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Der Beklagte bestellte bei der Klägerin, Möbel Kraft, eine Einbauchküche auf Basis kundenspezifischer Vorstellungen.
Noch bevor Möbel Kraft mit der Fertigung begann, widerrief der Kunde seine Order unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. Dies lehnte das Unternehmen ab, da der Auftrag kundenindividuell sei und das Gesetz (§ 312g Abs.2 Nr.1 BGB) hierfür einen Widerruf ausdrücklich ausschließe. Der Kunde meinte, dieser Ausschlussgrund greife nicht, da die Fertigung noch gar nicht begonnen habe.
Der EuGH gab Möbel Kraft Recht, d.h. es bestünde in diesen Fällen keine fernabsatzrechtliche Widerrufsmöglichkeit. Dies gelte auch dann, wenn die Produktion noch gar nicht gestartet sei:
Die (...) angeführte Auslegung von Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 trägt dazu bei, dieses Ziel zu erreichen, da damit Situationen vermieden werden, in denen das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers davon abhängen würde, wie weit die Vertragserfüllung durch den Unternehmer fortgeschritten ist; über diesen Fortschritt wird der Verbraucher üblicherweise nicht informiert, und er hat daher erst recht keinen Einfluss darauf.
30 Nach alledem ist auf die gestellte Frage zu antworten, dass Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht."
Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überprüfung dieser Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht kommt, weil sie zwingendes Unionsrecht umsetzen. Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten erscheint es auch ausgeschlossen, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine Vorlage mit dem Ziel der Ungültigerklärung dieses unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht als verspätet rügt, ist eine Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte zwar eröffnet, eine Grundrechtsverletzung allerdings nicht genügend dargetan.
Sachverhalt:
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG verbietet das Inverkehrbringen von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen, die ein charakteristisches Aroma haben oder Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen. Die Vorschrift ist gemäß § 47 Abs. 6 TabakerzG für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen mit einem charakteristischen Aroma, deren unionsweite Verkaufsmengen 3 % oder mehr einer bestimmten Erzeugniskategorie ausmachen, erst ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
§ 6 Abs. 1 TabakerzG regelt, dass Tabakerzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die in einer vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassenden Rechtsverordnung vorgeschrieben sind. Entsprechende Vorgaben ergeben sich für Zigaretten und Tabake zum Selbstdrehen aus §§ 10 bis 14 TabakerzV und für Pfeifentabake aus §§ 15 und 16 TabakerzV.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TabakerzG ist es verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG unter anderem schon dann vor, wenn sich die werblichen Informationen auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen.
Die Beschwerdeführerin sieht sich als Produzentin von Tabakerzeugnissen, insbesondere mentholisierten Tabak-Feinschnitten, durch die Regelungen der § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG in Verbindung mit §§ 12 bis 16 TabakerzV und § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TabakerzG in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt und macht zudem geltend, infolge einer als verspätet gerügten Umsetzung der EUTPD II in nationales Recht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, soweit sich die Beschwerdeführerin durch die Übergangsregelung des § 47 Abs. 6 TabakerzG beschwert sieht und geltend macht, dass diese lediglich für Menthol-Zigaretten, jedoch nicht für mentholisierten Tabak gelte. Denn mit der – nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde – erlassenen Regelung des § 34 Abs. 3 TabakerzV wurde klargestellt, dass die Übergangsfrist auch für mentholisierten Feinschnitt gilt.
