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Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen sind für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gilt auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden. Ob solche Gutscheine verwendet werden, entscheidet der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen wirbt, wendet sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher werden ferner nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen.
Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten steht es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden.
Auch eine unlautere Irreführung liegt nicht vor. Die Werbung der Beklagten bezieht sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liegt es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.
Vorinstanzen: Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 137/15
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.06.2016 § 4 UWG Mitbewerberschutz § 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen
Die Klägerin verbreitet das Fernsehprogramm Sport 1. Sie strahlte eine Sendung aus, in der professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preisgaben. Es handelte sich um einen ursprünglich für den amerikanischen Markt hergestellten, von der Klägerin in Lizenz erworbenen und mit einer deutschen Tonspur versehenen Titel.
In der Sendung war das Logo eines Anbieters von Poker im Internet in nahezu jeder Einstellung zu sehen, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration. Die beklagte Bayerische Landeszentrale für neue Medien beanstandete die Sendung wegen Verstoßes gegen das Schleichwerbungsverbot.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage gegen den Beanstandungsbescheid abgewiesen, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Durch die in die Sendung integrierten Darstellungen des Logos wurde in objektiv werbegeeigneter Weise auf die Dienstleistungen des Pokeranbieters hingewiesen. Die Klägerin hat die Sendung auch absichtlich zu Werbezwecken ausgestrahlt.
Auf die Werbeabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal der Schleichwerbung kann bei einem Rundfunkveranstalter dann geschlossen werden, wenn die werbegeeigneten Darstellungen in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sind. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden. Diese Abwägung hat das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters in den Blick zu nehmen und an dem vom Gesetzgeber mit dem Schleichwerbungsverbot bezweckten Schutz der Zuschauer vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen.
Nach diesem Maßstab bestand kein redaktionell gerechtfertigtes Bedürfnis dafür, in die von der Klägerin ausgestrahlte Inszenierung mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels werbende Aussagen in der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Intensität aufzunehmen. Wegen ihrer nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung waren diese werbenden Aussagen zur Irreführung der Zuschauer über den Zweck der Sendung geeignet.
BVerwG 6 C 9.15 - Urteil vom 22. Juni 2016
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 22.06.2016
Der Beklagte handelte online mit Motorenölen. Unter der Rubrik "Altölversorgung" hieß es auf seiner Webseite:
Sie können die Öle dort jederzeit während unserer Öffnungszeiten abgeben. Alternativ können Sie uns das gebrauchte Öl auch zusenden, die Versandkosten sind hierbei von Ihnen zu tragen.“ Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil nach § 8 AltölV ein Händler zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet sei: Die Auferlegung der Versandkosten durch die Beklagte verletze diesen Grundsatz der Kostenfreiheit.
Das OLG Celle ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat die Klage abgewiesen. Es liege kein Verstoß gegen § 8 AltölV vor. Verkaufsort iSd. Regelung sei nämlich nicht der Wohnort des Verbrauchers, sondern vielmehr der Ort, an dem der Online-Händler seine Niederlassung habe.
Das Unternehmen sei daher nur verpflichtet, Ware, die vor Ort abgegeben werde, anzunehmen, und sei nicht darüber hinaus verpflichtet, etwaige Versandkosten für Zusendungen zu tragen.
Die Beklagte bot online Generatoren zum Verkauf an. Aufgrund eines Computer-Fehlers wurde das Produkt mit einem Verkaufspreis von 24,- EUR ausgewiesen. Dies entsprach ca. 1% des normalen Marktpreises.
Die Klägerin erkannte den Fehler und erwarb zehn Stück, in der Absicht, diese gewinnbringend weiterzuveräußern. Die Beklagte schickte zunächst eine automatisierte Auftragsbestätigung. Kurze Zeit später teilte sie der Klägerin mit: Das OLG Düsseldorf bejahte zunächst einen wirksamen Vertragsschluss. Der Kontrakt sei auch nicht durch Anfechtung erloschen, denn die Beklagte habe nicht näher einen Anfechtungsgrund dargelegt. Sie habe lediglich pauschal von einer Systemstörung gesprochen, ohne näher auszuführen, auf was genau der Fehler zurückzuführen sei.
