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Es ging in der vorliegenden Auseinandersetzung um die Frage, wann die Geltendmachung einer Vertragsstrafe gegen Treu und Glauben verstößt.
Der BGH hat zu relativ klare Worte in seinem amtlichen Leitsatz gefunden:
Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber
Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die beklagten Industrie- und Handelskammern zogen die Kläger u.a. zur Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 heran. Den durch Beiträge zu deckenden Finanzbedarf veranschlagten sie in jährlichen Wirtschaftsplänen, die eine Zusammenstellung der geplanten Einnahmen und Ausgaben enthielten.
Die Kammern sahen für die Jahre 2011, 2014 und 2016 jeweils eine Rücklage zum Ausgleich von Beitragsausfällen und sonstigen ergebnisrelevanten Schwankungen vor und behielten ihre in den Vorjahren erhöhte Nettoposition (festgesetztes Kapital) bei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Beitragsfestsetzungen gerichteten Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen der beklagten Kammern zurückgewiesen. Die Bildung von Vermögen ist den Kammern gesetzlich verboten. Rücklagen dürfen sie nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen können. Auch der Umfang der Rücklagen muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein.
Die Prognose über die Höhe des Mittelbedarfs muss dem Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit genügen, also bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung sachgerecht und vertretbar ausfallen. An diesen Maßstäben ist nicht nur die Bildung von Rücklagen, sondern generell jede Bildung von Vermögen - also auch die Erhöhung der Nettoposition - zu messen.
Dies müssen die Kammern bei der jährlichen Aufstellung ihres Wirtschaftsplans beachten. Überhöhte Rücklagen und Nettopositionen müssen die Kammern baldmöglichst auf ein zulässiges Maß zurückführen.
Das von den beklagten Kammern in den Jahren 2011, 2014 und 2016 vorgehaltene Vermögen war überhöht. Teils überstiegen die geplanten Rücklagen den jeweils prognostizierten Mittelbedarf. Bei den übrigen Rücklagen fehlte es ebenso wie bei den erhöhten Nettopositionen an einer schlüssigen Darlegung des jeweiligen Finanzbedarfs.
BVerwG 8 C 9.19 - Urteil vom 22. Januar 2020
Vorinstanzen:
BVerwG 8 C 10.19 - Urteil vom 22. Januar 2020
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, beanstandete bei Facebook zahlreiche Regelungen als rechtswidrig, u.a. die Voreinstellungen zur Übermittlung bestimmter Daten in die USA und die Verpflichtung der User, nur ihre echten Namen und Daten auf dem Portal zu verwenden.
Die Vorinstanz, das LG Berlin, gab dem Bundesverband weitgehend Recht, vgl. die Kanzlei-News v. 13.02.2018.
Das KG Berlin bestätigte nun diese Rechtsansicht in der Berufungshandlung.
Ein Großteil der Voreinstellungen erklärte auch das KG Berlin als datenschutzwidrig, da es hierfür an der erforderlichen Einwilligung des Users fehle.
Auch die Bestimmungen zur Klarnamenpflicht seien verboten. Denn die Art und Weise der Ausgestaltung sei irreführend. Die Verpflichtung, lediglich wahre Userdaten anzugeben, sei datenschutzrechtlich als Einwilligung zu interpretieren. Das Gesetz sehe jedoch ausdrücklich vor, dass der Grundsatz eine anonyme Nutzung sei (§ 13 Abs.6 TMG). Dadurch, dass Facebook den Eindruck erwecke, dass die Pflicht zum Klarnamen alternativlos sei, kläre das Unternehmen nicht ausreichend über Art und Umfang der Einwilligung auf.
Das Gericht bejaht dabei ausdrücklich die Befugnis des Verbandes, DSGVO-Verstöße als Wettbewerbsverletzung zu verfolgen:
Dem steht insbesondere die Regelung des Art 80 Abs. 2 DS-GVO nicht entgegen (...)."
