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Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.
Der BGH (Beschl. v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 46/12) legte dem EuGH das Verfahren zur Vorabentscheidung vor.
Dies verneinen die EuGH-Richter. Grundsätzlich sei Framing keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung. Nur ausnahmsweise dann, wenn
a) das Werk einem neuen Publikum eröffnet werde oder
b) nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben werde,
könne etwas anderes gelten. Dabei merkt das Gericht zur Ausnahme a) ausdrücklich an:
Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Noch ist die endgültige Entscheidung nicht gefallen für Deutschland, denn nun muss der BGH die verbindlichen rechtlichen Rahmenbedingungen vorgeben.
Kritikbedürftig an der EuGH-Entscheidung sind vor allem zweierlei Dinge:
Erstens: Der Umstand, dass im vorliegenden Fall das verlinkte Video bei YouTube ohne Zustimmung der Rechteinhaberschaft hochgeladen wurde. Diese Tatsache findet sich in den Wertungen des Gerichts erstaunlicherweise mit keinem Wort wieder.
Zweitens: Eine Rechtsverletzung scheidet - so die Richter ausdrücklich - auch dann aus, wenn bewusst und gezielt der unwahre Eindruck erweckt würde, das urheberrechtlich geschützte Werk stamme von den Seitenbetreibern selbst. Hier bleibt abzuwarten, ob der BGH möglicherweise versuchen, wird die Angelegenheit über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zu lösen.
Eine solche Lösung ist aber nur für die Fälle denkbar, wo zwischen Urheber und Übernehmenden auch ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Übernimmt ein Dritter, ohne dass ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, einfach fremde Inhalte in Form von Frames, dann kann der Rechteinhaber nur urheberrechtliche Ansprüche geltend machen.
Sollte sich die Ansicht des EuGH auch so vom BGH 1:1 umgesetzt werden, dürfte dies zu einem uferlosen Rechteverlust im Online-Bereich führen. Denn der Rechteinhaber könnte sich zukünftig nur noch dann vor einer ungewollten Inhaltsübernahme schützen, wenn er entsprechende technische Schutzmaßnahmen gegen Framing einsetzt.
Der beklagte Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein. Die stationären Geräte sind derzeit auf zwölf Standorte insbe- sondere an den Autobahnen in Bayern verteilt. Die mobilen Geräte werden aufgrund der jeweiligen Lagebeurteilung des Landeskriminalamtes anlassbezogen, beispielsweise bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großveranstaltungen eingesetzt.
Die stationären Anlagen bestehen aus einer Kamera, die den fließenden Verkehr auf jeweils einer Fahrspur von hinten erfasst und das Kennzeichen eines jeden durchfahrenden Fahrzeugs mittels eines nicht sichtbaren Infrarotblitzes aufnimmt. Aus dem digitalen Bild des Kennzeichens wird durch eine spezielle Software ein digitaler Datensatz mit den Ziffern und Buchstaben des Kennzeichens ausgelesen und über eine Datenleitung an einen stationären Rechner weitergeleitet, der am Fahrbahnrand in einem verschlossenen Behälter untergebracht ist.
Dort wird das erfasste Kennzeichen mit verschiedenen im Rechner gespeicherten Fahndungsdateien abgeglichen. Bei mobilen Anlagen werden die Kennzeichen über am Fahrbahnrand aufgestellte Kameras erfasst und über einen mobilen Rechner in einem vor Ort abgestellten Polizeifahrzeug mit den Fahndungsdateien abgeglichen. Der Kläger wohnt in Bayern mit einem weiteren Wohnsitz in Österreich. Er ist nach seinen Angaben häufig in Bayern mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Erfassung und den Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen zu unterlassen.
Der automatisierte Abgleich seiner Kraftfahrzeugkennzeichen beeinträchtige sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Das Verwaltungsge- richt München hat die Klage abgewiesen, der Verwaltungsgerichtshof München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die erhobene Unterlassungsklage setzt für ihren Erfolg voraus, dass dem Kläger durch die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerfassung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts droht.
Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs von dem Gerät erfasst und mit den dafür herangezogenen Dateien abgeglichen, ohne dass eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien festgestellt wird, liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. In diesem Fall ist rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Ebenso wenig liegt ein Eingriff in den Fällen vor, in denen ein Kennzeichen von dem Gerät erfasst und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, der sodann vorgenommene manuelle Vergleich von abgelichtetem Kennzeichen und dem vom System ausgelesenen Kennzeichen durch einen Polizeibeamten aber ergibt, dass die Kennzeichen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall löscht der Polizeibeamte den gesamten Vorgang umgehend durch Eingabe des Befehls „Entfernen“, ohne dass er die Identität des Halters ermittelt.