Im Ergebnis könne die Käuferin ihren Anspruch jedoch nicht durchsetzen, da dies gegen Treu und Glauben verstoße.
Es sei gerichtlich anerkannt, dass ein Festhalten an einem Vertrag in diesen Fällen nicht in Betracht komme, wenn der Käufer die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt habe und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin positive Kenntnis, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis angezeigt hatte. Die Beklagte müsste die Maschinen zu weniger als 1% des Marktwertes veräußern, daher sei eine Auslieferung für sie unzumutbar und wirtschaftlich unangemessen.
Die Software kann von Internetnutzern kostenfrei heruntergeladen werden. Sie verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Mit Hilfe von Filterregeln werden Serverpfade und Dateimerkmale von Werbeanbietern identifiziert und geblockt ("Blacklist"). Daneben besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Filtern in eine sog. "Whitelist" aufnehmen zu lassen. Standardmäßig ist das Programm so konfiguriert, dass es "einige nicht aufdringliche Werbung" zulässt und beim Nutzer anzeigt. Von den Unternehmen auf der "Whitelist" erhält die Beklagte - von größeren Webseitenbetreibern und Werbenetzwerkanbietern - eine Umsatzbeteiligung.
Die Klägerin hält das Programm für eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell durch die Ausschaltung der Werbung gezielt und mit Schädigungsabsicht behindere. Durch den Werbeblocker würden der Inhalt der Website und die Werbung voneinander getrennt, was mit dem Abreißen von Plakatwerbung vergleichbar sei. Die Werbung sichere aber die Finanzierung des Medienangebotes, was den Nutzern bekannt sei und von diesen stillschweigend gebilligt werde. Da die Beklagte durch den Abschluss von Whitelisting-Verträgen Einkommen erziele, habe sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung von Werbung.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ist der Argumentation der Klägerin teilweise gefolgt. Er hält die Blockade der Werbung als solche nicht für wettbewerbswidrig, wohl aber das von der Beklagten gewählte Bezahlmodell des "Whitelisting": Die Software sei unzulässig, wenn und soweit die Werbung nur nach vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts nicht unterdrückt wird ("Whitelist").
Die Ausschaltung der Werbung an sich stelle keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs dar. Die Parteien seien zwar Mitbewerber, weil sie sich in einem Wettbewerb um Zahlungen werbewilliger Unternehmer befänden. Eine Schädigungsabsicht der Beklagten könne nicht vermutet werden. Anders als beim Abreißen von Plakaten werde nicht physisch auf das Produkt des Anbieters eingewirkt. Vielmehr würden der redaktionelle Inhalt der Website und die Werbung mit getrennten Datenströmen angeliefert, die als solche unverändert blieben. Es werde lediglich im Empfangsbereich des Nutzers dafür gesorgt, dass die Datenpakete mit Werbung auf dem Rechner des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. Es gebe aber keinen Anspruch, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es aus Sicht des Absenders wahrgenommen werden soll. Auch die Pressefreiheit gebe nicht die Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen.
Die "Whitelist"-Funktion ist nach Auffassung des Senats dagegen eine unzulässige aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG. Die Beklagte befinde sich aufgrund der Blacklistfunktion in einer Machtposition, die nur durch das von ihr kontrollierte "Whitelisting" wieder zu beseitigen sei. Mit dieser technisch wirkenden Schranke hindere die Beklagte die Klägerin, ihre vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben. Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalteanbietern wie der Klägerin, sondern auch gegenüber deren Werbekunden.
Als "Gatekeeper" habe die Beklagte durch die Kombination aus "Blacklist" und "Whitelist" eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten. Dass das Programm im Ergebnis einem Wunsch vieler Nutzer nach werbefreiem Surfen im Internet entgegen komme, ändere daran nichts. Im Ergebnis würde die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Jedenfalls größere Webseitenbetreiber und Werbevermittler würden zu Zahlungen herangezogen. Dass die Machtposition erheblich sei, zeige das Beispiel von großen amerikanischen Internetkonzernen, die nach unstreitigem Vortrag der Parteien beträchtliche Zahlungen für ein "Whitelisting" leisten.
