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Nintendo vertreibt zwei Arten von Systemen für Videospiele: die tragbaren „DS“-Konsolen und die stationären „Wii“-Konsolen. In die Konsolen baut sie ein Erkennungssystem ein und installiert auf dem Träger des Videospiels einen verschlüsselten Code, wodurch die Verwendung illegaler Kopien von Videospielen verhindert wird. Diese technischen Schutzmaßnahmen verhindern den Start von nicht mit dem Code versehenen Spielen auf einem Nintendo-Gerät sowie die Verwendung von nicht von Nintendo stammenden Programmen, Spielen und generell Multimedia- Inhalten auf den Konsolen.
PC Box vertreibt Original-Nintendo-Konsolen mit zusätzlicher Software, die aus Anwendungen unabhängiger Hersteller („homebrews“) besteht, zu deren Verwendung auf den Spielkonsolen Geräte von PC Box installiert werden müssen, durch die die technischen Maßnahmen zum Schutz der Konsolen umgangen und deaktiviert werden.
Nintendo vertritt die Auffassung, die Geräte von PC Box bezweckten in erster Linie, die technischen Maßnahmen zum Schutz ihrer Spiele zu umgehen. Nach Ansicht von PC Box geht es hingegen Nintendo darum, die Verwendung unabhängiger Software zu verhindern, die keine illegale Kopie von Videospielen sei, sondern es ermöglichen solle, Filme, Videos und MP3-Dateien auf den Konsolen abzuspielen.
Das mit dem Rechtsstreit befasste Tribunale di Milano ersucht den Gerichtshof um Klärung des Umfangs des Rechtsschutzes, den Nintendo nach der Richtlinie über die Harmonisierung des Urheberrechts1 beanspruchen kann, um die Umgehung der getroffenen technischen Maßnahmen zu bekämpfen.
In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass es sich bei Videospielen um komplexe Gegenstände handelt, die nicht nur Computerprogramme, sondern auch grafische und klangliche Bestandteile umfassen, die, auch wenn sie in einer Computersprache kodiert sind, eigenen schöpferischen Wert besitzen. Als eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers sind die Original-Computerprogramme durch das Urheberrecht nach der Richtlinie geschützt.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer „technischer Maßnahmen“ vorzusehen, um nicht genehmigte Handlungen in Form von Vervielfältigungen, der öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder der Verbreitung von Werken zu verhindern oder einzuschränken. Sie schützt den Inhaber des Urheberrechts nur gegen Handlungen, für die seine Genehmigung erforderlich ist.
Nach den Ausführungen des Gerichtshofs ist der Begriff „wirksame technische Maßnahmen“ im Einklang mit dem Hauptzweck der Richtlinie (Einführung eines hohen Schutzniveaus zugunsten der Urheber) weit auszulegen und schließt eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus (Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks) ein.
Daher fallen die technischen Maßnahmen, die sowohl in die physischen Träger der Videospiele als auch in die Konsolen integriert sind und eine Interaktion untereinander erfordern, unter den Begriff der „wirksamen technischen Maßnahmen“ im Sinne der Richtlinie, wenn sie bezwecken, Handlungen zu verhindern oder zu beschränken, die die Rechte des Betroffenen verletzen.
Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass der Rechtsschutz nur für technische Maßnahmen gilt, die diejenigen nicht genehmigten Handlungen der Vervielfältigung, öffentlichen Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder Verbreitung von Werken verhindern oder unterbinden sollen, für die die Genehmigung des Inhabers eines Urheberrechts erforderlich ist.
Dieser Rechtsschutz muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darf keine
Der Umfang des Rechtsschutzes für technische Maßnahmen ist nicht nach dem Verwendungszweck zu beurteilen, der den Spielkonsolen vom Inhaber der Urheberrechte zugeschrieben worden ist; vielmehr sollte der Zweck der zur Umgehung der Schutzmaßnahmen vorgesehenen Vorrichtungen je nach den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie Dritte die Konsolen tatsächlich verwenden, geprüft werden.
