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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Marktbeherrschende Stellung der Deutschen Post
2. OLG Naumburg: Beweislast bei Internetauktion
3. OLG Hamm: Werbung für die Bestellung von KfZ wettbewerbswidrig
4. LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider
5. LG Hamburg: TLD "at" besitzt keine Kennzeichnungskraft
6. AG Syke: "Sofort kaufen"-Option bei Online-Auktionen
7. RegTP: (Geplante) Änderungen bei Dialern
8. FST: Stellungnahme zu neuen Dialer-Regelungen
9. Werberat: Regeln für Alkoholwerbung erweitert
10. BMJ-Initiative: "Kopien brauchen Originale"
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1. BGH: Marktbeherrschende Stellung der Deutschen Post
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem Fusionskontrollverfahren zu entscheiden, ob der Erwerb von Geschäftsanteilen an der trans-o-flex Schnell-Lieferdienst GmbH (im folgenden: trans-o-flex) durch die Deutsche Post AG die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten läßt.
Die Deutsche Post AG ist auf dem Markt der Zustellung von Geschäftspaketen an Verbraucher ("Business-to-Consumer") mit einem Marktanteil von fast 65 % marktbeherrschend. Trans-o-flex befaßt sich hingegen bislang ausschließlich mit der Lieferung von Sendungen, die von Geschäftskunden für Geschäftskunden bestimmt sind ("Business-to-Business"). Sie befördert sowohl Pakete als auch Stückgut und erbringt vorwiegend Kombinationsfrachtleistungen, bei denen eine Mehrheit von Packstücken verschiedener Art, beispielsweise Standardpakete und Stückgut, als einheitliche Sendung entgegengenommen, transportiert und ausgeliefert wird.
Gegenstand des Fusionskontrollverfahrens ist zum einen ein – nachträglich angezeigter – Erwerbsvorgang aus dem Jahre 1997, durch den die Deutsche Post AG 24,8 % des Stammkapitals der trans-o-flex erworben hat. Zum anderen geht es um einen angemeldeten geplanten Erwerbsvorgang, mit der die Deutsche Post AG ihre Beteiligung auf 100 % der Geschäftsanteile aufstocken will.
Das Bundeskartellamt hat beide Erwerbsvorgänge untersagt; die sofortige Beschwerde der Beteiligten zum Oberlandesgericht Düsseldorf ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof billigt die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß nicht nur die geplante Aufstockung der Geschäftsanteile auf 100 %, sondern auch bereits die Minderheitsbeteiligung der Zusammenschlußkontrolle unterliege. Die Feststellung, ihre durch einen Konsortialvertrag mit den übrigen Anteilseignern gestärkte gesellschaftsrechtliche Stellung verschaffe der Deutschen Post AG in Verbindung mit einer überlegenen Markt- und Branchenkenntnis und einer starken Marktposition die Möglichkeit eines wettbewerblich erheblichen Einflusses auf trans-o-flex, sei nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat dabei insbesondere berücksichtigt, daß der Konsortialvertrag verschiedene Regelungen enthält, die Kapitalerhöhungen und ein Vordringen der trans-o-flex auf andere Geschäftsfelder gegen den Willen der Deutschen Post AG erschweren.
Nach der Entscheidung des Kartellsenats hat das Oberlandesgericht auch zutreffend angenommen, daß beide Zusammenschlüsse eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Post AG auf dem "Business-to-Consumer"-Paketmarkt erwarten ließen. Gestützt auf sachverständige Stellungnahmen hat das Oberlandesgericht dies damit begründet, daß – dem Beispiel anderer Anbieter wie UPS, DPD und German Parcel folgend – eine Ausweitung der geschäftlichen Betätigung der trans-o-flex auf den "Business-to-Consumer"-Paketmarkt zu erwarten sei.
Diese Prognose sei – so der Bundesgerichtshof – unabhängig davon nicht zu beanstanden, ob trans-o-flex, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, derzeit auf dem "Business-to-Business"-Paketmarkt (und auf dem Stückgutmarkt) tätig ist oder ob die von ihr erbrachten Kombinationsfrachtleistungen einen eigenen Markt bilden, da trans-o-flex jedenfalls in erheblichem Umfang Pakete befördere und daher das Potential besitze, auch auf den "Business-to-Consumer"-Paketmarkt vorzudringen.
