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Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die zivilgerichtliche Zurückweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen ein Online-Pressearchiv richtet.
Im Online-Archiv eines Magazins war ein mehr als 35 Jahre zurückliegender Bericht auffindbar, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters einer deutschen Großstadt ist.
Der Beschwerdeführer ist hierdurch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; insbesondere führt auch die gebotene Grundrechtsabwägung hier nicht zu einem „Recht auf Vergessen“.
Die Beeinträchtigungen, die für den Beschwerdeführer aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung folgen, haben keine Bedeutung, die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt.
Sachverhalt:
Bei einer Eingabe des Namens des Beschwerdeführers in die Internetsuchmaschine „Google“ erschien ein Nachweis und eine Verlinkung dieses Berichts auf der fünften Seite der Liste dort nachgewiesener Internetseiten. Aus diesem Grund verklagte der Beschwerdeführer, der nicht öffentlich als Sohn mit dem ehemaligen Oberbürgermeister in Verbindung gebracht werden möchte, die Verlegerin des Magazins erfolglos, es zu unterlassen, ihn namentlich in dem online vorgehaltenen Bericht zu nennen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
2. Auch in seiner äußerungsrechtlichen Schutzdimension ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Es gewährleistet jedoch nicht das Recht, öffentlich so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht.
Soweit das öffentlich zugängliche Vorhalten eines Berichts, insbesondere in Online-Pressearchiven, in Rede steht, ist dessen Zulässigkeit ausgehend vom Grundsatz der Zulässigkeit wahrer Berichterstattung aus dem Bereich der Sozialsphäre anhand einer Abwägung der im Zeitpunkt des jeweiligen Löschungsverlangens bestehenden gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen zu beurteilen.
Dabei sind insbesondere das Interesse der Presse am unveränderten öffentlichen Vorhalten ihrer zulässig veröffentlichten Berichte und das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer fortgesetzten Verfügbarkeit zutreffender Informationen zu berücksichtigen.
Diesen Vorgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen. Sie erkennen neben dem weiterhin bestehenden Informationswert des archivierten Artikels, den sie in nachvollziehbarer Weise begründen, auch ein allgemeines Interesse der Presse an, ihre Archive möglichst vollständig und unverändert der Öffentlichkeit verfügbar zu halten. Dabei nehmen sie - grundrechtlich nicht zu beanstanden - an, dass dem Beschwerdeführer aus der öffentlichen Kenntnis um sein Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister keine erheblichen negativen Folgen drohen.
Insofern gehen sie nachvollziehbar davon aus, dass die aus der Verfügbarkeit des Berichts drohenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen nicht ähnlich schwer wiegen wie bei einer Berichterstattung über schwere Straftaten oder allgemein grob missbilligtes Verhalten.
Eine die Löschung oder Verbergung der persönlichen Daten gebietende Wirkung des Berichts ergibt sich insbesondere auch deshalb nicht, weil dessen Nachweis bei einer Namenssuche durch Internetsuchmaschinen nur auf Position 40 bis 50 erscheint und damit nicht prioritär nachgewiesen wird. Es ist daher nicht erkennbar, dass Personen, die nicht intensive Recherchen anstellen, in persönlichkeitsverletzender Weise auf den Bericht und damit auf das Kindschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Oberbürgermeister hingelenkt würden.
Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwerungen einer selbstbestimmten Persönlichkeitsentfaltung aufgrund der Kenntnis um die ehemals prominente gesellschaftliche und politische Stellung seines Vaters führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag dieser Gesichtspunkt eine selbständige Persönlichkeitsrelevanz für die Kinder prominenter Personen besitzen.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet jedoch auch insoweit keine einseitig durch die Betroffenen bestimmte Selbstdefinition.
Beschluss vom 25. Februar 2020 - Az.: 1 BvR 1282/17
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG: v. 24.04.2020
Beim Online-Händler PEARL konnten Kunden, die in einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, nicht mittels Lastschrift von einem ausländischen Konto (hier: Luxemburg) bezahlen.
PEARL berief sich hinsichtlich des Verbots auf den Verdacht der Geldwäsche, da Wohnsitz und Kontositz auseinanderfielen. Einen konkreten Verdacht gab es nicht.
Der BGH sah darin - wie schon die Vorinstanzen - einen Wettbewerbsverstoß.
Der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung sei insofern eindeutig und verpflichte insofern den Shop-Betreiber, das ausländische Konto zu akzeptieren. Bei der SEPA-Verordnung handle es sich auch um eine verbraucherschützende Vorschrift, da sie unmittelbar Marktinteressen diene.
