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Newsletter vom 29.08.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 35. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung _____________________________________________________________ Die deutschen Preisvorschriften gelten grundsätzlich auch dann, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel von einer Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes heute in Karlsruhe entschieden. Im zugrundeliegenden Fall, der beim I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig ist, hatte die Beklagte, eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15,00 € pro verordneter Packung erhalten sollte. Der Bonus sollte unmittelbar mit dem Rechnungsbetrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden. Die Klägerin, die im Inland eine Apotheke betreibt, sieht darin einen Verstoß gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften. Sie hat die beklagte Versandapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Boni in Anspruch genommen. Der I. Zivilsenat des BGH hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, bejahen wollen. Er hat sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der 1. Senat des BSG hatte 2008 in anderem Zusammenhang entschieden, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandapotheken gilt, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schicken. Der I. Zivilsenat des BGH hat die Frage deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt. Der Gemeinsame Senat hat nunmehr entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 78 Abs. 1 und 2 AMG. Diesem Ergebnis steht weder primäres noch sekundäres Unionsrecht entgegen. Die deutsche Regelung verstößt nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 34 AEUV. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.08.2012
Die mit den Klagen geltend gemachten Patente betreffen Verfahren und Vorrichtungen zur Kodierung, Übertragung, Speicherung und Dekodierung von Videosignalen, wie sie beim Herstellen und Abspielen von DVD nach dem internationalen MPEG-2-Standard Verwendung finden. Alle Kläger haben ihre Klagepatente in einen Patentpool eingebracht. Die Beklagte, ein großer, in Griechenland ansässiger DVD-Produzent, hat nicht den von der Poolgesellschaft angebotenen weltweiten Standard-Poollizenzvertrag abgeschlossen. Die Einräumung von der Beklagten stattdessen begehrten national begrenzten Pool-Lizenzen wurde von der Poolgesellschaft abgelehnt. Da die Beklagte auch keine nationalen Einzellizenzverträge mit den jeweiligen Patentinhabern abgeschlossen hat, die Patentinhaber aber den Verdacht hatten, dass die Beklagte von den Klagepatenten in Deutschland gleichwohl Gebrauch machte, veranlassten die Klägerin und weitere Patentinhaber im Jahre 2007 von Deutschland aus eine gemeinsame Testbestellung bei der Beklagten. Hierzu übersandte eine Testbestellerin einen DVD-Master an die Beklagte, die daraus die gewünschten 500 DVD fertigte und an die Testbestellerin in Deutschland sandte. Daraufhin erhob die Klägerin Patentverletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für Patentstreitigkeiten zuständige X. Zivilsenat nunmehr die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte auf Schadensersatz und Auskunft über den Umfang patentverletzender Handlungen in Anspruch genommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Oberlandesgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da mit der Klage die Verletzung eines in Deutschland geltenden Patents durch eine Lieferung in das Inland geltend gemacht wird. In der Sache hat er die von der Beklagten hergestellten DVD als Erzeugnisse angesehen, die im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG unmittelbar durch das ein Kodierungsverfahren betreffende patentgemäße Verfahren hervorgebracht worden sind. Unmittelbares Verfahrenserzeugnis ist danach die durch das Kodierungsverfahren erzeugte, im MPEG-2-Format komprimierte Videodatenfolge, deren Charakteristika bei der Übertragung auf das Masterband sowie die weiteren technischen Zwischenformen der DVD-Herstellung (Glass-Master, Stamper) und bei der Pressung der einzelnen DVD erhalten bleiben. Gleichwohl hat die Beklagte mit der Herstellung der DVD das Patent nicht verletzt, da der