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Newsletter vom 28.09.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 39. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Fremde Marken als Keywords bei Google AdWords _____________________________________________________________ Im vorliegenden Fall hat das nationale Gericht u. a. zu prüfen, ob Marks & Spencer durch Benutzung von der Marke ihres Mitbewerbers Interflora entsprechenden Schlüsselwörtern im Rahmen des Google-Referenzierungsdienstes eine der „Funktionen“ dieser Marke beeinträchtigt oder diese in unlauterer Weise ausgenutzt (Trittbrettfahren) hat.
Das amerikanische Unternehmen Interflora Inc. betreibt ein weltweites Blumenliefernetz. Interflora British Unit ist Lizenznehmerin von Interflora Inc. Das Netz von Interflora besteht aus Floristen, bei denen persönlich, telefonisch oder über das Internet Bestellungen aufgegeben werden können, die dann von dem Mitglied des Netzes, das dem Lieferort der Blumen am nächsten ist, ausgeführt werden.
Marks & Spencer (M & S), eine Gesellschaft englischen Rechts, gehört zu den wichtigsten Einzelhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich. Ihre Tätigkeiten umfassen auch den Verkauf und die Lieferung von Blumen. Diese Geschäftstätigkeit erfolgt somit im Wettbewerb mit derjenigen von Interflora. Im Zusammenhang mit dem „AdWords“-Referenzierungsdienst von Google wählte M & S das Wort „Interflora“ und Varianten dieses Wortes wie „Interflora Flowers“, „Interflora Delivery“, „Interflora.com“ und „Interflora co uk“ als Schlüsselwörter. Folglich erschien, wenn Internetnutzer das Wort „Interflora“ oder eine jener Varianten als Suchbegriff in die Suchmaschine Google eingaben, eine Anzeige von M & S. Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), bei dem Interflora gegen M & S wegen Verletzung ihrer Markenrechte Klage erhob, legt dem Gerichtshof Fragen zu mehreren Aspekten der Benutzung von mit einer Marke identischen Schlüsselwörtern ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes vor. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass in dem Fall, in dem ein Dritter ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten darf, wenn sie eine der „Funktionen“ der Marke beeinträchtigen kann. Ihre Hauptfunktion ist die Gewährleistung der Herkunft der von der Marke erfassten Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (herkunftshinweisende Funktion); die anderen Funktionen sind insbesondere die Werbe- und die Investitionsfunktion. Der Gerichtshof hebt hierzu hervor, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke nicht deren einzige Funktion ist, die gegenüber Beeinträchtigungen durch Dritte schutzwürdig ist. Eine Marke stellt nämlich häufig – neben einem Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen – ein Instrument der Geschäftsstrategie dar, das u. a. zu Werbezwecken oder zum Erwerb eines Rufs eingesetzt wird, um den Verbraucher zu binden. Unter Bezugnahme auf sein Urteil Google stellt der Gerichtshof fest, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt ist, wenn aus der anhand eines der Marke entsprechenden Schlüsselworts erscheinenden Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen. Dagegen beeinträchtigt die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie „AdWords“ nicht die Werbefunktion der Marke. Weiter prüft der Gerichtshof zum ersten Mal den Schutz der Investitionsfunktion der Marke. Diese Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn ein Mitbewerber ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt und diese Benutzung es dem Markeninhaber wesentlich erschwert, seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. In einer Situation, in der die Marke bereits einen Ruf genießt, wird die Investitionsfunktion beeinträchtigt, wenn eine solche Benutzung Auswirkungen auf diesen Ruf hat und damit dessen Wahrung gefährdet.
Dagegen darf der Markeninhaber einen Mitbewerber nicht an einer solchen Benutzung hindern können, wenn diese lediglich zur Folge hat, dass der Markeninhaber seine Anstrengungen zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden, anpassen muss. Ebenso wenig kann der Markeninhaber mit Erfolg den Umstand anführen, dass diese Benutzung einige Verbraucher veranlassen werde, sich von Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung des mit der Marke INTERFLORA identischen Zeichens durch M & S die Möglichkeit von Interflora gefährdet, einen Ruf zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden. Zu den zusätzlichen Fragen betreffend den verstärkten Schutz bekannter Marken und insbesondere zur Tragweite der Begriffe „Verwässerung“ (Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke) und „Trittbrettfahren“ (Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke) stellt der Gerichtshof u. a. fest, dass es als Trittbrettfahren zu beurteilen sein kann, wenn ohne „rechtfertigenden Grund“ im Rahmen eines Referenzierungsdienstes Zeichen ausgewählt werden, die mit einer fremden bekannten Marke identisch oder ihr ähnlich sind. Dies kann insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Auswahl von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind.
