Newsletter
Die Klägerinnen sind Zeitungsverlage. Die Beklagte zu 1 ist die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), der Beklagte zu 2 ist der Norddeutsche Rundfunk.
Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten betreiben seit dem Jahr 1996 das von der Beklagten zu 2 betreute Online-Portal "tagesschau.de". Im Jahr 2009 wurden in den Rundfunkstaatsvertrag die Regelungen des §§ 11d, 11f RStV eingefügt. Danach haben öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten die inhaltliche Ausrichtung ihrer Telemedienangebote in Telemedienkonzepten zu konkretisieren und diese Konzepte einer - als "Drei-Stufen-Test" bezeichneten - Prüfung zu unterwerfen.
Die in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten entwickelten daraufhin unter Federführung des Beklagten zu 2 ein Telemedienkonzept für das Online-Portal "tagesschau.de". Dieses Konzept wurde im Jahr 2010 vom Rundfunkrat des Beklagten zu 2 beschlossen, von der Niedersächsischen Staatskanzlei als Rechtsaufsichtsbehörde freigegeben und im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Seit dem 21. Dezember 2010 bieten die Rundfunkanstalten die Applikation "Tagesschau-App" für Smartphones und Tabletcomputer an. Über diese Applikation kann das unter "tagesschau.de" vorgehaltene Angebot aufgerufen werden. Dieses besteht aus - teils um Standbilder oder Bildstrecken ergänzten - Textbeiträgen, aus Audio- und Videobeiträgen sowie aus interaktiven Elementen.
Mit ihrer Klage wenden sich die Klägerinnen gegen das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot. Sie sind der Ansicht, dieses Angebot sei wettbewerbswidrig, weil es gegen die als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzustufende Bestimmung des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV verstoße. Danach sind nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien unzulässig. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, ein etwaiger Verstoß der Beklagten gegen das Verbot presseähnlicher Angebote könne keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründen, weil das Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" im Zuge des "Drei-Stufen-Tests" von den mit der Prüfung befassten Einrichtungen als nicht presseähnlich eingestuft und freigegeben worden sei. Die Wettbewerbsgerichte seien an diese rechtliche Bewertung gebunden.
Die Revision der Klägerinnen hatte hinsichtlich der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit - so der Bundesgerichtshof - im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Bei der Beklagten zu 1, der ARD, handelt es sich um einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, der als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2 hatte die Revision der Klägerinnen dagegen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, aufgrund der Freigabe des Telemedienkonzeptes durch die Niedersächsische Staatskanzlei stehe - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass das am 15. Juni 2011 über die "Tagesschau-App" bereitgestellte Angebot im Online-Portal "tagesschau.de" nicht presseähnlich gewesen sei. Mit der Freigabe ist allenfalls das Konzept und jedenfalls nicht dessen konkrete Umsetzung im Einzelfall als nicht presseähnlich gebilligt worden. Bei dem Verbot nichtsendungsbezogener presseähnlicher Angebote handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Das Verbot hat zumindest auch den Zweck, die Betätigung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dem Markt der Telemedienangebote zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann daher wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verlage begründen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nunmehr prüfen, ob das von den Klägerinnen beanstandete Angebot presseähnlich gewesen ist. Bei dieser Prüfung kommt es - so der BGH - nicht darauf an, ob einzelne Beiträge dieses Angebots als presseähnlich anzusehen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob das über die "Tagesschau-App" am 15. Juni 2011 abrufbare Angebot des Online-Portals "tagesschau.de" in der Gesamtheit seiner nichtsendungsbezogenen Beiträge als presseähnlich einzustufen ist. Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht.
Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14 - Tagesschau-App
OLG Köln - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 6 U 188/12, WRP 2014, 194
LG Köln -Urteil vom 27. September 2012 - 31 O 360/11, WRP 2012, 1606
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.04.2015
Die Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt: VII. Haftung
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […] 5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam ist und der Beklagte deshalb wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB*) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist. Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den - widersprüchlichen - Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.
Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre.
Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit - aus der maßgeblichen Sicht des Kunden - keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.
Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14
Amtsgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 26. Juli 2013 - 7 C 308/12
Landgericht Waldshut-Tiengen - Urteil vom 13. März 2014 - 2 S 34/13
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.04.2015
Die Beklagte präsentierte ihr Produkt auf der internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Nachahmung ihrer Originalwaren und klagte auf Unterlassung. Sie berief sich dabei auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.