Allenfalls in bestimmten Einzelfällen, bei denen ein konkreter Verdacht auf Geldwäsche bestünde, gelte etwas anderes:
Daher muss auch der vom Berufungsgericht bestätigte Unterlassungstenor nicht eingeschränkt werden, um der Beklagten den Ausschluss von Lastschriftzahlungen von einem luxemburgischen Konto in berechtigten Einzel- und Ausnahmefällen zu ermöglichen. (...) Daraus ergibt sich hinreichend klar, dass sich der Unterlassungstenor auf die allgemeine Verpflichtung der Beklagten aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezieht, ihren Kunden nicht vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto für das Lastschriftverfahren zu führen haben, sofern das Zahlungskonto gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 SEPA-VO erreichbar ist.
Das schließt im Einzelfall die Ablehnung der Lastschrift von einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, wenn dafür mit den Zielen der SEPA-Verordnung vereinbare, sachlich berechtigte Gründe sprechen."
Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt in der beklagten Stadt u.a. die P-Apotheke. Sie verfügt zudem über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln. Seit Ende 2014 unterhält sie im Eingangsbereich eines Supermarktes eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen.
Die Kunden können ihre Rezepte zusammen mit einem ausgefüllten Bestellschein in einen dafür vorgesehenen Umschlag stecken und in den angebrachten Briefkasten werfen. Der Briefkasten wird von der Klägerin oder einem Mitarbeiter regelmäßig geleert. Die Auslieferung der Medikamente erfolgt innerhalb des Stadtgebietes (versandkostenfrei) durch Boten der Klägerin. Außerhalb des Stadtgebietes werden die bestellten Arzneimittel durch einen externen Dienstleister (kostenpflichtig) versandt.
Durch Ordnungsverfügung untersagte die Beklagte der Klägerin den Betrieb der Einrichtung mit der Begründung, es handele sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle. Sie sei von der Versandhandelserlaubnis nicht umfasst. Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben und die Ordnungsverfügung aufgehoben.
Die von der Klägerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen von Arzneimitteln ist von ihrer Versandhandelserlaubnis umfasst.
Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln schließen eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszweck aus. Dem Begriff des Versandhandels unterfällt auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt.
Die Arzneimittelsicherheit ist nicht mehr gefährdet als beim Versand über größere Entfernungen mittels externer Versanddienstleister. Dass eine Zulassung dieses Vertriebsmodells zu einem signifikanten Rückgang der Apothekendichte und einer Gefährdung der Arzneimittelversorgung führen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
BVerwG 3 C 16.18 - Urteil vom 23. April 2020
Vorinstanzen:
Quelle: Presemitteilung des BVerwG v. 23.04.2020
Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.
Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn.
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann.
Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann.
Urt. v. 11.12.2019 - Az.: XI R 13/18
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 09.04.2020
Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hat eine Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele.
Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten sei irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch "Scrollen" sichtbar.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Beklagten mit Urteil vom 06.03.2020 zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne.
Die Werbeangabe der Beklagten richte sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten.
Daher liege der Eindruck nicht fern, dass es sich um die (Zahn ) Ärzte handele, die in der Klägerin organisiert sind und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Ergebnis.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.03.2020 - Az. 6 U 140/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 24.04.2020
In ihrem Urteil (Az 84 O 76/19) hatte die 4. Kammer für Handelssachen unter dem Vorsitz von Herrn Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kreß über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen zu entscheiden, die die klagende Versicherung bemängelt hat.
Die Kammer hält u.a. die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der "Nirgendwo Günstiger Garantie", für irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt.
Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten.
Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal "mal nicht" den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen "Ausreißer" halten.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 22.04.2020
Die Kammer hat entschieden, dass die Münchner Berufsfeuerwehr selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und über das Kreisverwaltungsreferat der freien Presse auf einem Portal im Internet gegen eine Aufwandsentschädigung von 25.00 EUR bei Benutzung zur Verfügung stellen darf. Dies gilt auch für die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien.
Das Vorgehen der Berufsfeuerwehr ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt, so das Landgericht, nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Geklagt hatte ein Fotojournalist, zu dessen Tätigkeit es nach seinen Angaben auch gehört, von Unfällen und Brandeinsätzen aktuelle Fotoaufnahmen zu fertigen und diese an regionale und überregionale Medien zu vermarkten. Der Kläger ist der Auffassung, die Feuerwehr nutze hier ihre marktbeherrschende Stellung aus, um als erste am Ort des Geschehens Fotoaufnahmen anzufertigen und damit Geld zu verdienen. Dies sei für ihn existenzgefährdend. Die Feuerwehr verlasse zudem ihre Kernaufgaben der Gefahrenabwehr und Gefahrenbekämpfung, da Behörden sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betätigen dürften.
