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Verfahren VI ZR 405/18:
Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nachzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist.
Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen.
Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt. An seiner noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelten gegenteiligen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, 363 Rn. 36 i.V.m. 370 f. Rn. 52) hält der Senat insoweit nicht fest.
Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen.
Verfahren VI ZR 476/18:
Die Klägerin ist seine Lebensgefährtin und war Prokuristin einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines US-amerikanischen Unternehmens, dessen Ziel es nach eigenen Angaben ist, "durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen", erschienen im Jahr 2015 mehrere Artikel, die sich kritisch mit dem Anlagemodell einzelner dieser Gesellschaften auseinandersetzten.
Einer dieser Artikel war mit Fotos der Kläger bebildert. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Webseite wurde seinerseits kritisch berichtet, u.a. mit dem Vorwurf, sie versuche, Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte veröffentliche und danach anbiete, gegen ein sog. Schutzgeld die Berichte zu löschen bzw. die negative Berichterstattung zu verhindern.
Die Kläger machen geltend, ebenfalls erpresst worden zu sein. Sie begehren von der Beklagten als der Verantwortlichen für die Internetsuchmaschine "Google", es zu unterlassen, die genannten Artikel bei der Suche nach ihren Namen und den Namen verschiedener Gesellschaften in der Ergebnisliste nachzuweisen und die Fotos von ihnen als sog. "thumbnails" anzuzeigen.
Die Beklagte hat erklärt, die Wahrheit der in den verlinkten Inhalten aufgestellten Behauptungen nicht beurteilen zu können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Zum einen ist durch den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob es mit den Rechten des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens (Art. 7 GRCh) und auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) vereinbar ist, bei der im Rahmen der Prüfung seines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh dann, wenn der Link, dessen Auslistung beantragt wird, zu einem Inhalt führt, der Tatsachenbehauptungen und auf Tatsachenbehauptungen beruhende Werturteile enthält, deren Wahrheit der Betroffene in Abrede stellt, und dessen Rechtmäßigkeit mit der Frage der Wahrheitsgemäßheit der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen steht und fällt, maßgeblich auch darauf abzustellen, ob der Betroffene in zumutbarer Weise - z.B. durch eine einstweilige Verfügung - Rechtsschutz gegen den Inhalteanbieter erlangen und damit die Frage der Wahrheit des vom Suchmaschinenverantwortlichen nachgewiesenen Inhalts einer zumindest vorläufigen Klärung zuführen könnte.
Zum anderen bittet der Bundesgerichtshof um Antwort auf die Frage, ob im Falle eines Auslistungsbegehrens gegen den Verantwortlichen eines Internet-Suchdienstes, der bei einer Namenssuche nach Fotos von natürlichen Personen sucht, die Dritte im Zusammenhang mit dem Namen der Person ins Internet eingestellt haben, und der die von ihm aufgefundenen Fotos in seiner Ergebnisübersicht als Vorschaubilder ("thumbnails") zeigt, im Rahmen der nach Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DS-RL / Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DS-GVO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen aus Art. 7, 8, 11 und 16 GRCh der Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung des Dritten maßgeblich zu berücksichtigen ist, auch wenn die Webseite des Dritten bei Anzeige des Vorschaubildes durch die Suchmaschine zwar verlinkt, aber nicht konkret benannt und der sich hieraus ergebende Kontext vom Internet-Suchdienst nicht mit angezeigt wird.
Entscheidungen vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.07.2020
Sachverhalt:
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Auf die Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liege nicht vor; das Bundespatentgericht habe deshalb die von ihm offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke nicht zugänglich.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, dieses Schutzhindernis liege nicht vor, und hat die Beschwerden der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen hat nun die Antragstellerin Rechtsbeschwerden beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Diese verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen wesentlichen Wert.
Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht.
Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird.
Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht.
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem bekannten Werbespruch "Quadratisch. Praktisch. Gut." herausstellt.
Dies kann zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Darauf kommt es aber nicht an.
Vom Markenschutz ausgeschlossen ist die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen keine Anhaltspunkte.
