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Eine von der Kommission im Jahr 2009 eingeleitete Untersuchung ergab, dass Thomson Reuters, ein kanadisches Unternehmen, eine beherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen einnahm. Die Kommission vertrat insoweit die Auffassung, dass die „Instrument Codes“ von Thomson Reuters (kurze alphanumerische Codes, die entwickelt wurden, um Wertpapiere und ihre Handelsplätze zu identifizieren - RICs) ein erhebliches Hindernis für Kunden, die den Anbieter wechseln möchten, darstellten. Nach Ansicht der Kommission untersagte Thomson Reuters seinen Kunden, die RICs zur Abfrage von Daten aus konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen anderer Anbieter zu verwenden und hinderte Dritte und konkurrierende Anbieter daran, Mapping-Tabellen mit den RICs zu erstellen und zu führen, die die Interoperabilität zwischen den Systemen der Kunden von Thomson Reuters und den konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen anderer Anbieter ermöglichen würden. Die Kommission kam daher zu dem Ergebnis, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliege.
Mit einem Beschluss von 20121 akzeptierte die Kommission die Verpflichtungen, die Thomson Reuters angeboten hatte, um diesem Missbrauch einer beherrschenden Stellung abzuhelfen. Thomson Reuters bot u. a. an, seinen Kunden Lizenzen zu erteilen, um ihnen die Benutzung der RICs bei der Suche nach Daten in den Programmen konkurrierender Anbieter zu ermöglichen. Thomson Reuters verpflichtete sich ferner, die Informationen zur Verfügung zu stellen, die seine Kunden benötigen, um im Hinblick auf einen Anbieterwechsel Mapping-Tabellen zur Umsetzung der RICs in die Symbolik der konkurrierenden Anbieter zu erstellen.
Morningstar, ein Wettbewerber von Thomson Reuters, der Kunden in der ganzen Welt Dienstleistungen im Bereich der konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen anbietet, hat den Beschluss der Kommission angefochten. Laut Morningstar sind konkurrierende Anbieter von der Erteilung der Lizenz ausdrücklich ausgeschlossen und können die RICs auch nicht im Auftrag eines Lizenzinhabers verarbeiten. D. h., konkurrierende Anbieter könnten nach wie vor keine vollkommen vergleichbare und konkurrierende Dienstleistung anbieten. Morningstar hat daher beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission beantragt.
In seinem Urteil von heute weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Verpflichtungen von Thomson Reuters im Wesentlichen die den Kunden gebotenen Möglichkeiten eines Anbieterwechsels – sei es durch eigene Mittel oder in Zusammenarbeit mit einem Drittentwickler – betreffen.
Diese können somit mittels der von Thomson Reuters angebotenen Lizenzen bei der Erstellung von Mapping-Tabellen zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Die Kommission war daher der Ansicht, dass Thomson Reuters bei den von ihm erteilten Lizenzen nicht notwendigerweise seine Wettbewerber miteinschließen müsse, um dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung abzuhelfen. Sie vertrat ferner zu Recht die Auffassung, dass, den Wettbewerbern von Thomson Reuters Zugang zu den RICs zu erteilen, über das hinausgehe, was zum Ausräumen ihrer Bedenken hinsichtlich eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung notwendig sei.
Das Gericht führt im Übrigen aus, dass Thomson Reuters den Kunden und Drittentwicklern die Möglichkeit geboten hat, Mapping-Tabellen zur Umsetzung der RICs in die Symbolik des neuen Anbieters zu erstellen, so dass die an den Anwendungen vorzunehmenden Änderungen keine übermäßigen Kosten verursachen. Diese Verpflichtungen stellen somit einen tatsächlichen Fortschritt für die Kunden von Thomson Reuters dar, da sie, wenn keine tiefgreifenden Änderungen der EDV-Anwendungen erforderlich sind, bei einem eventuellen Anbieterwechsel keine unzumutbaren Kosten zu tragen haben.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die von Thomson Reuters angebotenen Verpflichtungen zutreffend als geeignet beurteilt worden sind, die Bedenken der Kommission auszuräumen; diese hat daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie diese Verpflichtungen akzeptiert hat.
