Newsletter
Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Beklagten als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld beschäftigt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist ohne Sachgrund wirksam. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) können und müssen die Fachgerichte jedoch durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach ua. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, liegen nicht vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 21.08.2019
Das verklagte Unternehmen bot vegane Produkte an und bewarb diese wie folgt:
Durch den Zusatz "Alternative" werde dem Verbraucher hinreichend deutlich vermittelt, dass es sich nicht um Käse, sondern um etwas Anderes als Käse handle.
Die Bezeichnung sei insbesondere kein Zusatz dar, der lediglich auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweise, wie es beispielsweise die unzulässigen Bezeichnungen "Tofubutter", "Pflanzenkäse", "Veggie-Cheese" oder "Cashewkäse" der Fall seien. Solche Wortkombinationen seien rechtswidrig, da sie dem Verbraucher suggerierten, es handele sich um ein Produkt, das jedenfalls auch aus tierischen Milcherzeugnissen bestehe.
Bei dem Wort "Alternative" sei dies anders. Denn der Durchschnittsverbraucher verstehe hierunter weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs "Käse", sondern vielmehr eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt gerade um keinen Käse, sondern um etwas Anderes handle.
An der Rechtmäßigkeit dieser kartellbehördlichen Anordnungen hat der 1. Kartellsenat schon auf der Grundlage einer bloß summarischen rechtlichen Prüfung ernstliche Zweifel.
Selbst wenn die beanstandete Datenverarbeitung gegen Datenschutzbestimmungen verstoße, liege darin nicht zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Wegen der Einzelheiten dieser und der weiteren vorläufigen Überlegungen des Gerichts wird auf dessen verlinkten Beschluss Bezug genommen (Aktenzeichen: VI-Kart 1/19 (V)).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedeutet, dass Facebook die Entscheidung des Bundeskartellamts zunächst nicht umsetzen muss. Über den Bestand der kartellbehördlichen Anordnungen wird in dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren entschieden. In diesem Verfahren ist noch kein Verhandlungstermin bestimmt. Über den Fortgang werde ich zu gegebener Zeit in einer weiteren Pressemitteilung berichten.
Der Beschluss über die aufschiebende Wirkung der Beschwerden kann mit der vom 1. Kartellsenat zugelassenen Rechtsbeschwerde angefochten werden, über die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Beschluss des OLG Düsseldorf v. 26.08.2019 - Az.: VI-Kart 1/19 (V)
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 26.08.2019
Der Beklagte vertrieb online Leuchten und Leuchtmittel über das Internet, ohne dass auf diesen das bekannte Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne abgebracht war.
Dies stufte das OLG Frankfurt a.M. als Wettbewerbsverstoß ein.
Es sei zwar umstritten, ob Verletzungen des ElektroG von Mitbewerbern gerichtlich verfolgt werden können. Gegen eine Marktverhaltensregel spreche der gesetzgeberische Zweck des ElektroG, nämlich der Schutz der Umwelt.
Der BGH habe daher in der Entscheidung "Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen" danach differenziert, ob die jeweilige Bestimmung des ElektroG nur abfallwirtschaftliche Ziele verfolge oder auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz diene. Im ersten Fall liege keine Wettbewerbsverletzung vor, im zweiten Fall hingegen schon.
Dann wenden die Frankfurter Richter diesen Standpunkt auf den vorliegenden Sachverhalt an und kommen zu einem UWG-Verstoß:
Für eine Marktverhaltensregelung spricht jedoch aus Sicht des Senats, dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucher kann anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 regelt damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen wird jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht (...).
Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um den Satz 3 ergänzte: “Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.” Mit diesem Zusatz hat der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck begründet."
Die Betroffene hatte in vier Fällen ihre in Frankfurt am Main gelegene Wohnung über die Plattform „Airbnb“ jeweils über mehrere Tage an Feriengäste zu einem Preis von 125,00 bis 150,00 € pro Nacht vermietet. Sie war nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Genehmigungen. Ihre zuvor mehrfach gestellten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main zurückgewiesen.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene mit Urteil vom 30.11.2018 zur Zahlung von Geldbußen in Höhe von insgesamt € 6.000,00 verurteilt. Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen.
Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu € 25.000,00 verhängt werde. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen.
Das OLG hat die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung weise keine Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf.