Nach dem Inhalt des Urteils darf die Beklagte das Programm in Deutschland nicht mehr vertreiben oder bereits ausgelieferte Versionen pflegen, soweit bestimmte Webseiten der Klägerin betroffen sind. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die Klägerin kann das Urteil bis zur Rechtskraft nur gegen Sicherheitsleistung eines erheblichen Betrages vorläufig vollstrecken. Landgericht Köln: Urteil vom 29.09.2015, Az. 33 O 132/14
Döpfner hatte auf der Internetseite der Zeitung "Die Welt" seine Solidarität mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bekundet und in einem "PS" erklärt, er wolle sich "vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."
In seiner Entscheidung vom heutigen Tag hat der 15. Zivilsenat die erstinstanzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Wie das Landgericht bewertet auch das Oberlandesgericht den "offenen Brief" des Antragsgegners als eine von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte zulässige Meinungsäußerung.
Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Jan Böhmermann in dessen Sendung "Neo Magazin Royale". Dass der Antragsgegner den Beitrag von Jan Böhmermann gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.
Auch das "PS" des Briefes führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht kann das "Zu-Eigen-Machen" einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das "Gedicht" von Herrn Böhmermann.
Gegen ein "Zu-Eigen-Machen" im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass der Antragsgegner das Gedicht in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe. Vielmehr gehe es dem Antragsgegner erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht in der von Herrn Böhmermann vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte. Dass der Antragsgegner das Gedicht ohne satirische Einkleidung für zulässig halte, sei dagegen weder behauptet noch ersichtlich.
Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht daraus, dass der offene Brief das Wort "Ziegenficker" enthält. Denn mit dem Begriff habe der Antragsgegner lediglich eine Passage des Gedichts in Bezug genommen und nicht den Antragsteller bezeichnet.
Der Senat hat in der Entscheidung keine Aussage dazu getroffen, wie die Äußerungen von Jan Böhmermann selbst rechtlich zu bewerten sind.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Es kann aber - wie bei jeder letztinstanzlichen Entscheidung - Verfassungsbeschwerde eingelegt werden.
Landgericht Köln: Beschluss vom 10.05.2016 Az. 28 O 126/16
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 21.06.2016
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, inwieweit einen Marketplace-Verkäufer eine Verantwortlichkeit für etwaige Urheberrechtsverletzungen bei den Produktfotos trifft, wenn er sich an bereits bestehende Angebote anhängt.
Das OLG München hat - wie bereits in der Vergangenheit (OLG München MMR 2014, 694, 695) - eine Haftung abgelehnt.
Dabei sei nicht entscheidend, ob ein Händler sich die urheberrechtswidrigen Lichtbilder zu eigen gemacht hat, denn der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung werde allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt. Dies sei der entscheidende Unterschied zu den Sachverhalten, bei denen es um die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit gegangen sei.
Wörtlich erklärt das Gericht: Amazon selbst hingegen soll nach Meinung des LG Berlin (Urt. v. 26.01.2016 - Az.: 16 O 103/14) für die urheberrechtswidrigen Bilder seiner Marketplace-Verkäuferin Anspruch genommen werden können.
Der Inhaber de geschützten Kennzeichens "ORTLIEB" ging gegen Amazon vor. Bei Eingabe des Begriffs "ORTLIEB" in der Amazon-Suche erschienen neben den Ortlieb-Produkten auch Waren anderer Hersteller, nämlich sowohl Eigenangebote von Amazon als auch Angebote von sonstigen Dritten.
Das OLG München stufte dies - wie bereits die Vorinstanz LG München I (Urt. v. 18.08.2015 - Az.: 33 O 22637/14) - als klare Markenverletzung ein.
Es werde wird die "Lotsenfunktion" der rechtlich geschützten Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu führen und folglich die Herkunftsfunktion der Klagemarke zu beeinträchtigen.
