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Newsletter vom 29.05.2013
Betreff: Rechts-Newsletter 22. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


1. KG Berlin: Auskunftei darf Restschuldbefreiung 3 Jahre lang speichern

2. OLG Brandenburg: Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmers erlaubt

3. OLG Düsseldorf: Künstlername “Der Wendler" ohne Zusatz unzulässig

4. OLG Hamm: Irreführende Eröffnungspreise eines neu eröffneten Unternehmens

5. OLG Hamm: Süßwarenhersteller HARIBO muss für Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten

6. OLG Saarbrücken: Bloße Filialanschrift reicht in Werbeflyer nicht aus

7. LG Dortmund: Unternehmen haben keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht

8. LG Köln: Irreführender Vorher-Nachher-Vergleich bei Zahnzusatzversicherung

9. LG Köln: "Miserabler Kundenservice" ist erlaubte Kundenbewertung

10. Bundesregierung: Kein Änderungsbedarf beim Datenschutz bei Nachsendeaufträgen

Die einzelnen News:

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1. KG Berlin: Auskunftei darf Restschuldbefreiung 3 Jahre lang speichern
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Das KG Berlin (Urt. v. 07.02.2013 - Az.: 10 U 118/12) hat entschieden, dass eine Auskunftei die Informationen über eine Restschuldbefreiung mindestens 3 Jahre lang speichern darf.

Der Kläger verlangte von der verklagten Auskunftei die Löschung der Daten über seine Restschuldbefreiung. Nach den insolvenzrechtlichen Regelungen bestünde, so seine Behauptung, nur eine Veröffentlichungsfrist von 6 Monaten. Danach sei eine weitere Speicherung unberechtigt, so dass eine Löschung zu erfolgen habe.

Das Gericht wies die Klage ab und sprach der Auskunftei das Recht zu, die Daten mindestens 3 Jahre lang zu speichern und zum Abruf für Dritte bereit zu halten.

Im Rahmen einer Interessensabwägung bestehe ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an diesen Daten. Denn sie würden Informationen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers, der am Wirtschaftsleben teilnehme, bereithalten. Etwaige Vertrags- und Geschäftspartner hätten ein sachliches Interesse an diesen Daten.

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2. OLG Brandenburg: Offenbarung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmers erlaubt
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 09.07.2012 - Az.: 1 U 19/11) hat entschieden, dass die Offenbarung von wirtschaftlichen Verhältnissen eines Unternehmers im Zweifel erlaubt ist.

Es ging darum, ob die Beklagte bestimmte Informationen (Liquidität, Bonität, Vermögenslage) über den unternehmerischen Kläger offenbaren durfte oder ob es sich hierbei um eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelte.

Es sei zutreffend, so das Gericht, dass die Offenbarung derartiger Informationen durchaus geeignet sei, das Sozialprestige und die wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten des Klägers einzuschränken. Allerdings reiche der Persönlichkeitsschutz im gewerblichen Bereich nicht so weit wie der Schutz im privaten Bereich.

Die Handlungen eines Menschen im Berufs- und Erwerbsleben vollziehe sich nicht in einer Geheimsphäre. Vielmehr führe die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr automatisch zur Offenlegung gewisser personenbezogener Informationen. Denn ohne einen wechselseitigen Informationsfluss unter Teilnehmern an einem ökonomischen Prozess sei keine gewerbliche Betätigung möglich.

Da der Kläger sich hier im Rahmen einer GmbH geschäftlich betätigt habe und nur Informationen im Zusammenhang mit dieser geschäftlichen Betätigung überhaupt in Rede stünden, wäre durch eine Offenlegung dieser Information nur die erweiterte Sozialsphäre des Klägers betroffen gewesen. Dies sei verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden.

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3. OLG Düsseldorf: Künstlername “Der Wendler" ohne Zusatz unzulässig
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der unter dem Künstlernamen Michael Wendler (bürgerlich: Michael Norberg) auftretende Schlagersänger die Bezeichnung „Der Wendler“ oder „Wendler“ nicht länger ohne klarstellenden Zusatz verwenden darf. Gegen den Sänger („Sie liebt den DJ“) geklagt hatte der aus Velbert stammende Frank Wendler, der unter seinem bürgerlichen Namen ebenfalls im Schlagergeschäft tätig ist und im August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ auf sich angemeldet hat.