b) Darüber hinaus ist eine Überprüfung der angegriffenen Regelungen des TabakerzG und der TabakerzV durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht eröffnet, weil sie zwingende unionsrechtliche Vorgaben in deutsches Recht umsetzen. Soweit dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume verbleiben, betreffen sie nicht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte grundrechtliche Beschwer. Angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vereinbarkeit des einschlägigen zwingenden unionsrechtlichen Fachrechts mit den Unionsgrundrechten geht auch die Anregung der Beschwerdeführerin ins Leere, eine Überprüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte durch eine Vorlage an den Gerichtshof mit dem Ziel der Ungültigerklärung des unionsrechtlichen Fachrechts zu eröffnen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Vereinbarkeit der maßgeblichen Vorgaben der EUTPD II mit Unionsrecht – zuletzt mit dem Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak-Manufaktur, C-220/17, EU:C:2019:76 – gerade auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Unionsgrundrechte bestätigt. Im Übrigen ist - auch mit Blick auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Unionsgrundrechte den vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Schutz zumal des Wesensgehalts der hier in Rede stehenden deutschen Grundrechte nicht generell verbürgen.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin rügt, die EUTPD-II hätte so rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, dass die Unternehmen auf dieser Grundlage die notwendigen Maßnahmen zur Umstellung der Produktionsabläufe vor Anwendung der Neuregelung ab dem 20. Mai 2016 hätten durchführen können. Zwar ist die Prüfung am Maßstab der deutschen Grundrechte eröffnet, weil die EUTPD-II insoweit Gestaltungsspielraum lässt. Die Mitgliedstaaten waren unionsrechtlich nicht gehindert, die Vorschriften zur Umsetzung der EUTPD-II schon vor deren Anwendbarkeit ab dem 20. Mai 2016 zu erlassen.
Eine Verletzung von Grundrechten ist jedoch nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargetan. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht nachvollziehbar auf, dass die geltend gemachten Investitionskosten und Ertragseinbußen nicht ohnehin aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben entstanden wären, sondern bei einer frühzeitigen Umsetzung der EUTPD-II in deutsches Recht vor dem 20. Mai 2016 hätten verhindert werden können. Zudem legt sie nicht dar, dass eine isolierte frühzeitige Teilumsetzung bereits hinreichend konkretisierter Vorgaben der EUTPD-II in deutsches Recht trotz der damit verbundenen Zersplitterung des Gesetzgebungsverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre.
Beschluss vom 08. September 2020 - 1 BvR 895/16
Quelle: Pressemitteilung v. 16.10.2020
Die Beklagte bot auf Amazon und eBay Autositzbezüge zum Verkauf an. Die Produkte waren nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet. Hierüber wurde ein potenzieller Käufer jedoch nicht informiert.
Dies stufte das OLG Köln als Wettbewerbsverstoß ein, da wesentliche Informationen unterlassen worden seien.
Die Rechtsprechung hat die Typenbezeichnung und die Angabe der Marken und Hersteller von Elektrogeräten als wesentliche Information angesehen, weil der Verbraucher nur so in der Lage sei, die Eigenschaften der konkurrierenden Produkte festzustellen und diese zu vergleichen (...). Ein Vergleich mit anderen Produkten ist aber nur möglich, wenn die für den Verbraucher wesentliche Information enthalten ist, ob sich das Produkt für den vorgesehenen Zweck, nämlich die Nutzung im jeweiligen Fahrzeug des Verbrauchers – eignet. Der Durchschnittsverbraucher kann daher die Information billigerweise erwarten, um eine informierte Entscheidung – ggf. nach Vergleich mit anderen Produkten – treffen zu können. Insoweit handelt es sich um ein Merkmal, das die Qualität des Produkts und dessen Brauchbarkeit beschreibt, was als wesentliches Merkmal des Produkts anzusehen ist (...). "
Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich i(...), weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. (...).
Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (...). Der Unternehmer muss daher nicht ungefragt auch weniger vorteilhafte oder negative Eigenschaften des eigenen Angebots offenlegen, sofern dies nicht zum Schutze der Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (...)."
Dies lässt für jeden angesprochenen Verbraucher ohne Weiteres den Schluss zu, dass eine Gefahr bestehen kann, weil aufgrund einer Funktionsstörung des Seitenairbags der Schutz im Rahmen eines Unfalls nicht mehr gewährleistet sein kann. Jeder Verbraucher wird daher entsprechendes annehmen. Da allein hieraus die von der Klägerin dargelegte Gefahr für Leib und Leben resultiert, bedarf es eines entsprechenden zusätzlichen Hinweises nicht."
