Newsletter
Der Kläger erwarb online bei dem beklagten Unternehmen ein 30qm großes Partyzelt. Nachdem er die Ware erhalten hatte, rügte der Mängel. Die Verkäuferin bat um Rücksendung des Produktes, dies lehnte der Kläger unter Hinweis auf die Sperrigkeit der Ware ab.
Der Käufer trat dann im Anschluss vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises ab. Als die Verkäuferin sich weigerte, kam die Sache vor Gericht. Das angerufene Amtsgericht bewertete die Auseinandersetzung und kam zu dem Schluss, dass nach deutschem Recht eigentlich der Kläger die Ware zur Überprüfung an den Geschäftssitz des Unternehmens hätte zurückschicken müssen. Es hatte jedoch erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen Auslegung mit den europäischen Bestimmungen, da nämlich angesichts der Eigenschaften der Ware die Organisation des Transports für den Verbraucher eine "erhebliche Unannehmlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der EU-Richtlinie 1999/44 darstellen könne.
Das Amtsgericht rief daher den EuGH zur Vorabentscheidung an. Dieser urteilte nun, dass in den Fällen, in denen die Ware sperrig ist und eine eigene Rücksendung durch den Verbraucher nicht zumutbar ist, der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die Firma keine Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unternimmt:
Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, anhand einer mit der Richtlinie 1999/44 vereinbaren Auslegung sicherzustellen, dass der Verbraucher sein Recht auf Vertragsauflösung ausüben kann."
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass eine in der Hauptsache gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre und die vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Das Recht und die Pflicht des Unternehmens, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die Verpflichtung zur Entsperrung unberührt.
Sachverhalt:
Daraufhin teilte Facebook der Antragstellerin mit, dass der Beitrag als „Hassrede“ gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Die Sichtbarkeit des Beitrags sei daher eingeschränkt und das Veröffentlichen von Beiträgen für 30 Tage gesperrt worden. Auf Einspruch der Antragstellerin, der unter Verweis auf die Meinungsfreiheit der Antragstellerin begründet wurde, erfolgte dann die Löschung des Nutzerkontos, dessen Inhalt seitdem nicht mehr verfügbar ist. Vor den ordentlichen Gerichten gestellte Anträge auf Eilrechtsschutz gegen die Sperrung des Beitrags und des Nutzerkontos der Antragstellerin blieben in beiden Instanzen erfolglos.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Hier ist eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen betreffen die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in einem Rechtsstreit zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien über die Reichweite der zivilrechtlichen Befugnisse des Betreibers eines sozialen Netzwerks, das innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über erhebliche Marktmacht verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten. Dabei können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls in spezifischen Konstellationen auch gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten ergeben. Für das Verhältnis zwischen den Verantwortlichen sozialer Netzwerke und ihren Nutzern sind die Rechtsbeziehungen verfassungsrechtlich insoweit noch ungeklärt. Auch ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen nicht mit hinreichender Gewissheit, dass dem beanstandeten Beitrag bei Beachtung grundrechtlicher Maßstäbe ein strafbarer Inhalt entnommen werden muss und sich die Sperrung des Beitrages sowie des Nutzerkontos bereits hieraus rechtfertigen.
Zur Entscheidung stehen damit schwierige Rechtsfragen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht entschieden werden können. Ihre Klärung ist - gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten - der Klärung in der Hauptsache vorbehalten. Es bedarf daher gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG einer Folgenabwägung.
Die Folgenabwägung geht zum Teil zugunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin eine Nutzung ihres Internetangebots auf Facebook versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Wiedereröffnung des Zugangs hätte verpflichtet werden müssen, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens einstweilig zur Wiederherstellung des Zugangs verpflichtet würde, sich später aber herausstellte, dass die Sperrung beziehungsweise Zugangsverweigerung zu Recht erfolgt war. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur Durchführung der Europawahl, für den die Antragstellerin eine besondere Dringlichkeit dargelegt hat.