Der Gerichtshof legt daher dem vorlegenden Gericht nahe, zu prüfen, ob andere wirksame Schutzmaßnahmen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollte das vorlegende Gericht die Kosten der verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und einen Vergleich ihrer jeweiligen Wirksamkeit in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigen, wobei diese Wirksamkeit nicht absolut sein muss.
Das vorlegende Gericht kann auch prüfen, ob die Geräte von PC Box häufig zum Abspielen nicht genehmigter Kopien von Nintendo-Spielen auf Nintendo-Konsolen benutzt werden oder ob sie vielmehr zu Zwecken verwendet werden, die das Urheberrecht nicht verletzen.
Urteil in der Rechtssache C-355/12
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 23.01.2014
Sachverhalt und Verfahrensgang: „Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.
Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer.“
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt von der Beklagten die Unterlassung verschiedener Einzeläußerungen, u. a. der Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“, sowie eine angemessene Geldentschädigung.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das klagabweisende Urteil des Oberlandesgerichts.
Wesentliche Erwägungen der Kammer: 1. Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als „durchgeknallte Frau“ beeinträchtigt sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht findet seine Schranken gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer.
Zu diesen Rechten gehört auch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte haben die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die sich gegenüberstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils
2. Das Oberlandesgericht misst dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ein zu schwaches Gewicht bei. Es übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke.
Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung begehrt, sie sei eine „durchgeknallte Frau“, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes.
Hierin verschiebt die Beklagte die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese Spekulationen auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass sie irgendeinen Tatsachenkern hätten.
Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. So bleibt es der Beklagten unbenommen, sich - auch zugespitzt und polemisch - zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern.
Die Folgerungen der Beklagten, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.
Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist.
Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 1 BvR 194/13
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 22.01.2014
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "www.wetteronline.de" im Internet einen Wetterdienst. Der Beklagte ist Inhaber des Domainnamens "wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird.
Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Beklagte ein Entgelt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie werde dadurch, dass der Beklagte Interessenten, die auf ihre Seite gelangen wollten, auf eine andere Internetseite umleite, in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie hat den Beklagten daher auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "www.wetteronlin.de" sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche bestünden sowohl unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung als auch wegen Verletzung des Namensrechts der Klägerin.
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klageanträge auf die Verletzung des Namensrechts gestützt waren. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt.
Mit "wetteronline" wird der Geschäftsgegenstand der Klägerin bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.
Dagegen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline.de" befindet.
Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.
Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12 - wetteronline.de
LG Köln - Urteil vom 9. August 2011 - 81 O 42/11, juris
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.01.2014
Die Klägerin veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“. Sie wollte im Juni 2010 ein sog. Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden.
Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erho- ben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr i.H.v. 15 € hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.
Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung, erforderlich ist viel- mehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht.
Daran fehlt es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Weil das Verwaltungsgericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
BVerwG 8 C 26.12- Urteil vom 22. Januar 2014
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 22.01.2014
Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 - 5 U 42/12 -
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 25.01.2014
Die antragstellenden Kartellanten, in Deutschland ansässige Firmen, gerieten in den Verdacht, durch wettbewerbswidrige Absprachen den Bausektor betreffende Märkte in Europa untereinander aufgeteilt zu haben. Um die wegen Kartellverstößen zu erwartenden Geldbußen zu reduzieren, stellten sie Anträge nach sog. Kronzeugenregelungen, mit denen sie wettbewerbswidrige Ansprachen einräumten. In den Kronzeugenregelungen wird die Vertraulichkeit der geschäftlichen Informationen zugesichert, die bei einer Antragstellung gemacht werden.
