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Newsletter vom 28.07.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: "Offroad" und "Automobil Offroad" nicht verwechslungsfähig _____________________________________________________________ Zwischen den Zeitschriftentiteln "Offroad" und "Automobil Offroad" besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, so der BGH (Urt. v. 02.12.2009 - Az.: I ZR 44/07). Der Kläger gab seit mehr als 30 Jahren eine Zeitschrift für Geländewagen mit dem Titel "Offroad" heraus. Da die Beklagte seit dem Jahr 2005 eine Zeitschrift namens "Automobil Offroad" publizierte, sah der Kläger seine Marken- und Titelrechte verletzt. Die BGH-Richter lehnten eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ab. Zwar würden beide Publikationen den Begriff "Offroad" verwenden. Hierbei handle es sich jedoch eher um einen Allgemeinbegriff, so dass dieser alleine nicht prägend sei. Vielmehr stehe bei der Beklagten das Wort "Automobil" im Vordergrund. Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 3 U 58/08) entschieden, dass der Zeitungstitel "Stimmt's?" hingegen hinreichend unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt ist. Zwischen den Zeitschriftentiteln "Nudel-Hits" und "Bild der Frau - Nudel-Hits" dagegen soll keine Verwechslungsgefahr bestehen (LG Hamburg, Urt. v. 04.07.2008 - Az.: 408 O 287/07). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Frankfurt a.M.: Telekom-Kunde kann nicht sofortige Löschung von IP-Adresse verlangen _____________________________________________________________ Ein Telekom-Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass seine IP-Adresse sofort nach Beendigung der Internetverbindung gelöscht wird. Dem Telekommunikationsunternehmen ist bei einer sofortigen Löschung andernfalls die Abrechnung nicht möglich (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.06.2010 - Az.: 13 U 105/07). Der Kläger, Kunde bei der Deutschen Telekom AG, besaß einen Internetanschluss und verlangte von dem TK-Unternehmen die sofortige Löschung der gespeicherten IP nach Ende der Verbindung. Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch ab. Die derzeitige Speicherpraxis der Deutschen Telekom AG, die IP erst nach sieben Tagen zu löschen, sei rechtmäßig. Die kurzfristige Speicherung sei erlaubt, weil die Daten einerseits dazu dienten, das korrekte Entgelt zu ermitteln. Und andererseits dazu verwendet würden, Störungen und Fehler an TK-Anlagen ausfindig zu machen. Neben dem OLG Frankfurt a.M. haben mehrere Gerichte das kurzfristige Speichern der IP-Adresse (meistens einen Zeitraum von 7 Tagen) als rechtlich einwandfrei eingestuft (u.a. LG Darmstadt, Urt. v. 06.06.2007 - Az.: 10 O 562/03; AG Bonn, Urt. v. 05.07.2007 - Az.: 9 C 177/07). zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Frankfurt a.M.: Kein Kartellrechtsverstoß bei Bestimmung eines festen Datums zur Domain-Vergabe _____________________________________________________________ Die Domain-Vergabstelle DENIC verhält sich nicht kartellrechtswidrig, wenn sie in ihren Verteilungsbestimmungen festlegt, dass erst ab einem bestimmten Zeitpunkt ein- und zweistellige Domains vergeben werden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.05.2010 - Az.: 11 U 36/09). Der Kläger nahm die DENIC aus Kartellrecht auf Registrierung der Domain "x.de" in Anspruch. Da er Inhaber einer entsprechenden Wortmarke sei, stünde ihm der Name zu. Die DENIC lehnte das Ansinnen ab. Der Kläger hielt dies für kartellrechtswidrig. Die Frankfurter Juristen stuften die DENIC zwar als Monopolisten ein, jedoch habe sich die Vereinigung rechtmäßig verhalten. Als Unternehmen dürfe sie selbst entscheiden, welche Vorgehensweise wirtschaftlich am sinnvollsten für sie sei. Sie dürfe daher auch Bedingungen für die Vergaberichtlinien entwerfen, solange sie keine einzelnen Teilnehmer und Kunden bevorzuge und ihr Verhalten damit als willkürlich gewertet werden könne. Ein solches willkürliches Verhalten sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Mit dem "First come, first serve"-Prinzip habe die DENIC ein sachliches Kriterium herangezogen, das jedermann die Möglichkeit eingeräumt habe, die Domains zu registrieren. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Online-Angebot muss Hinweis auf Rückgabe von gebrauchtem Motorenöl beinhalten _____________________________________________________________ Ein Online-Shop, der Getriebeöl für Verbrennungsmotoren zum Verkauf anbietet, muss auf den Umstand hinweisen, dass es eine Rückannahmestelle für gebrauchtes Motorenöl gibt, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 5 W 59/10). Der Beklagte betrieb einen Online-Handel, bei dem auch Getriebeöl für Verbrennungsmotoren anbot. Dabei wies er jedoch auf seiner Webseite nicht auf die Tatsache hin, dass es Rückannahmestellen für gebrauchtes Motorenöl gab. Der Kläger hielt dies für einen Verstoß gegen die Altölverordnung (AltölVO). Die Hamburger Richter bejahten eine Verletzung der AltölVO. Das Gesetz verlange einen Hinweis auf die Rückannahmestellen "dort, wo die Ware angeboten" werde. Dies sei im Online-Handel die Webseite des Anbieters. Zwar erwähne die Verordnung nicht ausdrücklich das Internet. Dies liege jedoch an dem Umstand, dass die AltölVO zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, wo das Internet praktisch völlig unbekannt gewesen sei. Die gesetzlichen Pflichten müssten somit auf die aktuellen Verhältnisse entsprechend übertragen werden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: Zeitungstitel "Stimmt's?" ist markenrechtlich schutzfähig _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 3 U 58/08) hat entschieden, dass der Zeitungstitel "Stimmt's?" markenrechtlich geschützt ist. Die Klägerin war ein Presseunternehmen und vertrieb eine Zeitschrift mit dem Titel "Stimmt's?". In dieser Zeitung wurden wissensbezogene Leserfragen beantwortet. Die Beklagte betrieb eine Webseite mit der Rubrik "Stimmt's?", wo die Beklagte ihrerseits wissensbezogene Leserfragen und passende Antworten bereit hielt. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und begehrte Unterlassung. Die Hamburger Richter sprachen der Klägerin den Anspruch zu. Die Bezeichnung "Stimmt´s" sei ein titelschutzfähiges Werk, da es eine hinreichende Unterscheidungskraft aufweise. Anders als beispielsweise "Hobby" oder "Hund" beinhalte der Ausdruck einen auffälligen und kreativen Inhalt und setze sich somit von den sonstigen glatt beschreibenden Begriffen hinreichend ab. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: FC Bayern-Hausverbot gegen Mediendienst keine Diskriminierung _____________________________________________________________ Das OLG München (Urt. v. 28.01.2010 - Az.: U (K) 3946/09) hat entschieden, dass der FC Bayern München einen nicht-linearen Online-Dienst von der Pressekonferenz ausschließen und diesem Hausverbot erteilen kann. Bei dem Kläger handelte es sich um einen Anbieter eines Mediendienstes. Er filmte bei Pressekonferenzen von Fussballligisten mit und stellte das Filmmaterial auf der von ihm betriebenen Webseite unbearbeitet online. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Fussballverein FC Bayern München. Der Sport-Club war nur an einer linearen Filmberichterstattung interessiert. Die nicht-lineare Online-Berichterstattung nahm er dagegen selbst vor. Daher verneinte er eine Akkreditierung des Klägers und erteilte ihm Hausverbot. Zu Recht wie die Münchener Richter nun entschieden. Das erteilte Hausverbot sei sachlich begründet und nicht willkürlich. Zudem behandle das Münchener Unternehmen sämtliche Internet-TV-Anbieter gleich, da es allen den Zugang verwehre für diese Form der Berichterstattung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Hamburg: Keine Haftung von Telekom für rechtswidrige Domain-Inhalte auf "d(...).am" _____________________________________________________________ Die Deutsche Telekom haftet