Newsletter
Die Arbeitgeberin betreibt in einem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet ein Versand- und Logistikzentrum. Zu dem von ihr gepachteten Gelände gehören ein Betriebsgebäude, das über einen zentralen Eingang zugänglich ist, und ein ca. 28.000 qm großer Parkplatz, welcher zur Nutzung für die überwiegend mit dem Auto zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt ist. Im September 2015 wurde die Arbeitgeberin an zwei Tagen bestreikt. Die streikführende Gewerkschaft baute an beiden Tagen auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang Stehtische und Tonnen auf und postierte dort ihre Vertreter sowie streikende Arbeitnehmer. Diese verteilten Flyer und forderten die zur Arbeit erscheinenden Arbeitnehmer zur Teilnahme am Streik auf. Zu physischen Zugangsbehinderungen kam es nicht. Ähnliches wiederholte sich bei einem eintägigen Streik im März 2016.
Mit ihrer Klage hat die Arbeitgeberin die künftige Unterlassung solcher Aktionen verlangt. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Im konkreten Fall ergibt die Abwägung widerstreitender grundrechtlicher Gewährleistungen auf Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, dass die Arbeitgeberin eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung ihres Besitzes hinzunehmen hat. Angesichts der örtlichen Verhältnisse kann die Gewerkschaft nur auf dem Firmenparkplatz vor dem Haupteingang mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern kommunizieren und im Gespräch versuchen, auf Arbeitswillige einzuwirken.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2018 - 1 AZR 189/17 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 20.11.2018
In dem Video sollten Prominente wie Angela Merkel und Barak Obama vorkommen, welche in der Tonspur von dem Künstler parodiert werden. In einem Briefing machte das Unternehmen u.a. Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens.
Als die Firma rund zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier das Video erhielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche und außerdem nicht gefalle. Sie verweigerte die Zahlung.
Das Landgericht Köln hatte die Klage der Künstleragentur abgewiesen, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen habe. Auf die Berufung der Künstleragentur verurteilte der 11. Zivilsenat die Firma zur Zahlung des vereinbarten Preises.
Der Senat, der das Video in der mündlichen Verhandlung angesehen hatte, führte aus, dass die Firma mit dem "VIP-Clip" eine schöpferische Leistung bestellt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen.
Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller.
Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei.
Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sogenanntes "absolutes Fixgeschäft" vor.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.11.2018 - Az. 11 U 71/18 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 21.11.2018
Die Klägerin betrieb ein Fitness-Studio und sah sich durch Yelp.de zu Unrecht bewertet.
Insgesamt waren 76 Bewertungen von Usern abgegeben worden. Yelp.de stufte jedoch nur 2 als "empfohlen" ein und bildete lediglich aus diesen beiden die Gesamtnote. Entsprechend negativ war das Ergebnis.
Das OLG München bewertete dies als rechtswidrig und bejahte den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Grundsätzlich könne ein Bewertungsportal bestimmte User-Äußerungen als nicht relevant einstufen, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe, z.B. wenn es sich um eine Fake-Bewertung handle.
Einen solchen sachlichen Grund habe Yelp.de aber zu keinem Zeitpunkt im vorliegenden Fall vorgetragen. Vielmehr habe sich der Vortrag auf abstrakte Kriterien begrenzt, ohne konkreten Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt.
Yelp.de habe lediglich vorgetragen, dass der von ihr eingesetzte Algorithmus die 74 der 76 Bewertungen als nicht "empfohlen" einstufte. Dieser User seien aktuell auf Yelp.de nicht mehr aktiv und stammten von einer Online-Bewertungsplattform, die Yelp.de im Jahr 2012 aufgekauft hatte.
Dies bewertete das OLG München jedoch als nicht ausreichenden Grund:
Es erschließt sich aber nicht, dass gegenüber den Bewertungen von Personen, die wenige oder keine „Freunde“ auf der Plattform der Beklagten haben und dort nur eine vereinzelte Bewertung abgeben, ein gesteigertes Misstrauen angebracht wäre. Dasselbe gilt für die von der Beklagten geäußerten Vorbehalte gegenüber ehemaligen (...)- Usern.