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.07.2020
Der Firmenname der Beklagten, einer Versicherungsvermittlerin, lautete:
Im Berufungsverfahren schloss sich das OLG Düsseldorf diesem Standpunkt an.
Nach § 6 VAG dürften Versicherungsvermittler den Begriff "Assekuranz" nur dann führen, wenn ein ausreichender Zusatz vorhanden sei, der die Vermittlereigenschaft klarstelle.
Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Denn durch das Wort "Service" werde für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ersichtlich, dass es sich um einen Vermittler handle. Denn "Service" sei nicht gleichbedeutend mit "Vermittlung".
Vielmehr handle es sich bei "Service" um einen offenen Begriff, hinter dem sich unterschiedlichste Dienstleistungen verbergen würden.
Auch das verwendete Impressum sei falsch, weil die BaFin unstreitig nicht die zuständige Aufsichtsbehörde für die Beklagte sei. Verantwortlich sei vielmehr die jeweilige Industrie- und Handelskammer, denn diese erteile und widerrufe die Erlaubnis nach § 34d GewO und § 34e GewO.
Diese fehlerhafte Angabe sei auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen. Denn gehe der Verbraucher davon aus, dass die Beklagte mit ihrer Tätigkeit der BaFin-Aufsicht unterliege, nehme er möglicherweise an, dass insoweit besonders umfassende und strenge Kontrollmechanismen und Auflagen bestünden, und entschließe sich eher zu einem Vertragsschluss.
Die Beklagte war Betreiberin einer weltweiten Blog-Plattform und war in der Vergangenheit gerichtlich verurteilt worden, bestimmte Inhalte über die Klägerin online nicht zu veröffentlichen. Nachdem bereits drei Ordnungsmittel verhängt wurden, richtete die Beklagte ein IP-basiertes Geoblocking ein, sodass der Content von Deutschland aus nicht mehr abrufbar war.
Dies hielt die Klägerin für nicht ausreichend, da diese Sperre leicht umgangen werden könne bzw. Deutsche im Ausland weiterhin Zugriff hätten. Die Gläubigerin beantragte daher die Verhängung eines viertes Ordnungsgeldes.
Das OLG Naumburg verneinte jedoch einen Verstoß gegen das gerichtliche Verbot.
Zunächst merken die Richter an, dass das ursprüngliche gerichtliche Urteil so niemals hätte ergehen dürfen. Denn ein deutsches Gericht könne nicht eine weltweite Untersagung aussprechen, sondern lediglich in den Grenzen der jeweiligen Gerichtsbarkeit:
Eine Löschung würde dazu führen, dass die Inhalte weltweit nicht mehr wahrgenommen werden könnten. Wie weit der Schutz vor geschäftsschädigenden Äußerungen in einem Drittland reicht, ist durch die dortige Judikative zu klären. Etwaige Unterlassungsansprüche
(...) Es mag zwar sein, dass deutsche Urteile innerhalb der EU vollstreckt werden können. Da der EU aber (...) weniger als 7% der Weltbevölkerung angehören, kann deshalb keine Löschung der Inhalte verlangt werden. Denn die Löschung würde weltweite Wirkung entfalten."
Die Schuldnerin hat in der ersten Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass das Geoblocking zurzeit das einzige technische Verfahren darstellt, um eine länderspezifische Sperrung der Inhalte zu erreichen. Dem ist die Gläubigerin nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nach ihrer Meinung zu leicht zu umgehen wäre.
Da (,..) keine Löschung der Inhalte, sondern nur eine länderspezifische Sperrung der Inhalte verlangt werden kann und nach dem Sachstand davon auszugehen ist, dass sog. „Geoblocking“ das einzige hierzu zur Verfügung stehende Verfahren ist, kann die Gläubigerin nur die Anwendung dieses Verfahrens verlangen. "
Die Beklagte, ein Legal-Tech-Anbieter im Bereich der Flugentschädigungen, hatte mittels eines Werbe-Flyers irreführend geworben:
2. Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR (sechstausend) zu zahlen“."
