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Newsletter vom 29.07.2009
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 30. KW im Jahre 2009. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. OLG Brandenburg: eBay darf bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen eBay-Grundsätze Händlerkonten sperren

2. OLG Celle: Tipp24 darf in Niedersachsen keine Online-Lottospiele vermitteln

3. OLG Frankfurt a.M.: Internet-Verbot von Glücksspielen verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht

4. OLG Hamburg: "pelikan-und-partner.de" verletzt Kennzeichenrechte von Schreibwarenhersteller Pelikan

5. OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch im Online-Bereich bei reinem Gebühreninteresse

6. OLG Koblenz: Kein Porsche für 5,50 EUR bei eBay

7. LG Duisburg: Aldi-Werbung nur mit aktuellen Ergebnissen der Stiftung Warentest zulässig

8. LG Hamburg: Gegenschlag bei beleidigenden Äußerungen im Internet erlaubt

9. LG Hamburg: Löschungspflicht für Online-Archiv bei altem Zeitungsartikel

10. LG Hamburg: Bei Online-Tickets müssen Zusatzgebühren erkennbar sein

11. LG Kiel: Vorliegen des gewerblichen Ausmaßes beim Internet-Auskunftsanspruch

12. LG Köln: Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch

13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: Datenschutzreform & Gewerblicher Adresshandel

14. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutzreform und Recht des Adresshandels

15. Law-Podcasting: Änderungen im Direktmarketing: Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Teil 1

  Die einzelnen News:
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1. OLG Brandenburg: eBay darf bei Negativbewertungen und bei Verstößen gegen eBay-Grundsätze Händlerkonten sperren
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eBay säubert im Interesse des Kundenschutzes mit scharfen Maßnahmen den von ihm zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz. Betroffen sind vor allem diejenigen gewerblichen Verkäufer, die den seit Anfang 2007 geltenden verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen nicht entsprechen.

Bei Verstößen gegen seine Vorgaben kündigt eBay die Verträge fristlos und sperrt von einem auf den anderen Tag die Konten der Händler. Darüber hinaus werden selbst langjährig tätigen Händlern die eBay-Konten fristgerecht – mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Monatsende - gekündigt, wenn ihre Kunden sie mehrfach schlecht bewerten.

Das für die deutsche eBay-Niederlassung zuständige Landgericht Potsdam und zweitinstanzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht sind in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen – im Ergebnis fast immer erfolglos - von Händlern angerufen worden, die eine derartige fristlose oder fristgerechte Kündigung nicht hinnehmen wollten.

In einem kürzlich erlassenen Urteil hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Wirksamkeit derartiger Kündigungen Stellung genommen.

In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot „sitzenblieb“, wurde der Verkauf „rückabgewickelt“, um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen
Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 17.6.2009 zurückgewiesen.

Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich.

Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.

Brandenburg, den 20. Juli 2009, Urteil vom 17.6.2009 – Kart W 11/09 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg v. 20.07.2009

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2. OLG Celle: Tipp24 darf in Niedersachsen keine Online-Lottospiele vermitteln
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Das Glücksspiel-Verbot im Internet ist mit dem EU-Recht vereinbar und daher wirksam, so das OLG Celle (Beschl. v. 04.05.2009 - Az.: 13 U 42/09 (Kart)).

Der gewerbliche Spielvermittler Tipp24 AG wollte die Reaktivierung der technischen Schnittstelle, um seine online vermittelten Lose beim staatlichen Anbieter einliefern zu können.

Die Beklagte, die Landeslotteriegesellschaft von Niedersachsen, hatte jedoch das elektronische Modul deaktiviert und berief sich auf der Internet-Werbeverbot seit dem 01.01.2009.

In der 1. Instanz entschied das LG Hannover (Urt. v. 28.01.2009 - Az.: 21 O 105/08), dass die Schließung rechtmäßig sei.

Dieser Meinung schließt sich nun das OLG Celle in dem aktuellen Hinweisbeschluss an. Zwar werde durch das staatliche Werbeverbot in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen, dies sei aber durch sachliche Gründe (insb. Bekämpfung der Spielsucht) gerechtfertigt.

Gerade die Angebote in Internet bieten den Spielern die Möglichkeit, zeitlich unbegrenzt auf alle Angebote zuzugreifen. Nach Auffassung des Gerichts könne aber nur wirksam gegen die Spielsucht vorgegangen werden, wenn dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht werde als bei der bequemeren Verfügbarkeit im Internet. Dem Verbot lägen daher wichtige Gemeinwohlziele zugrunde, die einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin rechtfertigten.