Der BGH verneinte den Anspruch. Zwar seien die Produkte von der äußeren Ausgestaltung sehr ähnlich, wiesen jedoch deutlich unterschiedliche Herkunftshinweise aus.
Die Wahrnehmung von gewerblichen Wiederverkäufern und Zwischenhändlern beruhe auf einem anderen Wissensstand als die Wahrnehmung des durchschnittlichen Endverbrauchers. Denn dieser Fachkreis verfüge regelmäßig über genauere Kenntnisse der im Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft.
Diese Spezialkenntnisse stünden der Annahme einer Herkunftstäuschung entgegen, wenn die Produkte - wie hier - in Packungen vertrieben würden, die mit deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen gekennzeichnet seien.
Es ging um ein Ordnungsmittelverfahren aus dem Online-Bereich, wo der Schuldner trotz gerichtlichem Verbot weiterhin einen urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt im Internet zum Abruf bereithielt.
Der Gläubiger beantragte die Verhängung eines Ordnungsmittels und stellte die Höhe grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts, legte jedoch eine Mindestsumme von 3.500,- EUR fest. Die Richter verhängten eine Summe von 500,- EUR, so dass der Gläubiger 6/7 der Kosten zu tragen hatte.
Hiergegen wendete sich der Gläubiger.
Zu Unrecht wie der BGH nun meint. Zwar müsse grundsätzlich der Schuldner die Kosten solcher Verfahren tragen. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Gläubiger keinen Mindestbetrag nenne, sondern den Wert in das Ermessen des Gerichts stelle.
Lege sich der Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, auf ein Mindestsumme fest, müsse er sich daran auch festhalten lassen. Sei das Ordnungsgeld im Endergebnis geringer, trage der Gläubiger entsprechend anteilig die Kosten des Verfahrens.
Die verklagte Immobilienmaklerin, die das Portal "Immo-Boerse24.de" betrieb, inserierte in der Berliner Morgenpost eine Anzeige für den Erwerb eines Hauses. Die Anzeige enthielt neben der Angabe des Kaufpreises den Hinweis auf das Portal "Immo-Boerse24.de", jedoch keinen weiteren Zusatz, dass hier auch eine Maklerprovision fällig werden würde.
In der 1. Instanz stufte das LG Berlin (Urt. v. 17.12.2013 - Az.: 16 O 512/13) dies als irreführend und somit wettbewerbswidrig ein, da wesentliche Informationen, nämlich dass eine Provision 7,14 % anfallen würde, nicht angegeben seien.
Alleine der Hinweis "Immo-Boerse24.de" reiche nicht aus, dass der Verbraucher wisse, das es sich hier um einen gewerblichen Vermittler handle, bei dem eine Vermittlungsgebühr anfalle. Es genüge nicht, dass der Kunde wisse, dass es sich um einen gewerblichen Anbieter handle. Denn es gebe zahlreiche andere Anbieter am Markt (z.B. Bauträgerunternehmen), die ebenfalls gewerblich tätig seien, bei denen aber keine Provision anfalle. Der aufklärende Hinweis müsse sich also ausdrücklich auf den Anfall der Provision beziehen.
"Börse" weise auf einen - hier virtuellen - Ort hin, an dem Anbieter und Nachfrager auf einer Onlineplattform zusammenträfen. Solche Plattformen könnten sowohl von Privatpersonen als Unternehmen betrieben werden.
Auch durch den Begriff "Immo" als Wortbestandteil von Immobilie werde gegenüber
In der Berufungsinstanz hat das KG Berlin (Protokoll v. 17.12.2014 - Az.: 5 U 22/14) diese Einschätzung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, so dass die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.
Der Journalist hat wissen wollen, ob und mit welchen Fragestellungen aus welchen Fraktionen sich die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in den vergangenen zwei Jahren mit einem Verbotsverfahren gegen die NPD befasst haben und welchen Inhalt die betreffenden Ausarbeitungen haben. Ein Auskunftsanspruch der Presse gegen Institutionen des Bundes kann nur unmittelbar auf die in Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Pressefreiheit gestützt werden. Diesem Auskunftsanspruch stehen jedoch die Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses.
Da die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages der Informationsbeschaffung des einzelnen Bundestagsabgeordneten dienen, nehmen sie teil an dem freien Mandat. Dass der Journalist nicht die Namen der Abgeordneten wissen möchte, die den Auftrag erteilt haben, sondern lediglich eine Zuordnung nach Fraktionen begehrt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Aufgrund der Spezialisierung der einzelnen Abgeordneten auf bestimmte Themen werden Anfragen zu der hier fraglichen Thematik in der Regel nur von wenigen Fraktionsmitgliedern gestellt; diese sind deshalb durchaus identifizierbar. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich Abgeordnete möglicherweise nicht mehr unbefangen an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wenden, wenn sie mit dem Bekanntwerden ihres Informationsbeschaffungsverhaltens rechnen müssten.