Ein Eingriff liegt nur vor, wenn das Kennzeichen von dem Gerät erfasst wird und bei dem Abgleich mit den Dateien eine Übereinstimmung mit Kennzeichen in den Dateien angezeigt wird, die tatsächlich gegeben ist. In diesem Fall wird der Vorgang gespeichert und steht für weitere polizeiliche Maßnahmen zur Ver- fügung. Dem Kläger droht ein solcher Eingriff jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen von ihm gehaltener Kraftfahrzeuge nicht in den herangezogenen Dateien gespeichert sind und nur eine hypothetische Möglichkeit dafür besteht, dass sie künftig dort gespeichert werden könnten.
BVerwG 6 C 7.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 22.10.2014
Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit zu dieser Angelegenheit ein Versäumnisurteil erlassen (BGH, Urt. v. 17.07.2013 - Az.: I ZR 34/12). Gameforge hatte gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt, so dass es nun zu dem vorliegenden Urteil kam.
Das Gericht bestätigt in der aktuellen Entscheidung vollumfänglich seine bisherigen Ansichten. Die Werbeaussage in dem Online-Rollenspiel "Runes of Magic"
Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!"
ist eine unzulässige Werbung gegenüber Kindern nach Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG.
Zu den Gründen und zur Bewertung dieser Entscheidung verweisen wir auf unsere Anmerkungen v. 06.01.2014. Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit 1982 dünne Keksstangen, die zu etwa vier Fünfteln ihrer Gesamtlänge mit Schokolade umhüllt sind. Die Beklagte stellt nahezu identisch gestaltete Keksstangen her und vertreibt diese in der Türkei und anderen Ländern. Die Parteien verwenden Verpackungen, auf denen die jeweiligen Keksprodukte abgebildet sind. Ansonsten unterscheiden sich die Produktverpackungen der Parteien unter anderem dadurch, dass sie deutlich unterschiedliche Produkt- und Herstellerkennzeichnungen aufweisen. Die Beklagte stellte ihr Keksprodukt im Januar 2010 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln aus. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie hält die Keksstangen der Beklagten für eine unzulässige Nachahmung ihres Originalprodukts. Die Klägerin hat geltend gemacht, infolge der nahezu identischen Nachahmung ihres Produkts durch die Beklagte bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Die Beklagte nutze zudem die Wertschätzung ihres Originalprodukts aus. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Verpackung verboten. Es hat angenommen, die Beklagte habe das Produkt der Klägerin nahezu identisch nachgeahmt und wegen der Abbildung der Keksstangen auf den Packungen die Gefahr einer Täuschung der inländischen Verbraucher über die Herkunft des Produkts geschaffen. Durch die Ausstellung des Produkts auf der Messe in Köln habe die Beklagte ihre Produkte beworben und die Gefahr begründet, dass ihre Süßwaren künftig in Deutschland angeboten, vertrieben oder sonst in den Verkehr gebracht würden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass es an einer für die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderlichen Begehungsgefahr für die im Verbotsantrag der Klägerin beschriebenen Handlungsformen des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern fehlt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts folgt eine solche Begehungsgefahr nicht bereits aus der Produktpräsentation auf der internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Süßwarenmesse in Köln. Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13 - Keksstangen LG Köln – Urteil vom 27. September 2012 – 31 O 356/10 OLG Köln – Urteil vom 28. Juni 2013 – 6 U 183/12, WRP 2013, 1508
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 24.10.2014
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen als Webhosting-Unternehmen Beihilfe zur Volksverhetzung begangen zu haben, da er entsprechende Internet-Seiten Dritter mit strafbaren Inhalten bei sich gehostet hatte.
Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass es für die Strafbarkeit ausreiche, wenn der Angeklagte die gehosteten Inhalte hätte kennen müssen. Ein fahrlässiges Nichtkennen begründe bereits die Verantwortlichkeit.
Das KG Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat den Angeklagten freigesprochen.
Es hat klargestellt, dass die Haftungs-Privilegien des TMG auch im Strafrecht gelten. Die Regelung des § 10 Nr.1 TMG sei eindeutig und "überlagere" auch das Strafrecht. Demnach müsse ein Täter positive Kenntnis haben, fahrlässiges Nichtkennen reiche gerade nicht aus.
