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Newsletter vom 29.02.2012
Betreff: Rechts-Newsletter 9. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 2012. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. EuGH: Vorschriften zum Mindestabstand zwischen Wettannahmestellen europarechtswidrig

2. BVerfG: Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

3. OLG Braunschweig: Nur 20,- EUR Schadensersatz für privaten Online-Fotoklau

4. OVG Berlin-Brandenburg: Text-Übernahme aus dem Internet in Hausarbeit ohne Quellenangabe ist Täuschungsversuch

5. OLG Hamburg: Ungefragte Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen wettbewerbswidrig

6. OLG Hamburg: Verzögerte Übermittlung von Anzeigenpreisen durch Gelbe Seiten unzulässige Behinderung

7. OLG Karlsruhe: Hautverjüngungs-Werbung ohne wissenschaftliche Absicherung wettbewerbswidrig

8. VGH Kassel: Kultusministerium muss BILD-Zeitung keine Namen nennen

9. LG Hamburg: Kein Ausgleich für Persönlichkeitsanalyse nach Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrages

10. VG Hannover: Landesregierung muss Axel Springer-Journalistem keine weitere Auskunft zu Landtagsanfrage erteilen

11. LG Meiningen: Rezeptprämie iHv. 3,- EUR ist Wettbewerbsverletzung

12. VG Stuttgart: Cordon Bleu mit Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken irreführend

13. AG Hamburg: 250,- EUR Schadensersatz für P2P-Upload eines Filmes

14. AG Reutlingen: Beschlagnahme eines "Facebook"-Accounts

15. Law-Podcasting: IT-Recht für App-Entwickler: Heute: Rechte und Pflichten des App-Entwicklers - Teil 1

Die einzelnen News:

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1. EuGH: Vorschriften zum Mindestabstand zwischen Wettannahmestellen europarechtswidrig
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Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die einen Mindestabstand zwischen Wettannahmestellen vorschreibt, wenn damit die Geschäftspositionen der bestehenden Betreiber geschützt werden sollen

Der Gerichtshof prüft die Maßnahmen Italiens zur Behebung des von ihm 2007 für rechtswidrig erklärten Ausschlusses bestimmter Glücksspielanbieter

Die geltende italienische Regelung sieht vor, dass die Tätigkeiten des Sammelns und der Verwaltung von Wetten nur von Personen ausgeübt werden, die aufgrund einer Ausschreibung eine Konzession erlangt und ferner eine ordnungspolizeiliche Genehmigung erhalten haben. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften ist strafbar.

1999 hatten die italienischen Behörden nach Ausschreibungen eine große Zahl von Konzessionen für Sport- und Pferderennwetten vergeben. Von den Ausschreibungen waren u. a. Gesellschaften, deren Anteile auf reglementierten Märkten gehandelt werden, ausgeschlossen. 2007 stellte der Gerichtshof die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses fest.

2006 begann Italien, den Glücksspielsektor zu reformieren, um ihn an die Anforderungen des Unionsrechts anzupassen. Insbesondere schrieb Italien eine große Zahl von neuen Konzessionen aus  und  legte  u. a.  fest,  dass  die  neuen  Wettannahmestellen  Mindestabstände  zu  den Annahmestellen einhalten müssen, für die bereits im Zuge der Ausschreibung von 1999 eine Konzession vergeben worden war.

Herr Costa und Herr Cifone, die Datenübertragungszentren (DÜZ) betreiben und vertraglich an die englische Gesellschaft Stanley International Betting Ltd gebunden sind, wurden wegen unerlaubter Wetttätigkeit belangt, weil sie, ohne die Voraussetzungen nach der italienischen Regelung zu erfüllen, Wetten angenommen hatten. Stanley ist in Italien ausschließlich durch mehr als 200 Agenturen tätig, die als DÜZ betrieben werden. Das Unternehmen war von der Ausschreibung im Jahr 1999 rechtswidrig ausgeschlossen worden und hatte von einer Teilnahme an der Ausschreibung von 2006 mangels einer zufriedenstellenden Antwort der italienischen Behörden auf seine Ersuchen um Klarstellung zu der neuen Regelung Abstand genommen.

Die Corte suprema di cassazione (italienischer Kassationshof), bei der diese Verfahren anhängig sind,  hat  Zweifel  an  der  Vereinbarkeit  der  nationalen  Regelung  mit  der  durch  das Unionsrecht gewährleisteten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Diese Regelung scheint nämlich nach Auffassung des italienischen Gerichts diskriminierende Züge aufzuweisen, weshalb es dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt hat.

Als Erstes prüft der Gerichtshof die nationale Bestimmung, nach der die neuen Konzessionäre mit ihren   Einrichtungen   einen   Mindestabstand  zu   den   bereits   vorhandenen   Konzessionären einzuhalten haben. Diese Maßnahme bewirkt nach Auffassung des Gerichtshofs, dass die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt sind, die sich an Orten niederlassen müssen, die geschäftlich weniger interessant sind als die der etablierten Betreiber. Eine solche Maßnahme bedeutet somit eine Diskriminierung der von der Ausschreibung von 1999 ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer.

Eine solche Ungleichbehandlung kann nach dem Unionsrecht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Die italienische Regierung führt zwei Gründe an. Zum einen  solle  verhindert  werden,  dass  Verbraucher, die  in  der  Nähe  von  Wettannahmestellen wohnen, einem Überangebot ausgesetzt seien. Der Gerichtshof weist dieses Argument zurück, weil der italienische Glücksspielsektor lange Zeit durch eine expansive Politik gekennzeichnet war, die mit dem Ziel einer Erhöhung der Staatseinnahmen betrieben wurde.

Zum anderen trägt Italien vor, die Regelung solle der Gefahr entgegentreten, dass sich die in schlechter versorgten Orten lebenden Verbraucher auf illegale Spiele einließen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die zur Verwirklichung des geltend gemachten Ziels eingesetzten Mittel kohärent sein und systematisch gelten müssen. Im vorliegenden Fall gilt die Mindestabstandsregelung nicht für die bereits etablierten, sondern für die neuen Konzessionäre und würde daher nur für diese zu Nachteilen führen.