Insbesondere meint auch der Senat, dass die angegriffene Aussage sich - auch unter Berücksichtigung des konkreten kontextuellen Umfelds (Anmeldemaske) - auf die Freiheit von allein pekuniären oder sonst vermögensschmälemden Gegenleistungen bezieht (und nicht von sonstigen .Nachteilen* irgendwelcher Art) und auch so verstanden wird (auch von Minderjährigen) und deshalb nicht im Hinblick darauf unzutreffend oder irreführend ist, dass der Kunde (ggf.) »mit seinen Daten bezahlt“. Eine solche Deutung oder ein solches Verständnis der angegriffenen Aussage hält der Senat für fernliegend.
Die Herausgabe seiner Daten schränke den Verbraucher lediglich in seinen immateriellen Interessen, bedeute für ihn jedoch keinen unmittelbaren Vermögensverlust, sodass die Bezeichnung "kostenlos" im vorliegenden Fall verwendet werden dürfe."
Der Beklagte war Immobilienmakler und hatte in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da er kein ordnungsgemäßes Impressum auf seiner Facebook-Webseite hatte.
Einige Zeit später stellte sich heraus, dass der Beklagte auch Auftritte auf Immobilienscout24, 123makler.de und Google+ betrieb, jeweils auch mit fehlerhaftem Impressum. Daraufhin machte der Kläger mehrfach die Vertragsstrafe geltend, da er der Ansicht war, dass auch hier mehrfach gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen worden sei.
Das OLG Düsseldorf gab dem Kläger Recht:
Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben nämlich auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden (...).
Einer Einstufung der auf den verschiedenen Plattformen begangenen Zuwiderhandlungen als nur einem einzigen Verstoß steht entgegen, dass der Beklagte auf den Internet-Plattformen 123makler.de und Google+ – im Unterschied zu seinen Angeboten auf der Plattform Immobilienscout24 – nicht nur das Handelsregister und die Handelsregister nicht angegeben hat, sondern auch die zuständige Aufsichtsbehörde."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Daraufhin kam es jeweils zu größeren Polizeieinsätzen zum Schutz der Lehrer, Schüler und der öffentlichen Sicherheit. Die Kosten hierfür in Höhe von rund 40.000 Euro wurden dem Kläger in Rechnung gestellt. Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung hat Richter Peter Roitzheim in der heutigen Verhandlung (20. Januar 2020) ausgeführt:
Das Gebührengesetz NRW sehe eine Gebühr zwischen 50 und 100.000 Euro vor, wenn es zu einem Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage komme.
Das sei hier der Fall.
Die Kammer sei überzeugt davon, dass der Kläger die Amokdrohungen versandt habe. Dies ergebe sich aus dem Ermittlungsergebnis der Polizei im Strafverfahren, den Feststellungen der Sachverständigen im Strafverfahren zur Persönlichkeitsstruktur des Klägers sowie letztlich auch seinem vor dem Amtsgericht und bei der Sachverständigen abgelegten Geständnis.
Seine Aussage fast sechs Jahre nach seiner rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren, das Geständnis sei falsch gewesen, sei eine Schutzbehauptung.
Vielmehr sei anzunehmen, dass er im Jahr 2013 den Versand sämtlicher Mails zugegeben habe, weil er der Täter gewesen und auf Grund des Ermittlungsstandes davon habe ausgehen müssen, dass ihm die Taten hätten nachgewiesen werden können; durch eine Geständnis habe er zumindest Strafmilderung erlangen können.
Der Kläger habe auch ein Motiv für die Taten gehabt. So habe es 2010 eine Hausdurchsuchung der Polizei bei ihm gegeben, als ihn jemand an seiner Schule eines möglichen Amoklaufs bezichtigt habe. Der Kläger habe eine Entschuldigung der Polizei für die aus seiner Sicht unberechtigte Durchsuchung bei ihm Zuhause erwartet, diese aber nie bekommen.
Außerdem habe die Polizei zu verantworten, dass er nicht in den Schießverein Lieck aufgenommen worden sei. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Ablehnung sei es zu den Mails zu einem geplanten Amoklauf an der Realschule mit inhaltlichem Bezug zu diesem Schießverein gekommen.
Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 6 K 292/18
Quelle: Pressemitteilung des VG AAchen v. 20.01.2020
Die Darsteller sollten für ihre Teilnahme einen "Produktionskostenbeitrag" in Höhe von 60,- € leisten.
