anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Streit um die Domain "hufeland.de"
2. BGH: Anforderungen an eine Abschlusserklärung
3. BPatG: Keine Eintragung von Tastmarken
4. OLG Brandenburg: Jederzeitige Kündigung durch Online-Auktionshaus eBay
5. OLG Düsseldorf: DTAG-Inkassopflicht für Mehrwertdienste
6. OLG Düsseldorf: Schadensersatz bei rechtswidriger OEM-Office-Software
7. OLG Frankfurt: "Milchtaler"-Sammelaktion keine wettbewerbswidrige Ausnutzung
8. OLG Hamm: Anforderungen an eine Gewinnzusage
9. OLG Hamm: Wettbewerbswidriger Gutschein
10. OLG Hamm: Plakatierung als "Bolshoi Ballett Gala" irreführend
11. Neuer Aufsatz: "Verträge zwischen Affiliate, Merchants und Affiliate-Netzwerk"
_____________________________________________________________
1. BGH: Streit um die Domain "hufeland.de"
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Streit zwischen zwei Krankenhäusern um den Domainnamen „hufeland.de“ entschieden. Beide Krankenhäuser führen den Namen des als Begründer des Naturheilverfahrens geltenden Arztes Christoph Wilhelm Hufeland (1762-1836) in ihrer Geschäftsbezeichnung.
Die Klägerin betreibt seit 1986 eine Klinik für Krebskranke in Bad Mergentheim (Baden-Württemberg). Sie wirbt bundesweit für ihre dem Naturheilverfahren verpflichtete Therapie und verwendet dabei die Bezeichnung „Hufelandklinik“ mit dem beschreibenden Zusatz „für ganzheitliche immunbiologische Therapie“. Außerdem ist sie Inhaberin der Marke „Hufeland“, die für Krankenhausdienstleistungen eingetragen ist.
Die Beklagte betreibt ein Kreiskrankenhaus in Bad Langensalza (Thüringen), das sie seit 1993 „Hufeland Krankenhaus Bad Langensalza“ nennt. Sie hatte vorgetragen, daß ihr Krankenhaus schon seit 1962 den Namen Hufeland führe, und zwar bis 1993 als „Kreiskrankenhaus Christoph Wilhelm Hufeland“. 1999 ließ sich die Beklagte den Domainnamen „hufeland.de“ registrieren. Seitdem verwendet sie diese Adresse für ihren Internetauftritt.
Die Klägerin hat der Beklagten diesen Domainnamen streitig gemacht. Sie ist der Ansicht, ihr stünden die älteren und besseren Rechte an dieser Bezeichnung zu. Das Landgericht Mannheim hatte der auf Unterlassung und Verzicht auf den Domainnamen „hufeland.de“ gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Berufung zurückgewiesen.
Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Er hat angenommen, daß für die Kliniken beider Parteien das Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ verwendet werde. Da das Oberlandesgericht den Sachverhalt noch nicht abschießend geklärt habe, sei von dem Vortrag der Beklagten auszugehen. Danach seien beide Parteien bereits im Zeitpunkt der deutschen Einheit Inhaber eines Kennzeichenrechts an dem Firmenschlagwort „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ gewesen. Die Wiedervereinigung habe dazu geführt, daß beide Rechte mit unterschiedlichen Schutzbereichen nebeneinander bestanden hätten: das der schon vor der Wiedervereinigung bundesweit werbenden Klägerin im gesamten Bundesgebiet, das der regional begrenzt tätigen Beklagten beschränkt auf ihren räumlichen Wirkungskreis.
