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Newsletter vom 30.04.2014 |
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Saarländischer Rundfunk hat Anspruch auf Domain "sr.de" _____________________________________________________________ Der Saarländische Rundfunk hat Anspruch auf die Domain "sr.de" (BGH, Urt. v. 06.11.2013 - Az.: I ZR 153/12). Der Kläger hatte die Domain "sr.de" registriert. Der Saarländische Rundfunk sah hierin eine Verletzung seiner Namensrechte und erwirkte einen Dispute. Gegen diesen Dispute wehrte sich der Kläger. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter nun entschieden. Denn der Saarländische Rundfunk habe einen Anspruch auf die Domain. Seit seiner Gründung im Jahr 1957 verwende der Rundfunksender die Buchstabenfolge "SR" für seine Unternehmensbezeichnung. Er könne sich daher auf einen entsprechenden Namensschutz berufen.
In der Registrierung der Domain liege auch eine unberechtigte Namensanmaßung vor.
Eine Lebensmittel-Handelskette hatte für eine Kiste mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes wie folgt geworben: „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ und „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“. Als Grundpreis war ein Liter-Preis von 0,57 EUR angegeben, was dem Wert von 14 Flaschen entsprach. Die Klägerin sah hierin einerseits einen Verstoß gegen die PAngVO, denn die Beklagte hätte bei der Grundpreisangabe nicht die 2 kostenlosen Flaschen mit einrechnen dürfen. Zum anderen liege eine Irreführung vor, denn der Käufer erhalte das Produkt nicht "gratis", sondern müsse insgesamt einen entsprechenden Kaufpreis bezahlen. Die Karlsruher Richter haben nun beiden Bewertungen eine Absage erteilt und das Handeln der Beklagten für rechtmäßig beurteilt. Es sei angemessen und auch hinreichend transparent, dass der Grundpreis bei Berücksichtigung aller 14 Flaschen errechnet werde und nicht nur der 12 Flaschen in der Kiste. Da der Kunde real 14 Liter Erfrischungsgetränk erhalte (und nicht nur 12 Liter), sei auch auch auf Basis dieses Wertes der Grundpreis zu ermitteln. Ebenso wenig liege eine Irreführung vor. Es sei zwar richtig, dass das Gesetz zwar ausdrücklich verbiete mit den Worten "gratis" zu werben, wenn der Erwerb der Ware kostenpflichtig sei.
Hier liege der Fall jedoch anders. Im vorliegenden Sachverhalt erhalte der Kunde eine kurzzeitige Vergrößerung der Verpackungseinheit bei gleichbleibendem Preis, d.h. der Verbraucher erhalte 2 Flaschen extra ohne Zusatzkosten. In einer solchen Konstellation sei das Verbot nicht erfüllt.
Die Beklagte bot Elektrohaushaltsgeräte (u.a. Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger) zum Verkauf an. In einer Werbeanzeige warb sie für diese Produkte unter Angabe des jeweiligen Preises inklusive der Beschreibung technischer Details sowie der Energie-Effizienz-Klasse und weiterer Details (z.B. Füllmenge, Schleuderrate, Abmessungen). Eine genaue Typenbezeichnung war nicht angegeben. Der BGH hat dies als irreführende Werbung angesehen. Da die Typenbezeichnung ein wesentliches Merkmal sei, habe die Beklagte durch die Nichtangabe sich wettbewerbswidrig verhalten. Denn nur wenn der Verbraucher die genaue Typenbezeichnung kenne, sei es ihm auch möglich, Produkte und Preise miteinander zu vergleichen. Ein Produkt müsse zweifelsfrei identifizierbar sein, denn andernfalls könne der Verkäufer keine eigene Prüfung und Auswahl durchführen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Werbung bereits zahlreiche Produktdetails enthalte. Dadurch würde zwar die Vergleichbarkeit der Waren gefördert, jedoch nicht in dem Maße, dass ein Verbraucher tatsächlich seriös und ausreichend selbst eine freie Entscheidung fällen könne. Dies gelte insbesondere für die Fälle, bei denen in der Werbung angegebene Details identisch bzw. nahezu identisch seien.