Zwar wird auch die Freiheit des Mandats nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, etwa die Pressefreiheit, begrenzt werden. Es spricht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aber viel dafür, dass die insoweit erforderliche Abwägungsentscheidung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Unabhängig davon ist jedenfalls in dem hier entschiedenen Fall der Pressefreiheit kein Vorrang vor dem grundgesetzlichen Schutz des freien Mandats einzuräumen.
Beschluss vom 30. April 2015 - OVG 6 S 67.14 -
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 30.04.2015
Fotos, die ein User auf Facebook von sich veröffentlicht und die für die Allgemeinheit zugänglich sind, darf ein Dritter grundsätzlich zum privaten Gebrauch kopieren. Eine (Weiter-) Veröffentlichung dieser Werke ist jedoch nur mit Zustimmung erlaubt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In keinem Fall erlaubt diese Norm eine kommerzielle Verwendung oder eine Publikation (unabhängig davon, ob dies privat oder geschäftlich geschieht) auf der eigenen Webseite.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die außergerichtlich ausgesprochene Abmahnung ausreichend war. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt und als diese nicht reagierte, gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Daraufhin gab die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis ab, verwahrte sich aber gegen die Kosten. Denn die Abmahnung sei, so die Beklagte, nicht hinreichend begründet gewesen, da der Name des betroffenen Verbrauchers fehlte, so dass der Sachverhalt nicht ermittelt werden konnte.
Dies ließen die Saarbrücker Richter nicht gelten und verurteilten die Beklagte auch zur Kostentragung.
Die Abmahnung sei genügend bestimmt und enthalte alle wesentlichen Informationen.
Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein solches Schreiben so konkret angegeben werden, dass der Abgemahnte erkennen könne, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen würde. Erforderlich sei dazu die Angabe der konkreten Verletzungshandlung, die so genau bezeichnet werden müsse, dass der Schuldner, wisse, was ihm vorgeworfen werde, so dass er die erforderlichen Schlussfolgerungen ziehen könne. Dazu müssten zwar nicht zwingend alle Einzelheiten des Wettbewerbsverstoßes angegeben werden, jedoch müssten die Informationen so genau sein, dass sie dem Abgemahnten eine sachliche Prüfung ermöglichten.
Diese Anforderungen erfülle die Abmahnung im vorliegenden Fall.
Der Beklagten wurde nicht nur mitgeteilt, wann sich der gerügte Wettbewerbsverstoß genau ereignet habe, sondern auch, dass eine in der Stadt S wohnhafte Kundin betroffen betroffen sei. Der verantwortliche Vertriebsmitarbeiter sei namentlich genannt worden. Auch der Umstand, dass es zu einem Vertragsschluss gekommen sei, der später widerrufen worden sei, sei erwähnt worden.
Bei entsprechendem Aufklärungswissen hätten diese Angaben die Beklagte problemlos in die Lage versetzt, den Sachverhalt zu klären. Da dies nicht erfolgt sei, habe die Beklagte Anlass zur Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben, so dass sie auch die Kosten zu tragen habe.
Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Markus Lehmler ausgeführt, dass der Polizeipräsident zu Recht Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zum Polizeikommissar gehabt habe. Zwar sei im gesamten Ausbildungskurs über die private Whatsapp-Gruppe eine Vielzahl von Postings verschickt worden, die als zumindest (erheblich) geschmacklos und niveaulos einzuordnen seien.
Das könne den Kläger aber nicht entschuldigen. Denn von einem Kommissaranwärter müsse ein gewisses Maß an Selbstkontrolle erwartet werden. Diese habe der Kläger vermissen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Polizist im Vorbereitungsdienst eben kein Schüler mehr sei.
Es fehle auch an einem sensiblen Umgang mit dem Thema Rechtsextremismus. Das gelte ungeachtet dessen, dass der Kläger - worüber sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch einig waren - nicht als Rechtsextremist einzustufen ist.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 1 K 2241/14
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 30.04.2015
Die Rechteinhaberin, die die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Musikalbum hielt, verlangte von einem Webhoster Auskunft über Name, Adresse und E-Mail eines Kunden. Dieser Kunde betrieb einen BitTorrent-Tracker.