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3. OLG Frankfurt a.M.: Internet-Verbot von Glücksspielen verstößt nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht
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In zwei aktuellen Entscheidungen hat das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.06.2009 - Az.: 6 U 261/07 und Urt. v. 04.06.2009 - Az.: 6 U 93/07) noch einmal festgehalten, dass das Internet-Verbot von Glücksspielen sowohl verfassungsgemäß als auch EU-rechtskonform ist.

Die Beklagten in beiden Verfahren boten jeweils private Sportwetten u.a. auch über das Internet an.

Ein solches Handeln verletze die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) und sei daher wettbewerbswidrig. Die Frankfurter Richter verurteilten die jeweiligen Wettunternehmen zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz.

Da die Tätigkeit der hesssichen Landeslotteriegesellschaft auf das Bundesland begrenzt war, sprach in diesem räumlichen Umfang das Gericht das Internet-Verbot aus, also auf das Bundesland Hessen begrenzt.

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4. OLG Hamburg: "pelikan-und-partner.de" verletzt Kennzeichenrechte von Schreibwarenhersteller Pelikan
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Die Domain "pelikan-und-partner.de" verletzt die Kennzeichenrechte des bekannten Schreibwarenherstellers PELIKAN, so das OLG Hamburg (Beschl. v. 10.06.2008 - Az.: 3 W 67/08).

In der Vorinstanz vor dem LG Hamburg (Beschl. v. 23.04.2008 - Az.: 310 O 210/08) war PELIKAN noch gescheitert. Die Juristen des Landgerichts sahen insbesondere durch den Zusatz "und-partner" eine ausreichende namensrechtliche Distanz.

Diese Ansicht teilte das OLG Hamburg nicht, sondern sprach PELIKAN den Anspruch zu. Der gewählte Zusatz "und-partner" reiche gerade nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

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5. OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch im Online-Bereich bei reinem Gebühreninteresse
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Geht ein Abmahner systematisch vor und mahnt eine Vielzahl von Online-Mitbewerbern innerhalb kurzer Zeit, auch wegen sehr geringer Verstöße ab, so handelt es sich um rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen (OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2009 - Az.: 4 U 27/09).

Die Hammer Richter stellten fest, dass es der Klägerin bei der Geltendmachung ihrer wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur darum gegangen sei, den Ersatz von Aufwendungen und die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet zu bekommen.

Die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit machten deutlich, dass nicht der faire Wettbewerb im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin habe innerhalb eines kurzen Zeitraums in einem Umfang abgemahnt, der nicht mehr im Verhältnis zu ihrer eigenen Geschäftstätigkeit gestanden habe. Während ihre eigenen Geschäftszahlen rapide gefallen seien, habe sie zugleich begonnen umfangreich abzumahnen. Dies erwecke den Eindruck, dass sie lediglich versucht habe, Gebühren zu erzielen.

Schließlich habe sie jeder Abmahnung, unabhängig davon ob es sich um einen Bagatellverstoß gehandelt habe oder nicht, eine Schadensersatzpauschale von 100,- EUR ausgesprochen. Die Klägerin habe dadurch nur erzielen wollen, ohne größeren Aufwand Gebühren zu generieren.

Angesichts dieser Umstände sei von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen.

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6. OLG Koblenz: Kein Porsche für 5,50 EUR bei eBay
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Auch das OLG Koblenz (Beschl. v. 03.07.2009 - Az.: 5 U 429/09) ist der Ansicht, dass es bei eBay keinen Porsche für 5,50 EUR geben darf.

Die OLG-Richter bestätigen damit das erstinstanzliche Urteil des LG Koblenz (Urt. v. 18.03.2009 - Az.: 10 O 250/08). Der Beklagte hatte irrtümlich auf der Online-Plattform einen Porsche mit einem Startpreis von 1,- EUR zum Verkauf angeboten. Der Kläger nahm das Angebot zu einem Preis von 5,50 EUR an.

Die Juristen lehnten einen Anspruch des klägerischen Käufers ab. Der Wert des PKW (80.000,- EUR) stünde in keinem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger auf seinem Anspruch beharre.

Das OLG Koblenz äußerte sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses in der Berufungsinstanz. Nach dem richterlichen Hinweis nahm der Kläger die Berufung zurück, so dass das erstinstanzliche Urteil des LG Koblenz rechtskräftig wurde.