DVD-Master durch die (von der Klägerin als Testbestellung veranlasste) Lieferung an die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden und das Patentrecht insoweit erschöpft (verbraucht) worden ist. Gerade weil nämlich der DVD-Master wie jede einzelne auf dieser Basis hergestellte DVD ein und dasselbe unmittelbare Verfahrenserzeugnis verkörpern, kann auch hinsichtlich der Erschöpfung nicht zwischen der Lieferung des Masterbandes (mit Zustimmung der Klägerin) und der (Rück-)Lieferung der DVD (ohne Zustimmung der Klägerin) unterschieden werden. Über den auf dieselbe Testbestellung gestützten Unterlassungsanspruch hatte der Bundesgerichtshof nicht mehr zu entscheiden, da das Klagepatent im vergangenen Jahr abgelaufen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat der Senat jedoch berücksichtigt, dass die DVD-Lieferung der Beklagten wegen der Erschöpfung des Patentrechts zwar keinen Schadensersatzanspruch zur Folge hat, jedoch künftige Verletzungen des Klagepatents drohten. Da die Beklagte nicht wusste, dass die Bestellung von der Patentinhaberin veranlasst war, begründete die auftragsgemäße Lieferung die Gefahr, dass sie auch Bestellungen Dritter ausführte, auch wenn diese ebenso wenig wie die Testbestellerin nachwiesen, zur Benutzung des patentgemäßen Kodierungsverfahrens berechtigt zu sein, und damit einen Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in der Lieferung der von der Beklagten gepressten DVD entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine "mittelbare Verletzung" eines weiteren Anspruchs der Klagepatents lag, das auf ein Dekodierungsverfahren gerichtet war, wie es in einem Wiedergabegerät ausgeführt wird, das nach dem MPEG-2-Standard kodierte Videodaten auslesen kann. Bei einer im MPEG-2-Standard kodierten DVD handelt es sich nämlich nicht um ein "Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht" im Sinne des § 10 PatG. Die DVD trägt nicht, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, zur Verwirklichung der Erfindung, d.h. in diesem Fall der Dekodierung der Videodaten, bei, sondern stellt nur den Gegenstand dar, an dem sich die Dekodierung vollzieht. Der Bundesgerichtshof konnte deshalb offenlassen, ob Ansprüche wegen mittelbarer Verletzung auch deshalb ausscheiden, weil § 10 PatG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Patentgefährdungstatbestand enthält, der Handlungen verbietet, die – ohne selbst patentverletzend zu sein – die Gefahr patentverletzender Handlungen durch patentgemäße Verwendung der "Mittel" begründen, und es im Streitfall zu einer unmittelbaren Patentverletzung nur in dem fernliegenden Fall hätte kommen können, dass die DVD in einem nicht-lizenzierten Videowiedergabegerät abgespielt worden wäre.
Urteil vom 21. August 2012 – X ZR 33/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.08.2012
Die Beklagte vertreibt u.a. online Bücher. Im Rahmen einer Werbeaktion bot sie ihren Kunden die Möglichkeit an, bei einem Kauf preisgebundener Bücher ab einem Wert von 20,- EUR einen Gutschein iHv. 5,- EUR einzulösen. Der Gutschein stammt nicht vom Beklagten, sondern von einem Online-Payment-Anbieter, der Geschäftspartner des Beklagten ist. Die Frankfurter Richter sahen darin gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß. Da durch den Buchkauf unter Einlösung des Gutscheins eine unmittelbar um 5,- EUR reduzierte Schuld begründet würde, bestünden bereits erhebliche rechtliche Bedenken, die Zahlung des Payment-Anbieters als Zahlung eines Dritten zu werten. Zudem sei bei lebensnaher Betrachtung zu berücksichtigen, dass der Gutschein nicht allein aus altruistischen Motiven geschehe, sondern einen Entgeltanteil für die ihr mit der streitgegenständlichen Anzeige eingeräumte Werbemöglichkeit enthalte. Der Payment-Anbieter erlange durch die Gutscheinaktion einen geldwerten Werbeeffekt. Die Anbieter von derartigen Online-Zahlungssystemen kämpften massiv um Marktanteile.
Eine Vergrößerung des Bekanntheitsgrades und die Verbindung des eigenen Unternehmens beinhielten einen nicht unerheblichen geldwerten Vorteil, den sie zur Gewinnung von Neukunden einsetzen könne. Die Zahlung der 5,- EUR an die Beklagte stelle sich damit zu einem nicht unerheblichen Teil als Entgelt für die ihr überlassene Werbemöglichkeit dar.