Wenn dagegen im Internet anhand eines Schlüsselworts, das einer bekannten Marke entspricht, eine Werbung gezeigt wird, mit der – ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne diese zu verwässern oder ihre Wertschätzung zu beeinträchtigen (Verunglimpfung) und ohne im Übrigen die Funktionen dieser Marke zu beeinträchtigen – eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird, fällt eine solche Benutzung grundsätzlich unter einen gesunden und lauteren Wettbewerb im Bereich der fraglichen Waren oder Urteil in der Rechtssache C-323/09 Interflora Inc., Interflora British Unit / Marks & Spencer plc, Flowers Direct Online Ltd
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 22.09.2011
Die Durchführung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt.
Jochen Dickinger und Franz Ömer sind österreichische Staatsbürger und Gründer der multinationalen Gruppe für Online-Spiele bet-at-home.com. Diese Gruppe umfasst u. a. maltesische Tochtergesellschaften, die über das Internet auf der Seite www.bet-at-home.com Kasinospiele und Sportwetten anbieten und dafür über maltesische Lizenzen für Online-Glücksspiele und Online-Sportwetten verfügen. Die Seite wird in mehreren Sprachen, darunter Deutsch, angeboten. Die maltesischen Tochtergesellschaften verwendeten zumindest bis Dezember 2007 einen Server mit Standort in Linz (Österreich), der ihnen von der österreichischen Gesellschaft bet-at-home.com Entertainment GmbH zur Verfügung gestellt wurde, deren Geschäftsführer Herr Dickinger und Herr Ömer waren und die auch die Internetseite und die für die Spiele erforderliche Software wartete und den Kundensupport übernahm.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung ein Glücksspielmonopol eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Eine solche Beschränkung kann jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Ziel, ein besonders hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, gerechtfertigt sein. Der Gerichtshof stellt fest, dass im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, und für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der bei der Verfolgung dieser Ziele getroffenen Maßnahmen das vorlegende Gericht zuständig ist, dem der Gerichtshof in seinem Urteil einige Kriterien an die Hand gibt. Dazu weist der Gerichtshof u. a. auf seine Rechtsprechung hin, wonach, um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen, eine nationale Regelung, mit der ein Monopol errichtet wird, das dem Inhaber des Monopols die Verfolgung einer Expansionspolitik ermöglicht, tatsächlich auf der Feststellung beruhen muss, dass kriminelle und betrügerische Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Problem darstellen, dem eine Ausweitung der geregelten Tätigkeiten abhelfen könnte. Der Gerichtshof hebt jedoch hervor, dass das Ziel der Einnahmenmaximierung der Staatskasse für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht erlaubt. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof auch darauf hin, dass nur eine maßvolle Werbung, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, zugelassen werden könnte. Eine expansionistische Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt, entspräche nicht dem Ziel der Bekämpfung der kriminellen und betrügerischen Aktivitäten. Schließlich prüft der Gerichtshof die Frage, ob die in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Glücksspielanbieter wie im vorliegenden Fall diejenigen, denen die maltesischen Tochtergesellschaften in Malta unterliegen, von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats, im vorliegenden Fall Österreich, zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht von Herrn Dickinger, Herrn Ömer und der maltesischen Regierung hat Malta nämlich ein leistungsfähiges Regulierungssystem für Internet-Glücksspiele entwickelt, das geeignet sei, das Ziel des Schutzes der Spieler vor Betrug zu erreichen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass es in Anbetracht der fehlenden Harmonisierung der Regelung dieses Sektors auf Unionsebene beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben kann und der Umstand allein, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen hat.
Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass seine Rechtsprechung, wonach es nicht mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist, wenn einem Dienstleistenden im Aufnahmemitgliedstaat zum Schutz allgemeiner Interessen Beschränkungen auferlegt werden, soweit diese Interessen bereits durch die Vorschriften des Sitzmitgliedstaats geschützt werden, beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des Unionsrechts in einem Bereich wie dem des Glücksspiels, der auf Unionsebene nicht harmonisiert ist und in dem die Mitgliedstaaten in Bezug auf die von ihnen verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau über einen weiten Wertungsspielraum verfügen, keine Anwendung findet.
Urteil in der Rechtssache C-347/09 Strafverfahren gegen Jochen Dickinger und Franz Ömer
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 15.09.2011
Im Jahr 2006 meldete die Couture Tech Ltd, eine Gesellschaft, die mit den internationalen Tätigkeiten eines russischen Modeschöpfers verbunden ist, beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an: Das HABM wies diese Anmeldung zurück, weil die Marke aus einer exakten Darstellung des Wappens der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) bestehe.
Das Berufungsgericht, das für den Schutz der geographischen Angabe "Bayerisches Bier" ausschließlich die europäische Verordnung herangezogen hatte, wird nunmehr prüfen müssen, ob der mit der Klage geltenden gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann.
"Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht ... sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der Süddeutschen Zeitung zusätzlich honoriert. Der Kläger sah darin eine unangemessene Benachteiligung gegenüber den freien Mitarbeitern. Die Münchener Richter gaben der Klägerseite Recht. Sowohl hinsichtlich der Honorierung als auch der Rechteübertragung würden die Regelungen den jeweiligen Autoren unangemessen benachteiligen. Ein Urheber habe das legitime Recht, entsprechend verhältnismäßig für seine Leistungen vergütet zu werden. Diese Angemessenheit sei zwingendes Recht und unterliege nicht der Vertragsfreiheit. Da die Süddeutsche Zeitung von diesem Grundsatz massiv abweiche, sei der klägerische Unterlassungsanspruch begründet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. OLG Schleswig: Handy-Rechnung über 11.500 Euro muss nicht bezahlt werden _____________________________________________________________ Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden. Zum Sachverhalt: Das klagende Unternehmen ist ein Mobilfunkanbieter. Das Unternehmen schloss mit dem beklagten Verbraucher einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher 11.498,05 Euro in Rechnung. Der Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben, das nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte. Aus den Gründen der Entscheidung: Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Mobilfunkanbieters eine Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass diesem nach "Treu und Glauben" nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zusteht: "Die Klägerin hat ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, indem sie den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein Mobiltelefon verkaufte, das im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist die Pflicht beider Vertragspartner für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, und die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden. Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware geht davon aus, dass diese auf aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will, so wird und darf er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen kann. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen ist. Der beklagte Verbraucher muss jetzt lediglich 35,93 Euro für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen zahlen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.9.2011, Aktenzeichen 16 U 140/10) Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig v. 26.09.