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Die einzelnen News
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BGH: Zulässige Nutzung fremder Kennzeichen für eigene Werbezwecke in Mercedes Benz-Werbung
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Der BGH hatte zu klären, wann im Rahmen der Werbung die Nutzung fremder Kennzeichen erlaubt ist (BGH, Urt. v. 16.05.2024 - Az.: I ZR 45/23). Die Klägerin war Unternehmerin und Halterin eines Learjets mit einem individuellen Luftfahrzeugkennzeichen. Die Beklagte war Herstellerin von Fahrzeugen der Marke Mercedes-Benz. Sie veranstaltete anlässlich einer Produktpräsentation auf einem Flughafen eine Fahrveranstaltung für Journalisten. Dabei ließ sie drei Fotografien anfertigen, die sie einige Zeit später auch online veröffentlichte. Auf den Fotografien war jeweils im Vordergrund ein Fahrzeug der "S-Klasse" und unmittelbar dahinter der Learjet der Klägerin zu sehen. Dieses Flugzeug war im Bugbereich weiß und im Heckbereich blau lackiert, wobei beide Farben durch einen goldenen Farbstreifen getrennt waren, der diagonal etwa in der Mitte des Flugzeugrumpfes verlief. Jedenfalls auf zwei dieser Fotografien war das am Heck des Flugzeugs angebrachte individuelle Luftfahrzeugkennzeichen erkennbar. Die Klägerin hatte keine Nutzungsrechte eingeräumt. Sie sah in der Werbung eine unzulässige Ausnutzung ihres Namens und klagte. Der BGH wies die Klage hinsichtlich der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ab, da keine Verletzung vorliege. Der Learjet diene lediglich als Hintergrund für die Werbefotos und habe keine zentrale Bedeutung für die Werbung, die sich auf die Fahrzeuge von Mercedes-Benz konzentriere. Die Möglichkeit, dass Dritte die Klägerin im Internet anhand des Kennzeichens des Flugzeugs identifizieren könnten, könne der Beklagten - Mercedes-Benz - nicht zugerechnet werden. Die amtlichen Leitsätze lauten: "1. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise kennzeichnende Merkmale der Persönlichkeit wie das Bildnis, die Stimme oder der Name für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden sollen, ist wesentlicher - vermögenswerter - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts natürlicher und juristischer Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) sowie der Personengesellschaften des Handelsrechts. Grundlage einer insoweit in Betracht kommenden deliktsrechtlichen Haftung wegen des Eingriffs in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen ist, dass der Name vom als Verletzer in Anspruch Genommenen in einer Weise verwendet wird, die den Werbe- und Imagewert des Namensträgers ausnutzt, indem seine Person bei-spielsweise als Vorspann für die Anpreisung eines Produkts vermarktet wird oder durch den Gebrauch des Namens zumindest die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das beworbene Produkt gelenkt wird. 2. Für die Prüfung, ob und in welcher Weise ein kennzeichnendes Merkmal der Persönlichkeit wie etwa der Name von Dritten für Werbezwecke verwendet und damit in den vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts eingegriffen wird, kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums von einer kommerziellen Nutzung ausgeht. Gleiches gilt für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt von einem Persönlichkeitsmerkmal Gebrauch gemacht wird. Auch insoweit kommt es darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Verkehrs in der beanstandeten Nutzung den Gebrauch eines Persönlichkeitsmerkmals sieht. Die Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 13 und 17] = WRP 2022, 601 - Tina Turner; Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 171/21, GRUR 2022, 1694 [juris Rn. 21 und 23] = WRP 2022, 1513 - Reizdarmsyndrom). 3. Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Verwendung des Namens des Halters dar."
Der Rechtsstreit ist damit jedoch nicht zu Ende, denn hinsichtlich anderer Anspruchsgrundlagen (insb. urheberrechtliche Ansprüche) verwies der BGH das Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanzen zurück.
