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Die Themen im Überblick:
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1. BVerfG: Staatliches Sportwetten-Monopol ist verfassungswidrig
2. EuG: "Weiße Seiten" nicht als Marke eintragbar
3. OLG München: Product Placement-Vertrag rechtswidrig
4. OLG München: Kein unbeschränktes Retourenrecht für Großhändler von Bild- und Tonträgern
5. LG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsänderung bei Schweigen auf E-Mail
6. LG Frankfurt a.M.: Bildrecht auch dann verletzt, wenn Person nur ableitbar
7. LG München I: Zeitschriftenvertrag zwischen Premiere und Axel Springer kartellrechtlich unbedenklich
8. VG Sigmaringen: Kein Schulausschluss bei unbefugter Verwendung eines Lehrerbildes im Internet
9. Bundesregierung: Entwurf zum 2. Korb der Urheberrechtsreform
10. Law-Podcasting.de: Vorgetäuschter Page Rank - rechtliche Probleme
11. Neue CD-ROM von RA Dr. Bahr: "Glücksspielrecht in Deutschland"
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1. BVerfG: Staatliches Sportwetten-Monopol ist verfassungswidrig
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Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt. Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.
Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Will er an einem staatlichen Wettmonopol festha lten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten.
Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden.
Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. März 2006 auf die Verfassungsbeschwerde einer Buchmacherin aus München hin (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 96/2005 vom 10. Oktober 2005).
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unve reinbar.
Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern ist der Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen nur dann zumutbar, wenn das bestehende Wettmonopol auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient. Das Staatslotteriegesetz enthält jedoch keine entsprechenden materiell¬rechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen, die dies hinreichend gewährleisten.
a) Dem staatlichen Wettmonopol liegen legitime Gemeinwohlziele (Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht; Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter; Schutz vor irreführender Werbung) zugrunde. Allerdings scheiden fiskalische Interessen des Staates als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus.
Eine Abschöpfung von Mitteln aus dem Glücksspiel für Gemeinwohlzwecke ist nur als Weg zur Suchtbekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt, nicht dagegen als selbständiges Ziel. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols stellt auch ein geeignetes Mittel dar, die mit dem Wetten verbundenen Gefahren zu bekämpfen.
Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Marktöffnung zu einer erheblichen Ausweitung von Wettangeboten und diese Ausweitung auch zu einer Zunahme von suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde. Der Gesetzgeber durfte auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen.
Insbesondere hinsichtlich der Suchtgefahren durfte er angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass sie mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen.
b) Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stellt jedoch in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es in einer Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ist allein durch ein staatliches Wettmonopol noch nicht gesichert.
Ein Monopol kann auch fiskalischen Interessen des Staates dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zur Zielsetzung geraten. Eine konsequente und wirkliche Ausrichtung des Wettmonopols an der Bekämpfung und Begrenzung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten muss sich daher in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Wettmo¬nopols positiv ausdrücken.
Die gegenwärtige rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols gewährleistet nicht hinreichend, dass das staatliche Wettangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt ist und ein Konflikt mit fiskalischen Int eressen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgeht. Das Staatslotteriegesetz enthält nahezu ausschließlich Bestimmungen zur Zuständigkeit und Organisation.
Das verwaltungsrechtliche Regelungsdefizit wird nicht durch den von sämtlichen Ländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrag ausgeglichen. Zwar ist hierin bestimmt, dass die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen und Werbemaßnahmen nicht irreführend und unangemessen sein dürfen sowie dass seitens der Veranstalter, Durchführer und gewerblichen Spielvermittler Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmö glichkeiten bereitzuhalten sind.
Dies gewährleistet jedoch allein noch nicht eine Begleitung des Wettangebots durch aktive Maßnahmen zur Suchtbekämpfung.
c) Dieses Regelungsdefizit spiegelt sich darin wider, dass auch tatsächlich eine konsequente Aus¬richtung der durch den Freistaat Bayern veranstalteten Wetten am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren gegenwärtig nicht gegeben ist. Die Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolgt erkennbar auch fiskalische Zwecke.