Der zuständige Senat unter Vorsitz von Prof. Wilhelm Berneke hat hervorgehoben, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Zwar trage der Kläger den entsprechenden Namen von Geburt an. Der Künstlername des Beklagten sei in der deutschen Schlagerszene aber zumindest seit 2007 hinlänglich bekannt, so dass auch er ein Recht an dieser Namensbezeichnung erlangt habe.

Dieses Recht stehe dem Recht an einem bürgerlichen Namen gleich. Unabhängig davon, wer den Namen zuerst getragen habe, seien die Namensträger in dieser Situation zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Darum dürfe keiner von ihnen die Bezeichnung „Der Wendler“ ohne eine Klarstellung, um welchen Wendler es sich handelt, verwenden.

Vielmehr müsse in der Regel der Vorname hinzugefügt werden. Das Gericht hat Michael Wendler daher verurteilt, die Verwendung der Bezeichnung ohne hinreichende Klarstellung zu unterlassen. Im Gegenzug hat es Frank Wendler auf die entsprechende Widerklage zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

(Urteil des 20. Zivilsenats vom 21. Mai 2013; Az: I-20 U 67/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 21.05.2013

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4. OLG Hamm: Irreführende Eröffnungspreise eines neu eröffneten Unternehmens
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Ein neu eröffnetes Unternehmen kann grundsätzlich nicht mit reduzierten Eröffnungspreisen (im Verhältnis zu Normalpreisen in der Vergangenheit) werben (OLG Hamm, Urt. v. 10.01.2013 - Az.: 4 U 129/12).

Die Beklagte war Teil einer Unternehmensgruppe, die in mehreren Städten Möbelhäuser hat. Die Beklagte war juristisch selbständig und eröffnete ein neues Geschäft. Sie warb darin mit reduzierten "Eröffnungspreisen". Auf der ersten Seite des Prospektes befand sich in einem gelben Kästchen der in Rot und Schwarz gehaltene Aufdruck "Unna, Bielefeld, Delmenhorst und Oelde feiern mit". Im unteren Teil und zusammen mit anderen Erläuterungen war der der Hinweis abgedruckt:

"Die gestrichenen Preise entsprechen den ehemaligen Verkaufspreisen im Y-Wohncentrum oder im Online-Shop unter www.Y.de“.

Das OLG Hamm stufte dies als irreführend ein.

Da die Beklagte neu gegründet sei, könne sie sich nicht auf alte Preise beziehen. Da sie rechtlich selbständig sei, könne sie auch nicht die Altpreise der anderen zur Firmengruppe gehörenden Unternehmen heranziehen.

Diese Irreführung werde auch durch den Sternchenhinweis nicht aufgelöst. Denn dafür müsse der korrigierende Hinweis an einer klaren und eindeutigen Stelle platziert sein. Der Hinweis müsse aus dem Blickfang selbst eindeutig erkennbar sein, er dürfe nicht irgendwo stehen.

Genau dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, so dass eine Irreführung vorliege.

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5. OLG Hamm: Süßwarenhersteller HARIBO muss für Biss auf ein Fruchtgummi Schadensersatz leisten
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Der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Süßwarenherstel- ler HARIBO aus Bonn heute dazu verurteilt, an einen einem 44jährigen Vereinsmitarbeiter aus Bielefeld Schadensersatz zu leisten.

Nach den heutigen Feststellungen des Senats hatte der Kläger ein von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestelltes Fruchtgummi gekaut und dabei auf in der Masse befindliche Fremdkörper, Partikel aus Putzmaterialien, gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kläger an zwei seiner Zähne Schäden erlitten, so dass sie überkront werden mussten.

Die Feststellungen des Senats beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Gutachten eines im heutigen Termin als Sachverständigen angehörten Dipl.-Biologen und Dipl.-Chemikers aus Steinfurt.

