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Newsletter vom 29.06.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 26. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Eva Hermann verliert gegen Axel-Springer-Verlag _____________________________________________________________ Die Klägerin, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der "Tagesschau", präsentierte am 6. September 2007 auf einer Pressekonferenz das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen". Gegenüber den anwesenden Journalisten äußerte sie sich wie folgt: "Wir müssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und müssen auch ´ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben." In der Ausgabe des "Hamburger Abendblatts" vom 7. September 2007 und auf den Internetseiten der Zeitung erschien ein Artikel, in dem unter anderem ausgeführt ist: "Das Prinzip Arche Noah" sei wieder ein "Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft", heißt der Klappentext." Die Autorin, "die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen "im Begriff sind, aufzuwachen", dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der "Existenzsicherung". Und dafür haben sie ja den Mann, der "kraftvoll" zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Die Klägerin sieht sich in der Berichterstattung der Beklagten falsch zitiert und schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg. Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09 LG Köln - Urteil vom 14. Januar 2009 - 28 O 511/08 OLG Köln - Urteil vom 28. Juli 2009 - 15 U 37/09 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Unbekannte Nutzungsarten bei Edgar-Wallace-Filmen nur bei ausdrücklicher Regelung _____________________________________________________________ In Altverträgen über Filmwerke (hier: Edgar-Wallace-Filme) werden dem Verwerter nur diejenigen Rechte eingeräumt, die explizit genannt sind. Für unbekannte Nutzungsarten, wie den DVD-Vertrieb, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung (BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: I ZR 18/09). Der Alleinerbe und Sohn des Filmregisseurs der Edgar-Wallace-Filme klagte gegen die Verwertung der Filme auf DVD. In dem Altvertrag über die Veröffentlichung der Filme habe der Vater niemandem derartige Nutzungsrechte übertragen. Daher sei die Verbreitung der Filme unzulässig. Die BGH-Richter teilten diese Ansicht. Sie führten in ihrer Begründung aus, dass es vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1966 durchaus möglich gewesen sei, Nutzungsrechte zu übertragen, die auch Nutzungen unbekannter Art umfassten. In einem solchen Fall habe der Urheber aber explizit erklären müssen, dass er dazu bereit sei, dies auch vertraglich festzuhalten. Er hätte dann aber in entsprechender Form für eine derartig weite Nutzung entlohnt werden müssen. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Denn der Vater des Klägers habe an keiner Stelle eindeutig erklärt, dass er einer weiten Übertragung der Nutzungsrechte zustimme. Auch sei diesbezüglich keine angemessene Absatzbeteiligung vereinbart worden. Eine Verbreitung der Filme auf DVD sei daher unzulässig. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Köln: Abwertung von Gourmetrestaurant in Restaurantführer nach einem einzigem Besuch unzulässig _____________________________________________________________ Eine vernichtende Kritik in einem Gourmetführer über ein Restaurant ist rechtswidrig, wenn sie nur auf einer einziger Prüfung basiert (OLG Köln, Urt. v. 30.05.2011 - Az.: 15 U 194/10). Der Beklagte gab einen Restaurantführer heraus. Ein Mitarbeiter des Beklagten hatte die klägerische Gaststätte einmal besucht und daraufhin eine vernichtende Bewertung abgegeben. Hiergegen wandte sich der betroffene Unternehmer. Und bekam vor dem OLG Köln Recht. Grundsätzlich handle es sich bei einer Restaurantkritik um eine Meinungsäußerung, die, wenn sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite, zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch hiervon eine Ausnahme zu machen. Die vorgenommene Bewertung sei derartig negativ und berufsschädigend, dass erhöhte Anforderungen an eine Bewertung zu stellen seien. Auch weil eine Vielzahl von Kunden den Restaurantführer lesen würden. Eine Bewertung, die auf einem einzigen Besuch des Restaurants beruhe, sei nicht aussagekräftig. Hier sei der Beklagte vielmehr verpflichtet gewesen, dass seine Prüfer dem Lokal weitere Besuche abstatteten. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OVG Lüneburg: Private Sportwetten bleiben in Niedersachsen verboten _____________________________________________________________ Untersagungsverfügungen, die ab dem Jahr 2008 gegenüber von Betreibern von Wettbüros, aber auch von Spielhallen ergangen sind, in denen jeweils Sportwetten von privaten Veranstaltern aus anderen EU-Staaten angeboten worden sind, sind weiterhin rechtmäßig. Dies hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in vier Verfahren mit Urteilen vom 21. Juni 2011 - 11 LC 204/10, 11 LC 224/10, 11 LC 348/10 und 11 LC 361/10 - entschieden. Nach dem von den Ländern mit Wirkung ab 2008 geschlossenen und zum Jahresende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat bzw. von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht; privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Die jeweils staatlichen Veranstalter würden zu Unrecht geschützt. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist vom Niedersächsischen Innenministerium als Glücksspielaufsichtsbehörde untersagt worden, wogegen die betroffenen Vermittler vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben. Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr - wie zuvor bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 15. November 2010) - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten auch weiterhin Bestand haben. Er hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr sind die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehören hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten, sowie das Gebot, das Wettangebot zu begrenzen. Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasst jedoch regelmäßig solche verbotenen Wettangebote mit bis zu 30.000 Wettmöglichkeiten pro Woche. Solange hieran festgehalten wird, kann allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter weiterhin untersagt werden. Wie der Vertreter der Glücksspielaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, schließt dies nicht aus, dass ein geändertes, den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Angebot privater Veranstalter in Niedersachsen zukünftig erlaubt wird. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat in allen Verfahren die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg v. 22.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OVG Münster: Bundesnetzagentur darf auch bei Einsatz von VoIP-Technik Verbot gegen Betreiber aussprechen _____________________________________________________________ Das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung der Bundesnetzagentur gegenüber Dienstanbietern, die mittels unerlaubter Telefonwerbung, Entgelte und Gewinne generieren, ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstanbieter bei den Kunden über die Voice over IP- Technik (VoIP) anruft (OVG Münster, Beschl. v. 25.05.2011 - Az.: 13 B 339/11). Die Klägerin war Verbindungsnetzbetreiberin. Sie ermöglichte es Dienstanbietern, die u.a. im Ausland ihren Firmensitz hatten, Rufnummern schalten zu lassen. Über eine dieser Rufnummer wurden Kunden mit unterdrückter Rufnummer mittels VoIP-Technik angerufen und ihnen wurde in den Gesprächen mitgeteilt, dass sie angeblich einen Kosmetikgutschein gewonnen hätten. Dieser könne auf einer Webseite gegen Entgelt eingelöst werden. Die Bundesnetzagentur war der Auffassung, dass dieses Geschäftsmodell auf unerlaubter telefonischer Werbung mit unterdrückter Rufnummer basiere und damit rechtswidrig sei. Da die Klägerin ihren Dienst dafür zur Verfügung stelle und die anfallenden Entgelte kassiere, sprach die Agentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot aus. Das OVG Münster bestätigte nun diese Untersagungspraxis. Die Anrufe der klägerischen Kunden seien wettbewerbswidrig. Die Klägerin partizipiere an diesem Gewinnspieleintragsdienst, da sie an den Erträgen beteiligt werde. Sie kassiere die Entgelte, die aus dem unzulässigen Geschäftsmodell und Abrechnungssystem resultierten. Insofern sei die Maßnahme der Bundesnetzagentur rechtmäßig und angemessen gewesen. Anders als die Klägerin einwende ändere daran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die Kunden mittels VoIP-Technik angerufen habe. Auch dies stelle einen unzulässigen Fall der