Vor allem aber ist der Vertrieb nicht aktiv an einer Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspricht vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Dies zeigt eine breit angelegte Werbung, in der das Wetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wird.
Ebenso wenig sind die Vertriebswege für ODDSET auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt. Durch das breit gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen wird die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem al¬lerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens. Schließlich ist auch die Präsentation des Wettangebots nicht ausreichend am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet.
Die Staatliche Lotterieverwaltung beschränkt sich auf die Bereithaltung von Informationen zu Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten, ohne darüber hinaus eine aktive Suchtprävention zu betreiben.
2. Die Unverhältnismäßigkeit der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten.
3. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten unter Ausübung seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, dass es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.
Will der Gesetzgeber an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Zu den erforderlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien hinsichtlich Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung.
Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine In¬formation und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Geboten sind auch Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen.
Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Schließlich hat der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.
Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht. Für die Neureglung ist eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 angemessen. Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bisherige Rechtslage anwendbar. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.
Ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, unterliegt der Entscheidung der Strafgerichte. Auch in der Übergangszeit muss allerdings bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/2006 des BVerfG v. 28. März 2006
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2. EuG: "Weiße Seiten" nicht als Marke eintragbar
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Das Europäische Gericht 1. Instanz (Urt. v. 16.03.2006 - Az.: T-322/03 = http://shink.de/of9e6l) hat entschieden, dass die Marke "Weiße Seiten" nicht als Marke eintragbar ist:
"Der Ausdruck „weiße Seiten“ ist in der deutschen Sprache zu einem Synonym für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden.
Im Jahr 1996 meldete die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken Muster und Modelle) (HABM) das Wortzeichen „WEISSE SEITEN“ als Gemeinschaftsmarke für verschiedene Waren an, darunter für elektronische Datenträger und für Druckereierzeugnisse, Nachschlagwerke und Branchenverzeichnisse.
Nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke im Jahr 1999 beantragte die Herold Business Data GmbH & Co. KG, diese Marke für nichtig zu erklären.
Im Jahr 2003 erklärte die Beschwerdekammer des HABM die Marke WEISSE SEITEN für EDV-Datenträger und -Speichermedien, insbesondere Bänder, Platten und CD-ROMs, sowie für Druckereierzeugnisse, Nachschlagwerke und Branchenverzeichnisse für nichtig, da der Ausdruck „weiße Seiten“ zu einer üblichen Bezeichnung für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden sei. Die Beschwerdekammer erklärte die Marke ebenso für Papierwaren und Büroartikel sowie für Dienstleistungen eines Verlages und eines Redakteurs für nichtig, da das Zeichen insoweit nur beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.
Die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft erhob gegen diese Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Sie machte geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass der Ausdruck „weiße Seiten“ bereits vor der Anmeldung der Marke als Bezeichnung für alphabetische Teilnehmerverzeichnisse Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe.
Wie das Gericht festgestellt hat, wird durch die von der Herold Business Data, die die Nichtigerklärung der Marke beantragt hatte, vorgelegten diversen Unterlagen der Österreichischen Post belegt, dass der Ausdruck „weiße Seiten“ bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke WEISSE SEITEN zu einer üblichen Gattungsbezeichnung für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden war. Da die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft innerhalb der Warenart „Druckereierzeugnisse, Nachschlagwerke, Branchenverzeichnisse“, zu denen Telefonverzeichnisse auf Papier gehören, keinerlei weitere Unterscheidung getroffen hatte, war die Marke für diese gesamte Warenart für nichtig zu erklären.
Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, das Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen nicht nur in Papierform verfügbar sind, sondern auch in elektronischer Form, im Internet oder auf CD-ROM. Daher ist der Ausdruck „weiße Seiten“ auch als übliche Bezeichnung für elektronische Verzeichnisse dieser Art anzusehen, wie auch durch Internet-Recherchen während des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM belegt worden war. Da die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft in der Warenart „Magnetaufzeichnungsträger und bespielte Speichermedien für Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, insbesondere Bänder, Platten, CD-ROMs“ keinerlei weitere Unterscheidung vorgenommen hatte, war die Marke auch für alle diese Waren für nichtig zu erklären.