Für in Deutschland in der Zeit von 1995 bis 2003 begangene Kartellverstöße wurden gegen die Kartellanten schließlich Geldbußen in Höhe von über 250 Mio. Euro verhängt. In Deutschland ansässige Baufirmen nehmen die Kartellanten nunmehr in einem beim Landgericht Berlin anhängigen Zivilprozess auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Berlin hat die Akten eines bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Kartellordnungswidrigkeitsverfahrens einschließlich der dort aktenkundigen Angaben zu den Kronzeugenanträgen und Bußgeldentscheidungen zur Einsicht angefordert, weil die klagenden Firmen dies zur Beweisführung hinsichtlich der illegalen Kartellabsprachen beantragt hätten und ihnen ein weitergehender Vortrag zu den geheimgehaltenden Kartellabsprachen nicht möglich sei.
Dem Akteneinsichtsgesuch haben die Kartellanten u. a. unter Hinweis auf die in den Kronzeugenregelungen zugesicherte Vertraulichkeit widersprochen und - als die aktenführende Staatsanwaltschaft angekündigt hat, dem Landgericht Berlin die beantragte Akteneinsicht zu gewähren - einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Anträge der Kartellanten zurückgewiesen. Auf der Grundlage der die Akteneinsicht regelnden Vorschriften der §§ 474ff Strafprozessordnung habe sich die aktenführende Staatsanwaltschaft zu Recht für die Gewährung der Akteneinsicht entschieden. Als Zivilgericht könne das Landgericht Berlin um die Akteneinsicht ersuchen, die nach der gesetzlichen Bestimmung in der Regel zu gewähren sei. Im Unterschied zum Akteneinsichtsgesuch einer Partei unterliege das für Zwecke der Rechtspflege gestellte Akteneinsichtsgesuch einer Justizbehörde weniger strengen Regeln.
Die Prüfung, ob die Kenntnis des Akteninhalts für die anfordernde Stelle erforderlich sei, obliege dabei der anfordernden und nicht der ersuchten Stelle. Die aktenführende Staatsanwaltschaft prüfe lediglich, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liege, was im vorliegenden Fall zu bejahen sei. Weitergehende Nachforschungen habe sie als ersuchte Behörde grundsätzlich nicht anzustellen.
Demgegenüber habe das Landgericht Berlin nach Übersendung der Akten in eigener Verantwortung zu prüfen, inwieweit die durch die Akteneinsicht erlangten Daten im Zivilprozess unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen der dort verklagten Kartellanten zu verwenden seien.
Eine weitergehende Prüfungspflicht der Staatsanwaltschaft als der übermittelnden Stelle habe auch nicht aufgrund eines besonderen Anlasses bestanden. Ein solcher ergebe sich nicht aus der einem Kartellanten im Rahmen der Kronzeugenregelung zugesicherten Vertraulichkeit.
Diese mache die offenbarten geschäftlichen Informationen nicht zu einer ungewöhnlichen Art von Daten. Die in den Kronzeugenanträgen herausgegebenen Informationen stellten letztendlich nichts anderes dar, als eine selbstbelastende Einlassung der an den Ordnungswidrigkeiten Beteiligten. Dass sie im Rahmen einer Kronzeugenregelung gemacht worden seien, verleihe ihnen eine besondere Bedeutung, verändere aber die Information als solche nicht. Das den Kartellanten grundsätzlich zustehende Recht auf Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertige es nicht, bereits die Akteneinsicht an das Landgericht zu
Diese Rechtspositionen seien bei einer zu gewährenden Akteneinsicht nahezu immer betroffen. Die im vorliegenden Fall in Frage stehenden geschäftlichen Informationen seien knapp 10 Jahre alt und nach der Einschätzung des Senats als wirtschaftlich nicht mehr sensibel einzustufen. Gegenteiliges werde von den Kartellanten auch nicht konkret vorgetragen. Im Übrigen stellten Tatsachen, aus denen sich ein Kartellverstoß ergebe, keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, die schützenswert seien.
Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.11.2013 (1 VAs 116/13 – 120/13 und 122/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 20.01.2014
Es handelte sich um eine Produktfotografie. Die Klägerin berief sich auf die übliche Vergütung auf Basis der MFM-Tabelle (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) iHv. 520,- EUR.
Das OLG München lehnte diese Form der Berechnung ab. Dabei äußerte es keine grundsätzliche Bedenken gegen die MFM-Tabelle, sondern reduzierte den Betrag vielmehr aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls. Im vorliegenden Sachverhalt hatte nämlich in der Vergangenheit die Klägerin einem Dritte entsprechende Rechte zu einem Preis von 30,- EUR pro Foto eingeräumt.
Es sei angesichts der erheblichen Diskrepranz der Werte nicht ersichtlich und auch nicht wahrscheinlich, dass die Parteien tatsächlich auf Basis der MFM-Tabelle entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen hätten.
Angemessen sei es vielmehr, den damaligen Wert auf heutige Verhältnisse (Berücksichtigung der Inflation, Bereinigung besonderer Vergünstigungen) anzupassen, so dass von einem Betrag iHv. 80,- EUR auszugehen sei.
Da der Urheber Berufsfotograf sei, habe er wegen der Nichtnennung seines Namens einen Schaden in Form entgangener Werbewirkung erlitten, so dass ein 100% Zuschlag zu gewähren sei.
Den Streitwert setzte das Gericht - aufgrund der gewerblichen Nutzung des Lichtbildes auf 5.500,- EUR pro Bild für den Unterlassungsanspruch fest.
Die Klägerin schloss mit einem Dritten einen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung ab. Der Dritte sollte ihr eine E-Mail schicken, in der nach Rücksprache den Vertrag annehmen oder ablehnen wollte.
Der Dritte schickte diese E-Mail, die jedoch die Klägerin nie erreichte. Die Nichtzustellung beruhte auf einem Fehler des nun verklagten Providers So entstand bei der Klägerin ein Schaden iHv. ca. 6.000,- EUR.
Das OLG Naumburg sprach der Klägerin den entsprechenden Betrag als Schadenersatz zu, da der Provider seine Pflicht nicht vertragsgerecht erfüllt habe. Insofern liege eine Verletzung des Vertrages vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Zum einen stellt sich die Frage, warum der Provider ganz offensichtlich keine AGB hatte, die den Schadensersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach einzuschränken versucht haben. Das Urteil erwähnt mit keinem Satz die Existenz irgendwelcher AGB. Dies erstaunt jedoch sehr, weil idR. jeder Provider entsprechende Regelungen mit seinen Kunden vereinbart.
Zum anderen wird nicht näher das Verschulden des Providers und die damit verbundene Beweislast erörtert. Alleine aus der Tatsache, dass eine E-Mail nicht angekommen ist, lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass dies auf einem Fehlverhalten des "Empfang"-Providers zurückzuführen ist. Ganz offensichtlich war es im vorliegenden Fall so, dass der Provider seine Verantwortung gar nicht erst bestritten, sondern anerkannt hat. Insofern musste das Gericht auf diese Problematik nicht näher einsteigen.
Der Beklagte betrieb eine Fahrschule und warb wie folgt: Das LG Aschaffenburg stufte diese Werbung als irreführend ein, da der Fahrschulbetrieb nicht angegeben habe, auf welche Klassen genau sich die Werbung beziehe. Da bei einzelnen Klassen bestimmte Entgelte von vornherein nicht anfielen, könne für sie das Angebot (eigentlich) nicht gelten.
Aber auch wenn der Beklagte einwende, die Preise bezögen sich tatsächlich auf alle Klassen, so sei die Ausgestaltung gleichwohl rechtswidrig. Denn der Fahrschule biete generell keine LKW- und Busklassen an. Hierüber werde der Verbraucher jedoch nicht informiert. Diesen Umstand erfahre er erst, wenn er die Homepage besuche. Dies sei jedoch nicht ausreichend. Vielmehr müssten die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung sich bereits aus der Werbung selbst ergeben.