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OLG Düsseldorf: Dreistufiger Online-Kündigungsprozess mit Eingabe von Benutzername und Passwort wettbewerbswidrig
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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz hat heute einer Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands stattgegeben und einem Versorgungsunternehmen untersagt, online eine Kündigungsbestätigungsseite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist. Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbraucherinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik "Kontakt" eine Schaltfläche "Verträge kündigen". Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündigungsbereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertragskontonummer und die Postleitzahl der Verbrauchsstelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertragskontonummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons "Anmelden" abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündigungsschaltfläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung beantragt der Verbraucherschutzverband u.a. die Untersagung des so gestalteten Kündigungsprozesses. Der 20. Zivilsenat hat in seiner heute verkündeten Entscheidung ausgeführt, der von der Beklagten über ihre Website gestaltete Kündigungsprozess verstoße gegen die den Verbraucher schützende Regelung des § 312k Abs. 2 S. 3 BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Kündigungsprozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer "Kündigungsschaltfläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine "Bestätigungsseite" geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie "jetzt kündigen" enthalte. Die Beklagte habe die "Bestätigungsseite" nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Kundinnen und Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeldeinformationen zum Kundenkonto oder zu der sie identifizierenden Vertragskontonummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Angaben und insbesondere keine Bestätigungsschaltfläche mit einer Formulierung wie "jetzt kündigen". Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versorgungsvertrages sei nicht zulässig. Die Betätigung der Kündigungsschaltfläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen - insbesondere der Bestätigungsschaltfläche "jetzt kündigen" führen. Dies setze voraus, dass die Bestätigungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestätigungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehlt. Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 23.05.2024 § 312 k (in der Fassung vom 10.08.2021) (1) […] (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 3Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die 1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund, b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit, c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags, d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und 2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "jetzt kündigen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. (3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
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OLG Düsseldorf: Angabe bei eBay "0 % MwSt. ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial" kein PAngVO-Verstoß
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Die Angabe eines eBay-Verkäufers "0 % MwSt. ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial" stellt keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2023 - Az.: 20 U 95/23). Die Beklagte veräußerte über eBay Photovoltaik-Anlagen. In der Artikelbeschreibung hieß es: "0% MwSt ab 2023 auf Photovoltaik Anlagen und Montagematerial. Der Steuervorteil gilt nur wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt und akzeptiert werden: Der Käufer erwirbt diesen Artikel mit 0% Umsatzsteuer (Befreiung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG für PV Anlagen 2023) und versichert, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Der Käufer muss Betreiber einer gekauften/installierten PV-Anlage sein, die im Marktstammdatenregister eingetragen ist/wird. Es handelt sich bei Erwerb dieses Artikels um: Wohnungsnahe Errichtung, Private oder öffentliche Nutzung. Kein gewerblicher Weiterverkauf. Die bestellten Komponenten werden ausschließlich für die Installation dieser PV Anlage unter o. g. Bedingungen verwendet. Der Käufer haftet für falsche Angaben in diesem Zusammenhang. Beachten Sie: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Berechtigung für den Nullsteuersatz nicht bestand oder besteht, wird der aktuell gültige Steuersatz (z.Zt. 19% MwSt.) angesetzt und der daraus resultierende Differenzbetrag an den Käufer weiterbelastet. Der fehlende Mehrwertsteuerbetrag ist sofort fällig.“
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die beworbenen Produkte nicht vollständig photovoltaikanlagenspezifisch und damit nicht vollständig umsatzsteuerbefreit seien. Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht, sondern bewertete das Angebot als rechtmäßig. Entscheidend sei allein, ob der Käufer das Produkt zu dem angegebenen Preis tatsächlich erwerben könne. Dies sei hier der Fall: "Denn die Frage des zutreffenden Mehrwertsteuersatzes oder auch des von der Finanzverwaltung angewendeten Mehrwertsteuersatzes ist für die Beurteilung, ob das angegriffene Angebot unlauter ist, ohne Belang. Eine Täuschung im Sinne des § 5 UWG liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Angabe eines möglicherweise unzutreffenden Umsatzsteuersatzes für den Käufer unerheblich wäre. a) Der vom Verkäufer genannte Preis enthält, wenn nicht ein Netto-Preis vereinbart wird, auch die Umsatzsteuer (landläufig Mehrwertsteuer genannt), und zwar unabhängig davon, ob in der Werbung oder Rechnung Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird oder nicht (…). Der Preis erhöht sich – von den nachstehend unter b) diskutierten Fallgestaltungen abgesehen – mithin nicht dadurch, dass der Verkäufer einen zu niedrigen Mehrwertsteuersatz berechnet."
