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Newsletter vom 30.03.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 13. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Straftäter muss namentliche Nennung in Meldung aus Online-Archiv hinnehmen _____________________________________________________________ In einem weiteren Urteil hat der BGH (Urt. v. 01.02.2011 - Az.: VI ZR 345/09) entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem namentlich über einen Mörder berichtet wird, nicht löschen muss. Bei dem Kläger handelte es sich um einen Straftäter, der in der Vergangenheit zusammen mit seinem Halbbruder einen bekannten deutschen Schauspieler ermordet hatte. Im Jahr 2008 wurde er aus der Haft entlassen. Die Beklagte, eine Zeitung, hatte bis Sommer 2008 eine ältere Zeitungsmeldung im Online-Archiv zum Abruf bereit gehalten, aus der hervorging, dass in dem Mord eine Wiederaufnahme des Verfahrens geprüft werden solle. Dabei wurde der Kläger namentlich genannt. Die BGH-Richter verneinten eine Löschungspflicht. Im Rahmen einer Abwägung sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung schwerer zu gewichten als das Interesse des Klägers, nicht namentlich genannt zu werden. Zwar bestehe durch die Nennung die Gefahr, dass der Kläger Schwierigkeiten bei seiner Resozialisierung ausgesetzt sei. Jedoch sei diese Gefahr hier als gering einzustufen. Bereits mehrfach hatte der BGH in identischen bzw.. vergleichbaren Fällen der Vergangenheit eine Löschungspflicht von Online-Archiven verneint, u.a. BGH, Urt. v. 15.12.2009 - Az.: VI ZR 227/08. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Minderjähriger muss 9.000,- EUR Schadensersatz für urheberrechtswidrige Verlinkung zahlen _____________________________________________________________ Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Minderjähriger für die Verlinkung auf eine urheberrechtswidrige Webseite 7.000,- EUR Schadensersatz und 2.000,- EUR Abmahnkosten bezahlen muss (BGH, Beschl. v. 03.02.2011 - Az.: I ZA 17/10). Der Beklagte war von den Vorinstanzen wegen der Verlinkung auf eine urheberrechtswidrige Internetseite zur Zahlung von 7.000,- EUR Schadensersatz und 2.000,- EUR Anwaltsgebühren verurteilt worden. Er legte nun vor dem BGH Rechtsmittel ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Der BGH lehnte den Antrag ab. Der rechtsgeschäftliche Minderjährigenschutz greife nicht, weil es sich um kein vertraglichen, sondern vielmehr um einen deliktischen Anspruch handle. Für diese Art der Schädigung sei der Jugendliche voll verantwortlich. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BAG: Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz _____________________________________________________________ Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stellen einen solchen wichtigen Grund für den Widerruf dar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009 - 5 Sa 425 und 434/09 -
Die seit 1981 bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Klägerin wurde im Jahr 1992 zur Datenschutzbeauftragten der Beklagten zu 1) und deren 100%iger Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 2), berufen. Diese Aufgabe nahm ca. 30 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch. Seit 1994 ist die Klägerin auch Mitglied im Betriebsrat bei der Beklagten zu 1). Am 12. August 2008 beschlossen die Beklagten, die Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz zukünftig konzernweit einheitlich durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen. Sie widerriefen deshalb die Bestellung der Klägerin. Die Beklagte zu 1) sprach zudem gegenüber der Klägerin eine Teilkündigung dieser Aufgabe aus. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage gegen diese Maßnahmen gewandt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die gesetzliche Regelung der § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB gewährt dem Beauftragten für den Datenschutz einen besonderen Abberufungsschutz. Damit soll dessen Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes gestärkt werden. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Zwar ist der Arbeitgeber bei der erstmaligen Bestellung frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Hat er hingegen einen internen Beauftragten bestellt, kann er nicht dessen Bestellung allein mit der Begründung widerrufen, er wolle nunmehr einen Externen konzernweit mit dieser Aufgabe beauftragen. Allein in einer solchen Organisationsentscheidung liegt kein wichtiger Grund. Ebenso wenig rechtfertigt die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat, die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz in Frage zu stellen. Auf konkrete Pflichtenverstöße haben sich die Beklagten nicht berufen. Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 23.03.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. BGH: Strafbarkeit wegen progressiver Kundenwerbung _____________________________________________________________ In den Jahren 2002 bis 2006 vertrieben die neun Angeklagten über eine Leipziger Firma Fortbildungsseminare zu den Themen Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf zum Preis von 3.200 Euro. Zugleich wurde auch die Vertriebsmitarbeit in der Firma beworben; es wurden Verdienstmöglichkeiten von mindestens 550,- Euro brutto für jedes erfolgreich vermittelte Seminar in Aussicht gestellt. Die Werbemaßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder Verdienstmöglichkeiten an den Wochenenden suchten; sie wurden aufgrund einer Zeitungsannonce, die eine Fahrertätigkeit offerierte, zu einer Präsentationsveranstaltung geladen. Die Angeklagten, die in unterschiedlichen Funktionen in der Vertriebsorganisation zusammenarbeiteten, verlangten als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit die Buchung eines Seminars. Erst nach Bezahlung der Seminarkosten wurde den geworbenen Personen der Mitarbeitervertrag ausgehändigt. Insgesamt wurden auf diese Art im genannten Zeitraum mindestens 4.605 Personen umworben; es wurden 3.959 Seminare vertrieben. Das Landgericht Leipzig hat die Angeklagten der progressiven Kundenwerbung nach § 16 Abs. 2 UWG schuldig gesprochen und gegen sie – mit Ausnahme eines Angeklagten, der zu einer Geldstrafe verurteilt wurde – auf Freiheitsstrafen erkannt. Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen wurde nur zum Teil zur Bewährung ausgesetzt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er sah die für typische Kettenverträge geworbenen Mitarbeiter als Verbraucher im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG an. Abzustellen war auf den Zeitpunkt, in dem sie erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters angesprochen wurden und auf sie durch die Werbemaßnahme eingewirkt werden sollte. In dieser Phase waren sie noch nicht zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden. Da der Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG als Unternehmensdelikt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) ausgestaltet ist, ist für die Vollendung des Delikts ausreichend, wenn mit der werbenden Tätigkeit begonnen wurde und dieses Verhalten unmittelbar in die Buchung eines Seminars einmünden sollte. Einen Verbotsirrtum hatte das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeschlossen. Zwar bestand eine unterschiedliche Entscheidungspraxis der Gerichte zu dem von den Angeklagten verfolgten System. Die Angeklagten hielten jedoch selbst eine Strafbarkeit für wahrscheinlich. Deshalb nahmen sie in die schriftlichen Verträge – wahrheitswidrig – die Klausel auf, dass zwischen der Mitarbeit im Vertrieb und der Buchung des Seminars kein Zusammenhang bestehe. Einige der Angeklagten hatten allerdings mit ihren Revisionen insoweit Erfolg, als der Bundesgerichtshof auch bei den – sämtlich unbestraften – Angeklagten, gegen die das Landgericht unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen hatte, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat. Beschluss vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09 Landgericht Leipzig – 11 KLs 208 Js 22395/03 – Urteil vom 26. März 2009 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OVG Münster: NRW-Ordnungsbehörden dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler vorgehen _____________________________________________________________ Die Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit mehreren Eilbeschlüssen vom 22. März 2011 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 15. November 2010) in der Sache fortgeführt. Die betroffenen Wettbüros vermitteln Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder und dem nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz ist die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen jedoch dem Land vorbehalten; zur Vermittlung an die staatliche Lotteriegesellschaft sind ausschließlich zugelassene Annahmestellen befugt. Die privaten Sportwettenveranstalter und –vermittler halten dieses Staatsmonopol für verfassungs- und europarechtswidrig. Über einige der damit zusammenhängenden Fragen haben unlängst das BVerwG und der EuGH entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glücksspielstaatsvertrages zu äußern. In den Beschlüssen vom gestrigen Tage hat der 4. Senat ausgeführt, das Staatsmonopol sei nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht könne jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettveranstalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht seien. Die im Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht gelte unabhängig davon, ob das Staatsmonopol für Sportwetten Bestand habe oder nicht. Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wettvermittler keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sportereignisses zu veranstalten bzw. zu vermitteln (sog. Live-Wetten); auch würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten. Die Beschlüsse betreffen private Sportwettenvermittler aus verschiedenen Teilen Nordrhein-Westfalens. Erste Entscheidungen des Senats in den zahlreichen Hauptsacheverfahren sind für Juli 2011 zu erwarten. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Az.: 4 B 48/11 u.a. Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 23.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Stuttgart: Niederländische Versandapotheke benötigt eine deutsche Betriebserlaubnis _____________________________________________________________ Das OLG Stuttgart hat entschieden (Urt. v. 17.02.2011 - Az.: 2 U 65/10), dass in Ausnahmefällen ausländische Versandapotheken Inhaber einer deutschen Apothekenbetriebserlaubnis sein müssen. Eine solche werde zumindest dann benötigt, wenn bei der Geschäftsabwicklung Handlungen in Deutschland vollzogen werden, die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzuordnen sind. Das OLG hat in dem genannten Urteil außerdem entschieden, dass die Inanspruchnahme einer telefonischen Kundenberatung einer Versandapotheke zu Standardtarifen möglich sein muss. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen eine niederländische Versandapotheke. Diese ist auf dem deutschen Markt ohne inländische Apothekenbetriebserlaubnis tätig gewesen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass eine solche Erlaubnis aber erforderlich sei, da die Beklagte in Deutschland Tätigkeiten mit Apothekenbezug, wie z.B. die Bestellannahme und die Kundenberatung, ausführte. Die Klägerin rügte des Weiteren, dass die Telefonberatung der Beklagten von deren Kunden nur zu einem Telefontarif in Anspruch genommen werden konnte, der über dem Festnetz-Standardtarif lag. Nachdem in der Ausgangsinstanz das LG Ulm (Urt. v. 19.05.2010 - Az.: 4 O 281/09) die Klage bezüglich der zuvor genannten Punkte abgewiesen hatte, wurde die Beklagte nun vom OLG Stuttgart verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts benötigte sie eine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis. Grundsätzlich sei dies bei niederländischen Versandapotheken zwar nicht der Fall, vorliegend sei aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz gegeben. Die Beklagte habe nämlich mit der telefonischen Bestellannahme und der Kundenberatung Tätigkeiten in Deutschland vorgenommen, die dem pharmazeutischen Bereich der Apotheke zuzurechnen seien. Das anzuwendende deutsche Apothekenrecht knüpfe die Befugnis zur Vornahme solcher Tätigkeiten aber an eine Erlaubnis, die auf Seiten der Beklagten nicht vorlag. Darüber hinaus sei es rechtswidrig, dass die Kunden der Beklagten die telefonische Beratung nicht zu Standardtarifen in Anspruch nehmen konnten. Versandapotheken seien zwar nicht dazu verpflichtet, den Kunden stets zu beraten. Wünscht der Kunde eine Beratung, sei diese jedoch zu erbringen. Hierbei dürften keine Hindernisse aufgebaut werden, die dazu geeignet sein könnten, den Kunden von der Inanspruchnahme einer Beratung abzuhalten. In den erhöhten Telefongebühren sei ein solches Hindernis zu sehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LG Berlin: Facebook-Button "Gefällt