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7. LG Duisburg: Aldi-Werbung nur mit aktuellen Ergebnissen der Stiftung Warentest zulässig
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Der Discounter Aldi darf nicht veraltete Test-Ergebnisse der Stiftung Warentest zur Bewerbung seiner Produkte einsetzen, so das LG Duisburg (Urt. v. 29.05.2009 - Az.: 22 O 121/08).

Für die Bewerbung von griechischem Olivenöl aus der Ernte 2007/2008 benutzte der Lebensmittel-Discounter Aldi einen Test-Bericht der Stiftung Warentest. Dieser bezog sich jedoch auf den Jahrgang 2005/2006.

Die Duisburger Richter sahen hierin eine Irreführung der Verbraucher.

So teile Stiftung Warentest selbst mit, dass mit den Test-Berichten nicht für zeitlich ältere Produkte geworben werden dürfe.

Auch handle es sich bei Olivenöl um ein Naturprodukt, das zwangsläufig Schwankungen unterliege. Nicht jede Ernte sei gleich, sondern werde erheblich durch die jeweiligen Umstände (z.B. Anzahl der Sonnenstunden oder Temperaturschwankungen) beeinflusst. Auch deswegen sei es rechtswidrig, Werbung mit veralteten Test-Ergebnissen zu machen.

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8. LG Hamburg: Gegenschlag bei beleidigenden Äußerungen im Internet erlaubt
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Das LG Hamburg (Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 325 O 122/08) hat entschieden, dass ein "Gegenschlag" bei beleidigenden Online-Berichten rechtlich grundsätzlich zulässig ist.

Der Beklagte schrieb auf seiner Webseite über den Kläger u.a.:

"Jetzt ist auf seiner Homepage eine neue Aktion von Lügen, Verdrehungen,
Herbsetzungen, Schmähungen und Unterstellungen angelaufen."


Der Kläger sah sich hierdurch in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger zeitlich zuvor auf seiner Seite sich beleidigend über ihn, den Beklagten, geäußert habe. Daher sei es nun sein gutes Recht "zurückzuschlagen".

Die Hamburger Richter teilten diese Auffassung des Beklagten.

Es liege keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Das klägerische Interesse sei mit der Meinungsfreiheit des Beklagten abzuwägen. Stelle sich danach eine Aussage als gerechtfertigt dar, liege eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vor.

So sei es im vorliegenden Fall. Der Kläger müsse es hinnehmen, dass der Beklagte mit einem Gegenschlag auf die diffamierenden Äußerungen des Klägers antworte. Dies sei lediglich als Reaktion anzusehen, um die immer wieder stattfindenden Veröffentlichungen auf der Internetseite des Klägers zu beenden oder zumindest Stellung zu nehmen.

Denn auch eine überspitzte oder polemische Äußerung könne durch das vorangegangene Verhalten gerechtfertigt sein. Dazu gehöre auch, den Gegenschlag mit gleichwertiger Wirkung auszuführen.

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9. LG Hamburg: Löschungspflicht für Online-Archiv bei altem Zeitungsartikel
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Das LG Hamburg bleibt seiner Linie treu und hat auch in der aktuellen Entscheidung (Urt. v. 26.06.2009 - Az.: 324 O 586/08) die Löschungspflicht für einen alten Zeitungsartikel aus einem Online-Archiv bejaht, wenn der Täter bereits aus der Haft entlassen ist.

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.05.2007 - Az.: 11 U 72/06) ist hingegen der Meinung, dass Online-Archive grundsätzliche keine Löschungspflichten treffen. Das OLG Köln (Beschl. v. 14.11.2005 - Az.: 15 W 60/05) hingegen nimmt eine eingeschränkte Verpflichtung an.

Im vorliegenden Fall stellte die Beklagte ältere Zeitungsartikel in ihr Online-Archiv, das für jedermann frei abrufbar war. Unter anderem auch ein Bericht über den Kläger, der wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wurde. Dabei wurde auch der vollständige klägerische Name genannt.

Nachdem der Kläger nach Haftverbüßung im Jahre 2008 in die Freiheit entlassen wurde, sah er in der Veröffentlichung des alten Artikels eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden.