Denn das Spiel musste abgebrochen werden, weil der Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Einwegbecher im Nacken getroffen wurde. Die klagende Vertreiberin von Mehrwegbechern erstritt deshalb im Rechtsstreit zwischen den Firmen, dass die Beklagte zum Widerruf ihrer unwahren Behauptungen und zum Ersatz eines etwaigen Schadens der Klägerin verpflichtet ist. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigte mit seiner Entscheidung (Urteil vom 25. Juli 2012; Az: 9 U 31/12) im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz. Beide Parteien beliefern Stadien von Fußballbundesligisten mit Getränkebechern – die Klägerin liefert Mehrwegbecher, die Beklagte Einwegbecher. Die Klägerin hat ihren Sitz im Landkreis Emmendingen, die Beklagte im Landkreis Cochem-Zell. Das Bundesligaspiel war abgebrochen worden, nachdem ein Schiedsrichterassistent von einem gefüllten Becher im Nacken getroffen wurde. Die Beklagte unterstellte fehlerhaft, am „Millerntor“ würden nur Mehrwegbecher verwendet. Dies nahm sie zum Anlass, in ihrem Kundenmagazin zwei Artikel zu veröffentlichen, die vor allem die Aussage enthielten, der Spielabbruch sei wegen des Wurfs eines Mehrwegbechers erfolgt. Zudem behauptete sie in dem Artikel, mit Einweg wäre es nicht zu einem Spielabbruch gekommen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage den Widerruf dieser und anderer Behauptungen als unwahr und hatte damit bereits vor dem Landgericht Koblenz überwiegend Erfolg. Der Senat führte nun in seiner Entscheidung aus, die Beklagte habe in der Kundenzeitschrift unrichtige Behauptungen aufgestellt. Entgegen ihrer Darstellung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während des Spiels kein Mehrweg-, sondern ein noch teilweise gefüllter Einwegbecher Richtung Spielfläche geworfen worden. Dieser habe den Schiedsrichterassistenten im Nacken getroffen und zum Abbruch des Spiels geführt. Die falsche Schilderung stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, die geeignet gewesen sei, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Die Beklagte sei verpflichtet, diese und andere Aussagen zu widerrufen, da ihre Behauptungen in Bezug auf die Mehrwegbecher der Klägerin dazu führen könnten, dass potentielle Kunden Einwegbecher den Mehrwegbechern vorziehen. Der Spielabbruch sei ein mediales Ereignis gewesen, das gerade den Fachkreisen noch präsent sei und dessen fehlerhafte Beschreibung nur durch eine ausdrückliche Richtigstellung in derselben Kundenzeitschrift beseitigt werden könne.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 24.08.2012
Auf die Berufung der Anwaltsgesellschaft hat der 4. Zivilsenat in Freiburg, der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständig ist, den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im beruflichen Verkehr neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ zu führen. Der Senat hat ausgeführt: Die Anwaltsgesellschaft könne als Mitbewerberin von dem beklagten Steuerberater nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Unterlassung verlangen. Gemäß § 43 Abs. 2 StBerG sei die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft seien im beruflichen Verkehr unzulässig. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ stelle keine "weitere Berufsbezeichnung" im Sinne dieses Gesetzes dar und sei auch nicht amtlich verliehen. Die zutreffende Berufsbezeichnung für die frühere Tätigkeit des Beklagten sei vielmehr „Richter“. Der Zusatz „Vorsitzender Richter a.D.“ sei außerdem mit dem ausdrücklich untersagten Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft wie zum Beispiel „Regierungsdirektor a.D.“ vergleichbar und nach dem Normzweck des Gesetzes als entsprechender Hinweis unzulässig. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 24.08.2012
Die Richterin wertete die Äußerungen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch bewusst bösartig überspitzte Kritik. Bei der Würdigung der Äußerungen in den Urteilsgründen hob sie hervor, Äußerungen von Rappern wie dem Beklagten würden „mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen“. Andererseits habe sich die Klägerin durch die Teilnahme am Containerleben im Fernsehprogramm gezielt der Öffentlichkeit ausgeliefert und sich in eine deprivatisierte Situation begeben. Die Klägerin hatte im Prozess eine Geldentschädigung von mindestens 100.000,- EUR verlangt. Der Versuch der Parteien, den Rechtsstreit durch einen Vergleich zu beenden, war fehlgeschlagen. Wegen einer weiteren Vertragsstrafenforderung in Höhe von 20.000,- EUR wies das Landgericht die Klage ab. Landgericht Berlin, Urteil vom 13. August 2012 - 33 O 434/11 -
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 13.08.2012
Die Verfügungsklägerin, ein Unternehmen der Ernährungsindustrie (im Folgenden Arbeitgeberin), wird von der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) bestreikt. Am 13.07.2009 schloss sie mit der NGG einen Tarifvertrag zur Zukunftssicherung, der Einbußen der Arbeitnehmer u.a. betreffend Urlaubsgeld, Urlaubstage, Jahreszuwendung und Entgelterhöhung vorsah. Gemäß § 3 des Tarifvertrags sollten ab dem 01.01.2012 die Entgelte des Flächentarifvertrags gelten. Während der Laufzeit des Tarifvertrags wechselte die Arbeitgeberin ihre Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Im Rahmen der Tarifauseinandersetzung im Jahre 2012 skandierten die streikenden Arbeitnehmer Sprechchöre in Reimform, in denen es u.a. hieß, dass die Arbeitgeberin sie „betrüge“ bzw. „bescheiße“. Hierbei waren Gewerkschaftssekretäre der NGG anwesend und schritten nicht ein. Teile der Parolen wurden von einem Gewerkschaftssekretär per Megafon gesprochen.