Die verklagte Bank hatte in ihrer Widerrufsbelehrung lediglich die PLZ und den Ort angegeben, jedoch nicht ihre vollständige sonstige Adresse.
Dies sei ausreichend, urteilten die Frankfurter Richter. Die Bank sei eine Großempfängerin der Post, ihr sei somit eine eigene Postleitzahl zugewiesen. Es handle sich dabei um eine zustellungsfähige Adresse. Denn für diese Postleitzahl sei - im Internet auf dem Portal der Deutschen Post (www.postdirekt.de/plzserver) für jedermann ersichtlich - eine physische Adresse hinterlegt.
Dementsprechend enthalte die in der Widerrufsbelehrung angegebene Anschrift alle für eine Zustellung notwendigen Angaben.
Zwar hafte nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ein GbR-Gesellschafter bei Wettbewerbsverletzungen nur dann auf Unterlassung, wenn er eine eigene Sorgfaltspflicht verletzt habe, so die Richter.
Im vorliegenden Fall werde jedoch Schadensatz verlangt. Die Verantwortlichkeit des GbR-Gesellschafter ergebe sich hier aus der allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion, dass nämlich der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR-Geselschaft persönlich hafte.
Die Beklagte betrieb eine Webseite und hatte im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer, bei der bis zu 2,99 EUR/Minute an Kosten anfielen, und eine E-Mail-Adresse angegeben. Ein Kontaktformular oder ähnliches war nicht angegeben.
Das OLG Frankfurt a.M. bewertete dies als nicht ausreichend, um die Impressumsvorgaben des § 5 TMG zu erfüllen.
Denn das Gesetz verlange neben der Nennung der E-Mail-Adresse auch "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Seitenbetreiber ermögliche.
Eine Telefonnummer, bei bei einem Anruf bis zu 2,99 EUR/Min. anfallen könnten, hindere jedoch den Verbraucher, sich unmittelbar mit dem Unternehmer in Verbindung zu setzen. Denn ein Verbraucher werde wegen der anfallenden Kosten diesen Weg meiden.
Ob generell Mehrwertdienste-Nummern im Impressum einer Online-Seite unzureichend sind, ließ das Gericht ausdrücklich offen. In jedem Fall bei einem Betrag von 2,99 EUR/Min. liege eine Rechtsverletzung vor.
Da die Beklagte neben der E-Mail und der Mehrwertdienste-Rufnummer keinen weiteren Kommunikationskanal angegeben habe, sei das Impressum ungenügend., Es liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Die Beklagten hatten in der Preissuchmaschine "preisroboter.de" für ihre Produkte geworben. Neben den Versandkosten verlangten sie sogenannte "Bearbeitungs- und Verpackungskosten". Diese sonstigen Kosten fielen unabhängig von den Versandkosten an, und zwar immer. In der Preissuchmaschine waren diese zusätzlichen Entgelte nicht mit angegeben, sondern der interessierte Käufer wurde erst auf der Webseite des Online-Shops darüber informiert.
Unsere Mandantin sah darin einen Verstoß gegen § 1 Abs.1 S.1 PAngVO, wonach in den Endpreis sämtliche Preisbestandteile einzurechnen sind. Lediglich Versandkosten dürften getrennt erhoben und beworben werden.
Das LG Hamburg (Urt. v. 21.09.2012 - Az.: 315 O 177/12) verneinte einen Anspruch, weil es die Bearbeitungs- und Verpackungskosten als Versandkosten einstufte.Versandkosten müssten jedoch in den Endpreis nicht mit eingerechnet werden. Zudem reiche es aus, wenn der User über diese zusätzlichen Kosten im Online-Shop informiert werde. Auf der Seite der Preissuchmaschine müsse dies nicht erfolgen.
Das OLG Hamburg (Urt. v. 06.02.2014 - Az.: 5 U 174/12) hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt und unserer Mandantin Recht gegeben. Bearbeitungs- und Versandkosten, die - wie im vorliegenden Fall - neben den Versandkosten verlangt würden, seien sonstige Preisbestandteile iSd. § 1 Abs.1 S.1 PAngVO. Diese Kosten müssten mit in den Kaufpreis eingerechnet werden, d.h. es sei ein einheitlicher Gesamtpreis zu bilden.
