fernliegend an. Sämtliche wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen, deren Geltendmachung im konkreten Fall durchaus im Rahmen des Denkbaren lag, brauchten die Richter gar nicht zu erörtern, da die Klägerin als Privatperson nicht befugt war, sich auf diese zu berufen:
"Hierfür fehlt der Klägerin jedoch die Befugnis, sie macht einen Anspruch im Wege der Popularklage gelten. Zwar ist weder § 13 UWG noch § 3 UKIG unmittelbar einschlägig, da die Klägerin sich auf § 1004 BGB beruft. Die in § 13 UWG und § 3 UKIG angesprochenen Rechtsgrundsätze sind jedoch auf die hier vorliegende Klage anzuwenden, weil sie einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend beinhalten, Popularklagen nur einen bestimmten Personenkreis vorzubehalten, nämlich Wettbewerbern oder bestimmten Institutionen, die dem Verbraucherschutz zuzuordnen sind.
Hierzu zählt die Klägerin als einzelne Verbraucherin nicht. Sie kann daher das wettbewerbliche Verhalten der Beklagten im Hinblick auf zukünftiges Verhalten am Markt gerichtlich nicht überprüfen lassen."
Die Entscheidung sagt somit rein gar nichts über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit des konkreten Gewinnspiels aus. Dabei wäre es außerordentlich interessant gewesen, diesen Bereich einmal gerichtlich näher beleuchtet zu wissen.
Schon vor der vor kurzem in Kraft getretenen UWG-Reform war es ständige Rechtsprechung, dass ein Gewinnspiel wettbewerbswidrig ist, wenn die Teilnehmer irregeführt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über die Teilnahmebedingungen oder die Gewinnchancen getäuscht wird.
Der neue § 3 Nr. 5 UWG statuiert dies nun noch einmal ausdrücklich: "Unlauter (...) handelt, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen (...) die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt."
Sollte es demnach wirklich so sein, dass der Moderator einer Fernseh-Sendung erklärt, dass jeder Anrufer durchgestellt werde, in Wahrheit aber nur ein Band läuft, ist dies eine klare Wettbewerbsverletzung.
Ob der Moderator - wie von der Klägerin behauptet, von der Beklagtenseite aber bestritten - auch in dem konkreten Sachverhalt eine solche Äußerung vorgenommen hat, hat das LG München I offengelassen, da es die Klage schon aus den anderweitigen, o.g. Gründen ablehnte. Einer Klärung dieses Punktes bedurfte es daher nicht mehr.
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9. AG Itzehoe: Kein Widerrufs-Ausschluss bei Online-Auktionen
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Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Nach Ansicht des LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03 = http://snipurl.com/828y) begründen viele eBay-Auktionen nicht automatisch eine Unternnehmer-Eigenschaft.
Das Widerrufsrecht wird in § 312d Abs.4 Nr.4 BGB für "Auktionen iSd. § 156 BGB" ausgeschlossen.
Unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob dieser Ausschluss auch für die weitverbreiteten Online-Auktionen à la eBay und ricardo gelten.
Aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 14/3195, S.30 = http://snipurl.com/828z) ergibt sich, dass der Gesetzgeber eBay und ricardo gerade nicht als Auktionen iSd. § 156 BGB angesehen hat, sondern vielmehr als normale Kaufverträge gegen Höchstgebot.
Daran sind die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht gebunden. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02 = Kanzlei-Info v. 20.05.2004 = http://snipurl.com/8291), das LG Hof (Urt. v. 26.04.2002 - Az.: 22 S 10/02 = http://snipurl.com/6nxw) und das AG Kehl (Urt. v. 19.04.2002 - Az.: 4 C 716/01 = http://snipurl.com/6nxx) haben keinen Ausschluss des Widerrufsrechts angenommen.
Das AG Osterholz-Scharmbeck (Urt. v. 27.01.2003 - Az. 3 C 415/0 = http://snipurl.com/6nxy) und das AG Bad Hersfeld (Urt. v. 22.03.2004 - Az.: 10 C 153/04 = http://snipurl.com/8293) dagegen haben einen Ausschluß bejaht.
Leider hat der BGH in der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://snipurl.com/31w2) nicht eindeutig zu § 156 BGB Stellung genommen, so dass dieses Problem nach wie vor einer höchstrichterlichen Entscheidung harrt.
Nun hat das AG Itzehoe (Urt. v. 18.05.2004 - Az.: 57 C 361/04 = http://snipurl.com/8295) sich der Meinung angeschlossen, wonach ein Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist.
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10. Online-Umfrage zum Urheberrecht im Internet
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Im Auftrag des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB = http://www.tab.fzk.de) wird momentan eine Studie zum Urheberrecht im Internet erstellt.
Jeder Interessierte kann an dieser Umfrage teilnehmen, die hier abrufbar ist = http://snipurl.com/8296
Die Umfrage wird unterstützt von der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI = http://www.ifpi.de), der Interessensvertretung der Musikindustrie.
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11. Zypries-Interview über neues Urheberrecht
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In der aktuellen c´t (16/2004, S. 158) werden die Bundesjustizministerin Zypries und der zuständige Ministerialdirekto Dr. Hucko über den sogenannten 2. Korb der Urheberrechtsreform interviewt. Das Interview gibt es auch hier online nachzulesen = http://snipurl.com/8297
Der 1. Korb der Urheberrechts-Reform ist zum 13.09.2003 in Kraft getreten, vgl. dazu ausführlich unsere Rechts-FAQ: Fragen zum neuen UrheberR = http://snipurl.com/4f19
Im 2. Korb soll eine Vielzahl von Details geregelt werden, vgl. dazu die Auflistung von Hänel (= http://snipurl.com/7k5n). So wird z.B. diskutiert, ob die Urheber einen eigenen IP-Auskunftsanspruch gegen Internet-Service-Provider bekommen sollen, siehe dazu auch unsere Kanzlei-Info v. 01.07.2004 = http://snipurl.com/8298
Der erste Teil des Interviews beschäftigt sich insbesondere mit der kontrovers diskutierten Frage der Patentierbarkeit von Software, erst der zweite Teil geht auf die urheberrechtlichen Problemstellungen ein.
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