Da der Ausdruck „weiße Seiten“ in der deutschen Sprache zu einer Bezeichnung für Verzeichnisse der Telefonanschlüsse von Privatpersonen geworden ist, ist dieser Ausdruck für die Waren, für die er als eine übliche Bezeichnung anzusehen ist, zugleich beschreibend. Da Dienstleistungen eines Verlages und Dienstleistungen eines Redakteurs auch die Erstellung und Ausarbeitung solcher Waren betreffen, ist der Ausdruck „weiße Seiten“ auch für diese Dienstleistungen als beschreibend anzusehen, da er ihre Zweckbestimmung bezeichnet.
Was die übrigen Waren wie Papierwaren und Büroartikel angeht, so kann der Ausdruck im Sinne von „weißfarbige Seiten“ verstanden und als Synonym für „weißfarbige Blätter“ verwendet werden. Da die Telefon & Buch Verlagsgesellschaft auch innerhalb dieser Warenarten keine Unterscheidung vorgenommen hat, ist die Marke auch für alle diese Waren beschreibend.
Das Gericht ist damit zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zusammenhang zwischen der Marke WEISSE SEITEN und den Merkmalen aller in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen so eng ist, dass die Marke wegen ihres beschreibenden Charakters nicht hätte eingetragen werden dürfen.
Das Gericht hat daher die Klage der Telefon & Buch Verlagsgesellschaft abgewiesen."
Quelle: Pressemitteilung Nr. 25/06 des EuG v. 16.03.2006
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3. OLG München: Product Placement-Vertrag rechtswidrig
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Das OLG München (Urt. v. 16.02.2006 - Az.: 29 U 4412/05) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Product Placement-Vertrag rechtswidrig ist.
Die Klägerin, ein Getränkeunternehmen, beauftragte die Beklagte, dass diese dafür sorgen sollte, dass die klägerischen Produkte in einem Kinofilm, sog. Product Placement, auftauchen sollten. Da dies erfolglos blieb, forderte die Klägerin das bereits gezahlte Honorar zurück.
In diesem Zusammenhang hatten die Münchener Richter darüber zu urteilen, ob der Product Placement-Vertrag wirksam ist. Dies haben sie verneint.
"Auf den (...) geschlossenen Product Placement-Vertrag (...) betreffend ein Product Placement der Spirituose „X.“ in dem Kinofilm „A.“ kann die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht stützen.
Dieser Vertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 UWG a.F. nichtig. Nach dieser Vorschrift sind Verträge nichtig, die zur Begehung unlauteren Wettbewerbs verpflichten (...)
Das ist bei dem vorliegenden Product Placement-Vertrag der Fall; mit dem vorgesehenen Product Placement sollte im Wege getarnter Werbung der Wettbewerb der Klägerin gefördert werden."
Und weiter:
"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es wettbewerbswidrig (...), wenn ein Spielfilm, in dem in nicht unerheblichem Umfang bezahlte Werbung betrieben wird, ohne Aufklärung über diesen Umstand in den Verkehr gebracht wird (...).
Werbung ist grundsätzlich dem Adressaten als solche kenntlich zu machen; die auf Täuschung angelegte Tarnung einer Werbemaßnahme wird regelmäßig weder dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz noch dem Gebot der Achtung der Persönlichkeitssphäre der Verbraucher gerecht (...). Werbung in Kinofilmen, für die der Interessierte Zahlungen oder andere über bloßes Zurverfügungstellen von Requisiten hinausgehende Leistungen von einigem Gewicht erbringt, verstößt regelmäßig gegen § 1 UWG a.F. (...).
Die Vereinbarungen in dem zwischen den Parteien geschlossenen Product Placement-Vertrag gehen über ein bloßes Zurverfügungstellen von Requisiten gegen geringes Entgelt weit hinaus."