Jedenfalls ließe sich eine nationale Regelung, die einen Mindestabstand zwischen Annahmestellen vorschreibt, nur  dann  rechtfertigen, wenn  ihr  wirkliches Ziel  nicht  im Schutz der Geschäftspositionen der bestehenden Betreiber bestünde, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist. Das italienische Gericht hat gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestabständen, die der Einrichtung zusätzlicher Annahmestellen in vom Publikum stark frequentierten Zonen entgegensteht, zur Erreichung des angegebenen Ziels geeignet ist und die neuen Betreiber dazu veranlasst, sich an weniger frequentierten Orten niederzulassen, womit das nationale Hoheitsgebiet abgedeckt wird.

Als Zweites prüft der Gerichtshof die italienische Regelung, die den Entzug der Konzession (und den Verfall der für ihre Erlangung gestellten finanziellen Sicherheit) vorsieht, wenn der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer unerlaubte Spiele anbietet und damit einen Straftatbestand erfüllt, „der geeignet ist, die vom Vertrauen getragenen Beziehungen mit der Staatsmonopolverwaltung zu zerrütten“.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs Sanktionen gegen Personen (wie Herrn Costa und Herrn Cifone), die an einen Wirtschaftsteilnehmer (wie Stanley) gebunden sind, entgegenstehen, wenn dieser von einer Ausschreibung unionsrechtswidrig ausgeschlossen worden ist. Diese Feststellung gilt auch für die Neuausschreibung zur Behebung dieses rechtswidrigen Ausschlusses des Wirtschaftsteilnehmers,  wenn  dieses  Ziel  durch  die  Neuausschreibung  nicht  erreicht werden konnte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Bedingungen und Modalitäten eines Vergabeverfahrens und insbesondere Bestimmungen, die den Entzug von Konzessionen vorsehen, klar, genau und eindeutig formuliert sein müssen, was vorliegend nicht der Fall ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, dies zu prüfen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 16.02.2012

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2. BVerfG: Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

1. § 111 TKG verpflichtet geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die von ihnen vergebenen beziehungsweise bereitgestellten Telekommunikationsnummern (Rufnummern, Anschlusskennungen, Mobilfunkendgerätenummern und Kennungen von elektronischen Postfächern) sowie die zugehörigen persönlichen Daten der Anschlussinhaber wie Namen, Anschriften und Geburtsdaten zu erheben und zu speichern.

Die §§ 112, 113 TKG schaffen die Grundlage für zwei verschiedene Verfahren zur Erteilung von Auskünften aus den nach § 111 TKG gespeicherten Daten. In dem durch § 112 TKG geregelten automatisierten Verfahren müssen die Anbieter von Telekommunikationsdiensten die Daten so bereit stellen, dass sie von der Bundesnetzagentur ohne Kenntnisnahme der Anbieter abgerufen werden können. Die Bundesnetzagentur hat die Daten auf Ersuchen konkret bezeichneter Behörden, darunter insbesondere der Strafverfolgungs- und Polizeivollzugsbehörden, im automatisierten Verfahren abzurufen und diesen zu übermitteln. Die Auskünfte dürfen immer erteilt werden, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

Das in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte manuelle Verfahren verpflichtet dagegen die Telekommunikationsunternehmen selbst zur Auskunftserteilung. Auskunftsverpflichtet sind hier nicht nur die Anbieter, die Telekommunikationsdienste der Öffentlichkeit offerieren (z. B. Telefongesellschaften oder Provider), sondern darüber hinaus auch alle, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen (z. B. auch Krankenhäuser oder gegebenenfalls Hotels). Auskunftsberechtigt sind nach dieser Norm grundsätzlich alle Behörden. Voraussetzung ist, dass die Auskunft im Einzelfall für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die Gefahrenabwehr oder nachrichtendienstliche Aufgaben erforderlich ist.

§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG regelt eine spezielle Auskunftspflicht hinsichtlich Zugangssicherungscodes wie Passworten oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN). Auskunftsberechtigt sind insoweit die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie die Nachrichtendienste.

In Auslegung des § 113 TKG entspricht es verbreiteter, aber umstrittener Praxis, dass auch Auskünfte über den Inhaber einer sogenannten dynamischen Internetprotokolladresse (dynamische IP-Adresse) erteilt werden. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.

Der Abruf der Daten durch die auskunftsberechtigten Behörden richtet sich nach deren eigenen Rechtsgrundlagen; in der Praxis wurden hierbei Rechtsgrundlagen, die die Behörden allgemein zur Erhebung von Daten ermächtigen, als ausreichend angesehen.

2. Die Beschwerdeführer nutzen vorausbezahlte Mobilfunkkarten sowie Internetzugangsdienste und machen geltend, durch die Speicherung ihrer Daten und deren mögliche Übermittlung im Rahmen der Auskunftsverfahren in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

3. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Erhebung und Speicherung von Telekommunikationsdaten nach § 111 TKG sowie ihre in § 112 TKG geregelte Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren verfassungsgemäß sind. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur von begrenztem Gewicht und angesichts der erstrebten Verbesserung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt. Für den Datenabruf reichen hierbei auch die allgemeinen Datenerhebungsvorschriften der abrufberechtigten Behörden.

Keinen Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie sich gegen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG enthaltene Regelung zur Erteilung allgemeiner Auskünfte durch die Telekommunikationsdiensteanbieter im manuellen Auskunftsverfahren richtet. Die Vorschrift ist jedoch verfassungskonform so auszulegen, dass es für den Datenabruf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen bedarf. Zudem berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.