Der Beklagte betrieb einen Online-Shop, in dem er unterschiedliche Waren aus Bambus (z.B. Messer, Schneidebretter, Geschirr) anbot. Nach § 9 Abs.1 VerpackG registrierte er sich beim Verpackungsregister nicht mit seinem tatsächlichen privaten Namen, sondern gab nur die geschäftliche Bezeichnung an, unter der er auftrat.
Die Klägerin stufte dies als unzureichend ein und ging gegen diesen aus ihrer Sicht vorliegenden Wettbewerbsverstoß gerichtlich vor.
Das LG Bonn stufte das Begehren als unbegründet ein.
Zunächst erörtert das Gericht das Für und Wider der einzelnen Standpunkte:
Daher ist der Begriff im Rahmen des VerpackG auszulegen. Dabei ist insbesondere auf die Verwendung im konkreten Kontext durch relevante Verkehrskreis abzustellen. Die Mail der Zentralen Stelle Verpackungsregister an den Beklagten zeigt, dass dort die Bestimmung so ausgelegt wird, dass die Firmierung oder Geschäftsbezeichnung anzugeben ist. Dies ist die Firma laut Handelsregister, im Übrigen "die Geschäftsbezeichnung, unter der sie ihr Gewerbe betreiben", also der Name des Kaufmanns, auch eine Etablissementsbezeichnung, wenn unter dieser Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Angabe des vollen Namens des Gewerbetreibenden sei dagegen nicht zwingend (...).
Für eine solche Auslegung spricht auch das in den letzten Jahren und Jahrzehnten liberaler gewordene Firmenrecht, nach dem auch Einzelkaufleute oder Kleingewerbetreibende einen Phantasienamen nutzen können und nicht auf den bürgerlichen Namen angewiesen sind. Wenn sie dann unter diesem Namen Bekanntheit erlangen, müssen sie den Namen auch im behördlichen Verkehr verwenden können.
Hiergegen spricht nicht eine größere Rechtssicherheit bei Angabe des bürgerlichen Namens des Inhabers, da eine hier vorliegende Geschäftsbezeichnung - anders als die Firma im Handelsregister - stets geändert werden kann und für den Rechtsverkehr eine möglichst große Sicherheit bestehen soll, wenn eine Überprüfung erfolgen soll."
Unter dieser Zielsetzung ist eine möglichst genau Angabe des Namens wichtig für Haftungsfragen, andererseits aber auch eine leichte Auffindbarkeit durch den Nutzer der Abfrage. Gerade bei einer Suche durch einen Shopnutzer wird dem (potentiellen) Käufer, der sich informieren will, der Shopname geläufiger sein, da dieser prominent genannt wird, der Name des Kaufmanns/Inhabers sich i.d.R. aber erst im Impressum einer Seite findet, die ein durchschnittlicher Nutzer nicht gezielt zur Kenntnis nehmen wird. Zwar ist es für eine Klage nötig, dass der Name des Inhabers oder Kaufmannes bekannt ist, jedoch zeigen die vorgelegten Unterlagen über eine Suchabfrage (...), dass bei einem Treffer auch unter einem Shopnamen weitere Daten genannt werden, die eine erleichterte Identifizierung durch Adresse etc. ermöglich.
Damit ist auch dem Zweck einer Haftung durch leichte Auffindbarkeit einer ladungsfähigen Adresse Genüge getan, selbst wenn ein Nutzer nur den Shopnamen kennt.
Zuletzt war auch die Bezeichnung "(...)" anstelle von "www.(...).de" zulässig. Mittlerweile ist es gängige Praxis, bei Webadressen nicht mehr den Zusatz" www" anzugehen, wie es zu Beginn der Internetnutzung üblich war. Denn dieser muss auch in einem Browser nicht mehr eingegeben werden, um zu einer Seite zu navigieren. Auch das Kürzel ".de" ist nicht so charakteristisch für den Shopnamen, da allein durch die Verwendung des deutschen Wortes Bambus (englisch müsste es bamboo lauten) deutlich wird, dass es sich um eine Homepage aus dem deutschsprachigen Raum handelt."
Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 19.10.2020 (3 K 2398/20) entschieden und damit den gegen seine Entlassung gerichteten Eilantrag eines Polizeimeisteranwärters abgelehnt.