Die Beklagte bewarb in einer Print-Ausgabe ihre PKW. Die Anzeige enthielt neben der Abbildung des PKW Angaben zu Modell, Typ, Erstzulassung, Kilometerstand, Farbe, Ausstattung und Preis. Es war lediglich eine Internetadresse und eine Telefonnummer angegeben. Weitere Angaben, insbesondere zur Rechtsform und zur Postanschrift, enthielt die Annonce nicht.
Das LG Hamburg stufte dies als Verstoß gegen § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG ein. Danach muss der Werbende sowohl seine Identität als auch seine Anschrift angeben.
Anders als in den Fällen, wo es um weitere Informationen zu den produktbezogenen Merkmalen ginge, reiche es hier nicht aus, lediglich eine Webadresse anzugeben. Denn die Angaben zur Rechtsform und Anschrift müssten sich aus der Anzeige direkt selbst ergeben.
Auch wenn dem Publikum das Unternehmen hinreichend bekannt sei, müsse gleichwohl die Angabe erfolgen. Diese Pflicht solle dem Verbrauche klare und unmissverständliche Informationen geben, gegen wen er genau etwaige Ansprüche geltend machen könne. Es genüge nicht, wenn der Konsument - mit mehr oder weniger Aufwand - diese Daten selbst recherchieren könne.
Der Kammer zufolge hätte dem Antrag der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen. Einer der Beschlüsse (Aktenzeichen 209 O 188/13) ist in anonymisierter Form unter dem vorgenannten Link abrufbar. Weitere Entscheidungen werden in Kürze erwartet.
Die Kammer hat die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der „The Archive AG“ (Antragstellerin) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming- Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar. Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft.
Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.
Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess (z.B. über die Berechtigung der Abmahnkosten) haben könnte.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann ihrerseits gegen die nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen.
Bis zum heutigen Tag (27.01.2014) sind beim Landgericht Köln über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschlüsse in dieser Angelegenheit eingegangen. Neben der Bearbeitung dieser zahlreichen Beschwerden steht im Moment die zügige Beantwortung aller Akteneinsichtsgesuche im Vordergrund. Die Möglichkeit, schnell und unbürokratisch per Fax Einsicht in die wesentlichen Dokumente zu bekommen, wird von den Betroffenen und ihren Rechtsanwälten gut angenommen.
In einigen Verfahren hat der damals die Antragstellerin vertretende Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. Gründe hierfür sind nicht angegeben worden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 27.01.2014
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vom 29.01.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 5. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein
2. BVerfG: Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" kann ehrverletzend sein
3. BGH: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"
4. BVerwG: Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel
5. KG Berlin: AGB und Freundefinder von Facebook rechtswidrig
6. OLG Hamm: Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten gestärkt
7. OLG München: 80,- EUR für Online-Fotoklau + 100,- EUR Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung
8. OLG Naumburg: Provider haftet auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails
9. LG Aschaffenburg: Bei Fahrschulwerbung fehlende Angabe zur Führerscheinklasse wettbewerbswidrig
10. LG Hamburg: Informationspflichten bei Zeitungs-Annonce
11. LG Köln: Redtube-Abmahnungen: Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein
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Der Hersteller der Konsole ist gegen Umgehungshandlungen nur geschützt, wenn die Schutzmaßnahmen darauf abzielen, die Benutzung nachgeahmter Videospiele zu verhindern
Vorrichtungen oder Handlungen untersagen, die einen anderen wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben als die Umgehung der technischen Schutzvorkehrungen zu rechtswidrigen Zwecken.
Nintendo u. a./PC Box Srl u. a.