Durch den Ausschluss von der Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin, das nach deren Werbeangaben von über 30 Millionen Menschen in Deutschland monatlich genutzt wird, wird der Antragstellerin eine wesentliche Möglichkeit versagt, ihre politischen Botschaften zu verbreiten und mit Nutzern des sozialen Netzwerks aktiv in Diskurs zu treten. Diese Möglichkeiten blieben ihr bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verwehrt, so dass die Wahrnehmbarkeit der Antragstellerin und ihrer Foren für diese Zeit in erheblichem Umfang beeinträchtigt wäre. Das gilt mit besonderer Dringlichkeit für den Zeitraum bis zum Abschluss der unmittelbar bevorstehenden Europawahl, an der die Antragstellerin als politische Partei mit einem gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 EuWG vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlag teilnimmt und für den allein sie eine besondere Eilbedürftigkeit geltend macht.
Demgegenüber wird die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens durch eine stattgebende Entscheidung lediglich verpflichtet, die von ihr aus freien Stücken eingegangene vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung und Vorhaltung der von der Antragstellerin eingestellten Angebote vorläufig weiter zu erfüllen. Ihre Privatautonomie wird nur insoweit tangiert, als ihr eine Loslösung von der ursprünglich freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung vorläufig verwehrt wird. Sie wird dadurch nicht dazu verpflichtet, rechtswidrige oder gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßende Beiträge ungeprüft vorhalten und verbreiten zu müssen. Denn ihr Recht und ihre Pflicht, einzelne Inhalte auf ihre Vereinbarkeit mit ihren Nutzungsbedingungen, den Rechten Dritter oder den Strafgesetzen zu prüfen und diese gegebenenfalls zu löschen, bleiben durch die vorläufige Bereitstellung des Accounts aufgrund dieser Anordnung unberührt.
Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Denn die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass ihr durch die Sperrung des konkreten Beitrags weitere schwere Nachteile entstünden.
Beschl. v. 22.05.2019 - Az.: 1 BvQ 42/19
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 23.05.2019
Die Beklagte, eine Sparkasse, hatte ihre Kunden, die bei ihr Prämiensparverträge abgeschlossen hatten, gekündigt und dabei folgende Sätze in dem Anschreiben benutzt:
Der BGH folgte dieser Meinung nicht, sondern stufte die Aussage vielmehr als zulässig ein.
Zwar könne grundsätzlich auch über Rechtsansichten irregeführt werden. Dies sei dann der Fall, wenn ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behaupte, die tatsächlich nicht bestehe, und der Kunde diese Aussage als Feststellung wahrnehme.
Sei dem Betreffenden hingegen klar, dass es sich nur um einen rechtlichen Standpunkt handle, liege keine Wettbewerbsverletzung vor. Denn dann wisse der Verbraucher, dass es sich lediglich um eine subjektive Meinung handle.
Im vorliegenden Fall bewertete der BGH die Äußerung als zulässig. Der Aussage könne der Endkunde nur entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag für kündbar halte. Hierfür sei nicht erforderlich, dass in die Formulierung zusätzlich eine Einschränkung wie "nach unserer Rechtsauffassung" aufgenommen werde.
Es handelt sich dabei um ein Anerkenntnisurteil, sodass keine schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.
Das verklagte Online-Unternehmer verwendete in seiner fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Rufnummer.
Erstinstanzlich hatte das LG Hamburg (Urt. v. 03.11.2015 - Az.: 312 O 21/15) entschieden, dass es ein solches Handeln nicht zu beanstanden sei. Vgl. dazu unsere News v. 20.01.2016.
Das OLG Hamburg sah dies nun in dem Berufungsverfahren anders und bejahte einen Verstoß gegen § 312 a Abs. 5 S. 1 BGB. Diese Norm lautet:
Eine ausführlichere Beschreibung des Klageverfahrens findet sich auf der Webseite der klägerischen Wettbewerbszentrale.