Im Gegenzug sollten sie eine Downloadberechtigung für die im Anschluss erstellten und im Internet zu vertreibenden Filme erhalten. Die Stadt Aachen untersagte dem Kläger diese Veranstaltung - ebenso wie in den Jahren 2017 und 2019. Der Kläger habe die nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderliche Erlaubnis nicht beantragt. Die Veranstaltung sei keine - im Regelfall erlaubnisfreie - Filmproduktion.
Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat Richter Matthias Keller in der heutigen Verhandlung (21. Januar 2020) ausgeführt:
Es sollten sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Damit handele es sich um Prostitution. Der Kläger habe die Veranstaltung nicht rechtzeitig innerhalb der Frist nach dem Prostituiertenschutzgesetz angezeigt. Zudem habe er keine Erlaubnis zur Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen. Die Filmproduktion sei nicht erlaubnisfrei, da es sich um eine auf einen offenen Teilnehmerkreis gerichtete Veranstaltung handele.
Für ihre Teilnahme hätten die "Darsteller" ein Entgelt zahlen müssen, um sexuelle Handlungen mit "Jasmin Babe" vornehmen zu können. Der "Produktionskostenbeitrag" sei keine szenetypische Besonderheit. So habe der Kläger selbst bei einer Anzeige zur Werbung von "Hardcore-Darstellerinnen" eine Tagesgage von bis zu 1.000,- € für "Newcomerinnen" ausgelobt.
Das Filmen der Veranstaltung und die Verwendung einzelner Szenen zur Herstellung eines Pornofilms nähmen der Veranstaltung nicht ihren Charakter als Prostitutionsveranstaltung.
Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 3 K 1782/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 21.01.2020
Durch den im Beschwerdeverfahren erstmals vollständig vorgelegten Ausgangspost habe die Zivilkammer 27 die 22 betroffenen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit nochmals geprüft und der Antragstellerin im Ergebnis in sechs Fällen Recht gegeben. So sei wegen des nunmehr dargelegten Kontextes des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber nicht mehr davon auszugehen, dass die Verfasser der 22 streitgegenständlichen Kommentare annehmen durften, dass die im Ausgangspost wiedergegebene Äußerung so wie zitiert vollständig von der Antragstellerin stamme.
Vielmehr handele es sich teilweise um ein Falschzitat, sodass sich angesichts der für die 22 Nutzer auch erkennbaren Hintergründe des Posts für sie Zweifel in Bezug auf die Authentizität des Zitats aufdrängen mussten, was bei der Bewertung der einzelnen Kommentare zu berücksichtigen sei.
Vor diesem Hintergrund enthielten nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 die Kommentare von sechs Nutzern jeweils einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne einer Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB), für den auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ein Rechtfertigungsgrund nicht ersichtlich sei. Diese Kommentare hätten vielmehr einen ehrherabsetzenden Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe.
Die Social Media Plattform dürfe daher in diesen sechs Fällen über Name des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.
Die übrigen sechzehn Kommentare verwirklichten dagegen nach Auffassung der Richter der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags der Antragstellerin und der sonstigen gerichtlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren keinen der in § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgeführten Straftatbestände, weil diese Kommentare – wie bereits in dem ursprünglichen Beschluss vom 09. September 2019 ausgeführt – einen Sachbezug zu einer Äußerung der Politikerin im Berliner Abgeordnetenhaus im Jahre 1986 im Zusammenhang mit dem Thema Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern hätten.
Es handele sich deshalb bei diesen 16 Kommentaren um Äußerungen, die das Verhalten der Antragstellerin oder den Aussagegehalt des von ihr im Jahre 1986 getätigten Einwurfs im Berliner Abgeordnetenhaus kritisierten und sich nicht in der persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpften, sodass sie nach Auffassung der Zivilkammer 27 im Ergebnis noch keine Straftaten der Beleidigung darstellten.