Der entlassene Polizeimeisteranwärter bei der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in Villingen-Schwenningen war gemeinsam mit sechs weiteren Klassenkameraden Mitglied einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „Pozilei bad boys“.
In der Gruppe wurden neben Nachrichten zu Ausbildungs- und Freizeitthemen u. a. Hitlerportraits, das Hakenkreuzsymbol sowie antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende und frauenfeindliche Bilder und Texte verschickt. Nach Bekanntwerden der WhatsApp-Gruppe entließ die Polizeihochschule den Polizeimeisteranwärter aus dem Polizeivollzugsdienst. Sie begründete dies mit Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung.
Auch wenn er in der Gruppe weder Administrator noch treibende Kraft gewesen sei, habe er Beiträge geschrieben, kommentiert und mitgelesen. Damit habe er rechtes, antisemitisches und frauenfeindliches Gedankengut toleriert. Dies sei mit der Vorbildfunktion als angehender Polizeibeamter nicht vereinbar.
Der entlassene Polizeimeisteranwärter wendete hiergegen ein, er habe die Beiträge der anderen nicht genau gelesen und sei auch mit ihrem Inhalt nicht einverstanden gewesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Beamte auf Widerruf wie der Polizeimeisteranwärter könnten entlassen werden, wenn berechtigte Zweifel an ihrer persönlichen oder fachlichen Eignung bestünden. Die Polizeihochschule habe die Entlassung – nach der im Eilverfahren vorzunehmenden überschlägigen gerichtlichen Prüfung – voraussichtlich zu Recht auf Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung gestützt.
Für die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilung der charakterlichen Eignung sei die Einschätzung entscheidend, inwieweit ein Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werde.
Von einem Polizeibeamten sei dabei zu erwarten, dass er zu jeder Zeit und ohne jeden Vorbehalt für die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Grundwerte eines friedlichen Zusammenlebens eintrete. Damit einher gehe nicht nur das Verbot von gegen die Verfassung gerichteten Taten, sondern auch eine Pflicht zum aktiven Handeln.
Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Polizeihochschule dem entlassenen Polizeimeisteranwärter vorhalte, er sei weder aus der WhatsApp-Gruppe ausgetreten noch habe er in der Gruppe zu erkennen gegeben, dass er das dort dokumentierte Gedankengut nicht teilt, sondern im Gegenteil sogar einige Beiträge kommentiert habe.
Indem er die nationalsozialistischen, antisemitischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden und frauenverachtenden Äußerungen, Symbole und Bilder hingenommen und vereinzelt ohne jede Distanzierung kommentiert habe, habe er sie verharmlost und bagatellisiert.
Es sei von ihm auch bereits in der Ausbildungszeit zu erwarten gewesen, dass er sich aktiv für die Grundwerte des gesellschaftlichen Zusammenlebens einsetze und sich dem widersprechenden Verhalten gerade innerhalb des Kollegenkreises entgegenstelle. Damit begründe bereits das Hinnehmen und kritiklose Kommentieren die berechtigten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf, ohne dass es der Feststellung einer gefestigten eigenen rechtsextremen Überzeugung des entlassenen Polizeimeisteranwärters bedürfe.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg in Mannheim einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Freiburg v. 26.10.2020
Diese Auskunft hat die Antragsgegnerin mit dem Argument verweigert, dass es sich bei der Staatsangehörigkeit um ein personenbezogenes Datum handele. Die Auskunft könne deswegen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NPresseG) verweigert werden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Information sei von Relevanz. Ihm sei als Gerichtsreporter in der Vergangenheit aufgefallen, dass an illegalen Straßenrennen oftmals junge Männer teilnähmen, die häufig einen Migrationshintergrund hätten. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf mehrere (Fremd-)Berichterstattungen in ähnlich gelagerten Fällen.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 stattgegeben.
Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 NPresseG. Hiernach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
Eine öffentliche Aufgabe erfülle die Presse, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschaffe und verbreite, Stellung nehme, Kritik übe oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirke. Die vorliegend begehrte Auskunft hinsichtlich der Staatsangehörigkeit(en) des in Rede stehenden Unfallbeteiligten diene der Erfüllung einer solchen „öffentlichen Aufgabe“, welche konkret darin bestehe, sich in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse publizistisch zu betätigen.