Da die beiden Kennzeichenrechte in dieser Weise nebeneinander stünden, seien beide Parteien wie Gleichnamige zu behandeln; beiden sei es gestattet, die Bezeichnung „Hufelandklinik“ oder „Hufeland-Krankenhaus“ zu verwenden. Gehe es um die Registrierung des gemeinsamen Namens (hier „Hufeland“) als Domainname, gelte unter Gleichnamigen der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!“
Die Gleichgewichtslage dürfe allerdings nicht gestört werden, etwa dadurch, daß die Beklagte ihren Tätigkeitsbereich räumlich ausdehne. In der Registrierung und Verwendung des Domainnamens „hufeland.de“ liege eine solche räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs noch nicht, auch wenn diese Internetseite von überall aus aufgerufen werden könne.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt abschließend aufgeklärt werden kann.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2005 – I ZR 288/02
LG Mannheim – 7 O 270/01 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 17/02
Quelle: Pressemitteilung Nr. 93/2005 v. 23.06.2005
_____________________________________________________________
2. BGH: Anforderungen an eine Abschlusserklärung
_____________________________________________________________
Gerade im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Rechts der Neuen Medien werden eine erhebliche Anzahl der Rechtsstreitigkeiten durch einstweilige Verfügungen endgültig beendet.
Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf und Teil des sog. einstweiligen Rechtsschutzes, d.h. eine Art beschleunigtes Gerichtsverfahren für besonders dringende Fälle. Anders als im herkömmlichen Gerichtsverfahren überprüft das Gericht hier nur summarisch die einzelnen Rechtspositionen des Klägers und Beklagten und trifft eine vorübergehende Entscheidung. Normalerweise schließt sich dann das Hauptsacheverfahren an, in dem dann der Rechtsstreit endgültig und verbindlich entschieden wird.
Bei Marken-, Urheber- und Wettbewerbsstreitigkeit ist es in der Praxis jedoch häufig so, dass die Beteiligten die einstweilige Verfügung trotz ihres eigentlich nur vorübergehenden Charakters als abschließende Lösung hinnehmen. Ein Hauptsacheverfahren wird dann nicht mehr betrieben.
Damit eine einstweilige Verfügung rechtskräftig wird, muss der Antragsgegner auf sämtliche Rechtsbehelfe verzichten. Dies geschieht in aller Regel dadurch, dass er nach Erhalt der einstweiligen Verfügung eine sog. "Abschlusserklärung" abgibt. Diese beinhaltet das Versprechen, auf sämtliche möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung dauerhaft zu verzichten.
Der BGH (Urt. v. 04.05.2005 - Az.: I ZR 127/02 = http://shink.de/sbblee) hatte nun zu klären, welche Anforderungen an eine solche Abschlusserklärung zu stellen sind.
Der Antragsgegner hatte nicht den Inhalt der einstweiligen Verfügung als endgültig anerkannt, sondern die Regelungen des Gerichts entsprechend modifziert.
"Die (...) abgegebene Abschlusserklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis (...)hinsichtlich einer (...) Klage nicht entfallen lassen.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (...).
Dem genügt die Abschlusserklärung (...) nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Angebot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschlußerklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem noch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen."
Der Wortlaut einer Abschlusserklärung ist daher in jedem Einzelfall genauestens zu überprüfen.
_____________________________________________________________
3. BPatG: Keine Eintragung von Tastmarken
_____________________________________________________________
Gemäß § 4 Nr.1 MarkenG erlangen Marken u.a. Schutz, wenn sie beim Deutschen Patent- und Markenamt in München eingetragen sind. Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Markenrecht + Titelschutz + Kennzeichungsrecht" = http://shink.de/8ha4oa
Eine Marke kann jedoch nur dann eingetragen werden, wenn ihr nicht u.a. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. § 8 Abs.1 MarkenG stellt die Voraussetzung auf, dass Marken sich grundsätzlich grafisch darstellen lassen müssen.
Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) nun in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 06.04.2005 - Az.: 28 W (pat) 228/03 = http://shink.de/jaecb8) für Tastmarken verneint, so dass diese grundsätzlich nicht eintragungsfähig sind.
_____________________________________________________________
4. OLG Brandenburg: Jederzeitige Kündigung durch Online-Auktionshaus eBay
_____________________________________________________________
Das OLG Brandenburg (Urt. v. 18.05.2005 - Az.: 7 U 169/04) hatte zu entscheiden, ob das Online-Auktionshaus eBay berechtigt ist, einem Nutzer ordentlich zu kündigen oder ob eine marktbeherrschende Stellung besteht, die eBay zum Vertragsabschluss (sog. Kontrahierungszwang) verpflichtet.