Bereits die Minderheitsbeteiligung an trans-o-flex versetze die Deutsche Post AG in die Lage, einer solchen Ausweitung der Geschäftstätigkeit der trans-o-flex entgegenzuwirken und damit die eigene marktbeherrschende Stellung abzusichern.
Beschluß vom 21. Dezember 2004 – KVR 26/03
Quelle: Pressemitteilung Nr. 151/2004 des BGH v. 21.12.2004
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2. OLG Naumburg: Beweislast bei Internetauktion
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Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://snipurl.com/31w2) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Demnach greifen auch die allgemeinen Beweisregeln, d.h. derjenige, der einen Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises) geltend macht, muss auch beweisen, dass die Tatsachen hierfür vorliegen. Konkret beinhaltet dies, dass er beweisen muss, dass exakt die andere Person Partei des Kaufvertrages geworden ist.
Es ist außerordentlich umstritten, ob dies bei bei Online-Auktionen auch gilt oder ob hier nicht aufgrund der Nutzung durch ein Passwort eine Beweislastumkehr eintritt. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://snipurl.com/79ft
Die wohl überwiegende Rechtsprechung verneint eine solche Beweislastumkehr, da es keine ausreichenden Sicherheitsstandards bei den Passwörtern von Online-Auktionen gebe. Dieser Ansicht hat sich nun auch das OLG Naumburg (Urt. v. 02.03.2004 - Az.: 9 U 145/03) angeschlossen:
"Der Kläger hat nicht bewiesen, dass im Rahmen einer Versteigerung (...) mit dem Beklagten ein Kaufvertrag (...) zustande gekommen ist.
Es ist gerichtsbekannt, dass die Nutzung des Internets mit Gefahren verbunden ist, weil es technisch möglich ist, auch ein ordnungsgemäß geschütztes Passwort „auszuspähen“ (Stichwort z. B. Trojaner und „Passwortklau“) und rechtswidrig zu Lasten des Inhabers zu nutzen.
Der Senat verkennt nicht, dass dann, wenn dem Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages im Rahmen einer Internetversteigerung auferlegt wird, Fälle von Kaufreue auf Seiten des Käufers ohne Folgen bleiben. Dieses Risiko geht der Verkäufer bei der Nutzung einer Inter-netauktion in Kenntnis der Missbrauchsmöglichkeiten ein.
Dieser Gesichtspunkt ist daher nicht geeignet, eine abweichende Verteilung der Beweislast zu rechtfertigen. Der Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass es zu einer missbräuchlichen Nutzung seines Passwortes im Zusammenhang mit der konkreten Versteigerung des Fahrzeuges gekommen sein kann. Es hätte jetzt dem Kläger oblegen nachzuweisen, dass der Beklagte tatsächlich sein Vertragspartner geworden ist.
Indes geht der Kläger selbst davon aus, diesen Beweis nicht führen zu können. Die im Termin überreichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von E. allein sind nicht geeignet, eine Umkehr der Beweislast zu begründen. Die Berufung war daher zurückzuweisen."
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3. OLG Hamm: Werbung für die Bestellung von KfZ wettbewerbswidrig
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Die an einen Endverbraucher gerichtete Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen, die neben der Angabe des Preises den Zusatz „zuzügl. Überführung“ enthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Wettbewerbssenat hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Ein Autohändler verstoße durch eine solche Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach den zu beachtenden Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) müssten bei gewerbsmäßigen Angeboten an Letztverbraucher sämtliche Preisbestandteile eines Endpreises angegeben werden. Dazu gehörten bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers. Eine diese Voraussetzungen nicht beachtende Werbung sei geeignet, Verbraucherinteressen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, da ein Verbraucher mangels Kenntnis der tatsächlich anfallenden Überführungskosten den genauen Endpreis nicht errechnen könne.
Damit hat das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom 14.07.2004 abgeändert.
Urteil vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 4 U 137/04 OLG Hamm
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 20.12.2004
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4. LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider
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Das LG Köln hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.07.2004 - Az.: 28 O 301/04 = http://snipurl.com/bn06) mit einem Auskunftsanspruch wegen Urheberechtsverletzung auseinandersetzen. Ein Tonträgerunternehmen hatte festgestellt, dass unter einer IP-Nummer illegale Musikdownloads angeboten wurden und diese Downloads ihre Urheberrechte verletzte. Da der die Downloads anbietende Nutzer nicht ermittelbar war, unter der IP-Nummer jedoch ein Internprovider erfragt werden konnte, wurde der Internetprovider auf Auskunft über den Namen und die Adresse seines Nutzers in Anspruch genommen.