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2.8.2019, Az. 2 Ss-OWi 438/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 21.08.2019
Die klägerische Anti-Raucher-Initiative ging gegen zwei Edeka-Lebensmittelläden gerichtlich vor. Sie beanstandete, dass die Schockbilder nur auf den Zigaretten-Verpackungen angebracht seien, nicht jedoch auch an den üblichen Zigaretten-Automaten vor der Supermarktkasse.
Darin liege einen Verstoß gegen tabakrechtliche Bestimmungen und somit eine Wettbewerbsverletzung, so die Rechtsansicht der Klägerin.
Diesen Standpunkt teilte das OLG München nicht, sondern wies die Klage ab.
Es reiche aus, wenn dem Käufer vor dem Erwerb - wenn auch möglicherweise nur für wenige Sekunden - die Schockbilder durch die Darstellung auf der Verpackung selbst zugänglich gemacht würden. Das Gesetz verlange nicht die Darbietung an dem eigentlichen Automaten selbst.
Das verklagte Kosmetik-Studio benutzte im Rahmen seiner Werbung Begriffe wie
Das Frankfurter Gericht stufte die Werbeaussagen als irreführend ein. Denn es werde der Eindruck erweckt, dass in dem Beautysalon medizinische Leistungen erbracht würden, was objektiv nicht der Fall sei. Denn derartige Aktivitäten dürften nur von Ärzten oder Heilpraktikern durchgeführt werden.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Inhaber zugelassener Arzt sei. Denn es gehe nicht um medizinische Leistungen, die er in seiner Arzt-Praxis erbringe, sondern um solche, die in seinem Kosmetikinstitut stattfinden würden.
Diese Ausführungen würden auch für den Begriff "Medizinkosmetikerinnen" gelten.
Der Verbraucher erwarte nämlich bei diesem Begriff, dass es sich um Personen handle, die über kosmetische Anwendungen hinaus medizinische Leistungen erbringen dürften, was aber nicht der Fall sei. Selbst wenn diese eine medizinische Zusatzqualifikation haben sollten, dürften sie keine heilkundlichen Leistungen erbringen.
Der Antragsteller unternahm zwischen Mai 2018 und Juli 2019 zahlreiche Flüge von Belgien aus bzw. mit dem Zielland Belgien. Im November 2019 will er von Brüssel nach Berlin fliegen und von dort einige Tage später zurück nach Brüssel. Er forderte das Bundeskriminalamt zu der Erklärung auf, dass seine Fluggastdaten zu den beiden Flügen im November 2019 nicht gespeichert, verarbeitet und/oder übermittelt werden.
Solche Maßnahmen verstießen nämlich gegen sein Recht auf Achtung des Privat, und Familienlebens aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), sein Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten aus Art. 8 GRCh sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag des Antragstellers ab und wies ihn darauf hin, dass es nach dem deutschen Fluggastdatengesetz (FlugDaG), welches der Umsetzung von Recht der Europäischen Union diene (EU-Richtlinie 2016/681), die Fluggastdaten des Antragstellers speichern müsse. Die Eingriffe in die Rechte des Antragstellers seien gerechtfertigt, weil durch die Regelungen des Fluggastdatengesetzes terroristische Straftaten und schwere Kriminalität verhindert werden sollen.
Gleichwohl habe der Antragsteller nach Inkrafttreten der belgischen Regelungen eine Vielzahl von Flügen von Belgien aus und nach Belgien zurück wahrgenommen. Damit habe er die von ihm behaupteten Eingriffe in seine Rechte offensichtlich widerspruchslos hingenommen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Datenerhebung in Deutschland plötzlich unzumutbar für ihn sein sollte.
Gegen den Beschluss (Az.: 6 L 807/19.WI) kann der Antragsteller Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 23.08.2019
Der Kläger wollte vom Bundeskriminalamt (BKA) eine „Feindesliste“ erhalten, die sich aus verschiedenen von Rechtsextremisten erstellten Listen zusammensetzt. Auf diesen Listen sind insgesamt ca. 25.000 Personen verzeichnet, welche als politische Gegner angesehen werden. Die Personen werden auf den Listen mit Namen und teilweise auch mit ihrer Adresse genannt.
Diese „Feindesliste“ wollte der Kläger, ein Journalist, im Wege des Klageverfahrens unter Berufung insbesondere auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhalten. Er führte an, dass ein besonderes öffentliches Interesse an den in der Liste genannten Namen bestehe, z.B. welche Journalisten dort aufgeführt seien und ob ihnen eine Gefahr drohe.