Die Brandenburger Richter haben einen solchen Kontrahierungszwang abgelehnt:
"(...) der Kläger [kann] aus der (...) marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (...) nichts für sich herleiten. Auch für die Beklagte gilt - und zwar unabhängig von ihrer Marktstellung - der Grundsatz der Abschlussfreiheit.
Ein unmittelbarer Anschlusszwang besteht nicht. Die Beklagte als Online-Marktplatz gehört nicht zu dem Kreis der Daseinsvorsorge, bei dem teilweise die Abschlusspflicht gesetzlich geregelt ist (...).
Ein mittelbarer Anschlusszwang kann gleichfalls nicht angenommen werden. Das ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, nämlich dann, wenn die Ablehnung des Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung ist (...). Es ist nichts dafür ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass - ihm gegenüber - die Ablehnung eines Vertragsschlusses eine unerlaubte Handlung bedeuten würde."
____________________________________________________________
5. OLG Düsseldorf: DTAG-Inkassopflicht für Mehrwertdienste
_____________________________________________________________
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 04.05.2005 - Az. VI-U (Kart) 6/05 = http://shink.de/nsf659) hatte zu entscheiden, ob für die Deutsche Telekom AG (DTAG) eine Inkassopflicht für Mehrwertdienste besteht.
Die Inkassopflicht von Mehrwertdiensten war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, vgl. insb. Kanzlei-Infos v. 22.10.2003 = http://shink.de/0ymyfj
Nun haben die Düsseldorfer Richter die grundsätzliche Inkassopflicht der DTAG bejaht:
"Nicht zu beanstanden ist (...) das vom Landgericht (...) gefundene (...) Ergebnis. Zutreffend hat es angenommen, dass die Beklagte die Abrechnung und das Inkasso von sämtlichen Mehrwertdiensten schuldet, die - wie es bei den in Rede stehenden Premium-Rate-Diensten der Klägerin der Fall ist - dem Kunden zeittarifiert über die Telefonleitung zur Verfügung gestellt werden, und dass es für die Vertragspflicht der Beklagten ohne Bedeutung ist, ob dem Kunden ein Sprach- oder ein Datenmehrwert geliefert wird."
____________________________________________________________
6. OLG Düsseldorf: Schadensersatz bei rechtswidriger OEM-Office-Software
_____________________________________________________________
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.02.2005 - Az.: I-20 U 126/04 = http://shink.de/m1oj2t) hatte über den Umfang des Schadensersatz zu entscheiden, wenn die Beklagte rechtswidrige OEM-Office-Software von Microsoft verkauft.
Die Klägerseite verlangte Schadensersatz im Umfang nach den normalen Office-Lizenzen des bekannten Herstellers. Die Beklagte wandte ein, sie habe lediglich OEM-Versionen und keine Vollversionen vertrieben, so dass der Schadensersatz geringer anzusetzen sei.
"Im vorliegenden Fall gibt es mindestens zwei verschiedene Märkte für den Vertrieb der streitgegenständlichen Software. Zum einen wird "Microsoft Office Professional" (...) als Vollversion für PC-Einzelarbeitsplätze (...)vertrieben.
Zum anderen erfolgt die Vermarktung über unabhängige Händler, die die ursprünglich mit der Hardware auf den Markt gebrachten OEM-Versionen der Software an- und weiterverkaufen. Der (...) OEM-Markt ist kein illegaler Vertriebsweg. Wie der Bundesgerichtshof in seinem grundlegenden Urteil zu OEM-Versionen der Klägerin festgestellt hat (...), kann die Klägerin einem Händler, mit dem sie keine Vertragsbeziehungen unterhält, nicht vorschreiben, OEM-Software ausschließlich zusammen mit neuen PC zu verkaufen."
Und weiter:
"Der OEM-Markt für "Microsoft Office Professional" entwickelt sich unabhängig und läuft an den "offiziellen" Distributoren der Klägerin vorbei. Insofern ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich OEM-Versionen auf dem freien Markt zu besorgen.