Unterlassungserklärungen seien wie herkömmliche Verträge auszulegen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte die Verpflichtung in abstrakter Form abgegeben. Insbesondere sei keine Beschränkung auf ein konkretes Werbemedium wie den ursprünglichen Flyer vorgenommen worden.
Das Verbot gelte daher unabhängig von der Art des benutzen Kommunikationskanals:
Eine gesteigerte Transparenz der Darstellung auf der Webseite im Vergleich zum Flyer ist nur unwesentlich vorhanden. Die unter dem Reiter „Wie viel Geld zahle ich?“ zu findende Information ist erst durch vorheriges Herunterscrollen und erst nach Anklicken des entsprechenden Reiters einsehbar."
Die Klägerin war eine in Hamburg ansässige Anwaltskanzlei. Ohne ihre Einwilligung hatte Facebook entsprechende Profile über die Klägerin angelegt.
Es handelte sich um sogenannte nicht nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von Facebook generiert wurden, wenn ein Unternehmen nicht über ein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht, wobei die Angaben auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhten. Die Webseite enthielt den Hinweis "Inoffizielle Seite".
Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Anwaltskanzlei.
Dies reiche nicht aus, um die irrtümliche User-Annahme auszuschließen, dass es sich um eine von der Klägerin betriebene Seite handle:
Die Frage „Ist das Dein Unternehmen?“ erscheint erst bei Anklicken des Ellipsen-Symbols am oberen Rand, wozu für den Verkehr ebenfalls keine Veranlassung besteht. Auch das Ortssymbol ist kein deutlicher Hinweis auf eine nicht-verwaltete Seite. Dem Verkehr mag zwar bekannt sein, dass es sich um ein generisches Ortssymbol handelt, dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verkehr eine mit einem derartigen Symbol versehene Seite als automatisch generierte Seite erkennt.
Mithin steht die Verwendung dieses Symbols ebenso wie das Fehlen weiterer Inhalte der irrtümlichen Annahme einer von der Klägerin nur pro forma errichteten oder im Aufbau befindlichen Seite nicht entgegen."
Denn streitgegenständlich ist nicht die Nutzung der Daten als solche, sondern die Nutzung in der Art und Weise, wie es in Anlage K 3 erfolgt ist, also in einem Profil, das nicht hinreichend deutlich als inoffizielle Seite zu erkennen ist.
Bei dieser Art der Verwendung der Daten überwiegen die Interessen des Klägers. Der Kläger hat (,..) ein berechtigtes Interesse, im Rahmen seiner Berufsausübung nicht gegen seinen Willen mit der Beklagten in Verbindung gebracht zu werden, während weder die Beklagte noch Dritte ein schützenswertes Interesse an der streitgegenständlichen Darstellung haben, da diese irreführend ist und leicht abgeändert werden kann."
Die Beklagte bewarb ihre Produkte (u.a. Kokosnussöl) mit den Aussagen
Damit verliere das Kokosfleisch seine Rohkostqualität, sodass die Werbeinhalte objektiv unrichtig seien, so das LG Koblenz in seiner Entscheidung:
Auf der bekannten Plattform DDL Music standen zahlreiche urheberrechtswidrige Inhalte zu Abruf bereit, u.a. auch ein Musikstück, an dem die Klägerin die Rechte hatte.
DDL Music nutzte dabei die verschiedene Leistungen von Cloudflare, u.a. den Betrieb eines Nameservers, eines Content-Delivery-Networks (CDN) sowie von DNS-Servern (DNS-Resolver).
Die Klägerin informiert Cloudflare über die Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite von DDL Music und verlangte die Abschaltung ihrer Dienste. Das US-Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verwies die Klägerin auf den Host-Provider bzw. Webseiten-Betreiber.
Das LG Köln verurteilte Cloudflare zur Unterlassung, da die Firma ab Kenntnis als Störer eine Mitverantwortlichkeit habe.