Das LG Köln anerkannte den Auskunftsanspruch gemäß § 101a UrhG jedenfalls bei dessen analoger Anwendung.
§ 101a UrhG ist nach der Auffassung der Richter aufgrund des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke jedenfalls in entsprechender Anwendung nicht nur auf körperliche Vervielfältigungsstücke, sondern auch auf unkörperliche Werke (z.B. digitale Musikdateien) zu erstrecken.
§ 101a UrhG wurde 1990 erschaffen. Zu dieser Zeit hätten unkörperliche Werke zur Überzeugung der Kammer noch keine wesentliche Rolle gespielt. Mithin konnte der Gesetzgeber digitale Werke bei der Schaffung des Auskunftsanspruch noch nicht berücksichtigen. Dies hätte die Legislative jedoch bei entsprechender Kenntnis der heutigen Bedeutung der digitalen Werke getan. Folglich sei diese Regelungslücke im Wege einer Analogiebildung zu schließen.
Der Internetprovider sei durch die Zurverfügungstellung der technischen Voraussetzungen für einen Internetzugang auch an den illegalen Downloads beteiligt, so dass er selbst ohne Verschulden als Mitstörer auf Auskunft in Anspruch genommen werden könne.
Diesem Ergebnis stände auch keine Privilegierung des Providers nach dem TDG entgegen. Ferner widersprächen auch datenschutzrechtliche Bestimmungen ebenso wie das Fernmeldegeheimnis nicht dem Auskunftsanspruch.
Diese Entscheidung steht in eine Reihe mit einigen weiteren Entscheidungen. So haben auch das LG München (Urt. v. 07.05.2003 – Az.: 21 O 5250/03 = http://snipurl.com/bn07) in direkter Anwendung des § 101a UrhG und das LG Hamburg (Urt. v. 07.07.2004 - Az. 308 O 264/04 = Kanzlei-Info v. 21.10.2004 = http://snipurl.com/bn08) in dessen analoger Anwendung einen Auskunftsanspruch gegen Internetprovider bejaht.
Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidungen auch in naher Zukunft noch Bestand haben werden. Denn der Gesetzgeber hat sich nunmehr in seinem Referentenentwurf zum 2. Korb der Urhebernovelle ausdrücklich gegen die Schaffung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Internetprovider entschieden. Sofern diese Auffassung bis zur Gesetzesverabschiedung aufrecht erhalten werden sollte, kann eine Regelungslücke jedenfalls nicht mehr unter Berufung auf den Willen des Gesetzgebers konzipiert werden.
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5. LG Hamburg: TLD "at" besitzt keine Kennzeichnungskraft
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Das LG Hamburg (Urt. v. 10.12.2004 – Az.. 324 O 375/04) hatte darüber zu entschieden, ob ein klagendes österreichisches Unternehmen mit 3.750 Mitarbeitern an einer Domain unter der Top Level Domain „at“ im Verhältnis zu einer gleichnamigen Privatperson aus Deutschland bessere Rechte besitzt. Vgl. allgemein zum Domainrecht ausführlich unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 5 "Domain-Recht“ = http://snipurl.com/5env
Das Gericht hat die Klage des österreichischen Unternehmens zurückgewiesen, da keine Verletzung von Kennzeichenrechten vorliege.
Markenrechtliche Ansprüche lehnte das Gericht ab, da in dem zu entscheidenden Fall eine Privatperson den Domain-Namen für rein private Zwecke nutzen würde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr scheide somit aus.
Ansprüche nach § 12 BGB wurden ebenfalls verneint. Bei den Parteien handele es sich um zwei gleichnamige Personen, so dass das Prioritätsprinzip („first come – first serve“ oder „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) bei der Registrierung gelte.
Eine Ausnahme von dem Prioritätsgrundsatz lehnt das Gericht ab.
„Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind (…) nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen denkbar. Sie kommen bei Streitigkeiten um Domain-Namen allenfalls dann in Betracht, wenn der später gekommene Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, während der aktuelle Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse an gerade dieser Internet-Adresse dartun kann.“
Im vorliegenden Falle handelte es sich jedoch bei dem österreichischen Unternehmen selbst bei 3.750 Mitarbeitern nicht um ein überragend bekanntes Unternehmen.
Das LG kam auch nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der Domain-Namen unter Top Level Domain „at“ (für Österreich) registriert wurde.
„Country-Code TLDs (Länderkennungen) besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD „.at“ keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug. Dafür spricht bereits, dass die Registrierung eines Domain-Namens unter dieser TLD gerade nicht an den Nachweis eines Bezuges des jeweiligen Antragstellers und/oder Angebots zu Österreich gebunden ist.“
Dieses Urteil hat einerseits die ständige Rechtsprechung zum Gleichnamigenrecht bestätigt und ist andererseits die wohl erste Entscheidung in Deutschland über die Kennzeichnungskraft einer Country-Code-TLD.
Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung auch vor dem OLG Hamburg noch Bestand haben wird.
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6. AG Syke: "Sofort kaufen"-Option bei Online-Auktionen
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Seit der grundlegenden "ricardo.de"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 = http://snipurl.com/31w2) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03 = http://snipurl.com/6nyj) und des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03 = http://snipurl.com/6nym). Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 17 "Online-Auktionen und rechtliche Probleme" = http://snipurl.com/5env
Dieser Ansicht hat sich auch das AG Syke (Urt. v. 27.09.2004 - Az.: 24 C 988/04) dieser Ansicht angeschlossen und das Zustandekommen eines Kaufvertrages bejaht:
"Die Klage ist (...) begründet. (...)
An diesem Angebot muss sich sie [die Beklagte] sich festhalten lassen. Denn bei dem eBay-Portal handelt es sich (...) um einen Markt, der in besonderem Maße auf die Entschlossenheit und Schnelligkeit des potenziellen Käufers setzt.
Das gilt vor allem dann, wenn sich eine Offerte erkennbar als (...) sog. Schnäppchen (...) erweist, bei dem die Gefahr, zu spät zu kommen und also vom Leben bestraft zu werden, besonders groß und evident ist. Der Kläger muss sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass am Angebotsende und damit erst einen oder gar mehrere Mausklicks später die Artikelbeschreibung anders ausfiel als auf der ersten Seite."
Das AG Syke hat somit das Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrages durch das Anklicken der "Sofort kaufen"-Option bejaht.
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7. RegTP: (Geplante) Änderungen bei Dialern
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Wie schon in unserer Kanzlei-Info v. 12.08.2004 (= http://snipurl.com/9q0y) berichtet, plant die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) Veränderungen an den bisherigen Dialer-Regelungen.
Ein Entwurf der bislang geplanten Änderungen findet sich hier zum Download = http://snipurl.com/8hke
In der Ausgabe v. 22.12.2004 der RegTP, S. 2125 ff. sind die geplanten Änderungen aufgelistet. Vor allem das Einwahl-Fenster wurde überarbeitet und vereinheitlicht. Ein Screenshot der geplanten Änderungen findet sich bei Dialerschutz.de (= http://snipurl.com/bn0e)
Außerdem wird es zukünftig verboten, dem User "zu suggerieren, der Zugang sei kostenlos". Insbesondere Formulierungen wie „durch die Aktivierung entstehen Ihnen keine Kosten", „kostenloses Zugangstool" und „der Download ist für Sie kostenlos" dürfen zukünftig nicht mehr verwendet werden. Zudem werden pro Dialer-Registrierung zukünftig gewisse Gebühren fällig.
Bei der jetzigen Veröffentlichung im Amtsblatt handelt es sich jedoch nur um die "Mitteilung der geplanten Änderungen". D.h. die Änderungen sind noch nicht wirksam. Aller Voraussicht nach wird die neue Verfügung erst im Frühjahr 2005 veröffentlicht und somit auch verbindlich werden. Den Dialer-Herstellern bleibt dann eine Übergangszeit (geplant sind 3 Monate), ihre Produkte an die neue Gesetzeslage anzupassen.
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8. FST: Stellungnahme zu neuen Dialer-Regelungen
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Am 22.12.2004 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde (RegTP) die geplanten Veränderungen an den bisherigen Dialer-Regelungen veröffentlicht worden, vgl. Punkt 7. dieses Newsletters.