mir" begründet in jedem Fall keinen Wettbewerbsverstoß _____________________________________________________________ Die erste gerichtliche Entscheidung zum Facebook-Button "Gefällt mir" liegt vor. Das LG Berlin (Urt. v. 24.03.2011 - Az.: 91 O 25/11) hat entschieden, dass das Einbinden des Social-Media-Plugins in keinem Fall einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet. Zwei Mitbewerber aus dem Online-Bereich stritten miteinander. Der Antragsgegner hatte auf seiner Webseite den Facebook-Button "Gefällt mir" eingebunden. Der Antragsteller sah darin eine Datenschutzverletzung und nahm einen Wettbewerbsverstoß an. Das LG Berlin wies die begehrte einstweilige Verfügung. Das Gericht lässt es dahingestellt, ob das Facebook-Tool datenschutzkonform oder datenschutzwidrig ist. Vielmehr lehnt es den gewollten Anspruch bereits aus formalen Gründen ab. Es fehle an einem Wettbewerbsverstoß. Denn die gerügte Datenschutznorm begründe in keinem Fall eine Wettbewerbsverletzung. Dies sei nur dann der Fall, wenn es sich um eine sogenannte Marktverhaltensnorm handle (§ 4 Nr. 11 UWG). Ein solches Merkmal konnte das Gericht in der Norm nicht erkennen. Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Regelung spreche gegen eine Marktverhaltensbezogenheit. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das Thema Facebook-Button und Datenschutzrecht erhitzt die Gemüter seit längerem. Auch wir haben bereits mehrfach darüber berichtet. Siehe u.a. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse" und die News "allmedia GmbH mahnt "Like Button" von Facebook als rechtswidrig ab". Zu der Frage, ob Datenschutzverletzungen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße sind, fehlt jede höchstrichterliche Rechtsprechung. Die instanzgerichtliche Rechtsprechung entscheidet uneinheitlich.So gibt es Gerichte, die einen Wettbewerbsverstoß ablehnen (z.B. OLG Hamburg, AfP 2004, 554 [555]; LG Frankfurt a.M., MMR 2001, 259 [259 f.]. Jedoch gibt es genauso viel Rechtsprechung, die bei Datenschutzverletzungen ein wettbewerbswidriges Handeln bejahen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2007, 330 [331]; LG Stuttgart, DuD 1999, 294 [294]). zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Erschleichung von Werbe-Einwilligungen durch Bestätigungsschreiben von Axel Springer wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Ein durch die Axel Springer AG versandtes Schreiben an Kunden, in dem die Unterstellung enthalten ist, dass der Adressat einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt hat, ist wettbewerbswidrig (LG Berlin, Beschl. v. 16.02.2011 - Az.: 96 O 17/11). Bei der Klägerin handelte es sich um die Verbraucherzentrale Berlin. Diese ging gegen die Axel Springer AG vor, welche ihren Kunden Schreiben versandte, in denen der Verlag sich "für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon, E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren" bedankte. Die Berliner Richter erließen auf Antrag der Verbraucherzentrale eine entsprechende einstweilige Verfügung. Die Schreiben seien eine unzumutbare Belästigung. Der Angeschriebene sei durch die Zusendung gezwungen, Kontakt mit dem Verlag aufzunehmen und den Inhalt richtig zustellen. Es sei von einem Wettbewerbverstoß auszugehen, da die Empfänger eine ausdrückliche Einwilligung nicht erteilt hätten. Insofern sei die Erschleichung einer derartigen Zustimmung in telefonische Werbemaßnahmen rechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: E-Mail-Kontakt von Iberia nur für eingegrenzten Kundenkreis unzulässig _____________________________________________________________ Die spanische Fluggesellschaft Iberia verhält sich rechtswidrig, wenn sie auf ihrer spanischen Internetseite, die auch in deutscher Sprache für deutsche Kunden abgerufen werden kann, ein E-Mail-Kontaktformular anbietet, welches nur dann genutzt werden kann, wenn der Kunde dem Kundenbindungsprogramm "Iberia Plus" beitritt. Es muss gewährleistet sein, dass alle Kunden jederzeit einfach und kostenfrei mit dem Diensteanbieter Kontakt aufnehmen können (LG Berlin, Urt. v. 02.11.2010 - Az.: 15 O 41/10). Die spanische Fluggesellschaft Iberia bot ihren Kunden auf ihrer Webseite die Möglichkeit, E-Mails im Zusammenhang mit einem Vielfliegerprogramm zu senden und in diesem Zusammenhang auch der Nutzung