Durch die Bereitstellung ihrer Dienste und der Präsentation der Inhalte treffe sie eine Haftung:
So hält sie bei vorübergehender Nichterreichbarkeit einer Webseite die Inhalte vor, was zwangsläufig mit einer Auswahl und Veränderung der Informationen einhergeht. Dem Vortrag der Verfügungsklägerin (...), dass in der Vergangenheit ein mehrfacher Wechsel des Host Providers für den Dienst E nicht zu einem Abbruch der Erreichbarkeit führte, weil die Inhalte der Webseite von D derweil vorgehalten wurden, ist die Verfügungsbeklagte nicht mehr entgegengetreten."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Der dritte Angeklagte soll daran zum Teil beteiligt gewesen sein.
Nach den Feststellungen der Kammer in ihrem gestrigen Urteil warben die beiden Hauptangeklagten zwischen April und Oktober 2019 zunächst über das Internet vermeintliche „App-Tester" für Banking-Apps an. Ihnen wurde vorgetäuscht, sie sollten auf Basis einer geringfügigen Nebenbeschäftigung die Banking-Apps bzw. den Service zweier Banken testen und bewerten. Sie eröffneten dazu per Video-Ident-Verfahren über das Internet Girokonten in dem Glauben, sie sollten nur den Service der Banken prüfen.
Tatsächlich eröffneten sie aber reguläre Konten. Die Zugangsdaten gaben die Getäuschten nichtsahnend an die beiden Hauptangeklagten weiter.
Anschließend boten von den Angeklagten angeworbene Personen in deren Auftrag diverse Waren auf Verkaufsportalen im Internet an, ohne dass die Absicht bestand, diese tatsächlich zu liefern. In zwei Fällen wurden sogar eigene „Fake-Shops" eröffnet. Die Käufer wurden dabei mit erheblichem Aufwand getäuscht, u.a. mit gefälschten Einkaufsquittungen für die vermeintliche Ware. Sie wurden so dazu gebracht, Vorauszahlungen zu leisten, erhielten aber keine Ware.
Die Verkäufer traten dabei unter dem Namen der nichts ahnenden vermeintlichen „App-Tester" auf. Die zuvor von diesen eröffneten Bankkonten wurden genutzt, um die Überweisungen der gutgläubigen Käufer in Empfang zu nehmen. Die Eingänge wurden dann jeweils zeitnah wieder abgehoben und in eine Kryptowährung umgesetzt. Insgesamt entstand den gutgläubigen Käufern der vermeintlichen Waren so ein Schaden in Höhe von mehr als EUR 90.000,00.
Die Angeklagten hatten sich intensiv bemüht, ihre Identität im Internet durch das gewählte Vorgehen und ergänzende technische Maßnahme zu verbergen. Dies führte dazu, dass zwischenzeitlich sogar die getäuschten „App-Tester", deren Namen für die betrügerischen Verkäufe genutzt wurden, in Verdacht gerieten.
Die Angeklagten konnten jedoch nach intensiven Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Osnabrück – Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime) – und der Polizei Oldenburg – Task Force Cybercrime / Digitale Spuren – identifiziert und im Oktober 2019 im Raum Köln/Bonn gestellt werden.
Rechtlich wertete die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück das Vorgehen der beiden Haupttäter als Fälschung beweiserheblicher Daten und gewerbsmäßigen Betrug in diversen Fällen.
Daneben hatten sich die beiden Hauptangeklagten nach Überzeugung der Kammer jeweils auch noch weiterer Straftaten schuldig gemacht. Dabei ging es u.a. um weitere Betrugstaten, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Der dritte Angeklagte hatte sich in den Augen der Kammer ebenfalls des Betruges in mehreren Fällen schuldig gemacht. Er sei aber nur eine Randfigur gewesen.
Die Kammer verhängte in dem gestrigen Urteil gegen die beiden Hauptangeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bzw. eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Strafmildernd wertete die Kammer die geständigen Einlassungen der Angeklagten, durch die das Verfahren erheblich habe abgekürzt werden können.
Strafschärfend berücksichtigte die Kammer die erhebliche kriminelle Energie, die sich in dem systematischen Vorgehen der Angeklagten niedergeschlagen habe. Der dritte Angeklagten, der aus Sicht der Kammer nur eine Nebenrolle gespielt hatte und bei Begehung der Taten erst 17 bzw. 18 Jahre alt war, wurde verwarnt. Er muss zudem 120 Stunden gemeinnütziger Dienste leisten.