In ihrem Urteil nahm die 37. Zivilkammer eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, andererseits vor.
Die Staatsferne der Presse verlange, so die Kammer, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation sei staatliche Information mit dem Ziel, Politik verständlich zu machen, die Bevölkerung über Politik und Recht im jeweiligen Aufgabenkreis zu informieren und staatliche Tätigkeit transparent zu gestalten, auch in presseähnlicher Form grundsätzlich zulässig.
Die Informationsvermittlung sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit und damit auch Aufgabe der Berufsfeuerwehr München. Eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge finde gerade nicht statt.
Es fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Weiter sei bei den angegriffenen Veröffentlichungen unschwer erkennbar, dass es sich um einen Bericht der Berufsfeuerwehr München handele. Eine Gefährdung der neutralen Berichterstattung über Einsätze der Berufsfeuerwehr München sei durch die Presseberichte nicht gegeben.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die veröffentlichten Presseberichte hauptsächlich gezielt an Redaktionen sowie an die Presse im Allgemeinen richteten. Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München hätten daher keinen die Presse ersetzenden Charakter; vielmehr seien sie dazu gedacht, Berichterstattung durch die Medien anzustoßen.
Naturgemäß treffe zwar in aller Regel die Feuerwehr früher am Einsatzort ein als Fotojournalisten. Dennoch bestehe auch für diese die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu fertigen und auf diese Weise ihre Sicht des Geschehens zum Ausdruck zu bringen. Für Journalisten bestehe zudem die Möglichkeit, sich bei einem Presseruf der Berufsfeuerwehr anzumelden, um so durch SMS und/oder Sprachnachricht jedenfalls bei Großschadenslagen zeitnah über einen Einsatz der Feuerwehr informiert zu werden und für die Anfertigung eigener Aufnahmen zum Einsatzort zu gelangen.
Ein Ausschluss des Klägers vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte „Blau-licht-Fotografie“ im Bereich München sei – vor diesem Hintergrund - nicht gegeben, so dass kein kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch bestehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München v. 24.04.2020
Der Arbeitgeber kontrolliert anhand Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrates teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht.
Zudem hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt sind.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Wesel v. 24.04.2020
Anlass der Auseinandersetzung ist eine Empfehlung des Niedersächsischen Kultusministeriums, die hier online nachgelesen werden kann. Dort gibt die Behörde ihren Lehrern für den in Kürze wieder anlaufenden Schulbetrieb folgenden Rat:
Alle Jahrgänge, die noch nicht wieder in der Schule sind sowie alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zu Hause bleiben müssen, werden von ihren Lehrkräften für das „Lernen zu Hause“ mit Lernplänen und Aufgaben versorgt. Der Schwerpunkt beim „Lernen zu Hause“ soll auf die Stärkung der Basiskompetenzen gelegt werden.
Aufgaben können auf digitalen Lernplattformen eingestellt oder per E-Mail versandt werden. Bei Bedarf müssen Familien ohne entsprechende technische Ausstattung Aufgaben und Lernmaterialien analog, z.B. per Post oder per Abholung, zur Verfügung gestellt werden.
Die Lehrkräfte vereinbaren mit ihren Schülerinnen und Schülern Informations- und Kommunikationswege. Sie stehen regelmäßig – mindestens einmal pro Woche – mit ihnen in Kontakt und bieten zu verlässlichen Zeiten „Sprechstunden“ per Telefon, Chat oder Videokonferenz an. Vorübergehend ist dabei die Verwendung von Privatgeräten sowie die Nutzung von Messengern und Cloud-Diensten (z. B. WhatsApp oder Skype) erlaubt. In Einzelfällen, z. B. bei Sprach- und Verständigungsproblemen oder technischen Schwierigkeiten, können auch Einzelberatungen in der Schule angeboten werden."
Die Datenschutzbeauftragte des Landes, Frau Barbara Thiel, ist entsetzt und drückt dies in einer aktuellen Stellungnahme auch relativ deutlich aus:
„Es gibt deutlich datensparsamere Messenger-Dienste auf dem Markt, die dieselben Möglichkeiten der Kommunikation bieten. Ich fordere das Kultusministerium deshalb dazu auf, Alternativen zu WhatsApp ernsthaft zu prüfen und die Schulen über die Ergebnisse dieser Prüfung zu informieren, damit sie datenschutzfreundliche Dienste nutzen können.“
In Anbetracht der immer wieder vorgebrachten Bedenken der LfD Niedersachsen gegenüber WhatsApp im Schuleinsatz hätte dies bereits vor geraumer Zeit geschehen sollen. Angesichts der Versäumnisse des Ministeriums in der Vergangenheit muss jetzt mit Hochdruck an datenschutzkonformen Lösungen gearbeitet werden. „Ich werde das Ministerium auch direkt über meine Positionen informieren.