Bei der Schadensberechnung im Wege der "Lizenz"-Analogie sind dann die Preise solcher freien Versionen heranzuziehen. (...) Entscheidend für die Schadensberechnung ist (...) nicht der Preis für die Einzelhandelsversion der streitgegenständlichen Software, sondern der Preis für die OEM-Version."
_____________________________________________________________
7. OLG Frankfurt: "Milchtaler"-Sammelaktion keine wettbewerbswidrige Ausnutzung
_____________________________________________________________
Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.05.2005 - Az.: 6 U 24/05) hatte darüber zu urteilen, ob eine gezielt an Kinder gerichtete Werbung, die bestimmte Prämien im Rahmen einer Sammelaktion verspricht, wettbewerbswidrig ist.
Die Antragsgegnerin vertrieb Süßwaren, insb. für Kinder. Auf diese hatte sie "Milchtaler" aufgedruckt. Der Käufer konnte diese Milchtaler sammeln und ab einer bestimmten Anzahl gegen Prämien (Kinokarte, Tassen, Kappen, T-Shirts u.a.) eintauschen. Die Anzahl der abgedruckten Taler hing jeweils von der Höhe des verkauften Gegenstandes ab. Je höher der Preis desto mehr Taler waren auch abgedruckt.
Die Antragstellerin, die Wettbewerbszentrale, sah das Handeln der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig an, weil die Werbung die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder ausnutze (§ 4 Nr.2 UWG).
Dem sind die Frankfurter Richter nicht gefolgt. Vielmehr erachteten sie die Werbung für rechtmäßig:
"Das Landgericht hat einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 2 UWG mit Recht verneint. Die beanstandete Werbeaktion ist nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern auszunutzen.
Von geschäftlicher Unerfahrenheit ist bei Kindern und Jugendlichen stets auszugehen, da sie typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Warenangebote kritisch zu beurteilen. Kinder und Jugendliche neigen dazu, gefühlsmäßig und spontan zu entscheiden (...).
Werbeaktionen der vorliegenden Art berühren die Rationalität der Nachfrageentscheidung insofern, als sie eine einfache Gegenüberstellung von Preis und Gegenwert erschweren. Um den Wert einer Zugabe, die in der Gewährung einer bestimmten Anzahl von Sammelpunkten besteht, einschätzen zu können, muß neben dem Wert der ausgelobten Prämien auch beurteilt werden, welcher Kaufeinsatz insgesamt notwendig ist, um eine solche Prämie zu erhalten. Anschließend stellt sich die Frage, ob dieser Kaufeinsatz den eigenen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten angemessen ist.
Damit ergibt sich für Kinder, die eher spontan und gefühlsmäßig entscheiden als Erwachsene, ein grundlegendes Transparenzproblem.
Aus den dargelegten Gründen könnte man erwägen, Formen einer gezielt an Kinder gerichteten Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der (...) Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, generell für wettbewerbswidrig zu halten (...)."
Auf den konkreten Fall führen die Richter dann aus:
"Ein derart grundlegendes Verbot bestimmter Formen der Wertreklame gegenüber Kindern ginge nach der Auffassung des Senats aber zu weit.
Zu berücksichtigen ist zunächst, daß der Gesetzgeber bei Aufhebung der Zugabeverordnung und auch bei Fassung des neuen UWG davon abgesehen hat, das früher allgemein geltende Verbot bestimmter Werbeformen durch eine ausdrückliche Regelung für die Werbung gegenüber Kindern teilweise beizubehalten bzw. wieder einzuführen. Schon dies spricht gegen die Bildung einer an die früher geltende Zugabeverordnung angelehnten (...) Fallgruppe (...).
Des weiteren sind Kinder (...) vor einer Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit (...) zu schützen, nicht aber vor werblicher Beeinflussung schlechthin. Da sich die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern aber ganz allgemein auf ihre Beeinflußbarkeit durch Werbung auswirkt, kann ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit nur aufgrund einer das Maß und die Funktion der Einflußnahme berücksichtigenden Wertungsentscheidung angenommen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung Sammelaktionen der vorliegenden Art (...) im (...) Geschäftsverkehr zu den etablierten und gängigen Werbeformen zählen. In der Alltagswelt der Erwachsenen, auf die Kinder vorbereitet werden sollen und aus der sie Anregungen und Lehren beziehen, ist diese Form der Wertreklame üblich geworden.