Urteil in der Rechtssache T-76/14 Morningstar Inc. / Kommission
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 15.09.2016
Wurden diese Versuche außerhalb der Union durchgeführt, um das Mittel in Drittländern vermarkten zu können, und wird das Ergebnis dieser Versuche verwendet, um die Sicherheit des Mittels nachzuweisen, kann das Inverkehrbringen dieses Mittels auf dem Unionsmarkt verboten werden
Die „European Federation for Cosmetic Ingredients“ (EFfCI) ist ein Wirtschaftsverband, der Hersteller von in kosmetischen Mitteln verwendeten Bestandteilen in der Europäischen Union vertritt. Drei ihrer Mitglieder führten außerhalb der Union Tierversuche durch, um kosmetische Mittel, die bestimmte Bestandteile enthalten, in China und in Japan verkaufen zu können.
Die EFfCI erhob bei einem britischen Gericht eine Klage, um klären zu lassen, ob sich die drei Unternehmen strafbar machen, wenn sie kosmetische Mittel auf den britischen Markt bringen, deren Bestandteile durch diese Tierversuche bestimmt wurden.
Die Verordnung über kosmetische Mittel untersagt das Inverkehrbringen von Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind. Nach diesen Bestimmungen muss das kosmetische Mittel für die menschliche Gesundheit sicher sein, wobei diese Sicherheit auf der Grundlage der maßgeblichen Informationen zu bewerten und in einem in die Produktinformationsdatei aufzunehmenden Bericht zu dokumentieren ist.
Die EFfCI macht geltend, dass kein Verstoß gegen diese Verordnung vorliege, wenn die Tierversuche durchgeführt worden seien, um die Rechtsvorschriften von Drittländern einzuhalten. Der mit diesem Rechtsstreit befasste High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungskammer], Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof um Klärung dieser Frage.
In seinem Urteil vom heutigen Tag prüft der Gerichtshof, ob die Wendung „zur Einhaltung der Bestimmungen [der] Verordnung“ Tierversuche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfassen kann.
Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der mit der Verordnung verfolgten Ziele führt der Gerichtshof aus, dass diese darauf abzielt, Bedingungen für den Zugang von kosmetischen Mitteln zum Unionsmarkt festzulegen und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, wobei zugleich durch das Verbot von Tierversuchen für das Wohlergehen der Tiere gesorgt werden soll. Der Zugang zum Unionsmarkt ist an die Beachtung dieses Verbots geknüpft.
Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass nur bei den Tierversuchsergebnissen, die in dem Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel angeführt sind, davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf Versuche beziehen, die zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung durchgeführt worden sind. Unerheblich ist daher, dass es dieser Tierversuche bedurfte, um die Vermarktung kosmetischer Mittel in Drittländern zu ermöglichen.
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass das Unionsrecht nicht nach dem Ort, an dem der Tierversuch durchgeführt wurde, unterscheidet. Die Verordnung will eine Verwendung tierversuchsfreier Alternativmethoden zur Gewährleistung der Sicherheit von kosmetischen Mitteln fördern. Die Verwirklichung dieses Ziels wäre erheblich gefährdet, wenn es möglich wäre, die im Unionsrecht aufgestellten Verbote dadurch zu umgehen, dass die Tierversuche in Drittländern durchgeführt werden.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Unionsmarkt, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um diese Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verboten werden kann, wenn die bei diesen Versuchen gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit der betreffenden Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.
Urteil in der Rechtssache C-592/14
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 21.09.2016
Sachverhalt:
Prozessverlauf:
Dies sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei. Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert ist zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.
Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF verstoßen hat und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstünde.