Soweit die Antragstellerin auf einen Verstoß gegen die Richtlinien der Social Media Plattform abstelle, komme es darauf ebenso wenig wie auf einen – nach anderen rechtlichen Vorschriften zu bewertenden – zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 1004 analog des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes an. Der von der Antragstellerin im hiesigen Verfahren geltend gemachte Auskunftsanspruch sei vom Gesetzgeber abschließend in § 14 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt und auf die Fälle beschränkt worden, in denen die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht seien.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Soweit die Kammer der Beschwerde der Antragstellerin mit dem Beschluss vom 21. Januar 2020 nicht abgeholfen hat, hat sie die Sache dem Kammergericht vorgelegt, das nun in zweiter Instanz den Fall prüfen und entscheiden muss.
Landgericht Berlin: ursprünglicher Beschluss – 27 AR 17/19 – vom 09. September 2019
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 21.01.2020
Die Beklagte wurde von der Klägerin wegen Wettbewerbsverstößen abgemahnt. Daraufhin gab sie außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die lautete:
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die abgegebene Unterlassungserklärung auf die konkret genannte Domain beschränkt gewesen sei. Der neue Verstoß sei aber auf einer vollkommen anderen Webseite erfolgt, sodass keine Vertragsstrafe ausgelöst worden sei.
Dieser Ansicht folgte das LG Düsseldorf nicht. Vielmehr verurteilte es die Beklagte zur Zahlung der Pönale.
Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch für Unterlassungserklärungen die sogenannte Kerntheorie gelte. Danach erfasse das Verbot grundsätzlich auch solche Handlungen, die über die konkrete bezeichnete Form im Kern gleichartig seien.
Es sei unerheblich, so das Gericht, dass die abgegebene Erklärung sich vom Wortlaut her nur auf eine bestimmte Domain beziehe. Im Kern erfasse sie vielmehr die Verpflichtung, auf sämtlichen Webseiten das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Denn Webseiten untereinander seien auf jeden Fall kerngleich.
Die Beklagten betrieben eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, bei der neben medizinischen Leistungen auch Dienstleistungen der Bereiche Logopädie, Gesangspädagogik sowie Osteopathie mit psychotherapeutischem Hintergrund angeboten wurden.
Sie bewarben dieses Angebot als "Deutsche Stimmklinik"
Das LG Hamburg stufte dies als irreführend ein.
Bei der Bezeichnung "Klinik" erwarte der Verbraucher, dass es sich bei der Einrichtung um ein Krankenhaus oder eine Abteilung eines Krankenhauses handle, das auch über Betten für eine stationäre Versorgung verfüge. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Daran ändere auch nichts, wenn die Beklagten einen Kooperationsvertrag mit einer Klinik hätten, auf deren Gelände die Gemeinschaftspraxis liege. Denn dabei handle es sich um keine stationäre Versorgung der Beklagten, sondern vielmehr um das Angebot der Klinik selbst.
„StreamOn“ ist eine (in unterschiedlichen Ausgestaltung buchbare) kostenlose Zubuchoption zu Mobilfunktarifen der klagenden Telekom Deutschland GmbH, bei deren Buchung das auf Audio- und Videostreaming so genannter Contentpartner entfallende Datenvolumen nicht auf das mit dem jeweiligen Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen für die Nutzung der per Mobilfunk bereitgestellten Internetverbindung angerechnet wird (so genanntes Zero-Rating).
Im Falle von „StreamOn Music&Video“ willigt der Endkunde allerdings in eine grundsätzliche Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein. Der Endkunde kann die Zubuchoption und demzufolge auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren, um unter Anrechnung auf sein Inklusivdatenvolumen wieder eine maximale Übertragungsqualität auch für Videostreaming zu ermöglichen. Erfolgt innerhalb von 24 Stunden keine Reaktivierung durch den Kunden, stellt die Klägerin automatisiert die Standardeinstellungen (Nichtanrechnung auf das Inklusivdatenvolumen und Bandbreitenlimitierung) wieder her.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 untersagte die Bundesnetzagentur insbesondere, in der Zubuchoption „StreamOn“ die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren. Den durch die Klägerin gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2018 als unbegründet zurück. Am 22. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2018 erstrebt.