Und weiter: "b) Unter bestimmten Umständen kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2000, 1652; NJW 2001, 2464) eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommen. Gehen die Parteien bei den Vertragsverhandlungen übereinstimmend davon aus, das in Aussicht genommene Vertragsverhältnis sei nicht mehrwertsteuerpflichtig, stellt sich nachträglich jedoch heraus, dass wider Erwarten doch Mehrwertsteuer anfällt, kann eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass der Käufer auch die Mehrwertsteuer schuldet (für die umgekehrte Fallgestaltung NJW 2019, 2298: Parteien gehen übereinstimmend von Mehrwertsteuerpflichtigkeit aus, nachträglich stellt sich Mehrwertsteuerfreiheit heraus ). Eine derartige ergänzende Vertragsauslegung kommt hier aus mehreren Gründen nicht in Betracht: Zunächst setzt eine derartige Auslegung voraus, dass der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies ist der Fall. Der Käufer eine Solaranlage im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, jedenfalls aber Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Eine derartige Auslegung verlangt zudem, dass sich beide Parteien, insbesondere der Käufer, über den Umsatzsteuersatz irren (BGH NJW 2001, 2464); allein die Tatsache, dass der Verkäufer den von ihm angenommenen Umsatzsteuersatz offenlegt und dies der Käufer zur Kenntnis nimmt, reicht nicht aus. Die Vertragsparteien verhandeln über den Preis nicht. Vielmehr gibt die Antragsgegnerin den Preis vor, den der Käufer lediglich akzeptieren kann. Schließlich ergibt sich aus der angegriffenen Bewerbung, dass die Antragsgegnerin das Risiko des zutreffenden Mehrwertsteuersatzes in den Fällen übernimmt, die nicht von den ausdrücklich angesprochenen Vorbehalten gedeckt sind. Zwar behält sich die Antragsgegnerin dort vor, Mehrwertsteuer nachzuberechnen, dies bezieht sich aber nur auf den Fall, dass sich die Versicherung des Käufers über die Verwendung der Materialien als unzutreffend erweist. Die Antragsgegnerin übernimmt damit das darüberhinausgehende Risiko einer unzutreffenden Einordnung."
Die Rechtsprechung, die von anderen Gerichten zur Bewerbung von Photovoltaik-Anlagen bei Google Shopping ergangen seien, seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar: "Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 PAngV – anders als in den gleichfalls den Vertrieb von Photovoltaikanlagen bzw. Bestandteilen hiervon betreffenden Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main (WRP 2023, 1243) und des OLG Schleswig (GRUR-RS 2023, 13744) – nicht vor. Die Antragsgegnerin hat vielmehr den Gesamtpreis, also einschließlich Umsatzsteuer (§ 2 Nr. 3 PAngV), angegeben und auch die Bedingungen hierfür genau genannt. Ob der nach dem UStG anzuwendende Mehrwertsteuersatz zutreffend angegeben ist, ist keine Frage des Preisangabenrechts (…)."
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OLG Saarbrücken: Bei Scraping-Ereignissen auf Facebook kein Schaden = kein DSGVO-Schadensersatzanspruch
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Das OLG Saarbrücken reiht sich in die lange Schlange der Oberlandesgerichte ein und entscheidet wie der Rest: Die Scraping-Ereignisse bei Facebook begründen keinen automatischen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO (OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.05.2024 - Az.: 5 U 72/23). Der Kläger beanspruchte von Facebook mindestens 1.000,- EUR Schadensersatz wegen der Scraping-Vorfälle. Das Gericht wies die Klage vollständig. 1. Kein Schaden nachgewiesen: Der Kläger habe den notwendigen Schaden nicht nachweisen können: "Auch wenn ein immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht nur dann ersatzfähig ist, wenn eine gewisse „Erheblichkeitsschwelle“ überschritten ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-300/21 Rn. 51, aaO.), muss der Betroffene gleichwohl den Nachweis führen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Das ist vorliegend dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht gelungen. Zwar hat der Kläger schriftsätzlich vortragen lassen, er habe sich in der Folge des Verlustes der Kontrolle über seine Daten in einem Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über möglichen Missbrauch seiner Daten befunden und er sei zudem Kontakt- und Betrugsversuchen via Spam-Mails und Spam-SMS ausgesetzt gewesen. Dieser Vortrag, der von den klägerischen Prozessbevollmächtigten in Parallelverfahren gleichlautend für eine Vielzahl von Nutzern des Netzwerks der Beklagten gehalten wird, hat sich in der persönlichen Anhörung des Klägers durch das Landgericht indes nicht bestätigt. Von den auch in der Berufungsbegründung erneut behaupteten Ängsten oder Sorgen berichtete der Kläger nichts, sondern lediglich von lästigen Anrufen und SMS auf seinem Mobiltelefon. Ob der Kläger diese Anrufe und SMS aber gerade wegen des Scraping-Vorfalls erhalten hat, steht jedoch nicht fest, und diesen Nachweis müsste der für einen auf den Scraping-Vorfall zurückzuführenden Schaden beweisbelastete Kläger erbringen. Davon abgesehen ist die hierdurch für den Kläger entstandene Belastung augenscheinlich äußerst gering, weil er deswegen weder seine Telefonnummer ändern will noch die unmittelbare Notwendigkeit sah, die Einstellungen zu seiner Privatsphäre auf F. zu ändern; letzteres hat er erst „einige Wochen“ vor seiner Anhörung durch das Landgericht getan, was im Übrigen die Annahme nahelegt, dass dies ausschließlich prozessbedingt geschehen ist."