Die Arbeitgeberin verlangt von der NGG sowie ihren drei Vorstandsmitgliedern und zwei Die Anträge hatten wie bereits vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die beanstandeten Äußerungen aufgrund des Gesamtzusammenhangs nicht als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinne gewertet.
Es handelte sich um zugespitzte Äußerungen, mit denen die Arbeitnehmer zum Ausdruck Hinzu kam, dass derjenige Gewerkschaftssekretär, der an den Äußerungen aktiv beteiligt war, sich inzwischen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Dass die weiteren Verfügungsbeklagten sich aktiv an den Äußerungen beteiligt hatten, konnte die Arbeitgeberin nicht darlegen. Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ga 44/12, Urteil vom 06.07.2012 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 SaGa 14/12, Urteil vom 17.08.2012
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 17.08.2012
Die verklagte Fahrschule bot auf auf der bekannten Online-Plattform einen Gutschein mit der Aussage an: "Führerschein-Paket Klasse B mit 12 Sonderfahrten, 2 Normal-Übungsfahrten, komplettem Lehrmaterial und mehr in der Fahrschule N. für 499 statt 1.209 €". Die Frankfurter Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Nach § 19 Abs.1 S.3 Nr.2 FahrlG müsse stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten angegeben werden. Hiergegen verstoße die Fahrschule mit ihrem Pauschalangebot.
Auch wenn der genaue Anzeigentext von GROUPON stamme, sei die Fahrschule verantwortlich. Denn bei GROUPON handle es sich um einen Beauftragten. Somit sei die Beklagte voll für die Handlungen des Unternehmens verantwortlich.
Die Beklagte bot Konzertkarten an und warb damit unter Angabe einer 0180-Rufnummer. Hierbei gab sich jedoch nur die Preise für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz an, jedoch nicht die Kosten für Telefonate aus dem Mobilfunkbereich. Das LG Frankfurt a.M. stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Zwar sei § 66 a TKG, gegen den die Beklagte hier verstoßen habe, keine Marktverhaltensregel, so dass ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus § 4 Nr.11 UWG aufgrund dieser Norm nicht in Betracht komme.
Allerdings gehöre es zu der fachlichen Sorgfalt eines Betreibers einer 0180er-Hotline, dass er in der Werbung den zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angebe. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen worden sei, liege ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt nach § 3 Abs.2 UWG und somit eine Wettbewerbsverletzung vor.
Die Beklagte ist ein großer Kaffee-Anbieter, der u.a. auch Bekleidungen vertreibt. Es tritt als Multi-Channel-Vertrieb auf und vertreibt die Artikel über ein eigenes Filialinetz, sog. Depots und über die eigene Webseite. Die Firma warb ganzseitig in einer Zeitung für ein Herrensakko, ein Herrenhemd und eine Seidenkrawatte mit nachfolgenden Angaben: "Sakko € 199,-- Das Herrensakko konnte der Kunde in den Filialien nicht sofort mitnehmen, sondern es nur für den Folgetag bestellen. Online hingegen war das Produkt sofort bestellbar. Dies stufte das LG Hamburg als irreführend ein. In der ganzseitigen Zeitungsanzeige sei das streitgegenständliche Sakko blickfangmäßig als Eyecatcher herausgestellt. Schon deshalb werde der Verkehr diese Präsentation als Hinweis auf eine sofortige uneingeschränkte stationäre Verfügbarkeit verstehen. So nehme das Sakko 2/3 der Seite ein. Die Seidenkrawatte und das Hemd hingegen würden deutlich in den Hintergrund treten. Auch seine Wertigkeit lasse das Sakko eindeutig im Mittelpunkt des Angebots stehen. Hemd und Seidenkrawatte zum Preis würden dagegen abfallen. Dieser Eindruck der stationären Verfügbarkeit werde noch verstärkt durch den deutlich erkennbaren Hinweis "Das gibt es nur bei T.".