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2. BVerfG: Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" kann ehrverletzend sein
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Die Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ kann, abhängig vom Kontext, eine ehrverletzende Äußerung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Damit gab sie der
Verfassungsbeschwerde einer ehemaligen Landrätin und Landtagsabgeordneten teilweise statt, die sich gegen einzelne Äußerungen im Beitrag eines Online-Mediums gewandt hatte.
Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Landrätin und war bis September 2013 Mitglied des
Bayerischen Landtags. Ende 2006 posierte sie für ein Gesellschaftsmagazin, das die Fotostrecke in einer ihrer Ausgaben veröffentlichte. Dies nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum Anlass, auf ihrer Internetseite einen Text zu veröffentlichen, der u. a. die folgende Passage enthält:
Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit sie die Äußerung unbeanstandet lässt, die Beschwerdeführerin sei eine „durchgeknallte Frau“, hält sich dies nicht mehr im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
angemessen Rechnung trägt.
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3. BGH: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist.
OLG Köln - Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 U 187/11, WRP 2012, 989
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4. BVerwG: Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag ist, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 € verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt.
Vorinstanz: VG Halle, 3 A 124/11 - Urteil vom 11. Juni 2012
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5. KG Berlin: AGB und Freundefinder von Facebook rechtswidrig
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Das Landgericht Berlin hatte der Facebook Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten.
Landgericht Berlin, Urteil vom 6. März 2012 - 16 O 551/10 -
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6. OLG Hamm: Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten gestärkt
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Geschäftliche Informationen über Kartellanten, die sich aus den zu einer Kartellordnungswidrigkeit geführten Akten ergeben, darf die aktenführende Staatsanwaltschaft einem Zivilgericht, das über einen mit dem Kartellverstoß begründeten Schadensersatzanspruch zu entscheiden hat, im Wege der Akteneinsicht zugänglich machen. Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 26.11.2013 unter Zurückweisung entgegenstehender Anträge der Kartellanten entschieden.
gestellt.
versagen.
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7. OLG München: 80,- EUR für Online-Fotoklau + 100,- EUR Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung
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In einer weiteren Entscheidung hat das OLG München (Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 6 U 1500/13) zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe Schadensersatz bei der unberechtigten Online-Nutzung von Fotos zu leisten ist. Nach Meinung der Münchener Richter war hier eine Summe von 80,- EUR pro Bild zzgl. einem Aufschlag von 100% wegen fehlender Urheberbenennung angemessen.
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8. OLG Naumburg: Provider haftet auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails
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Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 11.07.2013 - Az.: 2 U 4/13) haftet ein Provider für auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails (hier: ca. 6.000,- EUR).
Die Entscheidung wirft mehr Fragen auf als dass sie Antworten gibt.
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9. LG Aschaffenburg: Bei Fahrschulwerbung fehlende Angabe zur Führerscheinklasse wettbewerbswidrig
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Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Fahrschule bei ihrer Werbung nicht die einzelnen Führerscheinklassen angibt (LG Aschaffenburg, Urt. v. 03.09.2013 - Az.: 2 HK O 24/13).
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Anmeldung Theorie:
Montag und Mittwoch 18.30-20.30 Uhr
Sie finden uns im Internet unter:
www...de."
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10. LG Hamburg: Informationspflichten bei Zeitungs-Annonce
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Eine Auto-Werbung in einem Print-Magazin muss sowohl die konkrete Firmierung als auch die exakte Postanschrift des Unternehmens enthalten (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2013 - Az.: 327 O 116/13). Es reicht nicht aus, eine Internetadresse anzugeben, auf der der Verbraucher diese Informationen erhält.
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11. LG Köln: Redtube-Abmahnungen: Streaming ist keine Urheberrechtsverletzung
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In vier Beschlüssen vom 24.01.2014 hat eine Zivilkammer des Landgerichts Köln Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren (siehe hierzu auch die Pressemitteilungen des Landgerichts Köln vom
10.12.2013 und vom 20.12.2013.
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