Ein Straftäter habe nach der Verhängung und Durchführung der Strafe einen Anspruch auf Resozialisierung. Diese sei extrem gefährdet, wenn er auch noch all diesen Jahren namentlich als Täter öffentlich genannt werde. Insofern überwiege nach Vollstreckung der Haft das Interesse des Straftäters auf Anonymität gegenüber der Pressefreiheit.

Insofern sei der Artikel aus dem Online-Archiv zu löschen, so die Hamburger Richter.

Siehe dazu unsere Webseite "Suchmaschinen & Recht", auf der alle - soweit ersichtlich - bis dato veröffentlichten Entscheidungen zu den Löschungspflichten bei Online-Archiven zum Abruf bereitstehen.

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10. LG Hamburg: Bei Online-Tickets müssen Zusatzgebühren erkennbar sein
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Das LG Hamburg (Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 315 O 17/09) hat entschieden, dass bei Online-Ticketpreisen etwaige Zusatzkosten gut erkennbar angegeben werden müssen.

Die Beklagte war Musikveranstalterin und veräußerte ihre Tickets auch online. Dabei warb sie mit dem Hinweis, dass die Tickets ab 19,90 EUR zu erwerben waren. Den Preis versah sie mit einem Sternchen. Im Fußnotentext wurde dem Kunden dann erläutert, dass bei einer Online-Buchung eine Vorverkaufsgebühr von 15% des Tagespreises und eine Systemgebühr von 2,- EUR anfielen.

Die Hamburger Richter haben eine solche Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig angesehen. Denn der Kunde werde über die tatsächlichen Kosten in die Irre geführt.

Der Preis von 19,90 EUR werden blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt, während die restlichen Kosten im Sternchenhinweis an einer kaum lesbaren Stelle versteckt würden. Bei einer solchen Form der Präsentation gehe der Verbraucher davon aus, dass 19,90 EUR der Endpreis sei und nicht noch weitere Entgelte anfielen.

Siehe dazu auch die "spiegelverkehrte" Entscheidung des KG Berlin (Urt. v. 27.02.2009 - Az.: 5 U 162/07), wonach es einer Online-Konzertagentur verboten ist, eine bei ihr verbleibende Buchungsgebühr als Teil des Ticketpreises auszugeben.

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11. LG Kiel: Vorliegen des gewerblichen Ausmaßes beim Internet-Auskunftsanspruch
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Und wieder eine neue Entscheidung in Sachen Internet-Auskunftsanspruch: Das LG Kiel (Beschl. v. 06.05.2009 - Az.: 2 O 112/09) ist der Ansicht, dass ein Fall des "gewerblichen Ausmaßes" dann nicht gegeben ist, wenn ein aktuelles, aber relativ unbekanntes Musikstück zum illegalen Download angeboten wird.

Die Tatsache alleine, dass das Werk erst vor kurzem veröffentlicht wurde, reiche nicht aus. Vielmehr sei es zusätzlich erforderlich, dass das Produkt auch eine gewisse Marktrelevanz habe, so die Richter.

Dies verneinten die Juristen im vorliegenden Fall. Zwar sei das Stück für eine Woche in den Charts gewesen, gleichwohl sei es vergleichsweise unbekannt, so dass eine schwere Rechtsverletzung zu verneinen sei. Daher liege auch kein Fall des "gewerblichen Ausmaßes" vor.

Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Und den c´t-Aufsatz von RA Kaufmann, Master of Arts mit dem Titel "Illegale Tauschbörsen und der ominöse Auskunftsanspruch".

Zudem finden Sie hier - soweit ersichtlich - eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.

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12. LG Köln: Voraussetzungen des gewerblichen Ausmaßes beim urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch
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Eine neue Entscheidung in Sachen Internet-Auskunftsanspruch: Nach Meinung des LG Köln (Beschl. v. 30.04.2009 - Az.: 9 OH 388/09) liegt ein Fall des "gewerblichen Ausmaßes" dann nicht vor, wenn das illegal angebotene Werk bereits länger als 6 Monate am Markt käuflich erhältlich ist.

Das Gericht nimmt einen Fall insbesondere in der marktrelevanten Veröffentlichungsphase an, denn in diesem Zeitraum werde das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Verwertung massiv beeinträchtigt. Diese "heiße Verkaufsphase" eines neuen Albums dauere nach Ansicht der Richter in etwa 6 Monate.

Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Und den c´t-Aufsatz von RA Kaufmann, Master of Arts mit dem Titel "Illegale Tauschbörsen und der ominöse Auskunftsanspruch".