Der Sachverständige hat bestätigt, dass der Kläger ein Produkt der Beklagten gekaut haben könne - diese Überzeugung hat der Senat zudem aus früheren Zeugenvernehmungen gewonnen.

Außerdem hat der Sachverständige bestätigt, dass sich in dem gekauten Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen, und dass ein Kauen auf dieser Masse die vom Kläger erlittenen Zahnschäden herbeiführen kann. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen können auch hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart fehlerhafte Produkte herstellen.

Nach den getroffenen Feststellungen trifft die Beklagte, so der Senat, eine Produkthaftung, weil sie ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkehr gebracht hat und der Kläger hierduch den in Frage stehenden Zahnschaden erlitten hat.

Für diese Schäden hat der 21. Zivilsenat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 € zugesprochen und eine Verpflichtung der beklagten Firma festgestellt, dem Kläger auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen.

Die Entscheidung des Senats ist nicht mit der Revision anfechtbar, weil der Senat dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.05.2013 (21 U 64/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 23.05.2013

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6. OLG Saarbrücken: Bloße Filialanschrift reicht in Werbeflyer nicht aus
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Die bloße Angabe einer Filialanschrift in einem Werbeprospekt ist nicht ausreichend, um den Verbraucher über die Identität und Anschrift des Anbieters aufzuklären (OLG Saarbrücken, Urt. v. 06.03.2013 - Az.: 1 U 41/12-13).

Das verklagte Unternehmen gab in seinen Werbeflyern nur die Anschrift seiner Filialen an, nicht jedoch einen Firmennamen oder eine Geschäftsadresse.

Das OLG Saarbrücken hat dies als Verstoß gegen die Hinweispflichten nach § 5 a Abs. 3 UWG gewertet.

Für die Hinweispflichten sei weder ein konkretes Angebot noch eine handelsübliche Aufforderung (invitatio ad offerendum) erforderlich. Ausreichend sei es vielmehr, wenn der Verbraucher über das Produkt und dessen Preis informiert werde, um so eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Dies sei hier der Fall.

Zwar verlange die Norm nicht die Angabe einer ladungsfähigen Adresse. Es müsse jedoch in jedem Fall über die Identität des anbietenden Unternehmens aufgeklärt werden. Hierfür genüge es nicht, wenn lediglich die Filiale genannt werde. Denn eine Filiale habe keine eigene Identität, sondern nur der jeweilige dahinter stehende Rechtsträger.

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7. LG Dortmund: Unternehmen haben keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht
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Unternehmen trifft grundsätzlich keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Entscheidend ist vielmehr alleine die Tatsache, wann das Unternehmen tatsächlich von einer Rechtsverletzung erfahren hat (LG Dortmund, Urt. v. 17.04.2013 - Az.: 19 O 114/13).

Die Antragstellern ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen einen Wettbewerbsverstoß vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ging es u.a. um die Frage, seit wann die Antragstellerin von dem Rechtsverstoß Kenntnis hatte. 

Denn nur wenn innerhalb eines Monats nach Kenntnis das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet wird, kann noch eine einstweilige Verfügung erlangt werden.

Das LG Dortmund entschied, dass grundsätzlich keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht bestehe. Entscheidend sei vielmehr alleine die Kenntnis des betreffenden Wettbewerbsverstoßes. Besondere Umstände, die ausnahmsweise doch eine Verpflichtung zur Beobachtung der Marktgegebenheiten führen könnten, seien nicht ersichtlich.

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8. LG Köln: Irreführender Vorher-Nachher-Vergleich bei Zahnzusatzversicherung
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Es ist irreführend, wenn ein Unternehmen eine Zahnzusatzversicherung mittels eines Vorher-Nachher-Vergleichs bewirbt, dabei jedoch nicht auf die Ausschlussgründe hinweist (LG Köln, Urt. v. 14.08.2012 - Az.: 33 O 74/12).