Vorinstanzen: Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.09.2016
Der Kläger verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe vom Beklagten. Der Kläger hatte bei eBay seinen Gebrauchtwagen angeboten. In der Beschreibung hieß es u.a. Der Beklagte erwarb den PKW, trat dann jedoch vom Kaufvertrag zurück, weil der Wagen seiner Ansicht nach bestimmte Mängel aufwies. Daraufhin berief sich der Kläger auf Spaßbieterklausel und forderte Kläger forderte eine Vertragsstrafe von 5.020,- EUR ein.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch aus mehreren Gründen ab.
Zum einen sei bereits nicht näher definiert, was genau mit dem Begriff "Spaßbieter" gemeint sei. Das Wort sei mehrdeutig und könne auf unterschiedliche Art und Weise interpretiert werden. Es könne so verstanden werden, dass hierunter nur Personen fallen, die von vornherein keinen Rechtsbindungswillen hätten. Genauso denkbar sei, dass auch Personen erfasst seien, die zwar nicht grundsätzlich einen Vertragsschluss ablehnten, die aber zu einem späteren Zeitpunkt unerhebliche Einwendungen geltend machten.
Zum anderen handle es sich bei dem Beklagten um keinen Spaßbieter, da dieser berechtigte Einwendungen im Rahmen der Vertragsabwicklung geltend gemacht habe.
Die Beklagte hatte bei Google Shopping Angebote eingepflegt und ursprünglich keine Versandkosten angegeben, so dass Google bei Aufruf den Text "Versand gratis" anzeigte. Im Laufe der Zeit stellte die Beklagte ihre Leistungen um und verlangte schließlich doch Entgelte für die Zustellung.
Aktuell wurde daher mit der Aussage "Versand gratis" geworben, obgleich Versandkosten anfielen.
Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung konnte nicht geklärt werden, wer den Fehler begangen hatte: Die Beklagte oder Google Shopping.
Das OLG Naumburg stellte klar, dass dies im Ergebnis auch unerheblich sei. Denn selbst wenn der Fehler bei Google Shopping gelegen habe, sei das werbende Unternehmen verantwortlich. Google Shopping sei Beauftragter im wettbewerbsrechtlichen Sinn, so dass der Händler sich etwaige Unzulänglichkeiten zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe sich Google Shopping explizit als Vertragspartner ausgesucht und müsse daher auch für die Verfehlungen gerade stehen.
Die Klägerin war die Rechteinhaberin einer bekannten Mediengruppe und war u.a. damit beauftragt, auch die Rechte an den Online-Webseiten der Zeitungen geltend zu machen.
Bei dieser Webseite konnte der Internetnutzer bis zu neun Artikel oder Reportagen täglich kostenlos aufrufen, danach musste er einen sogenannten Tagespass kaufen oder ein Monatsabonnement abschließen. Technisch wurde dies dadurch sichergestellt, dass eine sogenannte Metered Paywall die Anzahl abgesetzter Cookies zählte und den jeweiligen Browser nach Abruf des neunten Artikels sperrte.
Die Beklagte war Medienbeobachtungsunternehmen, das soziale Medien, Internet, Fernsehen und Presse auswertete, um seinen Kunden einen Überblick über bestimmte Themen zu geben. Der Kunde erhielt bei Eingabe von Suchbegriffen auf der Internetseite der Beklagten eine Trefferliste, die bei Zeitungsartikeln Überschrift, Erscheinungszeit, Quelle, Autor und Informationen zur IWS Reichweite, Viralität und eine Sentimentanalyse (Auswertung der Tonalität des Beitrags: positiv, negativ oder neutral) enthielt.
Sie wertete auch die von der Klägerin vertreteten Webseiten der Zeitungen aus. Die auf der Trefferliste unter der Überschrift des jeweiligen Artikels wurden automatisiert generiert. Es handelte sich in der Regel um mindestens 20 bis 25 Wörter aus der Umgebung der Suchphrase. Die Beklagte speicherte im Rahmen ihrer Tätigkeit den gesamten Text eines ausgewerteten Artikels. Aus dieser gespeicherten Fassung wurden dem Kunden jedoch nur die Snippets angezeigt, der gesamte Artikel war ausschließlich über den jeweiligen Link aufrufbar.