Dieser so errechnete Gesamtpreis sei auch bereits bei der Werbung innerhalb der Preissuchmaschinen anzugeben. Denn andernfalls werbe das verklagte Unternehmen mit einem zu niedrigen Preis und locke damit unlauter Kunden an.
Darüber hinaus hafte der Geschäftsführer für die vorliegende Wettbewerbsverletzung auch persönlich, da er trotz Kenntnis der Problematik keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hatte, die unzulässige Werbung in den Preissuchmaschinen zu verändern.
Bereits erstinstanzlich war das LG Hamburg (Urt. v. 29.01.2013 - Az.: 310 O 321/12) dieser Ansicht und hatte die Beklagten zur Unterlassung verurteilt.
Der klägerische Fotograf, der von uns vertreten wurde, mahnte das Unternehmen ab, das unerlaubt ein Lichtbildwerk auf seiner Webseite verwendete. Der gegnerische Anwalt gab daraufhin für das abgemahnte Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, stellte diese Verpflichtung jedoch "unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegitimation" des Fotografen.
Die OLG-Richter sahen darin keine ausreichende Unterlassungserklärung, die die Wiederholungsgefahr ausschließe. Denn die Beklagten hätten die Erklärung unter einer Bedingung abgegeben, die den gesamten Unterlassungsanspruch in Frage stelle.
Zudem sei die Erklärung unklar und missverständlich. Hierauf müsse sich ein Gläubiger jedoch nicht einlassen, Erforderlich sei vielmehr eine eindeutige und klare Unterwerfung, die keine Zweifel an ihrer Ernsthaftigkeit ließen. Diese Kriterien erfülle das vorgelegte Schriftstück nicht.
Die Robenträger bezweifeln auch generell, ob eine Einschränkung, die möglicherweise im Marken- und Geschmackusterrecht zulässig sei, auf das Urheberrecht übertragbar sei. Denn die dort vorgenommene Begrenzung beziehe sich auf ein von vornherein zeitlich beschränktes materielles Recht, dessen Laufzeit in einem amtlichen Register nachgeschlagen werden könne. Dies sei im Urheberrecht anders. Hier fehle es bereits an einem solchen Register.
Bei dem Verkaufsangebot des Marketplace-Händlers auf Amazon wurde ein alter UVP-Preis genannt. Der Beklagte meinte, sie würde dafür nicht haften, da die Angabe von Amazon selbst stammen würde und eingestellt sei.
Das OLG Köln hat hierzu in einem aktuellen Hinweisbeschluss deutlich gemacht, dass es dieser Argumentation nicht folgt, sondern eine eigene Verantwortlichkeit des Händlers sieht. Denn es handle sich - nach außen hin - um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Beklagte könne sich daher auf keine Haftungs-Privilegierung für fremde Inhalte berufen.
Das klägerische Inkassobüro machte gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch wegen illegalem Filesharing geltend. Das Inkassobüro hatte sich den Anspruch abtreten lassen. Um die Rechteinhaberschaft nachzuweisen, berief sich die Klägerin u.a. auf den Copyright-Hinweis auf dem DVD-Cover.
Dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Denn daraus ergebe sich nicht, ob dem dort Genannten einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte zustehen würden. Denn nur im letzteren Fall könnte die Klägerin die Rechtsverletzungen überhaupt verfolgen.
Das Gericht wies die Klage ab.
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Andernfalls hätte das Urteil nämlich anders ausfallen müssen.
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vom 29.10.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 44. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung
2. BVerwG: Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos
3. BGH bestätigt: Online-Rollenspiel "Runes of Magic": Unzulässige Werbung gegenüber Kindern
4. BGH: Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer Süßwarenmesse
5. KG Berlin: Haftungs-Privilegien des TMG gelten für Webhoster auch im Strafrecht
6. OLG Frankfurt a.M.: PLZ-Angabe bei Großempfänger ausreichend für Adressangabe bei Widerrufsbelehrung
7. OLG Frankfurt a.M.: GbR-Gesellschaftet haftet für Wettbewerbsverstöße persönlich
8. OLG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Internet-Seite wettbewerbswidrig
9. OLG Hamburg: Anzeige von Bearbeitungs- und Verpackungskosten in Preissuchmaschinen
10. OLG Hamburg: Bei Online-Urheberrechtsverletzungen Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend
11. OLG Köln: Amazon-Marketplace-Händer haftet für Amazon-Wettbewerbsverstöße
12. AG Düsseldorf: Copyright-Hinweis auf DVD reicht für Beweis für Rechteinhaberschaft nicht aus
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Framing grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung
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Nach Ansicht des EuGH (Beschl. v. 21.10.2014 - Az.: C-348/13) ist Framing grundsätzlich keine urheberrechtliche Vervielfältigungshandlung und somit kein Urheberrechtsverstoß.