Dagegen ist § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Die Vorschrift gilt jedoch übergangsweise, längstens bis zum 30. Juni 2013 mit der Maßgabe fort, dass die Sicherungscodes nur unter den Bedingungen erhoben werden dürfen, unter denen sie nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften (etwa denen des Strafprozessrechts) auch genutzt werden dürfen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

I. Die angegriffenen Vorschriften sind im Wesentlichen am Maßstab des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen. Die in den §§ 111 bis 113 TKG geregelten Pflichten der Diensteanbieter zur Erhebung, Speicherung und Bereitstellung der Daten bewirken ebenso wie die Befugnis der Bundesnetzagentur zum Zugriff auf diese Daten und zu deren Übermittlung beziehungsweise wie die Befugnis der Telekommunikationsanbieter zur Auskunftserteilung jeweils eigenständige Eingriffe in dieses Grundrecht. Ein weiterer eigenständiger Grundrechtseingriff liegt darüber hinaus im Abruf der Daten, der eine gegenüber den §§ 112, 113 TKG eigenständige Rechtsgrundlage erfordert. Für Abruf und Auskunftserteilung müssen damit korrespondierende Rechtsgrundlagen bestehen, die wie Doppeltüren zusammenwirken.

Dagegen greifen die angegriffenen Vorschriften - solange sie nicht für die Zuordnung dynamischer  IP-Adressen  genutzt  werden -  nicht  in  das  Telekommunikationsgeheimnis des  Art. 10 Abs. 1 GG ein. Das Grundrecht schützt allein die Vertraulichkeit konkreter Telekommunikationsvorgänge, nicht aber die Vertraulichkeit der jeweiligen Umstände der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen. Die in den §§ 111 bis 113 TKG angeordnete Speicherung und Auskunftserteilung betrifft lediglich die abstrakte Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu bestimmten Anschlussinhabern, die ebenso wie die Zuordnung einer statischen IP-Adresse zu einem Nutzer nicht in den Schutzbereich des Art. 10 GG fällt.

Demgegenüber begründet die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis. Denn für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse müssen die Telekommunikationsunternehmen die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen, die vom Schutzbereich des Art. 10 GG umfasst sind.

II. Die Speicherungspflicht des § 111 TKG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient dazu, eine verlässliche Datenbasis für die in §§ 112, 113 TKG geregelte Auskunftserteilung vorzuhalten, die es bestimmten Behörden erlaubt, Telekommunikationsnummern individuellen Anschlussinhabern zuzuordnen. Die hiermit erstrebte Verbesserung staatlicher Aufgabenwahrnehmung vor allem im Bereich der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und nachrichtendienstlicher Tätigkeiten ist ein legitimer Zweck, der den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die in § 111 TKG geregelte punktuelle Vorhaltung bestimmter, begrenzter und in ihrem Informationsgehalt genau umschriebener Daten für die in den §§ 112, 113 TKG eingehend definierten Verwendungszwecke verstößt nicht gegen das strikte Verbot der Vorratsdatenspeicherung.

§ 111 TKG ist verhältnismäßig. Angesichts des nicht sehr weit reichenden Informationsgehalts der erfassten Daten handelt es sich um einen Eingriff von nur begrenztem Gewicht. Sie geben aus sich heraus noch keinen Aufschluss über konkrete Aktivitäten Einzelner, sondern ermöglichen allein die individualisierende Zuordnung von Telekommunikationsnummern zu den jeweiligen Anschlussinhabern. Grundlegend anders als im Fall der vorsorglichen Speicherung sämtlicher Telekommunikationsverkehrsdaten umfassen diese Daten als solche weder höchstpersönliche Informationen noch ist mit ihnen die Erstellung von Persönlichkeits- oder Bewegungsprofilen möglich. Auch erfasst § 111 TKG nicht die dynamischen IP-Adressen. Die Möglichkeit der Zuordnung der in § 111 TKG erfassten Daten dient einer effektiven Aufgabenwahrnehmung der in den Verwendungsvorschriften näher bestimmten Behörden. Sie ist verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt, dass der Staat anlassbezogen ein legitimes Interesse an der Aufklärung bestimmter Telekommunikationsvorgänge haben und diesem Interesse zur Erfüllung bestimmter Aufgaben ein erhebliches, in Einzelfällen auch überragendes Gewicht zukommen kann.

III. Das automatisierte Auskunftsverfahren gemäß § 112 TKG ist ebenfalls mit der Verfassung vereinbar. Die Vorschrift ist Rechtsgrundlage für die Pflicht der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Daten als Kundendatei sowie für den Zugriff auf diese Daten durch die Bundesnetzagentur und deren Übermittlung an die auskunftsberechtigten Behörden. Für den Abruf der Daten durch die Behörden setzt § 112 TKG dem „Doppeltürenmodell“ entsprechend eine eigene Ermächtigungsgrundlage voraus, wobei die allgemeinen Datenerhebungsvorschriften der jeweils auskunftsberechtigten Behörden ausreichen.

1. § 112 TKG verstößt nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Der Bund durfte das automatisierte Auskunftsverfahren auf der Grundlage seiner Kompetenz für das Telekommunikationsrecht gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG regeln. Hierzu gehört auch die Regelung des Datenschutzes in diesem Bereich und zugleich die Festlegung, wann eine Behörde in Öffnung dieser datenschutzrechtlichen Anforderungen Daten übermitteln darf. Demgegenüber endet seine Ge- setzgebungsbefugnis dort, wo es um den Abruf solcher Informationen geht. Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst bedürfen eines eigenen Kompetenztitels des Bundes oder müssen den Ländern überlassen bleiben. Da § 112 TKG lediglich den Datenaustausch zwischen Behörden regelt, bestehen kompetenzrechtlich keine Bedenken, dass der Bund das Auskunftsverfahren soweit regelt, dass die Länder für den Datenabruf nur noch allgemeine Datenerhebungsgrundlagen bereitstellen müssen. Denn das Letztentscheidungsrecht der Länder über das Ob und Wie des Datenabrufs bleibt unberührt.