Nachdem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (1 L 253/18) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (13 B 1734/18) ergangen sind, erachtet das Gericht im nunmehr zur Entscheidung anstehenden Hauptsacheverfahren eine Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes für geboten.
Das Gericht möchte vom Europäischen Gerichtshof vornehmlich wissen, ob Vereinbarungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen.
Des Weiteren hat es dem Europäischen Gerichthof verschiedene Fragen im Hinblick auf die Reichweite von Art. 3 Abs. 3 Uabs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 vorgelegt, wonach in unterschiedlichem Ausmaß sog. Verkehrsmanagementmaßnahmen zulässig sein können. Damit möchte das Gericht geklärt wissen, ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von „StreamOn“ als eine zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann.
Schließlich hat das Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 dahingehend auszulegen ist, dass die Bandbreitenreduzierung im Falle von „StreamOn“ das Recht der Endnutzer im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt.
Az.: 9 K 4632/18
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 21.01.2020
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1. BGH: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe
2. BVerwG: IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig
3. KG Berlin: Zahlreiche Einstellungen bei Facebook datenschutzwidrig
4. OLG Düsseldorf: Verstöße auf unterschiedlichen Webseiten lösen mehrfach Vertragsstrafe aus
5. VG Aachen: Person, die Amokläufe per E-Mail androht, trägt Kosten des Polizeieinsatzes
6. VG Aachen: Kein Pornofilmdreh, sondern "gefilmte Prostitution": Erlaubnis nach ProstSchG notwendig
7. LG Berlin: Beschwerde von Künast gegen Facebook wegen Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich
8. LG Düsseldorf: Vertragsstrafe fällt auch bei identischen Wettbewerbsverstöße auf anderer Webseite an
9. LG Hamburg: Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik" für einfache Gemeinschaftspraxis irreführend
10. VG Köln: Vorlage an den EuGH im "StreamOn"-Verfahren der Telekom
Die einzelnen News:
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1. BGH: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe
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Es ist rechtsmissbräuchlich eine Vertragsstrafe aufgrund einer markenrechtlichen Unterlassungserklärung geltend zu machen, wenn der Gläubiger eine Vielzahl von Marken angemeldet hat, diese jedoch nicht tatsächlich nutzt, sondern nur dazu nutzt, Rechtsansprüche gegen Dritte durchzusetzen (BGH, Urt. v. 23.10.2019 - Az.: I R ZR 46/19).
"Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft.
(1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet,
(2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und
(3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (...)."
Die drei vorgenannten Voraussetzungen müssen also kumulativ vorliegen, um einen Rechtsmissbrauch zu bejahen.
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2. BVerwG: IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig
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Die Beitragsbescheide zweier Industrie- und Handelskammern sind wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals rechtswidrig.
OVG Lüneburg, 8 LB 130/17 - Urteil vom 17. September 2018 -
VG Braunschweig, 1 A 59/16 - Urteil vom 20. April 2017 -
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 8 LB 128/17 - Urteil vom 17. September 2018 -
VG Braunschweig, 1 A 40/16 - Urteil vom 20. April 2017 -
BVerwG 8 C 11.19 - Urteil vom 22. Januar 2020
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 8 LB 129/17 - Urteil vom 17. September 2018 -
VG Braunschweig, 1 A 221/16 - Urteil vom 20. April 2017 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 23.01.2020
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3. KG Berlin: Zahlreiche Einstellungen bei Facebook datenschutzwidrig
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Zahlreiche Voreinstellungen bei Facebook verstoßen gegen geltendes deutsches Datenschutzrecht und sind somit rechtswidrig (KG Berlin, Urt. v. 20.12.2019 - Az.: 5 U 9 /18).
"Die aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG folgende Befugnis des Klägers zur Anspruchsverfolgung wegen Verletzung des Datenschutzrechts steht auch zum aktuellen Zeitpunkt im Einklang mit dein nunmehr geltenden Datenschutzrecht der Europäischen Union.