Neben den Haftstrafen ordnete die Kammer gegen die drei Angeklagten die Einziehung des Wertes des aus der Tat Erlangten an. Sie müssen demnach Beträge zwischen rund EUR 5.000,00 und mehr als EUR 80.000,00 an die Staatskasse zahlen, die dann zur Entschädigung der mutmaßlichen Opfer genutzt werden können. Darüber hinaus wurden bei den Angeklagten Luxus-Uhren und Bargeld in Höhe von ca. EUR 35.000,00, Bitcoins und weitere Wertgegenstände, u.a. hochwertige elektronische Geräte, eingezogen.
Diese Beträge und Gegenstände konnten keiner konkreten Straftat zugeordnet werden. Das Gesetz erlaubt aber auch in einem solchen Fall die Einziehung, solange nach Überzeugung des zuständigen Gerichts die Vermögenswerte im Ergebnis nur aus Straftaten finanziert sein können. Diese Voraussetzung sah die Kammer hier als gegeben an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 23.07.2020
Die Beklagte bot E-Zigaretten an und warb auf Plakaten wie folgt:
Denn durch die Aussage werde beim Verbraucher der Eindruck erweckt, es gäbe tatsächlich eine gesundheitsfördernde Wirkung von E-Zigaretten.
Der Satz ist insofern weder ironisch gebrochen noch irgendwie eingeschränkt, weswegen der Satz – entgegen der Auffassung der Beklagten – durchaus wörtlich verstanden werden kann. Im Übrigen versteht auch die Beklagte den Satz wörtlich, wenn sie im Nachgang ausführlich erklärt, warum E-Zigaretten tatsächlich eine lebensrettende Wirkung haben und die Aussage deswegen zutreffend ist (...)."
Sie sind aber gerichtsbekannt keineswegs unbedenklich, sondern ihr Konsum kann ebenfalls Gesundheitsschädigungen hervorrufen, ist schädlicher als Nichtrauchen und kann zu einer Nikotinabhängigkeit führen (...).
Nichtrauchern rettet ein „Umsteigen“ auf E-Zigaretten nicht das Leben, sondern verkürzt es höchstens."
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Newsletter
vom 29.07.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 31. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO gegen Internet-Suchdienst Google ("Recht auf Vergessen")
2. BGH: Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt
3. OLG Düsseldorf: Bezeichnung "Assekuranz" für Versicherungsvermittler irreführend und wettbewerbswidrig
4. OLG Naumburg: IP-basiertes Geoblocking ausreichend, um Online-Unterlassungspflicht nachzukommen
5. LG Frankfurt a.M.: Reichweite einer Unterlassungserklärung im Online-Bereich
6. LG Hamburg: Automatisch generierte Facebook-Seiten von Unternehmen rechtswidrig
7. LG Koblenz: Online-Werbeaussage "100 % Rohkost" irreführend, wenn Produkt zuvor erhitzt wird
8. LG Köln: Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden ab Kenntnis
9. LG Osnabrück: Internet-Betrug durch vermeintliche "App-Tester"-Angebote
10. LG Trier: Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist wettbewerbswidrige Irreführung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Löschungsbegehren nach Art. 17 DSGVO gegen Internet-Suchdienst Google ("Recht auf Vergessen")
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Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google ("Recht auf Vergessenwerden")
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf; kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers.
Der Kläger ist für verschiedene Gesellschaften, die Finanzdienstleitungen anbieten, in verantwortlicher Position tätig oder an ihnen beteiligt.
VI ZR 405/18:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 6. September 2018 – 16 U 193/17
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Oktober 2017 – 2-03 O 190/16
und
VI ZR 476/18:
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 8. November 2018 – 15 U 178/17
Landgericht Köln – Urteil vom 22. November 2017 – 28 O 492/15
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2. BGH: Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Anträge auf Löschung von zwei für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken geschützt sind.