Auch wenn es zuträfe, dass die Klägerin „bis zur Abschaltung von (...) aktiv um Bewertungen geworben“ hätte, spräche dies nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit der damaligen Bewertungen. Wie allgemein bekannt, entspricht es verbreiteter Übung, dass Unternehmer ihre Kunden im Internet mehr oder weniger nachdrücklich zur Abgabe einer Bewertung der in Anspruch genommenen Leistung auffordern, ohne dass damit Einfluss auf den Inhalt der Bewertung genommen würde."
Da dies Yelp.de unterlassen habe, hafte das Unternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Bewertungsportal Qype wurde damals von Yelp aufgekauft. Yelp änderte dabei - zum Teil massiv - die bis dahin vorgenommenen Bewertungen, indem es umfangreich Bewertungen als "momentan nicht empfohlen" einstufte. Dadurch veränderte sich bei zahlreichen Kunden von Qype/Yelp das Bewertungsprofil und sie rutschten von den vorderen Positionen ins Mittelfeld. Erhebliche Umsatzeinbußen waren der Fall.
Das OLG München nun stellte fest, dass die ansatzlose Nicht-Berücksichtigung alter Qype-Bewertungen rechtswidrig sind und der betroffene Unternehmer sich hiergegen wehren kann.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Der klagende Bankkunde hatte sich einen sogenannten Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn – vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus – auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern "Name", "IBAN" und "Betrag" jeweils das Wort "Muster".
Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000,- Euro waren "weg".
Der Kläger verlangte diesen Betrag von der Bank zurück. – Ohne Erfolg.
Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, so der Senat. Da sei nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kläger nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt.
Anderenfalls, so die Richter, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu "Testüberweisungen" auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 8 U 163/17, Hinweisbeschluss vom 28.06.2018, Beschluss vom 21.08.2018
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 20.11.2018
Die drei beklagten Unternehmen gehören zum Apple-Konzern, der unter anderem Computer, Tablets und Mobiltelefone anbietet. Ein Teil des mitgelieferten Betriebssystems iOS ist eine Nachrichten-App, in der eine Funktion mit der Bezeichnung „iMessage“ verwendet wird. Die Klägerin hat die vorrangig auf Unterlassung gestützte Klage ( im Übrigen: Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung) damit begründet, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „iMessage“ ihre Rechte am Unternehmenskennzeichen verletzt würden. Zwischen den Zeichen „iMessage“ und „e*Message“ bestehe Verwechslungsgefahr. Ferner stützt sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansprüche auf die in Lizenz genutzte Unionsbildmarke mit dem Wortbestandteil „e*Message“.
Die Beklagten berufen sich auf die fehlende Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Zudem verweisen sie darauf, dass die Zeichen nicht verwechslungsfähig seien.
Die Kammer hat sowohl einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 5, 15 Abs.4 MarkenG als auch gem. Art. 9 ,130 UMV (Unionsmarkenverordnung) verneint. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht über ein schutzfähiges Unternehmenskennzeichen verfüge. Bei der Beurteilung der Frage der Unterscheidungskraft des Zeichens sei auf den nicht beschreibenden Teil der klägerischen Unternehmensbezeichnung, nämlich „e*Message“ abzustellen.
Die Bezeichnung „e*Message“ beschreibe den Geschäftsgegenstand der Klägerin. „E“ stehe wie bei e-book oder e-cash für elektronisch.