2. § 112 TKG genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Vorschrift dient der Effektivierung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung. Bei den Zwecken, für die den Behörden Auskünfte nach § 112 Abs. 2 TKG erteilt werden, handelt es sich um zentrale Aufgaben der Gewährleistung von Sicherheit. Angesichts der Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel und des fortentwickelten Kommunikationsverhaltens der Menschen in allen Lebensbereichen sind die Behörden darauf angewiesen, Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden, wenn der Gesetzgeber die Übermittlung dieser Auskünfte erlaubt, um Straftaten und Gefahren aufzuklären, verfassungsbedrohliche Entwicklungen zur Information der Regierung und der Öffentlichkeit zu beobachten oder in Notsituationen zu helfen.

Unverhältnismäßig ist die Vorschrift nach dem derzeitigen Stand der technischen Entwicklung und Praxis auch nicht insoweit, als sie unter Umständen die Identifizierung von statischen IP-Adressen ermöglicht. Denn da diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt in aller Regel nur Institutionen und Großnutzern, nicht aber privaten Nutzern als Einzelkunden zugewiesen werden, hat die Möglichkeit der Abfrage solcher Nummern nur geringes Gewicht. Allerdings trifft den Gesetzgeber insoweit eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht. Die dynamischen IP-Adressen sind von § 111 TKG jedoch nicht umfasst, sodass § 112 TKG diesbezüglich eine Deanonymisierung nicht ermöglicht.

IV. Das manuelle Auskunftsverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG ist gleichfalls mit der Verfassung vereinbar.

1. Die Vorschrift bedarf aber in zweifacher Hinsicht einer verfassungskonformen Auslegung.

a) Zum einen ist sie sowohl aus kompetenzrechtlichen als auch aus rechtsstaatlichen Gründen so auszulegen, dass sie für sich allein Auskunftspflichten der Telekommunikationsunternehmen noch nicht begründet. Da es sich um Auskunftspflichten Privater handelt, bedarf es für den Abruf der Daten seitens der auskunftsberechtigten Behörden fachrechtlicher, gegebenenfalls landesrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen, die eine Verpflichtung der Telekommunikationsdiensteanbieter gegenüber den abrufberechtigten Behörden eigenständig und normenklar begründen. Denn kompetenzrechtlich gehört die Begründung einer Auskunftspflicht Privater nicht mehr zur Regelung der Übermittlungszwecke, sondern zum Datenabruf. Aus dem Grundsatz der Normenklarheit ergibt sich, dass insoweit hinreichend klar geregelt sein muss, gegenüber welchen Behörden die Anbieter konkret zur Datenübermittlung verpflichtet sein sollen.

b) Zum anderen darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen angewendet werden. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist. Für solche Eingriffe gilt das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Gesetzgeber das Grundrecht, in das eingegriffen wird, unter Angabe des Artikels nennen muss. Daran fehlt es vorliegend. Im Übrigen ist in § 113 Abs. 1 TKG nicht hinreichend klar geregelt, ob mit ihm auch eine Identifizierung solcher Adressen, die ein eigenes Gewicht hat, erlaubt werden soll.

2. Ausgehend von den vorstehenden Maßgaben genügt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Angesichts des begrenzten Informationsgehalts der betreffenden Daten sowie ihrer großen Bedeutung für eine effektive Aufgabenwahrnehmung ist die Reichweite der Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ermöglicht keineswegs Auskünfte ins Blaue hinein als allgemeines Mittel für einen gesetzesmäßigen Verwaltungsvollzug, sondern setzt im Einzelfall die Erforderlichkeit zur Wahrnehmung einer sicherheitsrechtlich geprägten Aufgabe voraus. Auch der weite Kreis der Auskunftsverpflichteten ist mit Blick auf das Ziel einer Effektivierung der Ermittlungsmöglichkeiten gerechtfertigt.

V. Dagegen verletzt die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Die Regelung betrifft die Zugangssicherungscodes, die den Zugang zu Endgeräten sichern und damit die Betreffenden vor einem Zugriff auf die entsprechenden Daten beziehungsweise Telekommunikationsvorgänge schützen. Der Zugriff auf diese Daten ist jedoch in dem Umfang, wie ihn § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG regelt, für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich. Die Vorschrift macht sie den Behörden zugänglich und versetzt sie damit in die Lage, die entsprechenden Barrieren zu überwinden, ohne die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Codes zu regeln. Diese sollen sich vielmehr, wie § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG klarstellt, allein nach eigenständigen Rechtsgrundlagen des Fachrechts, so z. B. nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung, bestimmen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Behörden die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelten Zugangscodes unabhängig von den Anforderungen an deren Nutzung und damit gegebenenfalls unter leichteren Voraussetzungen abfragen können sollen. Die Erhebung der in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelten Zugangsdaten ist mit Blick auf die dort verfolgten Zwecke nur dann erforderlich, wenn auch die Voraussetzungen von deren Nutzung gegeben sind. Dies stellt die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG in ihrer derzeitigen Fassung nicht hinreichend sicher.

VI. Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungswidrige Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht für nichtig erklärt, sondern ihre befristete Fortgeltung angeordnet mit Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörden Auskünfte über Zugangssicherungscodes wie PIN und PUK nur dann verlangen dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind. Denn die Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass auch für die Fälle, in denen die Behörden zu Recht zur Verhinderung oder Ahndung gewichtiger Rechtsgutsverletzungen auf Telekommunikationsdaten Zugriff nehmen dürfen, nicht hinreichend gesichert wäre, dass sie hierzu in der Lage sind. Dies wäre angesichts des begrenzten Gewichts des Grundrechtseingriffs auch zwischenzeitlich nicht hinzunehmen. Einer Übergangsregelung bedarf es aus denselben Gründen auch bezüglich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG. Würden diese Anforderungen sofort wirksam, wären in zahlreichen Fällen bis zum Erlass neuer Abrufregelungen des Fachrechts weder Auskünfte zu Telekommunikationsnummern möglich noch könnten dynamische IP-Adressen identifiziert werden.