für die rechtswidrigen Inhalte, die auf der Domain "d(...).am" abrufbar sind, nicht. Bei dem Unternehmen handelt es sich vielmehr um einen neutralen technischen Access-Provider (LG Hamburg, Urt. v. 12.03.2010 - Az.: 308 O 640/08). Die GEMA wollte von der Deutschen Telekom die Sperrung des Zugangs zur Domain "d(...).am", da dort illegale Inhalte zum Abruf bereitgehalten wurden. Die Verwertungsgesellschaft sah den Access-Provider als Mitstörer in der Verpflichtung, alles mögliche zu tun, um die Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Hamburger Richter lehnten einen Anspruch gegen die Telekom ab. Die Klage richte sich auf eine unmögliche einzuhaltende Verpflichtung. Denn die User, die derartige Internetdienste, wie den streitgegenständlichen unter "d(...).am" nutzten, könnten derzeit alle bekannten technischen Filter und Sperrungen so umgehen, dass immer ein Zugang auf die Domain möglich sei. Demnach sei die Beklagte technisch bereits nicht in der Lage ihr Angebot so auszugestalten, dass kein User mehr Zugang zu der streitigen Domain bekäme. Darüber hinaus handle es sich bei der Beklagten um einen neutralen technischen Access-Provider, der für die Rechtsverletzungen Dritter im Netz grundsätzlich nicht mit in die Verantwortung gezogen werden könne. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Zeitschrift "Nudel-Hits" und "Bild der Frau - Nudel-Hits" nicht verwechslungsfähig _____________________________________________________________ Zwischen den Zeitschriftentiteln "Nudel-Hits" und "Bild der Frau - Nudel-Hits" besteht keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, so das LG Hamburg (Urt. v. 04.07.2008 - Az.: 408 O 287/07). Die Klägerin gab seit einigen Jahren vierteljährlich die Zeitschrift "Nudel-Hits" heraus. Die Beklagte produzierte die in Deutschland bekannte Zeitschrift "Bild der Frau", die über eine Zusatzbeilage unter dem Titel "Bild der Frau - Nudel-Hits" verfügte. Die Klägerin sah dadurch ihre Titelschutzrechte verletzt und klagte. Die Hamburger Richter wiesen den Anspruch zurück. Die Bezeichnung "Nudel-Hits" habe nur geringe Zeichnungskraft. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht darlegen können, dass es sich um eine bekannte Publikation handle. Vielmehr sei von keiner besonderen Marktbedeutung auszugehen. Die Verwechslungsgefahr werde auch durch die Tatsache vermieden, dass prägender Bestandteil des Titels der Beklagten der vordere Bestandteil, also "Bild der Frau", sei. Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 12.05.2010 - Az.: 3 U 58/08) entschieden, dass der Zeitungstitel "Stimmt's?" hingegen hinreichend unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt ist. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Unberechtigte Überlassung gemieteter Lizenzsoftware durch Insolvenzverwalter _____________________________________________________________ Ein Insolvenzverwalter haftet für die unberechtigte Weitergabe von gemieteter Lizenzsoftware an das nachfolgende Unternehmen, wenn im Nutzungsvertrag geregelt ist, dass der Lizenznehmer nicht befugt ist, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte zu übertragen (LG Köln, Urt. v. 02.06.2010 - Az.: 28 O 77/06). Bei der Klägerin handelte es sich um eine Vertriebsfirma für Software, die Firmen die Software "vermietete". Dem Lizenznehmer wurde ein Nutzungsrecht eingeräumt, welches er zeitlich begrenzt inne hatte, aber Dritten nicht übertragen durfte. Einen derartigen Vertrag schloss die Klägerin mit einer Firma. Nachdem die Firma Insolvenz angemeldet hatte, überließ der Beklagte, der Insolvenzverwalter die Software der nachfolgenden Firma. Zu Unrecht wie das LG Köln feststellte. Zwar dürfe der Insolvenzverwalter über die Insolvenzmasse verfügen, jedoch nur im Rahmen der eingeräumten Rechte. Hier habe eine ein drittes Unternehmen die Software verwendet, so dass die Nutzung außerhalb des Vermögens der insolventen Firma verwendet wurde. Ein solches Recht sei vertraglich