Das LG Hamburg bejahte den Auskunftsanspruch.
Der Webhoster habe Dienstleistungen erbracht, die für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzt worden seien. Es sei durch DNS-Lookup-Anfragen und WHOIS-Abfragen glaubhaft gemacht worden, dass die Tracker unter den entsprechenden URLs gehostet würden, also auf den Servern des Anbieters gespeichert würden.
Das Webhosting-Unternehmen habe seine Hosting-Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht. Es vermiete gewerblich Speicherplatz, der an das Internet angebunden sei und ermögliche es somit gewerblich, die hier streitgegenständlichen Tracker zu betreiben.
Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20% des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.
Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.
Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe.
Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20% des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.
Urt. v. 04.03.2015 - Az.: 14 K 188/13
Quelle: Pressemitteilung des FG Köln v. 30.04.2015
Auf die Klage von Sat.1 (5 K 752/13.NW) wurde die Zulassungsentscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz – LMK - vom 23. Juli 2013, in der den beiden beigeladenen Produktionsgesellschaften News & Pictures bzw. DCTP für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 Lizenzen für sog. Drittsendezeiten im Programm der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 erteilt worden waren, erneut als rechtswidrig aufgehoben. Die erste Zulassungsentscheidung vom 17. April 2012, die denselben Lizenzzeitraum betraf, war vom Verwaltungsgericht schon mit Urteilen vom 5. September 2012 aufgehoben worden. Im darauf folgenden „zweiten Durchgang“ hatte das Verwaltungsgericht Eilanträgen von Sat.1 und N 24 stattgegeben (5 L 753/13.NW und 5 L 694/13.NW). Die Beschwerden hiergegen hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschlüssen vom 23. Juli 2014 (2 B 10323/14.OVG) und vom 8. September 2014 (2 B 10327/14.OVG) zurückgewiesen. In der kurzen mündlichen Begründung der heute verkündeten Entscheidungen führte das Gericht aus: Das Vergabeverfahren sei sowohl auf der Verfahrensstufe zwischen Einleitung des Verfahrens im März 2011 und Ausschreibung am 4. Juli 2011 als auch auf der nachfolgenden Stufe des Auswahlverfahrens fehlerhaft gewesen. Eine Verletzung der Rechte von Sat.1 als Hauptprogrammveranstalterin sei in der ersten Stufe insbesondere in Bezug auf das Zustandekommen der Entscheidung über die Modalitäten der Ausschreibung festzustellen, also bei der Frage, in welcher Form (ob gebündelt oder einzeln, in welchem jeweiligen zeitlichen Umfang und auf welchen Sendeplätzen) die Drittsendezeiten auszuschreiben waren. Auf der Auswahlstufe seien weitere Fehler im Zusammenhang mit den gebildeten Auswahlkriterien sowie bei der abschließenden Erörterung mit Sat.1 über die Auswahl geschehen. Die umfassende Rechtswidrigkeitsfeststellung wirke sich auf die Zulassungen beider Beigeladenen aus, auch wenn hinsichtlich der Beigeladenen zu 2) – DCTP - auf der Stufe des Auswahlverfahrens Einvernehmen zwischen der LMK und Sat.1 erzielt worden sei. Den Klagen der im Zulassungsverfahren nicht zum Zuge gekommenen Bewerber WeltN24 GmbH (5 K 695/13.NW) und META productions (5 K 749/13.NW) wurde ebenfalls stattgegeben, soweit diese Klägerinnen die Aufhebung der ergangenen Zulassungen an die Beigeladenen und die Aufhebung ihrer eigenen Ablehnung beantragten. Durch die Fehler im Zulassungsverfahren seien nämlich auch die Rechte dieser Mitbewerberinnen verletzt worden, wenn auch nicht im gleichen Umfang wie bei Sat.1. Allerdings könne die LMK nicht dazu verpflichtet werden, über die aufgrund der Ausschreibung vom 4. Juli 2011 eingereichten Bewerbungsanträge der Klägerinnen erneut zu entscheiden, denn das Verfahren müsse insgesamt neu durchgeführt werden, so dass auch eine Neubewerbung der bisherigen Bewerber erforderlich sei. Gegen die Urteile, die noch nicht schriftlich vorliegen, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 21. April 2015 – 5 K 752/13.NW, 5 K 695/13.NW und 5 K 749/13.NW
Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt v. 28.04.2015
Der Kläger bestellte bei der Beklagten über die Online-Plattform eBay ein individuell zusammengestelltes Sofa. Er konnte dabei zwischen 578 unterschiedlichen Variationen (u.a. Gestaltung und Farbe) wählen.
