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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Domain "Solingen-info.de" verletzt Namensrechte der Stadt Solingen
2. KG Berlin: Streitwert bei Wettbewerbsverstoß im Internet
3. OLG Koblenz: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eBay
4. OLG Saarbrücken: Rabatt-Werbung "20% auf Alles..." wettbewerbswidrig
5. VG Darmstadt: Deutsche IHK-Zwangsmitgliedschaft auch für englische Limited
6. LG Frankfurt a.M.: Abstracts im Internet urheberrechtlich zulässig
7. LG München I: Stadtpläne auf Internetseite sind Urheberrecht
8. VG Sigmaringen: Private Sportwetten untersagt
9. Law-Podcasting.de: Gesetzliche Probleme bei Automatenspielen: Fun Games
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1. BGH: Domain "Solingen-info.de" verletzt Namensrechte der Stadt Solingen
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Der BGH (Urt. v. 21.09.2006 - Az.: I ZR 201/03 = http://shink.de/bikfk) hat entschieden, dass auch ".info"-Domains deutsche Namensrechte verletzen können.
Die Klägerin war die Stadt Solingen. Sie war Inhaberin der Domain "solingen.de". Die Beklagte betrieb unter "solingen-info.de" und "solingen.info" ein Regionalportal im Internet, über das sie Informationen über die Klägerin und die Region Solingen anbot. Hierin sah die Stadt eine Namensverletzung.
Zu Recht wie der BGH nun entschied:
"Der Klägerin steht der gegen die Verwendung des Domain-Namens "solingen.info" gerichtete Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zu. Mit der Registrierung und Benutzung des Domain-Namens "solingen.info" verletzt die Beklagte das Namensrecht der Klägerin.
Eine unberechtigte Namensanmaßung (...) ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (...). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen diese Voraussetzungen regelmäßig vor (...).
Dies gilt ebenfalls bei der Verwendung des Namens einer Gebietskörperschaft. Dieser steht an ihrer Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zu (§ 12 BGB). (...)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen mit der Begründung, der Verkehr erwarte unter Internet-Adressen, die mit der Top-Level-Domain "info" gebildet seien, nicht Informationen der in der Second-Level-Domain bezeichneten Personen, Institutionen oder Organisationen, sondern nur Informationen über diese, wie dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch für den Domain-Namen "solingen-info.de" gelte. Das Berufungsgericht habe seine gegenteiligen Feststellungen auch nicht aus eigener Sachkunde treffen dürfen, weil es in Anbetracht der Internationalität des Internets auf das Verkehrsverständnis eines internationalen Internet-Nutzers ankomme. (...)
Bei einer Internet-Adresse wird eine Zuordnungsverwirrung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Name der Gebietskörperschaft mit der Top-Level-Domain "info" verknüpft wird."
Etwas anderes könne allenfalls nur dort gelten, wo die Top-Level-Domain evtl. diese Zuordnungsverwirrung unterbreche, was z.B. bei ".biz" oder ".pro" sein könnte:
"Zwar ist nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechnen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für business) oder "pro" (für professions) sein (...)
Zu derartigen Domains rechnet die Top-Level-Domain "info" jedoch nicht. Sie ist weder branchen- noch länderbezogen und grenzt auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht ein."
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2. KG Berlin: Streitwert bei Wettbewerbsverstoß im Internet
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Das KG Berlin (Beschl. v. 14.11.2006 - Az.: 5 W 254/06: PDF = http://shink.de/uqz02x) hatte über die Höhe des Streitwertes bei Wettbewerbsverstößen im Internet zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin hatte bei ihren Internet-Angeboten bestimmte Preisauszeichnungen vergessen. Hierin sah die Antragstellerin eine Wettbewerbsverletzung und nahm die Antragsgegnerin mit einem Streitwert von 20.000,- EUR auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Unrecht wie das KG Berlin nun entschied:
"Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. (...)