Für die Markeninhaberin sind seit 1996 und 2001 zwei dreidimensionale Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen "Ritter Sport" und "Ritter Sport Minis"
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt in zwei Verfahren jeweils die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die Beschwerden der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marken angeordnet. Es hat angenommen, die Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Löschungsanträge sind nicht begründet. Die eingetragenen Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen.
BPatG - Beschlüsse vom 4. November 2016 - 25 W (pat) 78/14
BGH - Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I und I ZB 106/16
BPatG - Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 - 25 W (pat) 78/14
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3. OLG Düsseldorf: Bezeichnung "Assekuranz" für Versicherungsvermittler irreführend und wettbewerbswidrig
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Die Bezeichnung "Assekuranz" für einen Versicherungsvermittler ist irreführend und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar, da für den Verbraucher die Vermittlungstätigkeit nicht hinreichend deutlich wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2020 - Az.: I-20 U 153/19).
"(...) Assekuranz Service GmbH"
Zudem gab sie auf ihrer Webseite im Impressum an:
"Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin)"
In der 1. Instanz stufte das LG Düsseldorf (Urt. v. 28.11.2019 - Az.: 37 O 26/19) dies als wettbewerbswidrig ein.
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4. OLG Naumburg: IP-basiertes Geoblocking ausreichend, um Online-Unterlassungspflicht nachzukommen
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Es reicht aus, wenn der Schuldner, dem die Veröffentlichung bestimmter Online-Inhalte gerichtlich verboten wurde, ein IP-basiertes Geoblocking betreibt (OLG Naumburg, Beschl. v. 07.02.2020 - Az.: 9 W 3/19).
"Nach dem Wortlaut des Tenors des rechtskräftigen Versäumnisurteils hat die Gläubigerin einen Anspruch auf Löschung. Dieser Anspruch hätte so nie tenoriert werden dürfen, da er die Grenzen der deutschen Jurisdiktion überschreitet.
müsste die Gläubigerin daher in dem entsprechenden Land geltend machen.
Die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung durch das Einführen des Geoblockings auch in ausreichender Form nachgekommen:
"Das Verfahren des sog. „Geoblocking“ ist (...) ausreichend, um dem Urteilsspruch Genüge zu tun.
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5. LG Frankfurt a.M.: Reichweite einer Unterlassungserklärung im Online-Bereich
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Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung mit Print-Flyern erfasst ohne weiteres auch den Online-Bereich und beschränkt sich somit nicht auf das ursprüngliche Werbemedium (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.04.2020 - Az.: 3-12 O 8/19).
"Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten"
Auf die Abmahnung der Klägerin gab die Schuldnerin nachfolgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab:
"1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Dienstleistungen zur Erlangung einer Fluggastentschädigung zu bewerben mit folgenden Hinweisen: ‚Für Sie risikofrei und kostenlos! Die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten‘ (…)
Die Beklagte warb einige Zeit später auf ihrer Webseite mit folgender Aussage:
"Kein Kostenrisiko (die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten)."
Das LG Frankfurt a.M. bejahte einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,- EUR.
"So wurde hier lediglich der Werbetext abgeändert, ohne dass eine inhaltliche Veränderung der Sachaussage herbeigeführt wurde.
Auch der Wechsel des Werbemediums führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Werbemedium Webseite ändert nichts an der Qualität der Werbeaussage und führt auch bei einer Gesamtschau der Webseite zu nicht wesentlich mehr Transparenz.
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6. LG Hamburg: Automatisch generierte Facebook-Seiten von Unternehmen rechtswidrig
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Generiert Facebook eine Unternehmensseite aus allgemein zugänglichen Informationen ohne hierfür die Zustimmung der betroffenen Firma (hier: einer Anwaltskanzlei) zu haben, ist dies rechtswidrig (LG Hamburg, Urt. v. 13.02.2020 - Az.: 13 O 372/18).