Lediglich die Werbeaussage "Facebook ist und bleibt kostenlos" sei nicht zu beanstanden. Der Begriff der Kosten sei zwar weit auszulegen, erfordere in jedem Fall aber eine gewisse Vermögensbeeinträchtigung. Eine irgendwie geartete Belastung oder Beeinträchtigung hingegen reichten nicht aus. Auch das KG Berlin teilte diese Ansicht nun:
"Zutreffend hat das Landgericht den Unteriassungskiageantrag (...) hinsichtlich der Werbeaussage (...) abgewiesen. Der Senat stimmt der diesbezüglichen Begründung (...) zu, dass und warum hier weder eine unzulässige Gratis-Werbung (...) noch eine Irreführung (...) vorliegt.
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4. OLG Düsseldorf: Verstöße auf unterschiedlichen Webseiten lösen mehrfach Vertragsstrafe aus
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Begeht ein Schuldner auf unterschiedlichen Webseiten den gleichen Rechtsverstoß, so liegt keine einheitliche Handlung vor, sodass eine Vertragsstrafe mehrfach anfällt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2019 - Az.: I-2 U 44/18).
"Im Streitfall scheidet eine natürliche Handlungseinheit aus, da für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist.
Der Beklagte musste also die mehrfache Vertragsstrafe zahlen.
Auch das OLG München (Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 29 U 2019/13) und OLG Hamm (Urt. v. 18.09.2012 - Az.: I-4 U 105/12) haben in der Vergangenheit in ähnlichen Fällen bereits mehrfache Verstöße angenommen.
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5. VG Aachen: Person, die Amokläufe per E-Mail androht, trägt Kosten des Polizeieinsatzes
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Der Kläger kündigte im Mai 2013 über seine E-Mail-Adresse mehrfach Amokläufe an der Realschule Heinsberg und der Hauptschule Hückelhoven sowie den Einsatz einer Bombe mit Splitterwirkung auf dem Sommerfest am Horster See an.
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6. VG Aachen: Kein Pornofilmdreh, sondern "gefilmte Prostitution": Erlaubnis nach ProstSchG notwendig
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Der Kläger produziert und vertreibt Pornofilme. Im April 2018 wollte er in den Räumlichkeiten der Heinrichsallee 2 in Aachen eine Filmproduktion mit Amateurdarstellern bzw. -innen durchführen und bewarb diese Veranstaltung im Internet.
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7. LG Berlin: Beschwerde von Künast gegen Facebook wegen Herausgabe von Nutzerdaten teilweise erfolgreich
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Auf die Beschwerde einer Politikerin (Antragstellerin des Verfahrens) und aufgrund des von ihr im Beschwerdeverfahren ergänzten Sachvortrags einerseits sowie aufgrund zwischenzeitlich zusätzlich gewonnener gerichtlicher Erkenntnisse andererseits hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin ihren ursprünglichen Beschluss vom 09. September 2019 – 27 AR 17/19 – zum Antrag gegen eine Social Media Plattform auf Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten mit ihrer neuen Entscheidung vom 21. Januar 2020 teilweise abgeändert.
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8. LG Düsseldorf: Vertragsstrafe fällt auch bei identischen Wettbewerbsverstöße auf anderer Webseite an
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Eine Vertragsstrafe wird auch dann fällig, wenn die abgegebene Unterlassungserklärung sich auf eine konkrete Domain bezieht und der neue, identische Verstoß auf einer anderen Webseite auftaucht (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2019 - Az.: 34 O 21/19).
"(...) unterlassen wird, unter www.[Domainname].de für ästhetisch-plastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben (...)."
Einige Zeit später beging die Beklagte auf einer anderer Webseite den identischen Verstoß. Daraufhin forderte die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe.
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9. LG Hamburg: Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik" für einfache Gemeinschaftspraxis irreführend
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Die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik" für eine interdisziplinäre, ärztliche Gemeinschaftspraxis führt den Verbraucher in die Irre und ist somit wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 15.11.2019 - Az.: 315 O 472/18).
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10. VG Köln: Vorlage an den EuGH im "StreamOn"-Verfahren der Telekom
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Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat das Verwaltungsgericht Köln das Klageverfahren der Telekom Deutschland GmbH betreffend „StreamOn“ ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) 2015/2120 und den darin enthaltenen Vorschriften über die sog. Netzneutralität vorgelegt.
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