Bei Betrachtung der in Rede stehenden Internet-Werbung der Antragsgegnerin (...) spricht nichts dafür, dass hier vorsätzlich gegen die - einem "Anfängerkaufmann" nicht immer bis ins letzte Detail bekannte - Preisangabenverordnung verstoßen wurde, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der Antragsgegnerin, die glaubhaft gemacht hat, bislang nur ganz geringfügige Umsätze und Gewinne zu erzielen, ein "Anfängerfehler" unterlaufen ist, indem sie ihre Preisangaben nicht mit den Hinweisen ergänzt hat, dass diese die Mehrwertsteuer enthielten oder ob etwa noch Liefer- und Versandkosten hinzukämen.
Dass etwa über die dem Verbraucher tatsächlich insgesamt entstehenden Verpflichtungen als solche irregeführt worden wäre, weil zu den beworbenen Preisen etwa noch Mehrwertsteuer oder Kosten besagter Art hinzugetreten wären, ist weder ersichtlich noch behauptet worden.
Deshalb kommt das - für sich genommen zutreffende - Argument des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss, der Preis einer Ware für den Verbraucher sei ein wichtiges Kriterium bei seiner Kaufentscheidung, im Streitfall nicht vollumfänglich zum Tragen, denn um die Angabe unrichtiger Preise ging es nicht."
Und weiter:
"Die fehlenden Hinweise führten vielmehr lediglich in einem gewissen Umfang zur Intransparenz, die dem Verbraucher einen Preisvergleich nicht in einer Leichtigkeit ermöglichte, wie es an sich wünschenswert wäre.
Besagte "Anfängerfehler" der Antragsgegnerin ließen für das Geschäft der Antragstellerin, die als Mitglied der M(...)-Gruppe ein Einzelhandelsgeschäft betreibt, auch keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in einem Ausmaß befürchten, das einen Streitwert in der von ihr angegebenen Größenordnung auch nur annähernd gerechtfertigt hätte.
In Ansehung alles vorstehend Ausgeführten bemisst der Senat den angemessenen Streitwert je Angriff zunächst mit 5.000 €, insgesamt also 10.000 €, und setzt diesen alsdann in Anwendung von § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG auf 2.500 € je Angriff, mithin insgesamt 5.000 € herab."
Siehe dazu auch die jüngste Entscheidung des OLG Frankfurt a.M., das den Streitwert bei fehlerhaftem Impressum + rechtswidriger Widerrufsbelehrung auf nur 5.000,- EUR festsetzte (= Kanzlei-Infos v. 18.11.2006 = http://shink.de/cj1hdb). Wichtig zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Festlegung des Streitwertes stets eine Einzelfallentscheidung ist, bei der die Besonderheiten des individuellen Rechtsstreits vom Gericht berücksichtigt werden.
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3. OLG Koblenz: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen eBay
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Das OLG Koblenz (Urt. v. 08.08.2006 - Az.: 4 U 268/06) hatte darüber zu entscheiden, ob ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die bekannte Online-Plattform ebay besteht.
Klägerin war u.a. ein Verband von Kosmetika-Unternehmen, die eBay daran hindern wollte, dass das Online-Unternehmen weiterhin Parfümerien mit einem Rundschreiben kontaktiert, in dem über die Verkaufsmöglichkeiten via eBay geworben wurde.
Die Koblenzer Richter haben sich nicht inhaltlich mit dem Unterlassungsanspruch beschäftigt, sondern die Klage schon mangels bestehendem Wettbewerbsverhältnis abgewiesen:
"Den Klägern fehlt die notwendige Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs. Eine allein in Betracht kommende Anspruchsberechtigung nach § 8 III Nr. 1 UWG hat die Klägerin zu 2 nicht, weil sie nicht Mitbewerber der Beklagten ist.
Dem Kläger zu 1 steht keine Anspruchsberechtigung nach § 8 III Nr. 2 UWG zu, weil er nicht dargetan hat, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, also Mitbewerber der Beklagten sind."
Und weiter:
"Eine Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte fremden Wettbewerb bewusst gefördert hat.
Wenn es um die Förderung fremden Wettbewerbs geht, muss ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (...). Dabei muss zwischen den Vorteilen, die der Inanspruchgenommene für das Unternehmen des Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die der - als unmittelbar Betroffener klagende - Mitbewerber durch dieses Verhalten erleidet, eine Wechselbeziehung und damit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Dritten und dem klagenden Mitbewerber bestehen (...).