Der geschlossene Vertrag war daher unwirksam, es gab somit keinen rechtlichen Grund für die Vermögensverschiebung. Die Klägerin erhielt somit ihr Honorar zurück.
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4. OLG München: Kein unbeschränktes Retourenrecht für Großhändler von Bild- und Tonträgern
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Das OLG München (Urt. v. 09.03.2006 - Az.: U (K) 1996/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Großhändler von Bild- und Tonträgern (Videos, CDs, Software usw.) sich in seinen AGB gegenüber dem Hersteller ein unbeschränktes Recht auf Rückgabe einräumt.
Der Größhandler hatte sich in seinen Bestimmungen ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Retour eingeräumt. Hierin sahen die Münchener Richter einen rechtswidrigen Verstoß:
"Ein unbeschränktes und unbefristetes Wiederverkaufsrecht widerspricht dem das Wesen des Kaufvertrags ausmachenden Grundsatz, dass der Käufer den Kaufgegenstand und der Verkäufer den Kaufpreis auf Dauer behalten sollen.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat ein Wiederverkaufsrecht die Funktion, einen einmal geschlossenen Kaufvertrag rückgängig zu machen. Ein derartige Möglichkeit steht dem Käufer nach der gesetzlichen Regelung nur bei dem Vorliegen von Rechts- und Sachmängeln zu; ein allein von dessen Belieben oder subjektiver Einschätzung abhängiges derartiges Recht kennt das Gesetz nicht (...)."
Und weiter:
"Ein Handelsbrauch (...), der auf die Einräumung eines hundertprozentigen, unbefristeten Retourenrechts gerichtet wäre und dieses angemessen erscheinen lassen könnte, besteht nicht."
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5. LG Frankfurt a.M.: Keine Vertragsänderung bei Schweigen auf E-Mail
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.11.2005 - Az.: 2/03 O 352/05: PDF = http://shink.de/xkx8o8) hatte zu entscheiden, ob eine Vertragsänderung auch dadurch zustande kommen kann, wenn ein Kunde auf die E-Mail eines Unternehmens, in der Vertragsänderungen angekündigt werden, nicht antwortet.
Dies haben die Richter verneint:
"Denn ein Schweigen des Kunden auf die E-Mail führt die Verlängerung der Kündigungsfrist nicht herbei.
Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots. Gleiches gilt für den hier vorliegenden Fall des Angebots auf Vertragsänderung.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien des zu ändernden Vertrag einvernehmlich dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung haben zukommen lassen. Die Vereinbarung einer Erklärungsfiktion ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur eingeschränkt (...) möglich."
Zwar hatte die Beklagte eine entsprechend rechtskonforme AGB-Passage in ihren Bedingungen. Diese kam jedoch wegen ungeschickter Verweisung nicht zum Zuge, so dass die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln galten.
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6. LG Frankfurt a.M.: Bildrecht auch dann verletzt, wenn Person nur ableitbar
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 19.01.2006 - Az.: 2/03 O 468/05: PDF = http://shink.de/zy3y4t) hatte zu entscheiden, ob das Recht am eigenen Bild auch dann verletzt ist, wenn die abgebildete Person zwar nicht 100% erkennbar ist, jedoch aus den Umständen ableitbar ist, um wen es sich handelt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Zeitung die Klägerin bei sexuellen Handlungen mit einer anderen Person abgelichtet, wobei die abgelichtete Person nicht eindeutig erkennbar war.
Die Richter haben das Handeln der Zeitung als rechtswidrig eingestuft:
"Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 1004 (analog) BGB i.V.m. §§ 22 f KUG zu.
Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts ein Bildnis der Klägerin ohne deren Einwilligung verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt. Dadurch wurde das Recht der Klägerin am eigenen Bild gemäß § 22 KUG verletzt.
Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge.
Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (...)."
Und weiter:
"Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (...).
Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (...)."