Ein öffentliches Informationsinteresse sei hinsichtlich der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu bejahen. Dies habe sich in der Vergangenheit beispielsweise an dem Berliner „Ku’damm-Raser-Fall“ gezeigt. Neben dem generellen öffentlichen Interesse an besagter medialer Berichterstattung besteht nach Ansicht der Kammer darüber hinaus auch ein konkretes Informationsinteresse in Bezug auf die Staatsangehörigkeit(en) der in Rede stehenden Beschuldigten.
Diesbezüglich habe der Antragsteller durch die Vorlage verschiedener Berichterstattungsauszüge glaubhaft gemacht, dass der soziokulturelle Hintergrund im Hinblick auf die Feststellung etwaiger Häufungen in Rede stehender Verhaltensweisen bei bestimmten Tätergruppen von Bedeutung sein könne. Das private Interesse des Beschuldigten daran, dass seine Staatsangehörigkeit nicht offengelegt werde, überwiege nicht gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
Az.: 6 B 5352/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 21.10.2020
Die Beklagte war Immobilienmaklerin und warb auf ihrer Webseite wie folgt:
Anschließend sortieren wir Ihre Situation und finden gemeinsam mit Ihnen eine passende Lösung. Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung"
Bei der Schilderung dieser Beispiele handelt es sich um Lebenssituationen, die in rechtlicher Hinsicht Fragen aufwerfen, zu deren Lösung die Beklagte "Rat und Tat" anbietet."
Auch dies impliziert die Lösung rechtlicher Probleme und Fragestellungen im Zusammenhang mit einer drohenden Zwangsversteigerung und dem Schutz vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand."
Der Arbeitnehmer legte angesichts der aktuellen Corona-Pandemie ein entsprechendes ärztliches Attest vor und verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm entweder ein Einzelbüro zuzuweisen oder ihm die Arbeit in Form von Homeoffice zu gestatten.
Beides lehnte das Gericht ab.
Es stünde grundsätzlich dem Arbeitgeber frei, wo und wie er seine Arbeitnehmer einsetze. Ein Anspruch auf Homeoffice ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz.
Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Ihm stünde jedoch ein umfangreiches Ermessen zur Verfügung, wie er diese Auswahl vornehme. Dies könne beispielsweise auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden seien.
Der Kläger habe daher auf die geltend gemachten Ansprüche kein Anrecht.
Der Kläger war Ausländer und bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2019 war er viele Tage erkrankt. Daraufhin schrieb die Prokuristin der verklagten Firma eine E-Mail an die Ausländerbehörde. In dieser Nachricht teilte sie u.a. mit, ihr keine aktuelle Anschrift vorliege und dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei. Eine Abschrift der E-Mail übersandte die Firma auch an die Arbeitsagentur, um sich dort für ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zu rechtfertigen.
Als der Kläger von dieser Vorgehensweise erfuhr, schaltete er den Sächsischen Datenschutzbeauftragten ein. Die Behörde stufte das Vorgehen des Arbeitgebers als rechtswidrig ein, da unerlaubt Gesundheitsdaten an Dritte weitergegeben worden seien.
Daraufhin begehrte der ehemalige Arbeitnehmer u.a. Schadensersatz wegen der DSGVO-Verletzung.
Das ArbG Dresden sprach ihm eine Höhe von 1.500,- EUR zu.
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Weitergabe an die Ausländerbehörde rechtswidrig war:
Ein solcher Ausnahmetatbestand ist, wie bereits der Sächsische Datenschutzbeauftragte richtig festgestellt hat, nicht ersichtlich. Insbesondere stellt § 4 a Aufenthaltsgesetz keine Rechtfertigung für die Weitergabe der Gesundheitsdaten vor. Diese Vorschrift bestimmt in Abs. 5 Satz 3, was ein Arbeitgeber zu prüfen hat, nämlich insbesondere, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt und kein Verbot oder eine diesbezügliche Beschränkung besteht.