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Berlin: "Raucherentwöhnung mittels Soft-Laser-Therapie ist einfach" irreführende Reklame _____________________________________________________________ Die Werbeaussage "Raucherentwöhnung mittels Soft-Laser-Therapie ist einfach. (…) Oft reicht schon eine Behandlung, um aus Rauchern dauerhaft Nichtraucher zu machen." ist aufgrund fehlendem Nachweis eines tatsächlichen Therapieerfolgs irreführend und damit wettbewerbswidrig. Die Behandlungsmethode ist wissenschaftlich nicht abgesicher und hinterlässt somit einen unzutreffenden Eindruck beim Verbraucher (LG Berlin, Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 15 O 488/10). Der Beklagte warb für seine Therapie zur Raucherentwöhnung u.a. mit folgenden Aussagen: "Das Prinzip der Raucherentwöhnung mittels Soft-Laser-Therapie ist einfach (…) Das Besondere: Oft reicht schon eine Behandlung, um aus Rauchern dauerhaft Nichtraucher zu machen." Der Kläger hielt die Reklame für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt werde, dass es sich um wissenschaftlich gesicherte Behandlungsmethoden handle, die einen sicheren Therapieerfolg mit sich bringe. Die Berliner Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß. Es gebe keine belastbaren Belege für den behaupteten Therapieerfolg. Reklameaussagen, die gesundheitsbezogen seien und im Heilmittelbereich besondere Erfolge versprechen würden, müssten aufgrund der erheblichen Gefahren für das hohe Schutzgut Gesundheit, richtig, eindeutig und klar formuliert sein. Dies sei hier nicht der Fall, so dass eine Irreführung der Verbraucher vorliege. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Landshut: Kunde haftet nicht für Schaden durch rechtswidrige Phishing-Attacke auf sein Konto _____________________________________________________________ Eine Bank haftet für den finanziellen Schaden, welcher durch eine rechtswidrige Phishing-Attacke auf ein Kundenkonto entstanden ist. Dies gilt vor allem dann, wenn die Phishing-Attacke derartig professionell angelegt ist, dass es dem Kunden trotz sorgfältiger Prüfung nicht möglich ist, die Phishing-Attacke zu erkennen und daraufhin zu verhindern (LG Landshut, Urt v. 15.08.2011 - Az.: 24 O 1129/11). Der Kläger hatte bei der beklagten Bank ein Kundenkonto. Während eines Online-Buchungsvorganges wurde er gebeten, aus Sicherheitsgründen alle 100 TAN-Nummern in das vorgegebene Formular einzugeben. Dem Kläger erschien das aufgrund der Erklärungen logisch und er kam der Aufforderung nach. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass er Opfer einer Phishing-Attacke geworden war und nach der Eingabe der TANs fast 6.000,- von seinem Konto an einen unbekannten Dritten abgebucht worden waren. Das LG Landshut verurteilte die Bank, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde hafte nur für den durch eine Phishing entstandenen Schaden, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Mit einzubeziehen seien auch die in der Person liegenden Umstände, d.h. ob es sich beispielsweise um einen Fachmann handelt, der im Online-Bereich geübt und dem die Gefährlichkeit bewusst ist. Vorliegend handle es sich um einen osteuropäischen Schlosser, dessen Muttersprache nicht Deutsch sei. Er bediene sich nur selten des Online-Bankings und sei mit dem Internet nicht besonders vertraut. Er habe sich die Aufforderung zur Eingabe der TANs durchgelesen und sie sei ihm plausibel erschienen. Insgesamt habe er die erforderliche Sorgfalt beachtet, so dass ihm der Schaden nicht zuzurechnen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Saarbrücken: Keine Kostenpflicht für Zusatzfeatures für Gratis-Onlinespiel bei fehlender Altersverifikation _____________________________________________________________ Es ist von einem Verstoß gegen die guten Sitten auszugehen, wenn ein Anbieter von Gratis-Onlinespielen kostenpflichtige Zusatzfeatures, welche über die Telefonrechnung abgerechnet werden, ohne Altersverifikation anbietet (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2011 - Az.: 10 S 60/10). Bei der Klägerin handelte es sich um eine Betreiberin für kostenpflichtige Nummern für Premiumdienste. Die Inanspruchnahme wurde mit der Telefonrechnung abgerechnet. Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, über welchen durch die Inanspruchnahme des Premiumdienstes nahezu 3.000,- EUR entstanden waren. Der Beklagte weigerte sich, diese Summe zu begleichen. Er erklärte, dass diese hohe Summe nur entstanden sei, weil sein Sohn über ein kostenloses Online-Game kostenpflichtige Zusatzfeatures gekauft habe. Diese würden über die Telefonrechnung abgerechnet. Da jegliche Altersverifikation fehle, das Spiel aber ohne weiteres von Minderjährigen in Anspruch genommen werden könne, sei die Geltendmachung des Betrages sittenwidrig. Die Saarbrücker Richter teilten diese Ansicht und lehnten einen Vergütungsanspruch ab. Das Konzept sei gezielt darauf ausgerichtet, den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen zu umgehen, so die Richter. Gerade für Jugendliche und Minderjährige sei das Spiel besonders interessant. Da keine Altersverifikation eingesetzt werde und Minderjährige somit nahezu uneingeschränkten Zugriff auf die kostenpflichtigen Zusatzfeatures hätten, sei die Geltendmachung der Telefonbeträge unzulässig. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Ein Urteil aus der ein Rubrik: Ein weiteres abschreckendes Beispiel, was passiert, wenn Richter bemüht sind, die Verbraucher vor sich selbst zu schützen. Eine ähnlich praxisferne Entscheidung wie die des LG Berlin (Urt. v. 14.09.2010 - Az.: 103 O 43/10), wonach der User bei kostenlosen Browserspielen angeblich die Werbung ausschalten können muss. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Frankfurt a.M.: Domain-Löschungsverbot für DENIC mittels einstweiliger Verfügung _____________________________________________________________ Ist zwischen der DENIC und einem Domaininhaber streitig, ob eine von der DENIC ausgesprochene Kündigung und damit die einhergehende Domainlöschung wirksam ist, kann das Gericht bis zur Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen und der DENIC verbieten, die Domains zu löschen (AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.07.2011 - Az.: 30 C 1549/11). Bei der Beklagten handelte es sich um die DENIC. Diese kündigte wegen "Nichterreichbarkeit" fristlos den Vertrag mit einem Domaininhaber, ohne diesen zuvor abgemahnt zu haben. Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich. Um nicht vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden, beantragte er, die DENIC für die Dauer des Prozesses zu verpflichten, die betreffende Domain nicht zu löschen. Das AG Franfkurt a.M. entsprach diesem Antrag und verbot der DENIC im Wege der einstweiligen Verfügung bis auf weiteres, die Domain zu löschen und anderweitig zu vergeben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. AG Köln: Keine Anfechtung wegen als Korrekturbogen aufgemachten Branchenbuch-Eintrag _____________________________________________________________ Ein Vertrag für einen Branchenbuch-Eintrag ist nicht anfechtbar, auch wenn er als Korrekturbogen aufgemacht ist und diesem täuschend ähnlich sieht (AG Köln, Urt. v. 06.06.2011 - Az.: 114 C 128/11). Die Klägerin betrieb ein Internetportal, auf dem sie Firmendaten veröffentlichte. Für dieses Online-Branchenbuch verschickte sie u.a. an den Beklagten ein Schreiben, welches folgende Bitte enthielt: "Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten." Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass monatliche Kosten in Höhe von 39,85 EUR entstehen würden, insgesamt aufgrund der Vertragsdauer mithin 570,- EUR. Der Beklagte trug seine Daten ein und sandte das Schreiben zurück. Als die Klägerin die Begleichung des Betrages forderte, focht der Beklagte den Vertrag an, weil er sich arglistig getäuscht sah. Er war der Ansicht gewesen, es handle sich um ein bloßes Korrekturangebot, welches kostenfrei sei. Das AG Köln verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Das Schreiben der Klägerin erwecke nicht den Eindruck eines behördlichen Schreibens, so das Gericht. Es weise zwar optisch einige Ähnlichkeiten mit einem offiziellen Korrekturschreiben auf, jedoch werde der Adressat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getäuscht. Durch die Wortwahl "Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme…" werde für jeden Leser deutlich, dass es sich seitens der Klägerin um ein Angebot handle, dass der Adressat annehmen könne. Dies unterliege der freien Entscheidung des Adressaten. Darüber hinaus werde auch deutlich, in einem durch einen farblichen Rahmen abgesetzten Kasten, erklärt, dass monatliche Kosten anfielen. Nach der sorgfältigen Durchsicht des Schreibens bestünden keine Zweifel daran, dass es sich um ein Angebot zu einem Dienstleistungsvertrag handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Provider darf IP-Adressen zur Beseitigung von Störungen speichern _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Provider darf IP-Adressen zur Beseitigung von Störungen speichern". Inhalt: Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Provider IP-Adressen speichern darf, ist seit jeher umstritten und war bislang Gegenstand zahlreicher kontroverser Gerichtsentscheidungen. Auch wir haben mehrere Podcasts zu diesem Thema gemacht. Umso erfreulicher ist es, dass der Bundesgerichtshof im Januar 2011 endlich ein Machtwort gesprochen und entschieden hat, unter welchen Umständen ein Provider IP-Adressen speichern darf. zurück zur Übersicht |