Bei der Veröffentlichung im Amtsblatt handelte es sich nur um die "Mitteilung der geplanten Änderungen". D.h. die Änderungen sind noch nicht wirksam. Aller Voraussicht nach wird die neue Verfügung erst im Frühjahr 2005 veröffentlicht und somit auch verbindlich werden. Den Dialer-Herstellern bleibt dann eine Übergangszeit (geplant sind 3 Monate), ihre Produkte an die neue Gesetzeslage anzupassen.
Nun hat die Freiweillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste (FST) eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen abgegeben.
Die FST hatte schon im Anhörungsverfahren Position bezogen und zahlreiche Änderungsvorschläge eingereicht, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.10.2004 (= http://snipurl.com/bn09)
In der aktuellen Stellungnahme, die hier als Download (= http://snipurl.com/bn0i) bereitsteht, kritisiert die FST vor allem die Tatsache, dass an dem dreimaligen OK-Fenster festgehalten werde. Des weiteren wird kritisiert, dass nunmehr in allen drei Fenstern Preisangaben enthalten sein sollen.
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9. Werberat: Regeln für Alkoholwerbung erweitert
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Der Deutsche Werberat teilt in einer Pressemitteilung (DOC = http://snipurl.com/bn0k), dass die seit 1976 geltenden Regeln für Alkoholwerbung ab Januar 2005 erweitert werden:
"Über die klassischen Werbemittel wie Anzeigen, Spots und Plakate hinaus gelten die Bestimmungen nunmehr für alle Markt-Kommunikationsinstrumente wie Direktmarketing, Sponsoring oder Verkaufsförderung.
"Damit geht die deutsche Werbewirtschaft einen großen Schritt auf die von der Brüsseler Kommission lancierte EU-Ratsempfehlung an die Mitgliedsländer über den Alkoholkonsum Jugendlicher zu", so ein Sprecher des Werberats am 28. Oktober 2004 in Berlin." (...)
Die Weiterentwicklung der Verhaltensregeln entspricht nach Einschätzung des Werberats dem fortschreitenden Modernisierungsprozess bei den Kommunikationsinstrumenten in Deutschland und Europa. Sie enthalte aber gleichzeitig Zugeständnisse – "nicht Eingeständnisse" – an die nationale und europäische Politik, so der Werberat. Die erweiterten Verhaltensregeln seien Ausdruck der beteiligten Wirtschaftskreise, dass sie verantwortungsvoll mit ihrer Markt-Kommunikation umgingen."
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10. BMJ-Initiative: "Kopien brauchen Originale"
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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die Seiten ihrer Web-Initiative "Kopien brauchen Originale" aktualisiert = http://snipurl.com/bn0n
Ab sofort gibt es auf den Seiten auch ein Forum, das seit gestern freigeschaltet wurde.
Sinn und Zweck der Initiative ist es, so die offizielle Verlautbarung, "den Gesetzgebungsprozess zur Novellierung des Urheberrechts transparent zu machen und zu erklären, warum dieses wichtige Gesetz erneuert werden muss."
Für eine gewisse Verstimmung sorgt in jedem Fall der Inhalt der angebotenen Dienste. So funktioniert der angebotene Newsletter mit einfachem Opt-Out, zudem ist die Bestätigungs-Mail nur in englischer Sprache abgefasst. Zudem bietet die Seite die Versendung von elektronischen Grußkarten an unbekannte Dritte an. All diese Funktionen sind nach inzwischen ständiger Rechtsprechung klar rechtswidrig, vgl. unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" = http://snipurl.com/5env
Gleiches gilt für die Position des Web-Impressums. Zwar greift für die Seite hier nicht § 6 TDG, da keine Geschäftsmäßigkeit vorliegt. Jedoch kommt § 10 MDStV zur Anwendung, der (nahezu) gleiche Impressums-Vorschriften aufstellt.
Das Impressum befindet sich am Ende der unteren Seite, so dass selbst bei einer 1280-Auflösung gescrollt werden muss. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Urteil vom 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02 = http://snipurl.com/4uae) und des OLG München (Urt. v. 12.02.2004 - Az.: 29 U 4564/03 = http://snipurl.com/4uah) eine klare Rechtsverletzung, da das Impressum nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist.
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