In der mündlichen Verhandlung berichteten die Vertreter des BKA davon, dass das BKA vom Generalbundesanwalt im Zuge eines Ermittlungsverfahrens mit der Durchsuchung von zwei Wohnungen beauftragt worden sei. Das Ermittlungsverfahren beruhe auf der mutmaßlichen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat (§ 89a StGB) und sei immer noch nicht abgeschlossen.
Bei diesen beiden Durchsuchungen in den Jahren 2017 und 2018 seien einige Listen mit vermeintlichen Gegnern der Rechtsextremisten aufgefunden worden. Diese bestünden zum Teil aus elektronischen Dateien, zum Teil aus schriftlichen Aufzeichnungen. Die Listen dienten in dem vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren als Beweismittel. Das BKA habe aus den verschiedenen Personenlisten eine Gesamtliste erstellt, deren Herausgabe der Kläger begehrte.
In der mündlichen Verhandlung führte das Gericht aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Gesamtliste nach dem Informationsfreiheitsgesetz habe, weil das BKA diese Liste für den Generalbundesanwalt erstellt und dabei als „Hilfsorgan“ in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes tätig geworden sei. Das Ermittlungsverfahren laufe nach Auskunft des BKA noch. Gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG sei ein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes mithin ausgeschlossen.
Ausgehend von diesen rechtlichen Hinweisen einerseits und den klarstellenden Informationen des BKA über das noch laufende Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes andererseits erklärten die Beteiligten das Verfahren über den Anspruch auf Herausgabe der Liste unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz übereinstimmend für erledigt.
Das Gericht stellte das Verfahren daraufhin ein, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung bestehen nicht.
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 19.08.2019
Andreas Temme war zum Zeitpunkt des NSU-Mordes an Halit Yozgat Mitarbeiter bei dem Landesamt für Verfassungsschutz. Benjamin Gärtner war ein V-Mann des Landesamtes für Verfassungsschutz. Stephan Ernst gilt als Hauptverdächtiger im Mordfall Walter Lübcke.
Der Antragsteller beantragte beim Landesamt für Verfassungsschutz die Beantwortung mehrerer Fragen in Bezug auf die genannten Personen im Hinblick auf die NSU-Berichte von 2013 und 2014. Nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz das Auskunftsersuchen unter Hinweis auf Geheimhaltungsvorschriften zurückgewiesen hatte, suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nach mit der Begründung, Hintergrund des Auskunftsbegehrens sei die Klärung der NSU-Morde und des Mordes am Regierungspräsidenten Lübcke.
Die Berichterstattung diene auch dazu, weitere Morde durch Offenlegung des Unterstützungssystems des NSU zu verhindern. Der Presse käme hierbei eine besondere Bedeutung in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen zu.
Die Kammer verpflichtete das Landesamt für Verfassungsschutz nun im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller die Fragen zu beantworten, an wie vielen Stellen im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht zum NSU von 2014 die Namen Andreas Temme, Benjamin Gärtner und Stephan Ernst genannt werden. Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Satz 1 HPresseG, wonach Behörden verpflichtet sind, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Diese Fragen - so die Kammer - beträfen aktuelle Vorgänge, die zudem bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung in den Medien gewesen seien.
Die Berichterstattung über die NSU-Mordserie sei nach wie vor aktuell. Das Begehren des Antragstellers sei auf die Nennung einer Zahl gerichtet, die widerspiegele, wie häufig der jeweilige Name insgesamt genannt worden sei.
Ausschlussgründe seien nicht gegeben. So könne die Verschlusssachenanweisung (VSA) den Auskunftsanspruch aus dem Pressegesetz vorliegend nicht einschränken, da es sich lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handele und nicht, wie vom Gesetzgeber für die Einschränkung des Auskunftsanspruchs der Presse gefordert, um ein Gesetz. Zwar könnten grundsätzlich Vorschriften über Geheimhaltung (zum Beispiel § 23 Abs. 1 Nr. 2 HVSG und § 30 HVwVfG) den presserechtlichen Auskunftsanspruch einschränken, jedoch sei die bloße formale Einordnung eines Vorgangs als geheim nicht dazu geeignet.
Das Landesamt für Verfassungsschutz habe jedoch trotz Aufforderung des Gerichts nichts dazu vorgetragen, dass mit der Beantwortung dieser Fragen die Erfüllung der Aufgaben sowie die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gefährdet sein könnte. Dem Gericht erschließe sich nicht, dass eine reine Auskunft über die Anzahl der Nennung der bestimmten Namen die Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz gefährden könnte.