"Die Formulierung „Inoffizielle Seite“ ist auch inhaltlich nicht ausreichend, da sie nicht die eindeutige Erklärung enthält, dass es sich um eine automatisch und ohne Zustimmung der Klägerin generierte Seite handelt. Dies wird erst bei einem Anklicken erklärt, was jedoch nicht ausreichend ist, da davon auszugehen ist, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs nicht auf das Feld klicken wird.
Es liege ein unerlaubte Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO vor. Die Informationen seien zwar öffentlich zugänglich, jedoch nicht durch die berechtigten Interessen gedeckt:
"Im Streitfall macht allein der Umstand, dass lediglich Daten aus der beruflichen Tätigkeit des Klägers und damit aus seiner Sozialsphäre verarbeitet werden und zudem nur solche, die der Kläger zuvor selbst über seine Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, die vorliegende Nutzung der Daten nicht per se zulässig.
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7. LG Koblenz: Online-Werbeaussage "100 % Rohkost" irreführend, wenn Produkt zuvor erhitzt wird
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Die Online-Werbeaussage "100 % Rohkost" ist irreführend, wenn das Ausgangsprodukt zuvor erhitzt wird (LG Koblenz, Urt. v. 05.05.2020 - Az.: 2 HK O 61/17).
"100 % naturbelassene Rohkostqualität“
und"100 % Rohkost“
Das Ausgangsprodukt wurde dabei im Rahmen des Herstellungsprozesses vor der Pressung für mehrere Minuten blanchiert bei Temperaturen von über 80° C.
"Damit verliert jedoch das Kokosfleisch seine Rohkostqualität und damit auch das Öl, das aus diesem blanchiertem und getrockneten Kokosnussfleisch gewonnen wird."
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8. LG Köln: Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden ab Kenntnis
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Der Internetdienstleister Cloudflare haftet für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, wenn diese einzelne Leistungen (CDN, DNS-Resolver) von Cloudflare verwenden (LG Köln, Urt. v. 30.01.2020 - Az.: 14 O 171/19).
"Des Weiteren hat die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsbeklagte nicht nur vorübergehende, flüchtige Speicherungen von Webseiteninhalten vornimmt, sondern nach eigener Darstellung "so viel wie möglich" auf lokalen Speichern des D1 (...).
Und weiter:
"Darüber hinaus bietet die Verfügungsbeklagte ihren Vertragspartnern den Einsatz von "D Firewall rules" an und hält hierzu "Filter" vor (...), unter anderem zum Ausschluss bestimmter Website-Adressaten, welche nur von der Verfügungsbeklagten selbst umgesetzt werden können."
Spätestens ab Kenntnis hätte Cloudflare daher reagieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Fall der Störerhaftung vor.
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9. LG Osnabrück: Internet-Betrug durch vermeintliche "App-Tester"-Angebote
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Die 3. Große Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Osnabrück hat am gestrigen Mittwoch, dem 22. Juli 2020, ihr Urteil im Verfahren gegen drei junge Männer im Alter zwischen 19 und 22 Jahren aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verkündet (Az. 3 KLs 6/20). Zwei von ihnen sollen in großem Umfang Verbraucher im Internet betrogen haben.
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10. LG Trier: Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist wettbewerbswidrige Irreführung
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Die Werbeaussage "E-Zigaretten retten Leben" ist eine wettbewerbswidrige Irreführung, da es sich dabei um kein bloßes ironisches Wortspiel handeln, sondern vielmehr der durchschnittliche Kunde tatsächlich eine gesundheitsfördernde Wirkung erwartet (LG Trier, Urt. v. 22.05.2020 - Az.: 7 HK O 30/19).
"E-ZIGA
RETTEN
LEBEN"
Das LG Trier stufte dies als rechtswidrig ein.
"Damit hat der Satz aber eine eindeutig gesundheitsbezogene Aussage, indem er E-Zigaretten die Fähigkeit zuschreibt, Leben zu retten.
Die Aussage, dass Leben gerettet würden, sei objektiv falsch:
"Insoweit mag es zutreffend sein, dass der Konsum von E-Zigaretten in einer abstrakten Betrachtung deutlich weniger Todesopfer fordert als der Konsum von Zigaretten.
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