Auf diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, ein Segment der allgemein gebräuchlichen und dem Verkehr gewohnten Werbeformen in der Werbung gegenüber Kindern generell als unzulässig zu bewerten."
Seit kurzem ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/xinibt) erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zur Problematik der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit bei Kindern.
_____________________________________________________________
8. OLG Hamm: Anforderungen an eine Gewinnzusage
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Beschl. v. 10.03.2005 - Az.: 21 W 12/05 = http://shink.de/pdzj5x) hatte über die Anforderungen an eine Gewinnzusage zu urteilen.
Gemäß § 661 a BGB hat der Verbraucher einen Anspruch, wenn der Unternehmer ihm eine Gewinnzusage zusendet. Diese Norm geht auf eine europäische Verbraucherschutz-Richtlinie zurück und wurde in Deutschland mit Wirkung zum 01.07.2000 umgesetzt.
In der Praxis ist das häufigste Problem, eine Gewinnzusage von einem bloßen, unverbindlichen Inaussichtstellen eines Gewinns abzugrenzen. Dazu bedarf es der Auslegung der jeweiligen Erklärung im konkreten Einzelfall. Eine eindeutige Interpretation ist oftmals nur sehr schwer möglich, da die Versender von Gewinnzusagen sich bewusst verklausuliert ausdrücken oder zahlreiche mehr oder minder versteckte Einschränkungen vornehmen.
Aus anwaltlicher Sicht ist daher der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens nur sehr schwer vorherzusehen, da die Auslegung durch das Gericht oftmals stark subjektiv geprägt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer in seiner Benachrichtigung geschrieben:
"Warum lacht Ihnen das Glück zu? Weil von den drei Auserwählten auf nebenstehender Namensliste, die in der heutigen J-Promotion wahrscheinlich einen bemerkenswerten Preis gewonnen haben, Sie die einzige Gewinnerin sind!
Das wird bestätigt! Ihre persönliche einmalige Nummer .... nimmt bereits an der Verlosung teil und sichert Ihnen den dazugehörigen Gewinn, einen Bargeldpreis. Falls Ihre persönliche Nummer die Gewinnzahl ist und Sie uns Ihr Teilnahmeformular und den Gewinnannahmeschein zur Identifizierung zurückschicken, können wir sagen:
"Frau I, es besteht kein Zweifel, daß Sie einen Scheck im Wert von € 65.000 erhalten."
... Fordern Sie ihren Gewinn innerhalb der nächsten 48 Stunden an! Schicken Sie uns schnell Ihr Teilnahmeformular und den Gewinnannahmeschein mit Ihrer aufgeklebten Gewinnzahl. So sichern Sie sich nicht nur Ihren Gewinn, sondern auch Ihre Chancen auf den kompletten Bargewinn von € 65.000."
Diese Formulierung sah das OLG Hamm noch nicht als ausreichend an, um eine Gewinnzusage anzunehmen. Es reiche nicht aus, wenn durch bestimmte grafische Möglichkeiten Passagen eines Textes, die für sich allein als Gewinnzusage verstanden werden könnten, reißerisch hervorgehoben sind:
"Die reißerische Hervorhebung einzelner Sätze (...), die für sich allein dahin ausgelegt werden könnten, ein Gewinn von 65.000,00 € sei bereits eingetreten, führt nicht dazu, daß diese - aus dem Zusammenhang herausgerissen - als allein maßgeblich betrachtet werden können. (...)
Unter diesen Umständen durfte ein durchschnittlicher Verbraucher bei einer Gesamtbewertung (...) [nicht] den Eindruck eines bereits eingetretenen Gewinns von 65.000,00 € (...) gewinnen."
Abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen und oberinstanzgerichtlichen Rechtsprechung lehnt das OLG Hamm auch eine Prozesskostenhilfe in diesen Fällen ab:
"Es kann dahinstehen, ob Prozeßkostenhilfe bereits deshalb nicht bewilligt werden kann, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO erscheint. Das OLG Dresden (NJW-RR 2004, 1078) nimmt dies mit beachtlichen Gründen zumindest dann an, wenn sich die Klage gegen eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma richten soll und der Antragsteller die nach Meinung des OLG Dresden generell gerechtfertigte Vermutung, eine Vollstreckung werde nicht möglich sein, durch konkreten, einen Ausnahmefall rechtfertigenden Vortrag nicht erschüttert hat (...)."
Seit kurzem ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://www.gewinnspiel-und-recht.de) erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zur Problematik der Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit bei Kindern.
_____________________________________________________________
9. OLG Hamm: Wettbewerbswidriger Gutschein
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Urt. v. 01.03.2005 - Az.: 4 U 174/04 = http://shink.de/4nh4hc) hatte darüber zu entscheiden, ob das Verteilen eines bestimmten Gutscheins wettbewerbswidrig ist.
Der Beklagte betrieb einen Reparaturservice für Autoglas und warb mit einem Gutschein, in dem es u.a. hieß:
"Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Austausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150,- EUR)"
Diese Werbeaussage wurde rechts und links mit der jeweils senkrecht gestellten Bezeichnung "Gutschein" eingerahmt.
Die Klägerin hielt diese Werbung für einen Fall des übetriebenen Anlockens und somit für wettbewerbswidrig, da der Autofahrer nur 50% der Selbstbeteiligung tragen müsse. Darüber hinaus verleite der Gutschein auch zum Vertragsbruch gegenüber ihrer Versicherung, denn der versprochene Nachlaß der Selbstbeteiligung gehe letztlich zu Lasten der Versicherung. Nach § 13 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB - PDF = http://shink.de/90fzwi) dürfe der Versicherung jedoch bei einer Teilkaskoversicherung immer nur der tatsächlich geforderte Preis in Rechnung gestellt werden. Dies sei aber im Falle des Beklagten in Wahrheit der um die Hälfte des Selbstkostenanteils geminderte Preis.
Das OLG Hamm ist dieser Ansicht gefolgt und hat die Werbung für wettbewerbswidrig erklärt:
"(...) Auf Unterlassung (kann) in Anspruch genommen werden, wer dadurch unlauter im Wettbewerb handelt, dass er einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt (...). Eine solche Regelung des Marktverhaltens stellt auch der Betrugstatbestand des § 263 StGB dar (...).
Infolgedessen begeht ein Wettbewerber zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß, wenn er in betrügerischer Weise auf das Wettbewerbsgeschehen einwirkt. Eine solche betrügerische Einwirkung auf das Wettbewerbsgeschehen stellt der hier vom Beklagten in Aussicht gestellte 50%ige Nachlass auf die Selbstbeteiligung dar (...)
Nach § 13 AKB (PDF) wird nämlich in der Teilkaskoversicherung der Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Das bedeutet, dass die vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung gerade nicht zur Disposition des Versicherungsnehmers steht."
Und weiter:
"Der Versicherer will vielmehr nur den Betrag seiner Erstattungspflicht zugrunde legen, der tatsächlich vom Reparateur in Rechnung gestellt wird. Von diesem Betrag ist der Selbstbehalt abzuziehen. Es soll gerade keinen gespaltenen Preis des Reparateurs geben, einerseits den gegenüber dem Kunden und Versicherungsnehmer und andererseits den gegenüber dem Versicherer. Der hier beworbene Nachlass bei der Selbstbeteiligung bewirkt aber im Ergebnis einen solchen in unzulässiger Weise gespaltenen Preis.
(...) In allen Fällen bewirkt der dem Kunden und Versicherungsnehmer gewährte Nachlass auf den Selbstbehalt, dass dieser infolge der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages (...) zu Unrecht zu Lasten des Versicherers geht. Denn der beworbene Nachlass auf den Selbstbehalt stellt sich in Wahrheit als Preisnachlass auf die Reparatur dar, der nach den Versicherungsbedingungen dem Versicherer und nicht dem Versicherungsnehmer zugute kommen soll. Der Versicherer zahlt damit auf eine überteuerte Rechnung, wenn dort der dem Versicherungsnehmer gewährte Nachlass auf den Selbstbehalt nicht ausgewiesen wird.