Das OLG München bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch die Tätigkeit der Beklagten.
Die Klägerin haben durch die Einrichtung der technischen Vorkehrung einer Metered Paywall erkennbar gemacht, dass sie den öffentlichen Zugang zu den von ihr angebotenen Inhalten nicht ohne Beschränkungen ermöglichen wolle. Eine Einwilligung in eine unbeschränkte Wiedergabe dieser Inhalte durch die Beklagte sei daher ausgeschlossen.
Der BGH habe in der "Session ID"-Entscheidung (BGH, GRUR 2011, 56) klargestellt, dass die Linksetzung auf einen durch eine technische Schutzmaßnahme geschützten Internetinhalt ausreiche, um eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen. Für einen intensiveren Eingriff, der in der Wiedergabe eines solchen Inhalts auf einer anderen Internetseite liege, könne nichts anderes gelten.
Es sei daher von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen.
Zur Personalratswahl bewarben sich mit zwei gleichlautenden Wahlvorschlägen mehrere wahl- berechtigte Arbeitnehmer, die ihren Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ und von jeweils 66 Unterstützern unterschrieben einreichten.
Der Wahlvorstand erachtete diesen Wahlvorschlag als ungültig, denn die Bezeichnung „simply the best“ sei in englischer Sprache formuliert. Zudem impliziere diese Formulierung, dass die anderen eingereichten Wahlvorschläge minderwertig seien. Das Kennwort sei zudem irrefüh- rend und diskriminierend. In der Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 24. März 2016 wurde dieser Wahlvorschlag demzufolge auch nicht aufgeführt.
Nachdem ein Antrag im Wege des einstweiliges Rechtsschutzes, mit dem die vorläufige Beteili- gung der Liste „simply the best“ an der Personalratswahl erzwungen werden sollte, vor dem VG Ansbach scheiterte, machten die Antragsteller im heutigen Wahlanfechtungsverfahren geltend, es liege mit dem Kennwort weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung vor. Nach der heutigen mündlichen Anhörung schloss sich die Fachkammer im Wesentlichen diesen Argumenten an. Im Unterschied zum gewerberechtlichen Wettbewerbsverbot könne eine Gruppe von Beschäftigten im Rahmen der Personalratswahl versuchen, auch mit Kennworten auf sich aufmerksam zu machen, solange die Bezeichnung nicht irreführend, diskriminierend oder sonst unzulässig sei.
Dass das Kennwort in englischer Sprache gewählt wurde, mache es nicht unzulässig, denn der Begriff „simply the best“ sei als Titel eines Songs von Tina Turner allgemein bekannt. Eine Irreführung liege nicht vor, denn das Kennwort verberge nicht, wer hinter dem Wahlvorschlag stehe. Eine Diskriminierung liege nicht vor, weil mit der Bezeichnung für die wahlberechtigten Arbeitnehmer am Universitätsklinikum nicht geltend gemacht werde, dass alle anderen für die Ausübung der Personalratstätigkeit nicht geeignet seien, sondern eher eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung zum Ausdruck gebracht werde, die die Grenze zur Unzulässigkeit (noch) nicht überschreite.
Gegen die Entscheidung des VG Ansbach kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach v. 20.09.2016
Der Kläger machte Unterlassungsansprüche wegen der Zusendung unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung an, wobei die Vertragsstrafe bei 350,- EUR angesetzt war. Dies hielt der Kläger für nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen und ging vor Gericht.
In der 1. Instanz wies das Amtsgericht die Klage ab, so dass der Kläger Berufung einlegte. In seinem aktuellen Hinweisbeschluss erklärte nun das LG Detmold in der 2. Instanz, die Berufung zurückzuweisen.