2. Unterlassungsanspruch bereits unzulässig: Der ebenfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verarbeitung seiner Daten sei bereits unzulässig, da es ein milderes Mittel gebe: Der Kläger könne nämlich im Backend von Facebook die entsprechende Einstellung selbst vornehmen und müsse dafür nicht gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen: “Mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist der Antrag zu 3b), mit welchem der Kläger im Hinblick auf die Verarbeitung seiner Telefonnummer Unterlassung begehrt (…). Denn der Kläger ist bereits ohne gerichtliche Hilfe selbst in der Lage gewesen, seine Telefonnummer einer Verarbeitung durch die Beklagte im Rahmen der Suchbarkeit zu entziehen, indem er die entsprechenden Einstellungen geändert hat. Soweit er meint, seine Telefonnummer könne gleichwohl von Dritten ausgelesen werden, ist es ihm unbenommen, diese Telefonnummer, deren Angabe für die Nutzung der Dienste der Beklagten nicht erforderlich ist, aus seinem Profil zu löschen. Eines Unterlassungstitels bedarf der Kläger daher nicht.”
Gleiches gelte für die sonstigen Unterlassungsbegehren. Diese seien ebenfalls unzulässig, da die gestellten Anträge zu unbestimmt seien. Der klägerischen Antrag lautete: "…zu unterlassen, a. personenbezogenen Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, Facebook ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern."
Es sei nicht hinreichend klar, was darunter falle und was nicht: "Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Verbotsantrag so konkret und deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) klar abgegrenzt sind und sich der Beklagte gegen die Klage erschöpfend verteidigen kann. Die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben (…4). Zwar sind auslegungsbedürftige Begriffe im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei Unterlassungsanträgen nicht schlechthin unzulässig. Sie können dann hingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (…). (2) Gerade daran fehlt es hier aber, weil weder durch die Klageanträge noch durch eine zur Auslegung heranzuziehende Klagebegründung festgestellt werden kann, welches konkrete Verhalten die Beklagte nach dem Willen des Klägers künftig unterlassen soll (…). (a) Sowohl der Begriff „unbefugte Dritte“ als auch die Formulierung „Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme“ lassen das Rechtsschutzziel des Klägers nicht hinreichend deutlich erkennen. Es wäre bei einer entsprechenden Verurteilung der Beklagten nicht nur ungeklärt, welche konkreten (technischen) Sicherheitsmaßnahmen diese im Rahmen der vom Kläger begehrten Unterlassungsverpflichtung zu ergreifen hätte, sondern es ergäbe sich aus einem solchen Titel auch nicht, welches konkrete Ziel sie mit den betreffenden Sicherungsmaßnahmen überhaupt erreichen müsste."
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LG Bamberg: Werbeaussage "11% mehr Haare in nur 16 Wochen" für Haarmittel irreführend
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Die Werbeaussage "11% mehr Haare in nur 16 Wochen" für ein Haarmittel ist eine gesundheitsbezogene Werbung und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Bamberg, Urt. v. - Az.: 13 O 431/23 UKlaG). Die Beklagte vertrieb ein Pflegeprodukt für den Haarwuchs und warb mit den Aussagen “Damit dünner werdendes und kraftloses Haar nicht zur Sorge wird: XY unterstützt die Grundversorgung der Haarwurzel und somit das gesunde Haarwachstum von innen heraus.”
und "11% mehr Haare in nur 16 Wochen"
Beides stufte das LG Bamberg als gesundheitsbezogene Werbung ein: "Unter Beachtung dieser Definitionen sind die streitgegenständlichen Angaben in der Werbung der Beklagten als gesundheitsbezogene Angaben einzuordnen, da ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel einerseits und gesundheitlichem Zustand andererseits erklärt wird. (…) Bei diesen Aussagen handelt es sich nicht bloß um rein kosmetische Wirkaussagen ohne spezifischen Einfluss auf die Körperfunktionen. Für einen Gesundheitsbezug der streitgegenständlichen Werbeaussagen spricht bereits der Umstand, dass Aussagen zur Bedeutung einzelner Substanzen für den Zustand der Haare in die von der EU festgelegte Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen wurden, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet (…). Im Übrigen sind die Aussagen allesamt so zu verstehen sind, dass bei Einnahme des von der Beklagten beworbenen Produkts die Struktur der Haare durch Einwirkung auf deren Wurzeln und deren Wachstum insgesamt verbessert wird. Insofern wird durch die Werbung ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und dem daraus folgenden gesunden Haarwachstum aufgrund der Unterstützung der Grundversorgung der Haarwurzeln durch den menschlichen Körper behauptet."