Ein Satz, der eine Vorstellung hervorrufe, die sich ohne weiteres einpasse in die Vorstellung des Interessenten, er brauche nur noch in eine Filiale zu gehen, um das Sakko anzuschauen, zu prüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu kaufen.
Die verklagte Bank warb mit der Aussage: "Garantiert kostenlos, ohne Mindestgeldeingang, kostenlose Kontoführung, kostenlose EC-Maestro-und Visa-Karte, kostenlos weltweit Bargeld abheben, kostenloses Tagegeld PLUS-Konto inklusive". Tatsächlich wurde die Ausstellung der VISA-Kreditkarte jedoch von einem Mindestgeldeingang abhängig gemacht. Die Klägerin hielt dies für irreführend. Die Bank hingegen argumentierte, dass die Aussage "ohne Mindestgeldeingang" sich eindeutig nur auf das Girokonto beziehe und nicht auf die danach folgenden Dienstleistungen einer EC-Maestro-und Visa-Karte. Dieser Ansicht folgte jedoch nicht das Gericht, sondern stufte den Text als wettbewerbswidrig ein. Die Bank könne sich nicht darauf zurückziehen, dass das Angebot "ohne Mindestgeldeingang" ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der kostenlosen Kontoführung zu sehen sei. Dazu gebe die Gestaltung der Werbung keinen Anhaltspunkt. Das Versprechen stehe vielmehr im gleichen Zusammenhang und vergleichbarer Schriftgröße wie das Versprechen "mit kostenloser EC-und Visa-Karte". Es müsse sich auch nicht um objektiv falsche Angaben handeln. Auch komme es nicht auf den angeblichen Wortsinn an oder wie der Werbende seine Aussage verstanden wissen wolle. Vielmehr sei ausschließlich maßgeblich wie die Verkehrskreise, an die sich die Werbung richte, verstehen würden.
Selbst wenn ein erheblicher Teil durchschnittlich informierter Verbraucher davon ausgehe, dass er kaum ohne weiteres eine Kreditkarte einer Bank ausgestellt erhalte, wenn nicht auf dem Konto regelmäßige Geldeingänge zu verzeichnen sei, so könne ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher hier die Werbung der Beklagten ohne weiteres so verstehen, dass er auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visa-Karte erhalte.
Der spätere Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde infolge der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull abgesagt. Der Reisende konnte erst 7 Tage später den Nachhauseweg antreten. Dieser machte dem Reiseunternehmen gegenüber anschließend die zusätzlichen Unterbringungskosten in Höhe von 180 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161,37 Euro geltend. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es für die Naturgewalten nichts. Der Reisende erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Zwar könne ein Reisender wegen einer mangelhaften Reise Schadenersatz verlangen. Dabei werde das Verschulden des Reiseunternehmens auch grundsätzlich vermutet, so dass es seine Sache wäre, sich zu entlasten. Allerdings könne im vorliegenden Fall als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden, dass der Flugverkehr im maßgeblichen Zeitraum auf Grund der Vulkanaschewolke gesperrt war und grundsätzlich keine Flüge stattfanden. Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweise, nicht vorhersehbar und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar sei, führe nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handele sich vielmehr um höhere Gewalt, für die dieser nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 18.8.11, AZ 222 C 10835/11
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 20.08.2012
Die Parteien stritten darum, ob dem Verkäufer einer online bestellten Ware die Zahlung des Kaufpreises zustünde. Der Verkäufer hatte auch geliefert, jedoch das Produkt bei einem Nachbarn abgegeben. Als der Käufer den Vertrag widerrief, meinte der Verkäufer, die 14-Tages-Frist sei bereits abgelaufen. Dieser Ansicht schloss sich das AG Winsen jedoch nicht an. Die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist beginne nicht bereits dann zu laufen, wenn die Ware bei einem Nachbarn, der hierfür vom Käufer nicht bevollmächtigt sei, abgegeben werde.
Nur in den Fällen, wo ein Käufer dem Nachbarn eine entsprechende Vollmacht erteile oder regelmäßig eine solche Zustellung dulde, gelange der Kaufgegenstand in den Machtbereich des Käufers. Andernfalls beginne die Frist erst zu laufen, wenn der Käufer die Ware beim Nachbarn abhole.
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