Die Beklagte bewarb online und offline massiv ihr Produkt, eine Zahnzusatzversicherung. Dabei wurde im Rahmen eines Videos auch ein Vorher-Nachher-Vergleich der Zähne gezeigt. Hingewiesen wurde jedoch nicht, dass die Versicherung gewisse Ausschlussklauseln enthielt. So waren u.a. ausgenommen:

- medizinisch nicht notwendige, ästhetische Korrekturen
- Versicherungsfälle vor Vertragsbeginn
- Personen, denen mehr als 3 Zähne fehlten
- ab einer bestimmten Leistungshöhe existierte eine Vorbehalt

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, auf diese Umstände hinzuweisen.

Durch den von ihr gewählten Vorher-Nachher-Vergleich werde nämlich der Eindruck erweckt, dass jedes noch so zerstörte Gebiss durch die Versicherung abgedeckt sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall wie die umfangreichen Ausnahmen zeigen würden.

Der normale Verbraucher kenne sich mit den Haftungsausschlüssen im Versicherungsrecht nicht näher aus und würde daher die Einschränkungen nicht näher kennen. Es sei daher erforderlich, auf diese hinzuweisen, um eine Irreführung zu vermeiden.

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9. LG Köln: "Miserabler Kundenservice" ist erlaubte Kundenbewertung
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Die Äußerung "1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!" ist eine zulässige Kundenbewertung (LG Köln, Urt. v. 08.05.2013 - Az.: 28 O 452/12).

Es ging um die Bewertung eines Händlers bei Amazon. Der Kunde erwarb beim Kläger einen PC. Versand und Zahlungsabwicklung übernahm vollständig Amazon. Der Händler wurde selbst nicht tätig.

Der Kunde bewertete die Abwicklung mit der Äußerung:

"1 von 5: Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!"

Hierin sah das LG Köln eine zulässige Meinungsäußerung. Es handle sich um eine subjektive Wertung, die nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte seine Bewertung nicht näher begründe, sondern ohne sachlichen Bezug äußere. Denn andernfalls würde das Recht auf freie Meinungsäußerung unverhältnismäßig eingeschränkt.

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10. Bundesregierung: Kein Änderungsbedarf beim Datenschutz bei Nachsendeaufträgen
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Die Bundesregierung hat vor kurzem zu der Frage Stellung genommen, ob es einen Änderungsbedarf beim Datenschutz von Nachsendeaufträgen der Deutschen Post AG gibt.

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage nimmt die Bundesregierung dabei wie folgt Stellung (BT-Drs. 17/12106):

"Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf. Aufgrund der Vielzahl von Umzügen dürften jährlich Nachsendeaufträge im fünf- bis sechsstelligen Bereich gestellt werden, ohne dass nennenswerte Beschwerden zu dem Verfahren der Deutschen Post AG zur Nachsendung von Zeitschriften aus aktuellen Abonnements bekannt geworden wären.

Das aktuelle Verfahren dürfte daher dem mutmaßlichen Kundeninteresse entsprechen und ist nicht als Fall einer unerlaubten Datenweitergabe zu werten."

Die derzeitige Praxis sei auch mit dem Bundesauftragten für Datenschutz abgestimmt:

"Die Datenweitergabepraxis im Nachsende- und Adressaktualisierungsverfahren der Deutschen Post AG ist mit dem BfDI abgestimmt.

Auf seiner Internetseite www.bfdi.bund.de beschreibt der BfDI das Nachsendeverfahren im Einzelnen und bewertet das Verfahren als datenschutzrechtlich unbedenklich. Dies gilt gerade auch für das Verfahren für die Weitergabe von Adressdaten für die Zustellung von Presseerzeugnisse aus einem bestehenden Abonnementvertrag.

Diese Verfahren missachtet nach Auffassung des BfDI weder die nicht erfolgte Einwilligung des Betroffenen in die Weitergabe der Adressdaten noch liegt darin ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es berücksichtige vielmehr im Interesse des Kunden eine Besonderheit im Nachsendeverfahren, die ohne die entsprechende Informationskarte der Deutschen Post AG oft übersehen würde mit der Folge, dass bei fehlender Einwilligung ein Presseerzeugnis aus einem bestehendem Abonnementvertrag von dem Verlag nicht an die neue Adresse versendet werden könne."



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