Daraus ergebe sich dann ein entsprechender Wettbewerbsverstoß: “Die streitgegenständlichen Werbeaussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die darin enthaltenen Angaben inhaltlich nicht mit den nach der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen Angaben übereinstimmen.”
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LG Gießen: Bei Handy-Vertrag automatische Meldung von Positivdaten an SCHUFA ist keine Datenschutzverletzung
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Die automatisierte Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA bei Abschluss eines Handy-Vertrages ist von den berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gedeckt. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO fehlt es zudem an dem erforderlichen Schaden, wenn die Bonität bereits vorher schlecht war (LG Gießen, Urt. v. 03.04.2024 - Az.: 5 O 523/23). Der Kläger verlangte von dem Telekommunikations-Unternehmen, bei dem er einen Mobilfunk-Vertrag abgeschlossen hatte, einen Ausgleich nach Art. 82 DSGVO. Er war der Ansicht, dass die Weitergabe seiner Positivdaten eine Datenschutzverletzung darstelle. Zu Unrecht, wie nun das LG Gießen feststellte. 1. Keine DSGVO-Verletzung, da Handeln durch berechtigte Interessen gerechtfertigt: Die Meldung an die SCHUFA sei durch die berechtigten Interessen gedeckt (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO). "Der allein vom Kläger vorgetragene und aus dem Vortrag ersichtliche Verstoß der Beklagten gegen Art 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO liegt nicht vor. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, Präzision der Ausfallrisikoprognosen, Validierung der bei der SCHUFA HOLDING AG vorhandenen Daten, das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen (…). Die Kammer schließt sich der Ansicht an, die den Interessen der Beklagten vorliegend den Vorrang gibt. Dafür spricht insbesondere, dass die vom Landgericht München I aufgeführten milderen Maßnahmen, dem hochautomatisierten Massegeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werden und in Folge dessen vielleicht ein milderes, aber kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind."
2. Kein ersatzfähiger DSGVO-Schaden: Ohnehin fehle es an einem ersatzfähigen Schaden, so das Gericht weiter. Denn die Bonität des Klägers sei bereits vor den Ereignissen schlecht gewesen, sodass eine weitere Verschlechterung schon gar nicht möglich gewesen sei: "Auch unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadens, das ausdrücklich auch Bagatellschäden einschließt, vermag der formelhafte nicht individuelle Vortrag, das Tatbestandsmerkmal des Schadens nicht schlüssig auszufüllen. Die Behauptung, beim Kläger habe sich nach Erhalt der 10 Seiten langen Auskunft der SCHUFA HOLDING AG mit 29 Einträgen, davon diversen über Einträge in das Schuldnerverzeichnis, ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere auch in Bezug auf die Bonität, auf Grund der Positivmitteilung der Beklagten und nicht etwa auf Grund der anderen negativen Eintragungen eingestellt, ist darüber hinaus so offensichtlich falsch, dass es sich nur um eine intentionale Falschbehauptung handeln kann. Die Bonität des Klägers ist deshalb und zu Recht schlecht, weil er in der Vergangenheit seine Verbindlichkeiten nicht bedient hat. Die Meldung der Beklagten war im konkreten Fall sicher nicht geeignet, die Bonität des Klägers weiter zu verschlechtern."