Ein Kfz-Händler darf ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 05.04.2019 entschieden und, anders als noch das Landgericht, der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen den Kfz-Händler stattgegeben.
Der beklagte Kfz-Händler bot auf einer Online-Plattform einen PKW als "Limousine, Neufahrzeug" zum Preis von 12.490 Euro an. Die Werbung für das angebotene Fahrzeug erstreckte sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten. Erst unter dem Punkt "Weiteres" am Ende der Werbung war aufgeführt, dass der Preis nur gelten solle, wenn der Kunde ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gebe. Darüber hinaus war dort notiert, dass der Preis unter der Bedingung einer Tageszulassung im Folgemonat stand.
Der 6. Zivilsenat hat entschieden, dass die Preisangabe irreführend und daher unzulässig sei. Die Anzeige erwecke den Eindruck, das Fahrzeug könne von jedermann zum Preis von 12.490 Euro gekauft werden. Tatsächlich gelte der Preis aber nur für Käufer, die ein zugelassenes Fahrzeug in Zahlung geben könnten und wollten. Dies stelle eine sog. "dreiste Lüge" dar, die auch durch einen erläuternden Zusatz nicht richtig gestellt werden könne.
Preisangaben sollten Klarheit über die Preise gewährleisten und verhindern, dass die Verbraucher ihre Preisvorstellungen anhand nicht vergleichbarer Preise gewinnen müssen. Bei dem Inserat sei der Wert eines vom Käufer später in Zahlung zu gebenden Fahrzeugs naturgemäß noch völlig unklar. Für den Verbraucher sei die Preisangabe letztlich wertlos. Er könne das Angebot nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.
Die Angaben unter dem Punkt "Weiteres" ändern nach Auffassung des Senats nichts an der Täuschung des Verbrauchers. Blickfang der Werbung sei die Abbildung des Fahrzeugs mit seiner Bezeichnung und der Preisangabe. Zwischen diesen Angaben und der Erläuterung unter dem Punkt "Weiteres" lagen mehrere Seiten umfangreichen Texts. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Verbraucher bei der Suche nach einem Neufahrzeug bereits mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt habe. Er benötige zur Bewertung eines Angebots daher regelmäßig nur den Kaufpreis und wenige weitere Informationen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern werde sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot entscheiden und ggf. den Händler kontaktieren, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.
Darüber hinaus bewertete der Senat die Werbung auch deshalb als irreführend, weil das Fahrzeug im Blickfang als "Neufahrzeug" bezeichnet und erst unter "Weiteres" die Bedingung einer Tageszulassung enthalten war. Der Verbraucher erwarte bei der Angabe "Neufahrzeug" ein Fahrzeug ohne Tageszulassung, zumal die Suchfunktion der Plattform zwischen "Neufahrzeug" und "Tageszulassung" unterscheide.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 05.04.2019 - Az. 6 U 179/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 24.05.2019
Der verklagte Betrieb warb für seine Leistungen mit den Worten
Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte keinen Architekten beschäftigte, und ging gerichtlich gegen die Werbung vor.
Das LG Arnsberg gab der Klägerin Recht und bejahte eine Irreführung.
Der BGH habe bereits in den 1980er Jahren (BGH, MDR 1980, 910) entschieden, dass die Verwendung des Wortes "Architekt" jedenfalls dann irreführend ist, wenn dieses Wort hervorgehoben werde.
Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Denn die Worte würden optisch prominent, sodass es sich um Blickfangwerbung handle.
Dadurch werde der falsche Eindruck erweckt, die Beklagte könne Architekten-Leistungen erbringen, was aber objektiv nicht der Fall sei. Der Verbraucher werde unzulässig in die Irre geführt.
E-Plus unter dem Label von Aldi Talk verwendete nachfolgende Klausel bei Prepaid-Verträgen:
Die Bestimmung benachteilige den Verbraucher und sei daher unwirksam. Denn es gebe keinen plausiblen Grund für die Vorleistungspflicht des Kunden.