Des Weiteren ist der Ausländerbehörde innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Keiner dieser Voraussetzungen liegt vor."
Nach den Erwägungsgründen 146 der DSGVO, die zur Auslegung der Vorschrift mit heranzuziehen sind, soll die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden. Schadenersatz bei Datenschutzverstößen sollen eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effet utile).
Dabei können sich die nationalen Gerichte auch bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes an Art. 83 Abs. 2 DSGVO orientieren, sodass als Zumessungskriterien u.a. Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldend, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, früher einschlägige Verstöße sowie die Kategorien betroffenen Personen bezogenen Daten betrachtet werden können (...). Die Mitgliedsstaaten - auch die erkennende Kammer - sind nach dem Gedanken des Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, der Datenschutzgrundverordnung zur Wirkung zu verhelfen.
Den vorstehenden Grundsätzen entsprechend muss die Beklagte einen Schadensersatz für den verursachten immateriellen Schaden von 1.500,00 EUR zahlen. Der Beklagte hat nach Auffassung der Kammer die Gesundheitsdaten des Klägers ohne Not anderen Behörden mitgeteilt. Es bestand zum einen keine Verpflichtung, noch wurde sie von den Behörden hierzu aufgefordert. Hätte sie wirklich nur die Adresse des Klägers in Erfahrung bringen wollen, wäre es ein Einfaches gewesen, diesen zu fragen oder sich an die Meldebehörde zu wenden. Hierfür hätte sie keinerlei Begründung abgeben müssen.
Der Beklagten muss auch bewusst sein, dass der Kläger als Ausländer Gefahr läuft, seine Arbeitserlaubnis zu verlieren. Dies hat die Beklagte nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern wie auch die Mitteilung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zeigt, lag ihr daran, den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger Arbeitsverstöße begangen hat."
Mitte 2021 soll der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten.
Welche Neuerungen in puncto Werbemöglichkeiten und Werbeformen gibt es? Was ist zukünftig verboten, was ist zukünftig erlaubt? Welche neuen Chancen in puncto Werbung und Direktmarketing gibt es auf Basis der neuen Bestimmungen?
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder direkt selbst im Glücksspiel-Bereich tätig sind oder die als Direktmarketing-Agentur oder in sonstiger Weise (z.B. als Affiliate) tätig sind.
Die Veranstaltung konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im glücksspielrechtlichen Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2021 wissen müssen. Mit zahlreichen Praxisempfehlungen. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Video-/Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Referent ist RA Dr. Bahr, Autor des Standardwerkes "Glücks- und Gewinnspielrecht". Er berät seit mehr als 15 Jahren im Bereich Glücksspiel-Recht namhafte internationale und nationale Unternehmen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Hinweis: Mit diesem Webinar starten wir eine lose Reihe von mehreren Video-Veranstaltungen zum Thema Glücksspielstaatsvertrag.
Datum: 13.11.2020
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Newsletter
vom 28.10.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 44. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. EuGH: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeschlossen, auch wenn Unternehmer mit Herstellung noch gar nicht begonnen hat
2. BVerfG: Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen das neue Tabakerzeugnisgesetz
3. OLG Köln: Wesentliche Produkteigenschaften, die beim Online-Verkauf angegeben werden müssen
4. LG Bonn: VerpackG-Registrierung unter Geschäftsbezeichnung ausreichend = kein Wettbewerbsverstoß
5. VG Freiburg: Polizeianwärter darf wegen Mitgliedschaft in rassistischer WhatsApp-Gruppe entlassen werden
6. VG Hannover: Journalist hat gegen Polizei auf Anspruch auf Auskunft über Staatsangehörigkeit eines Straftäters
7. LG Wiesbaden: Online-Werbung eines Maklers mit "Rat und Tat" = unzulässige Rechtsdienstleistung
8. ArbG Augsburg: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice
9. ArbG Dresden: DSGVO-Schadensersatz iHv. 1.500 bei unerlaubter Weitergabe von Gesundheitsdaten
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" am 13.11.2020
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeschlossen, auch wenn Unternehmer mit Herstellung noch gar nicht begonnen hat
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Beauftragt ein Verbraucher die Herstellung einer Ware nach individuellen Kundenspezifikationen ist das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer noch gar nicht mit der Herstellung begonnen hat (EuGH, Urt. v. 21.10.2020 - Az.: C-529/19).