Rufnummerunterdrückung dar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Berlin: Mitverantwortlichkeit von Google für unzulässige Äußerungen auf Blogspot.com _____________________________________________________________ Google haftet als Mitstörer, wenn das Unternehmen trotz Kenntnis rechtswidrige Blog-Einträge Dritter auf Blogspot.com/Blogger.com nicht löscht (LG Berlin, Beschl. v. 12.06.2011 - Az.: 27 O 335/11). Ein Dritter hatte sich auf der Plattform Blogspot.com/Blogger.com ein Blog eingerichtet und veröffentlichte dort unwahre und ehrverletztende Äußerungen über den Kläger. Dieser schrieb den Plattform-Betreiber Google an, der jedoch nicht reagierte. Daraufhin erwirkte er vor dem LG Berlin eine einstweilige Verfügung. Das Berliner Gericht bejahte eine Mitverantwortlichkeit von Google, da die Firma trotz Kenntnis der Rechtsverletzungen die Beiträge in dem Blog den User nicht gesperrt hatte. Blogspot.com und die Haftung des Suchmaschinen-Riesen war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Sowohl das OLG Hamburg (Urt. v. 02.03.2010 - Az.: 7 U 70/09) als auch das LG Köln (Urt. v. 28.12.2010 - Az.: 28 O 402/10) haben ebenfalls eine Haftung ab Kenntnis von Blogspot.com bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Frankfurt a.M.: Bei Internet-Domainpfändung ist DENIC Drittschuldner _____________________________________________________________ Die DENIC ist im Rahmen einer Internet-Domainpfändung als Drittschuldner anzusehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die DENIC im Pfändungsbeschluss ausdrücklich als Drittschuldner bezeichnet ist und der Beschluss formell wirksam zugestellt wird (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.05.2011 - Az.: 2-01 S 309/10). Seit vielen Jahren wehrt sich die DENIC - die oberste Registrierungsstelle für DE-Domains - mit Händen und Füßen gegen die Tatsache, dass sie bei Domain-Pfändungen Drittschuldner ist. Im vorliegenden Fall nahm der Kläger die DENIC auf Schadensersatz in Anspruch. In der Vergangenheit hatte der Kläger gegen den Inhaber einer DE-Domain die Pfändung vor Gericht durchgesetzt. Der Beschluss wurde der DENIC zugestellt. Die Organisation weigerte sich jedoch, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Vielmehr löschte sie die Domain. Dieses Vorgehen hielt der Kläger für rechtswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe. Er als Gläubiger habe diesen Handlungen nicht zugestimmt. Zudem habe die DENIC den Pfändungsbeschluss beachten müssen. Das LG Frankfurt a.M. verurteilte die DENIC zum Schadensersatz. Es führte in seiner Begründung aus, dass die Organisation als Drittschuldnerin anzusehen sei und den Pfändungsbeschluss hätte beachten müssen. Die Definition der Drittschuldnereigenschaft sei - im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH - als sehr weit anzusehen und umfasse ausdrücklich alle schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Domain gegenüber der DENIC zustünden. Ferner spreche für die Drittschuldnereigenschaft, dass die Beklagte in dem Pfändungsbeschluss ausdrücklich als Drittschuldner bezeichnet worden sei. Schließlich sei es für die Eigenschaft als Drittschuldner unerheblich, ob die Forderung tatsächlich bestehe. Ausschlaggebend sei lediglich, dass der Pfändungsbeschluss formell wirksam zugestellt worden sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Frankfurt a.M.: Rechtsverletzung von UsedSoft gegenüber Adobe _____________________________________________________________ UsedSoft ist der Einsatz und die Bewerbung für die Sicherheit seiner Produkte mit Hilfe von Notartestaten verboten. Dies gilt zumindest dann, wenn das Testat notariell bestätigt, dass ein ordnungsgemäßer Einkauf der UsedSoft-Lizenzen vorliegt. Denn dies erweckt den irreführenden Eindruck, dass der Notar den Softwarelizenzerwerb überprüft hat, obwohl er dies anhand der vorgelegten Dokumente gar nicht konnte (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.04.2011 - Az.: 2-06 O 428/10). UsedSoft warb für seine Software-Produkte mit folgender Aussage: "Nicht nur günstig, sondern auch sicher. Alle UsedSoft-Lizenzen mit Notartestat. Alle UsedSoft-Kunden bekommen grundsätzlich eine notarielle Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einkauf der Software in Form eines notariellen Testats." Die Frankfurter Richter bewerteten dies als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß. Dem