Das englische Wort „Message“ sei bekannt in der Bedeutung im Sinne einer Nachricht. Da der Geschäftsgegenstand der Klägerin auf elektronische Messaging-Dienste gerichtet sei, werde damit die Geschäftstätigkeit beschrieben. Ein weiterer Aspekt für die Schutzunfähigkeit des Zeichens sei die Freihaltebedürftigkeit des Begriffes „e*Message“ für elektronische Nachrichten auch für andere Unternehmen. Vor dem Hintergrund seien auch andere Marken, die sich aus dem Buchstaben „e“ und einem beschreibenden Begriff zusammensetzen, als nicht unterscheidungskräftig bzw. freihaltebedürftig angesehen und daher nicht eingetragen worden (wie z. B.E-Book, E-Lotto).
Eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ bestehe nicht, weil die Tätigkeitsfelder, in denen die Zeichen verwendet werden, nur gering ähnlich seien. Während sich das Unternehmenskennzeichen der Klägerin und auch deren Endgeräte an ein Fachpublikum wie Ärzte, Feuerwehrleute etc. richte, wende sich das angegriffene Zeichen, welches eine Software (App) auf einem Smartphone bezeichne, an Endverbraucher. Die Zeichen „e*Message“ und „iMessage“ seien in klanglicher Hinsicht verschieden, weil die Nutzer an die unterschiedliche englische Aussprache ( Aussprache bei „e*Message*“ als i und bei „iMessage“ als ai) am Anfang des Zeichens gewöhnt seien.
Einen möglichen Unterlassungsanspruch nach der UMV hat die Kammer wegen der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsbildmarke mit dem Bestandteil e*message und dem angegriffenen Zeichen iMessage ebenfalls verneint. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 21.11.2018
Die Beklagte bot gewerbliche Telekommunikations-Dienstleistungen in Deutschland an und weigerte sich, die fälligen Entgelte von Konten in Österreich oder Luxemburg einzuziehen. Wörtlich hieß es:
Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung schreibe eindeutig vor, dass ein Unternehmer auch ausländische Konten zu akzeptieren hätten. Hiergegen verstoße die Beklagte.
Es handle sich bei dieser Regelung auch um eine verbraucherschützende Regelung, denn sie habe zum Zweck, die Entscheidungsfreiheit des Kunden, in welchem Staat er ein Konto betreibe, zu bewahren.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ungefragt Videos mit der Klägerin auf YouTube veröffentlicht. Vor Gericht wurde ihm dies - auf Basis des Persönlichkeitsrechts - untersagt.
Das Verbot lautete:
Das LG Frankfurt a.M. lehnte den Antrag ab. Denn das ausgesprochene gerichtliche Verbot sei zu unbestimmt und könne nicht als Grundlage für ein Ordnungsmittel dienen.
Das Problem sei, so das Gericht, dass im vorliegenden Fall nicht näher bestimmt sei, um welche Videos genau es sich handle. Weder der Tenor noch die Schriftsätze enthielten Videos oder Bilder.
Bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen sei, um die notwendige Bestimmtheit herzustellen, in der Regel erforderlich, auf die konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen. Eine solche Konkretisierung lasse sich weder dem Klageantrag noch der Klageschrift nicht entnehmen. Insbesondere seien diejenigen Videos, die der Beklagte zuvor eingestellt habe, nicht konkret bezeichnet, z.B. durch Beifügung der Videos, durch Abbildungen oder durch die Angabe einer URL.
Es bleibe daher offen, um welche Filme es sich genau handle.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass wegen der hier im Streit stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin eine Konkretisierung zwingend erforderlich gewesen wäre, so das Gericht weiter. Denn nicht jede Nennung der Klägerin sei per se rechtswidrig. Daher müsste sich dem Tenor des Urteils genauer entnehmen lassen, worin die charakteristische Rechtsverletzung durch die Videos bestünde.
Hieran fehle es, denn allein die Nennung der Klägerin ("in denen die Antragstellerin vorkommt") reiche insoweit nicht. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach dem Stand der Akte eine gewisse bekannte Tätigkeit ausübe und dementsprechend mehr in der Öffentlichkeit als andere stehe. Daher könnten Videos, "in denen die Antragstellerin vorkommt", möglicherweise durchaus rechtmäßig veröffentlicht werden dürfen.