"Zwar kann diese Technik, wie das vorlegende Gericht feststellt, verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird.
Die Entscheidung überrascht, denn bei konsequenter Umsetzung der Meinung des EuGH wird sich zukünftig ein Urheber nur noch sehr begrenzt juristisch gegen Framing wehren können.
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2. BVerwG: Klage gegen automatisierte Kennzeichenerfassung in Bayern erfolglos
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute eine Klage abgewiesen, auf die hin der Freistaat Bayern verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen des Klägers zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen.
VGH München, 10 BV 09.2641 - Urteil vom 17. Dezember 2012 -
VG München, M 7 K 08.3052 - Urteil vom 23. September 2009 -
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3. BGH bestätigt: Online-Rollenspiel "Runes of Magic": Unzulässige Werbung gegenüber Kindern
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Der BGH (Urt. v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 34/12) hat seine Rechtsansicht bestätigt, dass dass der Anbieter Gameforge im Rahmen seines Online-Fantasy-Rollenspiels "Runes of Magic" nicht mit dem Slogan "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas" werben darf.
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Es warten tausendevon Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
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Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse "Etwas'"
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4. BGH: Zur Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer Süßwarenmesse
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber entschieden, ob allein schon aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse folgt, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchern angeboten wird.
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5. KG Berlin: Haftungs-Privilegien des TMG gelten für Webhoster auch im Strafrecht
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Die Haftungs-Privilegien des Telemediengesetz (TMG) gelten für Webhosting-Unternehmen auch im Bereich des Strafrechts (KG Berlin, Urt. v. 25.08.2014 - Az.: 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14).
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6. OLG Frankfurt a.M.: PLZ-Angabe bei Großempfänger ausreichend für Adressangabe bei Widerrufsbelehrung
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Es reicht aus, wenn ein Großempfänger im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei der Adressangabe lediglich die PLZ und nicht die vollständige Adresse nennt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.08.2014 - Az.: 19 U 100/14).
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7. OLG Frankfurt a.M.: GbR-Gesellschaftet haftet für Wettbewerbsverstöße persönlich
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Ein GbR-Gesellschafter haftet bei Schadensersatz-Ansprüchen, die aufgrund von Wettbewerbsverstößen der GbR-Gesellschaft geltend gemacht werden, persönlich (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.09.2014 - Az.: 6 U 107/13).
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8. OLG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Internet-Seite wettbewerbswidrig
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Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: 2,99 EUR/Minute) im Impressum einer Internet-Präsenz erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 5 TMG und ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2014 - Az.: 6 U 219/13).
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9. OLG Hamburg: Anzeige von Bearbeitungs- und Verpackungskosten in Preissuchmaschinen
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In einem weiteren von unserer Kanzlei betreuten Fall hat das OLG Hamburg (Urt. v. 06.02.2014 - Az.: 5 U 174/12) grundlegende Ausführungen zur Frage gemacht, wie Bearbeitungs- und Verpackungskosten in Preissuchmaschinen anzugeben sind.
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10. OLG Hamburg: Bei Online-Urheberrechtsverletzungen Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend
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In einem von uns betreuten Verfahren hat das OLG Hamburg (Beschl. v. 16.10.2014 - Az.: 5 U 39/13) entschieden, dass bei Online-Urheberrechtsverletzungen eine Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung ungenügend ist.
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11. OLG Köln: Amazon-Marketplace-Händer haftet für Amazon-Wettbewerbsverstöße
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Ein Amazon-Marketplace-Händer haftet für von Amazon begangene Wettbewerbsverstöße (OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2014 - Az.: 6 U 115/14).
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12. AG Düsseldorf: Copyright-Hinweis auf DVD reicht für Beweis für Rechteinhaberschaft nicht aus
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Nach Ansicht des AG Düsseldorf (Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 57 C 425/14) reicht es für den Nachweis der Rechteinhaberschaft nicht aus, wenn ein entsprechender Copyright-Hinweis auf einer DVD vorhanden ist.
Eine erstaunliche Entscheidung. Anscheinend kennen weder das klägerische Inkassobüro noch das Gericht die Regelung des § 10 Abs.1 UrhG, wonach gilt:"Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist."
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