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Newsletter vom 29.12.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 52. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BVerfG: Untersagung der Ausstrahlung von Kampfsportsendungen "Ultimate Fighting" bei "Sport 1" rechtmäßig _____________________________________________________________ Die in Großbritannien ansässige Beschwerdeführerin organisiert weltweit Veranstaltungen der Kampfsportart „Mixed Martial Arts“, einer Kombination der fünf olympischen Sportarten Boxen, Freistilringen, griechisch-römisches Ringen, Taekwando und Judo mit anderen traditionellen Kampfsporttechniken wie Karate und Kickboxen. Die Kampfsportveranstaltungen werden in mehr als 100 Ländern ausgestrahlt. In Deutschland erfolgte die Ausstrahlung der von der Beschwerdeführerin produzierten Kampfsportformate durch die DSF Deutsches SportFernsehenGmbH, jetzt Sport 1 GmbH, auf der Grundlage einer Programmänderungsgenehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und eines Lizenzvertrages mit der Beschwerdeführerin. Im März 2010 forderte die BLM die DSF GmbH per Bescheid auf, die Ausstrahlung der Fernsehsendungen der Beschwerdeführerin zu unterlassen, weil die Massivität des Gewalteinsatzes in jugendgefährdender Weise dem Leitbild des nach der Bayerischen Verfassung öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widerspreche. Die DSF GmbH leistete der Aufforderung der BLM Folge. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der BLM Klage und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz. Der Eilantrag blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Sowohl gegen den Bescheid der BLM als auch gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die BLM zur Gestattung der Ausstrahlung ihrer Kampfsportsendungen zu verpflichten. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat den Erlass dieser einstweiligen Anordnung abgelehnt. Allerdings ist die Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft vielmehr bereits auf der Zulässigkeitsebene ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren, also im Verfahren der Hauptsache, zu entscheiden sein werden. Klärungsbedürftig ist vor allem, ob und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin, die lediglich als Zulieferin einzelner Sendungen an der Veranstaltung von Fernsehprogrammen beteiligt ist, neben dem Programmveranstalter auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann. Näherer Prüfung bedarf auch die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des mittelbaren Grundrechtseingriffs berufen kann. Nach der Folgenabwägung im hier allein entschiedenen Eilverfahren ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Zwar sind die finanziellen Einbußen, die die Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Lizenzgebühren erleidet, nicht unerheblich. Ebenso werden ihre Möglichkeiten, die Sportart "Mixed Martial Arts" in Deutschland bekannt zu machen, eingeschränkt, soweit sie nicht einen anderen Fernsehanbieter findet, der bereit und berechtigt ist, ihre Formate auszustrahlen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass ohne die Ausstrahlung ihrer Sendungen in Deutschland die Förderung und Vermarktung der Sportart "Mixed Martial Arts" in anderen Ländern gefährdet würde. Zudem kann die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über diese Sportart auch in Deutschland via Internet berichten. Die der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteile wiegen daher unter Berücksichtigung des Gewichts der Belange des Jugendschutzes nicht so schwer, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Denn würde eine einstweilige Anordnung ergehen und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet, würden möglicherweise über längere Zeit hinweg Sendungen ausgestrahlt, die wegen ihres Gewaltpotenzials und ihrer Gewalt befürwortenden medialen Aufbereitung aggressives Verhalten verharmlosten und jugendgefährdend wirkten. Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 21.12.