Nach der Bestellung erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte meinte, dass das Widerrufrecht ausgeschlossen sei, da der Kläger das Produkt nach individuellen Kundenwünschen hergestellt habe.
Das AG Dortmund teilte dies Ansicht nicht, sondern bejahte die Möglichkeit des fernabsatzrechtlichen Widerrufs auch im vorliegenden Fall.
Die Auswahl zwischen unterschiedlichen Optionen, die der Verkäufer vorgebe, führe nicht automatisch und zwingend zum Ausschluss. Entscheidendes Kriterium sei vielmehr, ob die die Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden könne.
Im vorliegenden Fall seien gängige Farbkombinationen ausgewählt worden, so dass davon ausgegangen werde könne, dass die einzelnen Teile des Baukastensystems unproblematisch wiederverwendet werden könnten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Der Kläger verlangte das gezahlte Entgelt aus einem Partnervermittlungsvertrag zurück. Er berief sich dabei auf sein ihm zustehendes gesetzliches vierzehntägiges Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht stand ihm zu, da der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des verklagten Unternehmens erfolgte.
Dabei verwendete die Beklagte u.a die gesetzliche und eine davon getrennte textlich vorgegebene Auswahlmöglichkeit: [ ] Ich möchte die Partnerempfehlung sofort erhalten. Bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Fa. (...) vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verliere ich mein Widerrufsrecht. [...]“
Der Kläger kreuzte die zweite Box an und unterschrieb das Dokument.
Dies hielt das Gericht für ausreichend, um ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 356 Abs.4 BGB anzunehmen.
Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handle. Dies sei nicht verboten. Erforderlich sei vielmehr nur, dass eine ausdrückliche Zustimmung erfolge. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger durch sein Ankreuzen eine entsprechend eindeutige Willenserklärung abgegeben habe.
Zurück
Newsletter
vom 06.05.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 18. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"
2. BGH: Rechtswidrige AGB des Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK)
3. BGH: Bei Bewerbung gegenüber Fachkreisen erhöhte Anforderungen an Verwechslungsgefahr
4. BGH Bezifferter Ordnungsmittelantrag kann zu einem Teil-Unterliegen führen
5. KG Berlin: Provisionspflichtigkeit einer Immobilienanzeige muss erkennbar sein
6. OVG Berlin: Presse hat kein Anspruch Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages
7. LAG Köln: Öffentliche Facebook-Fotos dürfen zum privaten Gebrauch kopiert werden
8. OLG Saarbrücken: Anforderungen an wettbewerbsrechtliche Abmahnung
9. VG Aachen: Rassistische Äußerungen über WhatsApp rechtfertigen Entlassung eines Polizeischülers
10. LG Hamburg: Rechteinhaber hat Auskunfts-Anspruch gegen BitTorrent-Tracker-Webhoster
11. FG Köln: Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig
12. VG Neustadt: Drittsendezeitlizenzen bei SAT.1 erneut aufgehoben
13. AG Dortmund: Kundenspezifisches Sofa führt nicht zwingend zum Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts
14. AG Neumarkt id. Oberpfalz: AGB-Zustimmung für vorzeitigen Widerrufs-Verzicht ausreichend
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Zur Zulässigkeit der "Tagesschau-App"
_____________________________________________________________
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Zulässigkeit der "Tagesschau-App" befasst.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Rechtswidrige AGB des Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes (ZdK)
_____________________________________________________________
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Anforderungen beschäftigt, die bei einer formularmäßigen Verkürzung von Verjährungsfristen an die Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers (Kunden) zu stellen sind.
"VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Bei Bewerbung gegenüber Fachkreisen erhöhte Anforderungen an Verwechslungsgefahr
_____________________________________________________________
Erfolgt eine Bewerbung gegenüber einem Fachpublikum (hier: internationale Süßwarenmesse), so sind höhere Anforderungen an die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu stellen, als wenn das Produkt dem durchschnittlichen Verbraucher präsentiert wird (BGH, Urt. v. 23.10.2014 - Az.: I ZR 133/13).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. BGH Bezifferter Ordnungsmittelantrag kann zu einem Teil-Unterliegen führen
_____________________________________________________________
Beziffert der Gläubiger im Rahmen eines Ordnungsmittelantrags das festzusetzende Ordnungsgeld, so hat er einen Teil der Kosten zu tragen, wenn das Gericht nur eine niedrigere Summe festlegt (BGH, Beschl. v. 19.02.2015 - Az.: I ZB 55/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. KG Berlin: Provisionspflichtigkeit einer Immobilienanzeige muss erkennbar sein
_____________________________________________________________
Die Provisionspflichtigkeit eines Immobilienangebots muss auch bei einer Anzeige mit angegeben werden (KG Berlin, Protokoll v. 17.12.2014 - 5 U 22/14).