Bei dem kostenlos buchbaren Produkt "StreamOn" handelt es sich um ein Zusatzangebot für bestimmte Mobilfunk-Kunden der Antragstellerin, bei dem Datenmengen, die beim Audio- und Videostreaming von so genannten Content-Partnern übertragen werden, nicht auf das nach dem Tarif zur Verfügung stehende Datenvolumen angerechnet werden.
Dies gilt jedoch nur für eine Nutzung im Inland. Nutzt der Kunde "StreamOn" im europäischen Ausland, so erfolgt weiterhin eine Anrechnung auf das im jeweiligen Tarif enthaltene Datenvolumen. Durch die Buchung des Produkts "StreamOn" willigt der Kunde in bestimmten Tarifen zudem ein, dass die Bandbreite (Datenübertragung) für Streamingdienste auf maximal 1,7 Mbit/s reduziert wird. Diese Bandbreite genügt nicht für ein Streaming in HD-Qualität.
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass dieses "StreamOn"-Angebot gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und untersagte die Fortführung von "StreamOn" in der derzeitigen konkreten Ausgestaltung.
Der hiergegen erhobene Eilantrag der Telekom blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte Anbieter von Internetzugangsdiensten, wie die Telekom einer sei, den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich zu behandeln. Hiergegen werde durch die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoßen. Diese Drosselung stehe auch nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss "freiwillig" die Drosselung hinnehme. Schließlich stehe die derzeitige Ausgestaltung auch nicht im Einklang mit europäischen Roaming-Regelungen.
Danach dürften für Roaming-Dienste im europäischen Ausland keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Az.: 1 L 253/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 20.11.2018
Der Beklagte, ein Makler, gab in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen,
Das LG Memmingen bejahte den Anspruch.
Denn bei beiden Seiten Immowelt und Immobilienscout24 handle es sich um Erfüllungsgehilfen des Maklers. Dieses Handeln müsse sich der Beklagte zurechnen lassen.
Anders als bei Online-Verzeichnissen, die selbständig von den Anbietern - ohne ein Vertragsverhältnis mit den darin verzeichneten Personen - erstellt würden, nutze im vorliegenden Fall der Beklagte aus eigener Initiative die Internetplattformen Immowelt und Immobilienscout24 für seine Werbung, sodass er sie auch in den Pflichtenkreis aus seiner Unterlassungserklärung mit aufzunehmen habe.
Wie der LfDI erklärt, waren durch einen Hack personenbezogene Daten von ca. 330.000 Nutzern (u.a. Passwörter und E-Mail-Adressen) entwendet worden. Dabei kam auch heraus, dass der Anbieter die Passwörter im Klartext speicherte, d.h. unverschlüsselt.
Der LfDI verhängt trotz des erheblichen Umfangs der Datenschutzverletzung "nur" ein Bußgeld von 20.000,- EUR.
Als Begründung gab die Behörde u.a. die konstruktive Kooperationsweise des Unternehmens und die sofortige Umsetzung der technischen Maßnahmen an:
Die Transparenz des Unternehmens war ebenso beispielhaft wie die Bereitschaft, die Vorgaben und Empfehlungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Dr. Stefan Brink, umzusetzen. Auf diese Weise konnte in sehr kurzer Zeit die Sicherheit der Nutzerdaten des Social-Media-Dienstes deutlich verbessert werden. In Abstimmung mit dem LfDI wird die Sicherung der Nutzerdaten in den kommenden Wochen noch weiter ausgebaut.
Bei der Bemessung der Geldbuße wurde neben weiteren Umständen die finanzielle Gesamtbelastung für das Unternehmen berücksichtigt.
Bußgelder sollen nach der DS-GVO nicht nur wirksam und abschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein. Unter Einbeziehung der aufgewendeten und avisierten Maßnahmen für IT-Sicherheit hat das Unternehmen einschließlich der Geldbuße infolge des Verstoßes einen Gesamtbetrag im sechsstelligen Euro-Bereich zu tragen."