Kunden werde suggeriert, dass der Notar den Lizenzerwerb der Software offiziell bestätigt habe. Dies sei für den Kunden ein starkes Kaufargument, da er auf die notarielle Bestätigung hinsichtlich der Sicherheit gebrauchter Software vertraue. Zumal die Platzierung der Reklame mit dem prägsamen Begriff "Notartestat" in der gesamten Gestaltung prominent platziert und damit unmittelbar für den Kunden sichtbar sei. In Wahrheit habe der Notar aufgrund der vorgelegten Dokumente gar nicht diesen Inhalt überprüfen können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Personensuchmaschine darf urheberrechtlich geschützte Werke anzeigen _____________________________________________________________ Das LG Köln (Urt. v. 22.06.2011 - Az.: 28 O 819/10) hat entschieden, dass eine Personensuchmaschine urheberrechtlich geschützte fremde Werke anzeigen darf, wenn der Rechteinhaber keine technischen Vorkehrungen zur Beschränkung vorgenommen hat. Der Kläger veröffentlichte sein Bild auf der Webseite eines Dritten. Die Seite war weltweit öffentlich abrufbar. Die verklagte Personensuchmaschine zeigte bei einer Recherche nach dem Namen des Klägers das Passfoto des Klägers an. Hierin sah der Kläger einen Urheberrechtsverstoß. Die Kölner Richter verneinten dies. Wie der BGH in seiner "Thumbnail"-Entscheidung (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08) geurteilt habe, erteile ein Webseiten-Betreiber, der keine technischen Schutzmaßnahmen ergreife, Dritten eine generelle Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen. Von einer solchen konkludent erteilten Einwilligung sei auch im vorliegenden Fall auszugehen, denn der Kläger habe die Inidzierung durch Suchmaschine ausdrücklich zugelassen. Der Kläger habe diese Einwilligung auch nicht widerrufen, als er seinen Löschungswunsch aussprach. Ein Widerruf der Nutzungsrechte sei nur möglich, wenn der Seitenbetreiber entsprechende technische Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Webseite ergreife. Dies sei hier unterblieben. Vielmehr habe das Bild auch nach dem Löschungsbegehren weiterhin zum Abruf bereitgestanden. Das LG Hamburg (Urt. v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10) hat erst vor wenigen Wochen im Fall von Yasni identisch entschieden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Stuttgart: Einfache Produktbeschreibung auf Webseite nicht urheberrechtlich geschützt _____________________________________________________________ Produktbeschreibungen in Online-Shops, die lediglich gewöhnliche und wenig individuelle Eigenschaften aufweisen, sind urheberrechtlich nicht geschützt. Sie entsprechen mittlerweile dem üblichen Standard, sind im Internet hundertfach zu finden und dadurch alltäglich und austauschbar (LG Stuttgart, Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 17 O 525/10). Die Parteien vertrieben beide Produkte über das Internet (hier: juristische Roben). Die Beklagte übernahm umfangreich Beschreibungstexte der Produkte von der Webseite der Klägerin. Hierin sah die Klägerin eine Urheberrechtsverletzung und klagte. Und verlor vor dem LG Stuttgart. Die Richter wiesen die Klage ab. Texte seien grundsätzlich nur dann geschützt, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufwiesen. Produktbeschreibungen wie im vorliegenden Fall würden eine solche notwendige Kreativität nur sehr selten aufweisen, da der beschreibende Charakter bei ihnen im Vordergrund stehe. So auch hier. Es handle sich um Artikelbeschreibungen, die nicht individuell formuliert seien. Vielmehr fände sich diese Art und Form der Darstellung hundertfach im Internet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Bonn: Telekommunikationsunternehmen muss Adresse eines Vaters herausgeben _____________________________________________________________ Ein Kind, das von seinem Vater nur die Handy-Nummer kennt, hat einen Auskunftsanspruch gegen das betreffende Telekommunikationsunternehmen (AG Bonn, Urt. v. 08.02.2011 - Az.: 104 C 593/10). Die Mutter des klägerischen Kindes wurde bei einem einmaligen Sex-Kontakt mit einem Unbekannten schwanger. Von dem Unbekannten hatte sie nur die Handynummer. Da sie den Vater ihres Kindes identifizieren wollte, verlangte sie von dem betreffenden Telekommunikationsunternehmen Auskunft über den Mann. Das LG Bonn (Urt. v. 29.09.2010 - Az.: 1 O 207/10) urteilte jedoch, dass ihr kein