Es ist äußerst bedauerlich, dass die Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler nun in Krisenzeiten zunächst nicht die Möglichkeit haben, auf datenschutzfreundliche Messenger zurückzugreifen“, so Thiel."
Auch das Landgericht Hannover setzt seit längerem Skype für Business für zivilrechtliche Videoverhandlungen nach § 128a ZPO ein, vgl. dazu das technische Hinweisblatt des Gerichts. In einer aktuellen Pressemitteilung hat das LG Hannover nun angekündigt, sämtliche Sitzungssäle mit einer Videotechnik auszustatten.
In Hamburg gab es vor Kurzem ebenfalls eine Diskussion über den Einsatz von Skype an Schulen. Weil die falsche Behauptung in die Welt gesetzt wurde, der Hamburgische Datenschutzbeauftragte habe diesen Einsatz verboten, sah dieser gezwungen, ein öffentliches Dementi herauszugeben.
Erst vor wenigen Tagen hatte die Berliner Datenschutzbehörde den Standpunkt geäußert, dass Skype, Microsoft Teams und Zoom (angeblich) datenschutzwidrig seien, vgl. dazu unsere News v. 17.04.2020.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Aber: Wie ernst können Unternehmen die bestehenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Regelungen nehmen, wenn der Staat diese selbst vorsätzlich und nachhaltig bricht und Technologien einsetzt, von denen er behauptet, diese seien rechtswidrig?
Der IT-Administrator muss viele Gesetze und Vorschriften beachten. Wann und wie darf er beispielsweise Schützenhilfe bei der Überwachung von Mitarbeitern leisten? Wann kann er sich weigern? Welche präventiven Überwachungsmethoden zur Aufrechterhaltung der IT-Sicherheit sind erlaubt? Und wo sind die Grenzen?
Das Webinar beleuchtet aus praktischer Sicht, welche Rechte und Pflichten zu beachten sind und wie der IT-Admin mit den bestehenden Problemen in der Praxis umgehen kann, um eine persönliche Haftung zu reduzieren.
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vom 29.04.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 18. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BVerfG: Bei Online-Archiven kein Recht auf Vergessen
2. BGH: Online-Shop muss Konto im Ausland als Zahlungsmethode akzeptieren
3. BVerwG: Online-Versandhandel von Arzneimitteln umfasst auch begrenzte Tätigkeiten vor Ort
4. BFH: Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
5. OLG Köln: Online-Werbung von Zahnärzten darf nicht Eindruck eines öffentlich-rechtlichen Notdienstes erwecken
6. LG Köln: "Nirgendwo Günstiger Garantie" von Check24 wettbewerbswidrig
7. LG München I: Münchner Feuerwehr verstößt mit Blaulicht-Fotografie nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
8. ArbG Wesel: Videoüberwachung der Mitarbeiter zur Einhaltung des Corona-Abstands rechtswidrig
9. Datenschutzrechtlicher Streit über WhatsApp- und Skype-Nutzung in Schulen eskaliert
10. Videos zu Webinaren "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ?" sind online
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Bei Online-Archiven kein Recht auf Vergessen
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Keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet verfügbaren alten Pressebericht, aus dem sich Kindschaftsverhältnis zu prominentem Vater ergibt
Der Beschwerdeführer ist Sohn des ehemaligen Oberbürgermeisters einer süddeutschen Großstadt (Amtszeit: Ende der siebziger Jahre bis Mitte der achtziger Jahre) und praktiziert als Partner einer seinen Familiennamen tragenden Anwaltskanzlei. Ein deutschlandweit vertriebenes Nachrichtenmagazin veröffentlichte im Jahr 1978 einen Porträtbeitrag über den damaligen Oberbürgermeister, aus dem sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer dessen Sohn ist. Der Beitrag ist weiterhin im Online-Archiv des Magazins auffindbar.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung stützt, ist der Schutzgehalt dieser Gewährleistung nicht berührt. Wie sich insbesondere aus der jüngsten Senatsrechtsprechung zum sogenannten Recht auf Vergessen ergibt, schützt diese besondere Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor den spezifischen Gefährdungen einer intransparenten, von den Betroffenen nicht mehr nachzuvollziehenden oder zu kontrollierenden Sammlung und Verknüpfung personenbezogener Daten, nicht aber vor der Mitteilung personenbezogener Informationen im öffentlichen Kommunikationsprozess.