Der Mitbewerber muss durch die Förderung des dritten Unternehmens gerade in seinen eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt sein (...).
Zwar kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2 (...) auf der einen Seite und anderen Herstellern oder Vertreibern von Luxuskosmetika oder Markenparfüms auf der anderen Seite angenommen werden. Allerdings haben die Kläger nicht dargetan, dass die Beklagte solche anderen nicht vertriebsgebundenen Unternehmen, insbesondere Vertreiber von Luxuskosmetika, derart gefördert hätte, dass die Klägerin zu 2 (...) in ihren wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt wären.
Sie haben nur behauptet, dass Parfümeriehändler, die sich auf ihre physischen Absatzstätten konzentrieren, Umsatzrückgänge wegen des Vertriebs der von ihnen angebotenen Kosmetikprodukte durch Dritte auf dem Online-Marktplatz der Beklagten erlitten."
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4. OLG Saarbrücken: Rabatt-Werbung "20% auf Alles..." wettbewerbswidrig
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Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 18.10.2006 - Az.: 1 U 670/05-229 = http://shink.de/crc1pf) hat entschieden, dass die Werbung eines bekannten Baumarktes "20 % auf Alles, ausgenommen Tiernahrung" wettbewerbswidrig ist.
Die Klägerin beanstandete, dass beim Einkauf nicht nur Tiernahrung vom Rabatt ausgeschlossen sei, sondern auch anderweitige Produkte, die man in den Läden der Beklagten erwerben könne (z.B. Zigaretten oder Tchibo-Geräte).
Zu Recht wie die Saarbrücker jetzt entschieden. Die Werbung führe den Verbraucher in die Irre:
"Der durchschnittliche Verbraucher muss der Werbung entnehmen, dass alles, was er in den Märkten der Beklagten – jedenfalls über die Kasse – kaufen kann, während der Aktion 20 % billiger ist als sonst (außer Tiernahrung, soweit er diese Einschränkung, um die es hier nicht geht, bei situationsadäquater Aufmerksamkeit bemerkt).
Denn die Preissenkung wird – abgesehen von der hier nicht interessierenden Tiernahrung – eben gerade einschränkungslos angekündigt. Die Annahme des durchschnittlichen Verbrauchers ist indes falsch. Tchibo-Artikel, die er in den Märkten erwerben kann, werden nämlich nicht 20 % billiger angeboten.
Zu Unrecht macht die Beklagte demgegenüber geltend, dass sich ihre Werbung nur an Baumarktkunden richte, diese aber ohnehin in den Märkten keine Tchibo--Artikel erwarteten, eine solche Erwartung allenfalls ihre Kunden, denen der Verkauf auch von Tchibo--Artikeln bekannt sei, haben könnten, diese Kunden dann aber auch wüssten, dass sich die Preissenkung auf die besonders angebotenen Tchibo--Artikel nicht beziehe."
Und weiter:
"Richtig ist zwar, dass sich der durchschnittliche Verbraucher kaum aufgrund der Werbung in die Märkte der Beklagten begeben wird, um dort gerade Tchibo-Artikel günstiger zu erwerben. Er wird sich vielmehr, wenn er mit der Werbung konfrontiert wird, gar keine konkreten Vorstellungen über das in den Märkten der Beklagten im einzelnen angebotene Warensortiment machen, wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Das ist aber auch nicht der entscheidende Gesichtspunkt.
Maßgeblich ist, dass beim durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Werbung die Erwartung geweckt wird, während der Aktionen alle in den Märkten angebotenen Produkte preisgünstiger erwerben zu können, er diese Erwartung zum Anlass nehmen kann, die Märkte aufzusuchen, um sich dort einen Überblick über die Produktpalette zu verschaffen und wegen des besonderen Angebots Käufe zu tätigen, die Erwartung dann aber hinsichtlich der Tchibo--Artikel enttäuscht wird."
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5. VG Darmstadt: Deutsche IHK-Zwangsmitgliedschaft auch für englische Limited
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In einer Entscheidung vom 07.11.2006, deren Entscheidungsgründe nun vorliegen, hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt festgestellt, dass auch eine nach englischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft in Form einer sog. „Limited“ mit Niederlassung in Deutschland Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer ist und im Rahmen dieser Mitgliedschaft auch der Beitragspflicht unterliegt.