Auskunftsanspruch zustehe. Daraufhin erhob das Kind selbst Klage. Und gewann nun vor dem AG Bonn. Es bestehe ein legitimes Auskunftsinteresse, denn es habe Recht darauf zu erfahren, von wem es abstamme. Ebenso wichtig sei die Identifizierung zur Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche. Insofern müssten die Interessen des Mannes auf Anonymität zurücktreten hinter dem berechtigten Anliegen des Kindes. Das LG Stuttgart (Urt. v. 11.01.2008 - Az.: 8 O 357/07) ist ebenfalls der Meinung, dass ein Online-Auktionshaus, auf dem sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, zur Herausgabe der personenbezogenen Daten des "Ersteigerers" verpflichtet ist, wenn die Vermutung vorliegt, dass der "Ersteigerer" die "Versteigerin" geschwängert hat. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Düsseldorf: 2.500 EUR Streitwert für urheberrechtswidrigen Upload eines einzelnen Musikstücks _____________________________________________________________ Der rechtswidrige Upload eines einzelnen Musikwerks in einer P2P-Musiktauschbörse rechtfertigt einen Streitwert von maximal 2.500,- EUR (AG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2011 - Az.: 57 C 15740/09). Es ging um eine Urheberrechtsverletzung in einer P2P-Musiktauschbörse. Der Kläger setzte für den Rechtsverstoß einen Streitwert von 10.500,- EUR an. Der Beklagte meinte, dies sei eindeutig zu hoch gegriffen. Das AG Düsseldorf stimmte dem zu und legte - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH - einen Streitwert von 2.500,- EUR fest. Diese Summe sei für den Upload eines einzigen Liedes angemessen und verhältnismäßig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. BMJ: Mehr Verbraucherschutz durch neue EU-Richtlinie _____________________________________________________________ Zur Verbraucherrechterichtlinie und zur darin vorgesehenen Buttonlösung gegen Kostenfallen im Internet erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die Buttonlösung gegen Internetabzocke kommt. Das Europäische Parlament ist unserem Vorschlag gefolgt und hat sich heute für eine europäische Richtlinie ausgesprochen, die wirksamen Schutz vor Kostenfallen bietet. Mit dem klaren Signal aus Brüssel können wir die Buttonlösung jetzt in Deutschland umsetzen. Heute habe ich meinen Gesetzentwurf in die Schlussabstimmung gegeben, damit das Bundeskabinett schnell entscheiden kann und dann das parlamentarische Verfahren beginnt. Die Buttonlösung schiebt Kostenfallen im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, über den genauen Preis zu informieren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Bestellbutton unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Unseriösen Geschäftsmodellen wird mit der Neuregelung der Boden entzogen. Zum Hintergrund: Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen. Die Buttonlösung schafft Abhilfe. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten müssen Unternehmer künftig den Preis anzeigen und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher bestellt. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Schaltfläche für die Bestellung unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist. Ist eine Schaltfläche ausnahmsweise nicht vorgesehen, muss der Unternehmer in anderer Weise dafür sorgen, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Das Bundesjustizministerium hat sich intensiv für die Aufnahme einer solchen Buttonlösung in die europäische Verbraucherrechterichtlinie eingesetzt. Weil die Richtlinie den Grundansatz der sog. Vollharmonisierung verfolgt, wäre eine innerstaatliche Buttonlösung ohne die europäische Richtlinie nicht möglich. Eine einheitliche europäische Regelung wird zu einem hohen Wiedererkennungswert führen und schafft die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte besser und selbstbewusster wahrnehmen. Um unnötige Verzögerungen zu verhindern, hat das Bundesjustizministerium jetzt einen Gesetzentwurf vorgelegt, der diesen Teil der Richtlinie vorab umsetzt. Die Verbraucherrechterichtlinie wird darüber hinaus die Richtlinien über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte insgesamt überarbeiten. Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, durch eine Angleichung des Rechts der Mitgliedstaaten zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Der Richtlinienvorschlag geht vom Grundsatz der Vollharmonisierung aus, ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch durch Öffnungsklauseln in verschiedenen Bereichen, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen. Über den wirksamen Schutz vor Kostenfallen im Internet hinaus sieht der Richtlinienvorschlag insbesondere folgende Regelungen vor: - Die Frist, innerhalb der Verbraucher im Fernabsatz oder an der Haustür geschlossene Verträge ohne Angabe von Gründen widerrufen können, wird europaweit einheitlich auf 14 Tage festgelegt (bisher nur Vorgabe einer Mindestfrist von 7 Tagen). Informiert der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht oder unzutreffend, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Da die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung schwierig sein kann, enthält der Richtlinienvorschlag eine Muster-Widerrufsbelehrung. - Die Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäftes zu geben hat, werden europaweit vereinheitlicht. Die Informationen sind grundsätzlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben oder – bei Fernabsatzverträgen – in dieser Form nach Vertragsschluss zu bestätigen. Für Verträge, die bei einem bestellten Besuch geschlossen werden und sofort durchgeführte Reparaturen oder Wartungsarbeiten betreffen, gelten bis zu einer Schwelle von 200 Euro erleichterte Anforderungen für die Gewährung der Informationen. - Verwendet der Unternehmer im Internet Voreinstellungen, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssen, um eine Vereinbarung über eine Zusatzleistung – im Falle einer Reise z.B. eine Reiserücktrittsversicherung – zu vermeiden, ist der Verbraucher zur Vergütung der Zusatzleistung nicht verpflichtet. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission, weitere Verbraucherschutzrichtlinien in die neue Richtlinie einzubeziehen, konnte nicht verwirklicht werden. Die Positionen der Mitgliedstaaten zur inhaltlichen Ausgestaltung und zum Harmonisierungsniveau dieser Bereiche lagen zu weit auseinander. Heute hat das Europäische Parlament den Richtlinienvorschlag beschlossen. Über die Richtlinie muss jetzt noch der europäische Ministerrat entscheiden. Billigt er den Standpunkt des Europäischen Parlaments, ist das Verfahren abgeschlossen und die Richtlinie damit erlassen. Die Mitgliedstaaten haben danach zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht umzusetzen. Quelle: Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums v. 23.06.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Neue Aufsatz-Reihe der Kanzlei Dr. Bahr: Rechtstipps für PR-Verantwortliche _____________________________________________________________ Im Blog der bekannten PR-Agentur Straub & Linardatos (S&L) werden in einer siebenteiligen Serie Rechtstipps für Agenturen und PR-Verantwortliche vorgestellt. Die Gastbeiträge werden von verschiedenen Anwälten der Hamburger Kanzlei Dr. Bahr verfasst. Die Reihe beginnt mit einem Beitrag des Kanzleigründers Dr. Bahr und behandelt das Thema "Rechtsgrundsätze in PR und Werbung". Im Verlauf der Serie werden auch die rechtlichen Besonderheiten aus den Bereichen Social Media und Suchmaschinenmarketing ausführlich besprochen. Straub & Linardatos mit Sitz im Hamburger Stadtteil Ottensen beschäftigt 35 feste Mitarbeiter und arbeitet national für Kunden und Marken wie die ARD-Fernsehlotterie und den Direkt-Touristiker Berge & Meer (TUI). Schwerpunkte sind Marken-, Produkt- und Unternehmenskommunikation. Weitere Geschäftsbereiche kümmern sich zudem um die Beratung und Umsetzung von Werbung, Event, Licensing und Online-Kommunikation. Erst vor kurzem hat die Agentur bei der Verleihung der PR Report Awards 2011 – dem wichtigsten Preis der deutschen PR-Branche – als einziges Unternehmen gleich zweimal Gold erhalten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Keine Sonderkündigung bei Wohnortwechsel ohne DSL-Anschluss _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Keine Sonderkündigung bei Wohnortwechsel ohne DSL-Anschluss". Inhalt: Der heutige Podcast beschäftigt sich mit zwei Urteilen zu den vertraglichen Aspekten bei DSL-Anschlüssen. Im ersten Fall hatte sich der Bundesgerichtshof Ende 2010 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Kunde umzieht. Im zweiten Fall vor dem AG Lahr ging es um die Frage, ob ein Kunde, der umzieht, einen Anspruch darauf hat, seinen bestehenden DSL-Anschluss mitzunehmen. zurück zur Übersicht |