Soweit der Antragsteller wissen möchte, was bei der Nennung der jeweiligen Namen stehe, laufe dies sinngemäß auf eine Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Unterlagen hinaus. Die Form der Auskunftsgewährung durch Akteneinsicht sei von dem presserechtlichen Auskunftsanspruch jedoch grundsätzlich nicht umfasst. Im Übrigen sei zu beachten, dass bei Auskunftsansprüchen gegen den Verfassungsschutz aus der Natur der Sache wegen Geheimhaltungspflichten hohe Maßstäbe angelegt werden müssten.
Soweit der Antragsteller Auskunft haben wolle, wie oft die jeweiligen Namen zusammen genannt bzw. in Verbindung gebracht worden sind, welche Erkenntnisse sich zu den Personen aus beiden Berichten ergeben sowie ob und wie oft und mit welchem Inhalt der damalige Ministerpräsident Bouffier in der Sache Temme interveniert habe, werde die Schaffung neuer Dokumente verlangt, in denen eine eigene Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz dargelegt werden solle. Die Mitteilung von Einschätzungen, Kommentaren oder rechtlichen Bewertungen könne mittels des presserechtlichen Auskunftsanspruchs aber nicht verlangt werden.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus wissen wolle, mit welchen anderen Personen Andreas Temme, Benjamin Gärtner und Stephan Ernst genannt und in Verbindung gebracht worden seien, werde hier die Preisgabe von Informationen verlangt, bei denen ein materieller Geheimhaltungsgrund einschlägig sei. Denn bei Beantwortung dieser Frage könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Organisation und Schwerpunktsetzung der jüngeren Methodik des Hessischen Verfassungsschutzes gezogen werden.
Soweit Auskunft darüber begehrt werde, aus welchen Gründen Innenminister Beuth die Sperrfrist für die beiden Berichte von 120 auf 40 Jahre herabgesetzt habe, sei Erfüllung des Auskunftsanspruchs eingetreten. Denn die Verkürzung der Sperrfrist sei vor dem Hintergrund der geplanten Neufassung der Hessischen Verschlusssachenanordnung (VSA) erfolgt.
Früher habe sich die VSA des Landes Hessen an den Bestimmungen der VSA des Bundes orientiert, die zum 1. September 2018 geändert worden sei und nun eine Sperrfrist von 30 Jahren vorsehe. Auch die geplante Neufassung der VSA Hessen solle sich wieder an der Bundesregelung orientieren. Deshalb sei im Vorgriff auf diese Neufassung durch Erlass vom 24. April 2019 verfügt worden, dass bis zum Zeitpunkt der Neufassung der VSA Hessen die Bundesregelung angeordnet werden könne, weshalb alle Sperrfristen zunächst auf 30 Jahre festgelegt worden seien.
Gegen den Beschluss (Az.: 2 L 1168/19.WI) können die Beteiligten Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 19.08.2019
Zurück
Newsletter
vom 28.08.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 35. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BAG: Nach Pause von 22 Jahren Befristung des Arbeitsvertrages rechtmäßig
2. OLG Celle: Werbeaussage "Käse-Alternative" für vegane Produkte nicht wettbewerbswidrig
3. OLG Düsseldorf: BKArtA-Anordnung ggü. Facebook möglicherweise rechtswidrig und daher außer Vollzug
4. OLG Frankfurt a.M.: Fehlender ElektroG-Hinweis (durchgestrichene Tone) ist wettbewerbswidrig
5. OLG Frankfurt a.M.: 6.000,- EUR Geldbuße wegen unerlaubter Vermietung an Airnb
6. OLG München: Supermärkte dürfen Schockbilder an Zigarettenautomaten verdecken
7. LG Frankfurt a.M.: Online-Werbung "medical beauty lounge" und "medizinische Therape" eines Kosmetik-Studios irreführend
8. VG Wiesbaden: BKA darf Fluggastdaten weiterhin speichern
9. VG Wiesbaden: Kein Anspruch auf Herausgabe der rechtsextremen "Feindesliste"
10. VG Wiesbaden: Verfassungsschutz muss Auskunft aus NSU-Berichten geben
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BAG: Nach Pause von 22 Jahren Befristung des Arbeitsvertrages rechtmäßig
_____________________________________________________________
Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Juli 2017 - 4 Sa 221/16 -
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Celle: Werbeaussage "Käse-Alternative" für vegane Produkte nicht wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Die Werbeaussage "Käse-Alternative" für vegane Produkte führt den Verbraucher nicht in die Irre, sodass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt (OLG Celle, Beschl. v. 06.08.2019 - Az.: 13 U 35/19).