Die Vertragsstrafe von 350,- EUR im Rahmen der Unterlassungserklärung sei ausreichend gewesen, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Zwar seien an den Fortfall der Wiederholungsgefahr nach ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen. Dies seien im vorliegenden Fall jedoch erfüllt. Denn seit der betreffenden E-Mail-Zusendung (vor ca. 1,5 Jahren) habe der Kläger keine weitere unerlaubte Übermittlung erhalten. Es sei daher in der Folgezeit zu keiner weiteren Beeinträchtigung gekommen.
Angesichts dieser besonderen Umstände sei davon auszugehen, dass keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde.
Nach dem Hinweisbeschluss nahm der Kläger seine Berufung zurück.
Den Streitwert legte das Gericht auf 1.000,- EUR fest.
Der verklagte Stromanbieter Yellow bewarb online auf seiner Webseite u.a. drei unterschiedliche Tarife: "Strom Basic", "Strom Best" und "Strom Plus".
Beim Tarifmodell "Strom Basic" verlangte die Beklagte zwingend die Angabe der Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschrift. Nur wenn die Verbraucher die Kontodaten eingab, war er es ihm möglich, die Online-Bestellung fortzusetzen. Bei den Varianten "Strom Best" und "Strom Plus" waren mehrere Zahlungsvarten möglich, u.a. Lastschrift oder Überweisung.
Die Kölner Richter bejahten einen Wettbewerbsverstoß gegen § 41 Abs.2 EneWG, der lautet: Das Gericht bejahte eine Verletzung dieser Vorschrift.
Zwar schreibe die Norm nicht vor, dass Yellow in einem Vertrag stets mehrere Zahlungsmöglichkeiten anbieten müsse. Es reiche aus, wenn der Verbraucher den gleichen Leistungsumfang bei einer anderen Vertragsart erhalte, bei der dann unterschiedliche Zahlungsoptionen ausgewählt werden könnten.
Dies sei hier aber nicht gegeben, da der Tarif "Strom Basic" sich inhaltlich von "Strom Best" und "Strom Plus" unterscheide. Wenn der Kunde also die Variante "Strom Basic" haben wolle, müsse er zwingend eine Lastschrift erteilen. Hierin liege ein Verstoß gegen § 41 Abs.2 EneWG.
Der Beklagte unterhielt eine Webseite und ein Internet-Forum. Die Klägerin zahlte die Hälfte der Kosten für die Erstellung der Webseite. Die laufenden Kosten für den Betrieb der Webseite und des Forums hingegen beglich der Beklagte alleine.
Über längere Zeit räumte der Beklagte der Klägerin Admin-Rechte zum Forum ein. Dann kann es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien, so dass der Beklagte die Administratoren-Befugnisse wieder entzog.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin, weil sie der Ansicht war, dass stillschweigend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Aufgrund dieses GbR-Vertrages stünden ihr auch die entsprechenden Zugangsrechte zu.
Das Gericht wies die Klage ab.
Wer einem anderen in einem Internet-Forum Administratoren-Rechte einräume, wolle damit nicht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Vielmehr bedürfte es weiterer Indizen und Umstände, um einen solchen Gesellschaftsschluss anzunehmen. Diese Fakten fehlten hier, so dass von keinem Vertrag zwischen den Parteien auszugehen sei.
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vom 28.09.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 39. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 39. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuG: Marktmissbrauch bei konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen
2. EuGH: Verbot von Tierversuchs-Kosmetika rechtlich zulässig
3. BGH: Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
4. OLG Frankfurt a.M.: Keine wirksame Spaßbieter-Klausel bei eBay-Angeboten
5. OLG Naumburg: Händler ist für fehlerhafte Versandkosten bei Google Shopping verantwortlich
6. OLG München: Umgehung einer Metered Paywall ist Urheberrechtsverletzung
7. VG Ansbach: Zulässigkeit der Wahlwerbung "simply the best"
8. LG Detmold: Bei E-Mail-Spam Vertragsstrafe von 350,- EUR ausreichend, um Wiederholungsgefahr auszuschließen
9. LG Köln: Stromanbieter Yellow muss online unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten
10. AG Geldern: Einräumung von Foren-Admin-Recht = keine Gesellschaftsgründung
Die einzelnen News:
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1. EuG: Marktmissbrauch bei konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen
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„Konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen“ liefern Banken und Finanzinstituten Marktdaten aus verschiedenen Quellen. Bank- und Finanzinstitute nutzen diese Daten in einer Vielzahl von EDV-Anwendungen und -Programmen für Transaktions- und Überwachungszwecke.