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LG Kiel: Irreführende Preisauszeichnung bei Saturn durch kombinierten Gesamtpreis (= DVD-Player + Versicherung)
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Wird in einem Elektronikmarkt bei einem Preisschild ein kombinierter Gesamtpreis (= DVD-Player + Versicherung) beworben, muss hinreichend transparent darauf hingewiesen, dass der Kunde hier nicht nur das eigentliche Produkt kauft, sondern auch eine zusätzliche Versicherung. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit vor (LG Kiel, Urt. v. 25.01.2024 - Az.: 6 O 86/23). Saturn bot in einem ihrer Läden einen DVD-Player an. Auf einem Preisschild war in großen Buchstaben ein Preis von 69,98 EUR angegeben. Darunter stand, etwas kleiner, der Satz “Gesamtpreis inkl. Plusgarantie”
Links daneben, in ebenso kleiner Schrift, wurde der Kunde darüber aufgeklärt, dass er für die 69,98 EUR das Abspielgerät und einen Versicherungsvertrag erhielt: "RECHENBEISPIEL Gerätepreis: 52,99 EUR Plusgarantie: 16,99 EUR"
Das LG Kiel stufte diese Form der Werbung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Es liege zwar kein Verstoß gegen die Pflicht vor, den Gesamtpreis anzugeben. Denn es würde zutreffend die Summe aus den beiden addierten Einzelwerten genannt. Jedoch liege ein Verstoß gegen die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit vor. 1. Besondere Hinweispflichten bei gekoppelten Geschäften: Das LG Kiel ist der Ansicht, dass bei solchen gekoppelten Geschäften, wo mehrere Produkte miteinander verbunden angeboten würden, den jeweiligen Anbieter besondere Aufklärungspflichten treffen würden: "Bei der Beurteilung von Preisangaben gemessen an diesen Grundsätzen müssen die Gefahren bei Kopplungsgeschäften besonders berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt steht dabei die Gefahr, dass die Verbraucher über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert werden. (…) Eine solche Transparenz ist vorliegend nicht in ausreichendem Maße gegeben. Denn zum einen wird schon nicht deutlich genug, dass in dem hervorgehobenen Gesamtpreis von 69,98 € der Abschluss einer Versicherung enthalten ist. Regelmäßig stellt es bei Kopp¬ungsangeboten keine Irreführung dar, wenn die blickfangmäßige Preisangabe mit einem Stern versehen wird und dann in unmittelbarer sichtbarer Nähe die Erläuterung der Bedingungen erfolgt (…). Zwar wird vorliegend links neben dem auffälligen, hervorgehobenen Gesamtpreis in dem orangen Kasten in Form des Rechenbeispiels dargestellt, dass dieser sich aus dem Geräte-Preis von 52,99 € und der Plusgarantie mit 16,99 € zusammensetzt. Dies erfolgt jedoch nur in einer derart kleinen Schrift, dass dem durchschnittlichen Verbraucher diese Aufgliederung nicht auffallen dürfte. Vor allem wird vorliegend die blickfangmäßige Preisangabe eben nicht mit einem Stern versehen, so dass dem Verbraucher nicht bewusst wird, dass zum Verständnis des Preises weitere Erläuterungen vorhanden sind."
2. Besondere Hinweispflichten bei gekoppelten Geschäften: Weiterhin erwarte der durchschnittliche Verbraucher in Elektronikmärkten wie Saturn nicht, dass der genannte Preis noch etwas anderes als die eigentliche Elektronikwarte enthalte: "Zudem rechnet der durchschnittliche Verbraucher nicht damit, dass der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronik-Markt sich nicht nur auf das jeweilige Gerät selbst bezieht. Denn es ist allgemein üblich, dass in einem Markt, in dem Waren ausgestellt und Preise durch die sich jeweils an den Regalen befindlichen Schilder gekennzeichnet werden, diese Kennzeichnungen sich ausschließlich auf den Preis der jeweiligen sichtbaren Ware beziehen. Es handelt sich bei einem DVD-Player im Wert von unter 100,00 € auch nicht um eine derart hochpreisige Anschaffung, als dass der Verbraucher besondere Aufmerksamkeit auf das „Kleingedruckte“ legt. Stattdessen dürfte sein erster Eindruck sich gerade in weiträumigen Märkten wie dem der Beklagten auf die hervorgehobene Angabe des Preises beschränken. Im Sinne der PAngV ist dabei aber von Bedeutung, dass der Verbraucher auch deutlich erkennt, auf was sich der dargestellte Preis bezieht. Denn die PAngV soll auch verhindern, dass sich der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand von untereinander nicht vergleichbaren Preisen bildet."
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8.