Der Verbraucher erwarte bei den Suchergebnissen nur Produkte von Ortlieb bzw. mangels Erhältlichkeit eine entsprechende Fehlanzeige vorzufinden. Anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine im Internet beschränke sich die interne Suchmaschine eines Online-Händlers auf das von ihm präsentierte Warenangebot.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin (Urt. v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15) verneint dies, das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.02.2016 - Az.: 6 U 6/15), das OLG Köln (Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15) und das OLG München (Beschl. v. 26.10.2015 - Az.: 29 W 1861/15) hingegen bejahen die Frage und nimmt einen Rechtsverstoß an.
Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechtliche Probleme beim Amazon Marketing Services".
Die Beklagte, ein Bestattungsunternehmen, warb auf ihrer Internetseite wie folgt: Wer die Urne mit der Asche des Verstorbenen behalten möchte, dem hilft B durch die Zusammenarbeit mit einem renommierten Ter Bestattungsunternehmen. Nach Ter Recht gilt die Urne ab der Übergabe an die Hinterbliebenen als beigesetzt. Dieser Umweg über das Nachbarland eröffnet auch Ihnen eine eigenverantwortliche Möglichkeit, die Urne zu erhalten – eine Alternative zur Beisetzung auf einem Deutschen Friedhof. …mehr…“ Das Gericht stufte diese Art der Werbung als irreführend ein.
Die Internetauftritt der Beklagten erwecke bei den Angehörigen von Verstorbenen den Eindruck, dass Deutsche, die den angebotenen Weg über die T wählten, danach genauso frei über die Totenasche verfügen könnten wie Ter.
Da in dem Land T – wie in dem Internetauftritt ausdrücklich dargelegt - diese Freiheit das Recht beinhalte, die Urne mit der Totenasche für die Zeit der persönlichen Abschiednahme zeitlich unbefristet zu sich nach Hause nehmen zu können, werde bei dem Leser die Fehlvorstellung geweckt, dass auch er von dieser Freiheit Gebrauch machen und die Urne zu sich nach Hause nehmen könne.
Eine solche Rückführung und anschließende Aufbewahrung der Urne mit der Totenasche im privaten Bereich sei indes nach deutschem Recht ausdrücklich nicht gestattet. Insofern werde hier eine Fehlvorstellung über die objektive Rechtslage hervorgerufen.
Das verklagte Hotel warb im Internet für seine Einrichtung. Unter seinem Wappen-Logo waren in ovaler Anordnung 4 goldene Sterne abgebildet.
Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, stufte dies als irreführend ein, da der Verbraucher dadurch davon ausgehe, es handle sich um eine offizielle Sterne-Klassifizierung.
Das LG Freiburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Die Art der gewählten graphischen Darstellung, insbesondere in Verbindung mit der gewählten goldenen Farbe der Sterne, spreche eindeutig gegen die Annahme, hierbei handele es sich um einen Verweis auf eine neutrale Qualitätseinstufung. Die Gestaltung bewege sich vielmehr im spielerischen Bereich von Sympathiewerbung ohne den vom Kläger angenommenen objektiven Aussagegehalt.
Auch wenn die Sterne aus Sicht des Verkehrs möglicherweise nicht schon Teil des Wappens seien, so dienten sie durch die Art ihrer Anordnung und die gewählte Farbe der Coloration und Verschönerung des Wappens, nicht aber der Vermittlung einer Aussage über eine Hotelqualifizierung durch einen neutralen Dritten.
Lucky Strike warb mit den Aussagen "MILD THING", "TAKE A WALK ON THE MILD SIDE" und "LUCKIES MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK".
Das Gericht stufte die beiden ersten Erklärungen ("MILD THING" und "TAKE A WALK ON THE MILD SIDE") als irreführend ein. Denn hier verstehe der Verbraucher das Wort "mild" im Sinne von "harmlos", d.h., dass das Produkt weniger gesundheitsbeinträchtigend sei als andere Zigaretten. Dies sei jedoch nicht der Fall, daher werde der Kunde in die Irre geführt.
"LUCKIES MIT EXTRA MILDEM GESCHMACK" sei hingegen nicht zu beanstanden, da sich hier die Formulierung klar auf den Geschmack beziehe. Da Rauchen für viele Menschen durchaus ein Genusserlebnis sei, bewege sich die Werbung im Rahmen des Erlaubten.