"Was im Übrigen die Ziele der Richtlinie 2011/83 betrifft, so ergibt sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 7 und 40, dass mit ihr die Rechtssicherheit von Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern erhöht werden soll.
Aus Gründen der Rechtssicherheit knüpft der EuGH somit nicht an den Umstand der Produktion an, sondern erachtet es vielmehr als ausreichend, dass die Maßanfertigung vertraglich vereinbart wurde. Ob der Unternehmer bereits gestartet hat, ist dabei unerheblich.
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2. BVerfG: Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen das neue Tabakerzeugnisgesetz
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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde einer Produzentin von Tabakerzeugnissen gegen das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit dem am 20. Mai 2016 in Kraft getretenen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung setzt der Bundesgesetzgeber die ab dem 20. Mai 2016 anwendbare Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (EUTPD II) in deutsches Recht um.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin die Unvereinbarkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 TabakerzG in Verbindung mit §§ 12 bis 16 TabakerzV und § 18 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TabakerzG mit dem Grundgesetz rügt.
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3. OLG Köln: Wesentliche Produkteigenschaften, die beim Online-Verkauf angegeben werden müssen
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Veräußert ein Unternehmer in seinem Online-Shop Autositzbezüge, muss er darauf informieren, wenn diese sich nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags eignen. Unterlasst er diese Angaben, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (OLG Köln, Urt. v. 08.05.2020 - Az.: 6 U 241/19).
"Die von der Klägerin geforderten Angaben zur Möglichkeit der Nutzung für ein Fahrzeug, das mit Seitenairbags in den Sitzen ausgestattet ist, ist eine nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentliche Information.
Dabei reiche es, wenn der Verkäufer auf die fehlende Kompatibilität hinweise. Eines weitergehenden Warnhinweis, dass bei der Benutzung in ungeeigneten Fahrzeugen eine Gefahr für Leib und Leben bestünde, bedürfe es hingegen nicht:
"Wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat, handelt es sich bei der Information, dass Gefahren für Leib und Leben bestehen können, nicht um eine wesentliche Information im oben im Einzelnen dargelegten Sinn. (...)
Und weiter:
"Nach diesen Grundsätzen ist die Information nicht wesentlich. Wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat, ergibt sich bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet sind, dass die Funktion dieser Airbags bei Nutzung der Sitzbezüge gestört werden kann.
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4. LG Bonn: VerpackG-Registrierung unter Geschäftsbezeichnung ausreichend = kein Wettbewerbsverstoß
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Es ist ausreichend, wenn ein Einzelunternehmer sich unter seiner geschäftlichen Bezeichnung beim Verpackungsregister registriert. Nicht notwendig ist es, dass er dort seinen realen bürgerlichen Namen angibt (LG Bonn, Urt. v. 29.07.2020 - Az.: 1 O 417/19).
"Das VerpackG selbst definiert nicht näher, was mit dem Begriff Name gemeint ist oder welche Angaben an dieser Stelle zu machen sind. (...)Die Gesetzesbegründung zum VerpackG (BR-Drs. 797/16) enthält ebenfalls keine nähere Erläuterung, was mit dem Begriff Name gemeint sein kann.
Im Ergebnis bewertet das LG Bonn die Eintragung einer bloßen Geschäftsbezeichnung als ausreichend:
"Das Verpackungsgesetz enthält Vorschriften, die dem Abfallrecht angehören. Es konkretisiert die Produktverantwortung iS. des § 23 KrWG und dient in erster Linie der Abfallvermeidung. Seine wesentlichen Elemente sind die Pfand- und Rücknahmepflichten, mit denen die massenhaft anfallenden Verpackungsabfälle möglichst vermieden oder wenigstens gesondert erfasst und verwertet werden sollen sowie die Systembeteiligungspflicht (...). Ziel der Registrierung ist, dass die Zentrale Stelle eine bessere Überwachungsgrundlage erhalten und durch die Veröffentlichung der wesentlichen Registrierungsdaten im Internet zugleich eine effektive Selbstkontrolle des Marktes ermöglicht werden soll (...).