Die Beklagte stellte Kunststofftragetaschen her, die das Umweltzeichen "DER BLAUE ENGEL" tragen. Um diese Kennzeichnung zu erfüllen, müssen die Produkte eine gewisse Mindestzusammensetzung aufweisen. Die Klägerin beanstandete nun, dass die Tragetaschen diese Kriterien nicht einhalten würden. Eine eindeutigen Beweis konnte die Klägerin jedoch nicht erbringen, da aus der Analyse der Tragetaschen nicht auf die Zusammensetzung der Stoffe bei der Fertigung geschlussfolgert werden konnte. Daher ordnete das Landgericht in der 1. Instanz die Beauftragung eines Gutachters an, der die Untersuchung in den Fertigungshallen der Beklagten selbst untersuchen sollte. Auf Bitten des Gerichts verzichtete die Klägerin bei der Untersuchung auf ihre Anwesenheit und ließ sich von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vertreten. Diesem wurde gerichtlich untersagt, etwaige Betriebsgeheimnisse, die beim Besuch offenbar werden könnten, an die Klägerin zu übermitteln. Trotz dieser Regelung lehnte die Beklagte den Besuch ihrer Fertigungshallen ab. Das Landgericht wertete diese Ablehnung als Beweisverteilung und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Der BGH folgte dieser Ansicht nicht, sondern lehnte eine Verurteilung vielmehr ab. Behaupte ein Unternehmen, dass ein Mitbewerber irreführende Wettbewerbshandlungen vornehme, so sei es verpflichtet, entsprechende Anhaltspunkte vorlegen, aus denen sich die beanstandeten Handlungen ergeben würden. Nicht ausreichend sei es hingegen, wenn es die angebliche Irreführung lediglich behaupte. Insofern trage die Klägerseite die Beweislast. Als zutreffend hingegen stuften die Karlsruher Richter das Vorgehen mit dem öffentlich bestellten Gutachter ein. Ein derartiger Sachverständiger, der vom Gericht ausdrücklich zur Verschwiegenheit auch gegenüber der eigenen Partei verpflichtet werde, handle grob pflichtwidrig, wenn er seiner Partei dennoch Betriebsgeheimnisse des Prozessgegners mitteile. Ein derart grob pflichtwidriges Verhalten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen könne nicht unterstellt werden. Der Sachverständige befinde sich auch nicht in einem Konflikt zwischen gerichtlicher Anordnung und seinen Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber, weil ihm der Auftrag von vornherein nur beschränkt durch die gerichtliche Anordnung erteilt werden könne.
Darüber hinaus merkt der BGH an, dass es auch nicht ausgereicht hätte, im vorliegenden Fall die Durchführung des Betriebsversuchs allein durch den gerichtlichen Sachverständigen ohne Beteiligung von Sachverständigen der Parteien anzuordnen. Bei einem Betriebsversuch hätten die Parteien ein berechtigtes Interesse daran, den Versuchsaufbau und die Durchführung des Versuchs durch den gerichtlichen Sachverständigen von Personen ihres Vertrauens beobachten und gegebenenfalls kritisch hinterfragen zu lassen. Ein für sie in keiner Weise überprüfbarer "Geheimversuch" komme daher nicht in Betracht.