Zurück
Newsletter
vom 28.11.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 48. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 48. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BAG: Amazon-Mitarbeiter dürfen auf Firmenparkplatz streiken
2. OLG Köln: Bestellter Videoclip muss bezahlt werden, auch wenn er Auftraggeber nicht gefällt
3. OLG München: Yelp.de muss Schadensersatz an bewertetes Unternehmen zahlen
4. OLG Oldenburg: Haftung beim Online-Banking mittels mobileTAN-Verfahren
5. LG Braunschweig: "iMessage" verletzt nicht Rechte an "e*Massage"
6. LG Düsseldorf: TK-Anbieter muss ausländisches Konto als Zahlungsmethode akzeptieren
7. LG Frankfurt a.M.: Verbot von YouTube-Video muss hinreichend bestimmt sein
8. VG Köln: "StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig
9. LG Memmingen: Für fehlerhafte Angaben auf Immowelt und Immobilienscout24 haftet Makler
10. Erstes DSGVO-Bußgeld iHv. 20.000,- EUR gegen Internet-Portal Knuddels.de
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BAG: Amazon-Mitarbeiter dürfen auf Firmenparkplatz streiken
_____________________________________________________________
Das Streikrecht umfasst die Befugnis einer streikführenden Gewerkschaft, die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen. Eine solche Aktion kann - abhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten - mangels anderer Mobilisierungsmöglichkeiten auch auf einem vom bestreikten Arbeitgeber vorgehaltenen Firmenparkplatz vor dem Betriebsgebäude zulässig sein.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2017 - 24 Sa 979/16 -
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Köln: Bestellter Videoclip muss bezahlt werden, auch wenn er Auftraggeber nicht gefällt
_____________________________________________________________
Wer ein Kunstwerk bestellt, muss es grundsätzlich auch dann bezahlen, wenn es ihm nicht gefällt. Mit Urteil vom 14.11.2018 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln den Streit um die Bezahlung eines Videoclips des Comedian Jörg Knör entschieden. Eine Kölner Firma hatte den Clip für ihre Jubiläumsfeier bestellt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG München: Yelp.de muss Schadensersatz an bewertetes Unternehmen zahlen
_____________________________________________________________
Die Bewertungsplattform Yelp.de muss Schadensersatz an ein bewertetes Fitness-Studio zahlen, da die vorgenommene Bewertung rechtswidrig ist. Yelp.de muss die Gesamtnote aus allen objektiv abgegebenen Kommentaren bilden und nicht nur solche berücksichtigen, die es subjektiv als "empfohlen" deklariert (OLG München, Urt. v. 13.11.2018 - Az.: 18 U 1280/16 Pre). Insbesondere müssen ältere Kommentare (z.B. aus dem aufgekauften Internet-Portal Qype) mit berücksichtigt werden.
"Es mag verständlich sein, dass die Beklagte, die auf ihren Seiten auch Werbeanzeigen schaltet (...), eifrige Nutzer bevorzugt, die gut vernetzt sind und häufig die Seiten der Beklagten aufrufen.
Mit anderen Worten: Yelp.de ist nicht befugt, alte Bewertungen (z.B. von Qype) einfach unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr müssen auch diese alten Bewertungen in das Gesamtergebnis mit einfließen.
Die im Jahr 2012/2013 stattgefundene Übernahme des Hamburger Bewertungsportals Qype durch Yelp hat für viel Ärger und Frustration bei den betroffenen Unternehmen gesorgt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Oldenburg: Haftung beim Online-Banking mittels mobileTAN-Verfahren
_____________________________________________________________
Online-Banking wird immer beliebter. Vom heimischen PC aus die Bankgeschäfte erledigen, spart so manchen Gang zur Bank. Dabei muss man aber auch wachsam – und manchmal misstrauisch – bleiben. Sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen, wie in einem vom 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. LG Braunschweig: "iMessage" verletzt nicht Rechte an "e*Massage"
_____________________________________________________________
Mit dem am 21.11.2018 verkündeten Urteil, Aktenzeichen 9 O 1818/17, hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig die Klage gegen drei Unternehmen der Apple-Gruppe abgewiesen.