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5. VG Freiburg: Polizeianwärter darf wegen Mitgliedschaft in rassistischer WhatsApp-Gruppe entlassen werden
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Die Polizeihochschule durfte einen angehenden Polizeibeamten wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung entlassen, weil er – wenn auch weitgehend passiv – Mitglied einer WhatsApp-Gruppe war, in der nationalsozialistische, antisemitische, rassistische, gewaltverherrlichende und frauenverachtende Kommentare und Bilder geteilt wurden.
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6. VG Hannover: Journalist hat gegen Polizei auf Anspruch auf Auskunft über Staatsangehörigkeit eines Straftäters
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Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Vertreter der Presse. Mit seinem Eilantrag macht er einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Polizeidirektion Hannover geltend. Nachdem sich am 20.09.2020 am Aegidientorplatz in Hannover nach einem Autorennen ein Unfall ereignet hatte, hatte der Journalist sich nach der Staatsangehörigkeit einer der Unfallbeteiligten erkundigt.
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7. LG Wiesbaden: Online-Werbung eines Maklers mit "Rat und Tat" = unzulässige Rechtsdienstleistung
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Die Online-Werbung eines Maklers (hier: "Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite") ist Reklame für eine unzulässige Rechtsdienstleistung und somit ein Wettbewerbsverstoß (LG Wiesbaden, Urt. v. 27.05.2020 - Az.: 12 O 115/19).
"Sind sie von Immobilienverlust bedroht, befinden sich in einer uneinigen Erbengemeinschaft oder strittigen Entscheidungssituation? Egal ob privat oder gewerblich – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und schützen Ihr Vermögen und Ihre Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand.
Dies stufte das Gericht als wettbewerbswidrig ein, da ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliege. Die Beklagte bewerbe eine Rechtsdienstleistung, zu deren Ausübung sie nicht befugt sei.
"Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wirbt die Beklagte (...) mit einer kostenlosen Rechtsberatung im Sinne von § 3 RDG. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Schilderung der Beklagten: „Sind Sie von Immobilienverlust bedroht, befinden sich in einer uneinigen Erbengemeinschaft oder strittigen Entscheidungssituation?“
Und weiter:
"(...) stellt sich der Werbeauftritt (...) so dar, dass die Beklagte darüber hinaus dem Kunden anbietet, sein "Vermögen und (…) Werte vor Gläubigern und dem Zugriff der öffentlichen Hand“ zu schützen, die Situation zu sortieren und gemeinsam eine passende Lösung zu finden.
Es gehe hier also um deutlich mehr als um reine Maklertätigkeit. Es liege daher eine Wettbewerbsverletzung vor.
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8. ArbG Augsburg: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice
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Auch in Corona-Zeiten besteht kein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice (ArbG Augsburg, Urt. v. 07.05.2020 - Az.: 3 Ga 9/20).
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9. ArbG Dresden: DSGVO-Schadensersatz iHv. 1.500 bei unerlaubter Weitergabe von Gesundheitsdaten
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Die unerlaubte Weitergabe von Gesundheitsdaten durch den ehemaligen Arbeitgeber an Behörden (hier: Ausländerbehörde und Arbeitsagentur) rechtfertigt einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO iHv. 1.500,- EUR (ArbG Dresden, Urt. v. 26.08.2020 - Az.: 13 Ca 1046/20).
"Bei Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO handele es sich um Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist. Nur in den von Art. 9 Abs. 2 DSGVO genannten Ausnahmen ist die Verarbeitung zulässig.
Zur Höhe des Ausgleichsbetrages führt das Gericht aus:
"Zum Ersatz dieses immateriellen Schadens hält die Kammer einen Betrag i.H.v. 1.500,00 EUR für geboten, aber auch ausreichend.
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021" am 13.11.2020
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Am 13.11.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema
"Werbemöglichkeiten unter dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021"
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Uhrzeit: 11:30- 12:30 Uhr
Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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