Beschluss vom 24.02.2012 - 1 BvR 1299/05

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 24.02.2012

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3. OLG Braunschweig: Nur 20,- EUR Schadensersatz für privaten Online-Fotoklau
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Nach Ansicht des OLG Braunschweig (Urt. v. 08.02.2012 - Az.: 2 U 7/11) besteht bei einer unerlaubten Fotonutzung bei einem privaten eBay-Verkauf ein Schadensersatzanspruch von nur 20,- EUR.

Der Beklagte hatte ungefragt vier Fotos des Klägers für seine Online-Versteigerung auf dem bekannten Auktionsportal genutzt. Der Kläger dies den Beklagten anwaltlich abmahnen und stellte zudem Schadensersatzforderungen auf Basis der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) auf.

Die Braunschweiger Richter ließen all dies nicht gelten.

Obgleich es sich um vier Fälle handle, sei der Fall noch unerheblich, so dass die Abmahnkosten auf 100,- EUR zu deckeln seien (§ 97 a Abs.2 UrhG) seien. Im konkreten Fall sei die Einschaltung eines Anwalts ohnehin nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverhalt besonders einfach gelagert sei.

Auch seien die MFM-Regelungen nicht heranzuziehen, da es ein reiner Privatverkauf sei.

Insofern kam das Gericht zu einem Schadensersatz iHv. 20,- EUR pro Bild.

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4. OVG Berlin-Brandenburg: Text-Übernahme aus dem Internet in Hausarbeit ohne Quellenangabe ist Täuschungsversuch
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Wer als Student wörtlich oder nahezu wörtlich Textstellen aus einer Internetquelle ohne Angabe der Quelle in seine Hausarbeit übernimmt, begeht eine Täuschungshandlung, die zum Nichtbestehen der Prüfung führt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2011 - Az.: 10 M 48.09).

Der Kläger, im Studiengang Wirtschaft eingeschrieben, übernahm passagenweise Texte aus dem Internet in seine Arbeit, ohne diese kenntlich zu machen. Als die Hochschule dies erkannte, bewertete sie die Arbeit als nicht bestanden. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor.

Zu Unrecht wie die Verwaltungsrichter nun entschieden.

Es handle sich um einen Täuschungsversuch, der die Hochschule zu ihrer Handlung berechtige.

Dabei sei dem Kläger nicht allein die Übernahme von fremden Formulierungen vorzuwerfen. Er habe darüber hinaus diese als seine eigene Meinung ausgegeben.

Er habe sich die eigenständige inhaltliche Erschließung der zitierten Quelle, die notwendige Voraussetzung für eine schlagwortartige, prägnante Zusammenfassung der Resultate und die Herausarbeitung der wesentlichen Aussage einer wissenschaftlichen Untersuchung sei, durch den nicht offengelegten Rückgriff auf den Artikel der Netzzeitung wesentlich erleichtert und somit über den Umfang seiner eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit beim Prüfer eine Fehlvorstellung hervorgerufen.

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5. OLG Hamburg: Ungefragte Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.02.2012 - Az.: 3 W 92/11) hat entschieden, dass die ungefragte Übersendung von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in P2P-Fällen wettbewerbswidrig ist.

Der Beklagte war Anwalt und gab für seinen Mandanten im Rahmen von P2P-Urheberrechtsverletzungen vorbeugende Unterlassungserklärungen ab. Er schickte dabei das Dokument an eine Hamburger Kanzlei, die häufig für die Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen hatte. Die Kanzlei war nicht von den Rechteinhabern mandatiert und beanstandete die Zusendung.

Die Hamburger Richter teilten diese Ansicht und verboten die Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen.

Da die klägerische Anwaltskanzlei nicht den Sachverhalt kenne, müsse sie diesen erst aufwändig recherchieren, so die Richter. Sie habe erst zeit- und kostenintensiv nachforschen müssen, wer der Rechteinhaber war. Damit erspare sich der Beklagte erhebliche Aufwendungen.

Es sei vielmehr Sache des Rechtsverletzers die relevanten Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu ermitteln. Diese Aufgabe obliege nicht dem Verletzten oder seinem Rechtsanwalt und schon gar nicht einem Rechtsanwalt, der nicht mandatiert sei.

Insofern handle es sich bei der ungefragten Zusendung um eine unzumutbare Belästigung.

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6. OLG Hamburg: Verzögerte Übermittlung von Anzeigenpreisen durch Gelbe Seiten unzulässige Behinderung
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In der verspäteten Übermittlung einer Anzeigenpreisliste liegt eine unbillige Wettbewerbsbehinderung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die verzögerte Aushändigung dazu führt, dass Wettbewerber deutlich früher mit Preisinformationen versorgt werden und entsprechende Anzeigenaufträge akquirieren können (OLG Hamburg, Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 3 U 140/08).

Die Klägerin war eine Werbeagentur, die für ihre Kunden Anzeigen und Einträge in Telefon- und Branchenverzeichnissen platzierte. Die Beklagte war Herausgeberin der Gelben Seiten. Sie akquirierte Werbeanzeigen für ihre Telefonverzeichnisse, indem Kunden solche direkt bei ihr schalteten, über ihre Handelsvertreter oder durch Werbeagenturen. Zu letzteren gehörte auch die Klägerin.

Eine Umstellung des Vertriebssystems der Beklagten hatte für die Klägerin zur Folge, dass ihr die Agenturpreislisten, auf deren Grundlage sie ihre Kundenpreise kalkulierte, erst zu einem Zeitpunkt von der Beklagten übermittelt wurden, zu dem die Direktkunden und die Handelsvertreter die Preislisten von der Beklagten bereits erhalten hatten.

Gleiches galt für eine andere Werbeagentur. Auch diese gelangte um einiges früher in den Besitz der Preislisten als die Klägerin. Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin gerichtlich wegen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.

