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Newsletter vom 30.04.2003 00:37 |
Betreff: Rechts-Newsletter 18. KW: Kanzlei RA Dr. Bahr |
Anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz und Wirtschaftsrecht.
1. LG Berlin: Impressumspflicht auf Webseiten 2. BGH: Auch Stellenanzeigen können wettbewerbswidrig sein 3. EU-Kommission: Bußgeld gegen Deutsche Telekom 4. Telekom-Aktionäre: Verjährungsfrist verlängern 5. Neues Urteil in Sachen Rechtsberatungsgesetz und Internet 6. Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung 7. LG Hamburg: Namensrechte von bekannten Persönlichkeiten 8. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "0190 und Gewinnspiele: Ein Verstoß gegen das UWG?" 1. LG Berlin: Impressumspflicht auf Webseiten Es gibt ein neues Urteil in Sachen Impressumspflicht auf Webseiten. Das LG Berlin (Urt. v. 17.09.2002 - Az: 103 O 102/00) hat entschieden, dass die Anforderungen des § 6 Teledienstegesetzes (TDG) nicht erfüllt sind, wenn auf der Startseite der Homepage lediglich ein Nachname zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma abgebildet ist und sich dort kein Hinweis befindet, dass der Genannte der Inhaber der Firma ist. Zudem haben die Richter durch die Verletzung des § 6 TDG eine Wettbewerbsverletzung des § 1 UWG angenommen und damit die Abmahnfähigkeit eines fehlerhaften Impressums bejaht. In ähnlicher Weise hatte schon das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 - Az.: 5 W 80/02) entschieden. Link: LG Berlin-Entscheidung im Original Link: OLG Hamburg-Entscheidung im Original Link: Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Die 7 Todsünden bei der Gestaltung von Webseiten" downloaden Zurück zur Übersicht 2. BGH: Auch Stellenanzeigen können wettbewerbswidrig sein Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urt. v. 5.12.2002 - Az.: I ZR 115/00), dass auch Stellenanzeigen unter bestimmten Umständen wettbewerbswidrig sein können. Im konkreten Fall inserierte eine Firma Stellenangebote und gab an, im Bereich "TAX & LEGAL SERVICES" tätig zu sein. In Wirklichkeit handelte es sich jedoch um eine reine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der es nicht erlaubt ist, allgemein rechtsberatend tätig zu werden. Die höchsten deutschen Zivilrichter argumentierten, hierdurch könnte bei den den Lesern der Eindruck entstehen, sie könnten sich mit jeder Rechtsfrage auch an die Firma wenden. Auch eine Stellenanzeige unterliege daher den Regeln des deutschen Wettbewerbsrechts. Im vorliegenden Fall sahen die Richter § 1 UWG deswegen als nicht verletzt an, weil es sich um eine Gemeinschaftsanzeige einer Unternehmensgruppe handle, bei der "verständlicherweise die Leistungen der einzelnen Gruppenbestandteile zusammengefaßt mitgeteilt würden." Trotzdem der BGH also im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung annahm, ist das Urteil dennoch wichtig, da es feststellt, dass auch Stellenanzeigen wettbewerbswidrig sein können. Link: BGH-Urteil im Original Zurück zur Übersicht 3. EU-Kommission: Bußgeld gegen Deutsche Telekom Nach Auskunft eines Sprechers des EU-Wettbewerbskommissars Mario Monti ist das Verfahren der EU-Kommission wegen des Missbrauchs der Deutschen Telekom AG (DTAG) im Telefonortsnetz so gut wie abgeschlossen. Eine Entscheidung wird für Juni oder Juli erwartet. Die Wettbewerbshüter ermittelten wegen des Verdachts, dass die DTAG von ihren Mitbewerbern für den Zugang zu den Ortsnetzen höhere Gebühren verlangt als von ihren eigenen Kunden. Dieser Verdacht habe sich nun bestätigt, hiess es. Nach EU-Recht kann eine Geldbusse mit bis zu 10% des Jahresumsatzes verhängt werden. Der Umsatz der DTAG lag im Jahr 2002 bei gut 50 Mrd. Euro. Ab dem 25. April ist nun auch das bisherige Ortsnetz-Monopol der DTAG endgültig gefallen. Zwar gibt es bei der Umsetzung noch z.Z. erhebliche praktische Probleme, aber schon haben die ersten fünf Konkurrenten ihre Preise bekanntgegeben. Link: Call-by-Call im Ortsnetz (Heise-News) Link: Telekom zu Preissenkung im Ortsnetz aufgefordert (Heise-News) Zurück zur Übersicht 4. Telekom-Aktionäre: Verjährungsfrist verlängern Deutsche Telekom AG (DTAG)-Aktionäre, die überlegen aufgrund des dritten Börsengangs Schadensersatz-Ansprüche geltend zu machen, müssen rasch handeln, denn für die Ansprüche droht am 26. Mai 2003 die Verjährung. Ist Verjährung eingetreten, braucht der jeweilige Schuldner nicht mehr zu zahlen, auch wenn ursprünglich einmal ein Anspruch bestanden hat ( § 214 Abs.1 