dem Verkehr lediglich kenntlich gemacht, dass Immobilien Objekt der Nachfrage sei "24" sei ein bei Internetportalen häufig vorkommender Zusatz und solle auf die ständige Aktualität der Angebote hindeuten.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OVG Berlin: Presse hat kein Anspruch Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages
_____________________________________________________________
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass ein Journalist keine Auskunft von der Bundestagsverwaltung über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verlangen kann.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LAG Köln: Öffentliche Facebook-Fotos dürfen zum privaten Gebrauch kopiert werden
_____________________________________________________________
Öffentliche Facebook-Fotos dürfen zum privaten Gebrauch kopiert werden (LAG Köln, Urt. v. 19.01.2015 - Az.: 2 Sa 861/13).
Die Entscheidung beinhaltet - aus juristischer Sicht - kein wirklichen Neuigkeiten. Dass das Kopieren für den privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) auch für den Online-Bereich - und somit auch für Facebook-Fotos - gilt, ist seit langem einhellige Meinung.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. OLG Saarbrücken: Anforderungen an wettbewerbsrechtliche Abmahnung
_____________________________________________________________
Es reicht aus, wenn eine außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung die beanstandete Wettbewerbsverletzung (hier: Täuschung eines Verbrauchers) konkret mit Ort und Datum angibt und den verantwortlichen Vertriebsmitarbeiter mit Namen benennt. Nicht erforderlich ist, dass auch der Name des Verbrauchers erwähnt wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.03.2015 - Az.: 1 W 7/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. VG Aachen: Rassistische Äußerungen über WhatsApp rechtfertigen Entlassung eines Polizeischülers
_____________________________________________________________
Die 1. Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Polizeischülers gegen seine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst abgewiesen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG Hamburg: Rechteinhaber hat Auskunfts-Anspruch gegen BitTorrent-Tracker-Webhoster
_____________________________________________________________
Ein Webhoster, der für einen Kunden einen BitTorrent-Tracker hostet, ist gegenüber dem betreffenden Rechteinhaber zur Auskunft (Nennung des Kunden) verpflichtet (LG Hamburg, Beschl. v. 12.01.2015 - Az.: 310 O 11/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. FG Köln: Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtig
_____________________________________________________________
Der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung unterliegt der Umsatz- und Einkommensteuer. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 04.03.2015 entschieden (14 K 188/13).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
12. VG Neustadt: Drittsendezeitlizenzen bei SAT.1 erneut aufgehoben
_____________________________________________________________
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt hat heute ihre aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 getroffenen Urteile verkündet. Alle Klagen hatten im Wesentlichen Erfolg.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
13. AG Dortmund: Kundenspezifisches Sofa führt nicht zwingend zum Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts
_____________________________________________________________
Auch wenn ein Verbraucher im Rahmen einer Online-Bestellung ein Sofa nach bestimmten Gestaltungsmöglichkeiten (hier: 578 mögliche Variationen) individuell aussucht, so ist das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gleichwohl nicht ausgeschlossen (AG Dortmund, Urt. v. 28.04.2015 - Az.: 425 C 1013/15).
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 12.02.2014 - Az.: 23 S 111/13) entschied in einem identischen Fall genau gegenteilig und verneinte die Widerrufsmöglichkeit des Verbrauchers. Wähle ein Kunde ein Sofa nach bestimmten Gestaltungsmöglichkeiten individuell aus, könne sich der er sich nicht mehr auf dieses Recht berufen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
14. AG Neumarkt id. Oberpfalz: AGB-Zustimmung für vorzeitigen Widerrufs-Verzicht ausreichend
_____________________________________________________________
Ein Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist die Dienstleistung erbringt. Dabei ist es ausreichend, wenn die Einwilligung des Verbrauchers durch AGB-Formulierungen eingeholt wird (AG Neumarkt id. Oberpfalz, Urt. v. 09.04.2015 - Az.: 1 C 28/15).
"[ ] Ich möchte die Partnerempfehlungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen erhalten.
zurück zur Übersicht