gerade eben nicht eingeräumt gewesen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Oldenburg: Bezeichnung "Üble Nachrede" in Online-Berichterstattung kann zulässige Meinungsäußerung sein _____________________________________________________________ Das LG Oldenburg (Urt. v. 03.03.2010 - Az.: 5 O 3151/09) hat entschieden, dass die Bezeichnung "üble Nachrede" in einer Online-Berichterstattung eine zulässige Meinungsäußerung sein kann. Beide Anbieter waren im Coaching-Bereich tätig. Der Klägerin wurde in der Vergangenheit gerichtlich verboten, in ihrem Newsletter unwahre und beleidigende Äußerungen über die Beklagte zu veröffentlichen. In einer Pressemitteilung informierte die Beklagte die Allgemeinheit über dieses Urteil und kommentierte wie folgt: "Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt". Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Äußerung. Dies sahen die Oldenburger Richter anders. Sie stuften die Erklärung vielmehr als rechtmäßige Meinungsäußerung ein. Die Grenze zur verbotenen Schmähkritik werde nicht überschritten, so dass die Beklagte diese Kommentierung vornehmen durfte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. VG Ansbach: Unerlaubtes Glücksspiel auch bei lediglich 50 Cent Einsatz _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat ein Gericht (VG Ansbach, Beschl. v. 15.06.2010 - Az.: AN 4 S 10.00573) entschieden, dass jeder Einsatz, und seien es auch nur 50 Cent, nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag genehmigungspflichtig ist. Der Kläger war Betreiber einer Online-Plattform, auf der er Poker, Casino und Internet-Wetten anbot. Die Teilnehmer zahlten für die Nutzung des Angebotes 50 Cent pro Spiel. Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte den Betrieb, weil es sich um um ein unerlaubtes Spiel nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) handle. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei 50 Cent um einen unerheblichen Einsatz handle, der nicht den Regelungen des GlüStV unterfalle. Das VG Ansbach hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung seien die Bestimmungen des GlüStV autonom aus sich heraus auszulegen. Demnach gelte ein eigenständiger verwaltungsrechtlicher Begriff des Einsatzes. Somit unterfalle jeder entgeltliche Einsatz, und belaufe er sich auch nur auf 50 Cent, der Genehmigungspflicht des GlüStV. Somit sei das behördliche Verbot rechtmäßig gewesen. Das VG Ansbach schließt sich damit der Meinung des VG München (Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793) an, das ebenfalls einen Einsatz von 50 Cent als verbotenes Glücksspiel ansah. Siehe zu den rechtlichen und praktischen Auswirkungen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Gummersbach: Vorzeitiges Ende von eBay-Auktion durch Anfechtung wegen Irrtums _____________________________________________________________ Das AG Gummersbach (Urt. v. 28.06.2010 - Az.: 10 C 25/10) hat entschieden, dass der Anbieter einer eBay-Auktion grundsätzlich die Versteigerung auch wegen Irrtums anfechten kann. Der Kläger verlangte von dem Beklagten Schadensersatz. Der Beklagte hatte bei eBay Porsche-Felgen zu einem Startpreis von 1,- EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Der Beklagte brach daraufhin jedoch die Auktion ab und berief sich auf einen Irrtum. Er habe Probleme mit seinem PayPal-Konto gehabt und zudem die englischsprachige Webseite nicht gänzlich verstanden. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz, da er teure Porsche-Felgen zu einem Preis von 4.000,- EUR erworben musste. Die Differenz verlangte er als Ausgleich. Das AG Gummersbach war zwar der Ansicht, dass ein Verkäufer bei eBay seine Erklärungen grundsätzlich auch anfechten könne. Es würden die allgemeinen Regeln gelten. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Anfechtungsgrund erkennbar. Denn die vorgebrachten Probleme (PayPal, englischsprachige Webseite) seien kein tauglicher Irrtum. Das Gericht sprach dem Kläger den verlangten Schadensersatz zu. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG München: Computer-Kauf beim Discounter _____________________________________________________________ Erwirbt jemand einen Computer beim Discounter, kommt der Kaufvertrag nur zwischen ihm und dem Discounter zu Stande. Rückabwicklungsrechte können also auch nur gegenüber diesem geltend gemacht werden. Gegen den Hersteller des Computers bestehen insoweit keine Ansprüche. Daran ändert auch ein Garantievertrag nichts. Im September 2007 kaufte ein Kunde eines Discounters bei diesem ein Notebook für 699 Euro. Dem Gerät lag ein Garantievertrag der Herstellerin bei, wodurch diese sich im Falle eines Mangels zum Austausch oder Reparatur verpflichtete. Im September 2008 reagierte das Notebook nicht mehr auf Tastaturbefehle. Der Käufer sandte das Gerät an die Herstellerin und bekam es repariert zurück. Im April 2009 trat der Fehler erneut auf. Auch hier schickte der Käufer das Gerät ein und erhielt es nach der Reparatur zurück. Als im Juni 2009 der Mangel wieder auftrat, wollte der Kunde das Gerät nicht mehr. Er verlangte von der Herstellerin die Rückzahlung des Kaufpreises. Dies lehnte diese ab. Der Käufer könne nur die Ansprüche aus dem Garantievertrag geltend machen, also Austausch oder Reparatur des Gerätes. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückzahlung des Kaufpreises sei nur gegenüber dem Verkäufer, also dem Discounter möglich. Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Zwischen der Herstellerin und dem Kläger sei kein Kaufvertrag geschlossen worden. Vertragspartner sei in soweit nur der Discounter. Deshalb müsste der Rückabwicklungsanspruch auch gegenüber diesem geltend gemacht werden. Zwar habe die Herstellerin ein Garantieversprechen abgegeben. Dies beinhalte aber nur das Recht auf Austausch und Reparatur. Die Rückzahlung des Kaufpreises sei davon nicht umfasst. Dieses Recht gebe nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und zwar nur gegenüber dem Vertragspartner. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 30.12.09, AZ 121 C 22939/09 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 26.07.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Veröffentlichung von Telefonsex- und Kontaktanzeigen offline und online - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Veröffentlichung von Telefonsex- und Kontaktanzeigen offline und online - Teil 1. Inhalt: Der heutige Podcast beschäftigt sich mit einem etwas brisanteren Thema: Es geht um die Zulässigkeit von Telefonsexanzeigen. Denn die Veröffentlichung der teilweise sehr pikanten Inserate kann für einen Verlag oder Webseitenbetreiber durchaus problematisch werden. Was mit einer Verbreitung der Kontakt - und Telefonsexanzeigen zusammenhängt und welche der Anzeigen ohne weiteres zulässig sind, wird in diesem Podcast erklärt. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt, heute hören Sie den ersten. Den zweiten Teil hören Sie nächste Woche. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Deutsches Kopplungsverbot bei Gewinnspielen europarechtswidrig _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Gewinnspielrechtliches Kopplungsverbot in Deutschland europarechtswidrig". Inhalt: Jeder Jurist im 1. Semester und jeder Neuling im Marketing kennt es: Das gewinnspielrechtliche Kopplungsverbot: Es darf kein Gewinnspiel angeboten werden, das mit dem Warenabsatz des Spiel-Veranstalters verbunden ist. In concreto: Die Deutsche Telekom darf keine Karten zur nächsten Fussball-Weltmeisterschaft verlosen und eine Teilnahme davon abhängig machen, dass man ihr Produkt X oder Y erwirbt. Nun hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 14.01.2010 – Az.: C-304/08) im Januar 2010 ein Urteil gefällt, dass dem deutschen Gesetzgeber und der bisherigen deutschen Rechtsprechung wohl gar nicht gefallen wird. Mit dieser Entscheidung beschäftigt sich das heutige Video. zurück zur Übersicht |