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2. BGH: Online-Shop muss Konto im Ausland als Zahlungsmethode akzeptieren
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Ein Online-Shop ist verpflichtet, ausländische Konten von Verbrauchern, die in Deutschland leben, als Zahlungsmethode zu akzeptieren (BGH, Urt. v. 06.02.2020 - Az.: I ZR 93/18).
"Die Frage, ob und unter welchen Umständen es in bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, in Deutschland wohnhafte Kunden bei Angabe eines Kontos in einem anderen SEPA-Mitgliedstaat im Interesse der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs vom Lastschriftverfahren auszuschließen, bedarf im Streitfall mangels hinreichend konkreten Vortrags der Beklagten keiner Entscheidung.
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3. BVerwG: Online-Versandhandel von Arzneimitteln umfasst auch begrenzte Tätigkeiten vor Ort
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern darf.
OVG Münster, 13 A 2289/16 - Urteil vom 02. Juli 2018 -
VG Gelsenkirchen, 19 K 5025/15 - Urteil vom 27. September 2016 -
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4. BFH: Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.
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5. OLG Köln: Online-Werbung von Zahnärzten darf nicht Eindruck eines öffentlich-rechtlichen Notdienstes erwecken
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Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf nicht durch Werbung auf einer Internetseite den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handele es sich um den kassenärztlichen Notdienst. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 140/19 - entschieden.
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6. LG Köln: "Nirgendwo Günstiger Garantie" von Check24 wettbewerbswidrig
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Mit Urteil vom 22.04.2020 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln verboten, dass ein Internetvergleichsportal, das Versicherungsangebote, Finanzierungsangebote und sonstige Dienstleistungen miteinander vergleicht, mit markigen Aussagen für ihr Angebot wirbt. Daneben ist festgestellt worden, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten hat. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet.
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7. LG München I: Münchner Feuerwehr verstößt mit Blaulicht-Fotografie nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse
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Die unter anderem auf Kartellrecht und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute die Klage eines Fotojournalisten gegen die Landeshauptstadt München abgewiesen (Az. 37 O 4665/19).
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8. ArbG Wesel: Videoüberwachung der Mitarbeiter zur Einhaltung des Corona-Abstands rechtswidrig
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Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hat den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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9. Datenschutzrechtlicher Streit über WhatsApp- und Skype-Nutzung in Schulen eskaliert
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Der datenschutzrechtliche Streit über die Nutzung von WhatsApp und Skype in Schulen eskaliert derzeit in Niedersachsen.
"Wie kommen die Aufgaben für „Lernen zu Hause“ zu den Schülerinnen und Schülern?
Das Niedersächsische Kultusministerium spricht also eine klare Befürwortung für WhatsApp und Skype aus.
"Ich habe mich in der Vergangenheit immer wieder sehr deutlich gegen die Nutzung von WhatsApp an Schulen ausgesprochen“, sagt Thiel. „Diese Haltung gilt nach wie vor und entspricht damit auch der Position anderer Landesdatenschutzbeauftragter.“ Zugleich sähe sie aber die aktuellen Notwendigkeiten an den Schulen und sei deshalb für einen sehr begrenzten Zeitraum „schweren Herzens“ dazu bereit, ihre Einwände hintanzustellen. Das entbindet aber nicht das Kultusministerium von seinen Aufgaben.
Die Nutzung von Skype ist keineswegs ein Einzelfall, sondern ist aktuell vielmehr der Regelfall. So gibt es inzwischen auch in Hamburger Strafverfahren bei gerichtlichen Vorberatungen Skype-Gespräche im Richtergremium.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Einführung von Videokonferenzen, insbesondere bei Gericht, ist ein absolut notwendiger, längst überfälliger Schritt. Die Corona-Pandemie wirkt hier als Katalysator und beschleunigt etwas, was wohl sonst erst in den nächsten 15 - 20 Jahren passiert wäre. Insofern ist dies eine sehr zu begrüßende Entwicklung.
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10. Videos zu Webinaren "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ?" sind online
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Die Videos zu unseren letzten Webinaren "IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ? - Teil 1 und 2" sind ab sofort online zum Streamen und zum Download verfügbar. Inhalt des Vortrages war:
IT-Recht für Admins: Mit einem Bein im Knast ?
Die beiden Teile können Sie sich unter diesem Link anschauen und downloaden.
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