personenbezogener Daten zu widersprechen. Diese Möglichkeit bestand allerdings nur, wenn der Kunde an dem Kundenbindungsprogramm "Iberia Plus" teilnahm. Anderen Kunden stand diese Kontaktmöglichkeit nicht zu. Die Richter hielten für rechtswidrig. Es erklärte in seiner Begründung, dass Iberia rechtswidrig handle, wenn sie eine E-Mail-Adresse nur für diejenigen Nutzer bereit halte, die Mitglied des Programms "Iberia Plus" seien. Für die anderen Kunden, die Datenverarbeitung widersprechen möchten, halte die Fluggesellschaft keine Mail-Adresse parat, so dass sowohl spanische als auch deutsche Rechtsvorschriften verletzt würden. Denn hiernach sei die Beklagte als Anbieterin verpflichtet, allen Kunden auf elektronischem Wege ständig, einfach, direkt und kostenfrei bestimmte Informationen zugänglich zu machen. Gleiches gelte für die Möglichkeit, der Nutzung personenbezogener Daten zu widersprechen. Nur so sei eine direkte und effektive Kommunikation gewährleistet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG München: Nutzung fremder Marke in Meta-Tag für kritische Auseinandersetzung rechtmäßig _____________________________________________________________ Die Verwendung fremder Markennamen in Meta-Tags ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es sich um eine private Webseite handelt, die sich kritisch mit den Produkten des betreffenden Unternehmens auseinandersetzt (LG München, Urt. v. 25.01.2011 - Az.: 1 HK 19013/09). Der Beklagte unterhielt eine private Homepage, auf der er sich kritisch mit den Waren der klägerischen Firma auseinandersetzte. Er verwendete dabei auch die rechtlich geschützten Marken der Klägerin. Die Münchener Richter stuften dies als zulässig ein. Es handle sich um eine private Webseite, die sich mit den klägerischen Produkten beschäftige. Der Beklagte mache im Rahmen der Auseinandersetzung deutlich, dass er derartige Produkte generell für wirkungslos halte. Dazu gehörten sowohl die Produkte der Klägerin als auch die Produkte anderer Firmen. Die Namensverwendung werde nicht zum Abverkauf eigener Waren verwendet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Münster: Kunde hat Ersatzanspruch gegen Mobilfunkunternehmen bei fehlender vorvertraglicher Aufklärung _____________________________________________________________ Klärt ein Mobilfunkunternehmen seinen Kunden nicht ausreichend über die erheblichen Kosten-Gefahren einer Internet- und WAP-Nutzung auf, so hat sie keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Entgelte (LG Münster, Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 6 S 93/10). Der Beklagte schloss bei der Klägerin, einem Mobilfunkunternehmen, einen Vertrag für die Nutzung eines Smartphones inklusive eines Routenplaners. Da der Beklagte noch keine Erfahrung mit internetfähigen Handys hatte, wählte auf Anraten des Verkäufers eine volumenabhängige Abrechnung. Nach Erhalt der ersten Rechnung sollte der Beklagte dann entscheiden, ob sich das Paket für ihn lohnt. Der Beklagte surfte wenige Male im Internet und verursachte dadurch eine Rechung von mehr als 1.000,- EUR. Das Gericht verneinte einen Zahlungsanspruch. Zwar habe der Beklagte diese hohen Kosten durch die Internet-Nutzung produziert, die Klägerin habe es aber versäumt, den in der Nutzung von Smartphones unerfahrenen Beklagten vor Vertragsschluss über die Gefahren erheblicher Kosten aufzuklären. Dazu wäre sie aber verpflichtet gewesen. Der Beklagte habe im Geschäft mehrfach signalisiert, dass er bisher noch kein internetfähiges Handy gehabt habe, so dass der Verkäufer auf die Vorzüge einer unbeschränkten Datenflatrate habe hinweisen müssen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Dortmund: Mobilfunkvertrag mit subventioniertem Handy kann widerrufen werden _____________________________________________________________ Einem Verbraucher steht auch dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er einen Mobilfunkvertrag mit gleichzeitigen Erwerb eines Handys abgeschlossen hat. Die Kopplung zwischen dem Mobilfunkvertrag und dem vergünstigtem Handy stellt eine entgeltliche Finanzierung über Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfe dar (AG Dortmund, Urt. v. 13.10.2010 - Az.: 317 C 3787/10). Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Mobilfunkvertrag und erwarb zeitgleich ein vergünstigtes Handy. Dieses konnte aufgrund einer Subventionierung durch die Beklagte zum Preis von 1,- EUR erworben werden. Einen Tag nach Vertragsschluss entschloss sich die Klägerin anders und erklärte der Beklagten gegenüber den Rücktritt. Das Gericht bejahte die Möglichkeit des Widerrufs. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine Finanzierungshilfe. Schließlich habe die Klägerin das Handy nicht zu dem regulären Preis gekauft, so dass davon auszugehen sei, dass sie zum Preis von 1,- EUR kein Handy erworben habe. Die Entgeltlichkeit dieser Finanzierungshilfe sei auch deshalb gegeben, weil der Provider die Kosten der vorzeitigen Finanzierung des Restkaufpreises regelmäßig in seinen Gebühren berücksichtige. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. ArbG Düsseldorf: Falsche Anrede in Bewerbungsabsage keine schadensersatzpflichtige Diskriminierung _____________________________________________________________ Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um die Stelle als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde die Klägerin unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Sie ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrundes aussortiert habe. Mit der Klage hat sie eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs.2 2 AGG setzt voraus, dass die Klägerin wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genügt es dabei, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Vortrag der Klägerin für eine solche Beweislastverlagerung nicht ausreicht. Die Verwechslung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben ein schlichter Fehler bei der Bearbeitung dieses Schreibens zu Grunde liege. Urteil vom 09.03.2011 – 14 Ca 908/11 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf v. 22.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. BKartA untersagt Online-Video-Plattform von RTL und Pro7Sat1 _____________________________________________________________ Das Bundeskartellamt hat gestern das Vorhaben von RTL und Pro7Sat.1, ein Gemeinschaftsunternehmen für den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform zu gründen, untersagt. Die wesentlichen Gründe für die Untersagungsentscheidung hatte die Behörde den Unternehmen bereits im Februar mitgeteilt (siehe PM vom 24.Februar 2011). Die zwischenzeitlich erfolgte Stellungnahme der Sendergruppen zu der vorläufigen Einschätzung vom Februar konnte die wettbewerblichen Bedenken der Behörde jedoch nicht ausräumen. Insbesondere zeigten sich die Unternehmen nicht bereit, an der geplanten Konzeption des Vorhabens grundlegende Änderungen vorzunehmen. Eine weitergehende Öffnung der Plattform in technischer Hinsicht sowie für andere Anbieter wurde nach wie vor nicht angeboten. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Gründung der gemeinsamen Plattform würde das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärken. Wir haben uns auch umfassend mit den möglichen Vorteilen einer neuen Video-On-Demand-Plattform befasst. In der konkret geplante Form bietet das Projekt jedoch keine Gewähr dafür, die zu erwartenden Nachteile für den Wettbewerb aufzuwiegen." Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Unternehmen haben einen Monat Zeit Beschwerde einzulegen, über die dann das OLG Düsseldorf entscheiden würde. Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 18.03.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Pressesachen mit Auslandsbezug _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Kein fliegender Gerichtsstand mehr bei Pressesachen mit Auslandsbezug". Inhalt: Zu jeder Tages- und Nachtzeit können die Menschen im Internet surfen oder allerlei Beiträge sowie Inhalte ins Netz stellen. So auch die Presse. Fast alle Zeitungen verfügen mittlerweile über ein Internet-Archiv, so dass sämtliche Artikel online abgerufen werden können. Wenn das "Hamburger Abendblatt" beispielsweise rechtsverletzende Artikel bereit hält, kann der Betroffene in Deutschland klagen - dank des fliegenden Gerichtsstandes sogar an seinem bevorzugten Gericht. Bei Pressesachen mit Auslandsbezug hat der BGH vor kurzem hierzu eine wichtige Änderung bekannt gegeben: War bislang das Kriterium des "bestimmungsgemäßen Abrufs" entscheidend, wird nunmehr ein "deutlicher Bezug zum Inland" verlangt. Was immer das nun in der Praxis zu bedeuten hat. zurück zur Übersicht |