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LG Köln: Fotos von einer Fototapete sind Urheberrechtsverletzung
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Werden Fotos vom Inneren einer Ferienwohnung angefertigt und veröffentlicht und wird dabei auch die Fototapete mit abgelichtet, liegt hierin ein Urheberrechtsverstoß (LG Köln, Urt. v. 18.04.2024 - Az.: 14 O 60/23). Die Beklagte unterhielt eine Ferienwohnung.und bewarb diese auch online. Sie verwendete dazu auch Bilder der Räumlichkeiten. Auf diesen war auch die Fototapete der Klägerin, die an den Wänden angebracht war, zu sehen. Das LG Köln stufte dies als Urheberrechtsverletzung ein. 1. Kein unwesentliches Beiwerk iSd. § 57 UrhG: Ausdrücklich stellt das Gericht klar, dass die Fototapete kein unwesentliches Beiwerk ist und somit nicht die Ausnahme des § 57 UrhG greife: "Vorab stellt die Kammer klar, dass eine Anwendung der Schranke des § 57 UrhG nach der maßgeblichen höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung vorliegend nicht in Betracht kommt (im Urteil des OLG Düsseldorf wurde dies ausdrücklich offengelassen). (1) Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19 a UrhG (..). Die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 57 UrhG lediglich als unwesentliches Beiwerk in Bezug auf den eigentlichen Nutzungsgegenstand anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beantworten. (…) (2) In Anwendung dieser Grundsätze kann die streitgegenständliche Fotografie vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des angegriffenen Werbefotos der Beklagten angesehen werden. Vielmehr wird die streitgegenständliche Fotografie in Form der Fototapete erkennbar als zentrales Element der Fotos verwendet. Das Foto ist gerade dafür gedacht, die Räumlichkeiten der Beklagten abzubilden. Das Motiv der Fototapete bildet also ersichtlich einen wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes. Es nimmt quantitativ einen erheblichen Teil der Fotografie ein. Auch qualitativ ist es als maßgeblicher Teil der Raumgestaltung und der damit einhergehenden Stimmung keineswegs untergeordnet. Dabei mag es sein, dass das Vorhandensein der Fototapete für die Gäste der Beklagten nicht relevant erscheint. Vorliegend ist aber auf die konkrete Verletzungsform abzustellen und diese zu bewerten. Es kommt deshalb nur darauf an, welche Wirkung das übernommene Lichtbild in den Fotografien der Beklagten hat. Dabei kommt es auch darauf an, ob die Fototapete mit dem darauf großflächig abgebildeten Foto des Klägers nicht weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (…). Es kommt folglich nicht auf vereinzelte Kunden der Beklagten an. Die Bewertung aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters kann die Kammer jedoch selbst als generalisierende Wertung vornehmen, da die Kammermitglieder insoweit auch zum Kreis der durchschnittlichen Betrachter gehören."
2. Keine konkludente Nutzungseinräumung: Vor kurzem hatte das OLG Düsseldorf (Urt. v. 08.02.2024 - Az.: I-20 U 56/23) entschieden, dass ein Fotograf nicht gegen die Veröffentlichung von Hotelzimmerbildern vorgehen kann, die seine lizenzierten Fototapeten zeigen, vgl. unsere Kanzlei-News v. 13.05.2024. Die Düsseldorfer Juristen vertraten den Standpunkt, dass das Verhalten der Klägerin widersprüchlich sei: Sie habe den Vertrieb der Fototapete ausdrücklich erlaubt. Dann müsse sie auch damit rechnen, dass diese Werke vertragsgemäß genutzt würden. Dieser Ansicht erteilt das LG Köln eine klare Absage: "Im Übrigen überzeugen die Ausführungen des LG und des OLG Düsseldorf in rechtlicher Hinsicht nicht. Sie führen konsequent zu Ende gedacht dazu, dass für eine Vielzahl von urheberrechtlichen Schutzgegenständen vom Urheber bzw. Rechteinhaber allein durch angeblich schlüssiges Verhalten sehr weit reichende Nutzungsrechte eingeräumt werden, die zudem scheinbar beliebig unterlizenziert werden können. Dies ist jedoch weder mit der Rechtsgeschäftslehre noch mit der Zweckübertragungslehre noch mit sonstigen urheberrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen. (…) Der Argumentation des LG Düsseldorf betreffend die Unmöglichkeit eines „Fotografierverbots“ oder das Bedürfnis nach korrekter Darstellung der Räume im Hotelierbereich steht ferner entgegen, dass eine naheliegende Lösung der Problematik unerwähnt bleibt. Eine einmal angebrachte Fototapete kann auch wieder entfernt werden und durch eine nicht urheberrechtlich geschützte Gestaltung ersetzt werden (genau dies ist im hiesigen Fall auch nach der Abmahnung geschehen). Insofern steht dem Hotelier o.Ä. durchaus noch ein gewisser Handlungsspielraum zu, sei dieser auch mit Kosten verbunden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Herleitung einer weitgehenden Lizenz zu Lasten des Urhebers und zur Legalisierung einer von der Allgemeinheit nicht als problematisch angesehen Verwertung abzulehnen. (…)"
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LG München I: Unwirksames telefonisches Opt-In, wenn Kunde sich von jedem Sponsoren-Eintrag einzeln abmelden muss