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7. LG München I: Zeitschriftenvertrag zwischen Premiere und Axel Springer kartellrechtlich unbedenklich
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Der Heinrich Bauer Verlag scheiterte in erster Instanz mit seinem Versuch, aus kartell-rechtlichen Gründen gegen die enge Zusammenarbeit des PayTV-Anbieters Premiere mit dem Axel Springer Verlag vorzugehen. Die Kartellstreitkammer des Landgerichts München I sah zwar Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsbeeinträchtigung. Sie wies die Klage jedoch ab, da die Kooperation durch eine Gruppenfreistellungsverordnung der EG erlaubt werde.
Stein des Anstoßes: Die Beklagte hatte im Jahr 2004 ihre eigenen Programmpublikatio-nen „Premiere“ und „tv kofler“ eingestellt, ihre Zeitschriftsabonnenten an die Axel Springer AG übertragen und sich verpflichtet, zukünftig für 5 Jahre exklusiv deren Programmzeitschrift „TV Digital“ zu vertreiben. Seither bekommt jeder Neuabonnent eines PayTV-Paketes der Beklagten zwei Ausgaben von TV Digital gratis und ein Abonnement hierfür angeboten. Die Beklagte erhält für jeden Abschluss eines Zeitschriftenabonnements Provisionen. Beim Angebot „Premiere komplett“ ist ein Abonnement von TV Digital sogar im – vergünstigten - Gesamtpreis enthalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, diese Bindung sei der Grund, warum ihre eigene Programmzeitschrift „tv world“, die ebenfalls das komplette Pay- und Free-TV-Programm umfasse, trotz geringeren Verkaufspreises am Markt keine Chance habe. Der Zugang zur Kundengruppe der Premiere-Abonnementen sei für alle anderen Marktteilnehmer auf dem Markt für Abo-TV-Programmzeitschriften faktisch abgeschottet. Die Kooperations-absprache der Beklagten mit dem Axel Springer Verlag sei daher rechtswidrig.
Die Beklagte berief sich darauf, dass ein großer Teil, „ca. 40 %“, der Abonnenten von TV Digital gar nicht TV-Abonnenten bei ihr seien. Von ihren Abonnenten hätten zuletzt auch nur ca. 25 % das die Zeitschrift umfassende „Komplett-Paket“ gewählt. Die Einbin-dung in ein solches Paket sei das Einzige, was der Klägerin nicht zur Verfügung stehe (die Klägerin hatte seinerzeit ein vergleichbares Exklusivangebot, wie es der Axel Sprin-ger Verlag annahm, abgelehnt); Werbung für ihr Produkt könne die Klägerin dagegen auch im TV-Programm der Beklagten machen und habe dies auch getan. Ihr geschäftli-cher Misserfolg müsse daher andere Ursachen haben.
Die für Kartellstreitigkeiten zuständige 33. Zivilkammer bejahte die Voraussetzungen für eine Gruppenfreistellung nach der EG-Verordnung Nr. 2790/1999 (Vertikal-GVO), da der Anteil der Axel Springer AG am Markt der Fernsehprogrammzeitschriften 30 % nicht übersteige. Entscheidend dabei: Eine Unterteilung dieses Marktes in Zeitschriften für Abo-TV und Free-TV lehnten die Richter ab. Anders als zu Beginn des Bezahlfernsehens liege insoweit inzwischen ein einheitlicher Markt vor. Zwar seien die Schwerpunkte der einzelnen Programmzeitschriften noch unterschiedlich. Viele Zeitschriften, die vor allem Free-TV-Angebote darstellten, würden aber zumindest auszugsweise Hinweise auf Premiere-Programme oder ganze Supplements zu diesen enthalten; wie auch umgekehrt die primär auf Abo-Programme ausgerichteten Zeitschriften umfangreich das Free-TV-Programm darstellten. Damit seien die Zeitschriften für den Verbraucher vergleichbar und austauschbar, was das wesentliche Kriterium für die Annahme eines einheitlichen Marktes bilde.
Angesichts von 40 % TV-Digital-Abonnenten, die nicht zugleich Premiere abonniert haben, sah die Kammer auch keine auf der Koppelung des Zeitschriftenabos mit dem „Premiere Komplett“-Paketes beruhende wesentliche Einschränkung des Wettbewerbs.