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BVerfG: Zahnarzt darf an Internet-Preisvergleichs-Portal teilnehmen _____________________________________________________________ Der Beschwerdeführer, ein niedergelassener Zahnarzt, wendet sich gegen einen berufsgerichtlichen Verweis, der ihm wegen der Teilnahme an einem Internetportal erteilt wurde. Auf diesem Portal wird Patienten zur Kostenersparnis die Möglichkeit gegeben, für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung Angebote verschiedener Zahnärzte einzuholen. So können sie auf der Grundlage eines von ihrem behandelnden Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplans anonym angeben, um welche Zahnbehandlung sie in welcher Region nachsuchen. Während der Laufzeit der Suche können bei dem Portal registrierte Zahnärzte unverbindliche Kostenschätzungen für die Durchführung der Behandlung abgeben. Entscheidet sich der Patient für einen bestimmten Zahnarzt, erhalten beide Seiten wechselseitig die Kontaktdaten. Dem Nutzer steht es frei, ob er den ausgewählten Zahnarzt aufsucht oder nicht. Kommt es zur Untersuchung, so erstellt der Zahnarzt ein verbindliches Angebot in Form eines Heil- und Kostenplans oder eines Kostenvoranschlags für die begehrte Behandlung, das sich mit seiner Kostenschätzung decken oder davon abweichen kann. Ein Nutzer dieses Portals wählte den Beschwerdeführer nach dessen Kostenschätzung aus und erhielt seine Kontaktdaten. Zur Vereinbarung eines Untersuchungstermins und zur Abgabe eines verbindlichen Kostenangebots kam es aber nicht, weil dem Nutzer der Weg zur Praxis des Beschwerdeführers zu weit war. Das Landesberufsgericht für Zahnärzte bestätigte den vom Berufsgericht gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verweis. Die Abgabe einer Kostenschätzung ohne vorherige Untersuchung verstoße gegen die Pflicht des Zahnarztes, seinen Beruf nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Der Zahnarzt dürfe ohne persönliche Untersuchung keine Kostenschätzung abgeben. Auf die Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts das Urteil des Landesberufsgerichts für Zahnärzte aufgehoben, weil es den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Es ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass das Gericht das Fehlen einer persönlichen Untersuchung des Patienten vor der Abgabe der Kostenschätzung in der vorliegenden Konstellation als Verletzung einer Berufspflicht beurteilt. Denn es sind keine Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten gewesen wäre. Dass bereits im Stadium der Anbahnung der Arzt-Patienten-Beziehung eine persönliche Untersuchung des Patienten für eine unverbindliche Kostenschätzung erforderlich sein soll, ist nicht plausibel. Die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses wird durch die Nutzung der Internetplattform keineswegs ausgeschlossen, da, wenn der Patient sich für einen Zahnarzt entschieden hat, ohnehin eine persönliche Untersuchung erfolgt, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Die Internetplattform steht dem Patientenschutz nicht entgegen, sondern erleichtert letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Auch die Nutzung des Internets als solche ist nicht geeignet, Gemeinwohlbelange zu beeinträchtigen. Auf der als „virtueller Marktplatz“ fungierenden Internetplattform mag zwar die Gefahr von so genannten „Lockvogelangeboten“, d. h. der Methode, Patienten mit besonders günstigen Angeboten in die Praxis zu locken, um ihm gegenüber später lukrativere Leistungen abzurechnen, nicht auszuschließen sein. Dieses Vorgehen kann aber ohne konkrete Anhaltspunkte nicht als Regelfall unterstellt werden. Sofern im Einzelfall ein „Lockvogelangebot“ abgegeben werden sollte, erlaubt dies schon unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein allgemeines Verbot, eine Kostenschätzung über das Internet abzugeben, sondern könnte allenfalls ein Vorgehen gegenüber dem Zahnarzt, der das konkrete Angebot abgegeben hat, rechtfertigen. Hierzu sind im vorliegenden Fall von den Berufsgerichten keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Ferner ist es auch nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit vereinbar, eine im Internet abgegebene Kostenschätzung generell als berufsrechtswidrige Werbung zu qualifizieren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets zu einer Verunsicherung der Patienten und einem allgemeinen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten führen könnte. Aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist den Nutzern der Internetplattform bekannt, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Zudem dürften weder der Arzt noch die Portalbetreiber ein Interesse an der Einstellung unrealistisch niedriger Schätzungen haben, da eine spätere, nicht auf nachvollziehbaren Gründen beruhende Erhöhung der Kosten nicht nur in der Regel zu einer schlechten Bewertung des betreffenden Zahnarztes auf der Internetplattform führen, sondern auch der Attraktivität des dem Preisvergleich dienenden Internetportals insgesamt schaden würde. Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1287/08 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Urheberrechtsschutz für Lärmschutzwände von Autobahnen _____________________________________________________________ Lärmschutzwände können urheberrechtlichen Schutz genießen. Erstellt ein Landesbeamter im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit die Werke, räumt er im Zweifel seinem Dienstherrn nicht das räumlich unbegrenzte, ausschließliche Nutzungsrecht ein (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 209/07). Der Kläger war in Niedersachsen Beamter und erstellte in seiner Funktion als Architekt Larmschutzwände. Das Bundesland Hessen bediente sich dieser Unterlagen und fertigte nach diesen Vorgaben selbst Schutzwände. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte. Das verklagte Bundesland war der Ansicht, dass es ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitze. Der Kläger habe dem Bundesland Niedersachsen eine räumliche unbegrenzte Verwendung erlaubt. Die BGH-Richter teilten diese Ansicht nicht und bejahten eine Urheberrechtsverletzung. Im Zweifel werde nur das an Rechten übertragen, was zwingend erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall die Rechteeinräumung an das Bundesland Niedersachsen gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Landesbedienstete damit auch anderen Ländern entsprechende Rechte einräume wolle. Dienstherr sei Niedersachsen, nur diesem gegenüber sei der Beamte verpflichtet. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. LG Berlin: Irreführende Werbung mit Ärztebefragung trotz Sternchenhinweis _____________________________________________________________ Das LG Berlin hat entschieden (Urt. v. 30.06.2010 - Az.: 96 O 84/10), dass ein TV-Werbespot, der eine Spitzenstellungsbehauptung beinhaltet, auch dann rechtswidrig sein kann, wenn die Behauptung in einem Sternchenhinweis näher erläutert wird. Geklagt hatte ein Unternehmen, das Desinfektionsmittel herstellt und diese insbesondere an Arztpraxen und Krankenhäuser ausliefert. Bei dem Beklagten handelte es sich ebenfalls um einen Hersteller von Desinfektionsmitteln. Dieser warb unter anderem in einem TV-Spot für seine Produkte wie folgt: "Sagrotan- Nr.1* der Ärzte" In dem zum Sternchenhinweis zugehörigen Text war folgendes wiedergegeben: "Umfrage unter Ärzten über die Verwendungshäufigkeit von Desinfektionsmitteln“ Der Kläger monierte diese Werbung, da sie seiner Ansicht nach unzutreffend den Eindruck erweckt, dass es sich bei Sagrotan um das von Ärzten professionell am häufigsten genutzte und das qualitativ beste Desinfektionsmittel handle. Darüber hinaus sei der auflösende Hinweis in der Werbung für den Verbraucher überhaupt nicht erkennbar gewesen. Hiergegen wandte der Beklagte ein, dass in der Werbung keine Aussage zum Einsatz von Sagrotan in Krankenhäusern getroffen werde, da bekannt sei, dass Ärzte in Krankenhäusern nicht für die Reinigung zuständig sind. Es sei daher klar erkennbar, dass lediglich eine Aussage zum privaten Gebrauch von Sagrotan durch Ärzte getätigt würde. Das LG Berlin gab dem Kläger Recht. Es begründete seine Entscheidung vor allen Dingen damit, dass der Werbespot derart gestaltet sei, dass eine Aufnahme des aufklärenden Hinweises seitens der Verbraucher nicht erfolgen würde. Der Hinweis sei nämlich nur für einen sehr kurzen Zeitraum lesbar und werde von dem Slogan "Die Nr.1 der Ärzte" vollkommen verdrängt. Da Produkte der Marke "Sagrotan" in der Gesundheitsbranche nicht verwendet würden, könnten die Ärzte keine für die Nachfrageentscheidung von Verbrauchern relevante Aussage treffen. Dies suggeriere die Werbung jedoch. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. LG Hamburg: Internet-Cafe haftet für P2P-Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden _____________________________________________________________ Der Betreiber eines Internet-Cafe haftet für die rechtswidrigen Handlungen seiner User (hier: P2P-Urheberrechtsverletzungen), wenn er keine Schutzmaßnahmen ergriffen hat (LG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2010 - Az.: 310 O 433/10). Im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung bejahten die Hamburger Richter die Verantwortlichkeit des Internetcafe-Betreibers. Auch wenn die Urheberrechtsverletzungen (hier: Upload eines Filmwerkes in einer P2P-Tauschbörse) von seinen Kunden begangen worden seien, hafte der Unternehmer. Denn er habe sämtliche möglichen Schutzmaßnahmen unterlassen, die eine Urheberrechtsverletzung hätten vermeiden können, z.B. die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren. Aufgrund dieses Umstandes hafte der Unternehmer mit. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Hamburg: Altbundeskanzler Schröder hat keinen Anspruch auf Richtigstellung gegenüber "MoPo" _____________________________________________________________ Der Altbundeskanzler Gerhard Schröder hat keinen Anspruch auf Richtigstellung hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt von Bischöfin Käßmann gegenüber der Hamburger Zeitung "Morgenpost am Sonntag" (LG Hamburg, Urt. v. 13.08.2010 - Az.: 324 O 194/10). Hintergrund des Rechtsstreit und des in der Hamburger Zeitung erschienen Artikels war die Trunkenheitsfahrt der ehemaligen Bischöfin Käßmann. Ein Anwalt behauptete im Internet, dass der Kläger in Begleitung der Bischöfin gewesen sei. Die Zeitung "Mopo" veröffentlichte daraufhin einen Artikel unter der Überschrift "War Herr S. der Beifahrer? Suff-Fahrt von Bischöfin K.: Hamburger Anwalt behauptet, Altkanzler saß neben ihr." Das LG Hamburg lehnte die begehrte Richtigstellung an. Das Ansehen des ehemaligen Kanzlers sei nicht nachhaltig allein dadurch beschädigt, dass er neben der ehemaligen Bischöfin gesessen habe. Es könne daraus vor allem nicht geschlossen werden, dass er von der Alkoholisierung gewusst und diese möglicherweise geduldet habe. Dieser Eindruck werde durch den Artikel nicht erweckt. Auch sei der Artikel nicht geeignet, den Rückschluss zuzulassen, dass er mehr als ein nur freundschaftliches Verhältnis zu der Bischöfin pflege. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Lübeck: Überzogene Äußerungen können vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sein _____________________________________________________________ Die rechtliche Zulässigkeit einer Meinungsäußerung muss immer Gesamtkontext bewertet werden. Drastische bzw. sehr kritische Äußerungen sind kein ausreichendes Indiz, um die Grenze zur Schmähkritik zu bejahen (LG Lübeck, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: 14 S 135/10). Beide veröffentlichten im Rahmen einer Bürgermeisterwahl Texte im Internet. Der Kläger verfremdete ein Wahlkampf-Foto des Beklagten, so dass ein Totenkopf entstand. Der Beklagte schrieb daraufhin auf seiner Homepage über den Kläger, dass dieser "zum Psychiater zur Begutachtung" gehöre und "Wer bezahlt den aus meiner Sicht psychisch kranken Herrn für seine diffamierende Tätigkeit?". Dies hielt der Kläger für unzulässig und begehrte Unterlassung. Die Richter stuften die Äußerung als rechtlich zulässige Meinung ein. Auch wenn die Erklärungen polemisch und drastisch seien, gehe es den Parteien nach wie vor um den Kern der Sache und nicht um die Herabwürdigung des Gegners. Daher sei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. AG Charlottenburg: Für Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zwingend fliegender Gerichtsstand anwendbar _____________________________________________________________ Das AG Charlottenburg (Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 226 C 130/10) ist der Ansicht, dass der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet nicht anwendbar ist. Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen". Die ganz überwiegende Rechtsprechung bejaht die rechtliche Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes. Nur vereinzelt - wie jetzt das AG Charlottenburg - lehnen Gerichte dieses Prinzip ab. Das KG Berlin hat erst im Januar 2008 klar entschieden, dass es die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes für grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden hält. Sollte der Kläger also gegen die amtsgerichtliche Entscheidung in Berufung gehen, ist davon auszugehen, dass das Gericht seine Zuständigkeit bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. Law-Podcasting: Wenn der Mitarbeiter twittert: Disziplinarmaßnahmen erlaubt? - Teil 2 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Wenn der Mitarbeiter twittert: Disziplinarmaßnahmen erlaubt? - Teil 2. Inhalt: Was kann der Chef machen, wenn ein Arbeitnehmer vertrauliche Informationen der Firma preisgibt oder sich kritisch über Kollegen und Vorgesetzte im Internet äußert? Welches rechtliche Instrumentarium steht dem Arbeitgeber zu, um solche Handlungen des Mitarbeiters zu unterbinden? Mit dieser Frage beschäftigt sich der heutige Podcast. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Heute hören Sie den zweiten Teil, den ersten gab es letzte Woche. zurück zur Übersicht |