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Eine Werbe-Einwilligung für Telefon-Anrufe, die im Rahmen eines Gewinnspiels eingeholt wird, ist dann unwirksam, wenn der Teilnehmer sich bei jedem Sponsoren-Eintrag einzeln abmelden muss (LG München I, Urt. v. 19.03.2024 - Az.: 33 O 7368/23). Im Rahmen eines Online-Gewinnspiels wurde eine Einwilligung für Telefonwerbung eingeholt. Die Webseite war so gestaltet, dass der Kunde, wenn er nicht einwilligen wollte, die Sponsoren abwählen musste. Dazu musste er für jeden einzelnen Sponsor einen “Unsubscribe”-Button anklicken. Wenn der Verbraucher keine Auswahl traf, bestimmte der Veranstalter die Auswahl nach eigenem Ermessen. Beides stufte das LG München I als wettbewerbswidrig ein. Die eingeholte Einwilligung sei daher unwirksam: "Es fehlt darüber hinaus auch an einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung durch Frau (…) . Darlegungs- und beweisbelastet für eine Einwilligung ist die Beklagte (…). (1) Unabhängig davon, ob mit der von der Beklagten vorgelegten Auskunft eine wirksame Einwilligung überhaupt belegt werden könnte, scheitert eine solche vorliegend jedenfalls daran, dass aus einer Liste Sponsoren abgewählt werden mussten. (2) Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel eingeholte Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen ist unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung für eine ganze Liste von Unternehmen gilt und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Felds „Abmelden“ entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Telefonwerbung wünscht. In diesem Fall erteilt der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste ohne Ausübung seines Wahlrechts keine Einwilligung im konkreten Fall, weil er nicht weiß, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung betrifft (…)."
Und weiter: "Aus der in der Anlage vorgelegten Auskunft folgt, dass die einwilligenden Personen in dem Fall, dass sie von einem oder mehreren Unternehmen keine Werbung erhalten wollten, auf den Link „abmelden“ unter den Unternehmensangaben klicken sollten. Weiter wird in Anlage ausgeführt, dass in dem Fall, in dem keine eigene Selektion getroffen wird, eine Auswahl nach freiem Ermessen getroffen werde, wobei jedoch sichergestellt werde, dass die einwilligende Person höchstens von fünfzehn Unternehmen Werbung erhalte. Aus diesen Angaben folgt, dass seitens der einwilligenden Personen aus einer längeren Liste Sponsoren abgewählt werden mussten. Hierdurch wird (…) gerade keine Einwilligung im konkreten Fall erteilt."
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ArbG Berlin: Kündigung eines Auszubildenden aufgrund umstrittenen YouTube-Videos wirksam
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Das Arbeitsgericht Berlin hat die Probezeitkündigung eines Auszubildenden bei dem Springer-Konzern für wirksam erachtet, der ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ über die Berichterstattung seines Arbeitgebers zum Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 bei YouTube eingestellt hat. Der Auszubildende hatte im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 bekannte sich der Springer-Konzern eindeutig dazu, zu Israel zu stehen. Der Auszubildende stellte auf der Plattform „Teams“ als Profilbild den Text „I don’t stand with Israel“ ein. Auf YouTube veröffentlichte er unter Verwendung von Bildmaterial seiner Arbeitgeberin ein Video mit dem Titel „Wie entsteht eine Lüge“ zur Berichterstattung der Arbeitgeberin über den Angriff der Hamas auf Israel. Springer bewertete dies als Angriff auf seine Unternehmenswerte und sprach innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Auszubildenden aus. Der Auszubildende beruft sich auf seine Meinungsfreiheit und ist der Auffassung, dass die Kündigungen gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstießen. Das Arbeitsgericht hat die erste Kündigung aufgrund einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung für unwirksam erachtet, die zweite Kündigung jedoch für wirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden könne. Die Kündigung stelle auch keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit rechtfertige das bei YouTube eingestellte Video nicht. Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.05.2024, Aktenzeichen 37 Ca 12701/23 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin v. 23.05.2024
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG " am 11.06.2024
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Am 11.06.2023 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2024: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 5. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2023 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2024 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 21 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 11.06.2024 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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