Die Muttergesellschaft betrieb im Internet eine Webseite, auf der Verbraucher Mobilfunkverträge abschließen konnten. Dabei wurde der Vertrag jedoch nicht mit der Muttergesellschaft geschlossen, sondern mit der Tochtergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Mutter stand. Die Klägerin beanstandete u.a. nachfolgende Einwilligungsklausel, die Kunden zustimmen mussten: "Die ...[A2] GmbH darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch oder per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der ...[A2] GmbH widersprechen." und "Der Vertrag über die Nutzung von Mobiles Internet kommt mit der ...[A2] GmbH, einer 100% Tochtergesellschaft der ...[A1] AG, unter Einbeziehung der AGB sowie der ...[A] Leistungsbeschreibungen zustande. Die anfallenden Entgelte werden von meinem Bank-konto eingezogen. Das OLG Koblenz stufte die Verwendung dieser Klauseln als rechtswidrig ein. Die Klausel zum Widerspruchsrecht "Die ...[A2] GmbH darf Sie zum Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung zu eigenen Produkten postalisch oder per E-Mail kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der ...[A2] GmbH widersprechen." informiere den Kunden nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht, denn aus ihr gehe nicht eindeutig hervor, dass der Verbraucher jederzeit der Nutzung widersprechen könne. Der Hinweis müsse sowohl bei der erstmaligen Erhebung als auch bei jeder weiteren Verwendung erfolgen. Ebenso unwirksam sei die Klausel "Der Vertrag über die Nutzung von Mobiles Internet kommt mit der ...[A2] GmbH, einer 100% Tochtergesellschaft der ...[A1] AG, unter Einbeziehung der AGB sowie der ...[A] Leistungsbeschreibungen zustande. Die anfallenden Entgelte werden von meinem Bank-konto eingezogen. sowohl aus formalen als auch inhaltlichen Gründen. Grundsätzlich fehle es an der erforderlichen optischen Hervorhebung (§ 4 a Abs.1 S.4 BDSG), da die Regelung mit anderen Vereinbarungen zusammen enthalten sei. Die Klausel befinde sich in dem Abschnitt "Ihre Bestellung" im Unterabschnitt "Bankdaten". Es würden zunächst die Bankdaten in fetterer größerer Schrift aufgeführt und dann in kleinerer Schrift erfolge die Einbeziehung in die AGB und die Leistungsbeschreibung, welche mit einem leeren Kästchen abschließe und den in größerer und fetterer Schrift geschriebenen Worten: " Ja, ich stimme zu". Fortgesetzt werde dieser Halbsatz mit dem Wort "und", und dann werde in kleinerer Schrift die Einwilligung in die Nutzung der Daten durch Dritte erklärt. Die Klausel sei zusammen mit der Einbeziehung der AGB und der Leistungsbeschreibung abgedruckt, ohne diesen gegenüber hervorgehoben zu sein. Von einer ausdrücklichen Zustimmung könne jedoch nur ausgegangen werden, wenn die gesetzlich vorgesehene Hervorhebung existiere, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass die Einwilligungsklausel übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt werde. Auch aus inhaltlichen Gründen sei die Regelung unwirksam, da sie die weiteren Unternehmen nicht namentlich bezeichne, sondern lediglich von "verbundenen Unternehmen" spreche. Hier sei für den Verbraucher nicht ersichtlich, welches Firmen genau damit gemeint seien. Der Klausel fehle daher die notwendige persönliche Reichweite.
Auch wenn die Verträge nur durch die Tochtergesellschaft geschlossen würden, hafte die Muttergesellschaft zu. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil sämtliche Gewinne, die die Tochter erwirtschaften würde, zu 100% an die Mutter abzuführen seien. Durch diese Umstände, insbesondere die Gestaltung der Homepage habe die Muttergesellschaft eine Gefahr eröffnet. Es bestünde eine Handlungs- bzw. Prüfpflicht, da sie selbst als Inhaberin der Homepage Kenntnis von konkreten wettbewerbswidrigen Angeboten habe.