Ein etwaiges Risiko des Datenmissbrauchs sei der SIM-Karte immanent und bestünde zudem in erster Linie während der aktiven Nutzung. Eine Ausweitung dieses Risikos bei einer gesperrten oder deaktivierten SIM-Karte, die per Post versendet werde, sei nicht ersichtlich und sei auch nicht nachgewiesen worden.
Der Umstand, dass E-Plus die unbrauchbaren SIM-Karten wieder dem Wertstoffkreislauf zuführen möchte, um eine nachhaltige Entsorgung zu ermöglichen, sei kein sachlicher Grund für eine Vorleistungsverpflichtung.
Daher sei die Regelung unangemessen und stelle somit einen Wettbewerbsverstoß dar.
In dem Magazin "X" hieß es nun:
Der Hinweis "Sponsored Content“ verdeutliche den kommerziellen Werbecharakter des Beitrages nicht hinreichend. Denn der Begriff bedeute übersetzt lediglich "unterstützter Inhalt“ und mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei diesem Beitrag um eine kommerzielle Werbeanzeige handle.
Der Begriff des Sponsors werde in der Alltagssprache eher mit einer uneigennützigen Unterstützung eines Projekts verbunden. Bekannt sei der Begriff insbesondere aus dem Bereich des Sports (z.B. Trikotsponsor bei Vereinen). Dabei überwiege in der Regel der unterstützende Anteil. Der Sponsor erhoffe sich durch seine Zahlung eine Beteiligung am guten Image der unterstützten Mannschaft.
Ein gekaufter redaktioneller Werbebeitrag unterfalle jedoch nicht dieser Kategorie. Der Hinweis "Sponsored Content“ sei daher nicht hinreichend deutlich und aussagekräftig. Die Aussage solle vielmehr dazu dienen, den Werbecharakter des redaktionellen Beitrags zu verschleiern. Erforderlich sei vielmehr die Kennzeichnung mit einem deutlich herausgestellten Wort wie "Anzeige“.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das Urteil ist gleichwohl lesenswert, da das verklagte Unternehmen hier versuchte den Spieß umzudrehen. Die Klägerin ging nämlich nicht nur gegen die Beklagte vor, sondern auch gegen mehrere betroffene Partnerunternehmen vor. Aufgrund dieser erheblichen Abmahntätigkeit hätte die Beklagte ihr Magazin einstellen müssen, wodurch ihr ein Schaden von mehr als 220.000,- EUR entstanden sei. Diese Summe machte das Unternehmen gegen die Klägerin im Rahmen der sogenannten Widerklage geltend.
Das LG Hamburg wies diese Widerklage aus mehreren Gründen ab. Zum einen seien die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht auf wettbewerbsrechtliche Abmahnung übertragbar, sodass es bereits deswegen an einem Rechtsgrund für den Schadensersatz fehle. Zum anderen seien die Abmahnungen berechtigt bzw. das Vorgehen der Klägerin nicht unlauter gewesen.
Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge und begehrte eine DSGVO-Auskunft über die dort zu ihm gespeicherten Daten. Die Versicherung gab eine entsprechende Erklärung ab, diese stufte der Kläger jedoch als unzureichend ein und ging vor Gericht.
Das LG Köln wies die Klage ab.
Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO statuiere kein allumfassendes Informationsrecht. Vielmehr gebe es nur ein begrenztes Einsichtsrecht auf unmittelbar die Person berührende Daten:
Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.
Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält."