"vegane Käse-Alternative"
und
"gereifte Käse-Alternative".
Das OLG Celle stufte dies als nicht irreführend ein.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Düsseldorf: BKArtA-Anordnung ggü. Facebook möglicherweise rechtswidrig und daher außer Vollzug
_____________________________________________________________
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen am 26. August 2019 die aufschiebende Wirkung der Beschwerden des Facebook-Konzerns angeordnet. Diese Beschwerden richten sich gegen Beschränkungen, die das Bundeskartellamt Facebook bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt hat. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung des Bundeskartellamts wird auf dessen Pressemitteilung vom 7. Februar 2019 verwiesen.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Frankfurt a.M.: Fehlender ElektroG-Hinweis (durchgestrichene Tone) ist wettbewerbswidrig
_____________________________________________________________
Nimmt ein Online-Händler beim Verkauf von Elektrogeräten nicht gesetzlichen Belehrungen (hier: Hinweis mittels durchgestrichener Mülltonne vor), so handelt er wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.07.2019 - Az.: 6 U 51/19).
"Das OLG Köln hat bei § 9 II ElektroG unter Verweis auf die abfallwirtschaftliche Zielsetzung die Annahme einer Marktverhaltensregelung abgelehnt (...). Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich auch Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden, reiche nicht aus. Denn dieser Zusammenhang gelte für alle dem Umweltschutz dienenden Vorschriften. Auch in der Literatur wird daher teilweise davon ausgegangen, es liege keine Marktverhaltensregelung vor (...).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt a.M.: 6.000,- EUR Geldbuße wegen unerlaubter Vermietung an Airnb
_____________________________________________________________
Die Vermietung einer Wohnung ohne Genehmigung zur Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung - über die Plattform „Airbnb“ - verstößt gegen das Hessische Wohnungsaufsichtsgesetz. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte wegen Verstoßes hiergegen verhängte Geldbußen von i.H.v. € 6.000,00.
Das amtsgerichtliche Urteil ist damit rechtskräftig.
(vorausgehend Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2018, Az. 946 OWi 752 Js 52335/18)
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG München: Supermärkte dürfen Schockbilder an Zigarettenautomaten verdecken
_____________________________________________________________
Supermärkte sind nicht verpflichtet, die Schockbilder, die auf Zigaretten-Packungen gezeigt werden, auch beim Verkauf mittels Zigaretten-Automaten zu präsentieren. Es genügt, wenn die Schockbilder auf den einzelnen Waren angebracht sind (OLG München, Urt. v. 25.07.2019 - Az.: 29 U 2440/18).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Frankfurt a.M.: Online-Werbung "medical beauty lounge" und "medizinische Therape" eines Kosmetik-Studios irreführend
_____________________________________________________________
Die Online-Werbung eines Kosmetik-Studios mit Aussagen wie "medical beauty lounge" und "medizinische Therapie" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.05.2019 - Az.: 3-06 O 102/18).
"medical beauty lounge"
und"medizinische Therapie"
und"Medizinkosmetikerinnen".
Betreiber war ein zugelassener Arzt, der neben dem Studio eine Privatarztpraxis unterhielt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Wiesbaden: BKA darf Fluggastdaten weiterhin speichern
_____________________________________________________________
Mit Beschluss vom 21. August 2019 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden den Eilantrag eines italienischen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Brüssel gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Fluggastdaten als unzulässig abgelehnt, weil ihm ein notwendiges Rechtsschutzinteresse fehle. In Belgien sei die EU-Richtlinie 2016/681 bereits vor einigen Jahren – wie in Deutschland – in nationales Recht umgesetzt worden und auch dort würden die Fluggastdaten des Antragstellers gespeichert.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. VG Wiesbaden: Kein Anspruch auf Herausgabe der rechtsextremen "Feindesliste"
_____________________________________________________________
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden haben die Beteiligten das Verfahren über die Herausgabe der „Feindesliste Nordkreuz“ für erledigt erklärt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. VG Wiesbaden: Verfassungsschutz muss Auskunft aus NSU-Berichten geben
_____________________________________________________________
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer dem Eilantrag eines Journalisten zum Teil stattgegeben und das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen verurteilt, zu beantworten, an wie vielen Stellen im Zwischenbericht zum NSU von 2013 und dem Abschlussbericht zum NSU von 2014 die Namen von Andreas Temme, Stephan Ernst und Benjamin Gärtner genannt werden.
zurück zur Übersicht