Das Gericht stellt fest, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht –speziell mit der in Art. 43 und 48 EGV geregelten Niederlassungsfreiheit – sich ohne weiteres vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot liege nicht vor, weil die Pflichtmitgliedschaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und ausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen gelte. Durch die Pflichtmitgliedschaft in der IHK werde die Niederlassungsfreiheit auch nicht unzulässig eingeschränkt, da sie die gewerbliche Tätigkeit weder behindere noch weniger attraktiv mache.
Die mit der Pflichtmitgliedschaft einhergehende Beitragsbelastung sei grundsätzlich als so geringfügig anzusehen, dass hierin keine Erschwernis der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zu sehen sei. Selbst wenn hierin eine solche Erschwernis zu sehen wäre, würde diese durch den Zweck der Pflichtmitgliedschaft gerechtfertigt, da die Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls (Wirtschaftsförderung unter Einbeziehung der Gewerbetreibenden) erfolge und hiefür geeignet und erforderlich sei.
Auch eine seitens der Klägerin geltend gemachte Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift sind Kammerangehörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit. Hierzu stellte die Kammer fest, dass sich die „Limited“ mit ihrer hiesigen Betriebsstätte gemäß §§ 13d, 13e Handelsgesetzbuch (HGB) in das deutsche Handelsregister hätte eintragen lassen müssen.
Aus diesem Verstoß könne sie nun keine Vorteile in Bezug auf ihre Beitragspflicht ziehen. Im übrigen sei die Eintragung der Klägerin in das „registrar of Companies“ beim Companies House in Cardiff insoweit mit einer Eintragung in das deutsche Handelsregister gleichzustellen.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 9 E 793/05.
Quelle: Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 28.11.2006
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6. LG Frankfurt a.M.: Abstracts im Internet urheberrechtlich zulässig
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Die Verbreitung von Inhaltsmitteilungen von Texten, so genannter „abstracts“, verstößt weder gegen das Urheberrecht des Rechteinhabers, noch das Wettbewerbs- noch das Markenrecht.
Dies hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main am 23.11.2006 (Aktenzeichen: 2-03 O 172/06) entschieden.
Die Klägerin verlegt die „F-Zeitung“. Zu dem Angebot dieser Zeitung gehört auch ein umfassendes Internet-Angebot unter www.(...)archiv.de. Gegen Entgelt können Dritte einzelne (...)-Artikel aus dem Online-Archiv aussuchen und auf einer Intranet-/Internetseite veröffentlichen. Hierzu bietet die Klägerin gegen Entgelt einen Download in verschiedenen Formaten an.
Die Beklagte betreibt unter www.p(...).de ein Internetangebot. Auf ihrer Internetseite bietet sie Zusammenfassungen verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitätszeitungen. Hierzu gehören u. a. in der „(...)-Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur (...)-Zeitung“ in verkürzter Form wiedergibt.
An diesen Notizen hat die Beklagte gegen Entgelt Lizenzen an die Internet-Bookshops a(...).de und b(...)de erteilt.
Mit der Klage begehrt die Klägerin der Beklagten die kommerzielle Verwertung dieser Notizen im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte zu untersagen. Dem folgte die 3. Zivilkammer nicht.
Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:
„Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch weder aus § 97 I UrhG noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu.
….Bei den vorliegend angegriffenen Textfassungen handelt es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Textvorlagen – Originalbuchkritiken – in eigengestalteten Kurzfassungen dieser Vorlagen (sog. abstracts; vgl. zu dieser Einordnung: Erdmann: Urheberrechtliche Grenzen der Informationsvermittlung in Form von abstracts, in: Festschrift für Tilmann, 2003, S. 21 ff., 22).
Sie dienen dazu, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Eingriffe in die urheberrechtlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte gemäß §§ 16, 17 UrhG scheitern bereits daran, dass es an einer 1:1-Dokumentation von Textauszügen fehlt (vgl. Erdmann, ebd., S. 26;). Übernommen werden allenfalls sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitert, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität bieten (vgl. Schricker: Urheberrecht, 3. Aufl., 2006, Rn. 45 + 67 zu § 2; KG GRUR-RR 2002, 313, 314; LG Frankfurt GRUR 1996, 125 – „Tausendmal berührt“)...