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2. EuGH: Verbot von Tierversuchs-Kosmetika rechtlich zulässig
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Das Unionsrecht schützt den europäischen Markt vor kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile in Tierversuchen bestimmt worden sind
European Federation for Cosmetic Ingredients/Secretary of State for
Business, Innovation and Skills u. a
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3. BGH: Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat über ein Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt entschieden.
Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, beanstandet, bestimmte von der Beklagten im Jahre 2012 vertriebene Energiesparlampen enthielten mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Er hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe Energiesparlampen vertrieben, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und die seit dem 9. Mai 2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) verstoßen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
LG Stade - Urteil vom 13. Dezember 2012 - 8 O 112/12
OLG Celle - Urteil vom 8. Oktober 2015 - 13 U 15/13, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119
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4. OLG Frankfurt a.M.: Keine wirksame Spaßbieter-Klausel bei eBay-Angeboten
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Die Vereinbarung einer pauschalen Spaßbieter-Klausel im Rahmen von eBay-Angeboten ist unwirksam (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.05.2016 - Az.: 22 U 205/14).
"Keine Nachverhandlung
Spaßbieter zahlen 20% des KP
Probefahrt in Stadt1, nicht für JEDEN
Bilder www....de
Fragen? ..."
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5. OLG Naumburg: Händler ist für fehlerhafte Versandkosten bei Google Shopping verantwortlich
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Werden bei Google Shopping falsche Versandkosten angezeigt, haftet der werbende Unternehmer für diese Wettbewerbsverletzungen (OLG Naumburg, Urt. v. 16.06.2016 - Az.: 9 U 98/15).
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6. OLG München: Umgehung einer Metered Paywall ist Urheberrechtsverletzung
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Die Umgehung einer auf einer Webseite eingerichteten Metered Paywall ist eine Urheberrechtsverletzung (OLG München, Urt. v. 14.07.2016 - Az.: 29 U 953/16).
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7. VG Ansbach: Zulässigkeit der Wahlwerbung "simply the best"
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Die Fachkammer für Bayerisches Personalvertretungsrecht am Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Vorsitz des Präsidenten Olgierd Adolph hat heute die Personalratswahl am Universitätsklinikum Erlangen insoweit für ungültig erklärt, als am 14. Juni 2016 die Vertretung für die Gruppe der Arbeitnehmer gewählt worden ist (Az. AN 8 P 16.01127).
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8. LG Detmold: Bei E-Mail-Spam Vertragsstrafe von 350,- EUR ausreichend, um Wiederholungsgefahr auszuschließen
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Nach Meinung des LG Detmold (Beschl. v. 12.09.2016 - Az.: 10 S 30/16) ist eine Vertragsstrafe von 350,- EUR ausreichend, um in Fällen der unerlaubten E-Mail-Werbung die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
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9. LG Köln: Stromanbieter Yellow muss online unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten
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Der Stromanbieter Yellow ist verpflichtet, seinen Kunden online unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (LG Köln, Urt. v. 16.08.2016 - Az.: 33 O 2/16).
"Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten."
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10. AG Geldern: Einräumung von Foren-Admin-Recht = keine Gesellschaftsgründung
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Wer einem anderen in einem Internet-Forum Administratoren-Rechte einräumt, will damit nicht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen (AG Geldern, Urt. v. 02.09.2016 - Az.: 17 C 107/16).
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