Die Beklagte vertrieb einen Schokoladen-Riegel mit dem Namen "Winergy". Die Klägerin, die u.a. die Rechte am bekannten Produkt "Snickers" hatte, sah hierin eine unzulässige Nachahmung, da die Verpackung größtenteils identisch sei. Die Verpackungen der "Snickers"-Schokoladenriegel verfügten über eine beträchtliche wettbewerbliche Eigenart. Charakteristisch sei der auf der Schauseite mittig angeordnete, in blauen, leicht nach rechts geneigten Großbuchstaben gehaltene Schriftzug der Produktbezeichnung, welcher auf einer länglichen weißen, von einer roten Linie umrandeten Fläche angebracht sei. Auf der daran angrenzenden dunkelbraunen Fläche fänden sich verstreute Abbildungen von gleichsam schwebenden halben und ganzen geschälten gelbbraunen Erdnüssen. Die Klägerin vertrieb ihr Produkt bereits seit etwa 30 Jahren in Deutschland und machte damit jährliche Umsätze von ca. 100 Mio. EUR bei einem gleichzeitigen beträchtlichen Werbeaufwand von mehreren Millionen EUR. Die Verpackung des "Winergy"-Schokoladenriegels lehne sich erkennbar an diejenige der "Snickers"-Riegel an, indem sie den Gesamteindruck prägende Gestaltungsmerkmale übernehme und in einer Form abwandle, die der Verpackung keine grundlegend andere Anmutung verleihe.
Es liege daher eine wettbewersbwidrige Nachahmung vor.
Der Kläger betrieb auf der Domain "markenboerse.de" seit mehreren Jahren Domain-Parking. Der Beklagte war Inhaber einer entsprechenden Wort-Bildmarke. Der Beklagte ließ den Kläger wegen einer angeblichen Markenverletzung abmahnen und erwirkte auch eine Sperrung der Domain beim Parking-Anbieter SEDO. Erst als der Kläger anwaltlich die Entsperrung der Domain verlangte, verzichtete der Beklagte auf seine Ansprüche. Im vorliegenden Prozess begehrte der Kläger die Erstattung seiner Anwaltskosten, die zur Verteidigung angefallen waren. Das LG Düsseldorf bejahte einen Erstattungsanspruch. Der Beklagte könne keinen Anspruch aus seiner Wort-Bildmarke hinsichtlich der Domain herleiten. Denn geschützt sei nur die konkrete Ausformung in Wort und Bild. Hier habe der Kläger jedoch nur den Textbestandteil geschützt, so dass keine Markenverletzung vorliege.
Die unberechtigte SEDO-Sperrung wertete das Gericht als Schutzrechtsverwarnung, die einen Erstattungsanspruch auslöse. Denn der Kläger konnte während der Sperrung seine Domain nicht mehr für Parking-Zwecke nutzen.
Beide Parteien vertrieben Roboter, die Rasenflächen selbständig mähen konnten. Beim Betrieb des Beklagten-Gerätes konnte es zu Störungen der Produkte der Klägerin kommen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte Sorge dafür tragen müssen, dass ihre Ware nicht die der Mitbewerber beeinträchtige. Zumal die Beklagte mit ihrem Gerät erst wesentlich später als die Klägerin auf dem Markt erschienen sei. Die Beklagte bestritt dies und trug vor, dass die klägerische Hardware vielmehr sehr störanfällig sei. Das Gericht lehnte den geltend gemachten Anspruch ab. Eine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung sei nicht ersichtlich. So fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten schon im Stadium der Entwicklung ihres Rasenmähers bekannt war, dass Störungen anderer Systeme auftreten konnten.
Auch weise das System der Beklagten keine aus technischer Sicht unnötigen Komponenten auf, deren Einsatz als entbehrlich angesehen werden könnte. Der Beklagten obliege möglicherweise ein erhebliches Maß an Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Marktteilnehmer, die über einen längeren Zeitraum unbeeinträchtigt ihre Systeme vertrieben haben. Allein der Umstand, dass mit dem Marktauftritt der Beklagten eine technische Störung erkennbar wird, bedeute aber nicht, dass die Beklagte vorwerfbar die Störung verursacht habe.