Hat sich der Versicherer mit dieser Verfahrensweise des Nachlasses auf den Selbstbehalt nicht zuvor einverstanden erklärt, wird der Versicherer durch die überhöhte Rechnung getäuscht i.S.d. § 263 StGB, so dass er irrtümlich von einem höheren Schaden ausgeht als tatsächlich gegeben und den Schadensfall zu seinen Ungunsten entsprechend abrechnet. Der beworbene Nachlass auf den Selbstbehalt zielt damit auf einen Betrug zu Lasten des Versicherers i.S.d. § 263 StGB."
_____________________________________________________________
10. OLG Hamm: Plakatierung als "Bolshoi Ballett Gala" irreführend
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2005 - 4 U 6/05 = http://shink.de/sbn7vi) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Konzertveranstalter gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) verstößt, wenn er den Auftritt eines Balletts, bei dem es sich nicht um das bekannte Moskauer Bolshoi Theater handelt, auf Werbeplakaten mit "Bolshoi Ballett Gala" ankündigt.
Das Gericht hat die beanstandete Wettbewerbsverletzung bejaht. Die Werbeaussage habe irreführende Angaben zum Gegenstand.
Insoweit führt das Gericht aus:
" Entscheidend ist, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise der Werbeaussage in ihrer konkreten Verletzungsform entnehmen und ob dieser mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Adressaten der beanstandeten Werbung sind im vorliegenden Fall die Verbraucher, die an dem Besuch der beworbenen Veranstaltungen interessiert sind.
(...) Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise entnimmt der Werbeaussage aber entweder, dass die angebotenen Leistungen vom Staatlichen Ballett des Bolshoi Theaters in Moskau als besonderem Festivalballett selbst erbracht werden, oder jedenfalls, dass künstlerische, organisatorische oder wirtschaftliche Überschneidungen oder jedenfalls Beziehungen des veranstaltenden Festivalballetts mit dem Bolshoi-Ballett aus Moskau bestehen, die es rechtfertigen, eine "Bolshoi-Ballett-Gala" anzubieten."
Dies ergebe sich auch und gerade unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Plakatwerbung. Im Gegensatz zu dem berühmten Ballett- Ensemble des Moskauer Bolshoi Theaters sei das mit "Bolshoi Ballett Gala" beworbene Grosse Russische Festivalballett bei den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend unbekannt.
Letztere würden deshalb auch noch von der hervorgehobenen Ankündigung "Bolshoi Ballett Gala" besonders angesprochen und transportierten ihre Gütevorstellungen, die sie in Bezug auf das Bolshoi-Ballett hätten, auf die beworbene Veranstaltung.
Dass die Antragsgengnerin in der Berufungsinstanz vorgebracht hatte, dass jedenfalls eine Tänzerin des Bolshoi Balletts beim Großen Festival Ballett mitwirken werde, konnte die Richter nicht überzeugen.
"Denn eine einzelne Solistin kann den beworbenen Ballettabend nicht so entscheidend mitprägen, dass er in künstlerischer, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht einem Auftritt des Bolshoi Balletts Moskau gleichkommen könnte."
_____________________________________________________________
11. Neuer Aufsatz: "Verträge zwischen Affiliate, Merchants und Affiliate-Netzwerk"
_____________________________________________________________
Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr aus der Affiliate & Recht-Reihe:
"Vertragsverhältnisse zwischen Affiliate, Merchant und Affiliate-Netzwerk"
http://www.affiliateundrecht.de/affiliate-recht-vertrag-netzwerke.html
Dabei geht es vor allem um die Frage, zwischen welchen Parteien welche Art von Vertragsbeziehungen zustande kommt. Diese Frage hat insbesondere dann eine wichtige Bedeutung, wenn es zu rechtlichen Problemen kommt, z.B. wenn die vertraglich zugesicherte Provision ausbleibt.
Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke = http://www.AffiliateundRecht.de
|