BGB). Demnach müsste sich jeder Telekom-Aktionär bis zu diesem Zeitpunkt überlegen, ob er gerichtlich gegen die Telekom vorgeht, denn nur dann würden die Verjährungsfrist unterbrochen. Dies ist aber mit einem erheblichen finanziellen Risiko verbunden, denn noch ist überhaupt nicht klar, ob und in welchem Umfang die DTAG etwaige Pflichten verletzt. Zwar ermittelt die Bonner Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Bilanzfälschung. Das Ergebnis ist jedoch derzeitig noch vollkommen offen. Selbst wann die Ermittlungen abgeschlossen werden können, ist unklar. Experten schätzen daher, dass Klagen von Aktionären wegen Prospekthaftung aufgrund der unklaren Beweislage schlechte Karten haben. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) wies nun am Mittwoch letzter Woche darauf hin, dass Telekom-Aktionäre auch auf anderem Wege als durch den Besuch bei einem Anwalt die Verjährung unterbrechen könnten und so - wenigstens zunächst - Anwaltskosten einsparen könnten. Des Rätsels Lösung ist die Einleitung eines Güteverfahrens, das ebenfalls die Verjährung unterbricht und maximal 110 Euro kostet. In Hamburg ist das die "Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle der Stadt Hamburg" (ÖRA). Diese Stelle kann auch von Nicht-Hamburgern in Anspruch genommen werden, ist also bundesweit ansprechbar. Es besteht kein Anwaltszwang. Wer Hilfe bei der Formulierung seines Schreibens an die ÖRAG benötigt, kann entweder den Rechtsanwalt seines Vertrauens hinzuziehen oder sich an die DSW wenden, die für diesen Fall kostenlose Standard-Schreiben bereithält. Voraussetzung für Letzteres ist jedoch, dass der Einzelne Mitglied der DSW ist. Hierfür fallen Gebühren an (für 2003: 42,- Euro, ab 2004 dann 80,- Euro). Link: ÖRA-Homepage Link: DSW-Infoseite Zurück zur Übersicht 5. Neues Urteil in Sachen Rechtsberatungsgesetz und Internet Das LG Düsseldorf (Urt. v. 9. April 2003) hat in seiner jüngsten Entscheidung klargestellt, dass eine "allgemein gefasste, rein publizistische Darstellung" von bestimmten Rechten keine Beratung i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes und somit auch nicht wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatten zwei Rechtsanwälte einen Firmenbetreiber, der im Baubereich tätig ist, abgemahnt, weil dieser auf seiner Webseite Hilfe für seine Kunden angeboten hatte. Der Firmenbetreiber hatte dabei wörtlich die Sätze gebraucht: "Bauherrn erhalten Beratung, Informationen und Kontakte zu Finanzierungshilfen, ebenso ist es für Mieter und Vermieter möglich, sich über Mieter- und Vermieter Rechte zu informieren und auch Immobilien zu finden und als Anzeige bundesweit anzubieten." Weiter hieß es: "Die Bereiche, welche Sie schon jetzt bei uns finden können: (...) Mietrecht für Mieter und Vermieter, immer wiederkehrende Komplikationen und auch Hilfestellungen für beide Parteien." Die Anwälte sahen darin einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, wonach grundsätzlich nur Rechtsanwälte in Rechtsangelegenheit beratend tätig werden dürfen. Die Düsseldorfer Richter teilten diese Auffassung nicht. Es handle sich vielmehr um eine Darstellung der allgemeinen Rechte: "Eine derart allgemein gefasste, rein publizistische Darstellung dieser Rechte stellt aber eben gerade keine konkrete, d.h. auf den Einzelfall bezogen individuelle Rechtsberatung dar, so dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht ersichtlich ist." Das Urteil liegt auf einer Linie mit den Entscheidungen des BGH bei "Rechtsberatung im TV" (Urt. v. 6. Dezember 2001 - Az.: I ZR 214/99; Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99) und des OLG Karlsruhe bei "Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre" (Beschl. v. 5. Dezember 2002 - Az: 1 Ss 271/01) Link: LG Düsseldorf-Entscheidung Link: BGH: Rechtsberatung im TV (1. Urteil) Link: BGH: Rechtsberatung im TV (2. Urteil) Link: OLG Karlsruhe: Rechtsberatung durch Übersendung einer Anti-Wehrdienst-Broschüre Link: JurPC-Aufsatz: Mailinglisten und unerlaubte Rechtsberatung Zurück zur Übersicht 6. Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Der BGH (Urt. v. 13. Februar 2003 - Az.: ZR 281/01) hat vor kurzem entschieden, dass eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung eines strafbewehrten Unterlassungsvertrages um so eher geboten, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe ist. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger war professioneller Werbefotograf. Der Beklagte hatte Bilder des Klägers für eigene Werbezwecke in einem Gastronomieführerer benutzt. Darauf mahnte ihn der Kläger ab. Zudem verpflichtete sich der Beklagte im Jahre 1996, "es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Lichtbilder ohne Genehmigung des ... (Klägers) zu vervielfältigen oder zu verbreiten" und "in jedem Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe - unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs - in Höhe 10.000,- DM zu zahlen." Der Beklagte startete daraufhin eine Rückruf-Aktion des Gastronomieführers und vernichtete all die Exemplare, die er zurückerhielt. Die zurückerhaltenen Handbücher machten jedoch nur einen Teil der ursprünglich verteilten aus. Deswegen konnte der Kläger auch in der Folgezeit, bis weit ins Jahr 1997, den Gastronomieführer im Handel ausmachen. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die vertragliche Unterlassungserklärung und klagte die Vertragsstrafe ein. Der Beklagte war der Ansicht, er sei nur dazu verpflichtet gewesen, die zurückerhaltenen Bücher zu vernichten. Die Pflicht, sämtliche Bücher ausfinding zu machen, treffe ihn nicht. Der BGH stellt zunächst fest: "Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen (....). Maßgeblich ist somit in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektive Parteiwille." Weiter führen die Richter aus, dass sich insbesondere aus der relativ hohen Summe des Vertragsstrafe die Tatsache ergibt, dass der Beklagte hier nur die zurückerhaltenen Bücher gemeint habe: "Unter den gegebenen Umständen war dies eine sehr hohe Vertragsstrafe, weil es sich bei dem Foto, das Anlaß zum Abschluß des Unterlassungsvertrages gegeben hatte, um eine sehr schlichte Aufnahme des Hotel-Restaurants handelte, das zu anderen als Werbezwecken des Bestellers kaum verwertbar war. Je höher aber eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs ist, um so eher ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsvertrages geboten." Link: BGH-Entscheidung im Original Zurück zur Übersicht 7. LG Hamburg: Namensrechte von bekannten Persönlichkeiten Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) hat in einer aktuellen Entscheidung dem Spielehersteller Electronic Arts untersagt, für sein Spiel "FIFA Fußball Weltmeisterschaft 2002" den Namen des bekannten FC Bayern-Torwarts Oliver Kahn zu benutzen. Electronic Arts verletze - so die Richter - den Kläger zum einen in seinem Recht am eigenen Bild, zum andern in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eine Verwendung zu kommerziellen Zwecken müsse Oliver Kahn ohne seine ausdrückliche Einwilligung nicht hinnehmen. Das sei selbst dann der Fall, wenn man den Nationalhüter als absolute Person der Zeitgeschichte ansehe. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die kraft politischer oder gesellschaftlicher Position oder kraft außergewöhnlicher persönlicher Leistung aus der Masse der Mitmenschen herausragen und deswegen im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Das Gegenteil hierzu sind die sog. relativen Personen der Zeitgeschichte. Hierzu gehören Personen, die erst aufgrund ihrer Verknüpfung mit einem Ereignis der Zeitgeschichte oder aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Der bekannte Hamburger Medienanwalt Prinz, der Oliver Kahn vertreten hat, sieht in der Entscheidung des LG ein wegweisendes Urteil, das noch zu vielen Prozessen in der näheren Zukunft führen würde. Zurück zur Übersicht 8. Neuer Aufsatz von RA Dr. Bahr: "0190 und Gewinnspiele: Ein Verstoß gegen das UWG?" Die Kanzlei RA Dr. Bahr bietet Ihren Nutzern einen weiteren Leckerbissen zum kostenlosen Download. Unter "Vorträge & Veröffentlichungen" (-> Veröffentlichungen -> Recht der Neuen Medien) können Sie den 15-seitigen Fachaufsatz "0190-Nummern und Gewinnspiele - ein Verstoß gegen § 1 UWG?" von RA Dr. Bahr sich herunterladen. Der Aufsatz wurde ursprünglich in der juristischen Fachzeitschrift "Wettbewerb in Recht und Praxis" (2002, S. 501ff.) publiziert Der Aufsatz setzt sich mit dem Problem auseinander, ob nicht die bekannten 0190-Rufnummern gegen zivil- und strafrechtliche Normen verstoßen. Der Autor geht insbesondere auf die aktuellen Formen des Gewinnspiels per Fernsehen eingegangen. Der Artikel erhält durch die geplanten aktuellen Reformen der interaktiven Gewinnspiele (der Kanzlei-Newsletter von letzter Woche berichtetete darüber ausführlich) eine ungeahnte Aktualität. Zurück zur Übersicht |
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