Der Kläger ist seit vielen Jahzehnten Fotograf. Seit 1979 nehmen Arbeiten einen wichtigen Platz ein, bei denen Personen unterschiedlicher Herkunft auf oder mit einer roten Couch in ungewöhnlicher Umgebung fotografiert oder gefilmt und zu ihrer Lebenseinstellung befragt werden. Dabei handelt es sich nicht stets um die gleiche Couch, sondern um verschiedene Modelle einer roten Couch. Der Kläger benutzte das Motiv der roten Couch für eine Vielzahl weiterer Auftragsarbeiten und lizenzierte es zu Beginn der 1990er Jahre sowohl für die Werbekampagne einer Altbier-Brauerei als auch für eine Sendereihe von Fernsehmagazinen. Die Beklagte verwendete für eine Werbekamagne umfangreich eine blaue Couch als Leitmotiv. Der Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Urheberrechte. Er berief sich dabei vor allem auf das von ihm verwendete Motiv seiner routen Couch. Das LG Köln entschied nur teilweise für den Kläger. Bei dem wiederkehrenden Motivs der roten Couch handle es sich um sogenannte "ready-mades". Bei "ready-mades" sei der Urheberrechtsschutz jedoch nicht automatisch gegeben, da die Auswahl des Gegenstandes für sich alleine genommen noch keine persönliche geistige Schöpfung UrhG darstelle. Die bloße Präsentation eines Gegenstandes als Kunstwerk führe nicht zum Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Fotografien stellten jeweils in sich abgeschlossene Einzelstücke dar, die für sich stehen können, ohne einen unmittelbaren Bezug zueinander zu haben. Die rote Couch sei tatsächlich das einzige verbindende Element. Dieses fotografische Gesamtschaffen könnten daher auch nicht etwa mit einer Kunstaktion, Performance oder Installation in ihren Einzelbestandteilen gleichgesetzt werden. Maßgebend sei der kreative Gedanke, durch Versetzen eines Alltagsgegenstandes – hier einer Wohnzimmercouch – in eine auf den ersten Blick unwohnlich anmutende Umgebung in Verbindung mit den jeweils abgebildeten Menschen dennoch ein Gefühl des „zu Hause-Seins“ zu evozieren oder die Couch kontrastiv in eine Landschaft zu stellen. Die einzelnen Fotografien/Bilder stellen jeweils in sich abgeschlossene Einzelstücke dar, die für sich stehen können, ohne einen unmittelbaren Bezug zueinander zu haben. Die rote Couch ist tatsächlich das einzige verbindende Element. Dieses fotografische Gesamtschaffen kann daher auch nicht etwa mit einer Kunstaktion, Performance oder Installation in ihren Einzelbestandteilen gleichgesetzt werden. Maßgebend ist der kreative Gedanke, durch Versetzen eines Alltagsgegenstandes – hier einer Wohnzimmercouch – in eine auf den ersten Blick unwohnlich anmutende Umgebung in Verbindung mit den jeweils abgebildeten Menschen dennoch ein Gefühl des „zu Hause-Seins“ zu evozieren oder die Couch kontrastiv in eine Landschaft zu stellen.
Diese gestalterische Grundidee sei jedoch keinem Sonderrechtsschutz zugänglich, sondern nur ihre konkrete gestalterische Umsetzung in den jeweiligen Einzelbildern.
RA Dr. Bahr wird dabei ausführlich auf die rechtlichen Besonderheiten eingehen, die es bei Verträgen mit entsprechenden Beratern und Dienstleistern im Bereich der Suchmaschinen-Optimierung gibt.
Juristische Streitigkeiten bereits vorab ausschließen
Anhand eines anonymisierten SEO-Vertrags wird Dr. Bahr die Fallstricke aus Anwendersicht durcharbeiten, die einem durch Unkenntnis im Onlinemarketingrecht begegnen können. Fehlende Inhalte werden dabei ebenso thematisiert wie unklare Formulierungen und unpassende Zielvorgaben.
Update im Online Recht
Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeiten finden sich online.
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