Zudem finden Sie hier - soweit ersichtlich - eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.

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13. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: Datenschutzreform & Gewerblicher Adresshandel
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Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr "Datenschutzreform 2009: Die Änderungen im gewerblichen Adresshandel". Der Artikel stellt ausführlich die wichtigsten Änderungen der zum 01.09.2009 in Kraft tretenden Reform dar.

Dabei werden insbesondere die zukünftigen Speicherungsmöglichkeiten nach dem Wegfall des Listenprivilegs angesprochen.

Am 17. August 2009 gibt es exklusiv ein Tages-Seminar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Rechtssicherheit beim Adresshandels", in dem auch ausführlich die aktuellen Änderungen besprochen werden.

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14. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutzreform und Recht des Adresshandels
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Vor kurzem wurde die lang erwartete Datenschutzreform vom Bundestag verabschiedet. Rechtsanwalt Dr. Bahr hält nun bereits im August in Köln exklusiv ein Tages-Seminar zum Thema "Datenschutzreform und Recht des Adresshandels"

Ein Themenauszug:

Praktisches Rechtswissen: Erhebung, Verarbeitung und Weiterverkauf uon Daten
¦ Erhebung direkt beim Kunden
¦ Erhebung aus sonstigen Quellen
¦ Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG
¦ Datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Haftung
¦ Reichweite der Verarbeitung: Zu eigenen, zu fremden Zwecken
¦ Zwingende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
¦ Einordnung des Adressen-Vertrages und Konsequenzen
¦ Rechte und Pflichten der Vertrags-Parteien
¦ Rechtsfolgen bei Mängeln und Fehlern
¦ Vertragswidrige Nutzung der gelieferten Adressen
¦ Prozessuale Besonderheiten

Reformen des Datenschutzrechts: Konsequenzen für den Gewerblichen Adresshandel
¦ Zwar kein Wegfall des Listenprivilegs, aber doch Paradigmenwechsel
¦ Verschärfungen der Anforderungen an datenschutzrechtliche Einwilligung
¦ Eingeschränktes Koppelungsverbot
¦ Kündigungsschutz für betrieblichen Datenschutzbeauftragten
¦ Besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Call-Center
¦ Einführung neuer datenschutzrechtlicher Informationspflichten
¦ Erhöhung des Bußgeldrahmens
¦ Ausweitung des Auskunftsanspruchs
¦ Altbestände und Übergangsvorschriften

Reformen des Datenschutzrechts: Auswirkungen auf Scoring-Systeme
¦ Beschränkung der Angaben zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit
¦ Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten/Straftaten bei Auftragsdatenverwaltung
¦ Umgang mit der Opt-In-Pflicht

Reform des Direktmarketings
¦ Verbot der Rufnummernunterdrückung
¦ Erweiterung der fernabsatzrechtlichen Bestimmungen
¦ Keine mündlichen Verträge mehr?

Richtiges Unternehmer-Verhalten bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
¦ Rechtliche und praktische Konsequenzen bei Datenschutzverletzungen
¦ Richtiges Verhalten bei Datenschutzverletzungen
¦ Rechte des betroffenen Unternehmens
– Schweigerecht des Unternehmers
– Abwehrrechte gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download.

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15. Law-Podcasting: Änderungen im Direktmarketing: Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Änderungen im Direktmarketing: Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Teil 1".

Inhalt:
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem in Kürze in Kraft tretenden Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung. Er ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Den weiteren gibt es in nächste Woche.

Offiziell heißt es "Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen".

Ein schönes Wort-Ungetüm.

So zäh und widerborstig dieser Begriff ist, so zäh und widerborstig ist auch die Geschichte dieses Gesetzes. Die ursprüngliche Diskussion begann bereits vor mehr als drei Jahren. Dann versank der Entwurf in der Versenkung und tauchte erst im Sommerloch 2007 wieder auf, als Günther Wallraff seine Enthüllungsberichte über die ach so abgrundtief böse Call-Center-Branche veröffentlichte. Da flammte das Herz der Bundesjustizministerin wieder auf, so dass Monate später eine überarbeitete Fassung des Gesetzesentwurfes vorgelegt wurde.

Im heutigen Teil beschäftigten wir uns mit der vorherigen und ausdrücklichen Einwilligung für Telefonanrufe und den fernabsatzrechtlichen Änderungen bei Zeitungen, Zeitschriften und Lotterie-Dienstleistungen.

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