Die Klägerin erhalte die Agenturpreislisten zu einem Zeitpunkt, zu dem die Handelsvertreter und die Direktkunden der Beklagten bereits im Besitz der Preislisten seien mit der Konsequenz, dass diese früher Anzeigen schalten könnten.

Der Klägerin stehe damit ein deutlich kürzerer Zeitraum für die Gewinnung von Anzeigenkunden und die Erteilung von Anzeigenaufträgen zur Verfügung. Die Verzögerung führe dazu, dass die Klägerin mit der Anzeigenakquisition erst zu einem Zeitpunkt beginnen könne, zu dem zahlreiche Kunden bereits vertraglich gebunden seien.

Der Klägerin stehe nach dem Kartellrecht auch ein Gleichbehandlungsanspruch zu.

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7. OLG Karlsruhe: Hautverjüngungs-Werbung ohne wissenschaftliche Absicherung wettbewerbswidrig
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Die Bewerbung eines Ultraschallgerätes mit (angeblich) hautverjüngender Werbung ist wettbewerbswidrig, wenn die Aussagen nicht wissenschaftlich abgesichert sind (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2011 - Az.: 6 U 93/11).

Die Beklagte bewarb ihr Produkt, ein Ultraschallgerät, mit der Aussage, es verjünge die menschliche Haut. Es wurden dabei Worte wie "Faltenreduktion""Hautverjüngung""schneller und sichtbarer Erfolg" sowie "Bindegewebsstraffung".

Die Karlsruher Richter stuften dies als irreführend ein, da die Beklagte für diese Aussagen keine hinreichenden wissenschaftlichen Nachweise liefern konnte.

Die von der Beklagten vorgelegten Studien belegten nicht, dass es sich bei den angegriffenen Behauptungen um objektiv erwiesene, wissenschaftliche Erkenntnisse handele. Die Studien genügten nicht den Anforderungen an einen wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis.

Dies gelte schon deshalb, weil es sich nicht um Studien außenstehender Dritter handele, sondern der wissenschaftliche Leiter der Studie zugleich geschäftsführender Gesellschafter der Herstellerfirma der streitgegenständlichen Ultraschallgeräte sei.

Auch lasse sich aus den Studien nicht ableiten, dass tatsächlich eine "Hautverjüngung" mit den Wirkungen, wie sie ein relevanter Teil des Verkehrs aufgrund der Werbung erwarte, eintrete, dass also die "verjüngende Wirkung" auf die Haut deutlich über die mit kosmetischen Mitteln erzielbaren Ergebnisse hinausgehe und von gewisser Dauer und zudem von der Art sei, dass bei einer erneuten Behandlung auf ihr aufgebaut werden könne.

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8. VGH Kassel: Kultusministerium muss BILD-Zeitung keine Namen nennen
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Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen weitergehenden Auskunftsanspruch nach dem Hessischen Pressegesetz zu der fehlerhaften Aufgabenstellung für die Abiturklausur im Fach Mathematik im Jahr 2009 abgelehnt. Mit dieser Entscheidung änderte der 8. Senat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2011 ab, mit dem das Land Hessen zur Mitteilung der für die Freigabe der fehlerhaften Aufgaben „letztverantwortlichen“ Person verurteilt worden war.

Die Kläger, ein Journalist und Leiter der Redaktion der BILD-Zeitung in Frankfurt am Main sowie die Axel Springer AG als Verlegerin dieser Tageszeitung, begehren vom Hessischen Kultusministerium eine Auskunft nach dem Hessischen Gesetz über Freiheit und Recht der Presse (Hessisches Pressegesetz - HPresseG -) im Zusammenhang mit dem Zentralabitur 2009 in Hessen. Die Klausur im Fach Mathematik wurde am 27. März 2009 mit vom Hessischen Kultusministerium für Schülerinnen und Schüler der Grund- und Leistungskurse landesweit vorgegebenen Aufgabenstellungen geschrieben.

Nachdem festgestellt worden war, dass diese Aufgaben Fehler aufwiesen, wurde den Schülern/innen die Möglichkeit eröffnet, die Mathematikklausur am 30. April 2009 mit anderer Aufgabenstellung zu wiederholen. Darüber berichtete die BILD-Zeitung damals mehrfach.

Auf Anfragen des klagenden BILD-Redakteurs teilte das Hessische Kultusministerium mit, dass die Abituraufgaben im Fach Mathematik im Auftrag des Ministeriums von verschiedenen Kommissionen erarbeitet und geprüft worden seien. Bei der erfolgten internen Überprüfung hätten die Fehler weder Mitgliedern dieser Kommissionen noch Mitarbeitern des Hessischen Kultusministeriums und des Instituts für Qualitätsentwicklung zugeordnet werden können. An der begehrten Bekanntgabe der Identität einzelner Mitglieder der Kommissionen bzw. mit dem Vorgang betrauter Personen bestehe kein berechtigtes Interesse bzw. eine derartige Auskunftserteilung sei aus datenschutzrechtlichen Gründen und aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht statthaft.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Fall der Auffassung des Landes Hessen angeschlossen. Zur Begründung der Entscheidung wurde in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, den Klägern stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zwar dem Grunde nach zu; das beklagte Land sei zu der von den Klägern begehrten namentlichen Benennung des Letztunterzeichners bei der Freigabe der fehlerhaften Mathematikaufgaben hier jedoch ausnahmsweise nicht verpflichtet, weil insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe.

Bei der gebotenen Abwägung habe das Kultusministerium zurecht dem Persönlichkeitsrecht des/der letztunterzeichnenden Mitarbeiters/in gegenüber dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an seiner/ihrer Namensnennung den Vorrang eingeräumt. In Übereinstimmung mit den bisherigen Angaben des Ministeriums habe die heutige Zeugenbefragung eines damaligen Abteilungsleiters des Kultusministeriums ergeben, dass der/die „letztunterzeichnende“ Mitarbeiter/in des Ministeriums in der Behördenhierarchie unterhalb der Abteilungsleiterebene gewesen sei und insbesondere eine inhaltliche Überprüfung der freigegebenen Abituraufgaben nicht vorgenommen habe, weil er/sie schon fachlich dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre.