Die Klägerin erbringt Telekommunikationsleistungen im Bereich Funkruf, Pager- und Textübermittlungsdienste. Seit ihrer Gründung firmiert die Klägerin unter der Bezeichnung „e*Message Wireless Information Services Deutschland GmbH“. Die Konzernmutter der Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2011 eingetragenen Unionsbildmarke ebenfalls mit der Bezeichnung „e*Message“.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Düsseldorf: TK-Anbieter muss ausländisches Konto als Zahlungsmethode akzeptieren
_____________________________________________________________
Ein Telekommunikations-Anbieter ist verpflichtet, bei deutschen Kunden auch Lastschriften von Konten aus Österreich oder Luxemburg zu akzeptieren (LG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2018 - Az.: 38 O 35/18).
"Bei Privat-Kunden akzeptieren wir nur deutsche Bankverbindungen. Die IBAN muss deshalb immer mit der Länderkennung DE beginnen."
Das LG Düsseldorf stufte diese Weigerung als wettbewerbswidrig ein.
Bereits das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.04.2018 - Az.: 4 U 120/17) - ebenso wie die Vorinstanz des LG Freiburg (Urt. v. 21.07.2017 - Az.: 6 O 76/17) - haben in identischer Weise entschieden und ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß angenommen. Der dortige Beklagte war ein Online-Shop.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Frankfurt a.M.: Verbot von YouTube-Video muss hinreichend bestimmt sein
_____________________________________________________________
Verbietet ein Gericht aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung die Veröffentlichung eines Videos auf YouTube, muss das Verbot so hinreichend bestimmt sein, dass allen Beteiligten offensichtlich ist, was unter die Untersagung fällt und was nicht (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.11.2018 - Az.: 2-03 T 6/18).
"Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die von ihm bei YouTube, Facebook, TubeID und MetaVideos eingestellten Videos, in denen die Antragstellerin vorkommt, zu löschen."
Wenig später tauchten (erneut) Videos auf YouTube auf, in denen die Klägerin zu sehen war. Daraufhin beantragte die Klägerin die Verhängung eines Ordnungsmittels.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. VG Köln: "StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig
_____________________________________________________________
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt "StreamOn" abgelehnt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Memmingen: Für fehlerhafte Angaben auf Immowelt und Immobilienscout24 haftet Makler
_____________________________________________________________
Für fehlerhafte Angaben auf den Online-Portalen Immowelt und Immobilienscout24 haftet der jeweilige Auftraggeber (hier: der Makler) (LG Memmingen, Urt. v. 18.07.2018 - Az.: 1 HK O 137/18).
"im Rahmen einer Internetpräsentation zur Anbieterkennzeichnung nicht die Firma anzugeben, wie sie im Handelsregister eingetragen ist."
Einige Zeit später bot der Beklagte Immobilien auf den Online-Portalen Immowelt und Immobilienscout24 an. Im Impressum waren keine korrekten Angaben vorgenommen.
Die Klägerin sah einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe iHv. 4.000,- EUR.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. Erstes DSGVO-Bußgeld iHv. 20.000,- EUR gegen Internet-Portal Knuddels.de
_____________________________________________________________
Wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in einer Presseerklärung mitteilt, hat er gegen den Betreiber des Internet-Portal Knuddels.de auf Basis der DSGVO einen Bußgeld iHv. 20.000,- EUR verhängt.
"Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 4 DS-GVO sprach die sehr gute Kooperation mit dem LfDI in besonderem Maße zu Gunsten des Unternehmens.
zurück zur Übersicht