Zurück
Newsletter
vom 29.05.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 22. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 22. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Bei Online-Bestellung muss Verbraucher im Falle bei Mängeln sperrige Produkte nicht zurückschicken
2. BVerfG: Verpflichtung zur Entsperrung des Facebook-Accounts einer Partei im Eilverfahren
3. BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung auch bei geäußerten Rechtsansichten möglich
4. OLG Hamburg: Kostenpflichtige 01805-Rufnummer in Widerrufsbelehrung ist unzulässig
5. OLG Köln: Preisangabe auf Online-Plattform maßgeblich, Abweichungen im Kleingedruckten unzulässig
6. LG Arnsberg: Irreführende Werbung "Architektur", wenn kein Architekt beschäftigt
7. LG Düsseldorf: Prepaid-Guthaben muss ohne Rücksendung der SIM-Karte erstattet werden
8. LG Hamburg: "Sponsored Content" genügt nicht, Vorwurf der Schleichwerbung bei Influencer-Marketing auszuschließen
9. LG Köln: Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. EuGH: Bei Online-Bestellung muss Verbraucher im Falle bei Mängeln sperrige Produkte nicht zurückschicken
_____________________________________________________________
Ein Verbraucher, der eine sperrige Ware (hier: 30qm großes Partyzelt) online gekauft und aufgrund eines Mangels zurückgeben will, muss diese nicht selbst zurückschicken (EuGH, Urt. v. 23.05.2019 - Az.: C‑52/18).
"Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Verbraucher, der dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit des im Fernabsatz erworbenen Verbrauchsgutes mitgeteilt hat, dessen Transport an den Geschäftssitz des Verkäufers für ihn eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte, und der dem Verkäufer dieses Verbrauchsgut an seinem Wohnsitz zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitgestellt hat, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer keinerlei angemessene Maßnahme ergriffen hat, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsgutes herzustellen, wozu auch gehört, dem Verbraucher den Ort mitzuteilen, an dem er ihm dieses Verbrauchsgut zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands bereitstellen muss.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BVerfG: Verpflichtung zur Entsperrung des Facebook-Accounts einer Partei im Eilverfahren
_____________________________________________________________
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats das soziale Netzwerk Facebook im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Seite der Partei „Der III. Weg“ bis zur Feststellung des amtlichen Endergebnisses der Europawahl vorläufig zu entsperren und ihr für diesen Zeitraum die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wieder zu ermöglichen.
Im Januar 2019 veröffentlichte die Antragstellerin auf ihrer Internetseite einen Beitrag unter dem Titel „Winterhilfestand in Zwickau-Neuplanitz“, den sie auch in ihrem Facebook-Profil verlinkte. In dem Beitrag heißt es unter anderem: „Im Zwickauer Stadtteil Neuplanitz gibt es zahlreiche Menschen, die man landläufig wohl als sozial und finanziell abgehängt bezeichnen würde. Während nach und nach immer mehr art- und kulturfremde Asylanten in Wohnungen in den dortigen Plattenbauten einquartiert wurden, die mitunter ihrer Dankbarkeit mit Gewalt und Kriminalität Ausdruck verleihen, haben nicht wenige Deutsche im Viertel kaum Perspektiven (…)“.
Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Wettbewerbswidrige Irreführung auch bei geäußerten Rechtsansichten möglich
_____________________________________________________________
Auch bei Rechtsansichten, die ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden äußert, kann eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen. Notwendig ist hierfür, dass der Verbraucher den Standpunkt als eindeutig und unzweifelhaft bewertet (BGH, Urt. v. v. 25.04.2019 - Az.: I ZR 93/17).
"Bei den bestehenden Verträgen handelt es sich um Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Eine Vertragslaufzeit ist nicht vereinbart."
Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung, weil bis zum Ablauf der jeweils vereinbarten Prämienstaffel kein Kündigungsrecht der Beklagten bestanden habe. Die fehlerhafte Information veranlasse den Verbraucher, auf die Durchsetzung ihm zustehender Rechte, insbesondere auf die Zahlung von Prämien, zu verzichten.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Hamburg: Kostenpflichtige 01805-Rufnummer in Widerrufsbelehrung ist unzulässig
_____________________________________________________________
Eine kostenpflichtige 01805-Rufnummer in einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ist unzulässig (OLG Hamburg, Urt. v. 03.05.2019 - Az.: 5 U 48/15).