…Die angegriffenen abstracts beinhalten Inhaltsmitteilungen. Weil die den abstracts zugrunde liegenden Originalkritiken bereits mit Zustimmung der jeweiligen Urheber erstveröffentlicht sind, beruht die Zulässigkeit der Inhaltsmitteilungen auf § 12 II UrhG. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass nach Erschöpfung des Mitteilungsvorbehaltes jedermann den Inhalt des Werkes öffentlich mitteilen oder beschreiben kann, ohne den Urheber fragen zu müssen.
Diese Inhaltsmitteilungen sind von dem Einwilligungsvorbehalt des § 23 UrhG freigestellt.
..Die Klägerin vermag ihren Unterlassungsanspruch auch nicht auf Markenrecht zu stützen. Eine rechtsverletzende Benutzung des zugunsten der Klägerin geschützten Kennzeichens „(...)-Zeitung“ und/oder „(...)-Zeitung“ i.S. des § 14 II MarkenG seitens der Beklagten im Zusammenhang mit der entgeltlichen Lizenzierung ihrer P-Notizen liegt nicht vor...
...Es fehlt an dem für eine Verletzung erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauch. Angesichts der konkreten Ausgestaltung kommt dem verwendeten Kennzeichen nach der maßgeblichen Publikumsauffassung eindeutig ein rein inhaltsbeschreibender Bedeutungsgehalt zu. Die Beklagte stellt mit der Überschrift „Notiz zur (...)-Zeitung vom ...“ lediglich klar, dass sie für die von ihr erstellten Zusammenfassungen Texte der „(...)-Zeitung“ verwendet hat.
Zwar wird die fremde Marke natürlich auch hier letztendlich zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solche eines bestimmten Unternehmens im Sinne eines weiten Verständnisses von EUGH GRUR Int. 1999, 438 – BW Tz. 38 verwendet, aber eben nicht in bezug auf das eigene Leistungsangebot der Beklagten.
Damit ist schon der Verletzungstatbestand der §§ 14, 15 MarkenG zu verneinen....
...Der Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 9, 8 ff UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Für die Anwendung der §§ 3, 4 UWG neben den sondergesetzlichen Regelungen des Urheber- bzw. Markengesetzes müssen besondere, außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestandes liegende Umstände hinzutreten, welche die beanstandete Handlung als unlauter i.S. der §§ 3, 4 UWG erscheinen lassen [BGHZ 134, 250 (267) – CB-Infobank I; GRUR 1999, 325 – elektronische Pressearchive].
Es erscheint schon zweifelhaft, ob den in der „(...)-Zeitung“ veröffentlichten Original-Buchrezensionen wettbewerbliche Eigenart zukommen kann, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit hier einzelne Merkmale bestehen, die geeignet sind, interessierte Verkehrskreise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen…
Dies ist aus Sicht der Kammer bei den übernommenen Worten oder Wortfolgen indes nicht der Fall…
Darüber hinaus liegen auch keine besonderen Umstände vor, die das beanstandete Verhalten der Beklagten unlauter machen…“
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 23.11.2006
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7. LG München I: Stadtpläne auf Internetseite sind Urheberrecht
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Das LG München I (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: 21 O 506/05) hat noch einmal bestätigt, dass die Benutzung fremder Stadtpläne auf der eigenen Internetseite eine Urheberrechtsverletzung sind.
"Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG handelt (...).
Die kartographische Gestaltung der Stadt E(...) durch die Klägerin erfüllt die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit insbesondere mit Blick auf Auswahl, Generalisierung, Farbgebung, Beschriftung und Symbolgebung. Die Kammer verfügt aufgrund der Befassung mit einer Vielzahl weiterer Kartenwerke verschiedener Anbieter über die ausreichende Sachkunde, um diese Einschätzung zu treffen.