Die Parteien waren Makler. Die Beklagte hatte im Impressum ihres Online-Auftritts eine örtlich falsche Aufsichtsbehörde genannt. Die Klägerin sah hierin eine Rechtsvverletzung und ging gerichtlich dagegen vor.
Das LG Leipzig lehnte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab.
Der vorliegende Fall sei anders zu behandeln als ein fehlendes oder unvollständiges Impressun, bei denen grundsätzlich von Wettbewerbsverstößen auszugehen sei. Denn es fehlten wichtige Informatonen, um den Betreiber der Webseite zu identifizieren und die zuständige Kontrollinstanz einzuschalten.
Hier liege der Sachverhalt jedoch anders: Die Beklagte habe lediglich eine örtlich falsche Aufsichtsbehörde genannt. Wende sich der Bürger an diese Behörde, werde er erfahren, wer das zutreffende Amt sei und könne sich somit dann an dieses wenden.
Die Fälle seien somit nicht vergleichbar. Es fehle an einem spürbaren Rechtsverstoß, denn es würden die notwendigen Informationen, zumindest mittelbar, gegeben.
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vom 29.06.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 26. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern nicht wettbewerbswidrig
2. BVerwG: Schleichwerbung bei Sport 1
3. OLG Celle: Internethändler muss Versandkosten für Rücksendung von Altöl nicht tragen
4. OLG Düsseldorf: Kein Lieferanspruch gegen Online-Shop bei fehlerhafter Kaufpreis-Auszeichnung aufgrund Computer-Fehler
5. OLG Köln: Whitelisting von Werbeblocker Adblock Plus wettbewerbswidrig
6. OLG Köln bestätigt: Kein Unterlassungsanspruch von Erdogan gegen Springer-Chef Döpfner
7. OLG München: Marketplace-Verkäufer haftet nicht für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder
8. OLG München: Amazon-Suchergebnisse, die Mitbewerber-Treffer anzeigen, können Markenverletzung sein
9. LG Bonn: Irreführende Online-Werbung eines Bestattungsunternehmens
10. LG Freiburg: Online-Werbung eines Hotels mit 4 Sternen nicht immer irreführend und wettbewerbswidrig
11. LG Hamburg: Werbung mit "mild" für Zigarette Lucky Strike verboten
12. LG Leipzig: Internet-Impressum mit falscher Aufsichtsbehörde ist kein spürbarer Wettbewerbsverstoß
Die einzelnen News:
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1. BGH: Einlösung der Rabatt-Coupons von Mitbewerbern nicht wettbewerbswidrig
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Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.
LG Ulm - Urteil vom 20. November 2014 - 11 O 36/14 KfH, WRP 2015, 491
OLG Stuttgart - Urteil vom 2. Juli 2015 - 2 U 148/14, WRP 2015, 1128
Unlauter handelt, wer
…
4. Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. …
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2. BVerwG: Schleichwerbung bei Sport 1
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Ein Rundfunkveranstalter verstößt gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags, wenn in einer von ihm ausgestrahlten Sendung nicht als solche gekennzeichnete Werbung enthalten ist und hierfür keine Rechtfertigung durch den Zweck der Sendung besteht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
VGH München, 7 B 14.1605 - Urteil vom 09. März 2015 - VG München, M 17 K 11.6090 - Urteil vom 13. Juni 2013 -
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3. OLG Celle: Internethändler muss Versandkosten für Rücksendung von Altöl nicht tragen
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Ein Internethändler, der mit Motorenölen handelt, muss die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl nicht tragen, sondern kann diese auf den Verbraucher abwälzen (OLG Celle, Urt. v. 16.06.2016 - Az.: 13 U 26/16).
"Hinweis gemäß Altölverordnung
Gemäß der Altölverordnung sind wir verpflichtet, folgende gebrauchte Öle kostenlos zurückzunehmen: -- Verbrennungsmotorenöle -- Getriebeöle -- Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle. Sie können das Altöl in der Menge bei uns zurückgeben, welche der bei uns gekauften Menge entspricht.
Rückgabeort ist unser nachfolgend genannter Verkaufsort (...)
"(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen."