Die öffentliche Bekanntgabe des Namens dieser Person sei deshalb nicht geeignet, den Grund für die Fehler in den Mathematikaufgaben zu ermitteln. Angesichts der vorprozessualen Berichterstattung der BILD-Zeitung könne demgegenüber die Preisgabe des Namens dieses/dieser Bediensteten gegenüber den Klägern dazu führen, dass diese Person in der Öffentlichkeit als hauptverantwortlich für die Mängel der Aufgabenstellungen für die Mathematikklausur im Jahr 2009 stigmatisiert werde, obgleich nach Darstellung des Kultusministeriums die aufgetretenen Mängel offenbar die Folge eines nicht hinreichend strukturierten Zusammenwirkens von Expertenkommissionen und Bediensteten des Ministeriums gewesen sei.

Damit geriete die verlangte Auskunft in einen Bereich, in dem bei einem Amtsträger auch die dienstliche Tätigkeit zu einer persönlichen Angelegenheit werde und somit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts falle.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 8 A 1303/11

Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 23.02.2012

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9. LG Hamburg: Kein Ausgleich für Persönlichkeitsanalyse nach Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrages
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Eine Klausel, die vorsieht, dass der Kunde im Falle des Widerrufs die Kosten für die Persönlichkeitsanalyse eines Online-Partnervermittlungsvertrages trägt, ist rechtswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 31.01.2012 - Az.: 312 O 93/11).

Das verklagte Unternehmen bot im Internet Partnervermittlungsverträge an. Zu Beginn wurde dabei eine Persönlichkeitsanalyse des Neukunden erstellt. In den AGB des Anbieters hieß es dazu:

"Die individuell erstellte ausführliche wissenschaftliche Persönlichkeitsanalyse stellt eine Ware dar, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden ist und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Der Preis hierfür wird bei Widerruf des Vertrages nicht rückerstattet. Diesbezügliche Gewährleistungsansprüche des Nutzers bleiben unberührt."


Dies stuften die Hamburger Richter als unzulässig ein.

Das Unternehmen könne sich nicht darauf berufen, dass es sich bei der Persönlichkeitsanalyse um eine Ware handle, die nach Kundenspezifikationen angefertigt worden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sei. Denn die Persönlichkeitsanalyse sei bereits keine Ware im Sinne des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern vielmehr das Ergebnis eines automatisierten Rechenvorgangs, das dem Nutzer als PDF-Datei übersandt werde.

Denn jedenfalls bei Rückabwicklungskosten von lediglich 5 % des Warenwertes, wie sie hier vorlägen, könne nicht von einer Kundenspezifikation ausgegangen werden. Für den Widerruf komme es weniger auf die faktischen Gegebenheiten, sondern auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Widerruf und Rückabwicklung an.

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Ungeeignetheit zur Rücksendung berufen. Zwar könne der Kunde nach dem Widerruf die Analyse immer wieder lesen, ihr eigentlicher Zweck der Teilnahme an dem Vermittlungsprogramm der Beklagten sei aber nicht mehr erfüllbar.

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10. VG Hannover: Landesregierung muss Axel Springer-Journalistem keine weitere Auskunft zu Landtagsanfrage erteilen
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Der Journalist begehrte Auskunft zu der Frage, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Wulff die Antwort auf Landtagsanfrage freigegeben hat, in der es um die geschäftlichen Beziehungen unter anderem zwischen Christian Wulff und Herrn Egon Geerkens ging. Er begehrte diese Auskunft durch Vorlage der Farbkopie des abgezeichneten Dokumentes, hilfsweise durch schriftliche Beantwortung.

Das Gericht lehnte sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab.

Hinsichtlich des Hauptantrages (Hergabe einer Farbkopie des Entwurfs der Antwort auf die Landtagsanfrage) stehe dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite. Aus § 4 Abs. 1 NPresseG lasse sich ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung nicht ableiten. Der verfolgte presserechtliche Anspruch auf Auskunft darüber, in welcher Form der damalige Ministerpräsident Wulff die Antwort auf eine Anfrage freigegeben hat, könne mit den Mitteln der Sprache erfüllt werden. Der Herausgabe von Dokumenten oder Kopien bedürfe es dafür nicht.

Für den auf eine solche Auskunft (im eigentlichen Sinne) gerichteten Hilfsantrag sei das Rechtsschutzinteresse im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners am 14.02.2012 eingesehen. Dem darin enthaltenen E-Mail-Verkehr der Staatskanzlei habe er entnommen, in welcher Form - nämlich durch schriftliche Abzeichnung des Dokuments - der damalige Ministerpräsident die Antwort auf die Landtagsanfrage freigegeben hat.

Der Antragsteller hat trotz des Ergebnisses der Akteneinsicht ausdrücklich an seinem Rechtsschutzbegehren festgehalten.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 6 B 1778/12

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 23.02.2012

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11. LG Meiningen: Rezeptprämie iHv. 3,- EUR ist Wettbewerbsverletzung
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Ein Apotheker, der auf einem Flyer eine Rezeptprämie von bis zu 3,- EUR auslobt, handelt wettbewerbswidrig. Es liegt ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung vor (LG Meiningen, Urt. v. 27.10.2011 - Az.: HK O 118/10 (118)).

Der Beklagte, ein Apotheker, hatte mit einem Flyer eine Rezeptprämie von bis zu 3 EUR ausgelobt. Der Kunde sollte pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen "1,00 € Einkaufsgutschein" für nicht rezeptpflichtige Artikel erhalten, wobei pro Rezept maximal für drei Arzneimittel ein solcher ausgegeben wurde.