Die charakteristische „Handschrift“ der klägerischen Plangestaltung ist vorliegend gut erkennbar; sie weicht mit ausreichender Deutlichkeit von den Darstellungen anderer Anbieter ab, um ihr eigenschöpferischen Charakter zusprechen zu können."
Das Gericht hat auch noch einmal klargestellt, dass ein Webseiten-Betreiber auch dann schuldhaft handelt, wenn ein beauftragter Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen hat:
"Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Er hat zumindest fahrlässig die Prüfungs- und Erkundigungspflichten, die ihm als Inhaber und Betreiber der Seite http://www.(...).de und ihrer Unterseiten oblagen, verletzt.
Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, die Seite von einem Dritten erstellt haben zu lassen. Der Betreiber einer Internetseite hat auch dann, wenn er die Gestaltung der Seite in die Hände eines Dritten gelegt hat, die eigenen Inhalte auf dieser Seite auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen. Im übrigen haftet der Beklagte nach § 831 BGB. Jedwedes Vorbringen zur Exkulpation fehlt."
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8. VG Sigmaringen: Private Sportwetten untersagt
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Kurztext: (Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 K 1333/06) Dem Antragsteller wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Ferner wurde ihm aufgegeben, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Zugleich wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- EUR angedroht, falls er den Anordnungen nicht innerhalb von 2 Wochen nachkomme. Der dagegen erhobene Antrag, seiner Klage die aufschiebende Wirkung beizumessen, blieb erfolglos.
Sportwetten zu festen Gewinnsquoten zählen - so das Verwaltungsgericht - zum öffentlichen Glücksspiel und sind ohne Konzession nach §§ 6 ff. LottStV i. V. m. § 1 Abs. 1 AusführungsG zum Lotteriestaatsvertrag vom 28. Juli 2005 (GBl. S. 586) nicht erlaubt. Höher- bzw. vorrangiges Recht stehe dem Konzessionserfordernis nicht entgegen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - u. Beschl. vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05) deutlich gemacht, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar sei, wenn das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten einem staatlichen Monopol vorbehalten werde, ohne dieses Monopol - wie derzeit - konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten.
Neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit habe das Bundesverfassungsgericht jedoch zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe und das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen sowie die Vermittlung von Wetten außerhalb des Monopols weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, sofern unverzüglich Maßnahmen ergriffen würden, die der Bekämpfung der Wettgefahren dienten. Diesen Maßgaben zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung werde nach Auffassung der Kammer in Baden-Württemberg genügt. Dem EG - Recht seien durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen.
Zwar sei davon auszugehen, dass das fortbestehende Staatsmonopol für ODDSET-Sportwetten in die Grundfreiheiten des EG - Vertrages eingreife, diese Beschränkung könne hier aber aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden. Die Tätigkeit eines Vermittlers von Wetten, die von EG-ausländischen Buchmachern veranstaltet würden, sei nicht schon aufgrund der diesen im EG-Ausland erteilten Buchmacherkonzessionen als erlaubt anzusehen. (Bi) Zurück zur Übersicht
Quelle: Pressemitteilung des VG Sigmaringen v. 20.11.2006
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9. Law-Podcasting.de: Gesetzliche Probleme bei Automatenspielen: Fun Games
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Gesetzliche Probleme bei Automatenspielen: Fun Games" = http://shink.de/9hd5lr
Inhalt:
In der Praxis bereitete in der Vergangenheit vor allem die Einordnung so genannter Fun Games lange Zeit Probleme.
Hierbei handelte es sich eigentlich um Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit, die vor dem 1. Januar 2006 kaum gewerberechtlichen Regelungen unterworfen waren. Das Besondere an den Fun Games war, dass diese Geräte im Erfolgsfall Freispiele bereitstellten, mit denen der Teilnehmer das Spiel zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen konnte.
Hier stellte sich die Frage, ob solche Freispiele als Wertzuwachs und somit als Gewinn anzusehen waren. Die Rechtsfolge wäre gewesen, dass keine Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit mehr vorliegen würden, sondern erlaubnispflichtige Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit.
In einem Grundlagen-Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht Ende 2005 diese lang umstrittene Frage entschieden und festgestellt, dass Fun Games grundsätzlich als Geldspielgeräte anzusehen sind.
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