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4. OLG Düsseldorf: Kein Lieferanspruch gegen Online-Shop bei fehlerhafter Kaufpreis-Auszeichnung aufgrund Computer-Fehler
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Ein Käufer hat gegen einen Online-Shop bei fehlerhafter Kaufpreis-Auszeichnung, der auf einen Computer-Fehler zurückzuführen ist, keinen Lieferanspruch (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2016 - Az.: I-16 U 72/15). Vielmehr ist das Begehren nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen.
"...aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.“
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5. OLG Köln: Whitelisting von Werbeblocker Adblock Plus wettbewerbswidrig
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Im Streit um die Zulässigkeit des Internet-Werbeblockers "Adblock Plus" hat die Axel Springer AG einen Teilerfolg gegen den Kölner Anbieter der Software, die Eyeo GmbH, erreicht. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln teilweise zu Gunsten der Klägerin abgeändert.
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 24.06.2016
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6. OLG Köln bestätigt: Kein Unterlassungsanspruch von Erdogan gegen Springer-Chef Döpfner
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Das Oberlandesgericht Köln hat die sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Erdogan hatte vor dem Landgericht erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, beantragt.
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.06.2016, Az. 15 W 32/16
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7. OLG München: Marketplace-Verkäufer haftet nicht für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder
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Ein Marketplace-Verkäufer, der sich an bestehende Amazon-Angebote anhängt, haftet nicht für etwaige urheberrechtswidrige Amazon-Bilder (OLG München, Urt. v. 10.03.2016 - Az.: 29 U 4077/15).
"Das OLG Köln hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der dortige Beklagte eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorgenommen hat, sondern hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch angenommen, wenn ein Verkäufer sich an ein bereits bestehendes Angebot anhängt und sich die bereits eingepflegten - wettbewerbswidrigen - Angaben zu eigen macht. Dies ist für die urheberrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ohne Belang."
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8. OLG München: Amazon-Suchergebnisse, die Mitbewerber-Treffer anzeigen, können Markenverletzung sein
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Zeigt bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs (hier: ORTLIEB) die interne Amazon-Suche nicht nur Produkte des Markeninhabers an, sondern auch Waren der Konkurrenz, so handelt es sich hierbei um eine Markenverletzung (OLG München, Urt. v. 12.05.2016 - Az.: 29 U 3500/15).
Die Frage, ob "fehlerhafte" Amazon-Suchergebnisse eine Markenverletzung darstellen, ist derzeit Gegenstand widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen.
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9. LG Bonn: Irreführende Online-Werbung eines Bestattungsunternehmens
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Die Online-Werbung eines Bestattungsunternehmens "Urne an Angehörige zum Komplettpreis von EUR 1.975,-" ist irreführend und wettbewerbswidrig (LG Bonn, Urt. v. 28.04.2015 - Az.: 30 O 44/14().
"„… „Urne an Angehörige“ zum Komplettpreis von EUR 1.975,00 –
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10. LG Freiburg: Online-Werbung eines Hotels mit 4 Sternen nicht immer irreführend und wettbewerbswidrig
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Die Online-Werbung eines Hotels mit 4 Sternen ist nicht immer und ausnahmslos irreführend und wettbewerbswidrig (LG Freiburg, Urt. v. 20.06.2016 - Az.: 12 O 137/15 KfH).
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11. LG Hamburg: Werbung mit "mild" für Zigarette Lucky Strike verboten
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Die Werbung mit der Aussage "mild" für die Zigarette Lucky Strike ist grundsätzlich irreführend und somit verboten. Nur dann, wenn sich die Äußerung auf den Geschmack bezieht, ist diese ausnahmsweise erlaubt (LG Hamburg, Urt. v. 11.05.2016 - Az.: 416 HKO 47/16).
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12. LG Leipzig: Internet-Impressum mit falscher Aufsichtsbehörde ist kein spürbarer Wettbewerbsverstoß
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Eine kommerzielle Webseite, die eine falsche Aufsichtsbehörde in ihrem Impressum nennt, begeht keine spürbare Wettbewerbsverletzung und kann daher nicht abgemahnt werden (LG Leipzig, Urt. v. 27.05.2016 -- Az.: 05 O 2272/15).
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