Urteil des Landgerichts München I vom 21.03.2006, Az. 33 O 24781/04 (nicht rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 21.03.2006
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8. VG Sigmaringen: Kein Schulausschluss bei unbefugter Verwendung eines Lehrerbildes im Internet
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Das VG Sigmaringen (Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 9 K 8/06) hatte darüber zu entscheiden, ob der vorübergehende Schulausschluss eines Schülers gerechtfertigt ist, wenn dieser unbefugt Bilder von Lehrern im Internet verwendet hat.
Der Schüler kopierte ein Bild seines Chemielehrers ein, der gerade anlässlich einer Einweihungsveranstaltung für eine Kletterwand einem Mädchen in die Sicherungsgurte half. Zusätzlich fügte er noch ein „Smiley“-Gesicht bei, das beim Anklicken die Zunge herausstreckt. Zudem fügte er unter seinem eigenen Nickname das Bild einer barbusigen jungen Frau auf der linken Autorenspalte im betreffenden Internet-Forum ein.
Dieses Bild tauchte dann auch neben dem Bild des Chemielehrers auf der für Mitglieder des Forums zugänglichen Internet-Seite auf.
Anfang Dezember wurde der betroffene Chemielehrer auf die Bilder aufmerksam gemacht und konnte am folgenden Tag wegen Herzrhythmusstörungen keinen Unterricht abhalten. Daraufhin wurde der Schüler vom Unterricht entfernt.
Das VG hat diesen Ausschluss für rechtswidrig erkannt:
"Zwar ist beim Antragsteller durch die oben beschriebene, unbefugte Verwendung des aus der Homepage der Schule kopierten Lehrerbildes und mit dem Hinweis, es handle sich dabei um seinen namentlich genannten Chemielehrer, von einem schulbezogenen Fehlverhalten auszugehen.
Ein (...) schweres (...) Fehlverhalten ist aus gegenwärtiger Sicht in dem verfahrensgegenständlichen Internet-Beitrag des Antragstellers aber nicht erkennbar. Es dürfte sich vielmehr um ein eher geringfügiges Fehlverhalten handeln.
Der dem Gericht in guter Farbkopie vorliegende Internet-Beitrag lässt bei unvoreingenommener Betrachtung einen sexuellen oder pädophilen Bezug zur Schule nicht erkennen. Die Internet-Seite ist klar in eine Autorenspalte, in der auch die barbusige Frau abgebildet ist, und in eine Spalte für die Bilderkette, in der der betroffene und namentlich benannte Lehrer abgebildet ist, getrennt.
Eine gedankliche Verbindung beider Spalten drängt sich nicht auf. Das Bild des Lehrers, der kniend einem Mädchen in Sicherungsgurte zum Klettern an der im Hintergrund sichtbaren Kletterwand hilft, erscheint unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts für sich genommen unverfänglich und weder verunglimpfend noch ehrverletzend.
Dieses Bild, das von der unbeschränkt zugänglichen homepage der Schule kopiert wurde, wurde wohl auch nicht verändert; es handelt sich also nicht um eine Collage im eigentlichen Sinne.
Daher ist die Namensnennung des Lehrers wohl ebenfalls nicht ehrverletzend."
Und weiter:
"Aber auch wenn man bei der Bildbetrachtung das weitere Bild der barbusigen Frau in der Autorenspalte berücksichtigt, ist eine sexuelle Verunglimpfung des betroffenen Lehrers, gar die Assoziation einer pädophilen Neigung nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht feststellbar, zumal es sich bei der Frau erkennbar um eine erwachsene Person und um kein Kind handelt."
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9. Bundesregierung: Entwurf zum 2. Korb der Urheberrechtsreform
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Die Bundesregierung hat einen Entwurf zum 2. Korb der Urheberrechtsreform vorgelegt (PDF-Download = http://shink.de/xnyru).