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt."
Das OLG Hamburg zog dabei die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 02.03.2017 - Az.: C-568/15) heran und legte die Vorschrift dahingehend aus, dass damit gemeint sei, dass keine zusätzlichen Kosten gegenüber einer normalen Rufnummer entstehen dürften. Dies sei aber bei der streitgegenständlichen 01805-Rufnummer der Fall, unabhängig davon, aus welchem Netz angerufen werde.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Köln: Preisangabe auf Online-Plattform maßgeblich, Abweichungen im Kleingedruckten unzulässig
_____________________________________________________________
Ein Autokäufer muss sich auf Preisangabe der Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das "Kleingedruckte" zu lesen
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. LG Arnsberg: Irreführende Werbung "Architektur", wenn kein Architekt beschäftigt
_____________________________________________________________
Ein Unternehmen darf bei seinen Dienstleistungen mit der Werbeaussage "Architektur" nur dann werben, wenn in der Firma auch ein Architekt beschäftigt ist. Andernfalls handelt es sich eine um eine irreführende Werbung (LG Arnsberg, Urt. v. 31.01.2019 - Az.: I-8 O 95/18).
"Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik".
Im weiteren verlinkten Text wurden allgemein die Leistungen von Architekten beschrieben.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Düsseldorf: Prepaid-Guthaben muss ohne Rücksendung der SIM-Karte erstattet werden
_____________________________________________________________
Eine Klausel, wonach das Guthaben bei einem Prepaid-Vertrag erst nach Rücksendung der SIM-Karte erstattet wird, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist daher wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2019 - Az.: 12 0 264/18).
"Der Kunde hat die SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insoweit vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags."
Dies stufte das LG Düsseldorf als wettbewerbswidrig ein.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Hamburg: "Sponsored Content" genügt nicht, Vorwurf der Schleichwerbung bei Influencer-Marketing auszuschließen
_____________________________________________________________
Der Hinweis "Sponsored Content" genügt nicht, um den Vorwurf der Schleichwerbung im Rahmen des Influencer-Marketings auszuschließen (LG Hamburg, Urt. v. 21.12.2018 - Az.: 315 O 257/17).
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, beanstandete die Influencer-Werbung der Beklagten in der Internet-Zeitschrift "X". Die Beklagte war ein im Jahr 2015 gegründetes Startup-Unternehmen und Verlegerin des Heftes "X", eines interaktiven, multimedialen Magazins für mobile Endgeräte. "X“ war der Künstlername einer bekannten Beauty- und Lifestyle-Bloggerin, die in den üblichen sozialen Netzwerken eine größere Fangemeinde hatte.
"SPONSORED CONTENT. (...)
Intelligentes Multimediasystem
Nichts kennt man besser als sein Smartphone! Deswegen sind Multimediasysteme ideal, die das eigene Handy nutzen, z. B. über Bluetooth.#perfectmusic“
Das LG Hamburg stufte diese als klaren Fall der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung ein.
Die Entscheidung des LG Hamburg entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung. Die Gerichte verlangen eine klare, eindeutige Aufklärung über die Gewerblichkeit des Inhalts, andernfalls liegt ein Fall der unzulässigen Schleichwerbung vor. Hinweise wie "sponsored by" oder Hashtags wie "#ad" oder "#sponsoredby" sind durchgehend als ungenügend eingestuft worden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Köln: Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
_____________________________________________________________
Der Auskunftsanspruch nach der DSGVO bezieht sich nicht auf sämtliche Daten, die zu einer Person hinterlegt sind. Ausgenommen sind interne Vorgänge (z.B. Vermerke) oder rechtliche Bewertungen oder Analysen (LG Köln, Urt. v. 18.03.2019 - Az.: 26 O 25/18).
"Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (...).
zurück zur Übersicht