Das Gericht sah dies als wettbewerbswidrig an.

Die Auslobung einer "Rezeptprämie bis zu 3,00 € geschenkt!" für die Einlösung eines Rezepts in der Apotheke des Klägers verstoße gegen das Arzneimittelgesetz sowie die Arzneimittelpreisverordnung, denn diese sähen eine festgesetzte Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente vor.
 
Das Verhalten des Beklagten sei geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts spürbar zu beeinträchtigen. Bei einem Einkaufsgutschein pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel in Höhe von 1,- EUR bis 3,- EUR pro Rezept handle es sich nicht um eine Werbegabe von geringem Wert im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.

Vielmehr stelle die Rezeptprämie einen spürbaren Anreiz für den Käufer dar, die Arzneimittel in der Apotheke wegen der Boni einzulösen und dadurch bei mehreren Rezepten bzw. verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen nicht unerheblichen Betrag für den Einkauf anderer Produkte in der Apotheke zu erlangen.

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12. VG Stuttgart: Cordon Bleu mit Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken irreführend
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.02.2012 die Klage einer Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen (Klägerin) auf Feststellung, dass sie ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu;... mit Schinken und Käse gefüllt“ nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr bringt, abgewiesen (Az.: 4 K 2394/11). Damit ist festgestellt, dass die Klägerin ihr Produkt mit dieser Bezeichnung nicht mehr in den Verkehr bringen darf, weil das Cordon Bleu entgegen der Erwartung des Verbrauchers statt Käse und Schweineschinken eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthält.

Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verstößt die von der Klägerin gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hin. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. 

Der Verbraucher erwarte bei „Cordon Bleu“ auch eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Ver-wendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 27.02.2012

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13. AG Hamburg: 250,- EUR Schadensersatz für P2P-Upload eines Filmes
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Der unerlaubte P2P-Upload eines Films begründet einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 250,- EUR (AG Hamburg, Urt. v. 26.01.2012 - Az.: 35a C 154/11).

Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden Nutzungsrechte an dem Film, ging gegen den Beklagten vor, der das Werk illegal heruntergeladen hatte. Sie klagte auf die Zahlung von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 15.000,- EUR (~ 760,- EUR Abmahnkosten) und 250,- EUR Schadensersatz.

Das Hamburger Gericht sprach beides der Klägerin zu.

Der Streitwert sei angemessen und nicht zu beanstanden. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,- EUR (§ 97 a Abs.2 UrhG) komme nicht in Betracht, da keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliege. Denn der Beklagte habe durch die öffentliche Online-Zugänglichmachung einer unbegrenzten Anzahl an Personen den Film angeboten.

Auch die Höhe des Schadensersatzes sei in Ordnung. Im Wege des richterlichen Ermessens stufte das Gericht den verlangten Betrag als verhältnismäßig ein.

Bereits in der Vergangenheit hatte das AG Hamburg (Urt. v. 27.06.2011 - Az.: 36a C 172/10) ähnlich entschieden und pro Musikstück einen Schadensersatz von 150,- EUR festgelegt.

Auch der Umstand, dass bei Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer P2P-Tauschbörse eine Deckelung der Abmahnung auf 100,- EUR nicht mehr in Betracht kommt, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des AG Hamburg (AG Hamburg, Urt. v. 05.12.2011 - Az.: 36a C 279/11 und AG Hamburg, Urt. v. 07.06.2011 - Az.: 36a C 71/11).

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14. AG Reutlingen: Beschlagnahme eines "Facebook"-Accounts
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Das AG Reutlingen (Beschl. v. 30.10.2011 - Az.: 5 Ds 43 Js 18155/10) hat - soweit ersichtlich - als erstes deutsches Gericht die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet.

Der Angeklagte stand unter dem Verdacht, an einem Einbruchdiebstahl dergestalt beteiligt gewesen zu sein, dass er dem Haupttäter den Einstieg in die Räumlichkeiten ermöglichte.

Dabei bediente sich der Angeklagte zwecks Kommunikation mit dem Haupttäter neben seinem Telefon auch seinem Facebook-Benutzerkonto. Dieses ließ der Richter beschlagnahmen, um weitere Informationen zu erhalten.

Die auf dem Mitgliedskonto befindlichen Daten seien insoweit einer Briefsendung oder einem Telegramm im Gewahrsam des Postdienstleisters vergleichbar und damit in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung beschlagnahmefähig.

Anmerkung:
Die Beschlagnahme-Anordnung ist nach deutschem Recht kaum zu beanstanden, sondern entspricht der bislang herrschenden Rechtsprechung bei vergleichbaren neuen Medien.

Die Umsetzung des Beschlusses in der Praxis stößt jedoch auf massive Probleme. Facebook Deutschland hat eine Zuständigkeit bereits abgelehnt, weil dort keine Account-Daten verwaltet würden. Sollte sich das deutsche Gericht also tatsächlich an die amerikanische Muttergesellschaft wenden müssen, so dürfte ein langer und steiniger Weg für die Amtsbehörden bevorstehen.

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15. Law-Podcasting: IT-Recht für App-Entwickler: Heute: Rechte und Pflichten des App-Entwicklers - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "IT-Recht für App-Entwickler: Heute: Rechte und Pflichten des App-Entwicklers - Teil 1".

Inhalt:
Mit dem heutigen Podcast starten wir eine neue Rechtsreihe im Law-Podcast: IT-Recht für App-Entwickler. Sie erläutert, was Softwarehäuser und Programmierer bei der Erstellung von Smartphones-Apps rechtlich berücksichtigen müssen. Dabei wird insbesondere auf die Unterschiede zwischen den Plattformen iOS und Android eingegangen.

Die Serie startet mit den Rechten und Pflichten des App-Entwicklers. Der heutige Podcast ist in drei Teile geteilt. Den ersten hören sie heute, die beiden anderen gibt es die nächsten Wochen.

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