Im Überblick die wichtigsten Punkte:
- die Privatkopie bleibt (theoretisch) erhalten, wird jedoch faktisch auch (weiterhin) grundlegend eingeschränkt durch das Verbot, Privatkopien von kopiergeschützten Medien zu fertigen
- die unglückliche Formulierung "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage" aus dem 1. Korb wird abgeändert. Nunmehr soll die Privatkopie nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird
- eine Bagatellklausel im Bereich des strafrechtlichen Urheberrechts wird nicht eingeführt; dieser Ansatz war z.T. angedacht worden, um die Strafverfolgungsbehörden vor Massenverfahren wie derzeit im Falle der Spiels "Earth 2160" zu schützen und "die Schulhöfe nicht zu kriminalisieren"
- Regelungen zur Pauschalvergütung
- zukünftig Rechteeinräumung für neue Nutzungsarten möglich
Eine kompakte Darstellung der geplanten Neuerung bietet die Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums = http://shink.de/7san8b
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10. Law-Podcasting.de: Vorgetäuschter Page Rank - rechtliche Probleme
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema "Vorgetäuschter Page Rank: Rechtliche Probleme" = http://shink.de/xfwnq
Inhalt:
In der letzten Zeit nehmen die Fälle zu, in denen Domains mit vorgetäuschtem Page Rank verkauft werden.
Hier stellt sich schnell die Frage: Welche (zivilrechtlichen) Ansprüche hat der Käufer, wenn er den Schwindel später entdeckt? Und macht sich der Verkäufer evtl. wegen Betruges strafbar?
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11. Neue CD-ROM von RA Dr. Bahr: "Glücksspielrecht in Deutschland"
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Ende Mai 2006 erscheint im VVI-Verlag das neue Werk von RA Dr. Bahr. Es trägt den Titel
"Glücksspielrecht in Deutschland"
Gesetzes- und Urteilssammlung auf CD-ROM
Zukunfts-Perspektiven:
Mit dem Urteil zu Sportwetten hat das BVerfG neue Tatsachen geschaffen.
Der Monopolmarkt "Glücksspiele" kommt in Bewegung. Und die Perspektiven sind äußerst spannend: Selbst Pessimisten gehen von einem rapiden Wachstum des Marktes für Glücksspiele in Deutschland aus (aktuell: 27 Mrd. €/Jahr). Besonders im Bereich der (Sport-)Wetten hat Deutschland höchstes Potenzial: Statistisch verwettet jeder Deutsche lediglich 33,- € pro Jahr. Einsätze in "normalen" Nachbarländern liegen beim Fünf bis 20-fachen (Österreich: 151,- €, UK 626,- €).
Mit der neuen Textsammlung "Glücksspielrecht in Deutschland" bereiten Sie sich optimal auf diesen Wachstumsmarkt vor. Sie finden alle relevanten Gesetzestexte sowie alle relevanten Urteile leicht durch Stichwort-, Urteils- und Aktenzeichensuche. Mit der jährlichen Update-Funktion sind Sie immer aktuell informiert. Sie erfahren zeitnah, wie das Urteil des BVerfG in der Rechtspraxis umgesetzt wird und welche Änderungen sich daraus ergeben.
Herausgeber:
Herausgegeben von RA Dr. Martin Bahr, bekannt durch seine Fachbeiträge und Konferenzen. Dr. Martin Bahr ist einer der führenden Spezialisten auf dem Gebiet des Glücksspielrechts in Deutschland. Er ist Autor diverser Fachpublikationen und Pressesprecher bei ISA-Casinos.
Inhalt:
Die einzige Gesetzes- und Urteilssammlung zum aktuell interessantesten Wachstumsmarkt. Über 60 Gesetze und 800 Urteile.
Nähere Informationen / Bestellmöglichkeiten:
Nähere Informationen und Bestellmöglichkeiten zum Produkt finden Sie online unter http://www.gr-d.de
Ein Flyer mit einer ausführlicheren Beschreibung ist hier downloadbar (160 KB, PDF) = http://shink.de/gk1cxu
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